1843 / 80 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

ssische Tarif für die Briefe ist uach dec Eutfernung | und r Franz de e Arg Die Zunahme der pit: » bag ie eschieht nah Zonen, indem man die direkte Entfernung zwischen dem üreau, von dem der Brief abgeht, und dem, Lui er geht, be- timmt, und der Tarif wird nah elf auf einander olgenden Zonen oie deren Preise und Entfernungen die nachstehende Ueber- sicht zeigt : G 2 ; für den Brief von weniger als 7; Grammen Gewicht. Bis zu 40 Kilometer (10 Lieues) 2 Decimes Von 40— §80 Kilometer : s 80—150 1.50-——220 220—300 300—400) 400—500 - 500—600) - tas - 600—759 = - - T75—900 - Mehr als 900 Ÿ Jedes Post-Büreau wird

als der Mittelpunkt so vieler Kreise

betrachtet, deren jeder die angegebene Länge zum Radius hat; dieser |

Theil der Taxe is daher leicht festzustellen und zu verifiziren. Was die Zunahme. der Taxe nah Verhältniß des Gewichts betrifst, fo zahlen die Briefe unter 77 Grammen das einfache Porto; vou 72 bis 10 Grammen exflusive, das 1Xfahe; von 10 -15 Gr, das zwei fache; von 15—20 Gr. das 22 fache Porto und jo fort, indem für jede 5 Grammen das Porto um die Hâlste des einfahen Portos teigt. R EQES m Die Reformen, welche man verlangt, betreffen hauptsächlich die progressive Taxe, die man in eine gleichmäßige Taxe für die ein fachen Briefe, welches au die Entferuung seyn mag, umgewandelt fen will ; die Abschaffung des décime rural (der décime rural wird erhoben für die Beförderung der Briefe von den Post-Büreaus uach den Dörfern und dem flachen Landez dieser Dienst wird durch Fuß boten einen Tag um den anderen versehen); Herabseßung des Porto der von Soldaten an ihre Familie geschriebenen Briefe; Aufhebung des Zusaß=Porto von den Briefen aus und nah Korsika und Algier; Verminderung der Taxe für Briefe aus und nah England, die noch 2 Fr. beträgt; endlich eine Verminderung der Abgabe von 5 pCt,, die gegenwärtig von der Versendung von Silber - Waaren erhoben wird. Der erste dieser Punkte is der wichtigste von allen; denn wenn man einen gleihförmigen und mäßigen Tarif aunähme, |o würde man dadurch allein mehrere andere Forderungen befriedigen. Es erhebt sich indeß ein großer Einwurf gegen diese Veränderung: Dies i} die Nothwendigkeit, in der man sih befindet, den Bedürf- nissen des Budgets gegenüber, die öffentlichen Einkünfte ungeshmä- lert zu erhalten. Das Beispiel Englands beweist, daß eine vermedrte Brief = Circulation das Desizit, welches aus einer übermäßigen Herabseßung des Tarifs entsteht, nicht kompensiren kaun. Die Zu= nahme der im Jahre 1841 von London allein abgegangenen Briefe beträgt gegen das Jahr 1840 fast 22 Millionen ; diese Circulation hat sih mithin seit dem Jahre 1839, wo sie nux 21 Millionen betrug, mehr als verdreifaht. Jm Jahre 1839, vor der Herabseßung des Porto, wurden im ganzen Königreiche 75; Millionen Briefe ver- theilt ‘und im Jahre 1841 war die Zahl derselben auf 1964 Mil- lionen gestiegen. Ungeachtet dieser ungeheuren Zunahme sind die Einkünfte noch weit geringer als im Jahre 1839, und nach der Dedckung der Betriebs-Kosten bleibt eben nicht viel übrig; denn diese Kosten sind durch die bedeutende Masse der zu transportirenden De- peschen gestiegen, es isst eine weit größere Anzahl von Beamten und weit fost\pieligeres Material nöthig geworden. Y 7 Ju Frankreich hat sich der Post-Dienst allmälig verbessert und wir haben nicht dieselben Gründe, um eine eben so radifale Reform zu verlangen, wie sie vor drei Jahren in England ausgeführt wurde. Seit dem Jahre 1828 gehen täglich Posten nah allen Städten ab, die eine Briefpost haben. Die Malle- Posten sind vervollklommnet und leichtere Wagen unter dem Namen der Malles estafeltes eingerichtet worden, um die Briefe schneller nah Havre und Calais zu befór- dern, Endlich hat auh der Dieust auf dem flacheu Lande (le SCrVÍCEe rural) gestattet, die Briefe, welche früher auf den Post-Büreaus ab- geholt werden mußten, an den Bestimmungs - Orten selbst vertheilen zu lassen. Auf der anderen Seite ist das Brief- Porto, ungeachtet der Nachtheile des gegenwärtigen Tarifs, viel weniger hoh als es in England vor der Post-Reform warz so kostet ein einfacher Brief für 40 Kilometres (10 Lieues) in Frankreich 20 Cent. und in England 60 Cent. ; für 300 Kilometres in Frankreih 60 Cent., in England dagegen 1 Fr. 20 Cent, Aehnliche Differenzen finden für \chwerere Briefe statt.

Um das Interesse des Publikums mit deu E des Schaßes in Uebereinstimmung zu bringen, hat man geglaubt, daß eine gleihmäßige Taxe von 20 Cent. für den einfachen Brief, wel- ches auch die Entfernung seyn mag, keine merkliche Verminderung in den öffentlihen Einkünften herbeiführen werde. Die lebhafteste Cir- culation findet in der ersten Zone statt, d. h. in der, welche 2 De- cimes oder 20 Cent. zahlt und im Jahre 1841 allein 5,148,000 Fr einbracte, in dieser Zone würde kein Verlust stattfinden; in den drei olgenden Zonen, wo die Briefe 3, 4 und 5 Decimes zahlen und die im Jahre 1841 zusammen eine Einnahme von etwa 15 Millionen hat- ten, würde man die Abnahme ohne Zweifel wahrnehmen; in deu fol- enden Zonen würde jedoch eine bedeutende Vermehrung der Brief Circulation eintreten und man würde sehr wahrscheinlih in wenigen Fahren die gegenwärtige Einnahme wieder erreiht haben, Der Post- Statistik zufolge bemerkt man, daß die Zahl der gegenwärtig beför- derten Briefe, nah Verhältniß des höheren Porto, {nell abnimmt, und wenn das Porto für den einfachen Brief auf 1 Fr. 20 Ceut. steigt, so wird jene Zahl sehr gering, d. h. sie hat im Jahre 1841 nur 70,000 Stück betragen.

