1843 / 100 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

stürzen, namentlich die höchsten der Nation, und sie zum Spielball des

en, ; = “rie D sein wahres Jnteresse verkennen, wenn es sich nicht 1

beeilte ae Auflösung zu verhüten, die es bedroht, weil d sAepnltentamien seine Wünsche und seinen ausdrücklichen Willen Es H rae „Be Bevollmächtigten nehmen sich heraus, ihre Sphäre zu Ü al ies h e Nation zu nöthigen, daß sie, nicht die Geseße oder E vere at eng sie verlangt, niht den Pakt, der ihren Verhältuissen rg f lief n dern einen Kodex der Laune, der alle Keime des M in sti brn j g nit einen einzigen Grundsaß der Hoffnung zu Gutem gter ú S Nation weigert sih daher, sich solchem Uebel ey e aeg n Mau nicht zufrieden geben, so lange ihre Fundamental-Gesebe nich a * giseñe Uebersezung ihrer Sitten und Gewohnheiten seyen und As e aa 1- schen, politischen und religiösen Grundsäße gewahrt und eee EED? die ihr bis jeyt erlaubt haben, einen Körper als Nation M. i A E, die Unterzeichneten, von diesen Gesinnungen beseelt und E, Bet en, daß die glorreiche Revolution von 1841 zum SPHOHE N Bortheile der Nation sich vollende, welcher wir loyalerweise dienten, er n Bitt UnS, v die höchste provisorische Regierung die folgenden unterwursigen itten zu ste en : “H fonstituirende Kongreß wird nicht anerkannt, wen er dem Wil len der Nation zuwiderhandelte, wonach ihre have ob eseße si eben so sehr von den Uebeitreibungen der Constitution von 1824, als von den tleinlihen Beschränkungen, wie sie in der Constitution von 1836 enthalten fi 35 solle

P E Alien wird eine Junta von Bürgern ernennen, ausgezeich net durch ihr Wissen, ihre Erfahrung, thren Patriotismus und geleistete Dienste, welche ihr die einem provisorisch zu erlassenden Statut Zu gebende Fassung vorschlagen soll, wodurch die Eristenz und Würde der Nation, das Wohl der Departements und die Bürgschaften gesichert werden, auf welche die Mexikaner eín Recht haben. Dieses Statut wird der Nation zur Sanction ) egt werden,

E 7 wird von neuem als provisorischer Präsident der Nepublik au erfannt Se, Excellenz der um das Vaterland wohlverdiente Divisions-Ge

neral Don Antonio Lopez de Santana, und als sein Stellvertreter Se.

Excellenz der um das Vaterland wohlverdiente Divisions - General Don Nicolas Bravo,

| Nothwendiger Verkauf. ck »

Bekanntmachungen. | Siiigeride u Biel] vei

Fublicandum D zers Hilgendorff gehörende, im Greifswalder Kreise be- | legene Gut (Gr, Kiesow soll nebst Juventarium und

den 14, März, den 4. und 25. April d. J, Morgens 10 Uhr, vor dem Königl. Hofgericht aufge boten werden, Die Verkaufs - Bedingungen können in der Kanzlei des Königl. Hofgerichts, auf dem Hofe zu Gr, Kiesow und bei dem Kamerarius Kellmann in Wol

_ Greifswald, den 17. Februar 1843, 6 Konigl, Preuß, Hofgericht von Pommern und Rügen, (L. S.) v, Möller, Praeses.

5 an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy- pothekenschein siud in der Registratur einzusehen. Die zu Erwinhof bei Hayuichen belegene, zwei Stun- Der eingetragenen Gläubiger, Kaufmann Christian den von der Leipziger Eisenbahn entfcrnte, der Witwe Ludwig Hartwig oder dessen Erben, werden zu diesem Clara Ceres Fischer geborenen Neißsch gehörige Eisen Termin öffentlich vorgeladen.

Nothwendiger Verkauf,

gießerei mit allem Zubehör, abgeshäut auf 6667 Thlr. 27 Sgr. 3 Pf.,

zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen in unserer Registratur einzusch enden Tare, soll am

22. Zuli 1843, Vorm, 10 Uhr, in Erwinhof subhastirt werden.

Eilenburg, den 22, Dezember 1842, Königliches Land- und Stadtgericht,

de

Nothwendiger Verkauf,

Land - und Stadtgericht zu Nordhausen. Lieutenant a. D, Das zu Nordhausen vor dem Hagen sub Nr. 580, Erben, und die eingetragene Gläubigerin, Wittwe belegene, der Wittwe Busse geb. Bloedau zugehörige | Thiele Dorothee nrietti : Wobnbaus mit allen Zubehörungen, abgeschäßt besage deren Erben, so wie dic unbekannten Real - Präten des mit dem neuesten Hopothekenscheine in der Negi- | denten, werden, stratux einzusehenden Tarations - Justruments guf nung der Präklusion, zu diesem Termine hierdurch | E

Ein Weinbergs - Grundstück nens

821 Thlr., soll i vorgeladen, den 28, September d. J, Vormittags 10Uhr, ;

Allgemeiner Anzeiger für die Preußischen Staaten.

as Dorotheenstraße Nr. 3 _G1 } des Stallmeisters Johann Heinrich August Thomsen,

joll Schulden halber i A E U 2 : ; | G0 a1 15845, Vormitiags 11 Uhr, | dient, Bresla ben 2. Saaten verfaust und zu solchem Zwecke in folgenden am 30, Mal _ 4

Me Aa zu solch Owede folg an der Gerichtsstelle subhastirt werden.

