1901 / 96 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Apr 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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die Schwierigkeit der Durhführung des Schadenserfa anspruhs würde durch sie aber nicht völlig gehoben. Das Haus hat i infolge mehrerer titionen mit dieser Materie hon früher wiederholt beschäftigt, und die ustizkommission hat eingehende Berathung darüber gepflogen. Es ift unter anderem vorgeschlagen, die Bergbehörde mit der Feststellung der Be- schädigung zu betrauen. Die Fassung des § 149 nach der Vorlage ist jedenfalls geeignet, für den Grundbesißer eine Erleichterung in der Verfolgung seiner Aende zu schaffen. Wir stehen dem Vorschlage freundlih gegenüber, beantragen aber, da auch verschiedene Bedenken dagegen Le boken sind, die Ueberweisung der Vorlage an die um sieben Mitglieder zu verstärkende Justizkommission, um die Frage gründlih zu p üfen. Der Redner erläutert ferner die einzelnen zur Ergänzung des § 214 in der Vorlage gemachten Vorschläge. Die Wohlthaten S müßten auch auf die genannten Brüche Anwendung nden.

Abg. Dr. Schul-Bochum (nl.): Die Klagen über die Schwierigkeiten der Prozeßführung bei Schadensersatzansprüchen fommen namentlich aus dem Nuhrkohlenrevier, sind aber auch in anderen Landestheilen erhoben worden. Die Ermittelung des Schä- digers soll jeßt vereinfaht werden. Die natürliche Entwickelung wird die sein, daß die Beschädigungen der Oberfläche abnehmen, je mehr die Bergwerke in die Tiefe gehen, und die Zahl der Prozesse wegen Schädigungen durch Wasserentziehung wird abuehmen, weil mehr und mehr Wasserleitungen angelegt werden. Es ist selbst im Staatsinteresse zu bedauern, daß die Bergwerksprozesse immer lo lange dauern. Die an das us gelangten Petitionen schießen aber weit über das Ziel hinaus. Man sollte auf das früher geübte Ver- fahren zurückommen, daß der Gerichtshof Sachverständige zu seinen Berathungen hinzuzieht. “Zur Vermeidung vieler Prozesse würde es beitragen, wenn die Bergwerksbeamten ih von vornherein um den Schuß der Oberflächen fümmern würden. Die Bestimmungen im § 214 entsprehen den thatsählihen lokalen Bedingungen und sind auch vom Provinzial-Landtage gebilligt worden. Die Annahme dieser Bedingungen empfehle ih dringend, dagegen muß ih die Abänderung des § 149 ablehnen. 5

Abg. Herold (Zentr.): Der § 149 ist gerade der wichtigste Theil der Vorlage. Es s{chweben heute noch Prozesse in erster Instanz aus den Jahren 1885, 1889, 1892 x. beim Landgericht in Essen. Der Grundbesißer muß doch eine Entschädigung für den Schaden an seinem Grundbesiß dur Bergwerke erhalten, aber diesen Anspruch kann er erst durch langwierige Prozesse erstreiten. Das ist cin ungesunder Zustand. Zudem steht im Prozeß der wirth- schaftlich \chwächere Grundbesißer den fapitalkräftigen Bergwerks- besißern gegenüber. Es# wäre gut, manche Bergwerke überhaupt ofen zu legen. Es Mt erfreulich, daß diese Vorlage zur Exr- leichterung des U IeS gemacht ist. Der Grundbesitzer kommt danach infolge der solidarischen Haftung zu seinem Recht, auch wenn er nur ein s{hädigendes Bergwerk verklagt. Es wird ihm leiht lein, cines von den Bergwerken, welhe die Schädigung ver- ursaht haben, festzustellen, während er nah geltendem Necht erst mit Hilfe von Sachverständigen alle die Bergwerke ermitteln mußte, welhe an der Schädigung theilhaben. Außer den Vor- schlägen der Vorlage möchte ih aber noch empfehlen, daß dem

Ober-Bergamt eine Vorentscheidung zufalle, gegen welche die ver- 4

urtheilten Bergwerke natürlich an das Gericht Berufung einlegen

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könnten. Das Ober-Bergamt ist sachverständig und kann ein richtiges Urtheil fällen. Die Motive der Vorlage machen dagegen geltend, daß das Vertrauen der Bergwerke zu dem Ober-Bergamt beein- trähtigt werden fönnte: aber auch andere Verwaltungsbehörden haben Entscheidungen zu treffen, ohne an Vertrauen eingebüßt zu haben. ZU erwägen wäre ferner, ob man nicht die Nechtsvermuthung in die Vorlage aufnehmen soll, daß das unter dem Grundbesiß gelegene Bergwerk der Schädiger sei. Die Frage ist schwierig und bedarf noch einer Prüfung in der Kommission.

