1843 / 5 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

E eza I

Welche Geseßgebung entspriht nun am besten dem Zwedcke, die tühtigen Bürger, die ehrlichen Leute gegen fühne Verbrecher zu shüßen? wo ist die wahre Philanthropie, wo die falshe? wo die richtige Einsicht, wo das Vorurtheil? È j / Mit diesen Bemerkungen ist der Gegenstand gleichwohl noch nicht als erledigt zu betrahten. Es genügt noh nicht, Strafen festzustel- len: es handelt sich auch um die Mittel zur Ausführung. 0

Nach der Kriminal-Prozeß-Ordnung Art, 376 erfolgen die Voll- streckungen auf den Befehl des General-Prokurators bei cinem neuen Strafübel, welches so sehr die Meinung in vielen sehr achtba- ren Kreisen gegen sich hat, würde eine große Vorsicht der Ausfüh rung rathsam sein: nur ein Beamter des öffentlichen Ministeriums fönnte diese Aufsicht führen und die Jucidentpunkte zweckmäßig erle digen: man würde aber durch eine solhe Amtspflicht dieses wichtige, würdevolle und in der Rechtspflege der Provinz unentbehrliche Justi tut völlig zerstören, und seiner ausgezeichneten Mitglieder sicher be-

26

rauben. Wir halten demnach die körperliche Züchtigung als Straf- | übel in dem eigentlihen Sinne des Wortes, nicht sür ausführbar, eine Betrachtung, welche die Gerichte gewiß auch anstellen werden, wenn sie sich je die Frage vorlegen, ob körperliche Züchtigung in einem besonderen Falle als Strafe zu erkennen sei?

Ein eigentliches Bedürfniß scheint diese Strafe auch nicht zu sein, denn die zweckmäßige Bestimmung des §. 16 des Entwurfes gestattet die Verschärfung der kleineren Gefängnißstrafen: bei der Zuchthausstrafe §. 12, der Strafarbeit §. 13 is auf die Haus-Ord= nung verwiesen, und man darf wohl vertrauen, daß diese wichtigen Ordnungen in einem richtigen praktishen Sinne, der überall im Eut- wurfe vorherrs{cht, werden festgeseßt werden.

Zur Berichtigung irriger Meinungen müssen wir übrigens noch bemerken, daß die förperlihe Züchtigung in England zwar allerdings nah Steffens Handbuche, überscßt von Mühry, bei Diebstählen, und zwar unter sehr erschwerenden Umstäuden, nämlich öffentli, vorkommt,

daß die englische Sitte sie aber, nach demselben Schriftsteller, bei den Strafen des Tumults und Aufruhrs uicht für angemessen gehalten hat.

Mögen demnach diese Erörterungen zum Publikum \prehen und über die wichtigste Besorgniß, zugleich das wichtigste Mittel zur Auf regung gegen den neuen Entwurf aufklären: möge fortan ein richti geres Urtheil gefällt werden! Wir appelliren hiermit von dem übelunterrihteten Publikum an das unbefangene und wohlunterrichtete!

—— Pfortaisches Jubiläum.

Das Verzeichniß der zum pfortaischen dreihundertjährigen Jubiläum Versammelten, sowohl der ehemaligen Pfortenser als anderer Freunde de1 Anstalt, is jeyt in der Vogelschen Buchhandlung in Leipzig in Druck e! schienen. Dasselbe kann von derselben in portofreien Briefen oder durch jede beliebige Buchhandlung unentgeltlich bezogen werden.

Allgemeiner Anzeiger.

Bekanntmachungen.

Subhastations - Patent

ihnen deshalb gegen die übrigen Gläubiger ein ewiges | gation Serie 1338, Nr. Stillschweigen wird auferlegt werden, | Erfurt, den 6. Juni 1843,

Dey he j: ee 133,707

, die einen Bestand- theil der Anleihe von 150 Millionen Gulden Polnisch bildet und deren Juhaber ich gewesen, ein Raub der Flammen geworden. Von diesem Vorfalle habe ich

Ltt

des Entwurss des Slrafgesek-

-

wegen der Güter Antheil Streidelsdorf, Louisdorf und Antheil Nieder Herzogswaldau.

Zur freiwilligen Subhastation der im Freistädter Kreise belegenen drei Rittergüter, Antheil Streidels dorf, Louisdorf und Antheil Nieder Herzogswaldau, welche nah einer im Jahre 1829 aufgenommenen landschaftlichen Taxe auf 32,927 Thlr. 18 Sgr. 4 Pf., 17,777 Thlr. 10 Sgr., und resp. 28,505 Thlr. 13 Sgr. 4 Pf., jedoch nach der im Jahre 1843 nicht nach land- schaftlichen Tax - Prinzipien erfolgten Abschäßung auf 145,146 Thlr. 15 Sgr. zusammen gewürdigt worden, ist ein Bietungs-Termin auf

den 15 ZUli 1843, Vormittags 11 Uhr, angeseßt worden.

esiß- und zahlungsfähige Kauflustige werden daher vorgeladen, in diesem Termine vor dem ernannten De- putirten, Ober - Landesgerichts - Assessor v, Hugo, auf dem hiesigen Schloß entweder in Person oder durch gehörig informirte und geseßlich legitimirte Mandata- rien sich einzufinden , ihre Gebote abzugeben und dem nächst den Zuschlag an den Meist - und Bestbietenden zu gewärtigen. \

Beide Taxen, die drei Hypothekenscheine und die be sonderen Kaufbedingungen können während der ge- wöhnlichen Amtsstunden in der hiesigen Registratur, die neuere Taxe und die Verkaufs - Modalitäten auch bei dem Justiz-Kommissarius Zingel in Freistadt, beim Ober-Landesgerichts-Assessor Jeuthein Breslau, Schweid niverstraße Nr, 28, und beim Amimann Seidlig zu Streidelsdorf , welcher auf Anmelden die Güter vor zeigen wird, eingesehen werden,