Terminen: c A , . N GENRH Hypothekenschein sind in der Negistcatur cinzusehen,

Nothwendiger Verkauf. S Stadtgericht zu Berlin, deu 19, November 1842, gast cingesehen werden. 20 dem Kausmann Carl Friedrich Paetow gehörige 7 ; Antheil des in der Alexanderstraße an der Magazin- straßen-Ecke belegeuen Grundstücks, gerichtlich abgeschäßt zu 7738 Thlr, 14 Sgr. 5 Pf., soll : 3 Millionen Thale:

A gun 1040, Dre e zu erhöhen. Der daselbst vorgelegte Rechnungs - Ab- \chluß des Jahres 1842 enthielt unter anderen folgende

Nothwendiger Verkauf. : Stadtgericht zu Berlin, den 20, Oktober 1842. Das in der

Hypothekenschein sind in der Registratur einzusehen, Der eingetragene Besißer, Kanzlei - Secretair und

und zwar Leßtere unter der L

436 „San Luis Potosi, 9, Dezember 1842, Jose Jgnacio Gutierrez, Brigade - General , General - Kommandant und Gouverneur des Departe- ments. J. María Ríncon, Oberst, graduirter Brigade-General und Chef dieser General-Kommandantschaft,“ (Folgen noch 114 Unterschriften.)

Wissenschaft, Kunst und Literatur.

Karte von Palästina, nah den neuesten Quellen, vorzüglich nah den Robinsouschen Untersuhungen bearbeitet und gezeich- net von H. Kiepert, herausgegeben vom Professor Dr, Sarl Ritter. Berlin, Sim. Schropp u. Comp. 1842. * Rthlr.

Bei der allgemein anerkanuten Wichtigkeit der Nesultate von Robin son’s und Smith's Neisen in Palästina, und den bedeutenden Veränderun gen und Berichtigungen, die dur dieselben in der Topographie dieses Lan- des sich ergeben haben, war es gewiß wünschenswerth, die in jenem Werle und den dazu gehörigen Karten niedergelegten neuen Thatsachen auf einer Karte vereinigt zu haben, die alles Wesentliche, in dem größeren Werke Enthaltene in einem bequem übersichtlichen Bilde darstellte und deren kleine- rer Maßstab zugleich erlaubte, das ganze, der Landeskunde des alten Pa lästina zugehörige Gebiet zu umfassen und auch für die von Robinson und Smith nicht bereisten Gegenden die neuesten und besten Hülfsmittel zu be- nußen, so daß darauf, außer den von Berghaus, Grimm und Nenner zu ihren Karten benußten Materialien, alle seit dieser Zeit neu gewonnenen geographischen Resultate vereinigt werden,

Auf besondere Veranlassung des Herrn Professor C. Ritter, der ein solches Blatt namentlich für seine Vorlesungen über Geographie von Pa lästina für uneutbehrlich hielt, übernahm Herr H. Kiepert die Ausarbeitung desselben um so lieber, da er auch die Karten zu Robinson's Weik ausge führt hatte und nach einem zu diesem Zwecke angestellten genaueren Stu dium der vergleichenden Geographie dieses Landes, mit der Sache selbst

| ganz vertraut war, Das Hauptblatt giebt Palästina von der südlichen

Wüste an bis in die Mitte des Libanon nördlich hinauf und östlich bis zu den Gränzen der Wüste, also im weitesten Umfange, im Maßstabe von

| ogs der wahren Länge und so weit die größere Karte zum Nobinsonschen

Werke reicht, als genaue und möglichst vollständige Neduction derselben,

Die zur Vergleichung unentbehrliche geographische Nomenklatur ist in der ;

Nesultate :

Reserve für spätere Jahre

4

neuen Königsstr. Nr. 44 belegene 2 M e

u i

Carl Ludwig Schmidt, oder dessen T Berlin, den 7. April 1843,

Henriette geborene Derter, oder

»

rvar

an Gerichtsstelle hierselbst subhastirt werden,

_ Subhastations - Pen Lie Erbpachts - Gerechtigkeit auf das im Dorfe

thekenbuchs belegene Krug-Grundstück nebst Louiseuhoff joll am

18 Juli 4848, ergebenst ein,

Vormittags 10 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle sub- hastirt werden.

Der Rein - Ertrag des Grundstücks vou 355 Thlr, 2 Sgr. 2 Pf, gewährt nach Abzug der Baudefekte zu 9 pro Cent einen Taxwerth von 6810 Thlr. 4 Pf, und zu 4 pro Cent einen Taxwerth von 8588 Thlr, 26 Sgr. 2 Pf. Darauf haftet ein Erbpachts - Kanon von 55 Thlr, 10 Sgr., welcher, zu 4 pro Cent gere net, ein Kapital von 1383 Thlr. 10 Sgr. darstellt, \0 daß der Werth der Erbpachts-Gerechtigkeit nach der EM Hypothekenschein in der Registratur einzusehenden

B s zu  n Cent veranschlagt 5426 Thlr, 20 Sgr. 4 Pf, beträgt, s E

Neustadt, den 2%. November 1842,

Königl, Preuß, Landgericht,

1 C EEEEO 4 Nothwendiger N. Stadtgericht d Bersza der Berkauf.,

as in der Rittergg\e 6 des Hauptmanus q, Me M

joll wegen Aufhebung der Gemein{a cs am 1. September, Vormit 11

an der Gerichtsstelle subhastirt werden L Uhr,

pothekenschein sind in der Registratur einzur g nd Hy-

é ei s t E ; j L unbekannten Neal-Prätendenten werden zusehen, Die Breslau : Schweidniß 2 Freiburger

mine bei Vermeidung der Präklu zu diesem Ter- ( Präflusion hierdurch vorge-

laden,

9499 Thlr, 7 Sgr. 6 an der Gerichtsstelle subhastirt werden, Tare “und | Maire, welch

Regi ti spätestens Hypothekenschein sind in der Registratur einzusehen, (Ant onienstra

gehörigen Quitt

Ober- Schlesische Eisenbahn - Gesellschaft. Die Herren Actionaire der Ober - Schlesischen Cisen- bahn - Gesellschaft laden wir hierdurh zu einer außer- Sagorsz, Neustädter Kreises b No. 27 des Hvvg- ordentlichen General-Versammlung auf den : M e u o O 20 Avr, anang Ubr, (n dom hie- sigen Börsen-Lokale

iet ung N bee Sett 27. April in dem Büreau der Gesellscha i

ße Nr. 10) sich durch Production der ihnen 1839 verfaßt. ungshogen oder Beibringung eines glaub-

