1843 / 97 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

i stungen der Gehülfen werden die ihnen bewilligten uod ber Dent e als Gehülfe seine volle Befähigung zur Verwal= tung des selbstständigen Amtes eines Büreau-Vorstehers nicht nachweist, muß länger, vielleicht sein ganzes Leben hindur, in der untergeordne- ten Stellung ines Gehülfen verbleiben, Hiergegen läßt sich jedoch nihts erinnern, so lange das Prinzip als rihtig anerkannt werden muß, daß nicht das Dieustalter, sondern die Qualification bei Beseßung eines Amts zu berüdsihtigen ist, Dergleichen gering be- fähigte Gehülfen würden auch in jedem anderen Verhältnisse des bürgerlichen Lebens in einer untergeordneten Stellung stehen müssen. Ihre jebige Stellung entspricht ihrer Befähigung. Sie sind nah Verhältniß derselben brauchbar und können, bei der stattfindenden Auf=- sicht über dieselben und bei der Zulässigkeit der Entlassung ohne Weitläuftigkeiten, dem Dienste nicht nachtheilig werden.

Dasselbe gilt von den in einzelnen Büreaus beschäftigten Loh n- schreibern.*)

Zu den gegen die Büreau=-Verfassung erhobenen Bedenken ge- hören auch die, daß man besorgt,

die Subaltern -Beamten und deren Gehülfen würden einem zu großen disziplinarischen Zwange unterworfen und in ihrer Selbst- ständigkeit zu sehr beschränkt ;

es werde künftig nicht gelingen, geschickte, zuverlässige und ehren- hafte Männer für den Subaltern-Beamtenstand zu gewinnen ;

die Beschäftigung vieler Gehülfen in den Büreaus führe zu Miß- bräuchen und Unregelmäßigkeiten, namentlich auch zur Verleßung der Amts-Verschwiegenheit.

Nach den in der Provinz Posen gemachten Erfahrungen if keines dieser Bedenken für begründet zu erachten.

Wer in irgend ein amtliches Verhältniß tritt, muß ih auch dem seine unbeschränkte Freiheit und Selbstständigkeit beengenden Diszipli- nar-Zwange unterwerfen, ohne welchen ein geregeltes Zusammenwir- fen der verschiedenen Kräfte der Beamten nicht denkbar is. Die Büreau-Verfassung hat die Disziplinar=Gewalt im Subaltern-Dienst keinesweges verschärft; das Reglement vom 3. August 1841 hat viel= mehr nur die Gränzen dieser bereits in der Allgemeinen Gerichts= Ordnung und in dem alten Registratur= und Kanzlei Reglement bestimmten Disziplinar = Gewalt näher bestimmt und dadurch jede Willkür bei deren Ausübung entfernt. Nur den nachlässigen, unge= horsamen Beamten treffen die Nachtheile der angeordneten Disziplin, Bei ihm zeigt sih aber gerade ihre Nothwendigkeit.

An tüchtigen Subaltern-Beamten wird es in der Zukunft um so weniger fehlen, als der Wirkungskreis eines Bürcau - Vorstehers, und insbesondere des Kanzlei - Direktors, ungleich größer is , als der eines Registrators oder Secretairs und sich daher auch tüchtige Referendagrien, bei der entfernten Aussicht auf eine Anstellung als Richter, um Büreau-Vorsteher-Stellen bewerben, und als ferner die Büreau = Verfassung gerade Gelegenheit zur vollständigen Ausbildung in allen Zweigen des Justiz-Subaltern-Dienstes darbietet, die desi- nitive Anstellung der Beamten aber nicht eher erfolgt, als bis sie si in ihrer Gehülfen-Stellung als geschickte, zuverlässige und ehrenhafte Beamte bewährt haben.

In dem Grundsaße der Büreau=Verfassung, daß die Kosten aller in den Büreaus erforderlichen Hülfe aus Staatsfonds bestritten und o die willkürlihe Annahme und Entlassung der früher von den Beamten bezahlten Gehülfen abgescha}t worden i}, liegt ferner eine Garantie dafür, daß die Auswahl der Gehülfen und Lohuschrei- ber mit Umsicht erfolgt, und daß von der Beschäftigung solcher be

sonders verpflichteten Gehülfen in den Büreaus Mißbrauch und Unregelmäßigkeiten und besonders auch die Verleßung der Amts Verschwiegenheit weniger zu besorgen is, als von der Beschäftigung der lediglich von der Willkür des Beamten abhängenden und von ihm bezahlten Privatgehülfen.

Die Büreau-Einrichtung hat zum dritten Hauptzweke :

die Herstellung eines rihtigen Verhältnisses dez

Ausgaben für die untergeordneten Subaltern=-Ge-

schäfte zu deren wahrem Werthe.

Bei den nicht büreaumäßig eingerichteten Gerichten sind sowohl für den Registratur=, als für den Kanzleidienst besondere Beamte ange= stellt, Viele dieser Beamten haben uur ein ihre Subsistenz sichern- des Einkommen, viele andere dagegen, besonders diejenigen, welchen die Kopialien = Einnahme ganz oder theilweise, statt Gehalts, überwiesen worden is, ein mehr als reichlihes Einkommen. Es gab und giebt noch Subaltern = Stellen dieser Art, die ein höheres Ein- kommen, als der Dirigent des Gerichts, beziehen. Dies war zunt Theil nur dadurch möglich, daß die Beamten solcher Stellen die vou

*) Die Nichtigkeit der hier ausgesprochenen Grundsäße ist neuerdings auch in Oesterreich anerkannt worden, woselbst man nach öffentlichen Nachrichten beabsichtigt, für den mechanischen Geschäftsbetrieb nur Diur- nisten (Diätarien) anzunehmen,

Aligemeiner Anzeiger für

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ihnen nicht allein zu bestreitenden Geschäfte durch Privatgehülfen bearbeiten ließen, welche für ihre Arbeit eine höchst geringe oder gar keine Remuneration erhielten, weil sie die Arbeiten zur Erlernung des betreffenden Dienstes verrichteten. Die Dienstarbeiten solcher Beamten sind aber theilweise sehr mechanischer Natur. Dahin ge-= hören insbesondere die niederen Registratur=Geschäfte und die Kanz= lei-Arbeiten. Diese Arbeiten wurden bei dergleichen Beamten über ihren wahren Werth bezahlt.

