1843 / 104 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Bekauntmachungen.

Bekanntmachung.

Der mittelst Steckbriefs vom 28sten v. M. verfolgte Bürgersohn und Tagelöhner Zohaun Gottlieb Frenzel is heute ergrissen und bei uns eingeliefert worden, wodur jener Steckbrief erledigt ist,

Senftenberg, den 7. April 1843, :

Königl, Land- und Stadtgericht,

Die Znhaber folgender zur Ablösung gekündigten

Westpreußischen Pfandbriefe -

aus dem Bromberger Departement Orlowo Nr, 60 über 100 Thlr.,

aus dem Danziger Departement Alt- und Neu-Paleschken Nr. 29 über 200 Thlr, Swaroszyn und Goschin Nr. 27, 53. 54. 145, à 600 Thlr., Nr. 85. à 75 Thlr., Nr. 94, 95, à 50 Thlr, Nr. 119, 122. 130. à 25 Thlr.,

qus dem Marienwerderschen Departement Warszewice] Nr. 15. à 400 Thlr., Nr. 20. 27, à 200 Thlr, Nr. 30 à 100 Thlr., Nr. 46. 47. à 50 Thlr. werden im Gefolge der öffentlichen Kündigung vom 14, Dezember v. J. (Beilage zur Allgemeinen Preu ßischen Staats - Zeitung Nr. 359 pro 1842) wieder- holt aufgefordert, diese Pfandbriefe in coursfähigem Zustande bis zum 15. Mai 1843 bei der betreffenden Provinzial-Landschafts-Direction niederzulegen und da- gegen die Zahlung des Nominal Betrags dieser gekün- digten Pfandbriefe nebst Zinsen bis Johanni 1843 in dem nächstfolgenden den 1, Juli 1813 anfangenden Zahlungs-Termine in Empfang zu nchmen. Würd die Zahlung nicht bei der betreffenden Landschafis - Direc- tion, sondern bei der General-Landschaftskasse hierselbst gewünscht, so muß dieses vier Wochen vor dem Zah- [ungs - Termine angezeigt werden. Sollten die obigen Pfandbriefe nicht innerhalb Sechs Wochen nah dem Anfange der nächsten Zinszahlung, deu 1. Juli 1843, eingereicht werden, so werden die Jnhaber nah Vor- rift der Allerhöchsten Kabinets - Ordre vom 11, Juli 1838 ad 7. (Ges. Samml, pro 1838, S. 365) mit ihrem Realrechte auf die in den Pfandbriefen ausge drückte Spezial - Hypothek präkludirt, dies im Land- schafts - Negister und im Hvpothekenbuche vermerkt und die Inhaber mit ihren Ansprüchen auf Zahlung des Pfandbriefwerths nur an die Landschaft verwiesen werden. : Marienwerder, den 5. April 1843,

Königl, Westpreuß. General - Landschafts - Direction,

(gez) Freiherr von Rosenberg,

A A U Auf den Autrag des Gutsbesißzers C, F. Piper wer- den alle und jede, welche an das gegenwärtig von ihm overfaufte, im Greifswalder Kreise und Zarnekower Kirch spiel belegene Allodialgut Brüssow c. p. rechtsbegründete Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen, zu deren Anmeldung und Beglaubigung in einem der fol- genden Terminen, als am 25. April, am 9ten oder am 23, Magi d. J, Morgens 10 Uhr, vor dem Königlichen Hofgericht, bei Vermeidung der am 414. Juni d, J. zu erkennenden Präklusion, und mit Verweisung auf die den Stralsundischen Zeitungen in extenso inserirten Ladungen vom heutigen Tage hiermit aufgefordert. Datum Greifswald deu 25. März 1843. Königl. Preuß, Hofgericht von Pommern und Rügen, (L, S.) v. Möller, Präses.

Ao Ur S Pa ms

Es ist über den Nachlaß des unlängst verstorbenen Pächters Bernhard Gottfried Johann Meves zu See- mühl concursns formalis eröffnet und das behusfige Proklam erkannt worden,

Demgemäß werden gesammte Gläubiger des verstor- benen Pächters B, G, J. Mewes, vormals zu See- mühl, hiermit geladen und aufgefordert, die ihnen an leßteren, jeßt dessen Nachlaßmasse zustehenden Forderun- gen und Ansprüche, solche originiren, aus welchem Grunde es wolle, in einem der folgenden Termine :

am 25. April, am 16. oder 30, Mai d. J., Morgens 10 Uhr, vor dem Königl, Hofgericht nicht nur speziell anzumelden, sondern auch, unter Vorlegung der desfallsigen etwa vorhandenen Obligationen und Do- tumente in origine, hre Rechte und Vorzugsrechte ge- bührend zu deduziren, bei Vermeidung der uach der Ordnung feststehenden Nechtsnachtheile und insbesondere unter dem Präjudiz, daß sie damit uicht weiter werden gehört, vielmehr durch den am 20. Juni d. Js, Morgens 10 Uhr, zu publizirenden Präfklusiv-Abschied präkludirt und vou diesem Konkurse überall werden ab- gewiesen werden, In primo liquidat, termino haben Creditores sich anch über die Wahl eines gemeinschaft- lichen Anwaltes zu äußern, widrigenfalls mit der desi- miiven Bestellung des einstweilen zum Kommun-Man-

datax ernaunten Advokaten, Assessor Hoffmann hierselbst, versahren werden wird,

Königl p Oreifêwald, den 20. März 3,

(1 s.) ß. Dofgericht von Pommern und Rügen, S v, Möller, Praeses.

