1843 / 9 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

usfuhrhandel große Begünstigungen genießen. Man erwartet, daß e a E Kousult gegeu diese Maßregel protestireu E “Ali beschäftigt sih jeßt mit der Anlegung ‘einer neuen Wasserstraße, zu Guusten der durch die nubische Wüste ziehenden Ka= ravanen. Man geht nämlich von der Ansicht aus, daß das Niveau von Abu Hammed 50 Metres jenes von Korosko überrage und bei der Leitung des Nils durch die Wüste von Abu Hammed in der Rich- tung von Korosko das Wasser sih daselbst erhalten und nit nur zum Trank für Menschen und Thiere, sondern auch zur Bewässerung jener weiten Landesstrecke genügen werde. Auf diese Weise, meint Mehmed Ali, könnte man am besten den Sennaar für Aegypten ge- winnen. Der Weg dur die Wüste wird jebt freilich in aht Tagen zurückgelegt, allein sie is die furhtbarste und schauerlihste unter allen Einöden, und bei jedem Schritte |ößt man auf Skelette von verdur= steten Menschen und Thieren. Es ist zu wünschen, daß diese Jdee zur Ausführung komme, dadur würde mau zur Renntuisz von Län= dern gelangen, die eben wegen des beshwerlichen Weges dahin bis-= her noch von äußerst wenigen Europäern besucht wurden und beinahe völlig unbekannt sind,

Ueber rheinisch6es Strafrecht. Bon einem rheinischen Justiz-Beamten. (Aus der Düsseldorfer Zeitung.)

(Vergl, die Beilagen zu Nr. 4, 5 u. 7 der Allg. Preuß, Ztg.)

IL. Ueber Verbrechen und Vergehen,

Zur Zahl der Behauptungen , welche aufgestellt sind, um der Meinung Eingang zu verschaffen, der neue Entwurf sei nicht uur iu der Rheinprovinz unausführbar, sondern er bedrohe selbst die rheini= sche Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren in ihren Grund lagen, und werde also früher oder später deren Untergang herbeifühz= ren, gehört auch die beharrlich erneuerte Versicherung, das Institut der Geschwornen erleide durch die neuen Geseh - Entwürfe wesentlihe Beeinträchtigungen, es werde seiner eigentlichen Bedeu= tung, einem wichtigen Theile seiner bisherigen Wirksamkeit eutzogen, es müsse nunmehr auch allmälig die Theilnahme des Publikums ver= lieren und gehe seinem gänzlichen Verfalle entgegen! Wer sollte nicht eine Behauptung für unumstößlih halten, deren Grund oder Ungrund so leicht festzustellen is! uud dennoch erscheint sie, gleich anderen, als gänzlich ungegründet; die Wahrheit wird dadurch gänz= lich entstellt !!

Der leitende Grundsaß der neuen Gesebe war fein anderer, als jener, welcher einer Verordnung zum Grunde gelegt ist, die noch vor ganz kurzer Zeit in der Provinz mit allgemeiner Freude und Dauk- barkeit empfangen wurde. Wir meinen die Verordnung vom 18, Fe= brugx 1842, Von diesem Grundsatze findet sich Eine höchst wichtige Ausngahme=in dem Entwurfe des Kompetenzgesebes (§, 4, 6), nämlich die Abolition der Spezialgeseße über die Kompetenz: gber noch

hat feine öffentlihe Stimme ihrer bisher jemals gedacht; glei als ob man die Absicht hegte, uur gehäsjige Urtheile auszusprechen, um ste durch unrichtige Angaben zu rechtfertigen ! Diese Grundansich= ten der Verordnung vom 18. Februar 1842 sind mit dem neuen ma-

teriellen Strafrechte nun in eine innere Verbindung gesebt, so daß die

neueren Bestimmungeu an die Stelle der älteren treten,

Es i allerdings wahr, daß einzelne Verbrechen der Kompetenz der Assisenhöse entzogen, so wie andere ihr wieder hinzugetreten sind. Jede neue Gesebgebung, in welcher ein innerer Zusammenhang herrsht, muß nothwendig solche Aenderungen der Kompetenzregeln hervorbringen. Unrichtig dargestellt ist diese Thatsache, wenn man daraus die Folge ableiten will, das Ansehen und die Wirksamkeit der Assisenhöfe sollten verringert werden: síe werden im Gegentheil dadurch vermehrt! ë

Wer in der Geschichte der gerihtlihen Verhältnisse der Rhein= provinz nicht ganz unerfahren is, oder nicht versäumt hat, sich dar= über in der geeigneten Weise belehren zu lassen, muß es wissen,

Bekanntmachungen.

tal -Citativ n.

Nachstehend benannte Personen, Erben und Exbuch- im Königl. Opernhause zu Berlin stattfindenden Auf / i führung der Oper „die Stumme von Portici“ und 1) Stanislaus Gogolinski , geboren zu Kowalewo wegen des in Potsdam skattsindenden Schüßenplaßes,

den 21. November 1730, welcher im Jahre 1766 werden die leßten Abendfahrten von beiden

M E Aen Consberalion anges{]ossen Orten an diesem Tage flali uin 10 Uhr glement, welches auf allen Stationen für 1 Sgr. zu

mer, nämlich:

und ein Vermögen von 99 Thlr, 20 Sgr. nebst vieljährigen Zinsen zurückgelassen,

C

s 4. P E 1 . * § die Geschwister Anna und Schuhmachergesell Jo ( rft U m l 0) ete U h1 abge hen. seph Ehlert, Kinder der am 7. Februar 1813 hier Berlit, dett 7. E ddt Eisenbal S L verstorbenen Wittwe Catharina Ehbler borenc Die Directio er Derlin-Potsdamer Eisenbahn- L L E 45 vf, verstorbenen Wittwe Catharina Chlert, geborenen Die Direction der Gesellschart, aner Cijenbai Bergnüzungsfahrfen nach (Srf-

Hinz, welche bereits seit dem Jahre 1825 vermißt werden, über 40 Jahr alt sind und ein Vermögen von 43 Thlr. besißen,

der Handlungs - Gehülfe Johann Traugott Gers- Berlin - Frankfurter Eisenbahn.

mann, am 6, Mai 1809 hierselbst geboren , wel

cher zuleßt am 9, Juni 1831 aus Warschau ge- S0 gl iche Dam p fwa genzü ge vom Q Ul e

schrieben hat und das Haus Nr. 266 der Neu- stadt, so wie circa 230 Thlr. besißt,

Bielskerbuden verstorbenen Einsassen Simon Wi- 90 Thlr. beträgt,

bezeichneten Massen und Verlassenschasten spätestens in

dem vor Unserem Deputirten, Herrn Assessor Schling- befördert.