Abg. Schettler (kons.): Meine Freunde stimmen deu! Prinzip der Gefammthaftung nah dem § 149 zu. Jn Schlesien besteht diese hon in der Praris, es handelt sich darum, sie auf die ganze Monarchie auszudehnen. Die Bergbauinteressenten können wir niht, wie gewünscht worden ist, darüber hören, da sie nicht organisiert sind. Bisher [iegt die Beweislast über die Antheilnabme verschiedener Bergwerke an der Schädigung dem Grundbesißer ob, wir gehen in der Nechtsentwickelung nur einen Schritt weiter, wenn wir dur die Einführung der Gesammthaftung der Schädiger ihm diese Beweislast abnehmen. Der Redner stimmt ferner auch dem zweiten Theil der Vorlage sowie der Ueberweisung derselben an die verstärkte Justiz- kommisfion zu.

Minister für Handel und Gewerbe Brefeld:

Meine Herren! Es handelt si bei der vorliegenden Novelle um zwei verschiedene Bestimmungen, die an und für sih nicht im Zu- sammenhange mit einander stehen; sie sind so vollständig verschieden, daß es an sih möglich wäre, für jede einzelne derselben eine getrennte geseßlihe Regelung berbeizuführen. Sie haben nur das gemeinsam, daß sie beide Aenderungen des Berggesetzes betreffen. Jch habe deshalb auch kein Bedenken getragen, mit diesen beiden Aenderungsvors{{lägen, bei denen die Vorbereitungen vollständig abgeschlossen waren, \{chon jeßt eine Vorlage bei dem Landtage zu machen, obgleich ‘noch andere Aenderungen des Berggefezes in der Vorbereitung \ih befinden, bei denen aber die Vorbereitungen noch nicht abgeschlossen sind; mir sien es richtiger zu sein, mit dem Fertigen nit auf das Unfertige zu warten | und deshalb diese beiden Vorschläge {on jeßt dem Landtage zu unter- breiten.

Was nun diese beiden Vorschläge anbetrifft, so ift dex zweite der selben auf ein beshränktes Anwendungsgebiet angewiesen, auf das linke Rheinufer. Es entspriht deshalb den Vorschriften der Provinzial ordnung, daß über diesen Theil des Gesetzentwurfs die Provinzial- vertretung vorher gehört werde. Das ift thatfächlich au geschehen; sie hat einstimmig ihre Zustimmung erklärt, und i glaube, daß auch dieser Theil der Geseßesvorlage in diesem hoben Hause auf einen Widerspruch nit stoßen wird.

Nicht erforderlih war es, in gleihec Weise die Vertretung der Provinz zu hören bei dem anderen, dem ersten Theil, bei dem Artikel 1 der Vorlage. Daraus erklärt \ih die differentielle Behandlung beider in dieser Hinsicht. An einer ausgiebigen Vorbereitung dieses an \ich shwierigeren Theils der Gesetzesvorlage hat es aber nicht gefehlt. Es handelt si, ‘wie Sie bereits aus den Ausführungen der verschiedenen Verrxen Nedner hier entnommen haben, um eine Materie, die in hohem Grade fkontrovers ift zwischen den Bergwerksbesitzern einerseits und den Grundbesitzern andererseits. Sie hat die Kommissionen des hohen Hauses bereits wiederholt in früheren Jahren beschäftigt; in der ein- gehendsten Weise ist diese Frage geprüft worden, in welher Weise man dem Grundbesitzer in der s{wierigen Lage helfen kann, wenn er einen Schaden erlitten hat, der im Zusammenhang mit den Berg- werken teht, die unter der Oberfläche umgehen, aber nicht nachweisen kann, welches von den verschiedenen Bergwerken den Schaden herbei- geführt hat.