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F ubliag 1

Es sollen die im Grimmey Ge keniyschen Fideicommiß-Güter Pete belegenen von Wa- hufs ihrer Verpachtung auf die Bas H Ries

v Lacht | R ( / n atn Trinitatis-Termine ab, in folgenden Ter- am 31. März, 10, und 24 Ag:

Morgens 10 Uhr, vor dem Königl: Bail e A boten werden, und wie Pachtliebhaber sich ul Al usge- ihres Bots sodann vor dem Königl, Hofgericht dgabe finden haben; so gereicht denselben zugleich L zur Nachricht, daß die auf den Gütern viidanbries lebenden und todten Juventarien-Gegenstäude zu tian bei den Gütern bleiben, so wie ferner, daß die Guts: Charten nebst Flur-Register und die näheren Pacht- und Aufbots-Bedingungen acht Tage vor dem ersten Tex- miíne in der Hofgerichts - Kanzlei, leßtere auch bei dem Raths - Verwandten Dr. Schwarz in Greifswald, bei dem Dr. H, Kühl in Stralsund uud bei dem Hosrath Pasedag in Bergen eingeschen werden können,

Greifswald, den 22. Márz 1843, Königl. F Hofgericht von Pommern und Rügen.

(L, S. Quistorp, Königl. Hofgerichts-Rath,

Bekanntmachung.

Ueber den Nachlaß der verwittweten Buchbindermeister Jacobv, geborenen Tuchscheer, is das abgekürzte Kon- fursverfahren eingeleitet und zur Ausschüttung der Masse Termin vor dem Land- und Stadtgerichts-Rath Jor- dan auf

den 24, Mai c,, Vormittags 10 Uhr, angeseßt worden, was den unbekannten Gläubigern mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß auf spätere Widersprüche gegen die Ausschüttung keine Rücfsicht ge- nommen werden kann.

Frankfurt a. O., den 17. März 1843,

Königl, Preuß, Land- und Stadtgericht,

Ed1iItat- Citation, Die unbekannten Erben

des Buchbindergesellen Carl Kuenell, welcher am

7, Oktober 1780 von den Dominick und Magda-

lena Kuenellschen Eheleuten zu Culm geboren ist,

in Leipzig das Buchbinder - Handwerk erlernt, im

Anfange dieses Jahrhunderts sich nah Hamburg,

von da nach St, Petersburg begeben, am leßte-

ren Orte eiwa 32 Jahre lang, späterhin noch

eine kurze Zeit in Niga gewohnt haben soll und

am 24. April 1842 guf ciner Reise nah Berlin

am hiesigen Orte mit Hinterlassung eines Ver-

mögens von circa 1500 Thlr. gestorben ift, werden auf den Antrag des Nachlaß-Kurators zu dem am 7, Februar 1844, Vormitt. “um 11 Uhr, vor dem Deputirten, Herrn Stadtgerichts - Nath Greiff, in dem Jnstructions - Zimmer des unterzeichneten K0- niglihen Stadtgerichts anstehenden Termine mit der Aufforderung vorgeladen, sich vor oder }patestens 1n dem Termine persönlich oder schriftlih zu melden und die weitere Auweisung zu erwarten, beim Ausbleiben aber zu gewärtigen, daß sie mit ihren Ansvrüchen an die Verlassenschaft zu Gunsten der sich gemeldeten Er- ben, allenfalls des Fiskus, werden präkludirt werden,

Königsberg, den 31, März 1843. Königl, Preuß, Stadtgericht.

Nachdem der Kaufmann Wilhelm Heinrih Sund hierjelbst sih für insolvent erklärt, die darauf angeord- nete gerichtlihe Juventur seines Vermögens eine sehr bedeutende Jnsufficienz ergeben und deshalb uuter heu- tigem Tage der formelle Konkurs eröffnet, danächst auch die Erlassung der behufigen Ediktal-Citationen für nöthig erachtet worden; Solchem nach werden alle die- jenigen, die an den Kaufmann Wilhelm Heinrich Sund hierselbst, insbesondere auch an dessen in der Fischer straße hierselbst sub Nr, 395 belegene Wohnhaus mit den Nebengebäuden und sonstigem Zubehör, Ansprüche irgend einer Art haben sollten, hiermit geladen, solche in einem der auf den 11. und 25. April und 9, Mai d. J, Vormittags 9 Uhr, angeseßten Liquidations Termine speziell und beglaubigt vor uns anzumelden, bei Strafe des in dem levten Termine zu erkennenden Ausschlusses.

Jn dem lettgedachten Termine wird auch über die Richtigkeit der angemeldeten Forderungen und deren Priorität, über die ctwa nöthig werdende Bestellung eines gemeinschaftlichen Anwaltes und eines Curatoris massae, Über die gütliche Bescitigung dieses Konkurses und andere, das gemeinsame Juteresse berührende Ge genstände mit den Kreditoren verhandelt werden, und haben die Ausgebliebenen sich sodann den Beschlüssen der anwesenden Mehrheit der Kreditoren zu unterwerfen,

Datum Barth, den 28, März 1843.

Bürgermeister und Rath hierselbst.

(L S) Oom.

Genergal-Bersammlung der Berlin - Anhaltischen Eisenbahn - Gesellschatt.

