1843 / 6 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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ben u. \. w., theils Folge von Kriminalstrafen, theils besonders : zu erkennen, Art. 28, 42. 16) Spezielle Confiscation.

Jm neuen Entwurfe sind von diesen Strafen gänzlih abge= schaft: lebenslängliche Zwangs-Arbeitsstrafe, als besondere mit ge- wissen {weren Folgen für den Verurtheilten verbundene Strafgat tung, Deportation, bürgerlicher Tod, Brandmarkung, Pranger, allge=- meine Vermögens-Confiscation, Landesverweisung der Juländer, bür gerliche Degradation. Die geschärste Todesstrafe soll nur nodh, wegen der Schimpflichkeit der damit belegten Handlungen, in der Scleifung zur Richtstätte (bei dem Hochverrathe und Aelternmorde) bestehen ; der Art. 13 des Code pénal if abgeschafft, nach welchem der Verurtheilte barfuß, im bloßen Hemde, mit einem \{chwarzen Schleier auf dem Kopfe zur Richtstätte geführt, und ihm dann die rechte Hand abgehauen werden muß u. \. w. Die Zuchthaus strafe is auf ein Jahr mindestens, die Strafarbeit auf drei Monate herabgeseßt; die Gefängnißstrafe beträgt höchstens ein Jahr, minde stens einen Tagz die öffentlihe Zwangsarbeit hat ganz aufgehört ; in Polizeisachen kann der Richter selbst, wenn nichts besonders geseß lih bestimmt i, auf einen bloßen Verweis erkennen, ohne Geldbuße oder Gefängnißstrafe auszusprechen.

Strenge des Strafsystems. Was über das Gewicht der Behauptung zu urtheilen sei, der

neue Entwurf gehe von strengeren Ansichteu aus, als der Code nal, mag aus dem Gesagten schon hiureihend erhellen, so daß es darüber nur weniger Bemerkungen bedürfen wird. Nicht nur die Kriminalstrafen sind milder und menschlicher : dasselbe is auch bei den zuchtpolizeilichen Strafen der Fall. Ein Artikel 463, welcher von legislativen Standpunkte aus in der Ausdehnung so gerechtem Tadel unterliegt, wie die circonslances atténuantes bei deu Verbrechen nach dem Code von 1832 in Frankreih (Geseße, welhe \prehend die Schwäche der Geseßgebung darstellen und die Unbehülflichkeit in der Abstellung vorhandener Gebrechen), is} freilich in diesen deutschen Entwurf nicht aufgenommen: aber eine allgemeine Bestimmung dieser Art kann auch uiht Bedürfniß sein, wo bei geringen Rechtsverletzun gen oft alternatio Gefängnißstrafe oder Geldbuße erfanut werden darf, und wo die Gefängnißstrafe bis auf Einen Tag ermäßigt wer den fann. Vielleiht wäre bei den Diebstählen unter 1 Rthlr. noch eine motivirte Milderung der Strafe (in Verbindung gleichwohl mit dem §. 16) zu gestatten, Einzelheiten dieser Art liegen aber hier außer dem Zwecke. Die Bestimmungen über das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen (§. 118 seq.), sind uicht nux von deutschen e1 leuchteten Rechtslehrern unserer Zeit als die allein richtigen anerfannk, sondern in England auch seit Jahrhunderten zur praktischen Ausfüh

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rung gelangt, Stephen a. a. O. S. 2. Das unangemessene über

Ueberall zeigen sich die Spuren des menschenfreundlichen Geistes und der ächt praktischen Einsicht und Lebenskenntniß der Redaktoren. Die Todesstrafe soll, die {weren Staats - Verbrechen ausgenommen, nur Anwendung finden, wo ein Mensch dur überlegten Vorsaß ums Leben gekommen, oder die Tödtung unter ganz ers{hwerenden Um ständen erfolgt ist, niht bei der Brandstiftung, der willkürlichen Ver- haftung, dem qualifizirten Raube, der Fälschung u. st. w. wie im Code pénal. Um noch zwei Beispiele häufig vorkommender Ver- brechen anzuführen : die Strafe der leichten Mißhandlung, ohne er s{chwerende Umstände, besteht im Code péual Art. 311 in cinmonat lichem bis zweijährigem Gefäuguisse und ciner Geldbuße von 16—200 Franken; jene des einfachen Diebstahls Artikel 401 in Ein= bis fünf- jährigem Gefängnisse u. st. w. Der Entwurf (§. 326) bedroht die leihte Mißhandlung mit Gefängnißstrafe von Einem Tage bis zu einem Jahre, die einfachen Diebstähle (§. 405) mit Gefängniß von 6 Wochen bis zu einem Jahre oder dreimonatlicher bis fünfjähriger Straf= Arbeit. Manche Verbrechen sollen überdem gar nicht von Amtswegen, nur noch auf den Autrag der Verleßten verfolgt werden,

z. B. Jujurien §. 282 folg. Leichte vorsäbliche, geringere fahrlässig verursachte Thätlichkeit

R. Ol,

Manche Verbrechen wider die Sittlichkeit §. 371 folg.

Diebstahl, Betrug und Unterschlagung gewisser verwandter Perso nen §. 404, 429, 451. : Unterschlagung und Untreue der Verwalter und Dienstleute §. 430, 454,

Verleßung fremder Geheimnisse §. 498 u. \. w.

_ Auf die zeitige und wirksamere Reue des Verbrechers (§. 62, 114) ist eine mildernde Rücksicht genommen, und es zeigt sich auch die Menschlichkeit des Geseßgebers (§. 48, 49) dadurch, daß ohne Vai \hulden des Thäters verlängerte Untersuchungshaft, gleih dem Auf enthalte in einer Heil-Anstalt, während der Vollziehung der Strafe, Berücksichtigung finden dürfen. Mögen demnach diese Einzelheiten darthun, bis zu welchem Grade bei der Angabe von der unverhältuiß mäßigen Strenge Des neuen Entwurfs in Beziehung zum Code pénal, auf die unbedingte Leichtgläubigkeit eines ununterrichteten, durch Etn zelue schon influenzirten Publikums gerechnet scin muß!