Man war damals allgemein der Meinung, daß es unbedingt noth- weridig sei, in solchen Fällen dem Grundbesißer zu helfen, damit er zu seinem Schaden gelange. Jh meine, auch das ist ein Desiderat, das so unbedingt nothwendig ist, wie es nothwendig ist, eine Rechts- verweigerung in unserm Lande auszuschließen; denn der Zustand, der bier ges{chafen war, grenzte in der That an eine Nechtsverweigerung. Nach dem bestehenden Geseh kann im § 149 der Grundbesitzer die

sih hier um folgenden Fall: Er flagt den A., B. und C. ein wird aber nachgewiesen, daß nur A. und B. die Schuldigen sind, fo wird er dem C. gegenüber abgewiesen; er bekommt dann von A. und B. nur je cin Drittel, im Ganzen also bekommt er nur zwei Drittel, er kommt also nit zu seinem Schäden. Klagt er umgekehrt zu wenige ein, wird nachgewiesen, daß außer den Personen A., B. und C. au noch D. haftbar ist, dann hat er gegen A., B. und C. je ein Drittel in Anspruch genommen; sie werden aber nur verurtheilt zu einem Viertel; er fällt also mit einem Viertel seines Schadens aus. Tritt endlich der Fall ein, daß erwiesen wird im Prozeß, daß außer den Beklagten noch andere Verpflichtete vorhanden sind, daß aber nicht festgestellt werden kann, welche und wieviele es find, dann wird er sogar vollständig abgewiesen, und zwar deswegen, weil nicht festgestellt werden kann, auf welchen Kopftheil der Einzelne zu haften hat, weil das objectum litis, der Prozeßgegenstand, nicht begrenzt werden kann. Dann erfolgt also vollständige Abweisung.

Nun frage ih Sie, meine Herren: ist das nicht eine Art von Nechtsverweigerung, und ist es da nit nothwendig, daß man in solchen Fällen dem Grundbesitzer hilft, daß er zu seinem Schaden fommt? Es haben auch seiner Zeit die verschiedenen Kom- missionen des Hauses, welche diese Fragen berathen haben, das anerkannt, und sie haben sich mit den eiuzelnen Lösungen, die hier in Frage kommen fkönnen, beschäftigt. Jh ‘Habe nun diese einzelnen Lösungen, bei denen jede ja an sich ihre Bedenken hat das muß ih zugeben feiner Zeit dem Herrn Justiz-

in der Sache weiter zu prozedieren wäre, und da haben wir es für zweckmäßig gehalten, die Bergbehörden und die Justizbehörden über diese Fragen zu hören. Deren Berichte sind eingegangen, und auf Grund dieser Berichte haben wir uns übereinstimmend für den Vor- schlag ausgesprochen, der diesem Gesetz zu Grunde liegt, und welcher dahin geht, daß man den Bergwerksbesitern nur zumuthet, nach- zuweisen, daß bestimmte Personen, bestimmte Bergwerke an dem Schaden betheiligt sind: dann haften diese Bergwerke in solidum. Es foll dem Bergwerksbesitzer aber niht mehr zugemuthet werden, ershöpfenderweise die Zahl der Bergwerke zu bezeichnen, die an dem Schaden betheiligt sind, weil er diesen Nachweis nicht zu erbringen im stande ist. Wir haben es daher für zweckmäßig gehalten, zu sagen: hier soll der Nachweis, der sonst dem Grundbesißer obliegen würde, den er aber nicht erbringen fann, weil er ja die Verhältnisse unter der Oberfläche nicht kennt, denjenigen auferlegt werden, die zweifellos an dem Schaden betheiligt sind, und die, weil sie daran als Bergwerksbesigzer betheiligt sind, besser zu übersehen im stande sind, welche sonstigen Betheiligten etwa noch in Anspruch zu nehmen sind. Daher der folgerichtige Schluß: es haften diejenigen, denen nachge- wiesen werden kann, daß sie an dem Schaden betheiligt sind; diesen aber bleibt es überlassen, die anderen in Anspruch zu nehmen, die nah ihrer Auffassung mitbetheiligt sind. Das ist eine völlig korrekte Auf- fassung, die wir glauben vertreten zu können. Dagegen hielten wir es niht für zulässig, noch weiter zu gehen und, wie seitens der Interessenten des Grundbesißzes gewünscht wird, einen Verpflichteten zu bezeichnen, der unbedingt dem Grundbesißer haftet, ganz einerlei, ob nachgewiesen ist, daß er der Schädiger sei oder niht. Das würde aber eintreten, wenn man diejenigen Modi, diejenigen Lösungen bevorzugen wollte, die von dem Herrn Abg. Herold bezeichnet worden sind. Er sagt zunächst: man soll denjenigen verantwortlich machen, der von dem Ober-Bergamt bezeichnet wird. Dieses soll also eine Untersuchung ein- leiten, soll feststellen, welche nach seiner Ansicht an dem Schaden be- theiligt und in welchem Maße sie an dem Schaden betheiligt sind. Diefe Entscheidung soll dann bindend sein für den Grundbesitzer, nicht bindend aber für die Bergwerksbesizer untereinander, insofern als ihnen der Beweis offen bleiben soll, taß andere Bergwerksbesißer oder in anderem Verhältniß, als es das Ober-Bergamt angenommen hat, an dem Schaden betheiligt sind.