U der Mittwoch den 26sten April d. Z: Nachmittags 4 Uhr in unserem Empfangs - Ge- bäude auf dem Anhaltischen Thorplaße stattfindenden

diesjährigen ordentlichen „General-Versammlung“,

in welcher zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter

des Verwaltungs-Raths gewählt werden sollen, laden wir die geehrten Actionairs unserer Gesellschast mit dem ergebensten Ersuchen ein, der Bestimmung des §. 28 des Gesellschafts-Statuts gemäß, in den Tagen vom 18ten bis 23. April er. (einschließli) ihre Actien nebst einem nah der Nummerfolge geordneten, von ih nen unterschriebenen Verzeichnisse derselben in unserer Haupt-Kasse im Empfangs-Gebäude vorzulegen, Das Verzeichniß wird daselbst zurückbehalten und dagegen eine Bescheinigung über die Stimmenzahl des Inhabers ausgehändigt werden, welche als Einlaß - Karte in die Versammlung dient. Zugleich mit dieser Bescheinigung erhält jeder Actionair ein Exemplar des Berichts der Direction über den Geschästs-Betrieb des vergangenen Jahres,

Die Vertreter stimmberechtigter Actionairs, welche statutenmäßig Mitglieder der Gesellschaft seyn müssen, haben ihre beglaubigten Vollmachten ebenfalls in der Haupt-Kasse niederzulegen, Nichterscheinende Actionairs sind den Beschlüssen der Anwesenden unterworfen, (Hleichzeitig machen wix auf die Vorschrift des §. 32 des Statuts aufmerksam, nah welcher besondere. An träge einzelner Actionaire spätestens 14 Tage vor der General-Versammlung dem unterzeichneten Vorsißenden \chriftlih mitgetheilt werden müssen, widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten General-Ver- sammlung ausgeseßt werden kann,

Berlin, den 16. März 1843,

Der Verwaltungs - Rath der Berlin - Anhaltischen

Eisenbahn - Gesellschaft. Bud,

Passagier - Dampfschifffahrt zwischen Potsdam und Hamburg. (Dampfb. -»Falke«.)

Abfahrt von Le jeden Freitag 3 Uhr Nachmitt.

s - Hamburg - Montag 5 - Morgens. Gúüter- und Passagier - Dampfschifffahrt zwischen Berlin und Hamburg.

acl ampfb. -Delphin- und -Berlin«.) e Abfahrt erfolgt von Berlin wie von Hamburg regelmäßig jeden Sonntag Morgen, üter- und Passagier-Änmeldungen erfolgen bei A nnker, Taubeustr, 10.

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454 Allgemeiner Anzeiger für die Preußischen Staateu.

Bekanntmachung.

Die neue Berliner Hagel-Assekuranz- Gesellschaft beehrt sich beim Beginn der Ver- sicherungs-Periode das landwirthschaftliche Publi- kum darauf aufmerksam zu machen, dass sie gegen feste Prämie, wobei dnrchaus keine Nachzahlung stattlinden kann, die Versicherung der Feldfrüchte gegen Hagelschaden übernimmt und den Verlust durch Hagelschlag, der den bei ihr Versicherten trifft, gleich nach erfolgter Feststellung baar vergütet. Der Si- cherungs - Fonds, mit welchem die Gesellschaft in diesem Jahre für ihre Verbindlichkeiten hastet, besteht aus dem vollständigen Stamm - Kapital von 500,000 Thlr, wozu noch die einzunebmenden Prä- mien kommen. Die erforderlichen Antrags-Formu- lare, 850 wie Versfassungs - Urkunden, sind in dem Haupt-Bürean, Behrenstrasse No. 38, so wie bei den betrefsenden Agenten, welche in den Provinzialblät- tern bekannt gemacht worden sind, zu haben.

Berlin, den 10, April 1843.

Direction der neuen Berliner Hagel-Assekuranz-Ge- Gesellschast,

Der jetzige Besitzer der in Frankfurt a. O. seit beinabe 50 Jahren bestandenen Zncker- Ralfinerie beabsichtigt, nachdem der Betrieb derselben seit kur- zem aufgehört hat, das dazu gehörige VVohnhaus, die bedentenden Fabrik-Gebänude und zugleich die ansehnlichen kupfernen und anderen Geräthschaften aus freier Hand zu verkaufen ; letztere können benn Verkauf der Gebäude anch abgesondert werden.

Sämmtliche Gebände sind in gutem Zustande, und lielse sich der bisherige oder ein anderer Fabrik- Betrieb ohne grofse Schwierigkeiten sogleich darin fortsetzen.

Solide Kaufliebhaber wollen sich des Näheren we- gen an den Herrn Justizrath Aschenborn oder den Kaufmann Herrn Eduard Petersen in Frankfurt a, O, wenden.

Verkauf großer Güter.

Die Herrschaften Liszkowo und Nojewo, an der Chauf see von Bromberg nach Jnowraclaw gelegen, sollen ver- kauft werden, Termin zum Meistgebot auf das Ganze oder einzelne Güter steht am 1. Juni e. in Liszkowo an, Nähere Auskunft wird guf frankirte Briese vom Dominio Liszkowo gegeben,

Ritterguts - Berpachtung in Anhalt-Köthen,

Das der hiesigen fatholischen Kirche gehörige Nit- tergut in Groß-Wülkniß, dessen Grundstücke theilweise einzeln, theilweise als ein kleines Gut verpachtet ge- wesen sind, soll

n S E D D, Vormittags 9 Ur, in dem Restaurations - Gebäude am Bahnhofe bei Köthen öffentlich an den Meistbietenden verpachtet werden. Zuerst werden das kleine Gut und die Aeer, ungefähr wie sie bisher verpachtet gewesen sind, ein- zeln, demnächst aber wird das ganze Gut ausgeboten.

Das ganze eine fleine Stunde von Köthen entfernte (But, zu welchem

a) zwei fleine nicht vermessene Gärten,

b) an umschlo}enen Gärten 11 M. 134 N. 43 C1F6ß.

c) an Ackerland 440» 2028 größtentheils vorzüglicher Bodengüte und unweit des Wirthschaftshofes liegend, gehören, is mit ausreichen den, im guten Stande befindlichen Gebäuden, einer Branntweinbrenuerei, der Hut - und Triftgerechtigkeit, einem Jnventarium an Wirthschasts- und Brennerei (Geräthschaften, an Obst- und wilden Bäumen, anu Aussaat, Düngung und Bestellung versehen, hat 45 Stück Zinshühner und 4 Thlr, in Conv, - Münze Ge- fälle zu bezichen,

Die Pachtzeit der einzelnen verpachtet gewesenen Aedcker geht theilweise am 1. August, theilweise später in diesem Jahre zu Ende und beginnt daher früher, als die Pachtzeit des Johannis 1844 pachtlos werden- den Hauptguts, Die neue Pachtzeit is auf zwölf Jahre festgeseßt, dauert also theilweise bis Michaelis 1855 und theilweise bis Johannis 1856,

Zur Annahme werden etwa 5000 Thlr. erfordert, Die Bedingungen sind auf dem katholischen Pfarramte einzusehen.