Allgemeiner Delta tmamutna.

; E ( Ps i R | Wegen der (11 Sonntag den9. 0, M. die Waaren - Magazine auf den Bahnhöfen zur Ver Ole Olio cetio

L V Ÿ A 4) die unbekannten Erben des im Jahre 1815 zu Abfahrt von Berlin

° S As e S L V - Frankfurt = 6 - 4 taszewsfi alias Wilaszewski, dessen Nachlaß circa Ankunft in Srankfurt Mrg. 9 Uhr 15 M., 9

Gl L f ; - - Berlin werden aufgefordert, sich mit ihren Ansprüchen auf die Mit den Personenzügen werden zwei Klassen von Per-

sonenwagen 1. und 11, Klasse, Equipagen und Eilfracht

50

daß schon seit vielen Jahren es zu den Wünschen gehört, welche erfahrene Richter und erfahrene Geschworne oft ausgesprochen haben, daß die Geschwornengerihte von den einzelnen minder wichtigen Ver- brechen befreit werden möchten, welche sich nach ihrer Eigenthümlich= keit für dieses feierliche Verfahren weniger eignen. Diese Erfahrung, die Rücksicht auf die gewünschte zweckmäßigere Einrichtung der Ge= shwornengerichte, auf ihre geeignetere Stellung, ist bei den wesent- licheren Aenderungen der Kompetenzregeln vorzugsweise leitend ge- wesen. Den Beweis dafür liefert schon allein ohne gleichwohl

Einzelnheiten hier vertreten zu wollen die Aufzählung der beab=

sichtigten Ausnahmen.

Vom Verfahren von den Assisenhöfen sollen nämlich durch die neue Strafgeseßgebung, in ihrer Beziehung zum Code pénal, auë geschieden werden :

1) die Fälschung von Privatschriften nicht anwendbar auf Han- delspapiere und leßtwillige Verordnungen, Art, 150, 151 C, P. g. 467.

2) die Bestehung bffentliher Beamten, Art. 179 F. 591, wohl insbesondere wegen der nahen Beziehung zu dem Amtsverbrechen felbst.

3) Abortus procuratio, wo nit der Fall des g. 315 eintritt, Ur, 317. §, F114,

4) Grobe, von der Nothzucht zu unterscheidende Angriffe auf die

weibliche Schamhasftigkeit, Art. 331, §. 395,

9) Mehrfache Ehe, Art. 340, §. 3841,

Widerrechtliche Greiheitsberaubung, ohne Gefahr oder Nachtheil

für die Gesundheit und nicht gegen die Elterit, Art, 341. 6.354.

7) Diebstahl mit Einsteigen oder Einbruch in einem unbewohnten Gebäude, Art. 384. §. 496.

8) Hausdiebstahl, Art. 386. §. 405. 416.

9 Diebstahl der Gäste im Wirthshause, Art. 386 g. 406.

10) Aerndte-Diebstähle, Art. 388. §. 406, Nr. 4,

Andere wichtige Verbrechen, welche sich nach der Ausicht der Re daktoren zu einer strengeren Pönaglität eignen, sind dagegen nunmehr an die Geshwornen verwiesen, z, B. :

1) Zweikampf, §. 290, /

2) Ausfeßung durch Alter oder Krankheit gebrechliher Personen, g. 317. L 5

9) Verbrechen wider die Sittlichkeit, mit nachtheiligen Folgen für Gesundheit und Leben, §. 394. S :

4) Diebstahl von Gegenständen, welche dem Gottesdienste unmit telbar gewidmet sind, oder aus einem zum Gottesdienste be- stimmten Gebäude, §. 407. ; Diebstaßl an Leichen, durch deren Aufseher oder Wächter, g. 413, Diebstahl mit Benußung einer Feuers-, Wassers- oder Kriegs noth oder sonst eines Nothstaudes, §. 407,

Diebstahl durch Bemächtigung blödsiuniger Personen, oder von

Kindern uuter 12 Jahren, §. 407.

Dritter Rückfall bei dem gemeinen Diebstahle, §. 415, der Un- tershlagung, §. 427, dem Betruge, 451, bei der Hehlerei ge- stohleuer oder unterschlagener Sachen, §. 419, 431, auch ge- werbêmäßige, d. h. mehr als zweimal verübte Hehlerei geraub-

ter Sachen, §. 441,

9Y Beschädigung von Eisenbahu-Aulagen, §. 519.

10) Verursachte Strandung, §. 520.

11) Verursachte Uebershwemmung, §. 524.

12) Verbrechen, welche zufolge eines Komplotts verübt sind, so weit es die Austifter vder Rädelssührer betrifft, wo die Strafe mit der durch diesen erschwerenden Unistand veranlaßten Schärfung fünf Jahre übersteigt, §. 66. -

Kaun nach solchen Thatsachen eine Behauptung wohl ungegrün deter sein, als jene, durch welche es gelungen ist, die allgemeine Be sorgniß rege zu machen?

