Vasallen bestehenden Verhältnissen. Aehnlih wie in Schottland hat eine Emir - oder Scheih-Familie einen gewissen Theil des Gebirges inne, in dem ihre Besißungen und Wohnsiße liegenz so bewohnen und besißen die Emire von Abulama den Distrikt Mettn, die Scheichs von Kure das Djurd, die Djombelats das Schuf, die Amad das Arkub 2c. Gleich den Schotten führen viele Bauern denselben Namen mit ihren Häuptlingen ohne deshalb zum Adel gerechnet zu werden, doch sind sie gewiß ursprünglich demselben Stamme entsprossenz ungleih aber den Schotten besteht der größte Theil der Vasallen aus freien Eigen= thümern, niht aus Pächtern, und eben so ungleich den Adels - Justi tutionen Englands und anderer Europäischen Reiche herrscht im Liba- non völlige Gleichheit des Rechts unter Brüdern bei Theilung des väterlihen Erbtheils. Zu besserem Verständniß mag die folgende, wenn gleich noch unvollständige, doh die bedeutendsten Emir=- und Scheich - Familien der Maroniten, Drusen und Mütualis enthaltende im Manuskript uns zugegangene Liste dienen, welcher man die von Kieper in Berlin gezeichnete Karte zum Smyth-Robinsonschen Werke zum Grunde legen fann: Maroniten. 1) Emir Schehab. 2) Emir Abu el Lümma im Mettn. 3) Scheich el Chasen : H» » Dachdah 6 zru 9) » » Chübbeisch Ce, und Schehar. 6) » » Chure im Djurd. 5) Talhuk i. NiederGharb. i 6) Abdelmalik im Djurd. 7) Hamady Dorf Bakein. Mütualis. 1) Abu Saab i
Drusen. 1) Emire el Reßlan im Gharb. 2) Scheich Djombelat im Scbuf. 3) » Amad im Arkub. 4) » Abunaked im Menasif
Griehis\ch. 1) Scheich el Asar im Kure.
352 Thiere, was bei den Drusen nach der Vorschrift Hamsa's nicht statt hat. Mit den Drusen haben sie die Lehre von mehrfachen Jucarna- tionen der Gottheit gemein, doch während die Drusen deren 7, und zwar in den Personen der sogenannten schaffenden Propheten anneh= men, denen jedesmal von Gott ein Gehülfe (Soufs) beigegeben war, welchen wieder 7 stumme (d. h. feinen neuen Glauben gründende) Propheten folgten, während die Drusen als solche schaffende Prophe-= ten oder Jucarnationen der Gottheit Adam, Noah, Abraham, Mo= ses, Christus, Mohammed und Hakem den Fatimiden anerkennen, de= nen Gott den Seth, Sem, Jsmael, Aron, Petrus, Aly und Hamsa zugeordnet hatte, erkennen die Nussairie I Jncarnationen der Gott-= heit zum Theil in ganz anderen Perjonen an. Es isst allen Reisen-= den bis jeßt unmöglich gewesen, sich von dem wahren Religions-Sy= ]stem der Nussairie zu unterrichten z Burkhardt berührt die Sache nur obenhin. Es is dies deshalb so shwer, weil die Völker, äußerlich die Formen des orthodoxen Jslam aunehmend, mit ängstlicher Wachsam- feit dem Auge des Fremden jeden tieferen Blick in ihr Wesen zu ver= hindern suchen, und dann auch, weil wohl nur bei wenigen Judivt- duen unter ihnen selbst ausnahmsweise eine tiefere Kenntni vorhan- den seyn mag. A Aus demselben Grunde is uns von der wahren Religion der Drusen nichts Vollständiges bekannt, obschon de Sacy's ausgezeichne= tes Werk über den Ritus in seiner Einleitung Manches aufflärt. Jhre Glaubeunslehre stüßt si auf das obenbezeihhnete System Hamsa's, in dessen 7 Grade aber nur äußerst wenige ihrer Ober-Priester einge= weiht siud. Das Cingewéihtseyn in dieselben verleiht eine höhere Würde, doch sollen nur zwei oder drei Offels im Lande sich befinden, welche alle diese Stadien durhgemaht haben, die aber als Ober= Priester selbs wenigen der Eingeweihten früherer Grade bekannt, von Das Volk der
großen Kometenshweif etwa eine Stunde nach Sonnen- Untergang. Der Kopf des Komcten war wegen der hellen Dämmerung und Nähe des Ho- rizonts für das bloße Auge nicht sichtbar, Auch auf der hiesigen Stern- warte war der Kopf nicht zu sehen, weil er schon unter dem Horizonte war. Gestern am 20. März wurde der Kopf des Kometen als ein sehr heller Nebel ganz nahe am Horizonte von dem Gehülfen der Sternwarte, Herrn Galle, bei noch sehr heller Dämmerung aufgefunden und beobachtet. Er stand um 8 Uhr etwa anderthalb Grade westlich und einige Minuten nörd- lih von dem Sterne Zeta im Eridanus. Der scharf markirte Schweif konnte bei einer Breite von etwa drittehalb Graden bis unter den Orion weg auf einer Ausdehnung von vierzig Graden verfolgt werden. Der Komet bewegt sich östlich von der Sonne abwärts etwa zwei Grade täglich und nördlich etwa einen halben Grad, so viel sih aus einigen Vergleichungen mit Ster- nen schließen läßt, die in der sehr kurzen Zeit bis zum Untergange des Kometen gemacht werden konnten. Er wird deshalb in den nächsten Tagen besser und länger das selten gewordene Schauspiel eines großen Kometen darbieten, Die Frage, ob er hon in früheren Zeiten gesehen worden, wird ih erst nah mehrtägigen Beobachtungen entscheiden lassen, wenn scine Bahn bestimmt werden kann.
