E
ir Letz Bre a
nicht zu regulirenz selbst die Bezeichnung der Pflichtigeu als Ge- meindeglieder erschien bedenklih, weil das Allg. Landrecht den Um- faug der Mitgliedschaft der ländlichen Gemeinden sehr beschränkt. Bessenungeachtet mußte die Wegearbeit Kommunallast bleiben, und das Geseß wählt, um jeue Schwierigkeit zu umgeheu, den Ausweg, im Allgemeineu zu bestimmen, La Abts
daß die Vertheilung der Wegebaulast in den Gemeinden nach dem
für die übrigen Gemeiudelasten bereits bestehenden oder anderweit
festzustellendeu Vertheiluugs-Maßstabe erfolgen olle.
Um die selbstständige Bewegung der Gemeinden möglichst zu be günstigen, ist zugleich verordnet, daß die Art der Ausführung dieser Verpflichtung dem Beschlusse der Gemeinde überlassen wird. Um fer ner zu hohen Anforderungen Seitens der Behörden vorzubeugen, ist eine Bestimmung des höchsten Maßes der regelmäßigen Arbeiten (3 Tage jährlich) erfolgt und dieses erreicht die desfallsigen Vor= schläge fast aller Provinzial-Stände uicht.
Die Anforderungen, welche der Gesehß - Eutwurf in Beziehung auf die gemeinen Wege macht, sind sehr mäßig. Man ijt dabei von dem Grundsaße ausgegangen, daß dem Bedürfnisse ein Genüge geschehe, wenn uur ein fahrbarer und den Verkehr uicht gefährdender Zustand dieser Wege erreiht werde, hat auch deshalb eine besondere technische Anweisung für überflüssig gehalten.
Hinsichtlih der Ueberlassung von Bau-Materialien siud, auf den Antrag mehrerer Provinzial-Stände, die dem Wegebau gün stigeren Bestimmungen bestehender Provinzial-Gesebe aufgegeben uud den Eigenthümern solcher Materialien sind unbedingt Entschädigungs Ansprüche eingeräumt, wenn sie einen Schaden nachweisen können. Desgleicheu sind die Vorschriften früherer Gesebe über Denunzian ten-Autheile weggelassen, weil dergleichen Belohnungen im All gemeinen alé nachtheilig jich erwiesen haben und deshalb auch in au decen Verwaltungszweigen abgeschafft sind.
Jm Allgemeinen is noch zu bemerken, däß der Autrag einer Proyinzial Landschaft, wongch nit nur die auf besondere Rechtstitei ech gründendon Rochte und Verbindlichkeiten, sondern überhaupt alle bisheriaen provinziellen Gejcbe, Lrdnungen und Observanzen bei behalten werdeit, und bie Vorschriften der neuen Wege-Ordnung au die Stelle der bisherigen allgememen geseßlichen Bestimmungen über den Wegebau nur mnjoweil zur Anwendung kommen jolleu, als die: besonderen provinziellen Gesebe, Ordnungen und Observanzen darüber nichts festseßein, für begründet und statthaft nicht anzuer: fennen war, da gerade theils durdh die hâäustge Zweifelhafstigkeit und Ungewißheit des in Beziehung aus die Wege Unterigtung 1 den verschiedenen Provinzen geltenden bisherigen Rechts, theils durch die Unzulänglichkeit desselben 1m Berhältuiß zu den, in der neueren Zeit sehr erhöhten Ansorderungen au die Beschassenheit der Wege das Bedürfniß eines neuen Wege (Hesebes hervorgerufen ist, diejem neuen Gesebe aber fast alle Bedeutung und Wirk\agmkeit entzogen würde, wenn demselben in Beziehung auf das, jemem ganzen Um- fange nach fortbestehende bisherige Recht uux sub\idiäre Kraft beige legt würde. A E U
Es wird vielmehr die Ansicht sestgezalten werden muyen, _
1) daß das neue allgemeine Wege Gejebß unbedingt gu die Stelle der bisherigen allgemeinen geseßlichen Vorschriften über bis Beschaffenheit uud die Verbindlichkeit zur Anlegung und Un terhaltung der öffentlichen Wege tutt, j E daß die in den verschiedenen Provinzen bestehenden besonderen Geseke, Ordnungen und Obsorognzen einer Rovision unter worfen, und, insofern sie etwas von dey Vorschriften des neuen allgemeinen Wege-Gesebes Abweichendes enthalten, in die, neben und gleichzeitig mit demselben zu erlassenden pro vinziellen Bestimmungen aufgenommen werden, i daß diesen provinziellen Bestimmungen prinzipale, und dem neuen allgemeinen Wege-Gesebe in Beziehung auf Srskere subsidiäre Geltung beigelegt wird, : : daß dagegen alle übrigen auf besonderen Geseßen, L rdnngen und Observanzen beruhenden bisherigen Borschriften, welche weder in das neue allgemeine Wegegeseß, noch in die provin ziellen zusäßlichen Bestimmungen zu demselben aufgenommen worden, mit dem Tage der Publication des Gesebes aufgeho ben werden, und E |
5) nur diejenigen Rechte und Verbtudlichkeiten in Beziehung auf den Wegebau in fortdauernder Kraft verbleiben, welche si aus besondere Rechtstitel gründen. i e
Nur nach diesen Prinzipien läßt sich für die Zukunft em sicherer unv zureihhender Rechts=- Zustand für die Wege - Unterhaltung erreichel, obne dabei den wohlerworbenen bisherigen Rechten zu uahe zu kre ten, als welche überhaupt nur die auf befondere Rechtstitel sich grün denden anzuerlenuen sind, es
Wissenschaft, Kunst und Literatur. Londou , 21, März. Der Astronom Sir J. Herschel hat über die in diesen Tagen hier zuerst bemeifte Himmels-Erscheinung unterm 149en d, folgende Mittheilung an die bffentlicen Blätter eingesandt: „Jch erlaube
E E Tau U B WZT tatt d: A R N. ‘S B LZERTET,
UR G A T R A D
380
mir die Ausmerksamkeit Jhrer astronomischen Leser darauf aufmerksam zu machen, daß sich, was wohl kaum noch zu bezweifeln is, so eben ein Komet von außerordentlicher Größe auf seiner Durhgangsbahn durch unser Son- neusystem und jeyt uicht fern von seinem Perihelion befindet. Sein Schweif, denn es scheint mir unzweifelhaft ein solcher zu seyn, war sowohl gestern als vorgestern Abend deutlich sihtiar, und zwar als ein lebhaft leuchtender Streif, der dicht unter den Stcrnen - und % des Hasen beginnt und sich von da schräg nach Westen uud uiederwärts zwischen p» und d des | Eridanus erstreckt, bis er in den Dünsten des Horizontes verschwindet, | Die Nichiung desselben, wenn man sie auf einer Himmelskugel ver- j j
St. Schuld-Sech, Preuss. Euglische Obligat. 30. Präm, Scb. der
längert, geht gerade durch den jeßigen Standpunkt der Sonne in der Eklip s « « Seehandlung.