8 Dio Mus brutaweife im Kompetenzgesebe g. 4 ir, 3, ita wel

cher die in den Tit. 28, 29 des zweiten Theiles angeführten Ver

brechen vor die Kriminalgerichte verwiesen sind, wird gleichwohl noch einer Verdeutlichung bedürfen, da die Absicht uicht dahin gehen kaun,

die gemeinen Verbrechen von Beamten und Geistlichen (§. 616, 024)

den Assisenhöfen ebenfalls zu eutziehen. -

Der Entwurf des Kompetenzgeseßes läßt die Abtheilung zwischen Verbrechen und Vergehen (crime délit) nur hinsichtlich der Kompe tenz fortdauern, ohne die Eigenthimlichkeit der Handlungen als minder

haben ist,

sendung mit den Güterzügen jedoh (111 Nhend

DVDY Abgang der betreffenden Züge erfolgen. e L, 4 E Die näheren Bestimmungen ergiebt das Betriebs - Ne Ltter al ische Anze gen,

Wegen der ¿Frankfurter Messe müssen vie

shwere und s{hwere Verbrechen, oder als Verbrechen und Vergehen ausdrücklich zu bezeihnen. Diese Art von Abtheilung hat allerdings ihre wesentlihe Bedeutung als Kompetenzregel; soust bleibt darin im- mer Vieles willkürlih; aber dennoch scheint eine besondere Rücksicht auf die Gescße und Sitten der Provinz unerläßlih. Die Gesetge- bung is überall auf peines infamanies oder peines aftlictives et insamantes bezogenz der Begriff findet sich ua vielen Richtungen hin verzweigt; cs muß also nothwendig ein anderer an die Stelle treten, wenn die Gesete, welhe Verbrechen bezeihnen, auwendbar bleiben follen.

Wir wollen uns begnügen, hier nur Bezug zu nehmen auf die Vorschriften des Art. 221 des Civil-Gesebbuches, wegen der Autori= sation der Ehefrauen, 232 wegen der Ehescheidung, 443 wegen der Gähitgfeit zu Vormundschaften, 283 der Civil-Prozeß-Ordnung wegen der Tüchtigkeit von Zeugenz 91, 113, 133, 443, 619 der Kriminal Prozeß-Ordnungz die Untüchtigkeit der Verurtheilten zum gerichtlichen Zeugnisse wird auch noch aus dem Art, 28 des C. P. in dem §. 16 des Cinführungsgescßes aufzunehmen sein, weil es in der Kriminal Prozeß-Ordnung an einer Vorschrift darüber gebricht.

Die Sitte wird ungern die Beseitigung jedes Unterschiedes zwi- {hen Verbrehen und Vergehen vermissen, obgleich der bisherige seiner Bestimmung nicht entspricht (Kuppelei, Diebstahl, Betrug) und sich nur {wer an die Begriffe von Steuer= Verbrechen, Verbrechen der Chrenufränkung, der fahrlässigen Körperverleßung u. st. w.. gewöhnen.

Wir würden deshalb empfehlen, diesen provinziellen Sprachge- brauh zu beachten und die Unterscheidungen im Einführungsgesetze etwa so festzustellen, daß als Vergehen (gewöhnliche, zum Unterschiede vou den Polizei=-Bergehen) bezeichnet werden: alle verbotenen Haud lungen, deren höchste Strafe in Gefängniß oder Geldbuße besteht, oder welche blos durch Fahrlässigkeit verübt worden jtnd, übrigens bei den Vergehen die auf Berbrechen bezüglihen Vorschriften beizube halten. S

Mit dem Tage der Einführung des Strafgeseßzbuches sollen nicht

uur manche so sehr harte Strafen des Code pénal von 1810 außer Wirksamkeit treten, von welchen (1) die Rede gewesen i, sondern auch jene des allgemeinen Landrechts, dessen Entstehung um zwei De cennien weiter hingufführt: die Strafen des Rades von Unten oder von Oben, des Feuers, des Stranges, gegeu die Kinder der Hoch verräther §. 95, der allgemeinen Vermögens-Confiscation u. \. Wwv.; welche gegen Deserteurs und ausgetreteue Militairpflichtige noch jeßt von deu rheinischen Gerichten erfanut werden muß. Es sollen ferner aufhvren: die Verordnung vom 25. April 1835, betreffend die Bestellung des Kammergerichts zum ausschließlichen Gerichtshofe der Monarchie wegen aller und jeder Verbrechen und Vergehen wider die Verfassung, die öffeutliche Orduung und die Nuhe der Staaten des Königreichs und des deutschen Bundes ; und jene vom 30. September 1836 über das Verfahren bei Unter= suchungen wegen Aufruhrs und Tumults, Jeder Rheinländer wird fortan von den rheinishen Gerichten sein Recht nehmen !

Haben unsere Enthusiasten für den (Code pénal diese vaterlän dischen Juteressen wohl überlegt? Wissen sie denn, möchte man fragen, daß jeder Einzelne an seinem Theile die Pflichten eines guten Bürgers zu erfüllen hat, Gutes zu mehren, Uebeles abzuwehren, ohne sich darauf zu verlassen, daß die Juteressen der Provinz ohnehin am Laudktage zu vertreten seien? Tiefer blickende Politiker würden leicht erkennen, daß diese Gabe, welche Weisheit und gerechtes Vertrauen als ein Pfand des Friedens uns darbieten, dankbar anzuerkennen sei, und auch sicher die Wahrheit durchschauen, daß in der Vereinigung eines allgemeinen Strafgeseßbuches der Monarchie mit provtnzieller Gerichts-Verfassung und provinziellem strafrechtlihem Verfahren, unter den Geseßen des Königs, die sicherste Bürgschaft zu finden ist, uicht nur für die Fortdauer, sondern auch für die fortschreitende Ausbildung theuer gewordener Einrichtungen! Daß dieser Vereinigung wesent lihe Anstände nicht entgegenstehen, daß cine Ausgleichung, wo sie erforderlich is, ohne erhebliche Schwierigkeiten bewirkt werden kanu; daß die Einführung des vorzüglichsten unter den Strafgesetzbüchern der neueren Zeit eine wirkliche und wesentliche Verbesserung der Strafrechtspflege uns verheiße, wenn auch Richter und Advokaten die Aufgabe erhalten, sich vom allgemeinen Standpunkte aus mit der Lage und dem inneren Zusammenhange dieser Legislation bekannt zu machen, das werden die folgenden Erörterungen näher feststellen,

Rit

Anzeiger.

muß Cme Stunde, diejenige der Güter in E L

Herrmann & Meyer in Berlin Werderschen Markt

gez. Holuapfel.