Der neue Entwurf stellt in solchen Fällen, wo schon aus der Handlung eine völlige Verleugnung des Ehrgefühls oder ein hoher Grad vou Bosheit hervorgeht, die im Geseß-Entwurfe zahlreich sind, die Zuchthausstrafe als die einzige geseßliche, zulässige Strafe fest; in auderen Fällen sagten sich die Redaftoren der Gescbgebung, daß die Individualität der That und der Person den Vorzug vor jeder Ab \traction verdiene, und daß dem richterlichen Ermessen in solchen Fäl len nothwendig eine augemessene Sphäre der Wirksamkeit verbleiben müsse; an die Stelle des oft starren und unerbittlichen Formalismus

werden, Alle unbekannten Real-Prätendenten, insbesondere die

gangen, sich 16 Jahre in Ostindien aufgehalten

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| j

zwischen der Straf-Arbeit und der Gefängnißstrafe gestattet. Wer irgend für eine natürliche Gestaltung der Verhältnisse in der Straf rechtspflege Sinn haben mag, und nicht etwa durch die Einseitigfeit des Code pénal {hon in einen bestimmt gezogenen Kreis unabäuder lich fest gebaunt ist, muß diese Einrichtung des Straf-Systems, nach den in der Sache selbst liegenden Gründeu, richtig finden,

Wer aber seine Urtheile nicht geru firirt, ohne fremde Autori täten dafür anzuführen, dem möge das Beijpiel der Engländer genü gen, eines tüchtigen, bekanntlich dur ächt praktischen Sinn ausgezeich ueten Volkes, bei welchem der Richter, der großen Schärfe de1 Begriffs-Feststellung bei den Anklagen ungeachtet, die Wahl zwischen mehreren Strafgattungen, nah der Eigenthümlichkeit des Falles, gestattet is, wie das Handbuch des englischen Strafrechts von Stephen, überseßt von Mühry, uns darüber näher belehrt. Aus ähnlichen Gründen hat der neue Entwurf auch dem Richter noch eine fernere Wahl zwischen Strafarbeit und Festungsstrafe, zwischen Gefänguiß und Festungshaft gestattet, wovon unten die Rede sein wird.

Es liegt natürlich außer unserer Absicht, die Fälle hier zu be zeichnen, in welchen der Richter zur Wahl unter mehreren Strafarten befugt sein soll. Der Entwurf selbst giebt darüber bestimmte Aus funft : überall sind die Strafen genau bestimmt und prâcis vorge schrieben, Beispielsweise wollen wix nux anführen, daß (8. 407) \{chwerer Diebstahl, (§. 437) Raub, (§. 385) Nothzucht, (§8. 299) Auvppelei aus Gewinnsucht, nur mit Zuchthausstrafe belegt werden fönnen;z daß dagegen die richtige praktische Einsicht der Nedaîito ren erkannt hat, daß es Fälle selbjt sehr strenger Strafen gtebt, wo dennoch die strengste Strafart unauwendbar sein würde, z. B. Y. 2099 unter Umständen bei der Tödtung in Afffekle (zehnjährige bis lebens wierige Strafe), §8. 303 bei eiuer durch Misßhaudlung verschuldeke! Tödtung (5 bis 20sährige Strafe), 9. 05 bet der Lodtung des unebelichen Kindes durch die Mutter (jährige bis lebenswierig Strafe), s. 322, 323 bei |chwerer Mißhaudlung ohne vorher legten Vorfab 1. }. w. findet nah den Umständen die. Wahl zwischen Zuchthaus

und Stragfarbeit statt.

Blicken wir nun zurück auf den Eutwurf, welcher dahin ging, daß das sahgemäße und einfache, menschliche und natürliche Strassystem des Entwurfs verwickelter sei, als jeues des Code pénal, und wegen seiner störenden Verwickelungen völlig un ausführbar erscheine, welhes Urtheil werden wir dann genöthigt sein, über Behauptungen zu fällen, durch welhe Bestrebungen angefeindel werden, die von Unbefangenen im Jnteresse der Menschheit nux mit wahrem und aufrichtigem Dauke erkanut werden können?

Wenden wir uns zu auderen Dingen. Werden wir Deutschei im Laufe des Jahrhunderts den Fehler ablegen, unsere eigenen edel sten Leistungen so lange gering zu schätzen, bis sie etwa das Anuslaut lobt? und unsere Neigung, deu Werken der Fremden em durchaus

( ) l ube

Hier

dessen wir gedachten,

A

Berlin - Hamburger Eisenbahn.