tif, ein Umstand, der entschieden dafür zu sprechen scheint, daß es ein
Komet ist, Da der am Freitag Abend wirklich sichtbare Theil des Schweifs | volle 30 Grad Länge hatte und der Kopf unter dem Horizont gestanden
haben muß, wonach seine Länge noh wenigstens um 25 Grad sich erwei- tern würde, so is es offenbar, wenn es sich in der That als cin Komet erweist, einer von erster Größez sellte es aber fein Komet sevn, so is es irgend cin noch weit merfwürdigeres Phänomen jenseits der Erd-Atmosphäre. Nachschrift von 8 Uhx Abends. Der Schweif des Kometen , denn ein folcher muß es nun wohl sicberlich sevn, i} wieder sichtbar, obwohl durch Nebel sehr verdunkelt, und ex nimmt fast ganz dieselbe Stellung ein,“
Kur- u. Neumärk.
Berliner Stadt- Obligationen.
Dauz. do. iv Th.
Grossb. Pos. do. do. do. Ostpr. Pfandbr.
Pomm. do.
Veusikalisches.
[As Berlin. Der in den leßten zehn bis zwölf Jahren viel genannte E Frauzösische ZFunstrumental - Komponist und musikalische Kritiker, Hektox
Kur- u. Neum, do S bleaische do.
ÆW Berlioz, is gegenwärtig auf einer Kunstreise durch Deutschland begriffen,
um seine Compositionen hier unter eigener Leitung zur Ausführung zu brin gen. Einer Aufforderung des Herrn General - Musikdirektors Meverbec1 folgend, is derselbe heute auch in Berlin eingetroffen, nachdem er bereits in einigen Deutschen Städten, namentlich in Stuttgart, Leipzig, Dresden, Braun schweig und Hambura, von wo uns Berichte darüber vorliegen, Konzerte gege ben hat und als ein jedenfalls interessantes und besonders für seine Nation wahrbaft bedeutendes Talent anerkannt worden is, Frankreich hat vor ihm noch feinen Zvmphonieen-Komponisten gehabt, und schon insofern muß es auch fü uns interessant sevn, seine Werke, zu denen er hauptsächlich durch das Stu dium der Deutschen Musik angeregt wurde, kennen zu lernen. Jn Berlin hörten wir bisher nur seine Ouvertüre zu den „Vehnrichtern““, eine seiner frühesten Arbeiten ; so viel wir uns deren noch erinnern, war in ihr durch aus nicht das Ertravagante, was man nah den Betitelungen und Pro grammen der Berliozschen Compositionen davon erwaiten tênnte;z indeß \cheinen einige seiner späteren Werke, nach den Urtheilen ver Leipziger und Hamburger Blätter, allerdings zuweilen ius Hvperromantische sich zu verir ren und in ihrer Art vielleicht einen ähnlichen Staudpunkt einzunehmen, wie in der Dichtkunst die Dramen Victor Hugo's, in denen sich auch (Genialität und Büzarrerie, Hochpoetisches und Gewöhnliches auf seltsame Weise mischen, Ju Allgemeinen wird als das Ausgezeichnete an Berlioz's Musik hervorgehoben: geistreiche Metive, verständlich und klar dargelegte Tlhemata, oft glänzende und gewählte Justrumentationz ihre Schatten- seiten wgren Mangel an fousequenter Durchführung der musikalischen deen, zuweilen gesuchte und vage Ausfüllungen und äußerlich erstrebte Effekte. Bon seinen schon sehr zahlreichen Jnstrumental-Compositionen werden die Svm
Amsterdam do. Hamburg do,
London
Wieu îu ¿ Augsburg...
Breslau
Mittwoch, händler.
eine Ouvertüre zu „Lear“ als die interessantesten genanut. Auch aus seiner Oper „Benvenuto Cellini““ und aus seinem Requiem wird Herr Berlioz uns Einzelnes hören lassen. Tie öffentliche musikalische Laufbahn dieses ; Komponisten begann zu Aufaug des vorigen Dezenniumsz bis dahin hatte erstenmale:
rerselbe die Musik nux neben einem anderen \oissenschaftlichen Beruf als Lieblings-Bescbäftigung studirt und ausgeübt, Nun aber ergab erx sich ibx ganz und erlangte in kuyzer Zeit sine ausgezeichneten Ruf, zu dessen wei iorer Verbreitung, namentlich in Deuschland, auch seine mit ernstem Kunst in unv gründlicher Kenniniß geschriebenen musikalischen Kritiken in den ezeminicions des Journal des D ¿bats mitgewirkt haben,
Berlin - Potsdamer Eisenbahn. in déèr Node Lo E Dis Iod d 27, NATZ & Sind ans déï Rerlin-Potsdamer Kisenbalin 5993 Personen eecsahren,
Berlin - Frankfurter Eisenbahn,
In der VVoelié vom 19. bis 925. März 1843 sind auf der Berlin-
| | | |
Franksurter Eisenbahn 3317 Personen befördert worden.