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Allgemeine
M 83.
Preußische Staats-Zeitung.
Alle ÞPost - Anstalten des In- und Auslandes nehmen HBestel- lung an, sür Berlin dic Expedition der Staats - Zeitung: Friedrichsstrasse Ur. 72.
Berlin, Freitag den 24 M ärz
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1843.
Die vierteljährliche Pränumeration der Staats- Zei eträgt 2 Rthlr. Preuß. Cour. fü s 5
e A S E E L - eitung beträgt 2 Rthlr. Preuß. Cour. für das Anland. — Bestellungen für . gz CLPLSR selbs (Friedrihs-Straße Nr. 72) gemacht, und jeder innerhalb der Ringmauer der Stadt wohnende Pränumcrant “erhält das Blatt ua di Star E A Been p dem angegebenen Datum, frei ins Haus gesandt. — Auswártige, des JIn- oder Auslandes, bewirken ihre Bestellungen rechtzeitig bei den resp Posi-Aemtern ; wer dies Ii és kann niht mit Gewißheit die Nummern erwarten, die vor der hier eingegangenen Meldung erschienen sind. i : | a j ‘wer; es. versanms,
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J ha lt.
Amtliche Nachrichten. Landtags-Angelegenheiten. Provinz Westphalen, Fortseßung
S gr.
Strafverschärfung des Entwurfs wurde für die Verleumdung als nü thig angemessen betrachtet.
|
Die î r den Ständo / : Ä ÍC c é F Vie im der den Ständen mitgetheilten Denkschrift aufgeworfene &rage: 1st die Strafe der Ehrenkränkung nah einem Maximum und
| Bedeutung verloren habe; daß das Christenthum den Zweikampf durchaus als unzulässig erscheinen lassez — daß sowohl der Staat als die Familien Ansprüche auf das Leben derjenigen haben, welche dasselbe eigenmächtig gefährden; daß eine Ehren - Ansicht, welche
Thaupunkt ..«. |— Dunstsättigung Wetter
der Menge gänzlich ungekannt und unbeachtet leben. Drusen, die Moaheddin, versammelt sich jeden Dienstag Abend vor ihren Chalwe (abgelegenen Kapellen), in welchen jedoch nur den Of-= "e fels der Eintritt gestattët is, und begnügt sich mit einer 1m reien Wind
der Berathungen über das Strafgeseßbuch.
Frankreich. Paris. Vermischtes. — Der neue Komet, — Briefe aus P aris, (Herr Teste soll Willens gewesen seyn, in Folge des leßten Botums der Kammer das Kabinet zu verlassen ; das Zuckergeseß von der
2) Aly el Sghir/ Ke 3) el Maukar iat Uet. 4) el Mentour im Dijibail.
5) Harfusch in Balbek.
62 pCt. 36 pCt. 53 pt.
heiter. heiter. heiter. Niederschlag O.
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| den Spielr ährt, festzu ; i L Zweikampf als pteiraum gewaährf, festzuseßen, ohne dabei speziell zu unterschei ebreutvecike Wlance
| | allen Ständen herrsche, und daß sehr den, ob die Parteien gleichen oder ungleihen, höheren oder niederen i | im Allgemeinen nur
| |
Minimum, welches für die Verschiede : Fâ i inrei f
Y y es fur die Berschiedenheit der Fälle einen hinreichen- | den nothwendig betrahte, fFeineêsweges unter | unter denjenigen Ständen, die ihre Ehre
Wolkenzug «- « « ——
ÉE T E S R Eut R R As
verlesenen Tare aus dem Koran.
Jn jeder Chalwe besteht ein den
Steigen nun auch unter allen diesen Bergvölkern im Drange friegerischer Zeiten homines novi auf, wie denn der jeßt eine bedeu- tende Rolle spielende Schibl el Arrian (der nackte Löwe) und die zwei Brüder Hamady solche sind, so erlangen sie doch nur im Felde Ein= fluß und auch da bauptfächlid, weil die alten Familien sich ihnen, als den besten Führern im Kriege, anschließen und unterordnen. Aehnlich diesen Verhältnissen wählen oft die Beduinen Scheichs für den Krieg, deren Autorität sich nur für die Zeit des Feldzuges auf militairische Anordnungen erstreckt, bei eintretendem Frieden aber wieder der Au- torität des angestammten Oberhauptes des Stammes weicht.
