1843 / 1 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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in dieser Beziehung keine festen Grundsäße bestehen, so sei es aller- dings hier an seinem Plaß, eine nähere Bestimmung aufzunehmen.

2 angenommen. Der Herr Landtags-Marschall stellt die 2, Alinea des §. /0 in Frage. Hierbei bemerkt ein Abgeordneter der Landgemein=

Ein Abgeordneter der Landgemeinden: Jn der Hierarchie des Staates | den, daß er beantrage, diesen Absaß ganz fallen zu lassen, und zwar

liege das Prinzip begründet, daß der Vorsteher von einer höheren Behörde bestätigt werde; er stimme dafür, daß der §. bleibe, wie ihn der Ausschuß festgestellt. Ein Abgeordneter der Ritterschaft : Wie es scheine, sei ein großer Theil der Versammlung für die abso- lute Wählbarkeit; er glaube auf das Beispiel von Belgien hinweisen zu müssen, hier sei vom Beginne des Staates an den Gemeinden eine freie Wahl belassen worden; doch habe man gefunden, daß es der Regierung unmöglih werde, hierbei eine wohlthätige Wirksamkeit anzuknüpfen, daher habe man diese Einrichtung im vorigen Jahre wieder abgeschafft; die Gemeinde lage drei Kandidateu zur Geneh migung vor, finde sie keinen derselben geeignet, so bestelle sie selbst einen Vorsteher. Er, der Redner, schlage vor, diesem Beispiele in Zeiten zu folgen, ehe man durch die Erfahrung dazu genöthigt werde. Ein Abgeordneter der Ritterschaft: Dies möge wohl! mehr Bezug haben auf die Wahl des Bürgermeisters. Unter Chur- Köln und Chur=Trier habe in dem ostrheinischen Theile der Provinz eine freie Wahl des Orts-Vorstehers immer stattgefunden, Die Wahl war gültig, wenn *, der Wähler anwesend waren, war dies nicht der Gall, so ernannte der Landrath den Vorsteher. Ein Abgeordneter der Landgemeinden: Was die beiden verehrlihen Abgeordneten des Ritterstandes so eben äußerten, scheine nicht recht hierber zu passen ; der Paragraph bestimme die Wahl aus der Mitte des Gemeinde Rathes, daher sei die Wahl uicht frei, sondern auf den Kreis der Mitglieder beschräukt. Ein Abgeordneter der Städte glaubt fragen zu müssen : für den Fall, daß der Landrath die Wahl nicht bestätige, wie dann? er Referent wiederholt seine frühere Erklärung. Ein Abgeordueter der Städte findet es gut, daß dies hier berührt werde. Die betreffende Regierung werde sich zuerst des Landrathes bedienen, um Erkundigungen einzuziehen über die Qualification des Gewählten, man lasse daher den Landrath fort, sonst komme aucl noch die Regierung dazu.

Der Herr Landtags-Marschall meiut, der Gegenstand werde sich Behufs der Abstimmung in eiue Frage fassen lassen, Zugleich Äußerte derselbe, daß er fortwährend der schon früher ausgesprochenen Mei nung sei, daß die Verwalter des Gemeinde-Vermögens frei gewählt, dagegen die Handhabung der Polizei-Gewalt in den Händen der Re gierung bleiben und die damit beauftragten Beamten von dieser er= nannt werden müssen, Da uun in dem Amte des Vorstehers ein Theil der mit der Verwaltung beauftragten Vertretung der Gemeinde mit der dem Vorsteher zugewiesenen Polizei- Verwaltung zusammen falle, so müsse er, so lange nicht ein zweckmäßiges Mittel, beide At tributionen zu trennen, vorgeschlagen werden könne, dem Entwurfe beistimmen. Der Referent verliest die sich aus der Diskussion er gebene Fassung des Paragraphen, die also lautet: „Der Gemeinde- Vorsteher wird vom Gemeinde- Rathe aus seiner Mitte gewählt und von dem Landrathe bestätigt. Derselbe muß in dem Gemeinde Bezirke wohnen. Das Amt des Vorstehers dauert 6 Jahre, kann aber nah 3 Jahren niedergelegt werden.

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N ; Für Verhinderungsfälle wird in gleicher Art vom Gemeinde = Rathe aus \einer Mitte ein Stellvertreter gewählt.“

Diese Fassung wird durch namentlichen Aufruf mit 63 bejahenden |

gegen 12 verneinende Stimmen genehmigt.

Der Referent verliest behufs weiterer Berathung Y. 66 des Ent wurfs, der also lautet: „Ju denjenigen Gemeinden, welche für sich allein eine Bürgermeisterei bilden, ist der Vürgermeister zugleich Gemeinde =- Vorsteher, Der §. wird ohue weitere Bemerkung ange nommen.

Der Referent verliest §. 70, des Entwurfs: „Auch kann, wenn mehrere Gemeinden eine Bürgermeisterei bilden, der Bürgermeister zugleih zum Vorsteher derjenigen Gemeinde bestellt werden, in wel cher derselbe seinen Wohnsiß hat. Der Oberpräsident hat hierüber nach Vernehmung des Gemeiuderathes zu entscheiden. Jene Ge meinde hat alsdann zu der Besoldung des Bürgermeisters und dessen Entschädigung für Dienst und Kosten einen verhältuißmäßig höheren Beitrag wie die übrigen Gemeinden zu leisten. (§8. 104.) Jun denjenigen Gemeinden, welhe auf dem Provinzial Landtage im Stande der Städte vertreten werden, sollen die Stellen des Vor