1784, hat im Jahre 1806 als Lohukutschersknecht einen

Offizier von Ulin nach Westpreußen geführt

strenge System der Strafen des Rückfalls im Code pénal (Art, 50 im Code pénal soll demnach eine auf die menschlichen Zustäude be seq.) is gemildert; eiufahe rihtige Grundsäße (§. 123 folg.) sind | rechuete und mildere Auwendung der SkrasgejeBe kreten, T cshalb unverdientes Lob darzubringen“ Wenn so etwas auch in Deuts , _— c / x i A 7 « q 4 " 6 O H diy « , M2 , » L j L L C - ; S al E B : e an die Stelle getreten. Bei den Polizei-Vergehen kann der Rückfall | i} in den dazu geeigneten Fallen, wo die Bosheit und Verleugnung | land geschehen möchte, jo jollken doch wir an der westlichen L öle selbst nur auf die Wahl der Strafe innerhalb des höchsten und ge des Ehrgefühls niht aus der Handlung felbst erkennbar sind, dem | gränze uns davon durchaus frei zu erhalten suchen! Suum cuique ringsten geseblihen Grades (§. 139) von allgemeinem Einflusse sein. | Richter die Wahl zwischen der Zuchthausstrafe und Straf-Arbeit ode E u E 2. : De e Fi n P N A i A le pte bie, U E CIB A T V L A D is E Erie Meile I E A P U eACa N S A Gdiinti l. da S Bd r C SBRG E TE S 4: GcukRiS ai f Air (E L HRETRAZO 4 C E, J d - s o Nllagemeiner Anzeiger P - ( €Ç Ç F ( + H k f h » | dessen Vermögen 88 Thlr. 8 Sgr. 2 Ps, beträgk, Nothwendiger Verkauf. | für Kinder unte 12 Jahren die H crann mad unge Il. | 4) der Hutmachergeselle Friedri) Wilhelm Martin Stadtgericht zu Berlin, den 20. April 1843. | sür Wagen 2, 4 und 9 Lhl1 Subhastations-Patent. | stein von hier, welcher im Jahre 1802 in dic Das in der Landwehrstraße Nr. 20 belegene Rau- | Passagiergut bis 100 Pfd. schwer [ket Ober-Landesgeriht Naumburg a. S. | Fremde gegangen, im Anfange des Jahres 1832 {e Grundstück, gerichtlich abge|chaßt zu Sol U, | 00S leb ergewicht à Ctr. oder 2K ( V ia B _ R ER V H S z « s f A 0s E T « a R Î T M A / Das im Schweinizer Kreise des Herzogthums Sach- | sich aus Ploen im Holsteinschen wegbegeben und 2 Sagr., soll Die Passagier - Di! werden ofne Q e e R P W- R / Ä Ee D L 2E y 4 Q E C S M : A O C a TC2 1d magvlatz ausgetheil si l sen belegene Mannlehn-Nittergut Ahlsdorf, nebst Ho- j eine zeit lang zu Emden sh aufgehalten haden am 1 Dezember L829, Bormuitt, 11 t, «bsahrt am Sinschisung8plaz ausgel l 11 hen-Kuhnsdorf, Hartmannsdorf und Wiepersdorf, wel- | sell und dessen Vermögen 157 Thlr. 18 Sgr. 2 Pf. | an dex, Gerichtsstelle subhaskirt werden. are und | selbst zu lösen. E hes, ausschließlich das auf 21,562 Thlr. 24 Sgr. 9 Pf. E SEUOA | Hypothekenschein jind in der Negistratur einzu}ehen. Stettin, den 0, Uni L L j gewürderten Gebäudewerths, laut der nebst Hyvothefen- | 2 E Cornelia Ronnenberg, WEICDe I fei Den Der dem Aufenthalte nach nicht bekannte (Hslaubigeu (Comité der Stettiner Lampsvugnr Dol HYEPCTE, schein in unserer Registratur einzusehenden Taxe auf | Jahre 1825 von ihrem Wohnorte Terranova weg Particulier Carl Friedrich Gramm wird zu diejem Uer E 106,639 Thlr. 22 Sgr. 5 Pf. abgeschäßt ist, soll auf | begeben, deren Vermögen 4 Thlr. 22 S L D mine öffentlich vorgeladen, orn, Oerember 1843, Vormitt 10 Uh), | betragt, | A Aufforbèeruna. an Ober - Landesgerichts - Stelle meistbietend verkauft | 6) der Christoph Ehrlich von hier, welcher im Alter Johann Balthas Feldmever, BauterSföht aus Nar | von etwa 20 Jahren als Matrose zur See ge hermemmingen dies (Gerichts, geboren am 17, Mai | |

von Seiffertißschen Fideikommiß-Anwärter, und unter

und an seinen Vater zuleßt im Jahre 18160 vou

Die Verhältnisse haben es erfordert, die nach unsere1

Leßteren namentlih die ihrem jezigen Aufenthalte nach unbekannten:

1) Friedrich Hugo Anton Joseph Franz Freiherr von Sevffertiß, Sohn des verstorbenen Königl. Bayer schen Oberst-Lieutenants Carl Ludwig Freiherrn von Sevffertiß zu Bamberg z

2) der Kaiserl. Königl. Oesterreichische Hauptmann int Jäger-Regimente Kaiser Franz, Karl Joseph Frei herr von Scvffertiß, früher zu Bregenz im BVor- arlbergischen,

werden mit vorgeladen, um ihre Ansprüche, bei Vermei dung des Verlusts derselben, spätestens im obigen Ter mine geltend zu machen.

_ Naumburg, den 19. Mai 1843,

Erster Senat des Königl, Preuß. Ober - Landesgerichts. Mahlmann.

2 Avertissement,

Die von dem Magistrat zu Küstrin, den Viertelsleu ten und dem Kiegzer Schulzengericht daselbst unterm 2. Februar 1807 ausgestellte, dein dortigen Schiffbauer Gewerk gehörige Stadt -Obligation No. 54. Lit, A, über 50 Thlr., welche sich angeblich zuleßt in der Ge wahrsam des Schiffsbaumeisters Schwedler als frühe- ren Gewerks - Aeltesten befunden hat, is verloren ge- gougen,

Ts werden daher alle diejenigen, welche als Eigen ner, Ges, gessionarien der ais sonst einem Rechts- A N prüche an gedachtes, verloren gegangencs

ck noch valivirendes Schuld-Dokument zu haben ver-

meinen, hiermit [ave ; N

; , ermit vorgeladen, in dem zur Anmeldung ihrer R E AA auf 9 9 den 2. Oktober cr., Vormi rid F bierselbst « Bua des Königl ie, O ri 1er dor dem Nef V, 4 C geseßten Termine tbei M g unann E ;

eseßlih zulässigen Bevollmächtigten zu etideine s ihre Ansprüche anzumelden und zu bescheinigen, Bei ihrem Ausbleiben werden sie mit ihren ivaniae An- sprüchen an obiges Dokument präkludirt, nb a: an- ihnen wegen derselben ein ewiges Stillschweic n al legt werden, A Mitte