Diese aristokratishen Einrichtungen sind nun bei den Drusen zwar am stärksten und \chrofsten ausgeprägt, finden sich aber bei allen vor= erwähnten Völkerschaften, die man eher religiöse Verbände nennen fann, wieder. Sie bestehen, wenn gleich unter minder einflußreichen e bei den Nussairie, den Nachkommen der Jsmaeliten, in der Gegend von Latakig und den Gebirgen von dort nah Hamma zu, sie sind dieselben bei den Römisch-katholishen Maroniten, eben so bei den fkriegerishen \ciitischen Mütualis östlich von Tyrus und Sydus in der Bkaa und dem fast unbekannten Blad Bscharra, dieselben end= li bei den Bergbewohnern von Naplous (Sichem der Schrift), welche, in Nichts von sunnitishen Türken abweichend, sich unter an= gestammten Häuptern politishe Unabhängigkeit bewahren.
Jn Hinsicht der religiösen Verhältnisse dieser Völkerschaften, ihren Lehren und Sitten giebt das, was bis jeßt die Reisenden darüber veröffentlicht haben, uns noch keinesweges ein klares Verständniß des wahren Glaubens einiger wie es scheint in völligen heidnischen Ma- terialismus verfallenen Sekten. Ueber diejenigen, welche sich zum reinen Muhamedanismus nah Persischem Ritus bekennen, wie die Müitualis, die auf die von Drusen und Nussairie befolgten von den fatimitishen Chalifen veranlaßten Kebereien niht eingingen, oder über die sunnitischen Türken, die Naplouser, und die Römisch-katholischen Maroniten i} zwar in religiöser Beziehung alles hinlänglich bekaunt, doch ruht 0 größeres Dunkel auf dem wahren Wesen der Reli- gionen von Drusen und Nussairie.
Die Nussairie , als Nachkommen der alten Batenis und der \pä- teren Jsmaeliten, dieser Sekte nahe verwandt, aus welcher befannt- lich die Assasssnen hervorgingen, deren Haupt, der Alte vom Berge, im Schlosse Alamut in Persten residirte und von dort aus Furcht und Siraden verbreitete, haben die Konsequenzen der ruchlosen Lehren dieser Sekten, welche allen im Koran enthaltenen sittlichen Vorschrif= ten nur eine ihnen genehme \gmbolishe Deutung gaben, durch alle Stadien getrieben, sogar die bei den Muhamedanern sonst so streng gehandhabte und erhaltene Ordnung in den Verhältnissen der ver= schiedenen Geschlechter zu einander vernichtet und aufgelöst. Da sie so wie die Drusen Motazales oder Batenis sind, so haben beide Re= ligionen vieles Gemeine. So nehmen beide die Seelenwanderung an,
doch die Nussairie auch das Uebergehen der menschlichen Seele in
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., das Altgriechische Theatergebäude.
Blicken Uneingeweiheter sorgsam verschlossenes Allerheiligstes, in wel- hem das Bild eines Kalbes aufbewahrt seyn soll, das man indeß wohl nicht als einen dem Gößendienst der Wissenden dienenden Fe- tis, sondern vielleicht als geheimnißvolles kabbalistisches Symbol des bösen Prinzips, des Ahriman der alten Magier, zu betrachten hat. Die tiefere Kenntniß der Lehre Hamsa's bindet sich niht, wie schon gesagt, an Stand oder Geschlecht, so daß die Frau des Emirs Has san Reßlan, eine Tochter des vorerwähnten einflußreichen Chabuß, zu den Wissenden gehört, während ihr Mann von den Geheimnissen des Glaubens seines Volkes nichts weiß. Ï
Die religiösen Verhältnisse der Maroniten als Römisch=katholische Christen sind bekannt. Jhre Anzahl im Libanon häßt man auf 130,000; etwa noch 70,000 leben außerdem in den Städten als sehr betriebsame und theilweise sehr reiche Handelsleute. Jhre zahlreiche, mit wenigen Ausnahmen sehr ungebildete Geistlichkeit besitzt im Be- reiche des Libanon allein 56 Klöster und steht unter einem Patriar= chen und 12 Bischöfen. Der zahlreiche und wohlhabende Adel die= ses Stammes, an Kraft und Tüchtigkeit dem der Drusen nicht ver- gleihbar, da er an Sitte und Gesinnung weniger achtbar und pa-= triotisch is, steht sehr unter dem Einflusse der Priester. Die Kloster= Geistlichkeit hat das Verdienst, daß sie dur fleißige Kultur des Bodens die Wohlhabenheit fördert; aber sie nimmt durch ihre Hab- sucht und das Ansichreißen alles Besibthums die Gemüther des Volks gegen sich ein. Von den Mütualis, die nah den neuesten Nachrichten keinesweges, wie frühere Reisen berichteten, ein dem Erlö\chen nahes Volk sind, sondern noch jeßt 10,000 tüchtige Strei= ter ins Feld stellen können, wie von den Naplousern, is in religiöser Beziehung nichts besonderes zu erwähnen," da sie, * wenn auch nach verschiedenem Ritus, refue Muhamedaner sind. Jn ihren religiöjen Verhältnissen ist danach ‘Alles bekannt, dagegen wissen wir fast noch nichts über sie in geselliger, politischer und geographischer Hinsicht.