Glogau, den 17. Mai 1843,

Königl, Ober-Landesgericht, 1. Senat, ic 8) Le Fordenbe

Gerichtliche Vorladung. /

Behufs definitiver Regulirung der projektirten güt lichen Aufgreifung des Debitswesens des verstorbenen Hauptmanæs von Lepel, vormals auf Seckeriß und Zemiß, und Vertheilung der Masse is ein Termin auf

den 13, Juli, Vormittags 10 Uhr, hierselbst anberaumt |

worden, Sämmtliche hierbei interessirende Kreditoren werden deshalb hiermit vorgeladen, in dicto Termino vor dem Königl, Hofgerichte zu erscheinen, um nicht nur insoweit es noch uicht geschehen sein sollte über die von dem gemeinschaftlichen Anwalte zum Zwedck der Beilegung dieses Debitwesens in Umlauf gejeßten Verhandlungen, sondern namentlih auch über den von jenem zu den Akten abgereichten Distributionsplan eo sub praecjudicio sich zu äußern, daß sie sonst als in die Vergleichs - Vorschläge willigend und den Distribu tionsplan als genehmigend werden angesehen und mit der vergleihsmäßigen Vertheilung der Masse ohne Wei teres werde verfahren werden. H

Datum im Königl, Hofgericht zu Greifswald, den 20. Juni 1843,

2)

Mle, Praeses.

B E g Ueber das Vermögen des Kaufmanns C, Oswald Warmuth zu Maltsh a. O. is unterm 2lsten d. Mis, der Konkurs eröffnet und ein Termin zur Anmeldung der Ansprüche an die Konkurs-Masse, so wie zur Wahl des Kurators, auf den 14, September d. J., Vorm. um 9 Uhr, vor dem Herrn Assessor Geny anberaumt worden. Alle unbekannten Gläubiger werden hiermit aufgefordert, in diesem Termine zu erscheinen, ihre Ansprüche an die Konkurs-Masse anzumelden und zu bescheinigen, widri enfalls dieselben mit allen ihren Forderungen an die Masse prätludirt uud ihnen gegen die übrigen Gläubi- E ewiges Stillschweigen auferlegt werden wird. Een Gläubigern wird Herr Justiz - Kommissar agel hier zum Mandatar vorgeschlagen, Neumarkt, den 26, Juni 1843. Königl, Land - und Stadtgericht,

E Citation.

Das unterzeichnete Königl, Land- und Stadtgericht macht hierdurch bekannt, vaß über das Vermögen des hiesigen Kleiderhändlers Herz Salinger, welches haupt- sächlich in Waaren und ausstehenden Forderungen be- steht, wegen Unzulänglichkeit desselben durch Dekret vom 22. Mai d. J. der Konkurs eröffnet worden ist

Es werden daher Alle und Jede, welche an das Ver- mögen des genannten Gemeinschuldners Ansprüche zu haben vermeinen, hierdurch vorgeladen , dieselben bin- nen 3 Monaten und spätestens in dem vor dem De- putirten, Herrn Ober-Landesgerichts-Assessor Döllen, guf den 7. Oftober d. J., Vormittags 10 Uhx, anberaumten präklusivischen Liquidations - Termine ent- weder in Person oder durch einen mit geseßlicher Voll-

macht und Jnformation versehenen hiesigen Justiz-Kom- missarius, von denen hiesigen Ortes Unbekannten die Herren D». Hadelich, Justizrath Nötger und Dr. Wind- müller in Vorschlag gebracht werden, in dem Lokale des unterzeichneten Gerichts, Vormittags 10 Uhr, zu erscheinen, den Betrag und die Art der Forderung an- zuzeigen, die Beweismittel beizubringen und hiernächst die weitére ibres ns zu erwarten, bei unterlassener

Anmeldung ihrer Ansprüche und beim Ausbleiben im Termine aber zu jet vei vel daß sie mit allen ihren Forderungen und Ansprüchen werden präkludirt und

Königl, Land- und Stadtgericht. Nothwendiger Verkauf zur Auflösung der Gemeinschaft,

Stadtgericht zu Berlin, den 16. Juni 1843.

Das in der Lindenstr. Nr. 75 belegene Grundstück der Geschwister Haase, gerichtlih abgeschäßt zu 23,247 Thlr, 24 Sgr. 9 Pf., soll zur Auflösung der (Gemeinschaft am 9. Februar 1844, Vormittags 14 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden, Taxe und Hy- pothekenschein sind in der Negistratur einzusehen,

Die unbekannten RNealprätendenten werden hiermit unter Verwarnung der Präklusion öffentlich vorgeladen,

General - Versammlung

Konstituirung der Berlin-Ham- burger Eisenbahn-Gesellschaft.

Durch eine von den Herren Kommissarien der Gro þ- herzoglih Mecklenburg-Schwerinschen hohen Regierung und des hohen Senats der freien und Hause-Stadt Hamburg unterm 1. Juli d. J. an das unterzeichnete Comité erlassene offizielle Mit- theilung, sind die Theilnahme dieser Regierungen an dem oben bezeichneten Unternehmen und die Bedingun gen derselben definitiv festgestellt,

Hierdurch und durch die Actien-Unterzeichnungen der Privaten ist das zur Ausführung einer Eisen bahn-VerbindungzwischenBerlin undHam burg, im Anschlusse au die bereits vollen dete Hamburg =- Bergedorfer Eisenbahn, für

erforderlich und zulänglich erachtete Kapi S S M T Sat C Ag Ad D Ge R

Ju Gemäßheit der von den Subskribenten in deu von ihnen vollzogenen Verpflichtungs scheinen dem un terzeihuneten Comité ertheilten Vollmacht,

ladet dasselbe sämmtliche Unterzeichner von Actien

zu der vorbezeichneten Eisenbahn - Unternehmung zu

einer General-Versammlung auf D0N- nerstag, den siebeuundzwanzig- sten Juli deo Bor miltage im L0UYe, nach Schwerin hiermit cin.