Köthen, den 24. Februar 1843,

D iren - Vorstand:

Dakanuntmacbuo

Für Feuershäden und Verwaltungskosten sind von den Mitgliedern der. unterzeichneten Bank auf das Halb- jahr vom 41, Oftober 1842 bis 31, März 1843 sür je- des Hundert Thaler Beitragsquote Neun Neugroschen aufzubringen, mithin

für 100 Thaler Versicherungs-Summe in Klasse k. 1 Ngr. 5 Pf, in Klasse IV. 6 Ngr. Pf. _— {t u "u E 0 Uno

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" l Aa O h i 4 / D 1 E Leipzig, den 7. April 1843. : Die Direction der Mobiliar - Brandversicherungs - Bank für Deutschland, Rentamtmann Brunner, E, A, Masius, Professor Pohl. Dr. Chulge. Eduard Poll, Haupt-Rendaut.

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Konkurs-Aus schreibung.

Im Namen des akademischen Senats zu Krakau macht der Unterzeichnete bekannt, daß die an der Jagolloni- schen Universität allhier erledigte Lehrkanzel der Reli- gions- Wissenschaft, der Erziehungskunde und der Grie- chischen Literatur mittelst Konkurs-Prüfung beseyt wer- den wird, Mit dieser Kanzel is die Obliegenheit ver- bunden, die besagten Lehrgegenstände in 10 Stunden wöchentlich, und zwar die Religions-Wissenschaft in La- teinisher und die Erziehungskunde in Polnischer Sprache, nach den vom akademischen Senate angewiesenen Lehr- büchern vorzutragen, und Exhorten an Sonn- und Feiertagen für die Schüler der philosophischen Fakultät zu halten. Der für diese Kanzel fixe Gehalt macht jährlih 6000 Fl. Poln. aus. /

Diejenigen, welche es wünschen diese Kanzel zu er- halten, haben ihre Gesuche an den Nektor Magnificus hiesiger Universität spätestens bis zum 16, Juni 1843 postfrei einzusenden und solche mit folgenden Urkunden zu belegen: 1) mit dem Taufscheinez 2) mit dem Lebenslauf ; 3) mit einem an der Krakauer, oder an einer in den Ländern der drei hohen Shupmächte des hiesigen Freistaates gelegenen Universität erlangten Dok-

tor-Diplome der betreffenden Fakultät; 4) mit den Zeug- mssen über die für die philosophische Fakultät vorge- schriebenen Gegenstände; 5) mit einer Bewilligung der respektiven Regierung zum Bewerben um die besagte Lehrkanzel.

Die Kandidaten, welche nah Einsicht ihrer Gesuche und deren Beilagen vom akademischen Senate für qua lifizirt zur Bewerbung um erwähnte Lehrkanzel anerkaunt werden, erhalten vom Rektor Magnificus die Einladung, sich allhier zur Konkurs-Prüfung einzustellen, welche an den unabänderlich festgeseßten Tagen, nämlih: den 28, Zuli 1843 schriftlich und den 29sten d. M, u. J. mündlich in oben benannten Sprachen abgehalten wird.

Wirkliche Professoren desselben Lehrsaches an einer der Universitäten der hohen Schußmächte des hiesigen Landes, welche das betreffende Doktor-Diplom besitzen, sind von der Konkurs - Prüfung frei, und müssen nur, um die erwähnte Lehrkanzel erhalten zu können, den übrigen Bedingungen Genüge leisten,

Krakau, den 28, März 1843,

Der Secretair der Jagellonischen Universität Czaputowicz.

* . . Literarische Anzeigen. Bei F. A. Brockhaus in Leipzig ist erschienen und durh alle Buchhandlungen, in Berlin durch Ferd. Dümmler, Linden 19, zu erhalten: Oed O e : vom G Ur Ne U Lt, ol, S. ge, 4 Thlr, 18, Sax.

A e . y Bücher - Auction in Múnsker.

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Bei C. F. Amelang in Berlin, Brüderstraße Nr. 11, erschien so eben und is durch alle Buchhandlungen des Jn- und Auslandes zu haben:

Die Frage der Ansteckungs-Fähigkeit der Lungenseuche des Nindviches, erörtert nah dem bisherigen Standpunslte ter Crfah rung und in besonderer Beziehung auf die desfallsi gen Bestrebungen des Wohllöblichen landwirthschast lichen Vereins des Ober-Barnimschen Kreises ; wn C. B Us, Königl, Preuß, Negierungs-Departements-Thierarzte und Lehrer an der Königlichen Thierarzneischule in Berlin. 8vo, Englisch Druckpapier. Sauber geheftet 1 Thlr.