Eben \o is in politischer und statistischer Hinsicht, in Rücksicht auf gesellige Einrichtungen und Lebensverhältnisse aller diefer Berg= völker des Libanon noch Vieles aufzuklären. Die Staats=Zeitung gab vor einiger Zeit (Nr. 28 d. J.) in einem Briefe aus Beirut einige statistishe Nachrichten über die Populations - Verhältnisse Syriens, und so mangelhaft sie auch waren, so ist es do das Vollständigste, was darüber bekannt i. Man entnimmt daraus, wie unendlich \chwierig es seyn muß, über alle diese Dinge auch nur das annähernd Richtige zu erfahren. (Schluß folgt.)
Wissenschaft, Kunst und Literatur.
Neuentdeckter Komet. Berlin, 21. März. Am 19. März bemerkten Herr Kuhn in Berlin und Herr Prediger Lehmann in Derwiß in Südwesten einen ungemein
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W 1s besondecs den praktischen Werth dieses reich- has haltizen Baches b-triffi, so bedarf es wohl kaum erst einer Erinnerung a1 die Leistungen d E fers als Chef der V:rwaltung in einer der wichtigsten Provinzen Bayerns, um darauf aufsm?rksa:n zu machen. Hiernach glauben wir, dieses Werk nicht nur dem (He- \chäftösmann, fondern jedem (Gebildeten empfehlen zut bare müssen, der sich für staatlihes und öffentliches Leben
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Loest, H. W., Geist und Leben echter Humanität, dargestellt in drei Trilogieen. gr. 8, 39 Bogen,
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Preuss. Präm. Sch. —. Pol. —. OUesterr. 109%. 4% Russ. Hope 905. d Antwerpen, 17. Mäcz. Zins], 45, Neue Anl. 193. i Hamburg, 20. März. Bank - Actien 1650. Engl. Russ. 11053.
Londo A 15. März. Cons. 3% 96. Belg. —. Neue Anl. E P as-
iva A, Aug Seh, Lé, Je Jo Moll, S562 970 1014. 5% Port. —. 3% —.
1 Bras. §0. Chili S8. Columb. —. Mex. 307. Peru 197. 5% Rente fin cour. 120. 95. 3% Rente fin cour. §2. 395. 5% Span, Rente 28L. Pass. 45. 10G 1014, 30% 78, 2% de 1839 1155 i
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Eugl. Russ. —« Paris; 17. März. 5% Neapl. au compt. 17. 70; Wien, 17. März. 5% Met. 110%. 1% —. Bauk-Actien 1634. Anl. de 1834 144.
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Jm Opernhause : Armide. : Ein Billet zu den Logen des ersten
La Marquise de Senneterre, ou: 2) Dieu vous bénisse. Jm Schauspielhause: Mademoiselle
Königsstädtisches Theater. s Donnerstag, 23. März. Zum erstenmale: _Barcelona's Aufstand, oder: Das Gelübde. Romantisch-historisches Schauspiel in 3 Aufzü= gen, von Friedrih Adami. S L O + Freitag, 24. März. Wie denken Sie darüber? D ramatische Kleinigkeit in 1 Akt, von R. Hahn. Hierauf: Vorstellung der Pan= tomimisten Herren Gebrüder Lehmann, zum erstenmale wiederholt: Die Zauberflöte, oder: Das Dorfgeriht. Komische Pantomime in 1 Aft. Zum Schluß : Der Barbier von Pekin. Englische Panto= mime in 1 Aft, Hierin kommt vor: Die Japanische Messe. Sonnabend, 25. März. (Italienische Opern-Vorstellung.) Be-= lisario. Oeffentliche Aufführungen. i Donnerstag, 23. März, Abends 7 Uhr, im Hotel ‘de Russie : Soirée der Guitarristin Sra. Nina Morra. Billets sind in der Challiershen Musikhandlung und an der Kasse zu haben, Rerantwortlicher Redacteur Dr. Wi Zin eisen Gedrucft in der Decker schen Geheimen Ober -Hofbuchdruckerci,
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die Liebe — hat der Verfasser dieser Trilogicen auf eine so anmuthige Art entwickelt , daß jeder wahrhaft Gebildete, der als solcher Sinn für die genannten 9 Gegenstände haben muß, hohen Genuß in dem Werke
fiuden wird,
This day is published , 8vo. 12s. cloth, the First
Part of the Second Volume os the
Biographical Dictionary of the Society for the Dissusion of Useful Knowledge. — This half - vo- Ilume comprises Alexander of Selencta to Anguste Ameil, and includes Lives of Alfierl, the Alfons0s,
Alfred, the Alis, the Alvarez, ete, The First Volume contains 1661 Memoirs.