Gesellschaft, worden:

Gs Reisen und Länder - Beschreibungen, 24ste Lieferung, Auch unter dem besonderen Titel :

Eisenbahn. Beschreibung

von

Jn Gemäßheit §. 24. des Gesellschafts-Statutes ha- : , bei wir bie ‘diesiddrige ordentlihe General- K L O9 f & Nothwendiger Verkauf, Versammlung auf j Stadtgericht zu Berlin, den 19, Oktober 1845. den 28, April, Nach mittags 3 Uhr, im hie- Das ín der Schillingsgasse Nr, 33 und 334 bele- sigen Börsen-Lokale : gene Thielesche Grundstü, gas abgeschäßt zu | Anberaumt und laden die Herren Actionaire zu dieser 10

haften Nachweises über die am dritten Orte erfolgte 30, September 1842, } Niederlegung derselben zu legitimiren und zugleich ein 3 belegene Grundstü | unterschriebenes O V S ch niß der Num R M E O 1E | mer jener Quittungsbogen zu überge ven, von denen das Das zur Verlassenschaft des verstorbenen Gutsbesiz- | gerichtlich abgeschäßt zu 34672 Thlr, 8 Sgr, 5 Pf, | Eine mit dem Siegel der Gesellschaft und dem Ver- Ç / A | : ; | merke der Stimmenzahl versehen, als Einlaßkarte 3, April 1843,

Taxe und | Der Ve. waltungsrath der Breslau-Schweidniz-Frei- burger Eisenbahn-Gesellschaft.

Brandschäden und Kosten Netto-Prämíen und andere Einnahme

für Nechnung des Jahres 1842... Nesorve ll 1

Reserve sür unregulirte Brandschäden Kapital - Garantie (nah obigem auf Dezimalmaß.) r eyt f : : C «A 200,000 - N Gon Euvovit Sni: Gr A richtlich abgeschäßt zu ( Eta | l Nelteftarto von El a. 4 5078 Thlr S d ads bgeshaßt 3 Die während des Jahres 1842 in Kraft befindlichen | (Ein Tableau im Licht 2 Schuh 4 Zoll hoch O . 2g. O Wi, ; A : L / : L am 16. Juni 1843, Vormittags 11 Uhr, Bersicherungen hatten

x Gerichtsstelle subhastirt werden, Tare und L ' ; Gi ( an der Gerichtsstelle subhasti ( betragen und sih gegen das vorhergehende Jahr also tigt und mit dem nöthigen Kolorit versehen von um mehr als 79 Millionen vermehrt, Die ausführ- v / lichen Rechnungs - Abschlüsse werden mit nächstem bei Die Preise sind höchst niedrig gestellt; Urtheile den Agenten der Gesellschaft einzusehen seyn,

309 Millionen 791,708 Thlr.

Brüggemann, C. Subdirektor, Haupt-Agent, mit

S. Notar. (Dresden, äuß. Pirnaische Gasse Nr. 4.) | Be

Literarische Anzeigen.

m Verlage der Hahn schen Hofbuchhandlung in Hannover is so eben erschienen und in allen Buch handlungen zu haben, in Berlin (Stechbahn 3), Posen und Bromberg bei E, S. Mittler:

E Í I c - MNuüsliches Rezept - Taschenbuch ( für tiejent M 4 Lieder von Fr. Kücken. M r N nen, O Op. 36. Hest 2. Inhalt: Wir jungen Musikanten, Y E g 1 » » Gesammelt, geprüft und herausgegeben T. Pie und Siinso 1 T

Christ, Be, A Fürstl, Waldeckschem Stallmeister. 24, geh, 1843, Preis & Thlr.

Jn Unterzeichnetem is so eben erschienen und an alle Buchhandlungen, in Berlin die Gro p ius sche Buch- u. Kunsthandlung, Königl, Bauschule Laden 12, versandt

a n und einigen angränzenden Ländern,

nebst einem Ueberblick über den dasigen Handel , die

Sitten und Gebräuche der Cinwohner und die unter der Negierung Mehemed Ali's stattgefundenen

( Sklavenjagden, ‘ammlung ergebenst ein. Von

| f, ; am 30, Mai 1848, Vormittags 11 Uhr, ah §. 29, des Statutes haben die Herren Actio- Jgnaz Pallme f während dessen Anwesenheit in den Jahren 1838 bis

gr, 8, brosh, 4 Thlr, 10 Sgr.

erforderlichen Ausdehnung darauf eingetragen, so wie von den für biblische (Heographie wichtigeren alten Namen Alles, was sih mit Gewißheit oder möglichster Wahrscheinlichkeit angeben ließ , jedoch mit strenger Ausschließung desjenigen, was nur auf unsicheren Hypothesen und Legenden beruht und durch dessen unkritishe Aufnahme selbst in die besseren neueren Karten so viel Verwir- rung gekommen is, Die Rechtfertigung aller in der Karte enthaltenen Angaben findet, wer sich genauer für dies Studium interessirt, weitläuftig in Robinsón’s Werk und in dem demselben beigegebenen Memoir von H, Kiepert, Auch is dafür gesorgt worden, daß, ungeachtet des kleinen Maßftabes, keine für biblishe Geographie irgend wichtige Angabe auf der Karte fehle, Es ist daher auch, um die Karte für ihren Zweck möglich prafktisch und vollständig zu machen, aller Naum, der sich erübrigen lies, für besondere Kartons benußt worden, welche, ebenfalls ganz auf Grund- lage der größeren Blätter zu Robinson's Werkï , Folgendes enthalten : 1) Die Sinai-Halbinsel, westlich bis zum Nil, im Maßstabe von 1: 2,400,000, mit Angabe der wichtigeren , für jegt bestinmbaren Punkte des Zuges der Zsraeliten durch die Wüste; 2) einen besonderen Plan des Sinai-Gebirges, im Maßstabe von 1 : 200,000; 3) einen Plan von Jerusalem, welcher die aus der alten Topographie bekanuten und die wichtigsten neueren Punkie enthält; wobei jedoh die auf bloßen Legenden beruhenden falschen VLokal- Angaben, die sich auf fast allen anderen Plänen finden, absichtlich wegge- lassen worden sind.