Durch die Lungenseuche des Nindviehes hat schon mancher Landwirth sehr empfindliche Verluste crlitten, so daß diese Krankheit, besonders auch in Hinsicht ihrer Ansteckungs - Fähigkeit, unstreitig ein Gegenstand ist, welcher die aufmerkfsamste Untersuchung verdient. Es dürfte sich daher der Herr Verfasser der vorliegenden Schrift durch Veröffentlichung derselben ein um so grö- ßeres Verdienst erworben haben, als er diesen für die Rindviechzucht so wichtigen Gegenstand, sowohl von sei- ner wissenschaftlichen als von sciner praktischen Seite, scharf ins Auge gefaßt und die darüber angestellten Beobachtungen und Versuche, so wie die dargus her- vorgegangenen Erfahrungen bewährter Thierärzte, ver bunden mit seinen eigenen Ansichten, ofen und tlar darlegt, Es ist daher nicht zu bezweifeln, daß diese verdienstvolle Arbeit bald allgemeine Auerkenuung und nicht blos der Thierarzt, sondern auch jeder Landwirlh und Kameralist volle Befriedigung in derselben finden wird,

Wichlige Anzeigx für Juristen,

Bei Carl Heymaun, Heil. Geiststr, 7, ist erschie- nen und in allen guten Buchhandlungen zu haben:

Der Mandats-, summarische und Baga-

tell- Prozeß nach der Verordnung vom 1. Juni 1833 und den späteren darüber ergangenen Be- stimmungen, Unter Benußung der Alten des Justiz - Ministeriums und mit Genehmigung Sr. Excellenz des Herrn Justiz-Ministers Mühler her- ausgegeben von dem Justizrath Schering. 8. 33 Bogen. 1 Thlr. 20 Sgr.

Bon diesem Werke hat das hohe Justiz-Ministerium für sämmtliche Gerichte Exemplare angekauft, der beste Beweis von der Brauchbarkeit des Buches. Es bildet einen vortref}l. Kommentar zu diesen wichtigen, ins Le ben eingreifenden Prozeß - Arten und wird Nichtern, Justiz - Kommissarien und Neferendarien willkommen seyn!

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Allgemeine

Preußische Staats-Zeitung.

Me 104.

Sale

Amtliche Nachrichten.

Landtags - Angelegenheiten, Provinz Brandenburg. Pro- vinzial-Recht. Provinz Westphalen. Allerhöchste Proposition V.

Schuld-Verschreibungen von Gemeinden, Lippe- und Nuhr-Schiff-

fahrt. Kosten der Schnee-Abräumung von den Kunststraßen. Ver- einzelte Ansiedelungen auf dem Lande, Schließung des Landtags. Fraukreich. Paris. Der Graf von Paris, Die jüngsten Opera-

tionen in Algerien. Bricfe aus Paris. (Wahrscheinliche Modifica- tion des Geseß- Entwurfes über die Staats - Minister; Vermischtes. Lie Opposition gegen die Konzession der Nord-Eisenbahn ; Englische und Französische Nadeln ; die Wahlen der National-Garde.) y Großbritanien und Irland. Oberhaus, Daunk-Votum zu Gun- sten Lord Ashburton’s, Unterhaus. Diskussion über Zölle und Handels-Traktate, Subsidien-Bewilligungen für den Volks-Unterricht und das Britische Museum. London. Britischer Gouverneur der Jnsel Hong - Kong, Neuer Kanzler des Herzogthums Lancaster. Niederlande. Amsterdam, Prozeß gegen das Haus Hope wegen der Amerikanischen Bank - Anleihe, A Deutsche Mupedfiaateu, München. Abgeordneten-Kammer. Ver- einigung mit der ersten Kammer hinsichtli ¿s Antrags f ei ll ständige Civil bn, sichtlich des Antrags auf eine voll Desterreich, Schreiben aus Prag. (Die fünfhundertjährige Jubel- feier der Universität.) F

Italien, Florenz. Ankunft des Herzogs und der Herzogin von Leuch- tenberg. : : / f

Spanien. M adrid. Eröffnung des Kongresses,

Serbien, Von der Serbischen Gränze, Differenzen Kiamil

Pascha's mit dem neuen Fürsten von Serbien,

Vereinigte Staaten von Nord-Anterika. Schreiben aus N e w- Yorfk, (Ansicht des neuen Schaß- Secretairs Spencer ín der Tarif- Frage; Prozeß des Capitains Makenzie; Kosten der Repräsentativ Verfassung.) /

Haiti. Port au Prince, Anstalten zur Unterdrückung der Jusurrection,

Ankunft Englischer Kriegsschiffe. Caves, Fortdauer der Jnsur-

rection, Schreiben aus Paris, (Zur Erläuterung der vorstehenden Nachrichten.) 7 / Inland. Düsseldorf. Ministerial-Bescheid in Sachen der Rheini

schen Zeitung.

Amtliche Uachrichten.

Krouik des Tages.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

Dem evangelischen Bischof De. Roß den Stern zum Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub z dem Pastor Müller zu Domslau den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; so wie dem Bür ger Johann Friedrich Birkholz zu Frankfurt a. d. O, dgs All(- gemeine Chrenzeichen zu verleihen,

Bekanntm Die von dem unterzeichneten Königlichen Kredit =Justitute für Schlesien unterm 30, Juli 1840 und 11. Januar 1841 auf die im Glogau - und Guhrauer Kreise belegenen Güter Schwusen und T\hwirtshen ausgefertigten Pfandbriefe þ. nämlich:

Nr. 332 bis einschließlich 337 à 1000 Rthlr.

» 16607 » » 1678 und Nr. 1745 à 500 Rthlr.

» 4205 » » 4219 und 4321 und 4322 à 200 Rthlr. » 73900 » » 7389, 7503 und 7564 à 100 Rthlr. »» 11,483 » » 11,502 à 50 Rthlr,

». 22400 » » 22,472 à 25 Rthlr.

sind von dem Schuldner zum Johanni - Termine 1843 aufgekündigt worden und sollen gegen andere dergleichen Pfandbriefe gleichen Be- trages eingetauscht werden, N E

Den §8. 90 und 51 der Allerhöchsten Verordnung vom 8, Juni 1835 (Geseß-Sammlung Nr. 1619) zufolge, werden daher die gegen- wärtigen Besißer der oben bezeichneten Pfandbriefe 13. hierdurh auf- gefordert, die leßteren nebst den dazu gehörigen laufenden Coupons Ser. IT. Nr. 6 bis 10 in Breslau bei dem Handlungshguse Ruffer u. Comp. zu präsentiren und in deren Stelle andere Pfandbriefe þ. gleichen Betrages in Empfang zu nehmen. Berlin, den 4. April 1843.