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erschienen : Entscheidungen des Königl. Geh. Ober - Tribunals, herausgegeben im amtlichen Austrage v. Dr, A. H. Simon u. F. S. A. Hinschius, 7r Bd.
2 Thlr. 15 Sgr. N , Zugleich verbindet der Verleger hiermit die Anzeige, daß die zeitherigen Herrn Herausgeber die Herausgabe dieses Werkes niedergelegt haben, dieselbe unter Zu- stimmung des Herrn Justiz-Ministers Mühler Excellenz an die Herren Geh. Öber-TribunalsRäthe Se- ligo und Ulrich übergegangen, ist und der achte Band des Werkes binnen einigen Monaten er-
scheinen . ird. ; Ferd. Dümmler, Linden 19.
Kommission verworfen und neue Vorschläge zur Lösung der Zucker-Fragez die Spanische Flagge nicht von einigen Orten der Argentinischen Repu- blik aufgesteckt, — Rossi und die geheimen Fonds in der Pairs-Kammer, S Ren Näheres über die Besiznahme der Gesellschafts- Inseln,
Großbritanien und Jrland. London. Ministerielle Erklärung über die Regulirung der Handels-Verhältnisse in China, — Güßlaff über die bedeutendsten Chinesischen Handelspläße. — Antrag gegen den Opium- handel, — Convention mit Frankreich wegen Auslieferung der Ver- breher,. — Neues Verhör Stevenson's, — Schreiben aus London. (Die Bill über die Negulirung der Arbeit der Kinder in den Fabriken und der Elementar-Unterricht in den Fabrik-Distrikten.)
Däuemark., Kopenhagen, Contre-Admiral Wulff {-.
Desterreich, Wien, Aerztliches Bülletin,
Spaniem. Schreiben aus Madrid, (Stimmung in Bezug auf die neuesten Debatten über die Spanischen Angelegenheiten in der Deputirten- Kammer zu Paris und dem Parlament zu London; Stand der Wahlen.)
Türkei, Konstantinopel, Kriegerishe Gestaltung der Dinge, — Die Unterhandlungen mit Persien, ‘
Vereinigte Staaten von Nord-Amerika. Schreiben aus New- York. (Der Vorschlag des Secretairs des Schaßes zur Emission von
5 Mill, Dollars neuer Schaß-Bons und die Erklärung des Präsidenten Tyler darüber.) — Schreiben aus Paris, (Scene aus dem parlamen- tarischen Leben des Kongresses.)
Haiti. London. Nüstung auf Haiti gegen die Jnsurgenten. — Angebliche Unterdrückung des Aufstandes in Haiti. :
Niederländisches Zudien. Schreiben aus Batavia, (Händel mit den Atschinesen auf Sumatra und den Chinesen auf Banka z Vermischtes.)
Fnuland. Berlin, Maskenfest im Königl, Schlosse. — Naumburg. Wirksamkeit der Schiedsmänner im Bezirke des Ober - Landesgerichts,
Wissenschaft, Kunst und Literatur, Berlin. Wissenschaftli- cher Kunst-Verein, — Der Harfenist Parish-Alvars aus London.
Amtliche Uachrichten. Krouif des Tages.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
__ Den Geheimen Ober - Tribunals-Rath Eichh orn, unter Be- lassung in seiner Stellung bei dem Ministerium der auswärtigen Au- gelegenheiten, zum Geheimen Ober=Justizrath ; j
Die Land= und Stadtgerichts - Assessoren Melh orn zu Junster- burg, Hecht zu Sensburg, Engel zu Stallupönen, Ehrlich zu Lck, Hecht zu Goldapp, Nitshmann zu Tilsit, den Kammerge-= richts-Assessor Kämp ffert zu Tilsit, die Ober=Landesgerichts-Assesso- ren Sperling zu Gumbinnen und Kühnast zu Ragnit, den Kam- mergerichts-Assessor Hey der zu Darkehmen, den Ober-Landesgerichts- Assessor Neumann zu Tilsit zu Land= und Stadtgerichts - Räthen, so wie den Landgerichts-Affessor Riepe zu Kaukehmen zum Landge- rihts-Rath ; desgleichen
Den Kaufmann Franz Schneider in der Stadt Mexiko zum Konsul daselbst zu ernennen; und
Den Fabrikanten Ferdinand Lüder und Kisker zu Biele- feld das Prädikat „Königliche Hof=Lieferanten““ zu verleihen,
Das heute zur Ausgabe kommende 11te Stück der Geseß-Samm- lung enthält : unter : Nr. 2339, Die vorläufige Verordnung über die Ausübung der Waldstreu-Berechtigung ; vom 5ten d. M, Berlin, den 24. März 1843. Debits-Comtoir der Geseßb-Sammlung.