Die Lohnschreiber in den gerichtlichen Kanzleien erhalten in der Regel 1 bis 15 Sgr. für jeden kanzleimäßig geschriebenen Bogen. Schreibt ein solcher Lohnschreiber täglich, auch des Sonntags, 8 Bo- gen gegen Bezahlung von 15 Sgr. für jeden Bogen, \v verdient derselbe monatlich höchstens 12 Rthlir., jährlich also nur 144 Rthlr.

Dagegen wird bei angestellten Kanzlei-Beamten mit 300 Rthlr. jährlichen Einkommens der Bogen Schreibarbeit bei demselben Arbeits Pensum mit 3 Sgr., bei 600 Rthlr. Einkommen mit 6 Sgr. und bei 900 Rthlr. Einkommen mit 9 Sgr. bezahlt. i

Diese dem wahren Werthe ihrer Arbeiten nicht entsprechende hohe Bezahlung derselben führte dahin, daß dergleihen Subaltern- Stellen die Natur von Pfründen und Sinekuren annahmen, in= dem der Beamte, der ein Einkommen von 800 Rthlr. bezog, \ih für die Summe von 100 bis 150 Rthlr. in allen Arbeiten seines Amts vertreten lassen und mit dem übrigen Einkommen ein bequemes Leben führen founte.

Diesen Uebelständen hat die Büreau-Verfassung durch Aufhebung der früher bestandenen etatêmäßigen Stellen für den Registratur= und Kanzleidienst und durh Ausseßung von Dispositions=Fonds zur Bezahlung von diätarischen Gehülfen und Lohnschreibern gründ: lich abgeholfen. i

Aus diesen Dispositions-Fonds erhalten die Gehülfen nach ih- rer Qualification eine ihrer Dienstleistung angemessene Remuneration

| in der Form von Diäten oder als Kopialien-Verdienst.

D

Posen erfolgten neuen Gerichts-Organisation, wovon die Büregu- Verfassung einen wesentlichen integrirenden Theil bildet, ist das, daß ungeachtet, an die Stelle der einzelnen Friedensrichter, Richter=Kolle gien unter dem Namen von Land= und Stadtgerichten eingesebßt worden sind und die Zahl der richterlihen Beamten, der Arbeits Masse entsprechend, sih bedeutend vermehrt hat, die Justiz-Verwal- tung in diesem Augenblicke den Staats-Kassen doch weniger kostet, als vor dem Jahre 1835; was aber noch viel mehr ist, daß an die Stelle einer allgemeinen Unzufriedenheit mit der damaligen Rechts pflege eine dankbare Anerkennung des gegenwärtigen Rechtszustandes von Seiten der Gerichts-Eingesesscnen getreten und ein neues Band der Anhänglichkeit der Provinz an das Königliche Haus gebildet worden 1st.

Wissenschaft, Kunst und Literatur.

Berlin. Zu der am Freitag den 7. April anberaumten öffentlichen Prüsung der Zöglinge des Kölnischen Real-Gvmnasiums ladet der Dircktor desselben, Professor Dr. August, durch ein Programm ein, das einc Ab handlung des ordentlichen Lehrers, Dr, Runge, „über kombinato rische Variationen“ enthält. Aus den beigefügten Schul-Nachrichten geht hervor, daß auf diescr Anstalt 385 Schüler in 9 Klassen von 25 Leh- rern unterrichtet worden sind und der Lectionsplan seiner früheren Einrich tung gleich geblieben is , also eine möglichst enge Verbindung der Neal Wissenschaften, vorzüglich der Phvsik, Chemie und Technologie, mit den Sprachstudien durchführt. Ein Lehrerwechsel hat nicht stattgefunden. Als außerordentlicher Lehrer der Chemic hat Dr. Hagen fungirt. Neun Zög linge sind zur Universität entlassen. Mehrere Unterstüßungen sind der Anstalt zu Theil geworden. Als eine zeitgemäße is darunter diejenige zu betrach tent, welche die Abschaffung des Straßengesanges dur ärmere Schüler und die Umwandlung dessclben in einen Kirchen - Gesang erleichtert hat. Zut diesem Zweck hat Herr Dr, Parthey die Summe von 100 Nthlr. geschenkt, und mehrere Einwohner der Petri-Parochie haben regelmäßige Beiträge ge- geben. Der verstorbene Konsistorial - Rath Bellermann hat 60 Rihlr. zur Vertheilung an Abgehende legirt und ein ungenannter Wohlthäter aufs

ch

neue 200 Nthlr. zur Unterstüßung von Zöglingen der Anstalt bestimmt.

Berlin - Stettiner Eisenbahn. Section Berlin- Angermünde, Frequenz in der Woche vom 26. März bis incl. 1. 2898 Personen,

April 1843

Auswärlige Börsen. Amsterdam Le A pril Niederl. wirkl. Sch. 565. 5% do. 101. 5% Span, 19187, 3% do. 334. Pass. 5 7. Ausg. 14. Zinsl. —. Sch. —. Pol, —. Oesterr. 109. 4% Russ. Ifope 90 Z

Kanz-Bill, —,

Preuss. Präm,

Das Haupt-Resultat der im Jahre 1835 im Großherzogthum |

Antwerpen, 3I. März. Zinsl. —, Neue Anl. 192,

Hamburg, 3. April. Bauk - Actien 1660. Eugl. Russ. 1102.