Frankfurt a, O,, den 12. Mai 1843,

Königl, Preuß, Ober - Landesgericht,

Sbifktal-ECitatioón. Es werden hiermit auf den Antrag ihrer Erben und Kuratoren folgende Verschollene: 1) der Smtgesene Andreas Ehm und 2) der Schneidergeselle Johann Ehm, beide von hier, welhe vor mehr als 30 Jahren in die Fremde gegangeu und deren Vermögen zu- sammen 32 Thlr. 2 Sgr. 2 Pf. beträgt, 3) der Johann Steinhoefel von hier, welcher seit dem Jahre 1812 spurlos vershwunden ist und

Liverpool aus geschrieben, dessen Vermögen 16 Thlr, 1 Sgr. f Pf. betragt,

7) die unverehelichte Anna Maria Strebe von hier, welche im Jahre 1794 hier gedient hat, seitdem aber verschollen is, deren Vermögen 4 Thlr, 6 Sgr. 3 Pf. beträgt,

§) der Michael Klingenberg aus Noback, welcher 1m

Jahre 1819 von dort nah Rußland wandert und seit dem 28. November 1820 von seinem Leben und Aufenthalt nicht Nachricht gegeben,

dessen Vermögen 29 Thlr. 7 Sgr. beträgt,

9) die Wittwe Anna Dorothea Schott, welche im Jahre 1807 bei dem Einsassen Mosterbarth in Schwarzdamm gedient hat und deren Aufenthalt seit dem Jahre 1822 nicht hat ermittelt werden föónnen, deren Vermögen in 20 Thlr, 17 Sgr. T, DoIteDt,

10) der Johann Jacob John alias Jonas von hier, welcher im Jahre 1792 als Füsilier im Brielschen Negiment zu Koniß in Garnison stand, seit der Zeit aber von seinem Leben und Aufenthalt nicht Nachricht gegeben hat und dessen Vernögen 5 Thlr. 17 Sgr. 6 Pf, beträgt, eventualiter deren unbe kannte Erben;

desgleichen die unbekanuten Erben:

11) des hierselbst am 25. März 1841 Arbeitösmaunes Gottlieb Ackermann , laß 1 Thlr. 141 Sgr. 411 Ps. beträgt,

12) der am 19. Oktober 1841 zu Tolkemitt verstorbe nen Wittwe Ernestine Wallach geborenen Stang wald, deren Nachlaß 120 Thlr. beträgt,

13) der am 10. November 1835 zu Samoczyn ver storbenen, von hier gebürtigen Johanne Justine Claasen, deren Nachlaß 257 Thlr, 12 Sgr. 3 Pf. beträgt,

14) der am 24. September 1813 hierselbst verstorbe nen unverehelichten Anna Elisabeth Doering,

15) der am 10. Oktober 1813 hierselbst verstorbenen unverehelichten Maria Doering alias Liedtke, hiermit öffentlich aufgefordert, sih ungesäumt und spä- testens in dem auf den 16. Januar 1844, Vor- mittags 11 Uhr, vor dem Herrn Land- und Stadk gerihtsrath v. Ossowski im hiesigen Gerichts - Lokale anstehenden Termine schriftlch oder persönlih zu mel den und weitere Anweisung, im Ausbleibungsfalle aber zu gewärtigen, daß die sub 1 bis incl. 10 genannten Personen für todt erklärt und deren Vermögen, so wie ad 11 bis incl, 15 der vorhandene Nachlaß den sich (geirenden Erben, [und in deren Ermangelung der Erdde Kämmerei, mit Präklusion der unbekannten

, Zuge\prochen werden soll.

Elbing, den 17, März 1843. Königl, Land- und Stadtgericht.

E

verstorbenen dessen Nach

V. Herz.

gestrigen Bekanutmachung zum 27sten d. M. ausge \chriebene General - Versammlung nah Schwerin zu convociren. Es i} nöthig, daß bei dieser Versamm lung die Zeichner so zahlreich als möglich vertreten Verden, Wil laden oaher die 1 Berit ane fenden Subskribeuten zur Berlin-Hambur gerEisenbahnu, welche Verpflichtun gs#}ch eine vollzogen haben

auf Freitag den /. Juli, Nach- mittags J Uhr, in das hiesige Bör

senhaus . hiermit ein, um daselbst sich entweder zum persönlichen Erscheinen in dieser General - Versammlung bereit zu erflären oder cinen Bevollmächtigten zu wählen und die Vollmacht für denselben zu vollziehen.

Denjenigen Subskribenten, welche diejer Aufs rung nicht entsprechen, sind wix genöthigf, dic Cla dung zu der nah Schwerin einberufenen Genera! Versammlung auf ihre Ko sken innuiren zu lasen. Berlin, den 3. Juli 1843, : as Comité zur Begründung einesActien reins fir vie Elsoeuvayn - Verbindung

zwischen Berlin und Hamburg. Anlialt und NNagener: Jung. Kunowski, von Moltke. WMendelssohn Comp. N, Oppenheim Söhne,

Vloriiz: Robert. V. A. von Witzleben,

Aufford(

_ j N ch

Conrad und Klemme.

Bean macGu n Die diesjährigen regelmäßigen Fahrten des bekannt lih mit Salon, Damen - Zimmer, Restauration und allen Bequemlichkeiten eingerichteten Passagier - Schiffs „Borussla “, geschleppt von einem Dampfschiff mit

fräftigen Maschinen, zwischen hier und Swinemünde, werden am Sonnabend

den 1. Juli von hier ab beginnen und während der Bade-Saison fortgeseßt, Die Abfahrt geschieht: von Steitin

Mo Ca a Q aiitoaa und Sonnabends ( 2 Uhr Nachmittags,

Mittwochs |} G f Sd ; orgens und Freitags ( 7 Uhr L Lgens, von Swinemünde

Montags }) = 16x Morae und Sonnabends ( Uhr Morgens, Di , und Dontetgs ( 2 Uhr Nachmittags. ie Preise sind unverändert auf der „Borussia“ 13 Thlr. à Person, auf dem Dampfschiff 1 Thlr. à Person,

D

nach einem unverbürgten Gerüchte dortselbst umgetom men sein.