Angekommen: Se, Durchlaucht der Herzog vou Ratibor und Fürst von Corvey, von Breslau, :
Se. Durchlaucht der Prinz Karl Biron von Curland, von Polnish=Wartenberg. unt Der Hof-Jägermeister, Graf von der Asseburg, vou Meis- orf.
Der Großherzogl. Mecklenburg - Strelibshe Wirkliche Staats- Minister von Dew ib, von Neu-Strelitz,
Landtags - Angelegenheiten.
Provinz Westiphalez.
Münster, 18. März. — Plenar-Sißunger vom 413. und 14. März. — Nach §, 258 des Entwurfs des Strafaesepbuchs wird der- jenige, wer wider A e Wissen einen Anderen einer solchen Hand- as bezüchtigt, durh welche sih derselbe eines Verbrechens schuldig macht, oder die Verachtung zugezogen haben wiirde, als Verleumder mit Gefängniß niht unter eînem Monat, oder mit Strafarbeit bis zu einem Jahre bestraft; diese Strafe unter ershwerenden Umständen aber noch bedeutend ges{härft. Nach dem Allgi:meinen Landrecht kom-
Verhältnisse mit den Rangverhältnissen häufig niht übereinstunmen und derjenige Grad von Achtung, welche der Einzelne in der bürger- lichen Gesellschaft genießt, nur in jedem einzelnen Falle speziell erwo-
dene Abwägung der Straffälle nach den verschiedenen Stan desverhältnissen der Betheiligten aber praktisch zu den schwierigsten Verwickelungen führen würde.
der Stände, in ihrem geseßlichen Fortbestehen, au die Anerkennung der besonderen Standes-Chre für sich habe; daß Ehrenrechte auf be: stimmten Schuß des Gesebes eben so wohl Anspruch haben, als Ver mögensrechte, und wünschte daher, daß die Berücksichtigung des Nanges und Standes der Betheiligten nicht dem Ermessen des Richters ledig; lih überlassen, sondern als Schärfungsgrund nach einem bestimmten Strafmaße im Geseß ausgesprochen werden möge.
Die Versammlung wünschte unter den Schärfungsgründen der Ehrenkränkungen außer den im §. 266 des Entwurfs speziell aufge- führten Fällen der Thätlichkeit gegen Aeltern, des Auflguerns oder hinterlistigen Anfalls noch die unter Verlebung des Hausrechts oder der Sicherheit auf Wegen und Straßen begangene Ehrenkränkung auf- gezählt zu sehen. S ; i
, Die in der Denkschrift gestellte Frage: ist dem Beleidigten, wenn die Ehrenverlebung für seine bürgerlichen Verhältnisse, seinen Ge-
kann, auf seinen Antrag eine nah richterlichem Ermessen zu bestim- mende Genugthuung in Gelde (neben der geseßlichen Strafe) zuzu=-
wonach die Geld - Entschädigung bei Ehrenverleßungen nur insofern gefordert werden kann, als der Schaden unmittelbar aus der Ehren-
man richterliches Ermessen über nachtheilige Folgen, die erst eintreten
zu seyn schienen, die Civilfolgen der Chrenverlezungen anders zu be- stimmen, als die anderer unerlaubten Handlungen. Nach §. 282 sind bei ehrenkränkenden Aeußerungen über Ver=
Geschwister und Erben zu dem Straf=-Antrage berechtigt.