Ju meinem Verlage erschien so eben folgende zeit gemäße wichtige Schrift und ist in Oechmig- 2E D ( (S: Q P22 fe’'s Buchhandlung (J. Bülow)

in Berlin (Burgstraße 8) u. Graude nz zu haben :

S NLL und zurück (N 2 D, d U, 16. Juli Bachard, Qu (Pfarrer in Gießen), Vie

-

ausge} ct werden und beginnen in der bis- Civil-Che, oder Beantwortung der Frage :

j c N V : E st deren Ein führu d N Or Get 1843 ab, FENG Art mit den ermäßiglen Pt eien Staaten nothwendig? gr, 8, eleg. brosch,

Hen ge, | erftwieder am 19, Juli c.

Mrg. 6Uhr 30 M., Ab. 6 Uhr 30 M. 5 T Berlin, den 28. Juni 1843. 9 a 30 -10 - 10 sellschaft,

o

J Ggr.

Gießen, im Juli 1843, B, C. Ferber,

- 5 (b, INhr 40M. | Die Direction dex Berlin - Frankfurter Eisenbahn - Ge- Bei Ferd. Hendeß in Stargard is erschienen

und durch alle Buchhandlungen zu beziehen, in Berlin zu haben bei L, Hold, Königsstr, 62 neben der Post:

mann, auf den 2, Mai 1844 angeseßten Präjudizial- E G L Dampsfschifsfahri Geschichte der Stadt Stargard

Termin persönlich oder schriftlich zu melden, ihre An- sprüche genau und bestimmt anzugeben, dic nöthigen Beweise und ihre Legitimation j falls die Verschollenen oder ihrem Aufenthalte nach Unbekannten

-

3) Johann Carl Traugott Gersmann,

werden für todt erklärt werden und ihr Nalaß den Der Verkauf der Passagier-Billets geschieht bis 5 Mi- nächsten Erben und in deren Ermangelung dem Fiskus | nuten vor dem Ab zuerkannt werden wird, die unbekannten Erben und Erh- | den Zwischenstatior

Abfahrt von

beizufügen, widrigen- Ankunft in F _- Berlin - qs 10

41) Stanislaus Gogolinski, Mit den Güterzügen werden Personen in Personen-

B Geschwister Anna und Joseph Ehlert, wagen 11. Klasse und auf Stehpläßen , so wie Fracht-

len haben sih jedoch 7 Stunde vor

laut Fahrplan,

Frankf O m ld D zwishen Magdeburg und Hamburg, Lon rem Lrsprung a Us die Gegeivart.“ 19 ¿zranftsur - H! - D i ir die My A , 9 3; L , s 5 A b j T i N aa Dienst für die Monate Juli und August c s Haus “dip rankfurt Nchm, 2 Uhr 45 Min. oon Magdeburg wöchentlich Nicht allein als ein geschichtliches Hausbuch für dic

Bogen gr. 8. auf feinstem Maschinenpapier, 1 Thlr.

neunmal Bewohner dieser Stadt und deren Nachkommen ist dies Werk zu betrachten, sondern auch Allen, welche sich

Abgangszeit resp, 7, 10 Uhr Morgens und 8 Uhr Abends. | für Pommersche Geschichte überhaupt interessiren, wer- i Vi ördert, j : Ne ise ) iederwärts 16 Stuuden den für diese keinen unwichtigen Beitrag finden in der güter und Vieh, befördert Dauer der Neise | auswärts , / : | 1 IAligot: Ho P iere au =— , (jeden Dienstag von Magdeburg, | zes Landes, die zu allen Zeiten einen Reichthum denk E roe Teste Freitag von Hamburg. würdiger, mit der Landes - Geschichte innig veriwebter

32 » Erzählung der Begebnisse einer der wichtigsten Städte

* ; s j j i ( inzufí z i f - | Ereignisse darbietet, t sli alias Wilas der bestimmten Abfahrt einzufinden, Das Passa Die um 10 Uhr Morgens und 8 Uhr Abends abge Ereig T forev Unsprigen prátlubirt und Vie Masse Pens: p er-Gepäck muß in jedem Falle mit dem Namen | henden Dampfschiffe korrespondiren

in 1 en genau mit der An- nigen, welche sih als Erben gemeldet, oder dem Fiskus des Eigenthümers und dem Bestimmungsort deutlich | kunft der Eisenbahn-- üge von Leipzig und Berliuz je-

zuerkannt werden wird, bezeichnet, eine halbe Stunde vor Aùgais doch nehmen die Abends und zwar Dienstag und Sonuu- Mustkalien

Thorn, den 24. Juni 1843. i an Königl. (Av und Stadtgericht, der Zi

abend abgehenden Eil-Dampfschiffe nur direkte Passagiere T j Ly ige, unter Borzeigung des Fahrbillets, in die | nach Hamburg, *a sie an keiner Station, Wittenberge zu den billigsten Preisen Passagier - Gepäck - Expedition abgeliefert werdenz die | ausgenommen, anhalten, o. 42. 1 ? Einlieferung der Equipagen und Eilfracht Nähere Auskunft und Billette ertheilen die Hexren In Breslau, Schyweidnitzer-Strasse No. 8.