Königl, Kredit=Jnstitut für Schlesien.

Abgereist: Se. Excellenz der General der Jufanterie und General - Adjutant Sr. Majestät des Königs, Freiherr von dem Knesebedck, nah Karbe bei Neu = Ruppin.

Landtags - Angelegenheiten.

Provinz Brandenburg.

Verlín, 11. April. Jn der neunten Plenar=Versamm- lung beschäftigte sih der Landtag außer mit Begutachtung des Ent- wurfes zu einem Strafgeseßbuche auch noch mit der Berathung über das Märkische Provinzial-Reht. Mittelst des Allerhöchsten Propo- sitions - Dekretes vom 23, Februar sind nämlih dem Landtage auch die bisherigen Verhandlungen über das Provinzial-Recht der gesamm=- ten Marken Brandenburg zur Erwägung und Begutachtung vorge- legt worden. Diese Verhandlungën sind enthalten in 9 zum Theil ziemlich starken gedruckten Heften, außerdem aber war dem Ausschuß ein ansehnliches Material in Akten zur Disposition gestellt worden.

Der zur Berathung der Versammlung gelangende Aus\huß- Bericht gab zunächst eine genaue Darstellung von der Lage, worin sich diese Borarbelien befinden und motivirte auf diese Weise die An-

sicht, daß es nicht möglich seyn werde, den gesammten Gegenstand auf eine seiner Wichtigkeit entsprehende Weise auf dem gegenwärti= gen Ländtage zur Erledigung zu bringen; nur von einzelnen Materien iegen redigirte Entwürfe, wie sie in den aufzustellenden Kodex zu

Erin,

Alle Posl- Auslallen des In-

und Auslaudes nehmen Sestel-

lung an, für Berlin die Expedition der Staats - Zeitung:

Fricedrichsstrasse Ur. 72.

bringen seyn würden vor, bei anderen Materien seyen dieselben höchst lückenhaft, und bei anderen fehlten sie ganzz es werde also, um der Versammlung einen Anhalt bei der Berathung zu geben, zunächst nothwendig seyn, einen vollständigen Entwurf aufzustellen und nah den vorliegenden niht minder umfangreichen als werthvollen Vor arbeiten zu begründen ; dies genügend zu bewirken sey dem Ausschuß in der furzen ihm zu Gebote stehenden Zeit niht möglih, noch we niger aber werde der Landtag im Stande seyn, hiernächst seinerseits die Begutachtung noch während der diesmaligen Sißung zu Ende zu führen, :

_ Dieser Ansicht trat zwar die Versammlung bei, es ward aber bei der Erörterung noch besonders vou mehreren Seiten nachdrücklich ausgesprochen, einen wie hohen Werth man auf das Provinzial-Recht lege, und wie sehr man wünschen müsse, daß die so verdienstlichen, jeit einer Reihe von Jahren dazu gemachten Vorarbeiten endlich zu einem dem Publifum nuüblichen Resultat gefördert würden. Nachdem sodann noch die Frage, ob einzelne Materien des Provinzial - Rechts als besonders der Beschleunigung bedürftig bezeichnet und zur abge- sonderten Bearbeitung empfohlen werden sollten, verneinend beant- wortet worden, indem man eine solche Aussonderung mit einer gründ- lichen und zweckmäßigen Bearbeitung des Ganzen, wie sie von der Bersammlung gewünscht werde, nit als vereinbar erachtete, einigte man sich zu dem Beschlusse, Se. Majestät den König zu bitten, daß noch vor Zusammentritt des nächsten Provinzial =- Landtags, und wo möglich schon im nächsten Winter, ein vorberathender Äus\huß zur Bearbeitung des Märkischen Provinzial-Rechts einberufen und diesem dazu möglichst vollständige Vorarbeiten, namentlich ein ausgearbeiteter Entwurf vorgelegt werden möchte.

In der 14ten Plenar - Versammlung schritt man zur Berathung über das Provinzial-Recht der Nieder-Lausib. Jm Jahre 1837 hat die Staats = Behörde die in der Nieder =Lausiß gültigen Provinzial Rechte in eine durch den Druck vervielfältigte Sammlung vereinigen lassen, über welche im Jahre 1840 eine aus ständischen Deputirten und Königlichen Beamten zusammengeseßte Kommission sih berathen hat; auf Grund dieser Berathungen i} ein Entwurf des Nieder Lausißer Provinzial-Rechtes aufgestellt worden, welcher dem Kommu- nal = Landtage der Nieder-= Lausiß zur Begutachtung vorgelegen hat und von diesem zu einem revidirten Entwurfe umgearbeitet worden is. Leßterer ist mit den Motiven ‘dem Provinzial = Land= tage zur Abgabe der Erklärung mittelst Allerhöchsten Proposi- tions - Dekrets zugefertigt worden. Der Ausschuß hat nun in seinem Gutachten besonders die Punkte, in welchen der von den Königlichen Behörden aufgestellte Entwurf von dem Seitens der Nieder-Lausitßer Stände redigirten abweicht, hervorgehoben, die Differenzen nah den Motiven oder den sonst zu Gebote stehenden Materialien geprüft und sih gutahtlich darüber geäußert. Seitens der Versammlung ward den zweckmäßigeu und gründlichen Vorarbei= ten zur Feststellung des Nieder -Lausiber Provinzial -Laudtags die Anerkennung nicht versagt, es wurden aber Stimmen laut, welche es bedenflih fanden, sich über ein A A zu erklären, dessen Grundlagen dem größeren Theile der Anwe enden fremd seyen, und welches Vorschriften als vorzugsweise gültig hinstelle, die sich nicht unbedeutend von dem durch die neuere Gesebgebung anderwärts be- gründeten Rechtszustande entfernten, Hierauf ward erwiedert, die