geschichtliche Urtheil, Es wurde daher die Beschränkung auf Aeltern und Kinder gewünscht, auh beantragt, den Erben, als solchen, diese Vefugniß nicht zu ertheilen. /
weit milder, als das bisherige Geseß, dessen Vollstreckung in seiner
Königlichen Gnade erforderlich machte. Nach §, 290 des Entwurfs mit Festungshaft oder Festungsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft. Die Strafe kann bis zu jähriger Festungsstrafe gesteigert werden, wenn
Theile zur unabwendbaren Folge haben mußte, oder so lange fort- geseht werden sollte, bis einer der beiden Theile getödtet worden, und dieser Erfolg eintrat, Die Herausforderung an sich wird mit Gefängniß von vier Wochen bis zu sechs Monaten bestraft; diese
leßtgedachten Art, Während man die milderen Strafen des Ent- wurfs überall angemessen fand, waren die Ansichten über die Straf- barkeit des Zweikampfs an sich, und der bloßen Herausforderung sehr verschieden, Auf der einen Seite forderte man für den Mann die selbstständige Befugniß, für solche Güter, die höher zu schäßen segen, als das Leben, das Leben einseßen zu dürfen. Da die Ehre zu die- sen Gütern gehöre, und Altdeutsche Rechtssitte dem Mann das Waf- fenrecht und den Zweikampf als Nothwehr in Ehrensachen seit Jahr=- hunderten gestattet habe, so scheine es bedenklich, das Recht, für die höchsten Güter Blut und Leben zu wagen und zu opfern, durch strafrechtlihe Bestimmungen zu beschränken, Die Sitte und die allgemeine Ansicht der höheren Stände über Ehre, die als äußere Aner- kennung von dem Urtheil Anderer abhängig erscheine, segen bisher stärker gewesen, als das Gesebz für einige Stände, namentlich für die Offiziere, sey unter Umständen der Zweikampf unvermeidlich, und die stärksten Strafen würden sih wirkungslos erweisen, wo das Le- ben ohnehin gewagt werde, Der Staat selbst bedürfe des Ehrgefühls und einer Gesinnung, welche bereit sey, für die höchsten Güter Alles zu opfern. Von diesem Standpunkte aus lasse sih kaum eine Be- strafung des Zweikampfes an sih — abgesehen von seinen Folgen — retlich begründen; noch weniger aber eine, und zwar schon ziemlich bedeutende Strafe der bloßen Herausforderung. Wenn aber die nach- theiligen Folgen des Zweikampfs, leichtsinniges Eingehen und Herbeiführen desselben, Ueberschreitung der verabredeten Kampfregeln eine Bestrafung nothwendig machten, und der Zweikampf als Milderungsgrund in Be- ziehung auf die veranlaßten Körperverlebungen nothwendig im Straf- geseßbbuch eine Stelle finden müsse, so würden milde Strafen weit angemessener erscheinen, als strenge, die wegen des Widerspruchs zwischen Sitte und Gesebe ohnehin ihres Eindrucks verfehlen würden, Von der anderen Seite wurde behauptet, daß der Zweikampf als ein Vermächtniß einer roheren Zeit und eines ungesicherten Rechtszustandes
men für dies Vergehen nur die Jnjurienstrafen zur Anwendung. Die
erscheine, welhes wenigstens als Beweismittel im Gottes-Urtheil alle
wird der Zweikampf mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, oder |
der Zweikampf solcher Art war, daß er die Tödtung eines der beiden |
Strafe aber verdoppelt für Herausforderung zu einem Zweikampf der |
Strenge große Schwierigkeiten fand und überall das Einschreiten der |
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S G a Die Minderzahl verkannte diese Schwierigkeiten ni aber der Ansí daß die Verschiedenheit | strafbar bezeichne, \ isse di for j S gkeiten mcht, war aber der Ansicht, daß die Verschiedenheit | als strafbar bezeichne, so müsse die Herausforderung ebenfalls nah
schäftsbetrieb oder sein Fortkommen von nachtheiligen Folgen seyn |
fönnen, für zu weit ausgedehnt hielt, auch keine Gründe vorhanden |
storbene, deren Ehegatten, Verwandte in auf=- und absteigender Linie, | z Dio 9 z a M S C Ea / Die Aus=- | ehnung dieser Befugniß auf alle Verwandte der geraden Linie, ohne | Vorsabe verübte Tödtung eines Mensd Mord) mi
( ui ; Die der ger k X p H ( 0 en (Mord) mit : Beschränkung, schien bedenklich, namentlich in Beziehung auf jedes | Jen L ) dem Todez
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Die Strafbestimmungen des Entwurfs über den Zweikampf sind |
Standes sind? wurde von der Mehrheit bejaht, weil die Standes- | durch Zweikampf zu vertheidigen pflegten, denselben s{lechthin miß-
billigt hätten. Es fönne daher höchstens zugegeben werden, daß der Zweikampf als Verleßung der Pflichten der Religion, gegen den Staat und die Nebenmenschen, so lange als nothwendiges Uebel be-
gen werden könne, weil eine nah der bisherigen Geseßgebung bestan- | trahtet werden müsse, als nicht die Ansichten über das Wesen der
Chre sih geändert hätten. Es erschien aber Aufgabe der Geseßge- bung, auf Beschränkung dieser Rechtsverlebung und Berichtigung der Ansichten hinzuwirken, Wenn aber das Geseß den Zweikampf selbst
den allgemeinen Grundsäßen vom strafbaren der Veranlassung einer verbrecherischen belegt werden. — Das im maß wurde im
Versuch und von Handlung mit Strafe Entwurf vorgeschriebene Stras- H Allgemeinen als angemessen anerkannt; jedoch | gewünscht, daß für eine Haudlung, die ihren Grund nur D Vertheidigung der Ehre habe, nicht Festungsstrase, sondern nur | Festungshaft angewendet werden möge. Für den Fall jedoch, wo in | einem Zweifampfe, welcher die Tödtung eines Theils bedingte, oder zur unabwendbaren Folge haben mußte, die Tödtung wirkli erfolgt sey, hielt die Majorität die im Entwurf bestimmte Festungsstrafe für angemessen.