Meteorologische Beobachtungen.
| | 1843 | Morgeus Abends |
Nachmittags | Nach einmaliger 27. Mürz. 6 Ubr. 2 Ukr, 10 Ubr.
Beobachtung,
S C C E E R O O O L H O A
1 | l j l | | |
| Lusideruck 37: »4 Pur. 337,02 Par 336,69 Pär: Quellwärme 6,8 R.
Vei 9 B -t 00 K, 04° R. Flusswürme 2,0 R.
Lufiwärmg .«« +; ) ‘ ) , 0 | : Z 0 mez208
| 125° 44 10/9 R, 39 R. Bodenwärme ‘3,4 E O E
10 pCt. 29 pet. 47 pet, |Ausdüns«tung0,016 Kb.
. | heiter. heiter. beiter. | Niederschblag 0), | | Wärmewechsel -{ 392
1 haupunk( H Dunstsättigzung | Wetter Wiud eei] 0. Wulkeuzug i Ei
O, | O. O, | | 0 R 69 pCi. 0,
ri'acesmittel: 337,00 Par... +0,29 R... — 10,6°R...
Aeusserst trockene Luft. 3 u W asser: 2 Rthlr. und 4 Rihlr. 26 Sgr. 3 Pf. z Noggen 1 Rihlr. 20 Sgr., auch 4 Ntblr. 18 Sgr. 9 Pf. ; i: 20 Sgr., auch 4 Rthlr. 18 Sgr. 9 Pf, (schlechte Sorte),
Börsen. wirkl, Sch. S6.
Auswärtige Amsterdam, 24, März, Niederl 4 ee 0/ E : (S a E Kanz-Bill, —. 5% Span. 19%. 3% do. 31 ü. Pass, i Au Zie é Preuss, Pröwm. Scb, —. Pol. —«. Oeslerr. 109. 4% Russ. Hope 90%. Antwerpen, 23. März. Ziusl, —. Neue Aul. 19% 6.
. » r E c ‘ ()/ L 1) 5 Paris, 3, Mürz. 5% Reute io cour. 2 3% Ionto fiu cour. §2, G60.
5% do. ¡01 ¡
5% Neapl, au compt, 107. 80. 5% Span, Bente 294. E d Ven. 23. Mürz. 5% Mei. 110%, 4% 1014. 3% 78. 25% 1
% —. Bank-Actien 1645. Aul. de 18341 143%. de 1839 116.
Gedrucft in
R L LLUIRS 0G
Fonds. | :|
S me Cw S Ny 1 t
| S! l
Schuldverschbr. 3
Westpr. Pfandbr. 31
e p
I A
N
Leipzig in Courant im T4 Tul Foss.
Fraukfürt a. M. WZ. «ooooooo 0s Dep ap P oto V # 100 SRBbI.|
29. Ma Hierauf :
Wegen Unpäßlichkeit der Mad. Crelinger kann das Drama: „„Mademoiselle de Belle Jsle‘“/ nicht gegeben werden,
Fréitas, 31 Mi. |
Pee Dee Ranges 1 Rthlr. 10 Sgr. 2c. vbouieen, „Romeo und Julia“, „Harold““, eine „phantastische Svmphonuie““ und Jm Schauspielhause: Französische Vorstellung,
Königsstädtisches Theater.
Mittwoch, 29, März. (Gabriella di Vergi. Maestro Mercadante. ( engagirtes Mitglied : Gabriella, als Debüt.)
Textbücher, in Jtalienisher und Deutscher Sprache, siud im Billet -Verkaufs-Büreau und Abends au der Kasse à 5 Sgr. zu haben,
Donnerstag, 30, März. Hierauf: Konzert des Herrn Parish =- Aivars aus London und der Gebrüder Levy aus Wien, serträger““, von Cherubini. moor, für das chromatische Waldhorn, vorgetragen von Richard Levy) 3) Fantasie über Motive aus Lucrezia Borgia, für die Harfe, fomponirt und vorgetragen von Parish=Alvars. stück für das Pianoforte mit Orchester = Begleitung, über ein Motiv aus Marino Faliero, fomponirt und vorgetragen von Carl Levy.
Freitag, 31 Mär, S u E E stellung der Pantomimisten Herren Gebrüder Lehmann, vor ihrer Ab- reise: Lucifer und der Köper. i sische Statüengruppen auf beweglichem Piedestal. Zum Schluß: Pierot's Lusftreise.
S T E
Den 28, März 1843.
Pr. Cour. Brief. | Geld.
Pr. Cour.
| Brief. | Geld. | Cem. T ——-
Aclien. 5
16 17; 104 iHrl. Pots. Eiseub.| fdo. do. Prior. Obl.| - !Mygd. Lpz. Eiseub, dit [do. do. Prior. Obl. 91 + ¡Brel Aub. Eisenb. — ¡do. do. Prior. Obl! -
Düss.Elb, Eiseub.' 7 [do, do. Prior. Obl. - 103! ÎRhein. Biseub.,
4 —— do. do. Prior. Obl. 103 — [Berl Frankf. Bis. è L0G; 106 laada, Prior. O1, 102% | Tb Solilas. Bisb,
103% S
1025 | 102
| j — W041 (233 03! aar ae |Friedrieb«d’or. L 102 [Aud.Gldm. à 5 Tb. ¡Disconto, |
Pr. Cour.