Oberförster König im Charité- ler-Orden vierter Klasse; so

Kassen - Anweisungen über 1 derselben zu verhaften und d | gegen die Fälscher die von ihnen verwirkte Strafe erkannt un kräftig geworden, bringen wir dies mit dem

Untersuchung und Bestrafung ge heit des Falles e

,

jede Orts=Polizei-Behörde 1 Verschweigung seines Namens versichert halten, inso langen ohne nachtheilige Rückwirkung auf das irgend zu willfahren is.

hiérdurch bekannt gemacht, September sämmtliche Wasserkünste in Sanssouci an gs bis 7 Uhr Abends in Th auch an jedem Dienstag und Do mittags von 3 bis 7 Uhr die Haupt - Fontaine am Fuß der von Sanssouci springen wird,

tage von 12 Uhr Mitta werden sollen und daß

Jägerstrasse No. 42. Ed. Bote & G. B ock,

Das Abonnement beträgt:

2 Rthlr. fär { Iahr. 4 Kthlr. - 5 Iahr. 7 8 Rihlr. - 1 Jahr.

in allen Theilen der Monarchie ohne Preiserhöhung.

Insertions-Gebühr für den

Raum einer Zeile des Allg.

Anzeigers 2 Sgr.

Allgemeine

In halt. Anitlicher Theil.

Inland. Landtags-Angelegenheiten. Rhein-Provinz. schung der Verhandlungen über die Kommunal-Ordnung.) Verordnung zur Verhütung äußerer Störungen der gottesdienstlichen Ordnung. Trier, Abhülfe gegen den Getraidemangel. Aachen. Eleltrischer Telegraph auf der Eisenbahn. Schreiben aus D ü \\el

dorf, (Festmahl des Landtags.)

Deutsche Bundesstaaten. Negensburg. Getraidemangel. Speyer. Ursache des Getraidemangels. rttemberg. Festungsbau. Großherzogthum Baden. K arlsruhe. desbeschluß in Bezug auf einc eFortsezung der deutschen Jahrbücher“,

Frankreich. Deputirten-Kammer. Debatte über die griechischen Angelegenheiten. Paris. Ankunft des Herzogs von ris und des Prinzen von Joinville nebst (Gemahlin in Brest,

Großbritanien und Jrland. Unterhaus. Pension des Königs

von Hannover.

Spauien. Paris. Telegraphische Nachrichten aus Spanien,

burg. Valencia wird bombardirt. Madrid. Der Minister des Innern begiebt sich zum Regenten, um ihn zur Wiedereinsezung des Ministeriums zu bewegen. Bricfe aus Paris, (Espartero?s RNü- zug, Weitere Verhandlungen zwischen der Junta von Barcelona und

dem Gouverneur des Monjuich.)

——

Beilage. Jnland. Breslau. Freie Zusammenkunft \chlesis{er Geistlichen. Wetzlar. Jubelfeier der Garnison, Deutsche Bun- desftaaten. Großherzogthum Hessen. Darm stadt, Verord nungen. Herzogthum Sachsen Koburg-Gotha. Verordnung über Bedachung. Türkei. Exzesse in STUtat Vereinigte Staaten vou Nord-Amerika. New -York. Geld- markt, Stimmung über die englische Besißnahme der Saudwich - In- seln, Schreiben aus New-York. (Näheres über dic Besiznalme der Sandwich - Jnseln durch die Engländer ; Talahasse in Florida durch Feuer vernichtet.) Mexiko. Vera-Cruz. Verschwörung in der Hauptstadt. Raub der Papiere über die Unterhandlungen zwischen Jukatan und Merifo. Capitulation einer Abtheilung des merifani- [chen Heeres, Campeche noch immer belagert, Entschädigungsgelder

an die Vercinigten Staaten,

Uebersicht der im Preußischen Staate während der Jahre 1840, 1841 und

1842 neugeschlossenen gemischten Ehen,

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König habeu Allergnädigst geruht :

Dem Prediger Bindemann zu Neuendorf bei Bahn, und dem Jorstamte Prieborn, den Rothen Ad- wie dem Bezirks - Feldwebel Br g ndt vom 2ten Bataillon (Hirschberg), 7ten Landwehr=Regimeunts, die Ret-=

tungs-Medaille am Bande zu verleiheu; und

Den Land- und Stadtgerichts-Assessor Wiedemann wraclaw zum Land= und Stadtgerichts-Rath be richte zu ernennen,

Se. Königl. Hoheit der Prinz August is von Magdeburg hier wieder eingetroffen.

Beranntmni s

Cs ist den vereinten Bemühungen einiger Polizei = Beamten im Regierungs - Be

/

L

Berlin, den 28, Juni 1843.

Haupt = Verwaltung der Staats - Schulden, Rother, von Berger. Natan. Köhler,

Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs wird daß in den Monaten Juli,

Sanssouci, den 5. Juli 4843,

Intendantur der Königl. Gärten.