Der Zweck dieser Versammlung ist:

Die Vorlage des Entwurfs zu einem Statut der

Berlin - Hamburger Eisenbahu - Gesellschaft, die Prü

fung desselben und die Konstituirung der Gesellschaft

durch Vollziehung des Statuts in der von der Ma jorität der erschienenen und gehörig vertretenen Sub skribenten genehmigten Fassung.

Nur die ursprünglichen Subsfkribenten oder diejenigen, welche sich dur beglaubigte Vollmach ten derselben legitimiren, sind in dieser Versammlung zu erscheinen und zu stimmen berechtigt, Die Abstim- mung erfolgt nah der Zahl der von jedem Erschiene nen gezeichneten oder vertretenen Actien, Durch die Beschlüsse der hiernach zu berechnenden Majorität wer den sowohl die Minorität, als die in der Versamm- lung ausbleibenden und nicht vertretenen Subsfkriben ten verpflichtet,

Die Versammlung wird mit der Prüfung der Legi timation der Erschienenen beginnen, und werden den De Oer Ct E D ede Son ten und ihrenMachtgebern gezeichnete Zahl von Actien ausgehändigt werden.

Berlin, den 2, Juli 1843.

Das Comité zur Begründung eines Actien- Vereins für die Eisenbahn-Verbindung zwischen Berlin und Hamburg.

Anhalt und WVagener, Conrad und Klemme, S... Herz, Jung. Kunowski. von Moltke. Mendeclssoln & Comp. M, Oppenheim Söhne. VMoritz Robert. F. À. von Wuzleben,

In Bezug auf unsere Bekanntmachung vom (10ten dieses Monats ersuchen wir diejenigen Theilnehmer un- rer Gesellschaft, welche auf das vorläufig in Betrieb zu sezende Actien-Kapital von 2 Millionen Thaler unter- zeichnet, aber die beschlossene Einzahlung von 2 Pro- zent des Nominal-Betrages noh nicht geleistet haben, diese nun unfehlbar bis zum 8, Juli entweder

hier bei dem Herrn Kommerzien-Rath Gribel,

in Berlin bei dem Herrn F. M. Magnus,

in Breslau bei Herren Eichborn & Co. gegen deren Quittung zu entrichten, indem wir vorbe- halten müssen, die bis zu diesem Termine mit der Zah- lung noch rückständigen Subsfkribenten so anzusehen, als ob sie auf die Unterzeichnung verzichten und ande- ren eingegangenen Anmeldungen ihre Stelle überlassen,

Stettin, den 30, Juni 1843,

Der Berwaltungs - Rath der preuß. National - Versiche-

rungs - Gesellschaft,

e Bekanntmachung, Während des im Jahre 1841 im Dorfe Bocho, Amts Jüterbogk, Regierungs - Bezirk Potsdam, stattge- fundenen Brandes is auch die Polnische Partígl-Obli-

die Königlich Polnische Bank bereits in Kenntniß ge seßt und fordere Jeden, der an diese Partial - Obliga tion Ausprüche machen zu können glaubt, hierdurch auf, dieselben binnen einer Frist von 6 Monaten bei der vorgedachten Polnischen Bank geltend zu machen, da ih in diesem Falle bereit bin, mein Eigenthumsrech! näher zu begründen.

Bocho, den 16. April 1843,

Gottfried Goelsdorf, Hüfner.

E Ea

Der Kaufmann und Fabrikant Herx Zulius Nobert Hänsel in Altstadtwaldenburg_ hat scine Znsolvenz an gezeigt und sein Vermögen an seine Glaubiger abgetreten, Amtswegen werden daher alle bekannte und unbe kannte Gläubiger gedachten Herrn Hänsels und Uber haupt Alle, welche an dessen Bermögen aus 1rgend ei tem Nechtsgrunde Ansprüche zu haben glauben , hier durch geladen, bei Strafe des Ausschlusses von gegen wärtigem Kreditwesen, wie auch bei Verlust der Nechts- wohlthat der Wiedereinseßung in den vorigen Stand,

dei 2A Alg 1843 : an hiesiger Amtsstelle zu rechter früher GerichtSzeit ent weder in Person oder durch genugsam legitimirte und instruirte Bevollmachtigte zu erscheinen, ihre bei gedach tem Kreditwesen habenden Forderungen zu liquidiren und gebührend zu bescheinigen, darüber mit dem Kon furSvertreter und der Priorität wegen unter sich binnen gesetzlicher Frist zu verfahren, zu beschließen und E ven o Eer 18/43 der Publication eines Präklusivbescheids, welche ruc sichtlich der Außenbleibenden für geschehen erachtet wer den wird, sodann aber

den 10, Oftober 1843 der Pflegung der Güte und, nah Befinden der Ab- schließung eines Vergleichs, wobei diejenigen, welche gar nicht oder nicht gehörig erscheinen, oder über den Ver gleich sich nicht erflären, für cinwilligend geachtet wer den sollen, dafern aber eine Vereinigung nicht zu Stande fommen sollte,

Len 17 Offer 1843 der Jnrotulation der Akten, und endlich

den 14. November 1843 der Publication des Locations-Exkenntnuisses s3nþ poena publicaui sich zu gewärtigen,

Uebrigens haben auswärtige Gläubiger zur Annahme der fünstig an sie ergehenden Ladungen Bevollmäch tigte am Orte des Gerichts zu bestellen.

Fürstlich Schönburgsches Justizamt Waldenburg, den 28, März 1843,

f

4

Herrmann.