Sr Cu | Thle, zu 30 Sgr,
Gold al marco,
l Biae [ Oa
| 250 Fl. | Kurz A | 14e 250 Fl. 2 m | 140% 300 Mx. Kurz ISIS l 4 300 Mk. 2 Me. 1505 E L&é, 1:0, Mit G O. ae 300 F 2 Mt. l SUX 80! O e E | TOO* | LUOS 150 F. e U | 1028 100 Thie. | 2 Mi. | O92 ( 8 Tage 100 | 99: 1060 Tule } 9 d R | dos 100 Fl, | 4 M6 D e 00 25 3 Woch. | 06! | 1057
Königliche Schauspiele. Jm Schauspielhause : Der Verstorbene,
Die Schleich=
Im Opernhause: Die Hugenotten, Ein Play in den Logen des ersten
(Italienische Opern - Vorstellung.) Zum Opera in 2 Alti, Musica del (Sga. Adelaide Gambaro, aus Neapel, neu
Die Reise auf gemeinschaftliche Kosten. 1) Ouvertüre aus der Oper: „Der Was- 2) Reminiscenz aus Lucia di Lammer-
4) Konzert-
Der Zweikampf im dritten Stock, (Neu einstubirt.)
j L Posse Hierauf : Lebte Vor-
Daun: Canoa's Atelier, oder: Klas= Hierzu: Juter=-
Marktpreise vom Getraide.
' | Zu Lande: | und 1 Rihlr. 26 Sg1 d ) ) 1 Rthlx. 20 Sgr.z Hafer 1 Nthlr. 5 Sgr. 6 Pf, au 2 Rthlr. 3 Sgr. 6 Pf.
Verantwortlicher Redacteur Dr. J, W,
der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei,
—
Berlin, den 27, Marz 1843,
Weizen (iveißer) 2 Rihlr.,, auch 14 Rthlr. 27 Sgr. 6 Pf. S0 3 Ps Rogen L Nile 2 Sf. \
3 P, and Weizen (weiße) 2 Nihlr, 3 Sar... 9 Pf, auch Hafer 4 Nthlr. 2 Sgr. 6 Pf.z Erbsen 4 Rthlr,
Sonnabend, den 25, März 1843.
Das Schock Stroh 10 Rthlr,, auch 9 Rihlr, 15 Sgr. Der Centner Heu 1 Rihlr. 10 Sgr, auch 1 Rihlr,
U OREE T0 Dn A G
Zinkeisen,
da Bi,
Allgemeiner Auzeiger für die Fdreufifchen Staaten.
Bekanntmachungen. Dampfschissfahrt zwischen Magdeburg und Hamburg, d M Otiensit sür. den Monat April. gesammelt, M Von Magdeb urg) _ Von Hamburg: überstehende Sonntag, Morgens 7 Uhr, Sonutag, ner Abhand
Dienstag, : 10 Dienstag, dichte und 1 Mittwoch - Donnerstag, G 7 Uhr.
Bei Th. Ch
4 Donnerstag, 40 Freitag,
E Kurschat, Freitag, - 7 )
- - Sonnabend,
Nähere Auskunft und Fahrbillets ertheilen in Berlin die Herren Herrmann & Meyer, Werderschen Markt Nr. 4, Magdeburg, den 25, Mänz 1843,
De D, Holzapfel,
Die Verladungen von Gütern nah Hamburg per Ci senbahn und Dampfschiff übernehmen zu 15 Thlr, pro Ctr. excl. Assekuranz und 5 bis 6 Liefertagen
Herrmann «& Meyer.
Auf diese vo1 lag unter der täglich Abends Postämtern und Auslandes Best rägt in Sachse
Dad Et d ile Die Jnterims-Actie der Berlin-Stettiner Eisenbahn- t R 6535. Litiera B. über 200 Thlr,, ohne den laufenden Coupon, is abhänden gekommen. Vor dem Ankaufe derselben wird gewarnt, indem die nöthigen Vorkehrungen wegen Umtausches der Actie, bei dem Direktorium der Berlin-Stettiner Eisenbahn- Gesellschaft bereits getroffen sind, 5; ; Demjenigen werden 10 hlr, zugesichert, der die obige Actie wiederbringt bei : E M, Borchardt jun, Jägerstr, 22,
bühren werden berechnet,
die Gro
Im Verlage latten-Str. 295, erschienen un handlungen, Z
durchgesehen ,
Deutsche Allgemeine Zeitung.
gen Staaten aber wird derselbe nah Maßgabe der Entfernung von Leipzig erhöht,
¿ Leipzig, im März 1843, Zuserate für Berlin und den Norden nimmt au:
Carl Seydelmann,
Literarische Anzeigen. Blätter der Erinn erung für Freunde und
1. Ft, Ens n Berlin ist so eben Verehrer des Verewigten.
erschienen und dur alle Buchhandlungen zu beziehen: Preis 74 Sgr.
der Litthguische Volksliederz übersct und herausgegeben mit gegen m Urtext von L. J. Rhes az nedjt ci- f MEC 1 s lung über die Litthauishen Volks -Ge- Published "This h 8vo, L ay VVoadeuts falt ( uf : agr 2âds. c nusikalischen Beilagen, Neue Auslage, E and Diagrams, 2 A H berichtigt und verbessert von Fr. A Treatise on the Mechanical Principles of En- - ° / A R R av rincering and Architecture. By the Rev. Henr Sauber broschirt, 1 Thlr. 15 Sgr. RINCRNINS ane Î l 2) ME J : s ( 3 Moseley, M.A., F.R.S. Prosessor of Natural Phi- M S losophy and Astronomy in King’s College, London, By the same Author, sep, 8vo. 8s. cloth, Illustrations of Practical Mechanics. London: Longman, Brown, Green, and Longmans. Sold by every Bookseller in Germany, in Berlin by Mr. Alexander Duncker, bookseller to the royal conurt of Prussia.