_Die Kartellträger werden nah §. 296. mit Gefängnißstrafe bis | zu sechs Monaten belegt. Man erkannte zwar an, daß Anheter | strafbar seyn müßten, war dagegen der Ansicht, daß die Ausrich- | tung der Herausforderung durch dritte Personen zur Verhü= tung weiterer Erbitterung und zur Vermittelung weit zweckmä- ßiger sey, als die Bestellung der Herausforderung dur die Bethei- ligten selbst und wünschte daher, daß die Kartellträger und die Se-
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J: E L vielmehr dafür gehalten, daß die Be- | kundanten nah §. 296 straffrei bleiben möchten: wenn sie ernstlich 7 p .+ « U ch 2 t J *PC » T p (o ci e Ç c “ cer
s ung des § , Lit, 6, Theil j: des Allgemeinen Landrechts, | bemüht gewesen siud, den Zweikampf zu verhindern oder dessen nach-
| theiligen Erfolg abzuwenden. |
the lg abzuwenden. — Für die Sekundanten wurde von der Minderzahl völlige Straflosigkeit gewünscht, damit diese Strafe nicht
verleßung entstanden is, zweckmäßig und genügend erscheine, während | zu den gefährliheren Zweikämpfen ohne Sekundanten Anlaß geben
| möge. Die Mehrzahl hielt aber eine Strafe nach den allgemeinen
Regeln vom Theilnehmen an einer strafbaren Handlung für nothwen- | dig und die Strafe von Gefängniß nicht unter einem Monat für an- | gemessen, weil der eben angeführte §. 296 für diejenigen Fälle, wo | Straffreiheit politisch gerechtfertigt sey, solche ohnehin eintreten lasse. S Bei der Bestrafung der Verbrechen wider das Leben war man
mit dem Entwurfe einverstanden, daß nur die mit überlegtem
— die vorsäblih aber niht mit Ueberlegung, sondern im Affek - übte Tödtung (Todtschlag) dagegen mit U a bis L ger Freiheitsstrafe zu belegen sey; — daß der Todtschlag jedoch mit dem Tode bestraft werden müsse, wenn er a) an leiblihen Eltern oder b) bei Unternehmung eines Verbrechens um ein dessen Ausfüh- rung entgegentretendes Hinderniß zu beseitigen, oder um sich der Er= grefuns M 0E f di zu entziehen, verübt wurde.
__ Nach §. 306 soll, weun Jemand von Mehreren ichzeiti - mißhandelt und dadur getödtet ist, die Bee N f zeln, sondern nur durch ihr Zusammentreffen tödlich sind, gegen alle Theilnehmer 2- bis 10jährige Strafarbeit oder Zuchthausstrafe ein= treten. Das Straf-Minimum wird für die leichteren Fâlle dieser Art für angemessen erachtet, in Beziehung auf das Maximum aber Berschärfung bis zu lebenswieriger Zuchthausstrafe beantragt weil die empörendsten Verbrechen unter Umständen unter dieses Strafgeseß fallen müssen; weil das Geseß hon den einfachen Todtschlag unter Umständen mit dieser Strafe bedroht; die Verabredung mehrerer Personen, einen Dritten durch eine große Zahl an sich unbedeutender Verlebungen furchtbar zu mißhandeln, wenn sie den Tod zur Folge hat, obwohl dieser Erfolg nicht beabsichtigt wurde, nicht gelinder be= straft werden darf, als eine im Affekt verübte Tödtung, zumal nah §.323 für grobe Körperverleßung mit iberlegtem Vorsaß hon ein Straf- Maximum von 15 Jahren gestattet is, — Die Frage: joll die Tödtung durch vorsäßlich beigebrachtes Gift mit dem Tode bestraft werden ohne Unterschied, ob der Thäter die Absicht zu tödten hatte, oder nicht? wurde wegen der besonderen Gefährlichkeit und Niederträchtig- feit des Giftmords und um die unauflöslichen Schwierigkeiten, welche in der Untersuchung aus der Einrede, daß solhe Absicht nicht vor- gelegen habe, vorzubeugen , zwar einstimmig bejaht, jedoch mit dem Zusabe, daß das Gift nicht nur vorsäßlich, sondern auch in böslicher Absicht beigebracht seyn müsse, weil bei der Unbestimmtheit des Be- grisfs Gift im entgegengeseßten Falle eine Mutter, die in guter Ab- sicht einem kranken Kinde ein Hausmittel gereicht habe, durch dessen Einwirkung auf die Krankheit nach ärztlihem Gutachten die Krankheit verschlimmert und der Tod herbeigeführt seyn könne, mit dem Tode bestraft werden miisse, (Schluß folgt.)
Zeitungs -Uachrichten.
Ausland.
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Frankreidch.
Paris, 18. März. Jn der heutigen Sipung der Deputirteu- Kammer bemerkte der Minister der a értigen die Kammer habe aufnächsten Montag die Entwickelungen