London, 3I. Mirz. Cons. 3% 96%. Belg. 1041. Neue Anl. 227. p, sive 9%. Ausg. Sch. 13%. 25% Uoll, 55. 5% 1027. 5% Port. —. 3% S Engl. Russ. 113. Bras, 75%. Chili 90, Colomb. 255. Mex. 303. Peru 20 x

Paris, 31. März. 5% Rente fin cour, 121, 10. 3% Kente fin cour. §2, 75 5% Neapl. au compt. 108. 5% Span. Reute 30%. Pass, 5, h

Petersburg, 28. März. Lond. 3 Met. 3713-, Hamb. 33. Paris 399, Polu. à Paris 300 FI. 80. do. 500 Fl. §5. do. 200 Fl. 297.

Wien, 31. März. 5% Met. 1101. 4% 1015. 3% T7! 22% 1% —. Bank-Actien 1645. Anl. de 1834 1427. de 1839 116.

Meteorologische Beobachtungen. Abends | 10 Uber.

1843. k April.

Morgens Nach einmaliger

Nachmittags | 6 Ubr.

| 2 Ubr. Beobachtung.

Luftdruck .... [336,01 Par. 335,54 : Par, 335,29” Par. | Quellwärme 6,9° R Luftwärme ... |+ 6,6? R. —{- 1257 R, -t- 1,82 R.| Flusswärme 0 R Thaupunkt 00. + 28° R, |+ O1 R, -+ DA R.| Bodenwärme L R, Dunstsättigung T pCt. | 653 pCt. 70 pt. | Ausdünstung 0,01 l Rb, Wetter trüb, | trüb. trüb. | |

l

Niederschlag 0,109 Rh. Wind N. Wolkenzug . . . |

| W. | V Wärmew echsel+ 124° f W. | -+ 7,6° R. Tagesmittel: 335,61 Par... 4-9,29 R... +4,1°R... 68 pet. wW.

Nachts starker Regen.

Königliche Schauspiele.

Donnerstag, 6. April. Im Schauspielhause: Des Malers Meisterstük, Lustspiel in 2 Abth. Hierauf: Der Heirathsantrag guf Helgoland, lebendes Bild in 2 Akten, von L. Schneider.

Freitag, 7. April. Jm Opernhause. Auf Höchstes Begehren : Die Krondiamanten.

Im Schauspielhause: Représentaltion extraordinaire au be néfice de Mr, Francisque. Spectacle demandé: 1) La première représentation de: Mademoiselle de Belle-Isle, drame en 5 actes el en Prosé, du théeâtre trantais, par Mr. Alexandre Dumas 2) La première représentalion de la reprise de: Les Frères féroces, ou: Monsieur Bonardin à la répétition Générale, grand mélodrame en 1 acte, par Mr. Carmouche.

Billets zu dieser Vorstellung sind in der Wohnung des Herrn Francisque, Tauben-Straße Nr. 40, von 9 bis 2 Uhr zu haben. Die Villets der resp. Abonnenten bleiben bis Donnerstag, Mittag 12 Uhr, reservirt, nah welcher Zeit die nicht abgeholten Billets an derweitig verkauft werden müssen.

Sonnabend, 8 April. Jm Opernhause: Großes Vokal- und Jnstrumental-Konzert unter Leitung des Herrn Hector Berlioz aus Paris.

Im Schauspielhause: Doktor Wespe.

KÜonigsstaädtisches Theater.

Donnerstag, 6. April. Zum Benefiz Herrn Beckmann : Herr Rochus Pumpernickel. Musikalisches Quodlibet in 5 Akten, von M. Stegmayer. (Neu einstudirt.) (Herr Beckmann: den Rochus Pumpernickel.)

Zwischen dem ersten und zweiten Akt zum erstenmale: © bet-Ouvertüre von Adolph Müller.

Zwischen dem zweiten und dritten Akt zum erstenmale : große Tambour-Galopp von Tholbek.

Greitag, 7. April. Muttersegen, oder: Die neue Fanchon.

Die Italienischen Opern-Vorstellungen werden in den lebten Ta des Mai ihre Endschaft erreichen, und beginnt die neue Ztalieni sche Opern-Saison mit dem 1. Oktober. Während der Monate Juli und August bleibt das Königsstädtische Theater wie im vorigen Jahre geschlossen und wird also mit dem 1. September von neuem eröffnet.

Berlin, den 5. April 1843.

Die Direction des Königsstädtischen Theaters.

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Oeffentliche Aufführungen.

Donnerstags, 6. April, Abends 6 Uhr: Die Passions Musik nach dem Cv. Matthäi von J. S. Bach, aufgeführt von deu Sing Ukadenie. Numexirte Sibßpläbe à 1 Réhlr. sind beim Hauswart zul haben,

Verantwortlicher Redacteur Dr. J, W, Zinkeisen.

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Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober Hofbuchdruckerci,

die Preußischen Staaten.

Diese Schrift erhält im gegenwärtigen Augenblicke

Bekanntmachungen.