stehers und des Bürgermeisters in der Regel verbunden und eine Ausnahme hiervon nur mit Genehmigung Unseres Ministers des Innern gestattet seyn. Der Ausschuß \ch{lägt die Annahme vor. Ein Abg. der Städte: Er trage darauf an, den zweiten Absatz des Paragraphen fallen zu lassen, weil er überflüssig sei, da in der Regel die Städte eine Gemeinde für sich bildeten. Ein Abgeordneter der Landgemeinden : Er schließe sich dieser Ansicht au, und zwar aus dem Grunde, weil dies Rivalitäten erzeugen könne. Haben die Städte den Vorzug, daß der Vorstand auch Bürgermeister sein muß, o müsse das die Rivalität noh steigern. Ein Abgeordneter desselben Standes: Er fiude es wünschenswerth, daß auch hier neben dem Bürgermeister ein Vorstand bestellt werde, weil der erstere #8 sehr vom Staate in Anspruch genommen werde. Er werde dann um o mehr Zeit gewinnen, für das Wohl seiner Gemeinde zu sorgen, Er trage daher auf Beibehaltung des Entwurfs an, Der Referent: Mit Beziehung auf die Meinung des Abgeordne ten der Landgemeinden {lage er vor, daß zwar der Entwurf beibe- halten, über die Absäbe aber einzeln abgestimmt werde. Ein Abge ordneter der Städte: Er könne kein Motiv für die Trennung des Bürgermeisters und Vorstandes erblicken; es sey ihm auch kein Fall bekannt, wo ein Bürgermeister und ein Vorstand vorhanden sei, Es scheine ihm förderlicher, daß der Bürgermeister für den Ort seines Wohnsißes auch Vorsteher sei; es würde eine Anomalie fein, in einem Orte zwei Gemeinde-Begmten zu haben. Eben so müsse in dem Falle, wenn mehrere Gemeinden in einem Verbande beständen, der Bürger gs demselben Orte, wo er wohne, auch zugleich Borstand sein, Ri j derer Abgeordneter desselben Standes: Er stimme dieser An I Bürgern [olgende Fassung vor: „Wenn mehrere Gemeinden ber der{enigen Gemei E so ist der Bürgermeister zugleich Vorste- jenig emeinde, in welcher derselbe seinen Wohnsitz hat.“ Ein Abgeordneter der Landgemeinden: Dox wnr n Monop x M N en: Der vorgeschlagenen Aenderung der 1sten Alinea des fraglichen P E A A A L d FAagraphen könne er nicht beistimmen;

denn wenn es heißt: der Bürgermeilter ‘t Nau S

: i Zermeister is Vorstand, wer wählt dann den Vorstand? Und wenn der Bürgermeister als solcher Vorstand i seinem Wohnsiße sei, so würde diese aa E N Sis ben bt, ihren Vorstand selbst zu wählen, Ein Abgeordn a s u eider g den: Er finde es unzweckmäßig, daß in L SENVSEMIES

it „n 11 in den Gemeinden, wo der Bürgermeister wohnt, auch ein Vorsteher g i “n f l Me E N )er angestellt werden soll, indem dadurch nur Verwirrung in den Geschäften entstehen könne Der Vorsteher erscheine um so überflüssiger, als der Be eit dem Vorstande bei den Gemeinde - Angelegenheiten interesstt glei) die kleinen Functionen des Vorstehers leiht ausüben ana, f Uns daher darauf an, daß im Wohnorte des Bürgermeisters kein Vorsteher angestellt werde. Ein anderer Abgeordneter desselben Standes Hie tragt, daß es im 1sten Alinea statt „zum Vorsteher bestellt“ heißen möge: „zum Vorsteher gewählt.“ Der Herr Landtags - Marschall bringt die 1ste Alinea des Entwurfs zur Abstimmung, und zwar mit der vorgeschlagenen Abänderung „gewählt“ statt „bestellt.“ Die namentliche Abstimmung ergiebt 67 bejahende gegen 7 vernei- nende Stimmen, und is die 1, Alinea des §, 70 in dieser Fassung

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vorzugsweise, um jede Hindeutung auf eine Trennung zwischen | Stadt und Land und auf die Einmischung der Stagtsbehördez in | Kommunal=Angelegenheiten zu vermeiden. Die 2. Alinea des Sg. 70 | wird mit großer Majorität abgelehnt. ; | Der Referent verliest §. 71 des Entwurfs, der also lautet: „Das Amt des Vorstehers wird unentgeltlich verwaltet und nur für Dienst Unkosten wird eine Entschädigung gewährt, welche von | der Regierung nach der Vernehmung des“ Gemeinderathes bestimmt wird, jedoch 1 Sgr. für den Kopf der Bevölkerung nicht überstei gen joll. Für Dienstreisen außerhalb des Kreises kanu besondere | Vergütung verlaugt werden. Gebühren für einzelne Amtshandlungen dürfen nur in soweit erhoben werden, als sie in den Geseßen aus drücflih gestattet sind; dagegen müssen die dur solhe Handlungen verursachten baaren Auslagen jederzeit vou den Betheiligten erstattet werden,“ Der Referent: Jm Ausschusse wurde vorgeschlagen, die Bestimmung der Dienst=- Entschädigung dem Gemeinde = Rathe unter Genehmigung der Regierung anheimzustellen, da es \{chwierig sey, eine für alle Fälle passende Norm aufzustellen. Die Masorität rar jedoch der Ansicht, daß der Satz von 41 Sgr, überall genügen werde. Die Bestimmung, daß nur für Dienstreisen außerhalb des Kreises Vergütung bewilligt werden solle, erscheine nicht zweckmäßig, da 3. B, der Kreis Geldern eiue Ausdehnung von mehreren Meilen habe, und schon die Reise nach dem Kreishauptorte und zurü im Winter mehrere Tage erfordern würde. Aus diesen Grün den wurde folgende Fassung des zweiten Satzes vorgeschlagen : „ur Dienstreisen nach einem mehr als 2 Meilen entfernten Ort: fann eine besondere Vergütung verlangt werden.“ Der erste und dritte Saß bliebe mit denen des Entwurfs gleichlautend. Ein Abge ordneter der Städte: Es scheine ihm, als ständen die Motive des Paragraphen und die Fassung desselben in Widerspruch, er \{lage daher folgende Abänderung vor: „gewährt, welche von dem Ge

meinderathe, vorbehaltlich dey Genehmigung der Königlichen Regie

es

rung, bestimmt wird, in feinem Falle aber 1 Sgr. jährlich für den Kopf der Bevölkerung übersteigen \oll,“ Der Referent : Die ange führten Motive seien diejenigen der Minorität, er selbs gehöre dei leßteren an und sei der Meinung, daß diese veränderte Fassung

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anzunehmen wäre. Der Landtags = Marschall bringt den Paragraph

zur Abstimmung, und zwar nah dem Autrage des Abg. der Städte mit der erwähnten Abänderungz dieselbe wird einstimmig angenommen.