Dem Kaufmann Julius Theodor Gustav Slomann zu Berlin is unter dem 6. Juli 1843 ein Einführungs - Patent

auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene

insoweit solche

Maschine zum Anfertigen von Ziegelsteinen,

für neu und eigenthümlich erachtet worden is

Alle Post - Anstallen des In- und Auslandes nehmen BSestel-

4 s lung auf dieses Blatt an, für § 5 § M Scrlin die Expedition der Allg. E Preussischen Zeitung: 4 Fricdrichsstrasse Ur. 72. a U

Berlin, Sonntag den Io Juli

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet und für den Umfang

der Monarchie ertheilt worden,

Dem Kaufmann und Fabrifanten Ko urgd zu Kölu ist unter dem 30. Juni 1843 ine durch Beschreibung und Zeichnung als eigenthümlich nachgewiesene und Zinuröhren jenem Tage

Stroof | ein Patent |

Vorrichtung zum Aufschneiden

auf sechs Jahre, von

| | an gerechnet und für den Umfang der Monarchie ertheilt worden,

Aumale in Pa- E Vas neueste Stück der ordnung, enthaltend die 1843 nothwendigen Erg n Vorschriften. Wir Friedrich Preußen 2c. 2c. Nachdem Unser Staats-Ministerin heil derjenigen Befugnisse, stern zustanden, J. zu errichtende Ob aber an die seither von den Verw nicht gebunden is, \ dürfniß obwaltet,

er Geseb-Sammlung bringt die Ver- in ¿Folge der Verorduung vom 23, Februar anzungen der die Presse und Censur betreffen-

Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von

m Uns vorgetragen hat, daß, da cin welche bis jeßt den dem Censurwesen das nach Unserer Verordnung vom | und zu vernichten. er-Censurgericht übergegangen, dasselbe altungs - Behörden ertheilten u entscheiden hat, das Be- dieser Bestimmungen, welche seinen Wir Aufrechthaltung (Gesezeskraft

vorgeseßten Mini #23, Februar d. Vorschriften | ondern nur nach Gesezen

fugnisse, welche nach sur-Ministern auf ihn geben, und daß es hierb durch Aufhebung oder größere Klarheit und Sicherheit und den leichterung zu gewähren, verordnen Wir auf d Ministeriums was folgt :

d Bei Ettheilung oder Verweigerung der Druck Erlaubniß haben n, außer der von Uns genehmigten C 31. Januar 1843 und den künftig etwa nach dem Verordnung vom 23, Februar d. J, von den bis jezt gültig gewescnen i zu beachten,

1) Ankündigungen verbotener Schriften, so w welche dazu bestimmt sind, cine selben zu befördern, imgleichen drücke erkagunt, und

der gedachten Verordnung von den bisherigen Cen egangen sind, einen geseßlichen Anhalt zu der Geseßzgebung über die Presse elner beengender Bestimmungen fistellern und Verlegern ÉEr- en Autrag Unseres Staats-

allein überg ei möglich ist, Vereinfachung

die Ceusore ensur-Jnustruction vom Vorbehalt im §. 13 der von Uns zu erlassenden speziellen An- Vorschriften nux noch die nachstehende! ie solche Auszüge aus der- Verbreitung des Schriften, welche Ankündigungen, in welchen | dert werden, gedruckt werden,

über Verhandlungen deutscher Stäude- llen nur aus den öffentlichen Blättern und den zur | umten Akten des betreffenden Bunde

gleichen Schriften, Inhalts der vom Cenfor als Nach Nachdrücke angezeigt werden, durfen nicht

Versammlungen so Oeffentlichkeit best tungen und Zeitschriften aufgenommen werden. öffentlichen Blätter sind daher schuldig, gen jederzeit die Quelle anzugeben Nachrichten geschöpft haben.

3) Nachrichten über den Gang der dischen Versammlungen dürfen übereinstimmend mit den von diesen selb ten Landtagsberichten oder nach den ten amtlichen Mittheilungen in die

sftaats in Zei Die Redacteure der dem Censor auf sein Verlan- , aus tvelcher sie solche Berichte und

Verhandlungen der preußischen stân- auer der leßteren nur st für die Zeitungen gefertig- von der Negierung veröffentlich- öffentlichen Blätter übernommen dirsen Blättern Petitionen oder Landtage gerichtet werden, als sie durch die gedachten gen veröffentlicht werden.

{rtifel zur Censur vorc

während der D

i dem genannten Ge-

Schriften, welche an die Druck zuzulassen, amtliche Mittheilun 4) Werden Zeitungs-L Befehle oder amtliche Verfügungen, inländischer Staatsbchörden ganz den, und hat der Censor Grund Veröffentlichung, \o ist die wenn die Genehmigung der betreffenden Behörde nach ist, Ju jedem Falle dürfen dergleichen Artikel in dann aufgenommen werden, schen Schrift entlehnt wo anzugeben hat, oder wenn Auch i} ‘er verpflichtet, letzteren namhaft zu machen. Folge der Censur Aenderungen irgend einer Art in einer orgenommen worden sind, darf im Äb f andere Weise angedeutct, n

nur insoweit zum Landtagsberichte oder

gelegt, in welchen Königliche Beschlüsse oder sonstige Aktenstücke oder auszugstweise mitgetheilt wer zum Zweifel über die Befugniß zur

av l Diisseldo " 1 F , , , v0 e I E E E zirk Düsseldorf gelungen, auf eine thnen von einer Dru - Erlaubniß erst dann

Privat - Person gemachte Mittheilung von dem Erscheinen Rthlr. die Verfertiger und Verbreiter em Gerichte zu überliefern,

zu ertheilen, gewiesen worden eine Zeitung nur wenn sie entweder ciner anderen inländi rden, in welchem Falle der Redacteur die ihm der Einsender bckannt ist.

Bemerken zur öffentlichen dem Censor auf dessen Verlangen

Kenntuiß, daß wir den Personen, welche sih bei der Ermittelung und Ergreifung der Fälscher ausgezeichnet ,

willigt haben, so wie,

angemessene Belohnungen be= daß wir auch in Zukunft in Folge unserer Be- fanntmahung vom 24. Januar 1841 einem Jeden, der einen Ver- fertiger oder wissentlihen Verbreiter falscher, zur blifums geeigneter Kassen - Anweisungen anzeigt, so daß solcher zur bracht werden fann, nach Beschaffen ine Belohnung von Drei= bis Fünfhundert Thalern gewähren und diese Belohnung bei b auch noch erhöhen werden.