: S A U 9 Alle und Jede, welche an die Verlassenschaft des ver- storbenen Gutsbesitzers Christian Friedrich Ludwig Greve, insbesondere an Das dazu gehörende, im Grimmer Kreise belegene Gut Kirchbaggendorff nebst Inventarium und sonstigen Pertinenzien, Forderungen und Ansprüche ha- ben, werden mit Verweisung auf die Stralsundischen S E E inserirten Ladungen vom heuti- ge, zu deren 2 Be igung i einem der folgenden E A und Beglaubigung in 1 14, j B j \ R at r, den 4. oder 25. A pr o J, org t, vor dem Königl, Hofgericht bei Ver- meidung der am 16, Mai v. Ea G A kusion, hiermit aufgefordert. I Datum Greifswald, den 11, Februar 1843 Königl. Preuß. Hofgericht von Pommern und

(L. S.) gez. v. Möller, Rügen,

Praeses,

, Berlin - Potsdamer Eisenbahn Abgangs - Zeiten am 8, April «. un äali Von Berlin um 8, 11, 2, 6; e 1 O Sonn - und Feiertagen und wenn Theater in Pots: dam ist, außerdem noch um 3 Uhr Nachmittags. Von Potsdam um 63, 95, 125, 4% und 7% Uhr An Sonn - und Feiertagen und wenn Theater ‘in Potsdam ist, außerdem noch um 10 Uhr Abends, Die Direction der Berlin - Potsdamer Eisenbahn- (Gesellschaft,

Ritterguts - Verkauf oder Vertausch. Ein Nittergut zwischen Halle und Naumburg a. d, S,, mit guten Wohn- und Wirthschafts - Gebäuden, mit 21 Hufen Areal, à Hufe 30 Magdeburger Morgen (an Feld Boden erster Klasse), Wiesen und Gärten (nebst

bedeutenden Nebenbranchen, welche einen Ertrag von circa 3000 Thlr, Einnahme gewähren), Ad 26, Mit vollständigem Juventarium, überhaupt wie es steht und liegt, soll Familien-Verhältnisse halber schnell und auch preiswürdig, da der Besitzer beabsichtigt, ein größeres Gut zu übernehmen, mit ,20- bis 30,000 Thlr, Anzahlung verkauft oder auf ein Haus in Berlin vertauscht wer den, Näheres post restanto portofrei unter A. Z. in Halle a. d, S, zu erfahren.

A C : b Qi Landwirthschaftlich - technisches Fnsftitut. Nach einer höchst zweckmäßigen Methode wird von mir die Branntweinbrennkunst in ihrem ganzen Um- fange und durchaus gründlich gelehrt, Die Einrichtung ist hierselbst auf solche Weise getroffen, daß die hier an- wesenden Männer alle praktischen, mit Ausnahme der rohen, den Brennknechten zukommenden Arbeiten, selbst besorgen, so wie gleichzeitig auf eine vollkommene, theo retische Ausbildung besonders Nücksiht genommen wird. Außerdem können diejenigen Herren, welche die Stärke- Fabrication bei vollkommen zweckmäßiger Einrichtung, so wie die Handhabung vieler landwirthschaftlich-tech- nischen Maschinen und patentirten Geräthschaften, prak tisch erlernen wollen, gründliche Anleitung erhalten. Dr. W, Keller, Apotheker erster Klasse, Verfasser der Branntweinbrennerei nah ihrem gegenwärtigen Stand- punkte und Vorsteher des Lchr-Jnstituts für landwirth- \chaftlich-technische Gewerbe, in Lichtenberg, ganz nahe bei Berlin,

Literarische Anzeigen.

In Unterzeichnetem ist so eben erschienen und kann durch alle Buchhandlungen bezogen werden, in Berlin, Posen und Bromberg durch E, S, Mittler:

Goethe's Portrait Cin seinem 27sten Jahre) oon Schwerdgeburth nah Chodowiccki in Stahl gestochen. Preis 36 Kr. oder 8 Gr. Stuttgart und Tübingen, Dezember 1842. i J G, Cottascher Verlag.

Aleige fr Gomnastien, Von den bekannten Orellischen Ausgaben A von Horaätii OPEra omnia ist sowohl von der größeren als der wohlfeilen Schul- Ausgabe die 2e umgearbeitete Auflage des ersten Bandes erschienen und in allen Buchhand- lungen vorräthig. Orell, Füßli und Comp. in Zürich. Zu haben in der Nicolai schen Buchhandlung in Berlin (Brüderstr, 13), Elbing, Braunsberg, Thorn und Stettin.

Bei Alexander Duncker, Königl. Hofbuchhänd-

ler in Berlin, Franz. Str. 214, ist zu haben : Seydelmann.

Ein Erinnerungsbuch für seine Freunde. Neue mit einem Portrait Seydelmann's und drei kolo- rirten Rollen - Darstellungen vermehrte Ausgabe der

Schrift: Sevdelmann und das Deutsche Schauspiel

von August Lewald, Elegant geh. Preis 1 Thlr. Preuß. (Verlag von Kaxl Göpel in Stuttgart.)

| |

für alle Freunde und Verehrer Seydelmaun's ein er- höhtes Jnteresse, indem sie das Andenlcn an den hin geschiedenen Künstler und seine bedeutenden dramati schen Leistungen durch Wort und Bild festzuhalten voll kommen geignet ist.

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In Bezug auf die verschiedenen, die neue Auflage der Eylertschen Charakterzüge aus dem Le- ben unseres hochseligen Königs betreffenden Anzeigen fühlen wir uns zu erklären gedrungen, daß der zweite Theil dieses Buches, so Gott will, aller- dings im Laufe dieses Jahres , keinesweges aber schon in den nächstkommenden Monaten zu erwarten ist.

Heinrichshofen sche Buchhandlung in Magdeburg.

Bestellungen auf den 1sten Theil nimmt fortwäh- rend an F. Dümmler, Linden 19.