»? . S . siterarische Anzeigen. Literarishe Anzeige der W. Besser schen Buchhand- lung (Behrenstr. 44).

Durch alle Buchhandlungen is zu erhalten : Ge Ss se id . s d 2 f ùs sämmtliche Schrisken. Herausgegeben von dessen Tochter i I C von G G Gr nus. Fn neun Bänden, Fife eee Band 1. 6, 7, E Die übrigen Bände dieser ersten vollständigen Ausgabe der Werke eines unserer besten Schriftsteller werden in kurzen Zwischenräumen fol gen, Auf die dem siebenten Bande beigedruckte Cha rakteristif Forster's von Gervinus erlaube ih mir ganz besonders aufmert\am zu achen, : Leipzig, im Juni 1843, F, A. Brockhaus,

E E Ot er S

Bei J. M. Gebhardt in Grimma erschien so eben und is durch alle Buchhandlungen zu beziehen, vorrä- thig in der Amelangschen Sort, - Buchhandlung (R, Gaertner), Brüderstr. 11:

Albert von Hochfelden, oder Militäir Uno Kie, Roman von Pastor Mahner, 8, brosch, 1 Thlr. 75 Sgr.

Dieser Roman, welcher sich den Romanen des Dr. Bretschneider anschließt, weist auf eindringliche Weise die Nachtheile nach, welche jedem christlichen Staate er- wachsen müssen, wenn das Militair, die Basis unsererStaaten, sih der Kirche entzieht. Obgleich in diesem Nomane zunächst das Verhältniß des Militairs zur Kirhe ins Auge gefaßt wird, so dürfte derselbe doch für jeden gebildeten Christen glei- hes Juteresse haben, da alle jene Ausflüchte hier zu- rüc{gewiesen werden, durch welche der Gebildete seine Entfremdung von der Kirche zu rechtfertigen sucht,

Möge Gott durch diesen Roman die Herzen vieler Leser gewinnen !

In unserem Verlage erschien so eben und ist in allen

Buchhandlungen zu haben :

| | | | |

buches für die Preußischen Staaten. Bon S - “r J. D. Hi Temnnte, Königl, preuß. Kriminalgerichts - Direltor. Erster Theil L Ul 5 S

Berlin, 1843, Neu-Köln a. W.19, Nücker u. chler.

Wir machen auf diese Schrift um so mchr aufmerk sam, als sie unter Benuzung der Vorarbeiten des Cnt- wurfs bearbeitet ist. Der zweite Theil wird in eini gen Wochen nachfolgen,

\m Verlage von G. P. Aderholz in Breslau

( 4 P 1 f; - - 1 J ® ist so eben ershienen und bei Q. F). 2 ONAaS

in Berlin, E Ea 1 Ge \chule gegenüber, zu haben: Die früheren und gegenwärtigen Vis .. . Ag u 7 Berhältnisse der Juden in den sämmtlichen Landestheilen

es Ee S tes; eine Darstellung und Revision der geseßlichen Bestim mungen über ihre staats- und privatrechtlichen Zustände Mit Benuyung der Archive der Ministerien des „nnuern

und der Justiz. Von EŒUdwig Lou Röune, 1, Kammerger.-Nath. Ob,-Landesger, Aff}sessor. 34 Böge, de 8, geh, „Preis 2 Thlr.

Es wird dem Publikum ein Werk übergeben, welches

in Betreff dieser Zeitsfrage Epoche zu machen geeignel ist. Die Herren Verfasser, zwei bekannte preußische Ju risten, weisen in dieser Schrift, welche die betressendc Geseßgebung voll ändig und }v\|te mati ch dar- stellt, aus der histo r1i}chen Bas1s entwidelt und in staatsrehtliher Beziehung kritisch beleu ch tet, vollständig nach, _daß die einu ndzwanzig Ge seßzgebungen und Verfassungen , welche in den verschie denen Landestheilen des preußischen Staates in Betreff des Judenwesens gelten, sowohl in sich, als durch die- sen Mangel an Einheit in offenem Koutraste stehen mit den Forderungen der Zeit, wie mit dem Staats-Prin zipe Preußens. Es ergiebt diese Revision der Bestim mungen, nach welchen das Judenwesen verwaltet wird, ein auffallendes Resultat rücksichtlich der mangelnden geseßlichen Grundlage ganzer Kategorieen derselben, Das Vorwort des Werkes schließt mit dem Wunsche, daß diese Darstellung der verschiedenartigsten Geseßge bungen und daraus enistandenen verwicelten Verhält nisse recht bald cine antiquirte werden möge durch ein Geselz, welches dem Entwickelung8gange des preußischen Staates gemäß sev, daß Preußen auch in dieser Rich tung seinem hohen Berufe gehorchen möge.

Heinrich Simon,

Ju allen Buchhandlungen is zu haben: C [ F Á 4 4 i 4 §0 Tabelle zur Berechuung den

Dl, Z j L L G

Zinsen von 1 Sgr. bis 100 Thaler sür 1 Lag bis zut L Jahre bei 25, 3, 34, 32,4, 45, 9 Und 6 pCt. Herausgeg. vom Kalkulator Jacobi.

(Glogau bei C, Flemming.) geh, 10 Sgr.

Bei Carl Heymann in Berlin, Heil. Geifststr. 7, ist erschienen und in allen guten Buchhandlungen zu haben :

Ï t © . s d S. 4 C6 Der Hauswirth und Mielther. Ein Handbuch sämmtlicher den Hauswirth, so wie den Micether angehenden, allgemeinen geseßlichen, gewerbli chen, bau-, feuer-, straßen-, gesinde-polizeilichen und an deren Vorschriften. Ueber §00 Seiten groß Vktav, sauber fartonn. für Einen Thaler. Ein ch|t nübßlicher Rathgeber, der hunderte von Prozessen er sparen wird,

Verschiedene Zeitungen und Journale haben den Tod meines Vaters, des Predigers Duner, angezeigt und ihm als Begründer der optischen Jndustrie-Anstalt ein ehrendes Gedächtniß gestiftetz es sind nun hiernach meh- rere Anfragen über das Fortbestehen der optischen Jn dustrie-Anstalt mir zugekommen , zu deren Entgegnun, ih hiermit anzeige, daß das Justitut seit der lange! Kränklichkeit meines verstorbenen Vaters von mir b- rcits 24 Jahre geleitet, und auch fernerhin in seinen umfassenden Betriebe vorschreitend, durh mich fortb stehen wird.