Die Frage über die Post - Reform ist bereits im Wege der Pe- tition vor die Deputirten-Kammer gebraht worden, Der mit dieser Angelegenheit beauftragte Berichterstatter berehnete, daß nah Ein= Fedunge einer gleichmäßigen Taxe von 20 Cent. und in der Voraus- ebung, daß die Zahl der Briefe stationair bleibe, das Defizit im Ertrage etwa 15 Millionen Fr. jährlih betragen würde; er fügt jedoch hinzu, dies Defizit werde größtentheils dur eine bedeutende Vermehrung der zu hefördernden Briefe gedeckt werden, und Alles lasse glauben, daß die e in kurzer Zeit die ehemalige Höhe wieder erreihen würden, Man {äßt bereits diejcuigen Briefe, welche, um einem zu hohen- Porto zu entgehen, betrügerischerweise durch Privat - Gelegenheit befördert werden, auf '; sämmtlicher mit der Post abgehenden Briefe; selbst Deputirte häben erklärt, daß man ihnen bei ihrer Abreise uah Paris eine große Anzahl Briefe mitgegeben habe und daß man au häufig mit den Méssagericen Briefe in Form eines Packets sende, dessen Porto nicht so hoch ist, als das eines Briefes. Alle kommen jedoch darin überein, daß die

ost das sichersté Transportmittel ist und daß, wenn die Herab- ebung des Porto stattfände, man allgemein auf den Be- trug verzichten würde, was die Zahl der dem regelmäßi- gen Porto unterworfenen Briefe allein {on um "; erhöhen würde, Man muß überdies einsehen, daß das niedrige Porto

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eine mächtige Aufmunterung zur Korrespondenz seyn würde, und was | wir oben über England A haben, beweist dies unwiderleglihz es |

hat sich daselbst die Zahl der Briefe in zwei Jahren verdreifacht. Die Verwaltung fürchtet, daß in Frankreich nicht dasselbe stattfinden werde; nach ihrer Augabe zerfallen die Briefe in zwei Klassen: in Geschäftsbriefe und iu Familieubriefe. Die ersteren betragen %,, di leßteren %; der ganzen Masse der Briefe. waltung, daß die Zahl der Geschäftsbriefe unabhängig sey vom Porto und daß eine Herabseßung desselben auf 20 Cent. sie uur wenig ver- mehren würde. Nur für die zweite Klasse, nämlich für die Briefe, welche Familien -= oder Privat - Angelegenheiten uud den geistigen Verkehr betreffen, wäre eine Vermehrung zu erwarten, Hiernach müßte bei einer Gesammtmasse von 104 Millionen Briefen und bei einem gleihförmigen Porto von 20 Cent., eine Klasse von 13 Mil= lionen Briefen sih bis auf 90 Millionen vermehren, um den Ertrag in dem gegenwärtigen zunehmenden Verhältnisse zu erhalten, Die Verwaltung der Posten zieht die Möglichkeit dieser Entwickelung der Privat-Korrespondenz in Zweifel. :

Wir halten diese Ansicht für unrichtig. Zuerst würde die Her= absezung des Porto die Folge haben, daß die jeßt in so großem Maßstabe betriebene Umgehung des Porto aufhörte; sodaun is es außer Zweifel, daß die Porto-Ermäßigung die Zahl der Geschäfts= briefe vermehren würde; ja, es ist sogar wahrscheinlih, daß diese Vermehrung für diese Kategorie der Korrespondeuz mindestens eben so beträchtlih seyn würde, wie für die anderen. Einige Banquiers

| würden zwar in dem einen Falle uiht mehr Briefe empfangen, als

in dem anderenz aber Alle, die bei den industriellen Angelegenheiten oder dem Handel im Allgemeinen betheiligt gewesen sind, wissen, wie schr man oft die Ausgabe des Brief-Porto scheut. Man verzichtet darauf, nühlihe Nachrichten zu empfangen und abzusenden und em- pfiehlt seinen Korrespondenten, nur in den dringendsten Fällen zu schrei- ben, und statt die Anzeigen von Waaren - Absendungen und die Fak turen dur Briefe zu befördern, schließt man sie mit in die Waaren: fisten oder Ballen ein. Bei einem mäßigen Tarif würde daher die Zahl der Briefe jeder Art nothwendigerweise viel bedeutender werden. Das gleichförmige Porto von 20 pCt, würde nur auf einfache Briefe auwendbar seyn, deren Gewicht 77 10 Grammes beträgt, und man würde für die Vermehrung des Gewichts einen graduirten Tarif an- nehmen, der gleichfalls die Korrespondenz vermehren würde.

Man hat in diesem System die Anwendung gestempelter Cou- verts und die Frankirung bei der Absendung vorgeschlagen. Der in dieser Beziehung in Englaud gemachte Versuch scheint uicht gelungen zu seyn. Die nothwendige Frankirung beim Absenden hat den Nach- theil, daß stets der Absender das Porto tragen muß, und dies allein ist ein Hinderniß der Korrespondenz. Bei der freiwilligen Fraukirung fan: das Porto sowohl für den Brief als für die Antwort von dem- jenigen getragen werden, in dessen Juteresse die Korrespondenz statt- findet, Auf der anderen Seite hat die Verwaltung weit mehr Mühe, die Regelmäßigkeit der Vertheilung der frankirten Briefe zu kontrol- liren z bei den taxirten Briefen müssen die Briefträger entweder die ihnen übergebenen Briefe oder das Porto dafür aufweisenz für diejenigen

Briefe, welche zu keinerlei Einnahmen Anlaß geben, ijt es weniger

leicht, sich der unverzüglichen Ablieferung zu vergewissern, Der Ge- brauch der Couverts hat überdies den Nachtheil, daß nicht der Brief selbst die Abgangs= und Aukunfts-=Stempel erhält, und diese Stempel haben den Vortheil, daß sie den Korrespondenzen die Autorität eines | sicheren Datums geben; vor den Gerichtshöfen hat man sich oft auf diese Authentizität berufen, und bloße Briese haben auf die richter- lichen Entscheidungen denselben Einfluß gehabt, wie regelmäßig ein= registrirte Ansprüche.

Herr Piron,. Unter-Direktor der Posten, hat diese Frage über die Herabseßung des Porto sehr ‘ausführlich zin einer Broschüre dar= gelegt, die im Jahre 1838’ erschiene ¿4-Ex geht auf alle Mittel der

| Ausfül;rung ein, indem er einige er «Vorschläge annimmt, die in | einer von Rowland Hill zu derselben Zeit herausgegebenen Schrift | enthalten sind. Die Schrift des Herrn-Piron hat dazu beigetragen, die Frage über die Post-Reform in Frankreich zur Sprache zu brin= gen, und da der Verfasser in der Central-Verwaltung eine hohe Stellung einnimmt, so haben seine Meinungen sich mit einer gewissen Autorität verbreitet. Seitdem is das Problem von neuem unter= sucht worden und man hat sih immer mehr überzeugt, daß die vor= geschlagenen Reformen ohne Nachtheil für den Schaß und zum größten Vortheil für das Publikum ausgeführt werden könnten.