Der Referent verliest den §. 72 des Entwurfs, der also lautet : „„Der Vorsteher is die Orts = Polizei = Behörde seiner Gemeinde. Gür die Verwaltung der Gemeinde = Angelegenheiten und für alle Angelegenheiten der Bürgermeisterei, so weit sie die Gemeinde be Feen, M Cr en O D

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Urgan des Bürgermeisters, (§. 79.) Das Etats=, Kassen-= und Rechnungswesen kann dieser ihm nicht übertragen.“ Der Ausschuß trage auf Annahme au. Ein Abg. der Städte: Er trage darauf an, die Berathung über diesen §. noch aufzuschieben, deun l) gehöre er in den folgenden Abschnitt und 2) müsse erst über die Wahl des Bürgermeisters gestimmt werden. Sollte das nicht beliebt werden, so schlage er vor, statt des Wortes „Organ“ das Wort „Ge hülfe“ zu seßen und den leßten Sab des F. wegfallen zu lassen. Der Landtags Marschall äußert, das Ausfeßen mehrerer 88. fönne Verwirrung in die Disfussion bringen, es sei daher die Erledigung \hon jeßt angemessener. Der Vorschlag eines Abgeordneten der Städte, obgleich mehrseitig unterstützt, wird nicht angenommen, Ein | Abgeordneter der Landgemeinden: Wenn jebßt über den ganzen Para graphen abgestimmt werden solle, so erlaube er si, zu bemerken, daß in dem Schlußsaße eine Beschränkung für den Bürgermeister liege, indem es ihm untersagt wird, sich in Ctats=, Kassen- und Rehuungs- | wesen vertreten zu lassen, Ju einzelnen Fällen aber köune dies dem Bürgermeister sowohl, wie der Gemeinde uur angenehm sein. Ein anderer Abgeordneter desselben Standes: Er bemerke hierzu, daß im Verhinderungsfalle des Bürgermeisters eine Uebertragung dieser Geschäfte sogar sehr nothwendig sein könne. Der Herr Laud tags - Marschall veraulaßt die Abstimmung des Paragraphen ohue den lebten Sab; derselbe wird durch Aufstehen und Sitenbleiben angenommen. Die Abstimmung über den lebten Saß besonders giebt durch Aufstehen kein Resultat. Vermittelst namentlichen Aufrufes wird dieser Saß mit 43 verneinenden gegen 30 bejahende Stimmen abgelehnt, Der Referent verliest §. 73 des Entwurfs, der also lautet : ,, Wo der Umfang der Gemeinde es nöthig macht, können für ein zelne Theile derselben, nach Bestimmung der Regierung, Bezirks=, Dorfs -= oder Bauerschafts = Vorsteher bestellt werden, welche iu dem ihnen angewiesenen Bezirke wohnhaft sein müssen. Wegen der Ernen nung, Qualification und Amtsdauer derselben gelten die wegen des Gemeinde-Vorstehers ertheilten Vorschriften. Wenn in dem Bezirke fein Mitglied eines nach §. 43 Nr. 2. konstituirten Gemeinderatl\s wohut, so kann ein anderer Meistbeerbter ernannt werden. Die Dorfs und Bauerschafts-Vorsteher bilden eine Hülfs-Behbörde des Gemeinde Vorstehers für die blos örtlichen Geschäfte und insonderheit für die Polizei - Au‘sicht ihres Bezirks.“ Der Ausschuß sei der Ausicht, daß bei Bestellung der Bezirks-Vorsteher für einzelne Theile der Gemeinde, die Jnitiative dem Gemeinde - Rathe, da es dabet mehr guf örtliche Keuntniß ankomme, dem Land=Ragthe aber die Entscheidung zustehen müsse, Es wird daher folgende Fassung vorgeschlagen: „Wo der Umfang der Gemeinde ‘es nöthig macht, föunen für einzelne Theile derselben nah Bestimmung des Gemeiude-Rathes mit Genehmigung des Land = Raths, Bezirks =, Dorf = oder Bauerschafts - Vorsteher bestellt werden, welche in dem ihnen angewiesenen Bezirke wohnhaft sein müssen, Wegen der Wahl, Qualification und Amtsdauer der= selben gelten die wegen des Gemeinde - Vorstehers ertheilten Vor= schriften. Wenn in dem Bezirke kein Mitglied des Gemeinde Raths wohnt, so kann ein anderer Meistbesteuerter gewählt werden. Die Bezirks =, Dorf= und Bauerschafts - Vorsteher bilden eine Hülfs-Be hörde des Gemeinde = Vorstehers für die blos örtlichen Geschäfte und insonderheit für die Polizei-Aufsicht ihres Bezirks, Ein Abgeordne ter der Landgemeinden: Er müsse sich gegen diese Zersplitterung in der Kommunal - Verwaltung erklären, indem hierdurh die Einheit zu sehr leide, Am Ende würden alle Einwohner in der Gemeinde Beamten sein, und für jede Stelle müsse ein neues Reglement ge macht werden. Allerwärts würde man auf einen Beamten stoßen, Ein Abgeordneter der Städte: er schließe si dieser Ansicht au, und meine, daß nur Verwirrung daraus entstehen könne. Cin Abgeord= neter der Landgemeinden: er stimme auch dafür; wo auch guf dem Lande noch so große Gemeinden seien, so könne man doch nicht neben dem Vorsteher noch einen Stellvertreter desselben nothwendig haben, Er sei vielseitig in der Provinz bekannt, aber nirgends habe sich ein derartiges Bedürfniß herausgestellt. Cin Abgeord- neter der Ritterschaft äußert: daß er für die von dem Ausschuß angenommene Fassung des §. 73. aus den Gründen stimme, daß wegen Ausdehnung einzelner Gemeinden und der Entfernung einzelner Bag gan von dem Hauptorte, Bezirks- oder Bauerschafts- Vorsteher namentli in polizeilicher Hinsicht wünschenswerth sein dürf= ten. Nach mehrseitigem Widerspruche bringt der Herr Landtags-= Marschall den §, zur Abstimmung, derselbe wird durch Aufstehen und Sibenbleiben mit starker Majorität abgelehnt,

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| niß für die Amtsdauer der gegenwärtigen L

Der Referent verliest g. 74 des Entwurfs, der also lautet:

_ „gn so weit zum Dienste der Gemeinden, Unterbeamte und Biener erforderli sind, werden diese, wenn sie zu blos mechanischen Dienstleistungen bestimmt sind, von dem Bürgermeister, sonst aber von dem Landrathe ernannt, in beiden Fällen, nachdem der (Semeinderat( mit seineu Vorschlägen wegen Beseßung der Stelle gutachtlich gehört worden ist.“ Der Ausschuß gehe von dem Grundsaße aus, daß dem Gemeinde-Rath auf alle inneren zugelegenheiten der Gemeinde cine entscheidende Einwirkung gebühre, und ‘daß das Juteresse der Ge meinde die Bedingung der Kündigung erheishe. Es werde daber folgende Gassung beantragt: „Jn so weit zum Dieuste der Gemeinden, Unterbeamte und Diener erforderlich sind, werdeu diese, wenn sie zu blos mechanischen L'ienstleistungen bestimmt sind, nah Vernehmung des Gemeinde-Raths vom Bürgermeister ernaunt, sonst aber auf deu Vorschlag des Bin germeisters vom Gemeinderath gewählt und vom Landrath bestätigt. Alle diese Anstellungen finden, wo es geseblih zulässig ift, auf Kün digungen statt,“ i