Rathenow, den 1, Juli 1843.

E, Dunfcker, | Besißer der Königl, privil, optischen Jndustrie - Anstal.

Das Abonnement beträgt: 2 Rlhlr. für 7 Iahr. 4 Rthlr. - # Jahr. 8 Rihlr. - 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preiserhöhung. Inserlions-Gebühr für den laum einer Zeile des Allg. Anzeigers 2 Sgr.

Il.

Amtlicher Theil.

Julaud. Landtags-Angelegenheiten. Nheinprovinz. (Fort- sezung der Verhandlung über den Entwurf des Strafgeseßbuchs). Berlin. Einsezung des Ober - Censurgerichts, Potsdam Stif tungsfeier des Lehr-Bataillons. Köln, Genehmigung der Schenkung des Central-Dombau-Vereins. Aachen, Steigen der Brodprei e. Wehlar. Vorsorge gegen den Mangel an Lebensmitteln,

Deutsche Bundesstaaten. Bavern. Würzburg. Erlaß des bischöflichen Ordinariats über Getraidewucher. Negensburg. Korn- Zufuhren auf der Donau. Württemberg. Stuttgart. Reise des Königs. Friedrichshafen. Zwist der Dampfschifffahrts (Gesellschaften auf dem Bodensee. Hannover. Hannover. Stadt Direkftor-Wahl. Kurhessen. Kassel. Stände-Verhandlungen. Großherz. Hessen. Darmstadt. Beiträge zum Herman's - Deuk mal, Großherz, Luxemburg. Luxemburg. Die Gendarmerie dem Bundes-Kontingent einverleibt, Freie Städte. Vom Main, Reclamation der kurhessischen Negierung.

Frankreich. Paris. Hofnachricht, Ueber die Debatte in Betreff der Befestigung von Paris. Vermischtes. Brief aus Paris, (Aussichten auf die Sklaven-Emancipation.) i

Großbritanieu und Jrlanud. London, Stellung Pcel's zu Jr land und die Kritik derjelben von Seiten des Spectators, Kosten der Verträge zur Unterdrückung des Sklavenhandels, Depeschen über die gegenseitigen Mittheilungen der französischen und englischen Regierung hinsichtlich der Marquesas - Inseln, Vermählung der Prinzessin von Cambridge, Nachricht über die Parlaments - Verhandlungen vom 29. Juni, Beisteuer zum RNepeal -Fonds aus Amerika. Brief aus Lo udon, (Zur Charakteristik der schwierigen Stellung des Ministeriums Peel.)

Italien. Turin. Ausgleichung der Differenz zwischen Sardinien und Oesterreich wegen des Salzhandels mit der Schweiz.

Spauieu. Paris, Sevilla, Coruña, Santiago, Lugo, Orcense, Vigo, Betanzos haben sich pronunzirt, Espartero in Quintanar angelom men, Rodil ist zum Commandeur der Hellebardiere ernannt. Schreiben aus Paris, (Die Verbindung mit Madrid unterbrochen ; Stand der Dinge in Catalonien; Zurbano und Obe1st Prim.)

Portugal. Schreiben aus Lissabon. (Umzug des Hofes nach Cinu- traz Frohnleichnamsfest,)

Serbien, Belgrad. Wuksitsch und Petroniewitsch gehen mit Waffen, Soldaten und Kanonen nach Kragujevaß, und Kara Georgiewitsch nach dem Kloster Rakonißza.

Türkei, Konstantinopel, Aufenthalt des Prinzen Albrecht von Preußen, Die Differenzen mit Persien. Note des Herrn von Bu- tenieff an die Pforte in Bezug auf die serbischen Angelegenheiten,

D )

Beilage, Frankreich. Pairs-Kammer, Fortgeseßte Diskussion des Zucker-Gescßzentwurfs, Deputirten-Kammer. Betvilligungen sür Algier und sür die Befestigung von Paris, Teras. Schreiben aus Paris, (Näheres über die Differenz zwischen Commodore Moore und Präsident Houston.)

Ueber rheinisches Strafrecht,

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

Dem Ober-Präsidenten der Provinz Preußen, Bötticher, den Stern zum Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlgub; dem beim General-Kommando des 2ten Armee-Corps angestellten Corps- Auditeur, Justizrath Lorenz, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse E Der Gleise E O O Dele Bieber beni 28ften Jufanterie-Regiment, und dem Regierungs-Kanzlisten Peisker zu Potsdam den Rothen Adler=Orden vierter Klasse zu verleihen,

Der Kammergerichts-Assessor Dietert is zum Justiz - Kommis sarius bei den Untergerichten des ober-baruimschen Kreises, mit An weisung des Wohnsißes in Neustadt-=Eberswalde, und zugleich zum Notar in dem Departement des Königlichen Kammergerichts bestellt worden, S

Zur Feier des Leibnibischen Jahrestages wird die Königl, Aka demie der Wissecuschasten am Dounerstag den 6ten dieses Mouats, Nachmittags um 5 Uhr, eine öffentliche Sißung halten. Der Zutritt steht auch ohne besondere Einladung durch Karten frei.

Beil vet 8 Qui 184537 Das Sekretariat der Königl. Akademie der Wissenschaften.