Um die Eintheilung des Landes zu verschiedenen Zeiten übersichtlich zu machen, sind die Gränzen des alten jüdischen Landes und seiner zwölf Stämme unter sich (für die Geschichte des alten Testaments) und die de späteren zur Zeit der Nömer (und der Geschichte des neuen Testaments) geltenden Abtheilungen, so weit sie mit Sicherheit bekaunt sind, mit beson deren Farben angegeben, Auch das Terrain fonnte natürlich nur in dern Hauptzügen, und so weit es mit hiulänglicher Sicherheit bekannt it, aus- geführt werden; es ist dasselbe im Stiche mit vorzüglichster Anschaulichkeit und vorzüglichem Fleiße, wie überhaupt das ganze Blatt von dem vurch mannigfache Arbeiten im geographischen Fache rühmlichst bekannten Hern H. Mahlmaun in Steinstich sehr sauber behandelt worden. Auch wird die ganze äußere Ausstattung der Karte, welche auf s{chöónes starkes P apter Jau- ber gedrucckt ist, sicher alle Ansprüche befriedigen und den Preis von ck Tha lern als sehr billig erscheinen lassen, - ck,

| Jnhalt: 1) Lage, Gränzen, Gewässer, Boden und | Klima. 2) Geschichte. 3) Regierung. 4) Sitten und | Gebräuche, 5) Charafter der Einwohner, 6) Die Bak Ia O) Rob, _8) Dar-Hammer. 9) Voltls | stämme, die an Kordofan angränzen, Scheluk, Nuba, | Takele 2c. 10) Neligion. 11) Krankheiten, 12) Das | Militair. 13) Produkte. 14) Lobeid, Hauptstadt von | Kordofan, 15) Handel, 16) Sklavenjagden Mehemcd | Ali's im Allgemeinen, 17) Sflavenjagd in den Jah ren 1838 und 1839, 18) Nachrichten über den Lauf der Bacherabbiad (weißer Nil), Alterthümer in Ko1 Bandanianiam, 19) Ueber das Reich Darfur.

Aachener und Múnchener Feuer - Ver- | dofan. Bc nian ) 1 a L n f | Stuttgart und Tübingen, März 1843, sicherungs - Gesellschaft.

Die General - Versammlung hat in ibrer öffentlichen

Sibung vom 30. März beschlossen, die vorhandene

Kapital-Ga1antie der Gesellschaft von 1,200,000 Thlr, auf 6 dis Bille Due L E: Dal

A (H, Cotta scher Verlag,

Schub cher

Geiststr. NO. 4.

749 285 Tblr Neues wichtiges Hülfsmittel beim Unter R Ot I Der Ged graphie.

"62038 - __ Nachstehende neueste en Reliel gearbeitete Karten 119/312 sind jo eben erschienen und gencigter Beachtung em- 869 882 Pa on

29.000 [ Nelieffarte von Palästina, 2

L (Ein Tableait 1/47 hoch und 1‘ 3 breit nach

und 2 Schuh 9 Zoll breit Dezimalmaß.) Aus einer dauerhaften Gyps- und Paplermasse veiser

Oie Ie,

und Zeugnisse von Gelehrten über die S hönheit der Ausführung und den Werth des Reliefs liegen vor; Z eel, Exemplare zur Ansicht, \0 wie Näheres darüber theilt Albert Wohlgemuth, Scharrnstraße 11,

Bei Hermann Schulze in Berlin is \o eben

bei Dresden, in der schönsten Lage der Loschwißzer Berg- Bas Leben fette, unmittelbar an dem A die a 4 Aussicht in das Elbthal und die Umgegend bis in die L S M Ih Böhmlschen Gebirge darbieteud, von circa 100,000 (JEl E U ° O L A S N "Bil F M eir len Flächenraum, mit nußzbaren und angenehmen An- | Ein Lese- und Hülssbuch zu der » Bildertaseli lagen, einem wasserreihen Brunnen, herrs{aftliczem | Wohn- und Winzergebäude, auch Backhaus, a | Gegenstände der Berathung und Be- | Wagenremise und AROY U U M PHrO | schlußnahme in dieser Versammlung werden seyn : F. L, Günb, M. 1) die in der General-Versammlung vom 5, Oftober pr. vorbehaltene Bestimmung über die Art und Weise, wie der zur Weiterführung der Bahn von Oppeln über Cosel, Gleiwiß und Schwientochlo wiß bei Königshütte nah Berun erforderliche Ko- stenfonds aufgebracht werden solle? für den Fall einer zu beschließenden Aufbringung dieses Kostenfonds durch Actien die fernere Be stimmung: unter welchen Bedingungen die Zeich- nung auf diese Actien eröffnet werden solle? _ Wir bemerken, daß in Gemäßheit §. 29. des Sta- für alle Stände, besonders aber tutes jeder Actionair, welcher der (Heneral-Versammlung beiwohnen will, gehalten ist, spätestens bis zum 25, April incl. seine Actien in dem Bürcau der (Gesellschaft zu produziren, oder sonst auf erien Weise, die am L dritten Orte erfolgte Nieder egung nachzuweisen und gleichzeitig ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß der Nummern seiner Actien in einem doppelten Exemplare zu übergeben, indem der Einlaß uur gegen Vorzeigung ' den 16, Januar 1843. des einen, dem Präsentanten zurückzustellenden Exem- . Roeter „Lelegene Grundstück | ylars dieses Verzeichnisses stattfindet, Fuchs, gerichtlich abgeschägt er und der Geschwister Breslau, den 24. März 1843, 5 je 0709 Thlr, 3 Sgr, 6 Pf., | Der Verwaltungsrath der Ober-Schlesischen Eisenbahn-

den Anuschauungs-Unterricht von E. Wilte, herausgegeben vom Direltor N. Bormann. S O O 7 Sd, ero O der ran Dn Mere. E Für Schulen und zum Selbstunterricht, von U. von Tresfomw. 12, 200 S. OVeheftet. 225 Sgr.