Die zweite Veränderung, die man verlangt, is die Aufhebung des Décime rural. Jm Jahre 1829 zählte mau nur 1777 Post= Büreaus in Frankreich, und die Bevölkerung der Städte, in denen sie sich damals befanden, überstieg uniht 6 Millionen Seeleu;z es blieben daher 27 Millionen Einwohner in 36,000 Gemeinden, worunter 1400 Kanton - Hauptstädte, die faktisch der Vortheile dieser täglichen Verbindungen beraubt waren. Um diesem Uebelstande ab- zuhelfen, hatten die meisten dieser Gemeinden eigene Boten, welche die Briefe abholtenz sie wurden zum Theil von den Gemeinden selbst für die Beförderung der amtlichen Korrespondenz besoldet, theils er- hielten sie von den Privat - Personen, denen sie Briefe überbrachten, Bezahlung. Durch das Geseß vom 3. Juni 1829 wurde die Post- Verwaltung verpflichtet, auf dem Laude Briefträger anzustellen, die das Amt hatten, in allen Gemeinden, wo kein Post - Amt war, die amt-

| lichen und die Privat - Briefe mindestens einen Tag um den andern

einzusammeln und zu vertheilen, Um die Kosten dieser Einrichtung

| zu decken, wurde von jedem Briefe noch eiue besondere Abgabe von

10 Centimes erhobenz dies is der Décime rural, dessen Abschaffung gegenwärtig verlangt wird, Deu Ausfall, der dadurch in der Eiu- nahme entstehen würde, {äßt mau auf 1,400,000 Fr. 3 allein diese Maßregel wäre eine Rückkehr zum Prinzip der Billigkeit, welches verlangt, daß die Lasten des Postdienstes für die Bewohner des Be- zirks eines jeden Büreaus dieselben seyen. Der Pécime rural sup- plémentaire lastet vorzüglich auf dem Theile der Bevölkerung, der am wenigsten reich is, unter den man mehr und mehr Bildung zu verbreiten suchen muß, der die meisten Soldaten liefert und dessen Korrespondenz dadurch die Bande der Familie zwischen der Armee und dem Lande erhält. Die Erhebung dieser Abgabe giebt übrigens zu auffallenden Ungerechtigkeiten Anlaß: so darf z. B. eine Mallepost, die dur ein Dorf geht, das kein Post-Amt hat, nicht die dahin adressirten Briefe daselbst zurücklassen, sondern nimmt sie mit bis zur nächsten Stadt, von der sie zuweilen erst am nächsten Morgen an ihren Bestimmungsort gelangen, während zugleich für die so verspä- tete Korrespondenz uoch eine außerordeutliche Abgabe bezahlt wer: deu muß.

Die beim Regimente besindlihen Soldaten zahlen für ihre Briefe 25 Centimes ohne A auf die Entfernung. Man hat dieselbe Begünstigung für die Autworten der Soldaten an ihre Ver= wandten verlaugt. Führte man eine gleichmäßige Taxe von 20 Cen- times ein, so hätte man uicht nöthig, sich noch mit diesen speziellen Fragen zu beschäftigen. s j

Endlich verlangt man noch, daß, uach dem Beispiele Englands, die Beförderung von Silber gegen eine Abgabe von 25 pCt., statt von 5 pCt., geschehe: iese Beförderung wurde durch ein Edikt Ludwig's X1[l. vom 16. Oktober 1627 eingerichtet, um den Mißbräuchen ein Ende zu "machen , die durch Absendung von

Geldstücken in Briefen entstanden, und seit dem Jahre 1703 ist die

die | Nun behauptet die Ver- |

Abgabe von den Depots auf 5 pCt. vom Werthe festgeseßt worden. Bis zum Jahre 1817 wurden die Summen, so wie sie deponirt waren, dur die Post befördert, seit jeuer Zeit hat man aber die weit angemessenere Weise der Mandate angenommen, die eine ein- fache und bequeme Anwendung des Bankwesens is. Dieser Zweig des Postdienstes hat, wie alle anderen, allmälig an Wichtigkeit ge- wonnen. Im Jahre 1817 betrugen die deponirten Summen 6,224,646 Fr., im Jahre 1827 11,243,335 Fr., im Jahre 1837 16,157,871 Fr. Der hohe Betrag der Abgabe verhindert, daß die Depots im Durchschnitt kaum 25 Fr. übersteigen, und dieser Dienst, der um einen so lästigen Preis aufreht erhalten wird, ist indeß nur dem am wenigsten wohlhabenden Theil der Bevölkerung und den Soldaten vou Nußen, Eine Herabseßung dieser Abgabe würde von wahrhaft allgemeinem Nußen seyn. Die Furcht vor einer geringen Verminderung in der Einnahme sollte niht davon ab- halten und das Beispiel Englands in dieser Beziehung sollte eher eine Vermehrung der Cinkünste erwarten lassen. j

Die vorstehende Uebersicht mag eine Idee geben von dem Zu- stande unseres Postwesens und von den Reformen, die man allgemein verlangt. Die Regierung scheint für jeßt den großen Veränderungen nicht ihre Zustimmung geben zu wollen. Die Frage wird wahrschein= lich in der laufenden Session noch wieder zur Sprache kommen; es is zu wünschen, daß sie auf zweckmäßige Weise dargestellt werde, und es ist möglich, daß sie dann auf eine den allgemeinen Zwecken günstige Weise gelöst wird, ohne die Juteressen des Schaßes zu kompro- mittiren,

Berlin- Frankfurter Eisenbahn. In der VWVoche vom 12. bis 18. März 1843 sind auf der Berlin-

Frankfurter Kisenbabin 4540 Personen befördert worden.

Meteorologische Beobachtungen.

Abends | 10 Uber. |

Nach eiumwmaliger Beobachtung.

| Nachmittags | 2 Ubr.

Morgens

184A | | G Ubr. |

19. März.

Luftdruck .... [339 31" | T 340 02" Par. 340,51” Par. | Quellwärme 6,9° U.

Luflwüär0oe ... - O0 R. + 1 R. - 0,6° R.| VFlusswürme 29° R, 69° R.| Modeuwärwe 3,59 „R.

57 O | AusdünstungO,012 Kb,

heiter. | Niederschlag 0,

0, O. |Würmewechsel -1- 3,37

0. | 2,97! Bl.

Par... 40,6 R... 5,9 R... 56 pet. O.

Dun«lsättigung | 61 pi. Wetter Wind 0. Wolkenzug « « -

heiter. heiter.

49 pÇCi. | | |

Thaupunkt... |— 9,6° R. E e Î | | |

1

Tagesmittel: 339,95

ner B00 10

Den 20 März 1843.

B er

Pr. Cour. Brief. | Geld. | Gem.