Jedenfalls hat derselbe seit dieser Zeit keine Nachricht von scinem Leben gegeben, und es ergeht nun trag seiner nächsten Verwandten an ihu oder jeimc lenfallsige Descendenz die Aufforderung, innerhalb

O MEOIE A T E dato über ihre Existenz vor hiesigem Gerichte reht8g« sich auszuweisen, widrigenfalls Johann Balthag: mever als verschollen erklärt und sein seine zum Erbgange berufenen nächsten Blutsverwand ten hinausgegeben wurde,

Verfügt am 22, Juni 1843.

(L, S.) Königlich bayerisches Landgericht Noerdlingen

Hermovgen an

Verkauf ciner Kammgarn - Spinnerei

Eine im besten Zustande befindliche, durh Wasser fraft betriebene Kammgarn - Spinnerei in Lhüringen die jeßt {hon ein umfassendes Geschäft begreift undi vermöge ihrer Lokalität noch eine wesentliche Ausdeh nung ohne besonderen Aufwand zuläßt, soll wegen Aus einaudersezung der betheiligten Eigenthümer verkauft werden.

Kaufliebhaber wollen ihre franfirten Anfragen unte Adresse A. 6. F. an die Expedition des allgemeinen

Anzeigers der Deutschen in Gotha einsenden,

_—

Literarische Anzeigen. Deulsche Allgemeine Zeitung.

Auf diese in meinem Verlage unter dexr Nedaction des Professors Fr. Bülau täg lich Abends erscheinende Zeitung werden auf das mit dem 1. JUlli beginnende Abon nement bei allen Postämtern des Jn- und Auslandes Bestellungen angenommen. Der Preis beträgt in Sachsen vierteljährig 2 Thlr., in den übrigen Staaten aber wird derselbe nah Maßgabe der Entfernung von Leipzig erhöht. Jnsertions - Gebühren werden für den Naum einer Zeile mit 2Ngr. berechnet. Leipzig, den 1, Juli 1843.

F A Bx 90h a 1s.

S erate ur Berlin und den Norden nimmt an und befördert die Gropiussche

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ÿ Preufssischen Zeitung: A 4+ Fricdrichsstrasse Ur. 72.

1843.

Anmitli + Thei , A

Zer TRO, 3-Angelegen heiten. Nh ein provinz. (Fort- seßung der Rerhandlungen über den Entwurf des Sitrafgesebpbuchs). L Düsseldorf. Verlängerung des Landtages. S üsseldors. Maß- regeln zur Abhülfe gegen den Brodmangel. 0 chen. Theuerung des Noggenbrodes. Köln. Getraidezufuhr auf dem Rhein, Schreiben aus Köln. (Grundlose Gerüchte über den Dombau.)

Deutsche Bundesstaaten, Bavern. Aus der Pfalz. Auss\chmük- fung des Doms zu Speyer. Sachsen. Leipzig. Aufhören der Loko- motive. Baden. Von der Rench. Brodmangel. Darm- stadt. Ausschreiben wegen Verweigerung des Brodbackens von Seiten mehrerer Bâer. Herzogthum Braunschweig. Braunschweig. Rückkehr des Herzogs. Eisenbahn. S

Frankreich. Paris. Befinden des Königs. Militair - Jnspections- reise des Herzogs von Nemours, Der Herzog von Aumale in Mar- seille. Schreiben aus Paris. (Das Budget der Einnahme für 1844 und Frankreichs Schuldforderungen an fremde Mächte.)

Großbritanien und Jrland. Unterhaus. Ausschuß - Debatten über die irländishe Waffen-Bill. London. Der Standard über die Stempelung der Waffen in Jrland, Nachträgliches zur Vermäh- lung der Prinzessin Auguste von Cambridge. Schreiben aus London, (Theologische Reibungen zu Oxford; Stimmung 1n Amerika in Vezug auf die Repeal-Agitation in Jrland.)

Belgien, Brüssel. Neuer Gesandter am Bundestage. Jtalien. Nom. Ernennung von Kardinälen und Bischofen, Von

Gerücht von beabsichtigter Verabschie-

der Jtalienishen Granze. l Turin, Befinden des

dung der Schweizer Truppen im Kirchenstaate. Konigs. Spanien. Paris. von Jgualada nach Cervera zurü. sandte verschiebt seine Abreise. Barcelona.

Palencia hat sih pronunzirt. --— Zurbano zieht sich Madrid. Der britische Ge- Die Beschießung Bar-

celona's angeblich suspendirt. Briefe aus Madrid. (Die neuesten Nachrichten über den Stand der Insurrection zu Sevilla, Granada und Coruñia; Blicke nach Catalonien ; Stellung des Regenten.) und P aris.

(Zurbano an die Barceloneser ; insurrectionelle Bewegungen in Pampe- sona und Onatez Stimmung der Nord-Provinzenz etwas über die Stel- lung der Jnsurgenten zu der Geistlichkeit.)

Deutsche Bundesstaaten. Bavern. München, - Landtags-Angelegenheiten. Gesellschaften auf dem Feststellung eines Zah- Kurhessen. Fulda.