Wer Anzeigen dieser Art zu machen hat, kann sich übrigens an venden und sich auch auf Verl

Sch1 druck weder durch Cen- surlücken noch au och auch besonders an-

Täuschung des Pu- gezeigt werden,

welche auf Anordnung einer Staats-Behörde Zweck ihrer amtlichen W Jung des Consors nicht,

und Drucksachen, welche unter Wissenschaften und der inl Militairische

Druck-Erlaubniß erhalten, vember 1823 bestimmten gegen den Ab

oder für den

cid 1 : irksamkeit gedruckt werden, bedürfen der Genelhmic

asselbe gilt von \olchen der Autorität der Akademie der ändischen Universitäten erscheinen.

erke und Abhandlungen dürfen nur dann die wenn sie zuvor den durch die Ordre vom 24, No- Militair-Personen vorgelegt wo druck nichts erinnert haben.

Karten des preußischen Staats, deren Ma insofern sie die Darstellung

esonderen Umständen

fern diesem Ver= rden sind und diese

tersuhungs=Verfahre fs i Untersuhungs-Verfahren ßstab xa oder ein

on Festungen oder ch der Ordre vom zur Genehmigung vor- en und ihrer Umgegend aber lter Genehmigung L des Generalstabes der Plan für )erausgegeben

noch größerer ist , müssen ,

befestigten Städten enthalte1 24. November 1823 gelegt werden,

1, vor der Herausgabe derx na zu ernennenden Militair-Person Pläne von inländischen Festung dürfen, ohne Unterschied des Mafßstabes ecteurs der Festungen und des Chef Ob die Landkarte Beilage einer Schrift den nah Vorstehendem der 1 sind folgende Regeln zu

Knoblauch, , nur nach eingeho des General - Jusp der Armee heraus sih allein, oder ob er als Theil oder wird, macht hierbei keinen Unterschied ( Genehmigung bedürfenden Karten und Pläne

gegeben werden.

August und jedem Sonn- ätigkeit gesetzt 1) Von allen Festungen oder befestigten Städten d lung des von der Befestigung umschlossenen Rg schließlich der innerhalb des Hauptwalls läng Wallstraße oder in Ermangelung einer zum inneren Wallfuße selbst erstrecken. Alle und jede Befestigung, sie bestehe aus zusammen einzelnen detachirten Festungswerken, oder den Plan aufgenommen, mithin au oder der Fuß des Glacis darin v Die im Repon der Festung belegenen Ort Gebäude und Gehöfte jeder Art, imgleicher die Landstraßen, Wege und Brücken dürfen Karte oder den Plan eingetragen werden, dag

arf sich dic Darstel- nur bis ein- 8 dessen Fußes b folhen Straße

ängenden Linien oder erlei Art in die K e äußere Kontur

darf in fein 1 auch nicht di erzeichnet werden.

schaften, Mühlen, Kr

zwar vollständig in die

4) Alles, was die nähere Terrain-Beschaffenheit erkennen läßt, also die Einzeichnung des Terrains , die Bezeichnung der Höhen und Tiefen, Wiesen, Sümpfe, Gesträuche und Wälder innerhalb des Flächenraumes zwischen dem Glacis und dem äußeisten dritten Festungs-Navon von 1800 Schritten (Regulativ vom 10, September 1828) aus der Karte oder dem Plane weggelassen werden.

Alle übrigen Vorschriften über die Censur der Karten und Pläne wer- den hiermit aufgehoben.

§. 5. Zst eine censurpflichtige Schrift ganz oder theilweise ohne Ge- nehmigung der Censur gedruckt worden, so hat die Polizei-Behörde sämmt- liche zum Debit oder sonst zur Verbreitung noch vorhandenen Exemplare in Beschlag zu nehmen, und sofern nicht etwa die Vorschrift des §. 7 An- vendung findet, ein Eremplar der Schrift zur Censur einzureichen. Wird hierbei nachträglih die Druerlaubniß ertheilt, so ist die Beschlagnahme aufzuheben und nur die begangene Censur - Contravention zu ahnden §. 9 der Verordnung vom 23, Februar 1843. Wird dagegen der Druck für unstatthaft erklärt, so is außerdem auch die Vernichtung der in Beschlag genommenen Exemplare der Schrift zu veranlassen.

§. 0. Schriften, welche der im Art, 1X. der Verordnung vom 18. Ok-

tober 1819 gedachten Form oder der nach Art. X1, daselbst und nach der Ordre vom 19, Februar 1834 erforderlichen Debits - Erlaubniß entbehren, sind überall, wo sie zum Debit oder sonst zur Verbreitung noch vorräthig oder öffentlich ausgelegt gefunden werden, polizeilich in Beschlag zu nehmen

§. 7. Euthält cine Schrift Aeußerungen, durch welche ein von Amts egen zu rugendes Verbrechen verübt wird, so is die Polizei-Behörde ver- pflichtet, alle zum Debit oder sonst zur Verbreitung noch vorräthigen Exem- plare in Beschlag zu nehmen und hiervon demjenigen inländischen Gericht, welchem die Untersuchung jenes Verbrechens zusteht, zur weiteren Entschei- dung auch darüber, ob die Confiscation der Schrift erfolgen oder die Be- sclagnalhme wieder aufgehoben werden soll, Anzeige zu machen. Ist die Schrift im auéländischen Verlage erschienen und keine derjenigen Personen, welche wegen deren Abfassung oder Verbreitung gesetzlich strafbar sind, cinem inländischen Gerichte unterworfen, so ist ihre Beschlagnahme dem Ober- Censurgerichte anzuzeigen, welches alsdann darüber zu entscheiden hat, ob der Debit der Schrift im Julande zu verbieten und die Vernichtung der in Beschlag genommenen Exemplare anzuordnen ist, oder ob die leizteren wie- der freizugeben sind.

§, 8. Schriften, welche solche Verleßungen der Ehre enthalten, die ge- sezlih nur auf den Antrag des Verletten geahndet werden, sind nur auf Requisition des Gerichts, dem die Bestrafung gebührt, in Beschlag zu nehmen.