Das wäre, glaube ih, ein Zustand, der in unserem Nechtsleben in der That keinen Vorgang hat. Wir haben wobl solche Fälle, in denen eine Verwaltungsbehörde mit der vorläufigen Regulierung und Festseßung des Schadens betraut wird in denjenigen Fällen, wo fest-

steht, wer den Schaden verübt hat, aber nit eine vorläufige Ent-

scheidung, die feststellt, wer der Schadenspflichtige ist. Auch der Fall, den

der Herr Abg. Herold angeführt hat, beweist nicht das Gegentheil. Fn

dem § 8 des Berggesetzes handelt es si um die Entschädigung, die beim

Schürfen dem Grundbesißer gewährt werden soll. Ja, meine Herren,

da steht fest, wer den Schaden verursaht hat. Das ist der Schürfer ;

das braucht also niht mehr festgestellt zu werden. Da handelt es

sih nur um die Höhe des Schadens, und auh diese wird nur mit

Vorbehalt des Rechtsweges festgestellt. Es kann der Verpflichtete

dagegen den Rechtsweg beschreiten. Das ist also ein Fall, der gänz-

lih anders liegt als derjenige Vorschlag, der von dem Abg. Herold

befürwortet worden ist. Es würde auch, glaube ih, von seiten der

Justizverwaltung ein solcher Ausweg unter allen Umständen beanstandet

werden. Es würde dann ja nothwendig sein, wenn man eine solche

jurisdiktionelle Thätigkeit dem Ober-Bergamt übertrüge, letzteres ganz

anders zu fonstituieren, als es jeßt ist; es würde nothwendig sein,

ein besonderes Verfahren vorzus{lagen, die Fristen zu regeln,

den Beweis zu regeln, kurzum wir würden auf ein weiteres Gebiet

geseßliher Regelung hinausfommen, das doch immerhin insofern

seine außerordentlihen Bedenken haben würde, als es die Be-

deutung haben foll, mit Aus\{luß des Nechtsweges den Grund-

besißzern gegenüber die Frage endgültig zu regeln. Das kann und

darf nah meiner Ansicht nicht geschehen.

Nun möchte ih noch auf einige der Bedenken hinweisen, die von

dem Herrn Abg. Dr. Schulß (Bochum) gegen die in Aussicht ge-

nommene Regelung vorgebracht sind, wonach also derjenige Gruben-

besißer, dessen Betheiligung an der Schadenszufügung nahgewiesen

ist, in solidum haften soll. Der Herr Abg. Pr. Schulß (Bochum)

meint, daß darin eine Nôthigung des Grundbesitzers läge, nur einen

in Anspruch zu nehmen, und möglicherweise gerade denjenigen, der den

geringsten Antheil an dem Schaden hat. Ich meine nicht, meine

Herren. Ich meine : es besteht für ibn nur das natürliche Interesse,

Alle in Anspruch zu nehmen, die nach seiner Meinung an dem

Schaden betheiligt sind, damit ihm wenigstens derjenige, der der

richtige Schadenszufüger ist, nit entgeht. Jh glaube, die Besorgniß

des Herrn Abg. Dr. Schulh trifft also nicht zu.

einzelnen Bergwerksbesißzer in Anspruch nehmen nach Kopftheilen.