Pr. Cour.

r'oOnaa |% N | Brief. | Geld.

| Aclien. S) | 104'; Ii. Pols. Kiseub,.| 5 | 1335 do. du. Prior. Obl. 4 | | 102% | —|- 14564 | 1442 1035 | |

St. Sebuld-Sch. |35| 104% | | 1325 Preuss,. Englische/| | Obligat. 30. |4 Präm. Sch. dee, | Sechandlunug. |— | —_— | 91 r Kur- u. Neumärk. | Sehbuldverschbr. : Berliner Stadt- Obligationen. C 1037 10:3 Danz. do, in Th. 48 | Westpr. Pfandbr. 103 102* Het Frankf. Eis. 1167; Grossh. Pos. do. 106; 106 do, do. Prior. Obl. 103% 1027 (0b.-Schles. Eisb, - 107 104% | 104 E 103’ | 1037 103; | 102

1027 |Mgd4. Lpz. Eiseub.

do. do. Prior. Obl, - | Berl, Aub. Eiseub. —-| 1 197 I 187 do. do. Prior. Ohl. 4 | 103% _—— | 102 [Düss.Elb. Kisenb. 5 714 | 705 | do. do. Prior. Obl. 4 | 947 —— | Rbein. Eiseub. 785 115 do. do. Prior, Obl. - 97 |

103% | 102! |

115:

e

S |

do. do, Ostpe. Pfandbr, |

Powm. do.

--.

¡Gold al marco. \——| 212 Friedrichad’or. |— 135 | 13 Aud.Gldm, à 5 Th. H l

Disconto. ——- 3 |

Kur- u. Neum. do, |

B R R H C

S

Scllesiscbhe do.

Auswärlige Börsen.

Amsterda Im, 16. März. Niederl. wikl, Sch. 56 e, 5% do. 100%. Ziusl 4

Pass. 47. Ausg. —.

Käanz-Bill, ——, 5% Span, 19 s 3% do. 297. 4% Russ, Wope 90! F

Preuss, Präm. Sch. —. Pal. 152. Oesterr. 109.

Antwerpen, 15, März. Zinsl. 45 G. Neue Aul. 19 6.

Hambu rg, 18, März. Bank - Actien 1650, Engl. Russ, 110.

Paris s 15. Mürz. 5% Reute fin cour. 120. 75. 3% Reute fu cour, §2, 20, 5% Neapl. fin cour, 108, 5% Span. Rente U Pass. 4}.

Wien, 15. März. 9% Met. 110%. 4% 10135. 3% 78. 2% 10/4 —. Bank-Actien 1629, Aul. de 1834 142%. de 1839 114.

Königliche Schauspiele.

Dienstag, 21. März. Jm Opernhause: Marie, oder: Die Tochter des Regiments, komische Oper in 2 Akten, aus dem Franzó- sischen. Musik von Donizetti.

Tm Schauspielhause: La première représenlation de la reprise de: La Camaraderie, ou: La courte ¿chelle, comédie en 5 acles el en prose, du three frança!s, par Scribe.

Mittwoch, 22. März. Im Schauspielhause: Ein weißes Blatt,

Donnerstag, 23, März. Jm Schauspielhause: Elisabeth.

Königsstädtisches Theater.

Dienstag, 21. März. Glükskind und S bir as Lustspiel in 1 Akt, von L. Angely. Hierauf: Vorstellung der Pautomimisten Herren Gebrüder Lehmann: Der dicke Lord Plumpudding. Komische Pantomime in 2 Akten. Zum Schluß: Zum erstenmale: Die Zau- berflöte, oder: Das Dorfgeriht, Komische Pantomime in 1 Akt, arrangirt von Herrn T. Gabrie, Musik von Burghard.

Mittwoch, 22, März. (Jtalieuische Operu-Vorstellung.) Maria, ossía: La figlia del Reggimento. (Marie, oder: Die Tochter des Regiments.) y

Donnerstag, 23. März. Zum erstenmale: Barcelona's Aufstand, oder: Das Gelübde. Romantisch-historisches Schauspiel in 3 Auszü- gen, vou Friedrich Adami,

——————E———— Verantwortlicher Nedacteur Dr. J. W, Zinkeisen,

Gedruft in der Deer schen Geheimen Ober - Hofbuchdruerei,

Beilage

Inland.

Verlin, 20, März. Nachstehendes is der Juhalt des in der Allerhöchsten Kabinets - Ordre vom 3ten d. M. (Nr, 78 der St. Ztg.) erwähnten Vertrags zwishen Sr. Majestät dem Könige von

Preußen, Sr. Majestät dem Könige von Hannover, Sr. Hoheit dem |

Kurprinzen und Mitregenten von Hessen und Sr. Herzogl. Durch- laucht dem Herzoge von Braunschweig und Lüneburg, die Regulirung der Central-Schuldverhältnisse des vormaligen Königreichs Westpha- len betreffend.

„Nachdem in Folge der Auslösung des vormaligen Königreiches West-

phalen und in Gemäßheit des fünften Separat- Artikels des unter dem 2, Dezember 1813 zwischen den damals verbündeten Mächten und Kurhef sen geschlossenen Vertrages Kommissarien der Negierungen von Preußen, Hannover, Kurhessen und Braunschweig als Besigern der zu dem König reihe Westphalen vereinigt gewesenen Länder zu Anfang des Jahres 1814 in Kassel zusammengetreten waren, theils um die dort befindlichen auf ihre Landestheile bezüglichen Papiere, Akten und Dokumente zu sondern und in Empfang zu nehmen, theils um die bis dahin gemeinschaftlich gewesenen Jnteressen dieser Länder zu reguliren, die Erfüllung der leßteren Aufgabe der Kommission bis zu deren Auflösung aber nicht hatte bewirkt werden kön nen; das Bedürfniß einer diesfälligen Auseinandersezung späterhin jedoch

von neuem fühlbar geworden, auch zum Zwecke dieser Auseinandersezung |

auf Einladung Preußens eine neue Kommission zusammengetreten und mit Hülfe derselben, unter mancherlei Unterbrehungen, der Gegenstand in allen seinen Beziehungen bis zu der Ueberzeugung crörtert worden war, daß nun die Verhandlungen als erschöpst angeschen werden konnten: so haben die betheiligten Regierungen, von dem Wunsche geleitet, das Resultat ihrer Verhandlungen in die Form cines Vertrages zusammenzufassen, zu diesem Behufe Bevollmächtigte ernannt, und zwar:

Se. Mäjestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Geheimen Le-

gations-Nath Friedrich Karl von Bülow, Nitter u. s. w., und Aller-

höchstihren Geheimen Legations-Rath Karl Ludwig (Gustav Bork, Mitter u. #\. w.

. Majestät der König ven Hannover: Allerhöchstihren General-Lieute nant, außerordentlichen Gesandten und bevollmäch:igten Minister am Königlich Preußischen und Königlich Sächsischen Hose, August von Berger, G1oß-Kreuz u. st. w., und Allerhöchstihren Hofrath Friedrich Ernst Witte, Nitter u. st. w.