Fer Derr Landtags-Marschall bringt den §. 74 nach der Fassung des Ausschusses zur Abstimmung, derselbe wird mit großer Majorität angenommen,

__ Ver Referent verliest §. 75. des Entwurfs, der also lautet: „Zun Bezug auf die Verwaltung der Gemeindekassen bleibt es dem Deschlusse der Bürgermeisterei Versammlung (§. 106.) überlassen, ob

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e dem Elementar=Erheber der direkten Steuern übertragen, ode ob ein besonderer Gemeinde - Erheber für sämmtliche Gemeinden dei Bürgermeisterei bestellt werden soll. Eutscheidet sich die Versammlung für das Erstere, oder macht sie einen ungesebmäßigen Autrag, so wirì die Verwaltung der Gemeindekassen dem Steuer-Erheber für die ganze Dauer seiner Amtszeit übertragen. Ju beiden Fällen is der Betrag der Remuneration, so wie die Caution des Erhebers, nach V

mung der Bürgermeisterei-Versammlung von der Negierung zu bestim men. Wenn die Bürgermeisterei-Versammlung die Anstellung eines eige nen Einnehmers beschließt, so erfolgt seine Ernennung der Bestimmung des g. 74. gemäß durch den Landrath nach gutachtlicher Vernel\mung des

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Bürgermeisters und der Bürgermeisterei-Versammlung. Wo d waltung der Gemeindekasse bei Publication dieses Geselzes dem (t! heber der direften Steuern definitiv übertragen ist, da behält es bei diesem Verhältmß für die Amtsdguer des gegenwärtigen Beamten sein Bewenden.“ Jm Ausschusse habe man den Passus des zweiten Saßes: „oder macht sie einen ungescßmäßigen Antrag“/ bedenklich gefunden, welcher die Verfügung über die Stelle des Gemeinde Erhebers zu sehr in die Hand der Regierung zu legen \cheine. fanden die Worte: „für die ganze Dauer seiner Amtszeit““ 2 spruch, und es wurde der Gemeinde die Befugniß vindizirt, den Ge meinde-Erheber eventuell zu entlassen. Andererseits außerte man dic Meinung, daß ein Kassen-Beamter, der den bekanntlich strengen Grund säben des Staats genüge, auch der Gemeinde genügen fönne. Allge mein erfaunte man aber die Nothwendigkeit, die Gemeinden, deren Empfänger zugleih der der direkten Steuern sei, im Falle eines Defizits in ihren Ansprüchen zu {hüten und es ward beschlossen, den 9. 70 des vom vierten Landtage ausgegangenen Entwurfes zur Auf nahme zu beantragen. Die Anstellung des eigenen Erhebers betreffend, so müsse auch hier dem Gemeinderathe die freie Wahl der Gemeind( Beamten zustehen, und sei daher folgeude Fassung vorgeschlagen worden: „Jun Bezug auf die Verwaltung der Gemeindekassen bleibt es dem Beschlusse der Bürgermeisterei-Versammlung (§. 106) überlassen, ob solche dem Elementar=Erheber der direkten Steuern übertragen, ode! ob ein besonderer Gemeinde=Erheber für sämmtliche Gemeinden dei Bürgermeisterei bestellt werden foll. Entscheidet die Versammlung sih für das Erste, so wird die Verwaltung der Gemeindefassen dem Steuer-Erheber für die ganze Dauer seiner UAmtszeit übertragen. Jn beiden Fällen i der Betrag der Remuneration \o wie der Caution des Crhebers nah Vernehmung der Bürgermeisterei-Versammlung von der Negierung zu bestimmen. Wenn die Bürgermeisterei lung die Anstellung eines eigenen Einnebmers beschließt, so ha denselben nah den Bestimmungen des §, 74 zu wählen. Die 9 unterliegt der Bestätigung der Regierung. Wo die Verwal b Gemeindefasse bei Publication dieses Gesekes dem Erheber der dire! len Skeuern desimtiv übertragen ist, da behält es bei diesem Verhält ir die : deamten sein Bewenden ___ Ver Herr Landtags - Marschall veranlaßt nach einer \ehr in & as Einzelne gehenden Erörterung, die kein erhebliches Interesse gewährt, die Abstimmung über §. 75 nach der ¿Fassung des Ausschusses; di elbe wird angenommen. Der Referent verliest hierauf nochmals deu zujaßlich vorgeschlagenen §. 70 des ständischen Entwurfs vom Zabre 1833. Derselbe wird angenommen. ; S Der Herr Landtags - Marschall zeigt der Versammlung an, olgende Referate der Ausschüsse zur Ansicht aufgelegt seien, l) Bericht des V1, Ausschusses über die Verwendung des ( steuer=Deckungs=Fonds für die Jahre 1841 uud 42. 2) Bericht des 1. Ausschusses über die Allerhöchste das Verfahren in Civilsachen bei dem Rheinischen und Cahsationshof betreffend. Bericht des I, Ausschusses uber die Allerhöchste Proposition, die Aushebung der im Artikel 55 des rheinischen Civilgeseß buches enthaltenen Bestimmung über die Vorzeigung der Kin der bei Geburts-Anzeigen betreffend. S Bericht des T, Ausschusses über die Allerhöchste Proposition, die zum Zweck einer Auseingudersebung einzuleitende Sul hastation betreffend. : 5) Bericht des V1. Ausschusses über die Allerbbchsîte Propofitioi! das Weinsteuergesetß betreffend. L Ein Abgeordneter der Städte erlaubt sich, die Frage zu stellen, ob vorher angezeigt werde, was in Berathung komme, : O Herr Landtags - Marschall entgegnet hierauf, daß dies \o viel als möglich geschehen werde. Wonach die heutige Sißung ge {lossen wurde. i E

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Verlin, 30, Juni, Se. Majestät der Köuig haben Aller gnädigst geruht: dem Seconde-Lieutenaut La salle von Louisen thal vom 1steu Bataillon (Trier) 30sten Laudwehr-Regiments, die Anlegung des ihm verliehenen Ritterkreuzes vom Päpstlichen Orden Gregor's des Großen zu gestatten,