Das seßt voraus, daß er genau weiß, wie viel Verpflichtete da sind; denn der Kopftheil ist verschieden, je nahdem es mehr oder weniger sind. Klagt er nun zu viele ein ich will mal fagen, es handelt

Minister mitgetheilt und mich mit ihm darüber benommen, wie nun

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fein Bedürfniß mehr für eine solche Regelung, wie sie hier in Jy. siht genommen is. Die Zahl der Prozesse nähme ' ab; sei

würden; außerdem konfolidierten sih die Bergwerke immer mehr, fg, daß die Zerstückelungen und die Schwierigkeiten der Heraus\uung dez einzelnen Schädigers immer weiter zurücktreten.

Die Sache hat aber doch noch eine andere Seite. Je mehr wir in die Teufe hineinkommen, desto schwieriger ist die Frage der Ent. schädigung: welches Bergwerk hat den Schaden zugefügt in fölhem Falle, wo thatsählich ein solher Schaden dur den Bergbau herbei. geführt ist? Je dichter an der Oberfläche die Bergwerke sind, je leichter ist die Frage zu entscheiden ; je tiefer sie liegen, desto \{wieriger. Was die Konsolidation der Bergwerke anbetrifft, so ist das gewiß in der Gestaltung unseres modernen Bergwerkswesens ein außerordent. licher Fortschritt. Aber ih meine, gerade der Umstand läßt das Bp. denken zurücktreten, das man dagegen haben könnte, ein einzelnes Bergwerk in solidum in Anspruch zu nehmen; denn je größer, je aus- gedehnter der Besiß ist, um so eher und um so sicherer trifft man den richtigen Schädiger. Gerade in Zerstückelung liegt ja die Gefahr, daß man den verkehrten trifft; je größer der Bergwerksbesitz ist, desto eher greift man den richtigen heraus.

Ich möchte alfo glauben, daß diese Bedenken thatsächlich nit von der Bedeutung sind, die ihnen von Herrn Dr. Schultz (Bochum) beigemessen werden. Eine Aenderung des Beweisverfahrens ist von ihm in Anregung gebraht worden. Ih kann darauf nicht näher ein: gehen, es fällt das ja nit in das Gebiet meines eigenen Nessorts: jedenfalls würde aber eine Abhilfe, nenn sie in diesem Sinne zu suchen wäre, niht in dem Rahmen des Berggesetzes liegen, sondern vollständig aus dem Rahmen desselben herausfallen, Ich möchte deshalb das hohe Haus bitten, der Vorlage gegenüber nicht in dem Sinne des Herrn Dr. Schulß (Bochum) eine ablehnende Haltung einzunehmen, auch nit bezüglich dieses Artikels 1, fondern in unbefangener Weise in der Kommission zu prüfen, ob der von ung vorgeschlagene Weg Jhnen gangbar und plausibel ersheint. Jch biy der Meinung, es wird dadurch doch eine wesentlihe Verbesserung ge: schaffen, indem ein Zustand, in dem gegenwärtig der Grundbesitzer den Bergwerken gegenüber sih befindet, beseitigt wird, den man in der That, auch wenn die Zahl der Prozesse sihch vermindert, als einen unleidlihen betraten muß. Wir können qler auh die anderen Lösungen, die in Vorschlag gebracht sind, in der Kommission einer eingehenden Prüfung unterziehen. Jh entêtiere mich nicht auf die eine Lösung; mir kommt es vor allem darauf an, daß ein Zustand beseitigt wird, von dem ich glaube, daß er im Interesse des Grundbesitßes und der Rechtss\icherheit nicht mehr geduldet mnerden kann. Das ift der Grund gewesen, weshalb ih meine Vorlage gemacht habe ‘und ich bitte, sie deshalb wohlwollend zu be- urtheilen.

Abg. Krause-Waldenburg (|fr. kons.] spricht nach rechts, ist daher auf der Tribüne {wer verständlich) erklärt, er habe den Auftrag, dem Hause eine Petition von Interessenten zu übermitteln, die er der Kommission zugehen lassen wolle, an welche die Vorlage verwiesen werde. Es erscheine unbedingt nothwendig, daß den Grundbesißern eine stärkere Garantie gegen Schädigungen dur Bergwerke gewährt werde. Bisher sei den Grundbesitzern die Verfolgung ihrer Erfat- ansprüche sehr erschwert worden, oftmals unter Belastung mit R lichen Gerichtsfosten.