So eben erschienen für Männer-Quartett

Rheinisches Trinklied, O säh ich

G Lie Stimmen einzeln à Bogen 23 Sgr.

In öffentlichen

t en Beifalls, die Kritik behauptet, dals

heit noch übertreffen.

für Männerchor. } 1nd Stimmen à 7 Thlr. +

Jägerstralse No. 42, Ed. Bote & G. Bock,

Vorlesung

gehalten am 4. März 1843 im wissenschaftlihen Vercine zu Berlin von Dr. Franz Kugler. Mit 7 Abbildungen, 10 Sgr.

2 Klhlr. sür

in allen Theilen der Monarchie ohne Preiserhöhung.

Me 1 00.

Inhalt

Amtliche Nachrichten. Landtags-Angelegenheiten. Provinz ge]ebß bu ch, Provinz Pommern.

Brandenburg. Straf reu Anträge und Petitionen, Allerhöchste Proposition 11, Petitionen und

Der Gesetz - Ent Nachrichten aus Jndvien,

ver die (Frnennung von Staats-Mi Modificationen.

Deputirten wurf in Betreff der Staats - ricfe aus Paris, und seine nachträglichen efinition des Attentats,

Frankreich. (Das Gesetz ül Sammlung für Guade Grosß:britanien und Oberhaus, Botschaft des Präsidenten der Bill gegen den Gebr le ¿Frage wegen Z1warteter Besuch des Königs von lanischen Gesandten auf eine“

JInterpellationen hin Vereinigten Staaten, Ver auch der Hunde zum Ziehen. - Durchsuchungsrechts. n H Antwort des Ameri- Denfkschrist wegen der Staaten-Schulden. (Stimmung in Folge der neuesten Nach Staaten; der neue Zubelfeier des Erzherzo (adrid, (Die Quefsilber-2 anca zugeschlagen.) Zurbano's und des Generals Bermischtes, Ttord-Amerika.

werfung der

richter aus den BDesterreich. Briefe aus N den dem Hause Salam Barcelona; Walten Konstantinopel,

te Staaten vou I (Herr Cushing Staats - Stellung der Mínister - Stagts

Unterrichtsplan.)

zergwerfe von Alma-

aus Paris, (Wahlen in

V j Schreiben aus New Seerelair des Schaßes z eigenthümliche Sécrelaire zum Präsidenten und zum

Wisseuschaft, Kunst und Literatur. ¿ Passionsmusik in der Sing und Justrumentagl

Musikalisches. Berl N, Akademie z Hekto1 Berlioz’s Vokal

Konzert im Königl, Opernhause,)

TMEEIS cie i ita d Lai ci E Peti Ci in L v E I Ei E N R H O O G E R A E D E A Sie RRUR G R E R C I CISA A SRESE T2 E I S A M E T A A

7hmntliche Uachrichten.

Krouikf des Tages.

gnädigst geruht:

g zu Nowag im Neisser Kreise, Schüller in Lüben und dem Rektor, Kan-= g, im Kreise Preuß. Eylau ssez den Gerihtsboten und Éxe pold in Posen, Karl Rie in Rogasen und Karl Schub Chrenzeichen; so wie dem

O, die Rettungs =- Medagi

Se. Majestät der König haben Aller vem fatholischen Pfarrer Helbi dem Kreis-Physikus Dr. tor und Orgauifsten den Nothen Adler-© tutoren Wilhelm Na; Christian Busch Allgemeine t O 0 O

Diener zu xden vierter Kla

ger in Ostrowo, ert in Meseriß Tischlermeister Richter lle am Bande zu ver-

Jhre Königl, Hoheiten der Großherzo zogin von Mecklen burg-Strelitz und Hs Georg Hoheit, sind ngch Strelilz

g und die Großher- i chstderen Sohn, zurückgereist.

Landtags- Angelegenheiten.

Provinz Brandenburg.

(Fortgeseßte Berathung des Strafgeseh- Bei §. 488, worin das Verbot und die Bestrafung der Hazard-Spiele, sofern sie aus Gewinnsucht gespielt werden, ausge am in Frage, ob das Spielen in Fonds, welches häusig ebenfalls nur in gewinnsüchtiger Absicht getrieben werde, der Natur des Hazard-Spieles sich sehr nähere, und mindeste liche Folgen wie dieses für den National

Berlin, 8. April,

sprochen wird, |

ns eben so verderb- Neichthum und für Familien- t ebenfalls mit Strafe zu bedrohen seyn möchte, die sogenannten pónen und dabei auch velche in gleiher Weise Bei der Diskussion

gli gehabt, nid 2 Nameutlih ward es als wünschenswerth vorgestellt, Käufe auf Zeit - oder Cours= Differenz Zu auf die verwerfliße Schwindelei hingewiesen, 1 beim Handel mit Eisenbahn - Actien vorkommt. : der über diesen Gegenstand vergegenwärtigte man sich zunächst die dama- lige Lage der Geseßgebung in dieser Beziehun Geseßes vom 19, Januar 1836 speziell der Handel Staats-Papieren, sofern der Vertra untersagt und durh das Geseß vom 15. Mgi alle ausländische Papiere ausgedehnt wird. für die Kontrahenten nur Nichtigkeit des G übertretenen Verbotes hingestellt, w Individuen, welche aus der Gewerbe machen, Strafen angedroht werden. auch die Kontrahenten mit Kriminalstrafe zu be ammlung für sehr bedenklih, und man erach stand überhaupt zur Aufnahme iín das Stra überzeugte sih auch, daß, wenn man für de Actien ähnlihe Bestimmungen wünsche, tition, uicht aber bei der beantragen seyn würden, Die Strafe derer, welche vom machen, is im §, 489 auf das Arbeit festgeseßt; dieses hielt man unter Berück ten Gesinnung, von welcher ein solcher Gewerbebe großen Unheils, welches durch denselben herbei als zu niedrig bemessen und {lug dafür ein ren mit der Maßgabe vor, daß, 1 theilgenommen, darin ein Verschärfungs - Grun aufzuerlegenden Strafe zu finden seyn solle. Zum 24sten Titel, welcher von der Eigenthums - andelt und wo unter §, 500 diejenigen Gegenstände qu den, deren vorsäßliche und widerrechtliche Be