Verlin, 30. Juni. „Wohin gehen wir?“ ist die Frage, die seit einiger Zeit von allen Seiten aufgeworfen wirdz geht es vor wärts mit uns, oder schreiten wir zurück?‘ Hört man auf die Stimmen, die sih in der Presse am lautesten verunehmlih zu machen suchen, so sollte mau meinen, daß wir in vollem Rückschritte begriffen wären. „Die Partei des Rückschrittes “, versichern uns diese Stim men, „hat in der Verwaltung ein entschiedenes Uebergewicht erlangt ; Alles arbeitet darauf hin, Einrichtungen und Zustände zurückzuführen, die zwar dem Bedürfnisse früherer Jahrhunderte vortrefflich entspro chen haben mögen, sich aber mit der höher gestiegenen Bildung und den höher gesteigerten Ansprüchen der Gegenwart auf keine Weise vereinigen lassen.“ Wenn wir nah den Beweisen forscheu, auf welche diese Behauptung si übt, so finden wir bald, daß es um dieselben schr dürftig bestellt ist, Bestimmte und unzweideutige Thatsachen, die man uns anzuführen vermöchte, fehlen ganzz dagegen beruft man sich auf Gerüchte, von denen man niht weiß, woher sie gekommen,

noch wie sie entstanden sind, die, ohne Grund und Boden, am Ende eben nur durch diese Gerüchte hervor gerufen siud,

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auf Besorguisse, die, ohne allen festen

Bei \chärferer Untersuchung stellt es sich heraus, daß gerade die-

jenigen, die über die angeblichen Rückschritte der Regierung am bit tersten klagen, selbst am wenigsten anzugeben wissen, was unter ¿Fort-

ritt oder Rückschritt in ihrem Sinne zu verstehen sei. Nicht selten iegen Aeußerungen dieser Art vereinzelt aufgegriffene unklare Vor tellungen aus der Staatslehre des französischen Liberalismus zu Grunde, der daun, wie seit und oberflächlich er au if, als un fehlbar vorausgeseßt, und bei der Beurtheilung vaterländischer Ver hältnisse obne Weiteres als einzig gültiger Maßstab angewandt wird, Bon diesem Gesichtspunkte aus betrachtet, fann freilih die Richtung der preußischen Regierung nicht leiht als eine vorwärts schreiteuds scheinen, weil diejelbe {hon dem obersten Grundsaße jener Art des Liberalismus, dem Grundsaße der Volks -Souverainetät, ihre Aner fennung versagt. Jn Preußen i} der einzige Souverain der Komg in der Perfon des Königs ruht die i n 3 imi allein gebt die Sanction dee Gebe aus; m jenem amen werden die mung werden alle l ir wollen uns hier auf den alten Streit geseßten Lehren von der Monarchie, tim und von der Volks -= Souverainetät nicht einl ved genügt, die Ueberzeugung auszuspred x Volks-Souverainetät nur in einen rein

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gesammte Staatsgewalt; von

Geseße gehandhabt; nah jener Bestim )weige der Verwaltung geregelt und geleitet. die beiden entgegen

wo man de!

machen will, )

zur wirklichen Geltung gelangen kann, und selben in Verbindung mit dem Königthume geltend stetes Schwanken und zuleßt eine unheilbare Verwirrung und Zerrüt tung die Folge seyn muß. An und für sich ist die Zahl der Anhänger, welche die Lehre von der Volks-Souverainetät in Preußen, in Deutschland hat, sel1 gering. Diese Lehre hat bei uns die Stimme des weit überwiegen den Theils aller Gebildeten und Urtheilsfähigen gegen fich; auch | dort wohl begegnen, j

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scheint selbs die Vertheidiger, die uns da und eine Ahnung von dem wahren Verhalten der Sache beschlichen

g s ç & T d q G an +1, v N l haben, weil nur Wenige mit der Forderung der eigentlichen Volks

Souverainetät ofen hervorzutreten wagen, während sie die Folge rungen, die aus dem aufgegebenen Grundsaße hergeleitet werden, noch so beharrlich festhalten. Das Sonderbarste dabei ist, daß ein zelne dieser Folgerungen sich sogar in den politischen Glaubensbekem nissen und Wünschen Solcher finden, die dem Grundsaße der Volks Souverainetät an sih entschieden abgeneigt und entgegen sind. Dabei ( jene Zusammenhanglofigkeit und Unklarheit der Vorstel die jedem gufgefallen sein muß, der den politischen Bewe der leßten Jahre mit Aufmerksamkeit gefolgt ift. Wir wollen den Versuch machen, eine Verständigung herbeizu indem wir von den hergebrahten Lehren der verschiedenen hulen völlig absehen und uns an den einfachen gesunden Menschen verstand wenden, dem doh wohl eine höhere Bedeutung gebü ie Schule ihm einräumt, da sich in ihm das Bewußtsein der Völker der Menschheit ausspricht, welches in leßter Jnstanz alle {we nde gesellschaftlihe Fragen entscheidet. Um darüber ins Klare zu fommen, ob unsere Regierung cine fortschreitende oder eine rücdkschrei tende Richtung verfolgt, werden wir zuvörderst die Frage aufwerfen ien, was in der politischen Entwickelung eines Volkes Fortschritt, V Rückschritt zu nennen sey. Wenige Gebildete, an die wir diese Frage in izrer allgemeinen Fassung richten, werden um eine Antwort )

l verlegen Tem ll Meisten werden ohne langes Nachdenken er= Ñ

wiedern, daß Fo Ulles set, was zur Förderung wahrer Fre Alles, was auf Hemmung und Bes Aber eine fo allgemein gehaltene Antwo

uns unmöglich befriedigen; um sicher zu sein, daß wir j unrichtig auffassen, müssen wir weiter fragen, was un

deutigen Worte Freiheit zu verstehen ift.

Wenn wir die verschiedenartigen Auffassungen des Begriffes de1 ¿retheit durchgehen, die in der Geschichte der Völker zur Erscheinung gekommen sind, so sehen wir, daß besonders zwei solcher Auffassungen einander {rof} gegenüberstehen, von denen wir die eine die deutsche, die andere die romanische nennen wollen. Der Deutsche verstand

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unter Freibe 1] Person zu thun und zu lassen, was er wollte. Ulles, was 1