Erinnerungen aus den ersten Feldzügen des Herzogs von Wellington in Portugal und Spa- nien. Vom Grafen von VVestmorland. In das Deutsche übertragen vom Gr. C. v, d. Goltz, 8. geh. 20 Sgr.

Diese Schrist, welche sich durch ihre gedrängte Kürze, und ihre durch den Charakter des Verfassers verbürgte Authentizität besonders vortheilhast em- pfichlt, sand bei ihrem Erscheinen in England s0 allgemeinen Beifall, dass sie gewils auch in Deutsch- land einer günstigen Ausnahme sich zu erfreuen

haben wird. 20 Linden, A, Asher & Co.

Preis: 2 Kthlr. für 7 Iahr. 4 Kthlr. - 5 Iahr. 8 Rfhlr. - 1 Iahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preiserhöhung.

Allgemeine

M T,

Inhalt.

Amtliche Nachrichten.

Landtags - Angelegenheiten. Provinz Brandenburg. Straf- gescizbuch, Provinz Pommern. Strafgesepbbuch. Provinz Sachsen. Mittheilung, den Holzverkauf in den Königlichen Forsten betreffend. Petitionen. Wahl des ständischen Ausschusses. P r o- vinz Westphalen. Allerhöchste Proposition 1X, Antrag auf Er- weiterung des Wahlkreises der ständischen Abgeordneten des vierten Standes,

Frankreich. Deputirten-Kammer. Supplementar-Kredite ; Befe- stigung von Paris. Paris. Vermischtes. Briefe aus Paris. (Das Zukergeseß nach den Beschlüssen der Kommission z die angeblichen Verhandlungen mit England wegen eines Handels-Vertrags z Konzerte zu Gunsten von Guadeloupe. Die neueren Zuschuß - Kredite zur Befesti- gung von Paris.)

Großbritanien nund JFrland. Oberhaus. Ucber die Branntwein- Fabrication in Jrland. Adresse an die Königin, worin die Vorlegung der auf die Erhöhungen im Tarif des Zollvereins bezüglichen Gesandt- chafts-Berichte nachgesucht wird.

Deutsche Bundesstaaten. Stuttgart. Ankunft des Prinzen und der Prinzessin von Oranien. Karlsruhe. Bundesfestung Rastatt.

Desterreich. Wien. Schließung der änztlihen Büllctins über das Befinden des Erzherzogs Franz Karl.

Türkei. Von der Türkischen Gränze, Rußlands Ultimatum in

Betreff der Serbischen Verhältnisse.

Der zwischen Nord - Amerika und Großbritanien durch den Traktat vom 9. August 1842 ausgeglichene Streit über die Nordost-Gränze der Ver- einigten Staaten.

Amtliche Uachrichten.

Kronik des Tages.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

Dem Ober - Polizei- Voigt Wichmann, so wie dem Ober-= Polizei -= Beamten Mevius zu Hamburg, den Rothen Adler - Orden vierter Klasse, und dem Unter = Polizei-=Beamten Paulsen daselbst das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen ; y :

_ Die Justizräthe Bing und Bratring bei dem hiesigen Stadt-= gerichte zu Stadtgerichts-Räthen; so wie Den Appellationsgerihts-Assessor Hau gh zu Köln und den Land= gerihts-=Assessor Tha nisch zu Trier zu Landgerichts - Räthen zu er- nennen 5;

Dem Vormundschaftsgerichts-Kalkulator Grunow hierselbst den Charakter als Rehnungs=Rath ; und

Den Kaufleuten Ludwig Andreas Arnous und Philipp Adolph Eduard Dehlmann das Prädikat Königliche Hof-Liefe= ranten zu verleihen.

Der Notariats-Kandidat Franz Bernhard Wilhelm Sch ä- fer ist zum Notar sür den Friedensgerichts-Bezirk Homburg im Land= gerihts-Bezirke Köln mit Anweisung seines Wohnsißes in Marienberg= hausen vom 1sten April d. J. ab ernannk worden.

Bei der heute beendigten Ziehung der 3ten Klasse 87ster Küö-= nigl. Klassen-Lotterie fiel 1 Gewinn von 3000 Rthlr. auf Nr. 9473: 2 Gewinne zu 400 Rthlr. fielen auf Nr. 75,814 und 81,555; 5 Ge- winne zu 200 Rthlr. auf Nr. 25,669. 36,273. 40,817. 68,474 und 82,526; und 6 Gewinne zu 100 Rthlr. auf Nr. 7106. 37,717. 46,974. 62,272. 68,752 und 80,408.

Berlin, den 6. April 1843. ; j

Königl. General-Lotterie-Direction.

Ab gerei st: Der General - Major und Commandeur der 11ten Junfanterie-Brigade, von Staff genannt von Reibe nstein, nah Breslau.

Landtags- Angelegenheiten.

Provinz Brandenburg.

Berlin, 4. April. (Fortseßung der Berathungen über den Entwurf eines Strafgesebßbuches.)

13ter Titel. Verbrechen wider das Leben und die Gesundheit. Die Versammlung trat der in dem Entwurf ge- machten Unterscheidung bei, wonach die mit überlegtem Vorsah ver= übte Tödtung eines Menschen als Mord bezeichnet und mit der To= desstrafe bedroht wird, die zwar vorsäblih, aber im Affekte ohne Ueberlegung verübte Tödtung dagegen, Todtschlag, in der Regel mit zehnjähriger bis lebenswieriger Freiheitsstrafe belegt wird, ohne den bei der Diskussion angeregten und erörterten Bedenken wegen Zu= lässigkeit der Todesstrafe überhaupt, so wie darüber, daß die Be- gr ONEUg des Todtschlags eine zu umfassende sey, Folge zu geben.