_ Abg. Westermann (nl.) begrüßt die Vorlage. Werde dieselbe Geseß, so werde Aerger und Verdruß in den betheiligten Kreisen beseitigt werden. Besonders im Nuhrkohlenrevier werde das Gefeß sehr willkommen fein. : L O Dr. Ruegenberg (Zentr.) erklärt sich ebenfalls für die Vorlage.

Abg. Schmieding (nl.) empfiehlt die Verweisung der Vorlage an eine besondere Kommission von 14 Mitgliedern und \{ließt \ih im übrigen den Ausführungen des Abg. Herold an, namentli dem Vorschlag desf\elben, daß den Ober-Bergämtern eine Vorentscheidung zustehen folle.

Hierauf wird die Berathung geschlossen und die Vorlage einer besonderen Kommission von 14 Mitgliedern überwiesen. Schluß nah 3 Uhr. Nächste Sizung Mittwoch 11 Uhr (Antrag Ring - von Mendel:Steinfels wegen Schlachtvieh versicherung).

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Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs- Maßregeln.

Schweden. _ Nah einer Bekanntmachung des Königlich s{wedischen Kommerz- Kollegiums vom 15. d. M. ist das Fürstenthum Schaumburg- Lippe für von Roß oder Springwurm (malleus humidus vel farciminosus) befallen erklärt werden. gaRA __ Hinter-Indien.

Die für Herkü nfte von Rangoon (Burma) wegen Cholera angeordnete ärztlihe Untersuchung is aufgehoben worden. (Vergl. „R.-Anz.“ Nr. 31 vom 5. Februar d. J.)

Verdingungen im Auslande, Italten. /

_ Die General-Inspektion der Eisenbahnen in Rom hat die Aus- führung folgender Arbeiten im Bereich der Mittelmeerbahnen ge nehmigt: 1) Lieferung und Legung von Schienen auf dem Bahnhof Novi San Bovo, an der Strecke Turin—Genua; Anschlag 62000 r. 977 159 grun von geschlossenen und offenen Güterwagen; Anschlag ( T, D L. Mai, 3 Uhr. Direz. offic. costr. artigl. in Genua: Lieferung von 2400 kg Kupferdraht und 2500 kg Kupfer in Stäben ; Anschlag 14 700 Fr.

Niederlande. A 30. April. Gesellschaft für den Betrieb der Staatsbahnen Utreht: Ausführun; idites Arbeiten in Station Tilburg- Vergrößerung der Stellmacher- und Malerwerkstätten; GinriGene einer Schmiede zur Herstellung von Wagenfedern und einer«Tisler werkstatt; Bau eines Pförtnerhauses; Auswechselung von See und Kreuzungen ; Ausführung verschiedener Nebenarbeiten. Ans 143 700 Gulden. h j Be 2. Mai, 2 Uhr. Verwaltung der Eisenbahngesellschaft De Se louwe“ im Stadthaus von Barneveld: Ausführung von Ge ) Zegung von Schienen, Kreuzungen und Verbindungsstücken und Ne arbeiten auf zwei Stationen der Linie Nijkerk—Ede.

Bulgarien. fektur t 3. Mai, 3 Uhr. Kanzlei der Kreis-Finanz-Präfektur Þ Lieferung von 15000 k Waggonöl für das Eisenbahnma ion Nustschuk. Ungefährer Werth der Lieferung 6090 Fr. bältlich. 300 Fr. Bedingungsheft in der obenerwähnten Kanzlei er

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Er ift dann weiter der Meinung gewesen : es sei gegenwärtig

natürli, daß sie abnähmen; denn man käme in immer Orößere Teufen hinein, sodaß die Schäden an der Oberfläche immer seltener

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

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Zweite Beilage

Berlin, Mittwoch, den 24. April

Verichte von deutschen Fruchtmärkten.

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1 370 13,70 13,40 | 400 13,33 12,50 852 14,20 14,18 | 45 15,00 15,14 | 145 16,10 16,11

29 920 14,96 14,90 | 738 14,76 14,77 |

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Mark abgerundet mitgetheilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berehnet.