9, wonach in Fol : mit Spanischen g nicht Zug um Zug realisirt wird, 1840 dieses Ju beiden Fällen wird eschäftes als Fol ährend für die Mäkler Vermittelung derartiger Ge Weiter zu gehen und drohen, hielt die Ver- er den Gegen- freht nicht für gee n Verkehr mit Ei diese mittelst besond Begutachtung des Kriminal-Gesebb

auf der Uaide,

nach dem Mkspt. geschehenen

Aufführungen erfreuten sich diese Lieder des r s1e K ü-

i E cken?’s beliebte Männergesünge „Held Friedrich, Coeur König und Syzlvesterlied“ an Melodicen-Schön-

N,

Das Deutsche Vaterland von Fr. L1s2l Partitur und Stimmen 15 Thlr,

34 Linden. Schlesingersche Buch- u. Musikhdlg. Hazard - Spiele ein Gewerbe jähriger Festungs- der \chled- ugt, und des rt werden fann,

Musikalien zu den billigsten Preisen bei Maximum von zwei

Jn der Gropius schen Buch- “i Din eibe tèónigl, B è Laden Nr. 12, ist so eben erschienen : Königl. Bauschule Laden Nr. 12, isl L Sm Ga über die Systeme des Kirchenbaues, d der dem B Beschädigung

fgeführt wer- mit besonders

Nllgemecine

Derlin, Monlas den Uten April

chen besonderen Schußes ebenfalls bedürfende Sachen ergänzend hin zugefügt.

§9. 907 enthält polizeilihe Vorschriften, wonach gefährliches Wer- sen mit Steinen u, dgl. zu bestrafen ist, So passend man dieje Vestimmung faud, \o ward doch von einer Seite darauf aufmerksam

gemacht, daß in dem Geseß-Entwurfe es an einer allgemeinen Vor

rift fehle, wonach muthwillige Streiche jeder Art, sofern sie dem |

Publikum schädlich sind oder werden fönnen, zu bestrafen wären. Das

Landrecht enthalte im 20sten Titel §, 183 eine solche generelle Straf

Androhung, und wenn schou die Fassung derselben nicht zur Aufnahme | | schuldig gemacht, überhaupt seine amtliche Ehre verloren habe, und

in den Entwurf empfohlen werden fönne, so sey doch etwas Achuli

hes für denselbeu um deshalb zu wünschen, weil die möglichen Arten

des im Juteresse des Publikums zu strafenden Unfugs überhaupt ein

zelu im voraus gar uicht aufzuzählen wären und daher in manchen

nicht gerade ausdrücklich mit Strafe bedrohten Fällen Strafloségkeit

sehr zur Ungebühr eintreten werde, Der Antrag, diese Lücke auszu füllen, fand zwar lebhafte Unterstüßung, ward aber doch vou der

Majorität nicht angenommen, da man durch eine so generelle Bestim

N

mung der polizeilihen Willkür zu viel Spielraum zu geben vermeiute nd dafür hielt, da, wo die Umstände die Unterdrückung polizeilich nicht zu duldenden Unfugs nöthig machten, könne das Erforderliche in den besonderen Polizei-Reglements angeordnet werden.

Bei Beautwortung der &Srage §. 529: „Soll die Strafe der Brandstiftung nah dem Umstande, ob das Feuer bei Tage oder bei Nachtzeit angelegt worden, im Geseß besonders abgestuft, oder die Berücksichtigung dieses Umstaudes dem Richter bei Abmessung der Strafe überlassen bleiben“; erklärte die Majorität sih für die zweite Alternative, nachdem bei der Berathung hervorgehoben worden, dasz unter Umständen das Anlegen von Feuer bei Tage eben \o gefährlich seyn könne wie zur Nachtzeit, z. B. bei Jahrmärkten, bei der Heu- Herne 1, #, 1,

Im §, 530 wird guf vorsäbliche mit gemeiner Gefahr für frem- des Cigenthum verbundene Brandstiftung, wobei jedoch Gefahr für Gebäude nicht vorwaltet, sondern Waldungen, Torfmoore, nicht ab- geärndtete Früchte 2c. abbrennen, fünf- bis zwanzigjährige Zuchthaus

strafe geseßt, Hierbei vergegenwärtigte man sich den Fall, wo ein Gorstbesißer, um eine von der Kiefernraupe befallene Schonung zu vernichten, diese ansteckt, und von da das Feuer sih in benachbarte

Waldungen verbreitet, wo ein Torfmoor zu landwirthschaftlichen Zwek

ten ausgebrannt wird und dabei angränzende Torflager in Brand ge- steckt werden z in diesen und ähnlichen Fällen glaubte man eine solche

durch Fahrlässigkeit hädlih gewordene, doh vorsäßliche Brandstif

tung nicht straflos lassen, aber au nicht mit der harten Strafe des Cnkwurfes belegen zu dürfen, und man beschloß daher, auf dieses be-

sondere, anscheinend bei Abfassung des Entwurfes übersehene Verhält niß aufmerksam zu machen, lehnte jedoch einen Antrag überhaupt zwi

schen Jnbrandsteckung eigener und fremder Sachen zu unterscheiden, ab, indem man durch eine solche Distinction zu gefährlihen Konse- quenzen geführt zu werden, und das meist sehr strafbare Anzünden

eigener Sachen als weniger verwerflih zu bezeichnen fürchtete.