Eben so war man damit einverstanden, daß als qualifizirter Todtschlag der an Aeltern und der bei Unternehmung eines Verbre= chens verübte zu betrahten und mit dem Tode zu bestrafen sey. Da- bei vergegenwärtigte man sich zwar, daß die Strafbestimmungen des Entwurfs wesentlich milder sind, als die des Allg. Landrechts, wonach auch der nicht qualifizirte Todtschlag mit dem Tode bestraft wird, es ließ sich aber für die Beibehaltung dieser strengen Strafen Niemand vernehmen, vielmehr erkannte man an, daß schon gegenwärtig diesel- ben von der Praxis aufgegeben worden, und daß dies im Eutivuefs um so mehr habe audgeipr0dan werden müssen, als dieser die Ab- stufungen der Todesstrafen, welche dem Landrecht eigen sind, nicht Tennt.

Jm §. 306 wird bestimmt, daß, wenn der Tod durch Mißhand= lungen herbeigeführt worden, die nicht einzeln, aber durh ihr Zusam- treffen tödtlich sind, oder wenn bei einer im Handgemenge zugefüg-

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Preußische Staats-Zeitung.

Alle Post - Anstalten des In- und Auslandes nehmen Bestel- lung an, für Serlin die Expedition der Staats - Zeitung: Friedrichssfrassc Ur. 72.

Berlin, Freitag den 7e April

| ten tödtlichen Verleßung der Urheber nicht zu ermitteln is, die Theil= | nehmer mit zwei= bis zehnjähriger Zuchthausstrafe zu bestrafen sind.

Diese Strafe ward von mehreren Seiten als zu mild bezeichnet und dabei angeführt, wie diese Art der Tödtung auh dann vorzukommen pflege, wenn Forstbedienten oder Nachtwächter mit zahlreichen Kon- travenienten oder Ruhestörern ins Handgemenge geriethen, ja zuwei- len habe die Tödtung sogar den Zweck, auf diese Weise den Denun- zianten zum Schweigen zu bringenz es seyen die shauderhaftesten Gâlle dieser Art vorgekommen, und es sey Pflicht der Gesebßgebung, darauf eine abschreckende Strafe zu seßen. So wenig nun auch diese Thatsachen in Abrede gestellt werden mochten, so entschied sich die Versammlung do für Beibehaltung der Strafbestimmung des Ent= wurfs, indem berücksihtigt ward, daß die zu bestrafenden Jndividuen des Verbrechens des Todtschlags hier eben nicht überführt segen und doch nothwendigerweise zwischen diesen und folchen, denen jenes Ver= brechen wirkflich nahgewiesen worden, ein wesentliher Unterschied ge= macht werden müsse.

Daß die Tödtung durch vorsäßlich beigebrahtes Gift immer mit dem Tode zu bestrafen sey, wie im Entwurfe vorgeschrieben, ward als zweckmäßig erachtet,

Der §. 308 handelt vom Kindermorde und bedroht eine Mutter, welche ihr unehelihes Kind in oder gleich nah der Geburt tödtet, mit zehnjähriger bis lebenswieriger Zuchthausstrafe, wobei die Rück sicht darauf, ob das Kind bereits lebensfähig gewesen und ob die Tödtung mit überlegtem Vorsaß verübt worden oder nicht, als maß= gebend bei Zumessung der Strafe bezeichnet wird.

Diese Bestimmung tritt an die Stelle der §§. 887 bis 984, welche im zwanzigsten Titel des Landrechts die Lehre vom Kinder= morde enthalten und in doppelter Beziehung von dem Entwurfe ab- weichen, einmal, indem sie zahlreiche Anordnungen zur Verhütung des Kindermordes vorschreiben, welche in leßteren niht weiter Plaß ge- funden haben, und sodann, indem die landrechtliche Strafbestimmung, die Todesstrafe, auf Freiheitsberaubung, mit dem Mindestsaße von 10 Jahren, herabgeseßt wird. Die hierüber gepflogene Berathung führte dahin, daß man dem Entwurfe in beiden Punkten den Vorzug vor den landrechtlichen Bestimmungen geben zu müssen glaubte. Die Todesstrafe ward besonders um deshalb hier niht als angemessen erachtet, weil aus physischen und psychishen Gründen die Aureiminas- Fähigkeit der Thäter im Moment der Ausführung des Verbrechens immer mehr oder weniger bedingt sey und die Berbeinilhung der Schwangerschaft, welche im Landreht sowohl durch Strafen, als auch durch die daran geknüpften nachtheiligen Präsumtionen verpönt ist, überhaupt nicht unter allen Umständen als Verbrechen betrachtet wer= den könne.

Bei den §, 323 beschloß die Versammlung, eine Strafverschär= fung dahin in Antrag zu bringen, daß der, welher einem Anderen eine solche körperlihe Verleßung, wodur der Verleßte der Sprache, des Gesichts u. st. w. beraubt, erheblih verstümmelt oder in Geistes=- frankfheit verseßt worden, vorsäßlih zugefügt, mindestens mit 5 bis 10 Jahre (der Entwurf enthält eine Bestimmung über das Minimum nicht), der dagegen, der eine solche Verleßung mit überlegtem Vorsaß zufügt, nicht, wie im Entwurfe vorgeschrieben, mit 5 bis 10jähriger, son= dern mit 10 bis 25jähriger Festungs-Arbeit oder Zuchthausstrafe belegt werden solle. Leitend war dabei die Jdee, daß eine solche Beschädigung, wodurch die ganze Existenz des Verleßten so wesentlich beeinträchtigt werde, wenn sie vorsäßlich zugefügt worden, mit einer dem veranlaßten Uebel ent-= sprehenden Strafe bedroht seyn müsse, und daß bei der Bestrafung des mit überlegtem Vorsaß begangenen Verbrechens die Analogie der Strafverschärfung, wie sie bei Bestrafung des Mordes gegen die des Todktschlages zur Anwendung komme, nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Cinverstanden mit dem Entwurfe erklärte man sich, daß wegen vorsäßlich zugefügter leichter und wegen fahrlässig zugefügter {werer Körper = Verleßungen die Bestrafung nur auf Antrag des Verleßten erfolgen solle, und es ward dabei bemerkt, daß hiermit auch die ge= genwärtige Praxis, welche abgeändert zu sehen man zu wünschen keine Veranlassung habe, übereinstimme.