¿Li ec iu P ¿ is Tate Lada dr e Thal Hu ondor: N pp ç Ela led Stri (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis niht vorgekommen ift, ein Punft (.) in dea leßten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

Großhandels - Durchschnittspreise von Getreide an auferdeutschen Börsen-Pläten

für die Woche vom 15. bis 20. April 1901 nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche. Zusammengestellt im Kaiserlihen Statistishen Amt.

1000 kg in Mark.

(Preise für prompte [Loco-] Waare, soweit niht etwas Anderes bemerkt.)

Wien ggen, Fie Boden en, hei -

R ia?

Bud Bien Mittelqualität

fer,

Ode Wesgen, 71 bis 72 k Ulfa 75 bis

Woche 15./20. April 1901 140,90

145,14 122,23 R 127,74| 130,04 114,59 107,37! 94.26

- 124 94 88,78

95,58 121,43

96,01

123,63

Da- egen or- woche 140,92 144,31 122,24 14431 127,76 130,09 114 60

96,80 121,52

96,01 123,63

Weizen

Weizen

Weizen

Weizen Hafer

Gerste

Noggen |

Pariet,

geqen | lieferbare Waare des laufenden Monats {

Antwerpen. Donau, mittel Ned Winter Nr. 2 Kansas Walla Walla La Plata, mittel Kurrachee, roth

Amsterdam. Asow- St. Petersburger

n

{ }

Zand Winter- London.

a. Produktenbörse (Mark Lans). Weizen | englis wes

ro b. Gazette averages. englisches Getreide,

Mittelpreis aus 196 Marktorten

Liverpool. Donau Nussischer Walla- Walla Californier Western Winter- Northern Duluth Nr. 1 Hard Kansas Nr. 2 Manitoba Nr. 1 La Plata

121,00 150,28

137,45 137,62 135,43 133,57 131,95 133,41

112,87] 110,86 131,80| 131,45

|

O) 131,68] 129,82

j

124,99! 134 60 143/89

122,80 127,96 135,46 138,27 133,12) 142,49| 130,30 150,46 134,05

119,62 152,06

137,70 136,89 135,68 133,65 133,65 133,65

114,91 110,89 131,13 130,08

131,68 128,34

123,82 130,40 146,23

124,68 130,77 135,46 141,09 134,05 144,60 132,18 152,33 135,93

133,32| 133,32 129,15] 129,15 124 29| 128,06 N 109,36

engl. weißer p, gelber Californier Brau-

Hafer?

Gerste

|

per U... c «L10000, 00D

Weizen, Lieferungs-Waare { per i 108,65] 108,47

h D per L ele, E IODSN CIODO New Yorfk.

Red Winter Nr. 2 :

per Mai

Lieferungs-Waare j per Juli l per September

181 da 121,20 118 43] 117,81 117,73| 117,42 116,49! 116,43

Meizen

Bemerkungen.

- 1 Tschetwert Weizen ist = 163,80, Roggen = 147,42, fer == 06.26 Le angenommen; 1 Imperial-Quarter ist für die Weizen- nôtiz an der Londoner Produktenbörse = 504 Pfund engl. gerechnet ; für die Gazette averages, d. h. die aus den Umsäßen an 196 Marft- orten des Königreichs ermittelten Durchschnittspreise für einheimis Getreide, ist 1 Jmperial-Quarter Weizen = 480, Hafer = 312, Gerste = 400 Pfund englisch angeseßt. 1 Bushel Weizen = 60 Pfund englis; 1 Pfund engl. = 453,6 g; 1 Last Roggen == 2100, Weizen = 2400 kg.

Bei der Umre{nung der Preise in Reichswährung sind die aus den einzelnen Tages-Notierungen im „Deutschen Reichs- und Staats- Anzeiger“ ermittelten wöchentlihen Durhschnitts-Wechselkurse an der Berliner Börse zu Grunde gelegt, und zwar für Wien und Bu die Kurse auf Wien, für London und Liverpool die Kurse auf London, für Chicago und New York die Kurse auf New York, für St. Peters- burg, Odessa und Riga die Kurse auf St. Petersburg, für Paris, Antwerpen und Amsterdam die Kurse auf diese Plätze.

B s: Ep: E

R E ES É fi L

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