Böcth.

Angekommen: Der Ober-Präsident der Provinz Pommern, von Bonin, von Stettin.

Abgereist: Der Wirkliche Geheime Ober - Regierungs - Rath und Direktor der Abtheilung im Finanz-Ministerium für Handel, Gewerbc- und Bauwesen, Pr. Beuth, nah Zossen.

Der Geueral - Proviantmeister , Wirklihe Geheime Kriegsrath Müller, nah Minden. 5

Uichtamtlicher Theil.

Inlaud. Landtags - Angelegenheiten.

Nhein-Proviuz.

Düsseldorf, 20. Juni. Zweiundzwanzigste Plengr- Sihung. (Fortsebung.) Der Referent: Jusofern die Versamm- lung sich veranlaßt finden möchte, die in dem Schlußberichte des Aus= husses niedergelegte Total-Uebersicht seiner Berathungen zu verneh= men, so werde sie sih überzeugen, daß in demselben alle bisher vor-

eußische Zeitung.

Ert 2

Alle Posl - Anstallen des In- und Auslandes nchmen HSestel- lung auf dieses Slalt an, für Serlin die Expedition der Allg. Preussischen Zeitung: Fricdrihchsstrasse Ur. 72.

18453.

Berlin eo den I Luli

gekommenen Fragen, auch die über die Kompetenz, berührt scien. Die Verlesung dieses Berichtes werde über die Sache so viel Licht ver breiten, daß es nicht mchr nöthig sei, in das Detail der Kompetenz frage einzugehen, Der Bericht lautet : _ Den Rückblick guf die beendigte Diskussion des Entwurfs des Strafgesebßbuches glaubt der Ausschuß mit einer Erinnerung an die Umstände, unter welchen er seine Arbeit begonnen, eröffnen zu müssen. Aus ciner flüchtigen Ansicht des Entwurfs ergab si sofort, daß die darin enthaltenen Bestimmungen sich der in der Rheinprovinz bc

Grundsabe abweichen zu dürfen, daß das Recht, entehrende Strafen zu verhängen, nur den Assisenhöfen zustehen könne. Sollte die Regierung aber von dem bisher beobachteten System nicht abgehen wollen, die Entscheidung über gewisse Kathegorien von Verbrechen , z. B. die politischen einem jexceptionellen Gerichtsstande aus\ließlich zu über weisen, jo mag diese Ausnahme (welche gleihwohl sehr viele Wünsche gegen sih hat) genau regulirt werden. - Schwerlich aber dürfte sich cine innere oder äußere Nothwendigkeit nahweisen lassen, darin noch weiter zu gehen, die Ausnahme zur Negel zu erheben, und entehrende,

stehenden Gerihts-Verfassung nicht in einer so übereinstimmenden Weise anschließen ließe, als solches bei dem noch geltenden Strafgeseßbuche

vermöge des systematischen Zusammenhangs desselben mit der Krimi nal-Prozeß-Orduung der Fall is, Gleichwohl war kein Kompetenz

Reglement vorgelegt worden, welches zwischen dem neuen Entwurfe

und dem Prozeß=Berfahren, dessen Bribehaltung die Provinz einstim mig wünscht, die Vermittelung geboten hätte, Es ‘entstand daher die Besorgniß, daß mit dem projektirten Gesebbuche zugleich eine Umge staltung des Verfahrens beabsichtigt werde. Erst dur die in den Rommissorien des suristishen Beistandes enthaltenen Bemerkungen, daß eme wesentlihe Aenderung in der Prozedur nicht vorgenommen, vielmehr nur der gegenwärtige Zustand mit völliger Beseitigung der Allg. preuß. Krimingal-Ordnung fixirt werden solle, wurde diese Be= jorguiß emgermaßen beshwichtigt. Da beim Beginn seiner Arbeit ein Kompetenz-Reglement weder vorlag noch angekündigt war, \o sah sich der Ausschuß genöthigt, selbst leitende Grundsäße aufzustellen, und schien er sciner Aufgabe am besten zu genügen, wenn er wie derum eine organische Verbindung zwischen dem Entwurse und der Krtminal-Prozeß-Ordnung herzustellen trachtete.

_Vi1es führte dahin, die strafbaren Handlungen nicht, wie der Ent wurf gethan, in Verbrechen und Uebertretungen, sondern, wie bisher geschehen, in Verbrechen, Vergehen und Coutraventionen abzutheilen, und damit übereinstimmend die Strafen in solche der einfachen Poli zei, n correctionelle und Kriminal-Strafen zu sondern. Das Erkennt niß über entehrende Strafen sollte lediglich Attribution der Assisen

gehen sind: 9 Tagen.

Strafen siud: 1) Gefängnißstrafe bis 3) Confiscation einzelner Gegenstände.

1) Geldbuße bis zu 5 Rthlr.

zu 4 Jahren.

Strafen sind: 1) Todesstrafe. 3) Zeitige Zuchthausstrafe von 5 bis 25 Jahren. 4) Strafarbeit von 3 bis 10 Jahren. 5) Cassation. 6) Landesverweisung. Außerdem werden: 1) der Verlust von Pensionen, 2) der Verlust gewerblicher Nochte, 3) der Verlust der CEhrenrechte, 4) die Polizei-Aufsicht bei behalten, weil sie theils (Nr. 1) an die Stelle anderer Strafen treten, theils Folge anderer Condemnationen werden, und selbs von ¿Zucht= polizeigerichten erkannt werden können, insofern das Gesetz solhes ent weder ausdrücklich vorschreibt oder die Ermächtigung dazu ertheilt. Vie Einschaltung einer Classification der strafbaren Handlungen beim §. 7 1st schon in dem Protokelle der zweiten Sitzung als nöthig er achtet worden; hieran würde sich die Classification der Strafarten an- zu|schließen haben.