Moseley?’s Engincering.
u 4. April 1843 an in meinem Ver Nedaction des Professors F, Bülau erscheinende Zeitung werden bei allen Zeitungs - Expeditionen des Jn - und ellungen angenommen, Der Preis be n vierteljährlich 2 Thlr, , in den übri- So eben ist erschienen : Fliegende Blätter
Tages.
La Die JZnsertions - (Ge sür den Raum einer Zeile mit 2 Ngr, M rik edes No. 3, Die Censnrfrage. Preis © Sgr.
Berlin, März 1843,
Ä fe i t Bei Carl Heymann, heilige Gtiststr, 7, ist erschie- Lr A On T Lg ar nen und ín allen guten Buchhandlungen zu haben: “CKC Ger rotheecn-S5tr. sts be ch M , d! durch le, 10 wie durch Äkeht Der Hauswirth und Miether. Ein Handbuch sämmtlicher den Hauswirth so wie den
u beziehen :
F. A, Brockhaus. pius sche Buch - und Kunsthandlung, VV ilh. Besser, Königl, Bauschule 12,
| |
M'ether angehenden allgemeinen, geseßlichen, gewerbli-
chen, baupolizeilichen, seuerpolizeilichen, straßenpolizeili-
chen, gesindepolizeilichen und anderen Vorschriften, 8. 820 Seiten, gebunden 1 Thlr,
Ju der Berliner Verlagshandlung, Alte Schöuhaun- serstr, 24, is erschienen ; O e L Dr, ; Humoriskische Vorträge fr heitere Gesellschaften. V E E Ir f Der dur seine humoristishen Productionen so be- fannte und geschäßte Autor theilt hier eine große Sammlung launiger (Gedichte und prosaischer Aufsäue mit, welche gewiß in allen Kreisen zur Belebung der Heiterkeit und Fröhlichkeit dienen wird,
Allgemeinen Beifall und Anklang sanden die Komödien Le Vicomte de Létorières Par Bayard, Mlle de Belle-lsle, comédie en 5 actes Par Dumas, La camaraderie, comédie par Seribe,
Sie erschienen in gr, Octav- Ausgabe à 10 Sgr. als No. 172. 204. 231. des Répertoire du théâtre français à Berlin. Die Série von 6 No (6-8 voll- ständi,e Stücke enthaltend) kostet nur 1 Thlr. In- halts-Verzeichniss des Répertoire gratis,
34 Linden, Schlesingersche Buch- u, Musikhdlg,
Preis: 2 Rthlr. für 7 Iahr. 4 Rthlr. - 5 Iahr. 8 Rthlr. - 1 Iahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preiserhöhung.
Die vierteljährliche Pränumeration der Staats-Zeitung beträgt 2 Rthlr. Preuß. Cour. für Erpedition selbst (Friedrihs-Straße Nr. 72) gemacht, und jeder innerhalb der Rin f l ( dem angegebenen Datum, frei ins Haus gesandt. — Auswärtige, des In- oder Auslandes , ber kann nicht mit Gewißheit die Nummern erwarten, die vor der hier eingegangenen Meldung erschienen fînd.
Allgemeine
Preußische Staats-Zeitung.
M N. T Tee
Für einzelne Nummern des Blattes is der Preis 2!; Sgr.
R CEi L
Amtliche Nachrichten.
Landtags - Angelegenheiten. Provinz Brandenburg. Vierte Plenar - Versammlung (Fortsezung der Verhandlungen über das Straf gesebbuch). S: Provinz Preußen. Landwirthschaftliher Meliorations- ¿Fonds. — Strasgeseßbuch. — Adresse an Se. Majestät den König. Provinz Schlesien. Ablösungs - Ordnung vom 7. Juni 1821. — Allerhöchste Propositionen X]. und X11]. : 7
Frankreich. Deputirten - Kammer. Die Motion Sade wird gleichfalls nicht in Erwägung gezogen. — Paris. Der König, der Herzog von Nemours und ihre Neisepläne. Briefe aus Paris. (Lamartine und die Opposition in den Verhandlungen über die Wähl. barkeit der Beamten. — Weitere Aufklärungen übec den Stand de1 Sache des Herrn Lessepsz ein nenes Comité oriental.)
Großbritanien und Jrland. Unterhaus. Fortseßung der De- batte über den Ashburtonschen Traktat; Sir C. Napier und d'Jsraeli. — London. Hof - Nachrichten, Stevenson's nochmaliges Verhör.
Niederlande. Haag. Der Königl. Hof.
Belgien. Brüssel. Leichenbegängniß des Niederländischen Gesandten,
Oesterreich. Wien. Aerztliches Bülletin. i
Spanien, Schreiben aus Madrid. (Die Wahlen zu Gunsten der Re gierung, welche erklärt, sie werde ihr System nicht ändern; der Staats Nath ; Vermischtes)
Portugal. Lissabon. Bevorstehende Niederkunst der Königin. Gesetzvorschläge der inneren Verwaltung. — Zustand von Porto. Schreiben aus Lissabon. (Günstiger Aufschwung der inneren Ver- waltung; das Gescß über den Straßenbau.) j
Vereinigte Staaten von Nord-Amerika. Schreiben aus Ne w- York, (Erweiterung der Verbindungen zur Scez ein Prophet zu Phi- ladelphia.) i Ì
Fnland. Stettin. Fernere Berichte über den Aufenthalt Sr. Königl. Hoheit des Prinzen von Preußen,
Wissenschaft, Kunst und Literatur. Musikalisches, Sympho- nicen des Französishen Komponisten Douavyz jugendliche Virtuosen z geistliche Gesänge von Meyerbeer.)