Die Zulänglichkeit der polizeilichen Vorschriften, welche in Bezie- hung auf gemeine Gefahr im Eutwurf enthalten sind, ward von mehreren Seiten in Abrede gestellt. Namentlich ward der Antrag gemacht, denjenigen, der bei gemeiner Gefahr dem obrigkeitlihen Be- fehl zur Hülfeleistung nicht gehorcht, nicht polizeilich, sondern mit Kriminalstrafe zu bestrafen; die Versammlung hielt indeß hier die Polizeistrafe, welche \chneller und häufiger eintreten würde, für genü gend, Eben so wenig erachtete man eine besondere Strafbestimmung sür den, der schädliche Thiere hält, in dem Falle als erforderlich, wenn von diesen wirklich Menschen beschädigt worden, da man der Ansicht war, die Bestrafung einer solchen Thatsache könne auch ohne ausdrückliche Anordnung uach den allgemeinen Bestimmungen erfolgen.

Das unbedingte Verbot des Hebens von Hunden auf Menschen glaubte man, um den Gebrauch der Hunde zum &Festnehmen der öffentlichen Sicherheit gefährlicher Judividuen nicht abzuschneiden, dahin beschränken zu missen, daß nur das muthwillige Heben unter sagt werde.

Boshastes Quälen oder rohe Mißhandlung vou Thieren, welches zum Aergerniß Anlaß giebt, soll uach dem §. 543 mit Gefängniß bis zu sechs Wochen oder Geldbuße bis zu 50 Rthlrn. bestraft werden.

Bon einer Seite war diese Bestimmung als zu beschränkt ange= fohten und mittelst besonderer an den Landtag gerichteter Petition ein Antrag dahin gemacht worden, die Strafe möge unbedingt und abgesehen davon, ob durch das Quälen von Thieren Aergerniß erregt worden, eintreten, da es Pflicht des Staates sey, auch den Thieren die ihnen zustehenden Rechte, insoweit sie nicht durch die Benutung der- selben für die Zwede des Menschen beschränkt würden, zu sichern, auch die Humanität eine solche Rücksicht unerläßlich erscheinen lasse, So bereit- willig man nun auch die gute Absicht dieses Antrags anerkannte, fo ward demselben doch entgegengestellt, da uur Personen Rechts -Subjekte seyen, so köune von einer Verleßung thierischer Rechte überhaupt gar nicht und von einer Bestrafung der ihnen zugefügten Behandlung überall nur insofern die Rede seyn, als dadurch das sittlihe Gefühl der Menschen verleßt werdez in dieser Weise habe der Entwurf die Sache ganz richtig aufgefaßt, wenn er das gegebene Aergerniß als Bedingung der Strafbarleit hingestellt habez dieses brauche nah der &Sassung des Paragraphen nicht einmal zum öffentlihen Aergerniß geworden zu seyn, und sey somit jeder nur irgend mögliche Schutz gegen Thierquälerei gegeben, Hiermit erklärte \sih die Versammlung einverstanden, und ward nur noch bemerkt, daß, wenn in den Moti- ven auch öffentliches Aergerniß als Bedingung der Strafbarkeit er- wähnt worden, man dies als ein Versehen betrachten und sich ledig- lih an die unzweifelhaften Worte des Gesebßes halten müsse.

Daß Bauherren (§, 544) wegen eines ohne polizeilihen Kon- sens unternommenen Baues einer Polizeistrafe verfallen, fand man ganz angemessenz die im Geseße aber unbedingt ausgesprochene Ver-= pm, die solchergestalt ausgeführten Bauten nach polizeilicher Anordnung zu ändern, beantragte man von einer Seite, dahin zu ändern, daß dies nur auf vorschriftswidrige derartige Einrichtungen Anwendung finde, Die Majorität hielt indeß einen solchen Susas als sih von selbst versteheud nicht für erforderlih. Jm §. 554 wird auf das Tabackrauchen an feuergefährlihen Orten Geldbuße von 2 Rthlr. und Confiscation der Pfeife gesebt, wobei die Versammlung

geschärften Strafen geahndet werden soll, wurden mehrere eines sol-

die Bezeichnung der als feuergefährlich zu erachtenden Orte noch ver=

Alle Post - Ansktalten des In- und Auslandes nehmen Beslel-

4 y { ? lung an, sür Berlin die Expedilion a Z der Slaats- Zeilfung : l ( (l l ) ( 0 (] { Ö A Z ( l ( l il 0. Friedrichsstrasse Ur. 72,

1843.

vollständigt und dazu namentli auch Wirthschastshöfe, so wie mit Heu, Stroh und Torf beladene Wagen gerechnet wissen wollte und ferner sih dahin aussprach, daß das Geseß vom 9, Dezember 1832, wonach den Orts-Polizei-Behörden die Untersagung auch des nicht feuer- gefährlichen Tabackrauchens zusteht, unverändert in Kraft bleiben möge.

Bei §. 589, nach dessen Bestimmung ein Beamter, der für die Ausübung seines Amtes Geschenke annimmt, mit Geld oder Gefäng- nißstrase belegt werden soll, ward eine Strafverschärfung dahin be- antragt, daß ein solhes Vergehen in allen Fällen au den Verlust

des Amtes nah sih ziehen solle, indem derjenige, der si desselben

daher ohne den ganzen Stand zu fompromittiren nicht länger dienen fönne. Diese Ansicht, obgleich mehrseitig unterstüßt, ward do von der Majorität nicht angenommen, welche dabei besonders ins Auge

| faßte, daß bei manchen der geringen Subalternen ein solches Zart-

gefühl, dessen Verleßung mit einer so harten Strafe belegt werden solle, wohl uit vorausgesetzt, zuweilen wohl auch s{chwer werde un- terschieden werden föunen, ob ein Geschenk nur bei Ausübung der Amtspflicht oder dafür empfangen worden. y