Beilage. Kreuzgänge der frommen Brüderschaften, Lindau. Zwistigkeiten der Damypsschifffahris Bodensee. Württemberg. Stuttgart.

lungs-Termins der süddeutschen Buchhändler,

Brodmangel. Herzogthum Holstein. Kiel, Versammlung der

Journalisten. Frankreich. Pairs-Kammer, Annahme des

Zucker - Geseßentwurfes. Beschwerde über die offfenen Wagen auf

Cisenbahnen. Deputirten - Kammer. Sfklavensrage. Marinc-

und Finanz-Budget. Schreiben aus Paris, (Zur Charakteristik der

Parteistellung bei der Universität.) Texas. Schreiben aus Paris

(Näheres über die Expedition nah Santa Fe; Commodore Moore

und Präsident Houstonz Stand der Dinge um Campeche.) La Plata-

Staaten. Schreiben aus Paris. (NReibungen zwischen Admiral

Brown und dem Französischen Admiral de Clerval.) Haiti. Schrci-

ben aus Paris. (Ex-Präsident Boyer zu Kingston)

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

Den Geheimen Regierungs - und vortragenden Rath in dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts = und Medizinal - Angelegen- heiten, Credé, zum Geheimen Ober-Regierungs-Rath zu befördern ;

Dem Konsistorial-Rath, Dom-Prediger Dr. Maenß in Magde- burg, den Charafter als „Ober=-Konsistorial-Rath“‘; und

Dem praktischen Arzte Dr. Korseck zu Greiffenberg, Regie- rungs-Bezirks Liegniß, den Charakter als Sanitäts-Rath zu verleihen.

Der bisherige Privat-Dozent, Dr. Ludwig Gibler in Breslau, ist zum außerordentlichen Professor in der juristishen Fakultät der dortigen Universität ernannt;

Der Justiz - Kommissarius Ernst zu Namslau zugleich zum Notarius im Departement des Ober-Laudesgerichts zu Breslau ; und

Der bisherige Land - und Stadtgerichts = Assessor Wegner zu Konitz zum Justiz - Kommissarius bei den Gerichten des Schweßer Kreises und zum Notarius im Departement des Ober-= Landesgerichts zu Marienwerder, mit Anweisung seines Wohnsißes zu Schweß, bestellt worden.

P oan du Kündigung der in der {ten Verloosung gezogenen Kur- und Neumärkischen Schuld=Verschreibungen.

Ju Folge unserer Bekanntmachung vom 419ten d. M. sind die für das zweite Semester d. J. zur Tilgung bestimmten 48,000 Rthlr. Kurmärkische Schuld - Verschreibungen und 11,600 Rthlr. Neumärli= {he Schuld-Verschreibungen in der am heutigen Tage stattgefundenen vierten Verloosung zur Ziehung gekommen und werden, nach ihren Littern, Nummern und Geldbeträgen in dem als Anlage hier beige- fügten Verzeichnisse geordnet, den Besißern hierdurch mit der Auffor- derung gekündigt, den Nominalwerth derselben, und zwar der Kur- märkischen Schuld=Verschreibungen am 4. November d. J,, und der Neumärkischen Schuld-Verschreibungen am 2. Januar k. A in den Vormittagsstunden von 9 bis 1 Uhr, bei der Kontrolle der Staats- Papiere, hier in Berlin, Taubenstraße Nr. 30, baar abzuheben.

Da die weitere Verzinsung dieser Schuld=Verschreibungen, und zwar der Kurmärkischen vom 1. November d. J., und der Neumär- fishen vom 2. Januar k. J., ab aufhört, indem die von diesen Ter= minen an laufenden ferneren Zinsen, der Bestimmung des F. V. des Gesepes vom 17ten Januar 1820 (Geseß-Sammlung Nr. 577.) gemäß, dem Tilgungs-Fonds zufallen, so müssen mit den leßteren

welche die Zinsen vom 2. Januar k. J. bis 1. J b unentgeltlich abgeliefert werden, widrigenfalls für jedes fehlende Exem- plar dieser Coupons der Betrag derselben von der Kapital-Valuta al-=

- c d do 0 mp T! E r o 6 6D ' ( die zu denselben gehörigen 7 Zins-Coupons Serie 11. Nr. 2 bis 8,

Q

1. Juli 1847 umfassen,

gezogen werden wird, um für den später sih meldenden Juhaber der Coupons reservirt zu Kur= und Neumärkischen Schuld-Verschreibungen auszustellenden Quit: tungen müssen für jede dieser beiden Schulden-Gattungen auf einem besonderen Blatte ausgestellt, und in denselben auch die Schuld Verschreibungen einzeln mit Littera, Nummern und Geldbetrag ver zeichnet, so wie die einzuliefernden Zins-Coupons, mit ihrer Stück- zahl angegeben werden.

werden. Die über den Kapitalwerth der

Zugleich wiederholen wir unsere frühere Bemerkung, daß wir so

wenig, als die Kontrolle der Staatspapiere, uns mit den außerhalb Berlin wohnenden Besißern der vorbezeihneten gekündigten Kur= und

Neumärkischen Schuld=-Verschreibungen wegen Realisirung derselben in Korrespondenz einlassen können, denselben vielmehr überlassen bleiben muß, diese Dokumente an die ihnen zunächst gelegene Regierungs Haupt-Kasse zur weiteren Beförderung an die Kontrolle der Staats: Papiere einzusenden.

Berlin, den 27. Juni 1843. Haupt = Verwaltung der Staatsschulden. Rother. von Berger. Natan, Köhler. Knovlguc,

Die Königliche Akademie der Künste hat den um die Verschöne=

rung der Umgebungen von Neustadt-Eberswalde verdienten Garten-

Garde-Landwehr-Brigade, von Below 1,, von Breslau.

besißer Wilhelm Dictus daselbst, in Anerkennung seiner ausge= zeichneten Leistungen in Kork=Arbeiten, zu ihrem akademischen Künstler ernaunt und dessen Patent unter heutigem Datum ausgefertigt.

Berlin, den 1. Juli 1843. Direktorium und Senat der Königlichen Afademie der Künste. (gez.) Dr. O. Schadow.