Beilage. Großbritanien und Jrland. London. Lord Lans- downe über den Handels - Verkehr mit den Chinesen. — Heftiger Brief- wechsel zwischen Lord Brougham und einem Quäker. — Ward über die Landes-Besteuerung., — Aerndte- und Fabrif-Aussichten. — Deutsche Bundesstaaten. München. „Corso“. — Hannover, Bevölke- rungs - Statistik. — Weimar. Feuersbrunst in Buttstedt. — Ham- burg. Baumaterialien. Schreiben aus Frankfurt a. M. (Per sonal - Nachrichten; Main - Neckar - Eisenbahn; Börse.) — Jonijche Fuseln. Wechsel in der Präsidentschaft des Senats. — La Plata- Staaten. Montevideo. Bedrohter Zustand der Stadt. — Haiti. Rundschreiben des Präsidenten Bover in Bezug auf die gegen ihn ge richtete Insurrection. Gentral-Amerika. Unions-Vertrag zwischen den Staaten Guatemala, Honduras, Nicaragua und el Salvador.
Amtliche Nachrichten.
Kronif des Tages. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
V n d | Dem General-Lieutenant a. D. von Lukowihß den Stern zum
Rothen Adler - Orden zweiter Klasse mit Cichenlaubz den General- Lieutenants a. D. vou Petery und Schleyer, so wie dem Ge- neral - Major a. D., Grafen Hülsen, den Rothen Adler - Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub, und dem Obersten a. D. von Des- feld den Rothen Adler-Orden vierter Klasse zu verleißenz
Den vortragenden Rath der ersten Abtheilung des Ministeriums des Königlichen Hauses, Geheimen Ober - Regierungs - Rath Georg Wilhelm von Raumer, unter Beibehaltung seiner bisherigen Dienststellung, zum Direktor der Archive zu ernennen; und
Dem Wachstuch - Fabrikanten Georg Christoph Engel den Titel: „Hof-Lieferant“/ zu verleihen.
Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen ist von Stet- tin hier wieder eingetroffen.
Se. Durchlaucht der Landgraf Karl zu Hessen-Philipps- thal -Barchfeld und Hochdessen Sohn, der Prinz Viktor Durch= laucht, sind nach Leipzig abgereist.
Bean tmna d ls
Die diesjährige direkte Postverbindung mit Schweden durch Dampfschiffe zwischen Stralsund und Ystadt begiunt am Donner- stage den 27. April, an welchem Tage das Dampfschiff zum erstenmale von Stralsund nah Ystadt abfahren wird.
Von diesem Tage ab bis einschließlich Montag den 23. Ofkf= tober wird regelmäßig
jeden Sonntag und Donnerstag Mittags ein Dampfschiff aus Stralsund nah Ystadt und jeden Montag und Freitag Abends ein solhes von Ystadt nah Stralsund abgehen.
Die zwischen Berlin und Stralsund coursirende Schnellpost steht mit dem Dampfschiffe nach und von Ystadt in genauem Zusammen= lange.
i Vie bisherigen Preise für die Plähe der Reisenden und für deren Effekten bei den vorerwähnten Dampsfschiffsfahrten erleiden keine Ver= änderung. (
Berlin, den 28, März 1843.
General-Post-Amt.
——— P —
| | | / |
Landtags- Angelegenheiten.
Provinz Brandenburg. __ Verlíin, 28. März. (Fortseßung der Berathungen über das Strafgeseßbuch. ) i ;
Abe Plenar : Vei sa mmlung. Jm §. 79 des Entwurfs wird
bestimmt, daß Kinder bis zum vollendeten 12ten Jahre als zurech- nungsunfähig den geseßlihen Strafen nicht unterworfen seyn und vorkommendenfalls nur der Polizei überwiesen werden sollen, damit deren Züchtigung dur die Aeltern bewirkt oder andere Zucht- und Besserungs - Mittel angewendet werden, und im §. 112 wird ferner festgejebt, daß Verbrecher, welche das 12te Jahr zwar vollendet, aber das 16te noch niht zurückgelegt haben, mit geringeren Strafmaßen belegt iverden sollen als Erwachsene. Das Gesebß theilt demnach das menschliche Alter rücksihts" der Bestrafung vou Verbrechen in 3 Ab- schnitte: a. vom zurückgelegten 16ten Jahre ab tritt die volle, h. vom 12ten bis 16ten cine ermäßigte und c. bis zum beendigten 12ten Jahre gar keine Kriminalstrafe ein. : ___ Gegen diese Bestimmungen wurden von verschiedenen Seiten Einwendungen gemacht; es ward in Frage gestellt, ob eine solche Sonderung nach Lebensjahren sich hier überhaupt rechtfertigen lasse, da es doch immer bedenklich erscheine, anu den Ablauf vielleicht eines Tages so wichtige Folgen zu knüpfen; ob nicht ein Unterschied der Geschlechter berücksichtigt werden müsse, da das weibliche sich in diesen Stufenjahren schueller entwickele, als das männliche; und ob endlich die Abschnittsjahre selbst richtig gewählt oder inwiefern sie zu ändern seyen. ;