. Hoheit der Kurprinz und Miregent von Hessen: Höchstihren außer ordentlichen Gesandten und bevollmächligten Minister an dem niglich Preußischen Hose, den Staats-Rath Karl Fricdrich von Wil fen8-Hohenau, Commandeur u. st. w.,, und Höchstihren Ober-(Herichts-

i, Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Braunschweig und Lüne burg: Höchstihren Minister - Residenten am Kömglich Preußischen Hofe, den Oberst-Lieutenant und Kammerherrn Otto Wilbelm Karl von Röder, Komthur u. \. w,, welche, mit Vorbehalt der Genehmigung ihrer Höfe, folgende Verabredungen getroffen haben :

Art. 1, Bei der Auselnandersezung der betheiligten Staaten handelt es sich überhaupt: a) bei solchen Ansprüchen, welche dritte Personen gegen Das chemalige Königreich Westphalen zu haben behaupten, lediglich um die Frage, welchem der betheiligten Staaten ejn jeder dieser Ansprüche zur Ne gulirung nach den von ihm bereits aufgestellten oder noch aufzustellenven (Hrundsäßen zu überweisen sey, und þ) um Regulirung derjenigen Ansprüche, welche die vier kontrahirenden Staaten gegen cinander aus der Auslösung des vormaligen Königreichs Westphalen herleiten zu können glauben.

Mit Rücksicht auf die von den einzelnen Staaten im Laufe der vor- ausgegangenen Verhandlungen aufgestellten und festgehaltenen verschiedenen Grundsäße über ihr Verhältniß zum Königreiche Westphalen versteht es sich von selbst, daß aus der gegenwärtigen Uebereinkunft keine Folgerungen auf Anerkennung bestimmter hierauf bezüglicher Rechts-Grundsäße gezogen wer- den fönnen.

Art. 2, Die in den betrefscnden Staaten bestehenden Vorschristen, wodurch in Absicht der Negulirung der im Art. 4 Lin. a, erwähnten An- sprüche der Rechtsweg ausgeschlossen ist, sollen durch gegenwärtiges Uceber- einkommen nicht aufgehoben werden, sondern bleiben nach wie vor in Kraft.

Art. 3. Ansprüche, die von einem der kontrahirenden Staaten in Beziehung auf den betheiligten Retlamanten durch Vergleich c der durch eine Entscheidung der bestellt gewesenen Liquidations - Kommission bereits erledigt worden sind, können auf Grund der gegenwärtigen Uebereinlunft weder bei demsclben Staate erneuert, noch gegen einen anderen Staat ge richtet werden. Betraf die geschehene Erledigung nur eine Quote des An spruches, so findet die vorstehende Bestimmung auf den Ueberrest des An- spruches keine Anwendung. Js aber von der Liquidations Kommission eines Staates früher die Zurückweisung cines Anspruches blos deshalb erfolgt, weil dem Jnhaber desselben nach decn damals angenommenen Bestimmungen die Unterthanen-Qualität mangelte, so kann sich auf eine solche Zurückwet- sung derjenige Staat nicht berufen, dessen Unterthan nach den unten (Art. 19) folgenden Bestimmungen der Znhaber der Forderung am 31, Januar 1827 gewesen ist. 5 i Art. 4. Sollten sich Fälle ergeben, wo von dem einen Stagte An sprüche bereits befriedigt sind, die nach den Bestimmungen der gegenwarki gen Vereinbarung cinem anderen Staate zur Regulirung (Art. 1. lin. a) zufallen würden, so findet wegen dicser Ansprüche keine Ausgleichung unter den einzelnen Negierungen statt, sondern dieselben werden hiermit allgemein gegen einander aufgehoben, und entsagen die kontrahirenden Regierungen hierdurch ausdrücklich allen derartigen gegenseitigen Anforderungen.

Art. 5. Ansprüche, die erst aus Handlungen der jeyigen Negierungen cntstanden sind, bilden keinen Gegenstand der gegenwärtigen Auseinander- seßung. Dahin gehören namentlich die gegen Hannover, Kurhessen und Braunschweig gerichteten Reclamationen der Westphälischen Domainen- Käufer, L

Art. 6. Die in dem Vertrage zwischen Preußen und Hannover vom 23, März 1830 in §. 3 vorbehaltene Auseinandersegung, wegen der dort unter Nr. 1 erwähnten Ansprüche, findet nur zwischen den genannten beiden Staaten, ohne Konkurrenz von Kurhessen und Braunschweig, statt, Wegen der Ansprüche von Unterthanen in den Eichsfeld - Hannoverschen Aemtern und in der Stadt Goslar aus Verwaltungs-Nückständen, die während ber Dauer des Königreichs Westphalen cutstanden sind, bleibt es bei der Be- stimmung des Art. 40 des gedachten Vertrags zwischen Preußen und Han- nover vom 23, Mänz 1830, so weit solche Ansprüche nicht bereits inzwischen in (Hemäßheit dieser Bestimmung erledigt sind.

Art. 7. Die vor Errichtung des Königreichs Westphalen koutrahirten verbrieften Schulden, nämlich sowohl a) solche, welche vor der Französischen Occupation auf eine gesez- und verfassungsmäßige Weise von den damaligen Regenten oder den Ständen eines jeden Landes, oder von beiden gemeinschaftlich auf den Kredit des Landes oder der Domainen aufgenommen worden, als auch hþ) solche, welche während oder nach der Französischen Occupation von den Landständen allein oder mit den Lan- des-Verwaltungs-Behörden zur Aufbringung der auf die ofkupirten Länder gelegten Kriegs-Contributionen und zum Unterhalte der Französischen Trup- pen kontrahirt sind, werden mit ihren rückständigen und laufenden Zinsen, ohne Unterschied, ob von Seiten der Regierung des Königreichs Westpha- len die Ausfertigung neuer Obligationen, Bons oder anderer Bescheinigun- gen stattgcfuñden hat, jedesmal von derjenigen Regierung, aus deren jehi- gem (Gebiete sie originiren, nah den von ihr darüber aufgestellten oder noch aufzustellenden Grundsägzen regulirt werden.

Art. 8. Was die aus der Zeit vor Errichtung des Königreichs West- phalen herrührenden un verbrieften Verbindlichkeiten anlangt, und zwar zunächst die Renten, welche durch besondere Verträge fremden Regie- rungen oder einzelnen Fürstlichen und anderen Personen bewilligt sind, so hat, insofern wegen derselben noch Ansprüche bestehen, derjenige Staat, der sich im Besiß des Landes befindet, welches vor der Gründung des König- reiches Westphalen zur Entrichtung der Rente verpflichtet war, die deshalb erforderliche Regulirung (Art. 1 Litt, a) zu bewirken.