befohlene Begutachtung könne doch nicht auders bewirkt wer- dent als dadnrch, daß man den Inhalt des Entwurfes nach den Motiven prüfe und ersteren entweder als gerechtfertigt

erfläre oder Einwendungen mache, nur so weit erstreckde sich die Pflicht des Landtages; daß das Provinzial-Geseß vor dem Landrechte gelte, folge aus dem allgemeingültigen Saße, daß das besondere Ge- seß dem generellen derogire, und wenn einzelne Lehren im Entwurfe allerdings mit der Richtung der neueren Geseßgebung nicht ganz ver- einbar wären, so beruhe dies nur darauf, daß für die Lausiß Gesetze, welche dieser Richtung entsprächen, noch uicht erlassen wären, und da- her jene einer früheren Zeit angehörenden Bestimmungen wirkli noch als Provinzial-Recht bestehen; daraus, daß man dieselben aber in den Kodex des Provinzial-Rechts aufgenommen habe und habe aufnehmen missen, folge durchaus nicht, daß man unabänderlih daran festhalten wolle, vielmehr werde das, was durch die spätere Geseßgebung ge

ändert werde, von selbst aus dem Provinzial-Geseßbuche ausscheiden und uur noch für Beurtheilung von Verhältnissen, die der Vergan-= genheit angehörten, von praftishem Werthe seyn.

Bei der hiernächst aufgenommenen Berathung der einzelnen im Ausschuß - Gutachten enthaltenen Bemerkungen trat man zunächst der auch von dem Nieder - Lausißer Kommunal - Landtage ausgesprochenen Ansicht bei, daß die Bestimmung des Publications = Patents vom 15. November 1816 §. 2: „das Allgemeine Landrecht tritt an die Stelle der bisher zur Anwendung gekommenen allgemeinen Landes- gesebe““, für die Nieder-Lausibß insofern uicht passe und Mißverständ- nisse und Rechts = Verleßungen zur Folge gehabt habe, als für dieses Markgrafthum, welches unter Sächsischer Landeshoheit verfassungs= mäßig selbstständig bestand und niemals einen Landestheil von Sach- sen ausmachte, die allgemeinen Sächsischen Landesgeseße als solche überhaupt gar nit gültig waren, mithin das Allgemeine Landrecht auch niht an deren Stelle treten konnte. Die Versammlung {loß sih daher dem Antrage, daß in dieser Beziehung eine berichtigende Declaration des Publications-Patents erbeten werden möge, au. Bei spezieller Erörterung der einzelnen Paragraphen fanden hiernächst er= hebliche Diskussionen nicht statt, vielmehr trat man mit geringen Mo- dificationen dem revidirten Entwurfe bei. Nur die Lehre vom Pfän- dungsrecht gab zu einer längeren Debatte Anlaß. Dieses beruht nämlich nicht auf provinzialrehtliher Grundlage , sondern i} in Er= mangelung einer solhen und bei Anerkennung des A nach den Vorschlägen der Regierung Seitens des Nieder-Lausißer Landtags mit wenigen Abänderungen in den Kodex aufgenommen worden, Es traten sich nun in Beziehung auf die Behandlung dieses Gegen- standes drei verschiedene Ansichten entgegen: die Einen meinten, da es sih hier nur um Begutachtung des Nieder=Lausißer Provinzial= Rechts handle, das Pfändungs- Recht aber dahin in der That nicht gehöre, so müsse dasselbe hier ausscheiden und könne gar nicht be= utachtet werdenz die Anderen, und dies war die Ansicht des Aus- shusses. wollten, weil das Bedürfniß einer vollständigen Pfändungs- Ordnung allgemein gefühlt werde, der Gegenstand auch bei seiner vorherrschend polizeilihen Natur eine gesonderte Behandlung für die

Donnerstag den 13% April Abends

1843.

einzelnen Landestheile nicht erheische und ohne Noth nicht zu partifu- larisiren sey, die Erlassung eines umfassenden Geseßes über die Pfän- dungen beantragen; eine dritte Ansicht endlih ging dahin, weil das Pfändungs-Recht in dem den Ständen zur Begutachtung vorliegenden Entwurf einmal enthalten sey und gleichviel wie es entstanden, Pro- vinzial-Recht der Nieder-Lausiß werden solle, so liege auch die Abgabe eines Gutachtens darüber in den Pflichten der Stände. Die lebte Ansicht ward von der Majorität adoptirt. Man verhehlte sich aber dabei nicht, daß die Behandlung dieses Gegenstandes insofern von der des übrigen Provinzial - Rechts werde abweichen müssen, als es sich hier um Aufstellung ueuer Bestimmungen handle, deren Zwedck= mäßigkeit zu prüfen seyn würde, während bei den übrigen Materien nur die Frage, was bestehenden Rechteus sey, zur Beantwortung vorliege, Ju diesem Sinne ward den eine nochmalige Begutachtung des betreffenden Titels von Seiten des Ausschusses für erforderlich gehalten,

Fm weiteren Verfolg der Berathung wurde noch bei einzelnen Materien, namentli bei dem Titel von den Zünften und Junungen ausdrücklich ausgesprochen, daß man nur wünschen könne, diese Theile des Provinzial-Rechts bald durch das zu erwartende neue Gewerbe- Polizei-Geseß beseitigt zu sehen.