Angekommen: Der General-Major und Commandeur der Zten

Vichtamtlicher Theil. Inland. Landtags - Angelegenheiten.

F hein-Provinz.

Dússeldorf, 20. Juni. Zweiundzwanzigste Plenar- S ißung. (Fortseßbung.) Der Referent verliest hierauf den Schluß des Ausschuß=-Berichts wie folgt: :

„Bei Berathung der einzelnen Titel des besonderen oder zweiten Theils fand der Ausshuß weniger zu erinnern zu den Abschnitten, welche den Zweikampf, die Tödtung, den Diebstahl, die Fälschung, den Bankerott und die Brandstiftung umfassen, während die Titel, welche von den Jnjurien, den Körper-Verleßnngen, den Verbrechen wider die Sittlichkeit, dem Betrug und den Verbrechen der Geistlichen handeln, durch die darin enthaltenen eigenthümlichen Bestimmungen großes Be= denken erregten, und daher in ihrer jebigen Fassung keine Zustimmung finden konnten. Den näheren Aufschluß hierüber enthalten die bisheri= gen Protokolle und der nach den Vorschlägen des Aus\chus}scs modifizirte Entwurf.

Es i} oben bereits hervorgehoben worden, in welcher eigen- thümlichen Stellung sich der Rheinische Ausshuß dadurch befand, daß der ihm mitgetheilte Entwurf als eine Fortbildung des Straf- titels des Landrechts erscheint, und in dem rheinischen Strafrechte feine Grundlagen findet. Hierzu kam, daß ihm zu dem ganzen Ent- wurfe keine Motive oder erläuternden Verhandlungen mitgetheilt worden waren. Die zur besonderen Berathung mitgetheilten Fragen fonnten daher dem Ausschusse nicht als der Hauptgegenstand seiner Disfussionen gelten, weil sie eine direkte Hervorhebung der Abweichun gen von dem bestehenden Rechtszustande nicht enthalten ; hieraus er= gab sich von Anfang au die Nothwendigkeit, in die Prüfung des Entwurfs selbst einzugehen. Es würde wahrscheinlich einen zu großen Aufwand von Zeit erfordern, wenn die Plenar-Versammlung rheini= cher Stände die Detail - Berathung nochmals vornehmen wollte, und dürfte es daher zweckmäßig sein, die Hauptpunkte, bei welchen die Vorschläge des Ausschusses von dem mitgetheilten Entwurfe ab- weichen, hervorzuheben. S

Jn dem ersten oder allgemeinen Theile war der Ausschuß

1) in Ansehung der im Auslande oder von Ausländern verübten Verbrechen der Meinung, den §§. 1 3 die Art. 5, 6 4 der rheini= chen Krim. Pr. Ord. zu substituiren ; späterhin wurde diese Ansicht mit Rücksicht auf das Geseß vom 30. Juni 1820 aufgegeben, jedoch auf Streichung des §. 3 bestanden. Auch §, 5 wurde micht ange= nommen. : i

2) Von den Strafen is bereits oben die Rede gewesen, und sind die Grundzüge des von dem Ausschusse angenommenen Systems dar=- gelegt worden. Die Fassung, welche der §. 106 bei der zweiten Be- rathung erhalten, gestattet eime Wahl zwischen Gefängnißstrafe und Geldbuße, wenn das Geseß bei Vergehen die eine oder die andere Strafart angedroht hat. Da diese Modification erst in der vierzehnten Sigzung angenommen wordeit ist, so ist es möglich, daß durch die bis dahin berathenen Paragraphen eimge Vergehen vorgesehen sind, bei welchen sih das Recht der Wahl ebenfalls hätte annehmen lassen z die Ausgleichung solcher Abweichungen muß einer nohmaligen speziellen Revision des ganzen Entwurfs vorbehalten werden.

Eine allgemeine dem Art. 463 Strafgesebbuch entsprechende Verfü gung is nicht vorgeschlagen worden; der mitgetheilte Entwurf hatte aber bereits hin und wieder die Berücksichtigung mildernder Unistände (vergl. §. 370 und 502) nachgelassenz der Ausschuß hat die Zahl der Lille vermehrt, wie die §§. 433, 502 und die §§. 17, 19 und 22 des Entwurfs über die Einführung des Strafgeseßbuches beweisen.

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17 insofern aufmerksam zu machen, als

Sodann i} auf den §. t der Ausschuß vorschlägt, das Maximum der einer Geldbuße zu sub- stituirenden Gefänguißstrafe nicht auf 1 Jahre, sondern auf 1 Jahr zu fixiren.

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Lehre von dem Versuche i}, wie die Protokolle der iten und 12ten Sibßung ergeben, von den Bestimmungen des Ent= wurfs wescntlich abgewichen und nur der Grundsaß, daß der strafbare Versuch nicht mit der vollen Strafe des vollendeten Verbrechens zu belegen, beibehalten worden. 4) Die Bestimmungen des Entwurfs über die Urheber und die Theilnehmer eines Verbrechens sind größtentheils angenommen wor den; der Ausschuß ist davon wieder abgegangen, die Artikel 61 und 62 des rheinishen Strafgeseßbbuhs dem AÄrtifel 72 des Entwurfs zu substituiren, wobei besonders zu berücksichtigen is, daß die Vorschrif- ten, betreffend die Hehlerei beim Diebstahl und beim Raube, in den §8. 417 und folgenden und 441 enthalten sind. Eine Revelationspfliht nimmt der Ausschuß nur bei eigentlichen Staats=Verbrechen an. 5) Jn Anschung der Zurehnungs - Fähigkeit hat der Ausschuß die Grundsäbe der rheinischen Geseßgebung beizubehalten gesucht. 6) Die Ausschließung der Verjährung bei Verbrechen, welhe mit Todesstrafe bedroht sind (§. 98), nimmt der Ausschuß nicht anz eben so wenig wird die Verjährung erkannter Strafen für unzulässig er- achtet. Nach dem Protokolle der 6ten Sihung könnte es den Anschein gewinnen, als habe der Ausschuß die §§. 98—101, insofern sie auf den Bezirk des Appellationshofes zu Köln Anwendung finden, keiner Berathung unterwerfen, vielmehr für diesen Bezirk die Art. 635— 643 der rheinischen Kriminal - Prozeß - Ordnung beibehalten wollen. Der Aus\huß war bei dieser Berathung der Ansicht, die Vorschriften über die Verjährung überhaupt in die Prozeß - Ordnung zu verweisen und solche nux insofern zu diskutiren, als für andere Landestheile dafür Bestimmungen nothwendig wären. Die Diskussion des §. 15 des Entwurfs, betreffend die Einsührung des Strasgeseßbuches, ergiebt indessen, daß die Berathung der §§. 98 101 auch auf die ganze Rhein-Provinz bezogen werden kann, da die Verjährung überall nach den nämlichen Grundsäßen wird zu beurtheilen sein. : 7) Von den Zumessungs- und Milderungsgründen §§. 106 und 107 i \{hon oben die Rede gewesen.