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n daran war ihm immer als eine Beschränkung seiner Freiheit ver haßt; und in dex ältesten rohesten Zeit trieb er das Streben, seine Freiheit in diesem Sinne zu behaupten, so weit, daß dadurch jedes geordnete Staatsleben unmöglich wurde. Durch die ganze deutsche Geschichte geht dieser Zug, und die verschiedenartigsten Erscheinungen in derselben, die ihr den von der Geschichte aller anderen Völker ab gesonderten Charakter leihen, lassen sich nur durch den Unabhängig feitsstnint ertlaren, der das erste Gesuhl blieb, welches in der Brust jedes Deutschen erwachte, Die Sonderung deutscher Stämme,

die ch bis auf diese Stunde in der Theilung unseres Vater

landes unter verschiedene Staaten erhält, bat keinen auderen Grund; denn derselbe Geist, der von Anfang jeden einzelnen Deutschen beseelte, erhielt sich auch in den größeren Genossenschaften als der vorher:

hende. Nicht wenige der Uebel, die Deutschland im Laufe der Zei

ten getroffen haben, sind aus der Eifersucht hervorgegangen, mit Del die Einzelnen wie die Genossenschaften über die Bewahrung ihrer Freiheit wachten; mehr als einmal ift von den Deutschen die Freiheit blos deshalb verloren worden, weil fe sich nicht entschließen konnten, einen Theil derselben gufzugeben, um ein festeres Zusammenhalten gegen den gemeinschaftlichen Feind möglich zu machen, der, den ein zelnen Freien oder auch den vereinzelten Genossenschaften überlegen, nur durch die enge Vereinigung Aller abzuwehren war.

Mit dem Streben nah Erhaltung der persönlichen Freiheit ift aber von uralter Zeit her eine alle deuts{che Völker auszeichneude Treue gegen ihre Führer und Fürsten verbunden gewesen; von je haben die Deutschen es geliebt, in ihren Landesherren die Beschüber ihrer Freiheit zu erkennen. Schirmung eines Jeden in seinem guten Recht und in seiner persöulichen Freiheit, kräftige Entfaltung und Aufrechthaltung der fürstlichen Macht, welhe das Recht und die Frei heit schübt, enges Aneinanderschließen aller deutschen Staaten zur Wahrung der Juteressen des gemeinsamen Baterlandes:; das find die Bedingungen, an welche sich die durch die geschichtliche Entwickelung unserer Zustände gerechtfertigte Hoffnung einer großen Zukunft für Deutschland knüpft.

Ein durchaus verschiedener oder vielmehr entgegengeseßzter Cha- ralter wird bei den beiden großen Völkern des Alterthums von dem Anugenblicke an bemerkbar, wo sie uns zuerst in der Geschichte entge= gentreten, Auch die Griechen und Römer kounten unter Freiheit ur sprünglich nihts Anderes verstehen, als das Recht der Selbstbestim mung, das Recht jedes Einzelnen, der Herr seiner eigenen Handlun gen zu seinz aber bei ihnen entwickelte sich \{chon früh ein geordnetes Staatsleben, in dem jeder Einzelue seine höchste Befriedigung fand, und dem er daher von seiner Freiheit zum Opfer brachte, was zum Wohle des Ganzen irgend erforderlich schien. Aber eben deshalb, weil die Freiheit geringer geachtet wurde, als das Staatsbürgerthum, gingen alle Bestrebungen der Bürger viel weniger auf die Wahrung persönlicher Un abhängigkeit, als auf das Geltendmachen der Persönlichkeit in der Leitung des Gemeinwesens, auf das Erlangen persönlichen Einflusses auf das Geschick des Stagtsganzen, Dadurch kam es denn dahin, daß der

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3 Begriff der Freiheit immer mehr erstarrte und verknöcherte; daß man | unter Freiheit innerhalb des Bürgerthums kaum \o schr das Recht verstand, selbst zu thun, was man wollte, als zu bestimmen, was An- dere thun sollten; daß, mit einem Worte, das höchste Ziel, welches ein Jeder vor Augen hatte, der größte mögliche Antheil an der Herrschaft war. Jn dieser Richtung der alten Welt liegt die Ursache des Unterganges 1hrer Freiheit ; und wunderbar ist es, daß die- selbe Verirrung, welche zuerst den Untergang der griechische: Freistaaten und später den Untergang des alten Roms her- beiführte, nach allen den ungeheuren Umwälzungen , welde auf den Sturz des Römerreiches folgten, sich auf sämmtliche Völker des westlichen Europas vererbt bat, die von den Zeiten der Römerherrschaft her von römischem Geiste befruchtet sind, Welche rieseuhaste Anstrengungen haben die ranzosen während und nach ibrer Revolution gemacht, um einem Wolfenbilde der Freiheit nach zujagei, das in demselben Augenblice, indem sie es festzuha ten und | glaubten, ihnen immer wieder bereits in weite Ferne Und bekundet nicht die ganze neuere und neueste was sie von Freiheit

zu umarmetn entwichen war? Geschichte, daß sie jeder Zeit bereit waren, das, w( j e besaßen, willig hinzugeben, um dagegen die Befriedigung ihres Stre bens nah auswärtigem Einflusse, nach Glanz, Ruhm, Herrschaft eimn zutauschen?2 Müssen wir nach den Erfahruu der lebten dreizehn Jahre nicht überhaupt annehmen, daß der B den die Fran zosen, Spanier, Portugiesen, Jtaliener Freiheit vei

u, ein wesentlich verschiedener von dem Begriffe unserer deutschen

heit ijt?

Das Erste, worüber wi

theit sprechen, ist daher, die Deutsche oder die romanische. vie Maßregeln und die öffentlichen Einrichtungen unseres Landes würden mit de (Geschichte, mit dem Charafter und den Grundansichten der Na tion in Widerspruch treten, wenn die Regierung es sich zur Aufgabe stellen wollte, die Freiheit im romanischen Sinne zu fördern; wohl aber ertennen wir in vielen unleugbaren Thatsachen, daß es unserer Verwaltung 1 ezreiheit zu thun is: jener Freiheit, die wir, nachdem sie von ihren Uebertreibungen geläutert ift, für die wahre, für die einzige mögliche Freiheit halten; und wir werden für die Behauptung, daß Preußen in unserem, im deutschen Sinne vorwärts schreitet, den Beweis nicht schuldig bleiben. Dabei können und werden wir jedo niemals ver gessen, daß die Freiheit, wie wir sie verstehen, im Einklange mit d geschichtlichen Begründung aller unserer gesellschaftlichen und polit hen Zustände, uur unter dem Schirme des Königthums gedeihen

sich kräftig entwickeln kann, dessen Rechte daher in ihrem vollen lnfange ungekränkt und ungeschmälert erhalten werden mü}en, wenn

auch die Freiheit jede feste Stütze und jeden sicheren Halt ver

foll.

unjerer Regierunq

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ind Geseßgebung ernstlich um Förderung der deutschen l

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alle, 27. Juni. Befreiungskriege beabsichtigte Erinnerungsfest der Schlacht bei la Belle Alliance, welches am 418ten d, M. durch das Austreten des Saal ssttroms vereitelt wurde, wurde vorgestern in dem mit Büsten und Laubgewinden geschmückten Saale des Gasthauses „zur goldenen Cagge‘“’ gefeiert. Die Gesellschaft wurde durch Frolzsinnu und ächt kg meradschaftliche Traulichkeit belebt und trennte sich erst gegen Mitter nacht mit dem allgemeinen Wunsche, einen solhen Tag der Erinne reiungsjahren alljährlich zu feiern.