Von Beamten 1m Amte verübte Injurien (§. 592) werden nach den allgemeinen Vorschristen über Chrenkränkungen bestrast und das amtliche Verhältniß des Beleidigers bedingt nur eine Verschärfung der Strafe, welche in {weren Fällen zugleih bis auf Amts-Ent- sebung oder Degradation sich erstrecken fann. Erkannte man in die- jen Bestimmungen im Verein mit der in der Einführungs-Ordnung ausgesprochenen Aufhebung des mittelst der Kabinets-Ordre vom 25. April 1835 exceptionellen Gerichtsstandes der Beamten von allen Seiten einen erwünschten Fortschritt zu richtiger Auffassung der Stellung der Beamten zu den übrigen Staats-Bürgern, und sah man dadurch die Gleichheit vor dem Gese eben so wie das Ansehen derx Beamten wesentlich gefördert, so gab doch der Schlußsaß des erwähnten Paragraphen zu lebhaften Debatten Veranlassung. Darin heißt es: ¡Zst die Chrenkränkung zwischen vorgeseßten und untergebenen Beam- ten vorgefallen und nicht mit Thätlichkeiten verbunden gewesen, so wird solche im Disziplinarwege gerügt, jedoh bleibt es der vorge- seßten Behörde überlassen, die Sache den Gerichten zur Bestrafung zu überweisen,“

Von der einen Seite führte man aus, alle Disziplin müsse zer= stört werden, wenn es dem Untergebenen gestattet seyn sollte, jedes von seinem Vorgeseßten ihm gesagte scharfe Wort der richterlichen Beurtheilung zu unterstellen, darüber ob eine tadelnde Aeußerung

verdient, ob dabei die Gränze amtlicher Befugniß überschritten wor- den sey, fönne überhaupt nur die vorgeseßte Dienst-Behörde, welche das dienstliche Verhältniß selbst vollständig übersehe, entscheiden, und der Untergebene fönue diese Entscheidung auch getrost ín die Hand derselben Behörde legen, der er in so vielen anderen wichtigen Beziehungen untergeben sey, und welche ibren Ausspruch ge- seblih begründen und auf erhobene Beschwerde ihrerseits redt- fertigen müsse. Andererseits aber entgegnete man, es sey als Regel festzuhalten, daß keinem Staats -= Angehörigen, dessen Chre gekränkt worden, der Rechtôweg abgeschnitten wer- den dürfe, hiervon wolle man überhaupt durchaus “feine Aus- nahmen gestatten, und am wenigsten Rücksichts der Beam- ten, welche der Willkür ihrer Vorgeseßten preiszugeben nicht nur in ihrem eigenen, sondern auch im allgemeinen Interesse höchst bedenk- lih sey z es handle sih aber hier nit darum, dem Vorgeseßten die Befugniß zu nehmen, dem Untergebenen einen Verweis zu ertheilen sondern vielmehr darum, daß eime Ehrenkränkung nicht ungestraft bleibe, und eine solche müsse unter allen Umständen der Vorgesetzte sorgfältig vermeiden, Bei der hierauf vorgenommenen Abstimmung E Me A für die beiden entgegenstehenden Ansichten ziem= i) gteeimaßig getheilt, für die leßterwähnte aber l i9- ritt voEB B Vent, f ßterwähnte aber doh eine Majg=

Bei den folgenden Paragra ben, weldhe vo j f Beamten handeln, kam man auf die Bestimmung des od De wonach nur bei unmittelbaren Beamten auf Degradation erkannt werden darf. Wenn schon man dies insofern ganz konsequent fand als die riterlihe Entscheidung für den, der den mittelbaren Beamch ten angestellt hat, nit in der Weise bindend seyn kann, daß dem Degradirten dadurch ein bestimmtes geringeres Amt übertragen wird so glaubte man doch für die mittelbaren Beamten eine unverdiente Benachtheiligung darin zu finden, daß gegen sie unter son gleichen Verhältnissen da, wo gegen den unmittelbaren Beamten die mildere Strafe der Degradation zur Anwendung komme, auf Amts-Entsez= zung erkannt werden müsse, und die Versammlung trat daher dem Antrage bei, daß ein Geseh ausgesprochen werden möge: an die Stelle der uur bei unmittelbaren Beamten zulässigen Degradation trete bei den mittelbaren verhältnißmäßige Gefängnißstrafe. I

Im §, 616 fand man die Anordnung hart, daß ein Beamter der zu Freiheitsstrafe von einjähriger oder längerer Dauer verurtheilt wird, immer auch seines Amtes entsebt werden soll. Daß bei ent= ehrenden Strafen jeder Zeit auch Amts - Entseßung eintrete, damit war die Versammlung ganz einverstanden, man wünschte aber nicht, daß dies die nothwendige Folge jeder anderen mehr als einjährigen Greiheitsstrafe seyn möchte, und gab auch dem Einwand, daß dem Staate nicht zugemuthet werden fönne, einen von ihm bezahlten Beamten länger als ein Jahr im Dienste zu entbehren, keine Folge da das zu kürzende Gehalt des in Haft befindlichen Beamten die Mittel zur Bezahlung seiner Stellvertretung hergeben werde.

Jm §. 023 werden die Geistlichen Rücæsichts der Bestrafung der von ihnen im Amte begangenen Vergehen den Beamten gleichgestellt mit dem einzigen Unterschiede, daß da, wo gegen diese auf Cassation oder Amts-Entsebung erkannt wird, gegen jene nur Amts = Entfer= nung vom Richter ausgesprochen werden soll. Cine solche Bevorzu=_ gung der Geistlichen ward von mehreren Seiten als gänzlich unmo= tivirt und in sofern als schädlich angegriffen, als auf diese Weise nur falsche Begriffe von der Würde des Gei lichen, welche in nihts we- niger als in ausnahmsweise milder Beurtheilung begangener Verge=- hen bestehe, angeregt würden, Die Majorität der Versammlung er- achtete indeß die unveränderte Beibehaltung des Paragraphen beson- ders um deshalb für nothwendig, weil gegen tatholi istliche die Cassation überhaupt nicht ausführbar und die Gleis der Kon= fessiouen vor dem Geseß von äußerster Wichtigkeit sey.