Art, 9. Die noch unerledigten Ansprüche wegen Gehalte und Pensionen, welche vor der Gründung des Königreichs Westphalen be-

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| willigt worden sind, und zwar sowohl a) auf Nachzahlung der bis zur Er- richtung des Königrcihs Westphalen fällig gewordenen und noc nicht be- richtigten Beträge, als auch þ) auf Berichtigung der aus der Zeit von Errichtung des Königreichs Westphalen an bis zu dessen Auflösung rükstän- dig gebliebenen Termine, endlih c) auf Fortgewährung der Gehalte und Pensionen seit Auflösung des Königreichs Westphalen werden einem jeden der kontrahirenden Staaten zur Regulirung (Art. 1 Litt. a.) insoweit über- wiesen, als sie, ihrer Veranlassung nach, aus ciuem zu seinem jezigen Ge- biete gehörigen Landestheile herrühren. Sv weit über die Fortzahlung der vor Errichtung des Königreihs Westphalen bewilligten Pensionen für die Periode na ch erfolgter Auflösung des gedachten Königreichs besondere Ver- einbarungen zwischen Preußen, Hannover und Braunschweig in den Jahren 1813 bis 1816 getroffen worden sind, hat es bei denselben auch ferner scin Bewenden.

Art. 10, Von allen übrigen Ansprüchen an die vor Errichtun des Königreiches Westphalen bestandenen Administrationen, mit Einfluß der im Westphälischen Dekrete vom 2, Mai 1808 mit dem Namen Arron- dissements-Schulden bezeichneten Verbindlichkeiten hat ein jeder der kontrahirenden Staaten diejenigen, welche aus den ihm jeyt zugehörigen (Hebietstheilen auf die Westphälische Regierung übergegangen sind, ohne Beitrags-Verpflichtung der drei anderen Staaten eben so zu reguliren (Art. 1 Litt. a), als wenn er im ununterbrochenen Besitze dieser Gebietstheile sich befunden hätte.

Art. 11. Auf gleiche Weise hat auch jeder Staat obne Konkurrenz der drei anderen Regierungen von den Schulden der von Westphalen auf- gehobenen Stifter, Klöster, Jnnuygen und Zünfte, so wie von den Ver- pflihtungen aller Art, welche auf den dem Französischen Kaiser vorbehal- tenen Domainen hafteten, und durch das Dekret vom 24. Februar 1809 in die Westphälische Neichsschuld aufgenommen sind, diejenigen zu reguli- ren (Art. 1 Litt. a), welche von den seinem Gebiete angehörigen Corpo- rationen und Gütern dieser Art herrühren.

Art. 12. Bei den in den Art. 7 bis 11 erwähnten Schulden und Verbindlichkeiten findet ein Unterschied nah dem Unterthanen - Verhältnisse der betressenden Neklamanten nicht statt, vielmehr werden von jedem der kontrahirenden Staaten diejenigen Grundsäße, welche er bei den ihm zur Regulirung (Art. 1 Litt. a) überwiesenen Ansprüchen der fraglichen Art auf scine eigenen Unterthanen anwendet, auch auf die gleichen Ansprüche der ihm nicht angehörigen physischen und juristischen Personen zur Auwen- dung gebracht.

Art. 13, Forderungen, zu deren Vertretung keine der Negierungen sich verpflichtet hält, sind: 1) alle Ansprüche an die Person oder Civilliste des vormaligen Königs von Westphalen; 2) rückständige Forderungen aus der Dotation des Westphälischen Kron-Ordens, so wie überhaupt alle An- sprüche aus Handlungen bloßer Fregebigleit; 3) Ansprüche auf Entschädi- gungen, wobei das Recht, dieselben zu sordern, von der Westphälischen Ne- gierung nicht {hon ausdrüclich durch engagement sormel anerkannt warz 4) Forderungen wegen requirirter Lieferungen und Leistungen für die Westphälische oder Französische Militair - Verwaltung, mögen dafür Bons ausgestellt seyn oder nicht; 5) die zur Abtragung von Kriegs-Contributionen durch die Westphälischen Dekrcie vom 19. Oktober 1808, 1, Dezember 1810 und 12. Juni 1812 nach Art ciner Vermögens - Steuer ausgeschriebenen Zwangs-Anleihen mit den dazu gehörigen Zinsen-Ansprüchen.

Art, 14. Von den Rückstänven der von Westphalen bewillig- ten Gehalte und Pensionen hat ein jeder Staat diejenigen zu regu- liren (Art 1 Lin. a), welche am 31. Januar 1827 Personen zustanden, die damals seine Unterthanen waren. Gehörte der damalige Jnhaber kei- nem der kontrahirenden Staaten an, so hat er die Versügung (Art. 1 Lit. a.) über seinen Anspruch von dem Staale zu gewärtigen, in dessen jezigem Gebiete die Dienststelle des ursprünglich Berechtigten belegen ge- wesen is. Inhaber, mit deren Dienst kein fester Wohusiß verbunden war,

die jedoch bis nah dem Ablaufe der im Art. 17 des Pariser Friedens vom 30, Mai 1814 bestimmten sehsjährigen Auswanderungszeit in dem (Gebiete eines der fontrahirenden Staaten wohnte, haben die Verfügung (Art. 1 Litt. a.) von dem Letzteren zu erwarten.

Art. 15. Die kontrahirenden Staaten sind darin einverstanden, daß alle Anträge auf Zurückgabe von Cautionen eine nöthigenfalls durch Edikftalen zu bewirkende Nachweisung erfordern, wonach wegen der Functio nen, für welche die Caution bestellt if, kene toeiteren Ansprüche mehr statt- finden. Js diese Nachweisung beschafft, so werden 1) die hypothekarischen Cautionen ohne Weiteres gelöscht; 2) bei den mit Westphälischen Staats papieren bestellten Cautionen werden, ohne Nücksicht auf den Cautions Nexus, dicse Papiere sie mögen noch vorhanden oder durch Beschei- nigungen über ihre Ablieferung erseßt seyn ganz so behandelt, wie alle anderen Papiere dieser Gattung. Je nachdem daher eine zur Caution ge- gebene Obligation älteren Ursprungs war oder zu den Zwangs - Anleihen gehörte, treten die Bestimmungen des Artikels 7 oder des Artikels 13 Nr. 5 cin; 3) hinsihtlich der in baarem (Gelde geleisteten Cautionen kommen die im vorigen Artikel (Artikel 14) wegen der Gehalte und Pensionen getroffenen Bestimmungen zur Anwendung. ,

Art, 16. Von den Depositen in baarem Gelde, welche nah dem Westphälischen (Gesche vom 14, Juli 1808 an die Amortisations-Kasse und später in (Gemäßheit des Dekrets vom 26. Dezember 1811 an den Staats- hai abgeliefert werden mußten, hat ein jeder Staat zunächst die Reguli- rung (Art, 1 Lint. a.) derjenigen zu übernehmen, welche am 31. Januar 1827 Personen zustanden , die damals seine Unterthanen waren. Hat der An- spruch auf cin solches Depositum am genaunten Tage einem Jndividuum zugestanden, welches keinem der kontrahirenden Staaten damals als Unter- than angebörte, so is derselbe bei derjenigen Regierung anzubringen, in deren jezigem Gebiete die Behörde ihren Sih hatte, durch welche das De- positum der Westphälischen Staats-Kasse eingezahlt is, Haben sich endlich Depositen von Obligationen oder anderer Art bei der Auflösung des König- reiches Westphalen noch in deu Händen öffentlicher Behörden oder Beamten befunden, so hat gleichfalls diejenige Regierung, deren jeßigem (Gebiete leptere ihrem amtlichen Siße nach angehörten, wegen Restitution dieser De- positen das Geeignete zu verfügen.