Nachdem die Versammlung bei der ersten Frage für den Ent-= wurf entschieden hatte, indem mau zwar die Uebelstände solcher Zeit= Abschnitte nicht verkannte, in der vorgeschlagenen Zwischenstufe der geringeren Strafe zwischen der vollen und der gänzlichen Straflosig- keit doch eine für den Richter unentbehrlihe und der Wirklichkeit möglichst angepaßte Norm erblickte und dem Antrage wegen Unter- scheidung der Geschlechter keine weitere Folge gegeben worden, be- wegte sich die Debatte noch lebhast um die zu wählenden Zeitbe- stimmungen. Besondere Unterstüßung fand der Vorschlag, die Zu- rechnungs-Unfähigkeit schou mit vollendetem 40ten Jahre aufhören und auch die Anwendung des vollen Strafmaßes mit Zurücklegung des 14ten Jahres eintreten zu lassen. Es ward angeführt: Straf losigleit sey doh immer eine Ausnahme vom Geseß, diese dürfe nicht zu weit abgegränzt werden, die Erfahrung lehre, daß es verbreche- rische Kinder (und um solche handle es sich doch hier nur) gebe, welche in dem zarten Alter noch vor Vollendung des 12ten Jahres {hon einen hohen Grad von überlegter Bosheit und sittlicher Entar- tung an den Tag legten, welchen straflos zu lassen um so bedenklicher erscheine, als zu fürchten sey, daß die häufig auch verworfenen Ael= tern solcher Kinder von dieser Straflosigkeit Gebrauch machen würden ; das 10jährige Alter sey auch das, in welchem die Knaben aus dem Elementar=Unterricht in die Gymnasien übertreten dürften, in welchem man ihnen also schon ein etwas ausgebildeteres Urtheil zutraue, und es müsse für zweckmäßig erachtet werden, sich auch im Kriminal - Recht dieser einmal rezipirten Alters- Unterscheidung anzuschließen, überdies werde für die Besserung solcher jugendlichen Verbrecher, welche durch gerichtliches Erfenntuiß verurtheilt worden, besser gesorgt werden, als dies Rücksichts solcher geschehen dürfte, welche uur der Polizei-Behörde zur Correction überwiesen worden,
Aehnliche Gründe wurden auh für das Eintreten der vollen Strafe nach beendetem 14ten Jahre angeführt und dabei noch geltend gemacht, daß, insofern wirklich die geistige Ausbildung eines jungen Menschen nah Ueberschreitung dieses Alters noch so weit zurü seyn sollte, daß man ihn nicht für ganz zurechnungsfähig halten könne, es dem Richter, dem das neue Geseß in den meisten Fällen einen so weiten Spielraum für Abmessung der Strafe giebt, überlassen bleiben müsse, darauf bei Normirung der Strafe zu rücsichtigenz und daß der Beginn des 15ten Lebensjahres von Alters her cinen wichti- gen Abschnitt in der Rechts-Fähigkeit der Jndividuen gebildet habe, den man auch in dieser Beziehung nicht ohne dringende Nothwendig- feit unbeachtet lassen dürfe.
Andererseits meinte man, das Geseß dürfe uicht einzelne Aus nahmen berüsihtigen; wie es als Regel für Alle gelten solle, so müsse es auch den Zuständen angepaßt werden, welche die Regel bil- deten, und aus diesem Gesichtspunkte könnten einzelne Beispiele früh- reifer Verbrecher der Legislation uicht als Maßstab dienen, vielmehr fomme es darauf an, den Zustand der Zurehnungs-Fähigkeit, wie er bei der großen Mehrzahl si finde, ins Auge zu fassen, und da sey doch nicht in Abrede zu stellen, daß eine vollständigere Verantwortlich - leit für begangene Handlungen bei einem Alter unter 12 Jahren noch niht angenommen werden könne; wie überhaupt im zweifelhaften Falle, so müsse man sich auch hier für die mildere, shonendere Ansicht erkflären, es solle ja au das begangene Vergehen nmcht unberücksich= tigt bleiben, uur der Bestrafung durch den Kriminal-Richter soll es entzogen und dagegen dem polizeilichen Einschreiten, welches, an we- niger strenge Formen gebunden, hier erfolgreiher seyn müsse, über- wiesen werden; daß die Polizei-Behörde dabei ihre Pflicht gewissen= haft erfülle, müsse freilich vorausgeseßt und anderen Falles sie dazu angehalten werdenz auf die Alters-Unterschiede, welchen man in an- derer Beziehung, z. B. in Schul-Reglements, ein entscheidendes Mo- ment beigelegt habe, könne es bei einer so wichtigen Materie, wie das Strafrecht sey, überall nicht ankommen, vielmehr müsse hier lediglich auf die Entwickkelung des Menschen zum selbstbewußten Entschließen und Handeln, wie sie in unserem Vaterlande si gestalte, zurüge- gangen und hiernach das Maß feiner Va a aas abgemessen werden, und aus diesem Gesichtspunkte könne den Vorschlägen des Entwurfes nur beigestimmt werdenz jede andere Rücksicht werde zu
Berlin, Donnerstag den ZO(îe" März
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1843.
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Ungerechtigkeiten führen, wie denn namentlich der aus dem Römischen Rechte entnommene Mündigkeits-Termin für die Bevölkerung eincs nördlichen Landes, wie das unsere, wo die Reife des Alters später erreicht werde, in dieser Beziehung niht maßgebend seyn dürfe. Es ward hierauf über die einzelnen in Vorschlag gebrachten Abänderun= gen des Entwurfes abgestimmt, die Stimmen-Mehrheit eutschied si indeß für die unveränderte Beibehaltung des Paragraphen.