__ Nach Ausstellung dieses Systems war es erforderlich, alle Straf. bestimmungen in dem Entwmfe zu prüfen und anderweit zu reguliren. Es ist möglich und sogar wahrscheinlich, daß eine mit mehreren Unter brechungen und im Drange der Umstände ausgeführte Arbeit im Einzel- nen kleine Ungenguigkeiten oder Abweichungen von den aufgestellten Re= geln zeigt; jedoch is stets auf den Sprachgebrauch des Ausschusses Rücksicht zu nehmen, wonach z. B. Gefängnißstrafe ohne Beisatz stets als bis zu dem Maximum von vier Jahren reichend, Strafarbeit als mit drei Jahren beginnend und mit zehn endend, gedacht wird u. \. w. Als die Diskussion bereits bis zum §. 265 vorangeschritten war, er: folgte die Mittheilung des Kompetenz =Gesetzes, und hatte sich nun mehr der Ausschuß die Frage zu stellen, ob er seine Arbeiten in der begonnenen Weise fortseßen, oder zuvörderst das mitgetheilte Geschz in Berathung ziehen wolle. Er beschloß, den ersteren Weg einzu schlagen, weil dadurch allein eine Uebersicht seines Systems erlangt und die Durchführbarkeit desselben dargethan werden könne. Îu einer anderen Stellung befindet sich die Plenar = Versammlung, da ihr die Entwürfe des Strafgeseßbuches und des Kompetenz - Regula tivs gleichzeitig vorgelegt werdenz dieselbe dürfte sich daher zunächst mit der Prüfung des leßteren zu beschäftigen und damit die Erörte rung zu verbinden haben, ob das Straf = System, welches der Ent-= wurf enthält, oder das von dem Ausschusse proponirte vorzuziehen fei.

Die Bemerkung, zu welcher das Kompetenz =Geseß an und für sich Veranlassung zu geben schien, hat der Aussd(uß in das Protokoll der 27sten Sihung niedergelegt und sih die Beantwortung der Frage: ob auf die Annahme dieses Geseßes angetragen werden könne, bis zu seiner Schluß-Erklärung vorbehalten, daß es möglich sei, mittelst des Kompetenz = Gesehes den Entwurf des Strafgeseßbuches mit der hice- sigen Gerichts=- Verfassung in Verbindung zn bringen, läßt sich nicht zugeben, wenn man verlangt, daß diese Verbindung eine organische sein müsse, und wenn man die Beimischung fremdartiger Elemente ver gönnen will, Ju den Bemerkungen über das Kompetenz-Gesciz näm lich is bereits dargethan, daß durch dle Erhebung der Zucht-Polizei- gerichte zu Kriminalgerichten die Organisation der Strafgerichte eine völlige Umgestaltung erleiden, daß namentlich den Gerichten, welchen die summarische Aburtheilung minder wichtiger Vergehen übertragen wor- den, die ordentlihe Gerichtsbarkeit in Strafsachen beigelegt, und das Geschwornengericht daneben nur als eine Ausnahme beibehalten wer- den würde. Wäre diese Einrichtung einmal getroffen, so dürften die demnächst zu befürchtenden Folgen sih leicht voraussehen lassen. Wenngleich die rücksihtlich der Competenz jebt geltenden Grundsätze durch Ausnahmen {on mehrfach becinträchtigt worden sind, so beste hen sie doch noch als Regel, und es dürfte daher als bedenklich er- scheinen, sie aufzugeben und zu dem entgegengeseßten Prinzipe über- zugehen, Jusbesondere glaubt der Ausschuß sodann nicht von dem

Höfe sein, übrigens dem Richter die Wahl zwischen verschiedenen Strafarten nicht gelassen werden; eine Ausnahme hiervon wurde nur injoweit nachgegeben, als bei einigen Vergehen, wo solches ausdrücklich bestimmt worden, auf Gefängnißstrafe oder Geldbuße nach richterlichem Ermessen foll erkanut werden können. Die Strafen der Polizei-Ver= ) Gi 2) Gefängniß bis zu 5) Confiscation ein -taer Gegenstände. Die fkorrectioncllen 2) Geldbuße. t 4) Unfreiwillige Verseßung. 9) Amtsentfebung. 6) Bezirksverweisung. Die eigentlichen Kriminal= 2) Lebenswierige Zuchthausstrafe.

| |

f

|

|

| | | | | |

| | j | | | |

| l | | | | |

| | | | | |

|

| | | | | |

wie zuchtpolizeiliche Strafen vermishter Weise sowohl von sogenann= ten Kriminalgerichten, als von Assisenhöfen aussprechen zu lassen.

Sowohl diese, als die sonstigen in dem 27sten Protokolle euthal= tenen Gründe bestimmen den Ausschuß, sein Gutachten auf die An= nahme des Kompetenz=Gesebes nicht zu richten, vielmehr bei dem im Beginne seiner Berathungen aufgestellten Systeme zu verharren. Das leßtere schließt sih der in der Rheinprovinz bestehenden Gerichts-Ver= assung genau an; es überträgt den Zuchtpolizei-Gerichten keine ihrer Vestimmung widersprechende Gewalt, bewahrt den Assisen die Würde