Unter den polizeilichen Vorschriften findet sich (§. 344) das schon im Allg. L. R. enthaltene Verbot des Führens und Feilhaltens ver= borgener Waffen. Dessen Fortlassung aus dem neuen Geseße ward von einigen Seiten unter dem Anführen beantragt, die Erfahrung habe gelehrt, daß dieses Verbot doch nicht beachtet werde, eine strenge Durchführung desselben sey ohne vexatorishe Nachforschungen nicht möglich, Verbote, die nicht beachtet würden, müsse man lieber nicht erlassen, auh stehe dasselbe insofern mit den im Entwurfe enthaltenen und als zweckmäßig anerkannten Vorschriften über die Nothwehr im Widerspruch, als, wenn man die Nothwehr überhaupt als erlaubt er= kläre, man doch auch die Mittel dazu gestatten müsse, als solche seyen aber unter Umständen derartige Werkzeuge zu betrachten, endlich er= mangele das Verbot insofern des Zweckes, als lebensgefährliche Ver= leßungen ebenfalls mit {weren Stöcken, deren Tragen doch nicht zu untersagen sey, zugefügt werden könnten. Die Bedenken indeß, welche gegen die beantragte Aufhebung des Verbots geltend gemaht wur= den, und namentlich die Rücksicht, daß diese Wassen mehr zum Angriff als zur Vertheidigung benußt zu werden pflegten, und daß unter Umständen der Polizei das Vorhandenseyn eines solhen Verbots sehr erwünscht seyn könne, bestimmten die Majorität der Versammlung, sich für Beibehaltung des Paragraphen zu erklären.

Mit den übrigen in diesem Titel enthaltenen polizeilihen Vor= schriften, namentli in Betreff des zu schnellen Fahrens und Reitens in den Straßen, wegen vernachlässigter Aufsicht über Pferde u. st. w., war die Majorität bis auf geringe Erinnerungen gegen die Reduction einverstanden, wiewohl sich verschiedene Stimmen zu Gunsten eines möglichst wenig beschränkten Gebrauchs der Pferde auf innerhalb der Städte vernehmen ließen. i

14ter Titel. Verbrechen gegen die persönliche Frei-=

eit. Jm §. 357 wird bestimmt, daß Eltern und Vormünder ihre noch nicht volle 16 Jahre alten Kinder Seiltänzern und Gauk- lern niht ohne obrigkeitlihe Genehmigung überlassen dürfen. Es kam in Frage, ob ein solhes Geschäft, worin man immer einen verwerf- O Handel mit noch nicht dispositionsfähigen At Wesen erkennen wollte, niht ganz unbedingt zu untersagen sey; in Erwä gung indeß, daß, so lange derartige Gewerbe überhaupt vom Staate

| sich auf diese Weise ihrer zu entäußern, es wohl nirgend \{limmer

|

haben föunten, als im älterlichen Hause, und dag endli u i

solches Verbot der Kinder-Diebstahl L cu E a Mrs | man sih für die Beibehaltung der Vorschrift des Entwurfes, wonach | wenigstens die Obrigkeit Kenntniß von jedem Fall einer solchen Ueber=

lassung erhält und da, wo es erforderli erscheint, einschreiten kann.

| l5ter Titel. Ueberschreitung des Rechts zur Zucht. | Die Versammlung entschied sich mit dem Entwurf übereinstimmend, | daß Excesse bei Ausübung des Rechts zur Zucht, sofern nur das zu- | lässige Maß einer an si gestatteten Art der Züchtigung überschritten | worden, mit milderer Strafe zu belegen seyen, als wenn ein solches | Recht überhaupt niht vorhanden gewesen. l6ter Titel. Verbrechen wider die Sittlichkeit.

Ehebruch. Jm §. 377 wird die Strafe des Ehebruches für die

Ehefrau auf drei- bis sechsmonatlihes, für den Ehemaun auf sehs=

wöchentlihes bis dreimonatlihes Gefängniß festgeseßt und im fol=

genden Paragraphen bestimmt, daß diese Strafe nur dann eintreten

solle, weun wegen dieses Verbrechens auf Ehescheidung oder auf

Trennung von Tisch und Bett angetragen wird,

Es entging der Versammlung nicht, daß dur diese Disposition der gegenwärtig bestehende Rechtszustand insofern geändert wird, als nach dem Landrecht und nah der unzweifelhaften Gerichts-Prarxis die Bedingung der Bestrafung beim Ehebruch nicht nur die in Folge des-