Art. 17. Die von den einzelnen Präfekten für ihre Departements kfontrahirten Schulden und Verbindlichkeiten sind von ciner jeden Regierung insoweit zu reguliren (Art, 1 Litt. a), als sie aus Departements her- rühren, welche ihrem jeßigen Gebiete angehören. War ein Departement aus Gebietstheilen verschiedener Staaten zusammengeseßt, so haben leßtere, insofern es noch erforderlich sevn sollte, wegen der Schulden desselben sich, ohne Konkurrenz der übrigen Staaten, auseinanderzusepen,.

Art. 18. Ju Bezichung auf die sonstigen Ansprüche an die vormalige Westphälische Negierung aus Verwaltungs-Rückständen, so weit deren nicht {on in den vorhergehenden Artikeln gedacht worden is, hat 1) wegen derjenigen Verbindlichkeiten, welche von der Westphälischen Re-

ierung für die in den einzelnen Gebietstheilen belegenen Jmmobilien oder für die dortigen Einwohner, Corporationen, Anstalten und Anlagen einge- gangen sind, derjenige Staat das Geeignete zu verfügen (Art. 1 Liut. a J), zu dessen jeßigem Gebiete die in Frage lommenden Jmmobilien, physischen nud juristischen Personen, Anstalten und Anlagen gehören, Was dagegen 2) alle noch übrigen Verwaltungs - Nücfstände aus der Zeit der Westphä- lischen Herrschaft betrist, für welche nach keinem der in Nr. 1 erwähnten Titel cine besondere Verpflichtung vorhanden is , \o hält sich keine der be- theiligten Regierungen zu deren ausschließlicher Vertretung verbunden.

Art. 19, Ju allen Fällen, wo die Auseinandersezung nah Maßgabe des Unterthanen-Verhältnisses der betreffenden Reklamanten erfolgt (Art. 14, 15, 16), hängt die Entscheidung wegen Uebernahme der Regulirung (Art, 1 Litt. a.) davon ab, in welhem Staate am 31. Januar 1827 der damalige Jnhaber der Forderung sein ordentlihes Domizil gehabt hat. Stand an dem gedachten Tage die Forderung mehreren, in verschiedenen Staaten wohnenden Personen zu, so hat ein jeder Staat nur denjenigen Betrag der- selben zur Regulirung (Art. 1 Lit. a.) zu übernehmen, dessen Erledigung ihm nach den vorstehend verabredeten Bestimmungen zugefallen wäre, wenn jeder von den einzelnen Antheilen dieser Personen einen für sich bestehenden Anspruch gebildet hätte, Hinsichtlich der 1n Art, 17 und 18 erwähnten Ver- bindlichkeiten findet dagegen die Bestimmung des Art, 12 Anwendung.

_ Art, 20, Jn Folge besonderer Verabredung übernimmt es die Kö- niglich Preußische Regierung ausschließlich, die Forderung der von Lossowschen

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| zu zahlen.

Beilage zur Allgemeinen Preußishen Staats-Zeitung. Fe 80.

Familien - Stipendien - Stiftung wegen cines Darlehns an die vormalíge Deutsh-Ordens-Balley Sachsen, so weit diese Forderung gegen das vormalige Königreich Westphalen gerichtet ist, an Kapital und Zinsen zu vertreten. Eben so übernimmt die Königlich Hannoversche Regicrung die Verpflichtung, die Ansprüche des Königlich Württembergischen General - Lieutenants von Wöllwarth wegen der ihm zustehenden Pension als Komthur des vormali- gen Deutschen Ordens, sowobl an Rückständen seit dem 4. Juli 1813, als auch an laufenden Zahlungen, ihrerseits ohne Konkurrenz der übrigen kou- trahirenden Staaten zu vertreten.

_ Art. 21. Wegen der bei Auslösung des Königreiches Westphalen noch rückständig gewesenen öffentlichen Abgaben und Domanial-Einkünsfte fin- det feine Ausceinandersezung unter den kontrahirenden Regierungen statt z ciner jeden derselben verbleiben diejenigen Rückstände, welche sic innerhalb ihres jegigen Gebiets vorgesunden hat.

_ Art, 22, Von den der Westphälischen Regierung zugehörig gewesenen Häusern und sonstigen Jmmobilien behält ein jeder der kontrahirenden Staaten diejenigen, welche in seinem jeßigen Gebiete belegen sind.

Art, 23, Die von der Westphälischen Regierung zurücckgelasse- nen beweglihen Sachen werden, wenn sie schon vor Errichtung des Königreichs Westphalen cinem der kontrabirenden Staaten gehört haben, diesem, wo sie sich auch befinden mögen, zurückgegeben. Was diejenigen

| beweglichen Sachen anlangt, welche von der Weftphälischen Regierung an-

geschaft worden sind, so hat in Folge besonders getroffener Verabre- dung die Königlich Preußische Regierung 1) den Werth der Ma- schinen und Geräthschaften, welhe ihr aus der neuen Münze zu Kassel gegen Vergütung überlassen sind, mit 39,605 Fr. oder 10,561 Rthlr. 8 gGr, Courant zur gemeinschaftlichen Vertheilung zu bringen, und 2) sür die der Provinzial-Regierung zu Halberstadt überwie- senen Bücher noch 74 Nthlr, an Hannover und 28 Nthlr. an Braunschweig Auch behält es 3) bei der am 26. Januar 1814, wegen der im Depot der Stempel - Materialien vorgefundenen Vorräthe von Papier und Spiclkarten, getroffenen Vereinbarung sein Bewenden, der zufolge Preußen den Betrag von 640 Nthlr, 12 gGr. 7 Pf. an Hannover zn zah- len hat.

Art. 24. Die von der Verwaltung der Hospíitäler zn Kassel zurüc{gelassenen Aktiobestände bilden keinen Gegenstand der gemeinschastli- chen Auseinandersezung, sondern werden AUGMIERA der Kurfürstlich Hes- sischen Negierung überlassen, welche dagegen auch die Ansprüche an jene Verwaltung zur Regulirung (Art. 1. Litt. a.) übernimmt.