(Cour) Das von Kriegern gus dem

D

Ina us Den Der

Mulheim a. Nh., 24, Juni, Rhein. u. M. Z) Auf Borlangen einex bohen Königlichen Regierung is in diesem Frühlinge an der hiestgen Bürgerschule ein Turnplaß angelegt worden, guf dem sich bereits unsere städtische Jugend auf alle Weise übt. Obk gleich die Anstalt kaum 6 Wochen besteht, so glaubt man doch chou

den Turnern ein gesunderes rüstigeres Auftreten zu bemerken,

höhere förperlihe Gewandtheit, welcher sicherlih au die geistige

entjprechen mird,

LiuslandDd,

Deutsche Bundesstaaten.

Bayern. München, 25. Zunk (A. Z) Se. Königl,

Hoheit der Kronprinz Marimilian ist gestern Abend von seiner Reise

nach der Pfalz zurück wieder hier eingetroffen. Jhre Königl. Hoheit

.die Krouprinzessin fuhr ihrem Durchlauchtigsten Gemahl bis zur ersten

Station entgegen. Das hohe Paar begiebt sich morgen früh 8 Uhr nach Hohenschwangau, um die Sommermonate dort zuzubringen,

Wurtrembera. Stuttgart, 24. Sun. (Karlsr, 2) Die hier anwesenden Großherzogl. badischen Bevollmächtigten halten mit den diesseitigen häufige Konferenzen, und, dem Vernehmen nach, sind die Unterhandlungen wegen Berichtung der beiderseitigen Landes gräuzen und Austguschung der Kondominagtorte ihrem Ende naghe. Wegen Leitung des Eisenbahnbaues i} eine eigene Kommission nie dergesebt worden, deren Mitglieder jedoch noch nicht amtlid be fannt

1 find.

Hannover, SGVanuvovevr, 25. Juni. Qa Z5 Die Augsburger Allgemeine Zeitung brachte kürzlih eine Korre \spoudenz aus Paris, welcher zufolge die Abneigung unserer Regierung gegen den Anschluß an den Zoll-Verein zum großen Theil den Ein-= wirkungen der französischen Diplomatie Schuld gegeben wurde. Unter allen den zum Theil ganz und gar ungegründeten Versionen, welche über den Grund jener Abneigung unserer Regierung von verschiedenen Seiten her vorgebracht worden sind, i dieses diejenige, welche die unwahrscheinlichste, ungegründetste von allen ift, Uebrigens hat diejenige (geheime) Kommission, welhe aus Mitgliedern des Ober = Steuer und Schaß - Kollequms U. w. Uur Be gutachtung der ganzen Aunschlußfrage niedergeseßt war, erst in diesen Tagen thre Arbeit vollendet; gestern erst hat die leßte Sitzung der selben Statt gefunden. Auch dieser Umstand mag zur Charakteri sirung der von einem hannoverschen Korrespondenten nit \o großem Eifer durch die Zeitungen verbreiteten Nachricht von einem Minister Konseil dienen, welches am 22. gehalten und worin ausdrücklich be {lossen worden sein soll, dem Zollvereine nicht beizutreten.

Die vor kurzem von hiesiger Stadt vorgenommene Wahl eines Senators ist noch nicht bestätigt worden, Ju Gemäßheit der städti {hen Verfassungs - Urkunde steht die Bestätigung der Senatorenwahl dem Ministerium des Junern zu (während die Bestätigung des Stadtdirektors u. \. w. vom Könige direkt ausgeht). Wie man hört, hat das Ministerium des Junern die Bestätigung dieser Senators- Wahl Sr. Königlichen Hoheit dem Kronprinzen, als Stellvertreter Sr. Majestät des Königs, vorgelegt; die Regierung aber hat, wie erzählt wird, Befehl gegeben, über die Angelegenheit an den König nach Loudon zu berichten, von wo eine Entscheidung dieser Angele- genheit noch nicht erfolgt ist. : E

Der Stadtdirektor Rumann wird die Residenz in kurzem ver- lassenz das gestrige Jutelligenzblatt bringt die Anzeige, daß am 3,

Juli seine Möbeln 2c, versteigert werden,

W. B, und manhb. Joura,) wi Bedürfniß eines Geseßes über Bewässerungs- und Entwässerungs=- Anlagen gefühlt. Die Regierung hat \sich schon mit der Sammlung von sachdienlihen Materialien beschäftigt.

Karlsruhe, 17. Juni. (Bad, landwirth s.

Baden. h Jn unserem Lande wird das

Alle Landwirthe, welche über den vorliegenden Gegenstand Erfahrungen gemacht haben, wer-

den gebeten, auch den württembergischen Geseß- Entwurf hierüber zu prüfen, unsere Geseße und Verordnungen damit zu vergleichen und

der Centralstelle des landwirthschaftlichen Vereins diejemgen Punkte zu bezeihnen, welhe bei Erlassung eines ähnlichen neuen Gesebes für unser Land besondere Berücksichtigung verdienen.

Konstanz. (Karlsruher Ztg.) Die Dampfschifffahrts=- Berwaltung dahier veröffentliht Nachstehendes: „Wegen der in neuester Zeit von Seiten des Königl. bayerischen Hafen-Kommissariats in Lindau abermals getroffenen, den Verkehr diesseitiger Gesellschaft hemmenden Maßregeln, und nachdem auch im Hafen von Friedrichs= hafen den diesseitigen Schiffen das Einladen von Gütern nicht ge= stattet ist, hat die Großherzogliche Regierung des Seekreises unterm 20sten d. M., Nr. 12,207, beschlossen, von heute au die bayerischen und württembergischen Dampfböte von allen Personen- und Güter= ladungen in den badishen Häfen und Landungspläbßen auszuschließen, so wie auch das Ueberschlagen von Gütern im Hafen zu Konstanz niht mehr zu dulden. Aus Auftrag des Verwaltungs=-=Raths bringen wir dieses mit dem Anfügen zur üfentlichen Kenntniß, daß unsere Schiffe von heute an cbeufalls weder Personen, noch Waaren aus

d edrihshafen an Bord nehmen, dagegen gabe des öffentlich bekannt gemah=

{ Häfen von Lindau und Frie J nverändert eingehalten werden.