| selben erfolgte Ehescheidung, sondern auch der Antrag des Ehegatten

auf Bestrafung is, und es konnte nicht fehlen, daß die Beantwortung der Frage, inwiefern eine solche Veränderung Bedürfniß und über= haupt zu rechtfertigen sey, bei der Diskussion in den Vordergrund trat. Man sprach sich aber fast einstimmig für die Negative aus. Die Gründe dieser Entscheidung wurden ausführlih erörtert und von verschiedenen Seiten unterstüßt. Es könne bei der beabsichtigten Ab= änderung des bisherigen Strassystems, wobei die Bestrafung des \chul= digen Ehegatten allerdings selten eintrete, wohl nur die Absicht vor» liegen, die Strafe regelmäßig eintreten zu lassen, denn sür das Ju= teresse des beleidigten Theils sey doch durch die Befugniß zum Straf = Antrag schon genügend gesorgt, und hierbei könne man sich wiederum keinen anderen Zweck denken, als den, daß der gekränkte Chegatte, der es nicht über sich gewinnen könne, den bisherigen Lebens- genossen einer Kriminalstrafe zu unterwerfen, von dem Antrag auf Ehescheidung zurückgehalten werden solle; das hieße aber die Ehe- scheidung als ein Ziel hinstellen, welhes die niedere und gemeine Ge- sinnung leicht erreichen könne, welches aber dem edleren Menschen verschlossen bleibe; hierin liege uun ein indirekter Zwang, die in ihrem innersten Wesen, in ihrer ganzen Bedeutung bereits zerstörte Ehe

geduldet würden, auch die Mittel dazu nit geradezu abgeschnitten werden dürften, daß Kinder solcher Eltern , die sih dazu entschlössen,

noch fortbestehen zu lassen, wodurh doch gewiß weder das Junteresse des Staats, der allerdings bei der Heilighaltung der Ehe wesentlich betheiligt sey, noch das der Sittlichkeit oder Religion gefördert werde; von der unbedingten Nothwendigkeit der Strafe wolle ja selbst der Entwurf abgehen, indem er die erfolgte Ehescheidung zur Bedingung des Eintretens mache, man wolle also nur die Möglichkeit der Straf= losigkeit beschränken, und es sey sehr zweifelhaft, ob die öffentliche Moralität durch häufigere Bestrafung des Chebruches, selbst durch etwanige Verminderung der Frevel gegen die Ehe, so viel ge= winnen könne, als sie dadurch verlieren müsse, daß dem beleidigten Ehegatten dann nur die Wahl bleibe, entweder die in ihrem Wesen zerstörte Ehe fortzuseßen oder den Schuldigen mit Kriminal = Strafe zu verfolgen. Ueberhaupt sey die Ehe ein so zartes, das Individuum in seinen ganz besonderen, innersten Beziehungen berührendes Verhält niß, daß ein Einschreiten der Kriminal = Justiz wegen Verleßung der Ehe nur dann gerechtfertigt erscheine, wenn darauf ausdrücklich ange= tragen worden, und auch in solchen Fällen seyen mit einer inte chung die erheblichsten Uebelstände verbunden, wohin namentlich der gehöre, daß es dem Jnquirenten wohl niemals gelingen werde, den eigentlih schuldigen Theil zu ermitteln, da der größere Theil des Verschuldens sehr häufig niht den Ehegatten treffe, der zuleßt des Vergehens überführt werden könne, sondern den, welcher dur Lieb= losigkeit und Rücksichtslosigkeit dazu seinerseits die Veranlassung gege= benz es müsse daher als ein Glü bezeihnet werden, daß solche Un-= tersuhungen jebt bei uns sehr selten vorkämen.

Eine einzelne Stimme erhob sich für die Bestimmung des Ent= wurfs und suchte darzuthun, sobald der Ehebruch als Grund der Scheidung vor dem Richter zur Sprache gebraht werde, falle er auch der richterlichen Beurtheilung anheim; er sey aber, wie gar nicht bestritten werden könne, ein sehr \hweres, mit CEides-Verlebung verbundenes Verbrechen, und wenn überhaupt der Zweck alles pein= lichen Verfahrens und der Strafen der sey, daß dem Gesebe sein Recht widerfahre, so sey niht abzusehen, weshalb gerade bei diesem Verbrechen eine Ausnahme gemacht werden solle; der Umstand, daß ein feinfühlender Ehegatte dur die Bestrafung des Gatten, von dem er sich trenne, unangenehm berührt werde, könne eine solche Abwei= chung nicht rechtfertigen, und sey es ja gerade Sache der sittlich hü- her stehenden Personen, die Ehe mit größter Vorsicht zu schließen und sodann so heilig und rein zu bewahren, daß es überhaupt nicht zum Ehebruch kommez der gegenwärtige Zustand der Geseßgebung, nah welchem die Bestrafung von dem Antrage des verleßten Ehe= gatten abhänge, also eine Verhandlung und Einigung darüber zwi= hen den sih trennenden Chegatten stattfinden könne, erscheine ganz verwerflih und dessen Abänderung Bedürfniß, damit der Heiligkeit der Ehe auch im Kriminal-Recht die ihr gebührende Anerkennung zu Theil werde, wobei wohl zu bemerken sey, daß es sich hier gar nicht um Einführung einer kirchlihen Zucht, sondern nur um konsequente Durchführung des weltlichen Gesebßes handle. ;

Diese Ansicht fand indeß bei der Versammlung durchaus keinen Anklang, welche die Frage, ob der Richter die Strafe des Chebruchs von Amts wegen aussprechen solle, entschieden verneinte.

Hiernächst ward noch in Frage gestellt, ob die Bestrafung des Ehebruchs überhaupt Dann wegfallen solle, was indeß ebenfalls ver- neint ward, so daß man also für die Fortdauer des Rechtszustandes, wie er gegenwärtig besteht, sih erklärte. ges ward durch Stimmenmehrheit beschlossen, daß der Ehe- bru des Mannes eben so streng als der der Frau bestraft werden e da ein Unterschied in Beziehung f die moralische Verwerfli- eit nicht gemaht werden könne, das Verbrechen möge von einem Ehemanne oder einer Ehefrau verübt werden. A f