Art. 25. Wegen des Brennholz-Magazins zu Kassel wird, da dessen Vorräthe nur aus Hannoverschen und Kurhessischen Waldungen be- zogen worden, der Königlich Hannoverschen und der Kurfürstlich Hessischen Regierung cine besondere Auseinandersezung vorbehalten, bei welcher die Königlich Preustische und die Herzoglich Braunschwcigische Regierung unbe- thciligt bleiben,

Art. 26. Hinsichtlich der drei Bergwerks-Reserve-Fonds der Weser-, der Elbe - und der Harz - Division behält es 1) bei der bereits er- folgten Vertheilung des Fonds der Weser - Division , bei welcher nux Preu- ßen, Hannover und Kurhessen betheiligt sind, in der Art sein Betwoenden, daß, nachdem Preußen und Kurhessen ihre Antheile bereits in Empfang ge- nommen haben, vurch Zahlung von 902 Fr. 56 Cent. oder 240 Nihlr. 16 gGr. 4 Pf. Courant von Seiten Kurhessens an Hannover dieser Ge- genstand seine definitive Erledigung erhält; 2) wegen der Fonds der Elbe- und der Harz-Division, wobei allein Preußen, Hannover und Braunschweig fonkurriren, bleibt, indem die Herzoglich Braunschweigische Regiernng an- erkennt, wegen ihrer Ansprüche schon befricdigt zu seyn, eine besondere Ans- cinandersezung zwischen den Kronen Preußen und Hannover vorbehalten.

Art. 27. Wegen des vorgefundenen Vermögens der Westpbälischen General-Jnuvaliden-Kasse ist verabredet, daß 1) an E die Forderung wegen cines dem Grafen von Bocholz dargelichenen Kapitals von 19,425 Fr., 2) an Hannover drei auf das Gut Eschede radizirte Dar- lehns - Forderungen an den Grafen von Merveldt von resp. 45,456 Fr. 22 Cent., 16,000 Fr. und 3300 Fr., so wie zwei gleiche auf das Gnt Sorsum von resp. 40,000 Fr. und 30,000 Fr., 3) an Kurhes- sen die ursprünglih gegen den Gcheimen Rath von Berner, nachher gegen dessen Töchter, verehelichte von Buttler und von Spiegel, gerichtete Darlehns - Forderung von 27,865 Fr. 167 Cent., zwei Dar- lehns - Forderungen an dic Gemeinde Hohenkirchen jede von 1942 Fr. 50 Cent., cine ax die Gemeinde Niederlistingen von 1554 Fr., eine an die Gemeinde Niederelsungen von 3885 Fr., zwci an die Gemeinde Breuna von resp. 3885 Fr. und 2331 Fr., zwei an die Ge- meinde Oberlistingen von resp. 2525 Fr. 25 Cent. und 1942 Fr. 50 Cent., cine au die Gemeinde Niedermeißer von 6604 Fr. 50 Cent., eine an dic Stadt Zierenberg von 3885 Fr. und eine an die Gemeinde Oberelsungen von 4662 Fr., 4) an Braunschweig eine chirographische Forderung an den Post-Direltor Otto von 1554 Fr. ausschließlih überlassen werden. Einem jeden betreffenden Staate werden, so weit dies noch nicht geschehen, die Dokumente ausgehändigt, welche sich auf die nah dem Vorstehenden thm überwiesenen Forderungen beziehen.

Art, 28. Von dem nur in Obligationen bestehenden Bermögen des Ordens der Westphälishen Krone wird 1) der Regierung von Hannover die Realisirung der Ansprüche überlassen, welhe aus eci- ner vom (Grafen von Fürstenstein unter Verpfändung des Gutes Wiedelah ausgestellten Obligation über 50,000 Fr. unnd aus ci- ner Schuld - Verschreibung des Grafen von Hardenberg auf Hardenberg über 11,000 Fr. der Ordensfasse zustanden z 2) der Regierung von Kurhes- scn aber wird die Sr. Königl. Hoheit dem Kurfürsten von Hessen vor Er- richtung des Königreiches Westphalen gehörig gewesene, von dem Westphä- lischen Aronschaßze an die Ordensfassc cedirte Forderung von 97,115 Fr. oder 25,000 Rthlr.,, welche gegen die Frau von Spiegel von Desenbnrg- Rotenburg gerichtet is, restiturt, Die auf die Forderungen zu 1 uud 2 bezüglichen Dokumente werden resp. der Regierung von Hannover und Kurhessen ausgehändigt. |

Art. 29, Von den Papieren, welche das Vermögen der Gesellschaft der Mutterpflege zu Kassel bei ihrer Aufhebung bildeten, werden die drei Obligationen Lit. M, Nr, 5350, Nr. 1654 und 1657, jede über 4000 Fr. im Kapital-Betrage nebst den darauf seit dem 1. Januar 1814 rückständi- gen Zinsen vou der Königlich Preußischen Regierung in der Gesammt- summe von Sechs Tausend Vier Hundert Thalern Courant zur gemein- schaftlichen Vertheilung gestellt. Eben so wird durch Vermittelung der Kur- fürstlich Hessischen Regierung der Kapitalbetrag der drei vou der Stadt Kas- sel ausgestellten Kasernen-Bau Obligationen Liu. F. Nr, 53 und 54, jede über 500 Fr. und Litt. D. Nr. 46 über 300 Fr. mit 346 Rihlr. 16 gGr. Courant zur gemeinschaftlihen Vertheilung eingezahlt. Die rückständigen Zinsen von diesen drei Obligationen werden hierdurch der Stadt Kassel er- lassen.

Art, 30, Nachdem von dem in der Forst-Kultur-Kasse vorge- fundenen baaren Bestande der 10,011 Fr. 113 Cent. oder 2,562 Rthblr. 9 gGr. 1 Pf. Conventions - Münze der Betrag vou 2,083 Rthlr. 8 gGr. zur Berichtigung einer Forderung des Faktors Dameral zu Osterode, und 431 Rthîír. 23 gGr. 9 Pf. zum Unterhalt der im Gefangenhause zn Kassel in den Monaten September, Oktober und November 1813 befindli ge- wesenen Gefangenen verwandt worden, was hierdurch allseitig Lefebiini wird, übernimmt es die Kurfürstlih Hesfishe Regierung, den Rest m 47 Rthlr. 1 gGr. 4 Pf. Conventions-Münze oder 47 Rthlr, 17 gGr. Cou- rant zur gemeinschaftlichen Vertheilung einzuzablen. Von den der gedach- ten Kasse gehörig gewesenen Obligationen werden das Kapital und dic seit dem 1. Januar 1814 fälligen Zinsen a) der Obligation Litt. E. No. 16. über 2009 Fr. mit Ein Tausend Sechs und Sechzi Tes 16 gGr. Courant von Preußen, b) der Obligation Lite. B. No. 554, über 1000 Fr. mit Fünf Hundert Drei und Dreißig Thalern 8 gGr. Courant - von Hannover und c) der Obligation Litt. C. No. 203., No. 205., No. 207, No, 209,, No. 210.,, No. 211. uud No. 855. jede über 4000 Fr. mit Vierzebn Tausend Neun und Zwanzig Thalern 22 gGr. 10 Pf. Courant von Braunschweig, zur gemeinschaftlichen cas fonferirt.

Art. 31. Da der in der Forst-Gratifications-Kasse vorhan- den gewesene Bestand von 13,665 Fr. 135 Cent, bis auf in PiiaaE 465 Rihlr. 3 gGr. 2 Pf. Conventions - Münze, Pran de ed rüständigen Ausgaben dieser Kasse, theils zum ll der