§. 9, Die Verbreitung solcher Schriften, welche nicht na den vor- stchenden Bestimmungen §8. 5 bis 8 zu unterdrücken sind, kann nur dann, wenn ihr Junhalt für das gemeine Wohl gefährlich ist, und zwar durch ein vom Ober-Censurgerichte angeordnetes Debits - Verbot, und, bis von demselben hierüber erkannt is, nur einstweilen dur die Polizei nach näherer Vorschrift des §. 7 der Verordnung vom 23, Februar 1843 verhin

§. 10. Dem Ermessen des Ober Censurgerichts bleibt es überlassen, zut bestimmen, ob das Debits - Verbot sich auf die gauze Schrift oder nur auf cinzelne Theile, Bogen oder Blätter derselben erstrecken soli, Auch kann dasselbe den Umständen nach blos das öffentliche Auslegen einer Schrift oder deren Aufnahme in Leih - Bibliotheken, öffentliche Lesezirkel oder Lese fabinette verbieten. Ein unbeschränktes Verbot bezieht sih zugleich auf alle diese Arten der Verbreitung. ;

§. 11, Jede richterlih ausgesprochene Confiscation einer Schrift, und jedes von dem Ober-Censurgerichte ausgesprochene Debits - Verbot ist den betreffenden Gewerbtreibenden dur besondere Benachrichtigung bekannt zu machen.

F. 12. Wird eine Schrift inländischen Verlags von dem Ober-Ceu- surgericht verboten oder durch gerichtliches Urtel dis Confiscation derselben ausgesprochen, so sind die zum Debit odex sonst zur Verbreitung noch vor- handenen Eremplare oder verbotenen Theile derselben zu vernichten. Ergeht gegen eine Schrift auswärtigen Verlags ein solches Verbot oder Confisca- tions-Urtel, so hat derjenige, welcher im Inlande noch Exemplare zum Debit besißt, diesen Debit unverzüglich einzustellen und jene Exemplare binnen drei Tagen ins Ausland zurückzusenden. Unterläßt er Eins oder

das Andere, so unterliegen die in seinem Besize vorgefundenen Exemplare der Beschlagnahme und Vernichtung. Dasselbe gilt von den späterhin zur Verbreitung aus dem Auslande cingehenden Exemplaren.

s. 13, Js in Folge eines vom Obex Censurgericht nah §. 9 erlasse-

nen Debits - Verbots eine mit inländischer Censur gedruckte S rift ganz oder theilweise unterdrückt worden, so is der Stagt zur Entschädiguug der

D

| Betheiligten verpflichtet. Der §. 3 der Ordre vom 28, Dezember 1824 | wird hiernach aufgehoben, Der Staatskasse bleibt indeß der Regreß gegen | nachlässige und pflichtwidrige Censoren vorbebalten. Wird cine im Julande

erschienene censurfreie Schrift vom Ober Censurgericht verboten, so hat dasselbe zugleich darüber zu erkennen, ob dem Betheiligten ein Anspruch auf Entschädigung gebühre, Leßteres is nur dann anzunehmen, wenn die be- sonderen Umstände des Falls ergeben, daß der Betheiligte die aus der Schrift dem gemeinen Wohl drohende Gefahr nicht vorherschen konnte. Die Entscheidung über den Betrag der Entschädigung steht den ordentlichen Gerichten zu. Der entgangenc Gewinn ist jedoch bei Feststellung des Schg- dens nicht in Anschlag zu bringen, J

.§, 14. Hinsichtlich der Bestrafung der Contraventionen gegen die Censur- und Preßgeseze bleibt es bei den im Artikel XVI. der Verordnung vom 18, Oktober 1819 im §. 4 und 5 der Ordre vom 6. August 1837 und in der Ordre vom 4. Oktober 1842 enthaltenen Vorschriften. Jedoch fallen künftig in Bezug auf Gewerbetreibende diejenigen besonderen Strafen weg, welche Artikel XVI. zu 5 der Verordnung vom 18. Oktober 1819 bei zum drittenmale begangenen Contraventionen außer dem Verluste des Ge- werbes festsezt,

§. 15. Die Konzessionen für Zeitungen sind vom Minister des In- nern zu ertheilen, §, 8 der Verordnung vom 23. Februar 1843. --— Das durch eine solche Konzession gewährte Recht darf nur von dem Kon- zessionirten selbst und nur an demjenigen Orte ausgeübt werden, für welchen die Konzession ertheilt i. Bei der Ausübung ist derselbe zwar befugt, zur Nedaction auch der Hülfe Anderer sih zu bedienen, Er bleibt jedoch stets für die Redaction allein verantwortlih und ist deshalb auch in Gemäßheit des Artikel 1X. der Verordnung vom 18. Oktober 1819 auf der Zeitung als Redacteur zu bezeichnen, Eine Ausnahme von dieser leßten Negel findet nur in Bezug auf solche konzessionirte Zeitungen statt, bei welchen außer dem Konzessionirten ein besonderer Redacteur von der Behörde genehmigt und auf dem Blatte benannt worden i, Artikel oder Inserate einer Zeitung, welche mit dem Namen des Verfassers unter- zeichnet sind, können von diesem zur Censur vorgelegt, au von ihm die Beschwerden wegen der denselben verweigerten Druck - Erlaubniß geführt werdenz in allen anderen Fällen is hierzu nur der Jnhaber der Zeitungs- Konzession berechtigt. L h

§. 16. Beruht die Herausgabe einer Zeitung auf einem 9 so finden auf dessen Inhaber dieselben Vorschriften Anwendun, vorstehend (§. 15) in Bezug auf den Znhaber einer zession ertheilt sind, Eine Ausnahme von dieser E

wenn das Privilegium einer Person z , die den über ihr Dermögen selbstständig zu M uicht befugt ist,