Die Paragraphen 84 und folgende handeln von der Nothwehr. Handlungen, im Zustande rehter Nothwehr begangen, sallen straflos, dieser Zustand aber dann vorhanden seyn, wenn Jemand bet einem rechtswidrigen Angriffe gegen seine Person, Ehre oder Vermögen auf den augenblicklich nöthigen Schuß der Obrigkeit mit Gewißheit nicht rech- nen fann und ihm außer der gewaltsamen Selbstvertheidigung kein anderes sicheres Mittel zu Gebote steht, den ihm drohenden Schaden abzuwenden; dabei soll es keinen Unterschied machen, ob die Nothwehr zur Abwendung eines angedrohten oder begonnenen Angriffs oder selbst zur Wiedererlangung von Sachen, deren der Angreifende sich schon bemächtigt hat, stattfindet. i Der Ausschuß hatte hier auf die im §. 195 behandelte Lehre von der Selbsthülfe hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, wie die Trennung zweier so nahe verwandter Materien uicht räth er- scheinez dur eine Zusammenstellung beiver Schugmittel P iGeben, charakteristische Unterscheidung deutlicher, als im Entwur} ge\hehen, hervortreten; diese sey aber darin zu sinden, daß die Nothwehr nur M L eines gegenwärtigen (schon begonnenen oder auch nur unzweideutig angedrohten), rechtswidrigen Angriffes zulässig sey, wäh- rend die Selbsthülfe auch dann, wenn der Angriff schon sein Ziel er- reiht habe, ohne Beschränkung auf einen gewissen Zeitraum zulässig seyn müsse, sofern kein anderes Mittel vorhanden sey, um die Folgen des verübten rechtswidrigen Angriffes rückgängig zu machen. Daran ward der Antrag geknüpft, die Bestimmungen darüber, in welchen Fällen Selbsthülfe erlaubt sey, in den allgemeinen Theil des Geseßbuches aufzunehmen und mit denen über die Nothwehr zu verbinden. Bei der Diskussion ward diese Ansicht noch vom allgemeinen Standpunkt aus begründet: das natürliche Recht erlaube sowohl Nothwehr als Selbsthülfe unbeschränkt, durch das Eintreten in den Staats-Verband verzichte man auf beide Schußmittel und übertrage das Recht und die Pflicht dieses Schußes auf die Staats-Gewalt; wo nun der Staat denselben uiht gewähren könne, — aber auh nur da, wache das natürliche Recht auf sene Schußmittel wieder auf, daher sey die Bedingung der Zulässigkeit rechtlich bei der Selbsthülfe ge- nau dieselbe wie bei der Nothwehr, faktisch aber der Fall der leßteren um deshalb häufíger, weil im Moment des Angriffs die Hülfe des Staats öfter mangeln werde, als da, wo es sich nur um Wiederher- stellung des früheren Rechtszustandes nach vollbrachter Beschädigung handle.
Bei der Abstimmung trat die Majorität der Versammlung dem Autrage des Ausschusses bei, obschon die Anordnung des Entwurfes von melreren Seiten unterstüßt und ausgeführt wurde, wie nahe auch Nothwehr und erlaubte Selbsthülfe mit cinander verwandt seyn möchten, so wären doch beide nah den Gesichtspunkten, von welchen sie aufgefaßt werden müßten, ganz bestimmt zu trennen; der Zustand rechter Nothwehr habe die Folge, daß die darin begangenen Handlun= gen, wenn sie unter anderen Verhältnissen Strafe nah sich ziehen würden, straflos bleiben, und insofern gehöre diese Lehre ganz un= streitig in den allgemeinen Theil des Strafrechts, unerlgubte Selbst= hülfe dagegen sey ein spezielles Vergehen; eine an sich nicht straf- bare Handlung werde es in gewissen Fällen um deshalb, weil sie mit Vorbeigehung der Obrigkeit ausgeführt worden; diese Lehre miisse im speziellen Theile des Strafrechts und dabei auch die Ausnahme, die erlaubte Selbsthülfe, abgehandelt werden; dadurch, daß man das Feld der Nothwehr, wie es der Entwurf abgränze, nah dem Vor- schlage des Ausschusses in zwei Theile soudere und den cinen nur für Nothwehr anerkennen, den auderen der erlaubten Selbsthülfe über= weisen wolle, würden die Befugnisse zur Vertheidigung angegriffener, oder beeinträchtigter Rechte insofern wesentlich beschränkt, als bei der Selbsthülfe eine strenge Kritik der Mittel, deren sich zu bedienen ge= stattet sey, geübt werde, welche für den Zustand der Nothwehr nicht vorzuschreiben sey und zum Schuße des unrehtmäßig Beeinträchtig= ten auch nicht eintreten dürfe.
Ju §. 90 i} vorgeschrieben, daß die unterlassene Anzeige von einer im Zustande der Nothwehr verübten Tödtung oder erheblichen Verwundung mit Geldbuße oder Gefängnißstrafe gerügt werden solle; die Mehrzahl der Versammlung war indeß der Ansicht, daß eine solche Unterlassung nicht mit Geld gesühnt werden dürfe und die Geldstrafe daher hier auszuschließen sey.
Jn §. 95 is für den Fall, daß bei Abfassung eines Erkennt= nisses übersehen worden, den durch das Verbrehen zugleih verwirkten Verlust der Ehrenrechte einer Pension oder die Stellung unter poli- zeiliche Aufsicht auszusprechen, angeordnet, daß dies durch ein nach- träglihes Erkenntniß nachgeholt werden müsse.
Hierin wollte man von einigen Seiten eine Härte gegen den Inkulpaten erkennen und meinte, diese könne vermieden und der Zweck doch erreiht werden, wenn der Staat in Auswahl und Kontrolle der Richter sorgsam sey; schließlich erklärte sich die Majorität dahin, rüdcksichts der Ehrenstrafen, weil diese nothwendige Folge der Natur des Verbrechens seyen, den Paragraphen beizubehalten, den sonstigen Inhalt aber wegfallen zu lassen.
Die Frage, ob bei Verbrechen, welche mit Todesstrafe bedroht sind, die Verjährung ausgeschlossen seyn solle, ward mit der Talon, bejaht, daß nah Ablauf von 25 Jahren niht mehr auf Todes rafe, sondern nur auf Freiheits-Beraubung erkannt werden solle.
Bei §. 107, Nr. 4 ward der Antrag gemacht, daß unter den- jenigen befriedeten Orten, welche erhöhte trafbarkeit der daselbst ver» übten Verbrechen bedingten, neben Me und landesherrliche L
sern au die Dienst - Lokale obrigkeitl her Behörden genanit