8) Ueber das Zusammentressen mehrerer Verbrechen und den Rückfall is das Protokoll der 14. Sißung zu vergleichen.

Was den zweiten oder besonderen Theil anbetrifft, so ist

9) zum §, 142 darüber gestritten worden, ob die Attenttate wi der den deutshen Bund dem Hochverrathe zu substituiren seien (8. Sibung) und hat bei der zweiten Berathung (14. Sihung) die An- sicht, solche dem Landesverrath zuzuzählen, Beifall gefunden.

10) Die unerlaubte Selbsthülfe (§. 191 und 192) ist als eine besondere Gattung strafbarer Handlungen niht beibehalten worden, weil sie, insofern sie niht mit einem anderen Vergehen, z. B. Miß-= handlung, Widerseßlichkeit gegen die Obrigkeit oder Eigenthumsbeschä= digung, verbunden ist, in der Regel nur in das Gebiet des Civil Rechts gehört.

Ju den §§. 193—197 könnte es sich noh fragen, ob der Aus bru, welcher von einzelnen Gefangenen mittelst Erbrehung des

Gefängnisses oder Gewaltthätigkeit wider die Aufseher (Art. 245 Strafgeseßbuch) begangen worden, straflos sein soll; hiermit ist jedoch der Ausschuß einverstanden.

11) Die §§. 221 und 222, Vorbeugungsmaßregeln bei Tumulten betreffend, sind bei der zweiten Berathung in einer etwas modifizirten Fassung angenommen worden.

12) Die Gotteslästerung is als ein besonderes Vergehen nicht aufgeführt, sondern lediglih die Störung des Gottesdienstes und die Profanation kirchlicher Gegenstände mit Strafen bedroht worden.

13) Bei dem Meineide (§. 245 und f.) kam zur Sprache, wann in der Rheinprovinz die Handlung in Ansehung der Schwörenden für beendigt zu erachten und ob der Grundsaß, daß das in der Vor= untersuchung abgelegte Zeugniß in öffentlicher Sißung modifizirt werden könne, beizubehalten sei. Sodann wurde (§. 250) an die in der Rheinprovinz stattfindenden Affirmationen in Civil- und Falliments= Prozeduren erinnert, endlih sowohl der unbedachtsame Cid als der falshe Widerruf des Eides gestrichen; in leßterer Beziehung ging der Ausschuß davon aus, daß der uneidlichhe Widerruf keine Rücksicht verdiene, der eidliche aber, wenn er wider besseres Wissen erfolgt, wie der Meineid zu bestrafen iz der leßtere Fall köunte z. B. ein- treten, wenn in einer Zuchtpolizeisache ein Zeuge in beiden Jnstanzen eidlih vernommen worden wäre.

14) In dem die Verleßungen der Ehre betreffenden Titel wurden die §8. 258 260 über die Verleumdung und üble Nachrede unter Hinzufügung des Kriteriums der Oeffentlichkeit angenommen, wobei übrigens der Ausschuß von der Ansicht ausging, daß der §. 260 in der Regel zur Anwendung kommen werde, weil der Beweis einer wider besseres Wissen verübten Kalumuie nur in seltenen Fällen zu erbrin= gen sein werde. Die Zulässigkeit des Beweises, welcher auf die Wahr= heit des Juhalts der verleßenden Aeußerung gerichtet wird, wurde in Uebereinstimmung mit Art. 370 Strafgeseßbuh beschränkt. Jun Be tref der sonstigen Chrenkränkungen (§. 266) nahm der Ausschuß an:

a. Die Real=-Injurien als solche nicht zu berüdccksichtigen, indem in Uebereinstimmung mit dem bestehenden Recht nur Thätlichkeiten und Mißhandlungen, wovon §. 326 die Rede, zu bestrafen, die Veran= lassungen aber, durch welche solche hervorgerufen worden, von dem Richter zu würdigen seien.

þ. Die mündlichen und schriftlihen Jujurien nur in soweit mit correctionellen Strafen zu belegen, als sie das Merkmal der Schwere und Oeffentlichkeit an si tragen z weshalb zu den Bestimmungen über Kalumnie und üble Nachrede der Jnhalt des Artikel 375 rheinischen Strafgeseßbuches eingeschaltet wurde, Die Jnjurien, welche diese Merkmale nicht haben, wurden zur polizeilichen Ahndung verwiesen,

dabei jedoch zugleich der symbolischen Jujurien gedacht, weil deren Bestrafung, nah dem bestehenden Rechte, Sei e Uebrigens is schon oben darauf hingedeutet worden, wie ehr die a gerichte mit geringfügigen Sachen überströmt werden I Stabe sie in allen 2 ShnlEn Injuriensahen, welche jebt bus Dl 9 rihte in der Regel in legter Jnstanz abmachen, entsche