Bei der Lehre von der Beitragspflichtigkeit zu geistlihen Bau= ten blieben einige Differenzpunkte unerledigt zurück, indem von einer Seite bestritten ward, daß die in dieser Beziehung allegirten älteren Verordnungen wirklich noch in Kraft und praktischer Auwendung sich befänden. Die dem ersten Entwurfe des Provinzial-Rechts als zweite Abtheilung beigefügte Sammlung von Lokal- und statutarischen Rech= ten erachtete man in Uebereinstimmung mit dem Nieder - Lausiber Kommunal-Landtage für so unvollständig, daß eine Beziehung darauf im Provinzial - Rechte uicht als statthaft erschien, und hielt man es für angemessener, nur die Gültigkeit erwiesener Loktalrehte vor dem Provinzial - Rechte in einem besonderen Paragraphen allgemein aus= zusprechen,

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Provinz Westphalen.

Münster, 7. April. Plenar -Sibßung vom 29, März. Die Allerhöchste fünfte Proposition erfordert das Gutachten der Stände darüber: ob diejenigen, welhe nah §. 15 der revidirten Städte-Ordnung nach dem Umfange ihres Gewerbes und Grundbe- sißes das Bürgerreht zu gewinnen verpflichtet seyn würden, wenn sie unbescholten wären, dafern sie als Bescholtene dazu unfähig sind, dennoch ein Aequivalent für die im Orte gewöhnlichen Bürgerrehts- Gelder zu erlegen verpflihtet seyn sollen? Da nach §. 14 der revidirten Städte-Ordnung das Bürgerrecht zwar nur unbescholtenen Personen ertheilt werden darf; besholtene dagegen städtishe Grund- stücke erwerben und städtishe Gewerbe betreiben dürfen, so erscheint es nothwendig, um eine Begünstigung der Bescholtenen vor den Un- besholtenen zu verhindern, die bescholtenen Personen zur Erlegung einer den gewöhnlihen Bürgerrechts-Geldern gleichen Abgabe an die städtischen Kassen in dem vom Allerhöchsten Propositious - Dekrete erwähnten Falle zu verpflichten.

Demnächst wurden die Angelegenheiten der Provinzial Hülfsfasse zur Verhandlung gezogen.

Die von mehreren Gemeinden des Herzogthums Westphalen gus- gestellten Schuldverschreibungen sind in jüngster Zeit der Gegenstand mehrfacher Bedenken geworden, iudem bei den Behörden verschiedene Ansichten über die Befugniß der nah der Großherzoglich Hessischen Gemeinde-Orgauisation, namentlih der Gemeinde-Rehnungs=Jnstruc-= tion vom 29, Februar 1812 bestellten Gemeinde-Deputirten, für die Gemeinden Rechtsgeschäfte abzuschließen, entstanden sind. Wenn nun gleih durch die Geseße vom 27, März 1824, vom 24. Juli 1832 vom 30, Mai 1841, und die zur Einführung der Landgemeinde Ordnung erlassenen Bestimmungen wiederholt ausgesprochen ist daß

im Herzogthume Westphalen bis zur geseblichen Einführung der neuen Ordnung die bisherige Hessische Kommunal - Ordnung in Kraft bleiben solle; wenn ferner die Vertretung der Gemeinden nur hiernah beurtheilt werden fanuz; wenn ferner eine audere Hessische Kommunal-Gesebgebung, als die in Frage gestellte, nit existirt hat auch Seitens der Gerichte und Verwaltungs - Behörden beinahe 20 Jahre lang ohne Bedenklichkeiten nah jenen Bestimmungen ver- fahren is, so hielten die Stände sowohl im Interesse der von der Provinzial-Hülfskasse ertheilten Darlehen, als der allgemeinen Rechts Sicherheit sih verpflichtet, darauf anzutragen, daß des Königs Ma- jestät geruhen wolle, die Verordnung vom 30, Mai 184 wegen Rechtsgüiltigkeit der nah der Großherzoglich Hessischen Kommunal= Verfassung von den Orts-Deputirten Namens der Gemeinde des Her-= zogthums Westphalen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte auh auf alle späteren, bis zur Einführung der Landgemeinde - Ordnung vom 31. N 1841 in gleicher Weise abgeschlossenen Rechtsgeschäfte gus- udehnen, :

Múnster, 8. April. Plenar-Sißung vom 30. März. Nach= dem in Folge der Allerhöchsten 12ten Proposition ein Ausschuß zur Theilnahme an den Verhandlungen über die Regulirung des Land- Armenwesens in Gemäßheit des Gesebes vom 31, Dezember pr. ge- wählt worden, ging die Versammlung zur Prüfung der Berichte über die Verwaltung der Provinzial-Jrren-Anstalt in Marsberg über.

Daun wurden die Berichte über die Resultate der Lippe - und Ruhr-Schifffahrt, so wie die Schifffahrts-Anstalten auf beiden Flüssen vorgetragen; die ständischen Revisions-Kommissionen für diese Ange- legenheiten ernannt und die baldige Publication eines ermäßigten Tarifs für die Lippe-Schifffahrt, so wie zweckdienliche Erleichterungen in den polizeilichen Anordnungen über die Verbáltuisse der Schleusen- weite zu den durzulassenden Fahrzeugen auf der Lippe beantragt.

Nachdem endlih über die Kosten des bten Landtags die Rech- nung abgenommen und dechargirt worden, ging die Versammlung zur Berathung einer Petition auf Gewährung von Entschädigung für das Wegräumen des Schnees von den Kunststraßen über. Die bis- herige Geseßgebung verpflichtet durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 8. März 1832 die Gemeinden, in deren Gemarkung P ein Schneefall ereiguet, welcher die Communication auf den Staats- straßen unterbriht, zu Wegräumung des Hindernisses zur s stung, welhe für den einzelnen Fall zwar auf aquinngs unentgeltlihe Gemeindearbeit beschränkt ist; sich aber namen