des eigentlichen Kriminal-Gerichtshofes und reservirt, dem Grundsaße nah, dem Urtheile der Geschworenen die Entscheidung über die höch= jten Güter des Angeschuldigten. Die Frage, ob das System des Ausschusses auch den älteren Landestheilen, selbst wenn die dort be- stehende Gerichtsverfassung der rheinischen nicht assimilirt würde, zu= sagen könue, dürfte sich unbedenklich bejahen lassen. Die Kompetenz ijt dajelbst uach weniger festen Grundsäßen abgegränzt, wie die häu- sigen Veränderungen in den Attributionen der Strafgerichte solches beweisen; namentlich ließen sich in der Unterscheidung des fiskalischen und des eigentlichen Kriminal = Verfahrens Anknüpfungspunkte finden, und die Verhängung entehrender Strafen dem leßteren, der Ausspruch nicht entehrender Strafen dem ersteren zuweisen. __ Der Entwurf des Strafgesebbuches selbst führte den Ausschuß, insoweit durch denselben der größere Theil der Rhein = Provinz, der Bezirk des Appellagtionsgerichtshoses zu Kölu, vertreten wird, in eine andere Stellung als die ständischen Versammlungen der übrigen Theile der Monarchie, wenn dabei wiederum von einigen kleineren Bestand= theilen abgesehen wird. Der Entwurf und die Denkschrift über die zur ständischen Berathung gestellten Fragen bewähren cs, daß ersterer den Strastitel des Allgemeinen Landrechts zur Basis hat, und daß das rheinische Strafgeseßbuch , wenngleih daraus Einzelnes eutlehut worden, doch eigentlich nur eine komparative Berücksichtigung , gleich anderen Legislationen der neueren Zeit, erhalten hat. Jn dem Ein- gange des Protokolls der zweiten Sißung hat der Ausschuß seine diesfallsigen Bedenken, verbunden mit einer Verwahrung wider jede Berantwortlichkeit und jedes Präjudiz, welches gus seinen Berathun- gen hergeleitet werden könne, niedergelegt. Jm Erfolg der damals ausgesprochenen Ansichten läßt der Ausschuß einige allgemeine Be= trahtungen nachfolgen, welhe durch die Berathung des Einzelnen hervorgerufen worden sind.

1) Jn dem allgemeinen Theile des Entwurfs ist die theoretische Richtung vorherrschend und das praktische Bedürfniß weniger berüdck- sichtigt, als es von einem Geseßbuhe zu erwarten gewesen wäre. Die allgemeinen Lehren nehmen daher einen weit größeren Raum eín, als in dem rheinishen Strafgeseßbbuhe; es muß hiernach bezweifelt werden, daß ein praktishes Bedürfniß dafür vorhanden sei, die Auf. stellung allgemeiner Säbe, die Begriffs-Bestimmungen, die Entwicke lung mannigfacher Unterscheidungen, man vergleiche z. B. die Abschnitte über deu Versuch, die Theilnahme an Verbrechen und die Zumessung, in einem so reihen Maße zu geben, als solches in dem Entwurfe geschehen ist.

2) Wider das in dem Entwurfe befolgte Straf = System sind, abgesehen vou den Bemerkungen, welche dagegen, von dem Staud= punkte der rheinischen Gerihts-Verfassung aus, bereits gemacht wor= den sind, folgende Erinnerungen zu erheben :

_a. Der Grundsaß der Gleichheit vor dem Gesebße wird durch dasselbe, namentlich dur die §§. 17, 21, 16, 18 verleßt, indem die Berücksichtigung der persönlichen und bürgerlichen Verhältnisse des Beschuldigten, wie sie der Entwurf will, die größte Ungleichförmig= keit in Zufügung des Strafübels hervorrufen würde. Es is dagegen erinnert worden, daß nach der bestehenden Gerichts = Verfassung der Art. 463 des rheinischen Strafgescbbuches dem Richter das Aus= funftsmittel darbiete, auch mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Beschuldigten eine Milderung oder Verwandlung der Strafe eintreten zu lassen. Der Ausschuß hat sich jedoh dadurch nicht bewegen lassen, jenen Grundsaß zu verlassen und ein entgegengeseßtes Prinzip anzu= nehmen. Die Ermächtigung, welche der Art. 463 dem Richter ertheilt, eistreckt sih nur auf Vergehenz sie is zudem eine allgemeine, welche den Richter in den Staud seßt, guch zu Gunsten der sogenannten niederen Klasse Straf-Verwandlung eintreten zu lassen, wenn die bisherige Un= bescholtenheit, die ernstliche Scheu vor den Nachtheilen, welche gefäng= liche Haft dem guten Namen bringt, und die sonstigen Umstände ein solches rechtfertigen. Es liegt aber z. B. nicht im Sinne des Ent= wurfes, die Festungshaft auf einen Beschuldigten aus niederer Klasse anzuwenden, wenngleich moralischer Werth und Gesinnung ihn dem in glückliheren äußeren Verhältnissen lebenden Mitbeschuldigten völlig gleichstellen. Bei Verbrechen gestattet das rheinische Strafgesebbuh die Anwendung des Art. 463 nicht; wenn geltend gemacht wird, daß den Gebildeten die eigentlihe Kriminalstrafe härter treffe als den Ungebildeten, \o is nicht zu überschen, daß sittlihe Gewöhnung und größere Einsicht , welche sich bei dem Gebildeten präsumiren lassen, auch auf die Würdigung der Verschuldung desselben von Einfluß sind. Der Ausschuß hat daher in seinem Systeme nur eine Wahl zwi-= schen Gefängniß und Geldbuße, da wo das Geseß bei Vergehen solche ausdrücklich gestattet, nachgegeben. Das System des Entwurfs führt zur Herstellung persönlicher Bevorzugungen, welche in der all= gemeinen Stimmung der Provinz keinen Anklang finden. Ein Zustand, welcher daselbst fast ein halbes Jahrhundert ohne Jukonvenienzen be= standen hat, macht Anspruch darauf, der Geschichte anzugehören. Diese Betrachtung bestätige das Verlangen, daß keine Umgestaltungen ver=- sucht werdeu mögen, deren Bedürfniß niht nachgewiesen ist.

b. Die Vervielfältigung der Strafarten, welche der Entwurf kennt, mußte niht minder bedenklich etscheinen. Die gese und Festungshast sind, als dem Grundsabe der Ge gemeinen Geseße widersprechend, niht angenommen und ist nach der a