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Sldeuburg, 21. Jun. (Nee Bl) Wie and erfahren, hat Seine Königliche Hoheit unser Großherzog, in Anerkennung der Entbehrlichkeit und regelmäßigen Schädlichkeit des Branntweingenusses, bei den in Haunover in Be=-

f Zusammenziehung des zehnten Armee-Corps gehaltenen NYiilitair- Konferenzen erklären lassen: das oldenburgische Kontingent verzichte auf die der hannoverschen Armee in Lagern gebräuchliche Portion Branntwein und es ziehe vor, dafür 7 Pfd. Fleisch mehr, d. h, statt 7 Pfd. für den Mann F Pfd. täglih zu empfangen. Auch die Hansestädte haben feinen Branntwein für ihre Mannschaft empfangen wollen, und wie es heißt, sollen dann auch die übrigen cktaaten der Division (Mecklenburg und Holstein) sich dem ange=

\chlo}sen haben.

PERIT DET

Oesterreichische Monarchie.

Nus Böhmen, 24. Juni. Ende August d. J. will die triester Börsen = Deputation eine Mission über Aegypten und Suez nah Süd-Asien, namentlich nah Ostindien, absenden, um die Mög lichkeit eines lebhaften Handels zwischen dicsen süd=asiatishen Ländern und dem österreichischen Kaiserstaate zu erforschen. Die Börsen- Deputation hat einen eigenen Abgeordneten nach Böhmen gesendet, der seit einigen Wochen unser Land bereist, um während dieser Zeit unsere industriellen Zustände genau (7?) kennen zu lernen, dann Muster und Preis-Courants für die Eröffnung eines lebhaften Verkehrs mit unseren Fabrikaten nach Süd-= Asien über Triest zu sammeln. Der Vorstand unferes Gewerbe-Vereins i} zwar bemüht, dieses Vorhaben zu unterstüßen, und hat jenem Abgeordneten bereits Mehreres an statistischen Daten und Waaren-Mustern verabfolgt, Seitens der Fa- brifanten aber scheinen die Hoffnungen auf einen reellen Er- folg dieses etwas weitaussehenden Unternehmens sehr gering, und nur Wenige sind geneigt, sich dabei werkthätig durch Waarensendungen zu betheiligen, so lange niht für entsprechenden Absaß derselben genügendere Garantieen als bisher geboten werden. Praktische Geschäftsmäuner wollen sehr bezweifeln, daß unsere Fa brifate geeignet seien, auf jenen Märkten mit den dur so viele Ver hältnisse begünstigten britischen Erzeugnissen zu fonkurriren, Auch daran zweifelt man, daß selbst bei wirklih preiswürdigem Verkaufe unserer Produkte auf jenen Märkten, der Verkehr dahin unseren Fa= brifanten fonveniren könnte, da Triest, in seinen Geldverhältnissen von dem wiener Platze abhängig, wohl s{chwerlich die Mittel besißen dürfte, um große Waagrensendungen für eigene Rechnung und gegen furze Zahlungsfristen unseren Fabrikanten abzunehmen, diese Lebteren aber sind durch unsere beschräukten Kapitalien für den Fabrications= Bedarf, noh mehr aber durch den hier zu Lande so hohen Zinsfuß gehindert, nur eimgermaßen umfangreihe Geschäfte auszuführen, wo auf die Zahlungsmittel so lange nahgewartet werden muß, wie dies bei jedem überseeishen Verkehr, besonders aber nah o weit entfernten und noch dazu sehr zweifelhaften Märkten der Jall is, Die traurigen Erfahrungen, welche unsere Fabrikanten bereits mit jenen Waarensendungen machten, die eben auch auf An= trieb der Vorstände des hiesigen böhmischen Gewerbe-Vereins nach dem nahen Griechenland gingen, sind in noch zu frischem Andenken, um jeßt schon zu abermaligen Versuchen, und noch dazu nah Süd=Asien, zu ermuntern.

Sehr lebhaft i| dagegen das Bestreben unserer Ju= dustriellen, die Handels=Verhältnisse mit nahen Ländern, und nament= lich mit denen des deutschen Zoll-Vereins, zu erweitern, und wie in Wien, so interessirt man sich auch hier in praktischen Geschäftskreisen für die von einem hamburger Hause proponirte Errihtung von Waga= renlagern österreichischer Erzeugnisse auf den - deutshen Meßpläben, wo mit Leipzig schon zur nächsten leipziger Michaelis-Messe ein Ver= such gemacht werden soll. Erfahrene Geschäftsmänner erwarten für unsere Judustrie und den Handel Deutschlands deswegen volle Vor- theile von diesem Versuche, weil dadurch ein beiderseitiger lebhafterer Tauschhandel herbeigeführt werden dürfte, besonders für den Großhan- del der preußischen und anderer norddeutschen Seestädte. Und da es sich bei diesem vorgeschlagenen Versuche nicht um ein weit ausfehen-= des, großen Transportkosten, Zeitverlusten und unvorherzusehenden Schwierigkeiten ausgeseßztes, sondern um ein vielversprechendes Unter- nebmen auf einem nahen, wohlbekannten Terrain handelt, dem wir durch Sprache, Sitten und nationale Verbrüderung gewissermaßen mit angehören, so dürfen wohl auf diesen Versuch und dessen baldige wei- tere Ausdehnung recht erfreuliche Hoffnungen gebaut werden.

Russland und Polen.

St. Petersburg, 24. Juni. Se. Majestät der Kaiser hat unterm 2lsten d. M. an die Fürstin Wittgenstein aus Anlaß des Ab= lebens ihres Gemahls folgendes Reskript gerichtet :

„Fürstin Antoinette Stanislawowna! Mit innigem Bedauern habe Jch die Nachricht von dem Tode Jhres Gemahls, des General - Feldmar- \challs Fürsten Peter Christianowitsch, erhalten, Die glorreiche Laufbahn Jhres Gemahls und insbesondere seine berühmten Thaten in der unvergeß- lichen Epoche des Jahres 1812 bleiben eine der s{önsten Zierden unserer vaterländischen Geschichte. Jh von Meiner Seite werde stets die aufrich- tige Erkenntlichkeit für seinen ausgezeichneten Dienst gegen Thron ane Le terland und die wahre Achtung für die hohen Tugenden, welche ihn S bewahren, Jndem Jh Mich beeile, Zhnen die aufrichtige Dheilechune Sée den von Jhnen erlittenen Verlust zu bezeugen, bleibt Mir e ich S Meiner unwandelbaren Geneigtheit zu versichern, O Nikolaus.” wohlgewogen verbleibe, (gez: