1843 / 10 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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von 4 und einer halben Million Thaler gleichkommend, Aus allen vorgedachten Gründen , und da überdies dem Vernehmen nah die den Gegenstand betreffenden Verhandlungen zwischen den fontrahirenden Theilen noch s{weben, halte ih den Antrag bei der dermaligeu Sach- lage zur Bevorwortung der Stände nicht geeignet. | :

Bevor die Diskussion über diesen Antrag eröffnet wurde, bringt der Herr Landtags - Marschall eine Mittheilung des Herrn Landtags- | Kommissarius zur Kenntnißnahme der Versammlung, welche sih auf | diesen Gegenstand bezieht; das betreffende Schreiben lautet also:

„Ew. Durchlaucht habe ich die Ehre, im Verfolge meines Schreibens vom 7. d. M. davon ganz ergebenst Mittheilung zu machen, daß mir die Antwort des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal -= Angelegenheiten auf die Anfrage, in welcher Lage sich die Angelegenheit wegen Dotation der katholischen Bisthümer in Gemäßheit der Bulle de salute animarum befinde, gegenwärtig zugegangen ist. Danach hat die Staatsregierung diesen Gegenstand keineôweges aus dem Auge verloren, sondern is für die definitive Regulirung der Bisthums - Dotationen fortwährend thätig gewesen, und es schweben darüber noch jeßt Verhandlungen mit dem römischen Hofe, von welhem eine Antwort auf die ihm zuleßt von unserem Gouvernement vorgelegte Erklärung erwartet wird. Sobald diese Autwort eingeht, wird in der Angelegenheit weiter vorgeschritten werden können, und dieselbe der Fina lisirung siheren Schrittes entgegen geführt werden. Bei dieser Sach lage dürfte dasjenige bercits geschehen sein, was “durch die in der fraglichen Angelegenheit eingebrachte Petition beabsichtigt worden ist, und ein Antrag auf Beschleunigung derselben dürfte ebeu jo weng am rechten Orte jein, als es mir überhaupt unzulässig erscheint, eme Angelegenheit, über welche diplomatische Verhandlungen s{hweben, zum Gegenstande der Erörterung auf dem Landtage zu machen.“

Das Schreiben, auf welches der Herr Landtags - Kommissar sich bezicht, lautet also:

„Ew, Hochwohlgeboreu erwiedere ih auf den gefälligen Bericht vom 24sten y. M. ergebenst Folgendes : Von Seiten der Köuigl. Staats Regierung is die ihr nach der Bulle de salule antmarum obliegende Verpflichtung, die zur Ausstattung der mensa eplscopalis, der Kapitel, der Divzesau-Sceminarien und Weih-Bischöfe festgeseßten Einkünfte durch Grundzinsen, welhe auf dazu besonders angewieseue Staats-Waldun- gen einzutragen sein werden, zu gewähren und sicher zu stelleu, nicht unbeachtet gelassen. Nachdem die Etatsregulirung bei der Mehrzahl der bischöflichen und erzbishöflihen Dibözesen der Hauptsache nach vollendet worden war, und sich nah Beendigung dieses schwierigen und zeitrgubenden Geschäfts im Allgemeinen übersehen ließ, bis zu welcher Summe die zu errichtenden Grundzinsen sich belaufen würden, haben des hochseligen Königs Majestät mittelst Allerhöchster Kabinets=- ordre vom 20, Dezember 1835 die betreffenden Departements-Chefs angewiesen, mit der Bearbeitung dieser Augelegenhcit voranzugehen, einen vollständigen Plan über das Eintragungsgeschäft auszuarbeiten, und solchen nebst dem Entwurfe der Behufs der Eintragung von Sr. Majestät zu vollziehenden Urkunde einzureichen. Ju Folge dieses Aller- höchsten Befehls sind zu dessen Erledigung sogleich die geeigneten Einlei=

tungen getroffen worden. Bei den desfallsigen Verhandlungen traten aber, da man die Ueberzeugung gewonnen hatte, daß die Erledigung dieser

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Der Herr Landtags - Marschall äußert: Aus dem Juhalte dicses Schreibens gehe hervor, daß die Behandlung der Angelegenheit auf diplomatishem Wege in Betrieb stche, und daß die Autwort vom römischen Hofe scit längerer Zeit erwartet werde; unter diesen Um- ständen sei es ihm wahrscheinlich, daß die Stände-Versammlung keiue Veranlassung finden werde, auf die Verhandlung über den Gegenstand weiter einzugehen.

Ein Abgeordueter der Städte: Die Katholiken werden mit Freude, Achtung und Vertrauen erkennen, daß die Staats=Regierung si ihrer Juteressen annehme, und sche er sich deshalb veranlaßt, die all- gemeinen Gefühle des Dankes auszusprechen. YJuzwischen sehe er feinen Grund, warum uicht eine Vitte an des Königs Majestät ge- richtet werden sollte. Jn dem Antrage sei nur die einfache Bitte ausgesprochen, diese Dotirung zu bewirken, ohne eine Zeitfrist oder ein Wie? und Wo? zu bestimmen. Es sei der Fall oft bei wichti- geren Gegenständen, die noch bei den Ministerien verhandelt würden, vorgekommen, daß nichtsdestoweniger der Landtag Anträge gemacht, nur um das Juteresse für den Gegenstand anzudeuten. Hieraus gehe eine Verpflichtung für den Landtag hervor, den allgemeinen Wunsch der Katholiken wenigstens zur Kenutniß Sr. Majestät des Königs zu bringen.

Ein Abg. der Städte: Seit der Zeit, daß er den Gang der öffentlihen Angelegenheiten verfolge und selbs, wenn auch in be- shränktem Maße, daran Antheil zu nehmen berufen sei, habe er wahrgenommen, daß die Deutschen îín Fragen, welche nur von fern staatsrechtlichhe Verhüältuisse berühren, gar zu geneigt seien, die Anwalt chaft für die Regierung zu übernehmen. Wenn dies, was er nicht weiter untersuchen wolle, in einem angeborenen BVilligkeits - Gefühl seinen Grund habe, so ehre diese Eigenschaft unser Volk. Auf jeden Fall miisse sie dem Gouvernemcut eine erfreuliche Wahrnehmung jeu. Aber es sei nicht zu leugnen, daß man hierin oft zu weit gehe, ost Königlicher sei als der König und gouvernementaler als das Gouverne= ment selbst, Dies wäre der Eindruck, welchen die gegen den Antrag cines Abgeordneten der Ritterschaft, die Dotation der Bischöfe betresfend, gemachten Einwürfe unwillkürlich in ihm erzeugten, Man habe dem- selben nämlich entgegengestellt : 1) die Bulle de salute animarum, 1 Gefolge deren man die Dotation fordere, sei nicht als Geseß zu be trachten, auf jeden Fall sei sie kein zweiseitiger Vertrag. Aber diese Bulle sei nicht allein in der Gesebsammlung publizirt, sie habe auch durch die angezogene Kabinets-Ordre vom 23. August 1821 speziell die Königliche Sanction erhalten, sie sei noch mehr als Geseb, sie sei ein Vertragz das darin enthaltene Versprechen der Dotation bezeichne das so eben vorgelesene Ministerial-Reskript als eine Verpflichtung und er- kenne somit selbst an, was widersprochen worden sei, 2) Wegen des Nichtvollzugs des Versprechens lägen keine Beschwerden vor, Diesel- ben müßten aber nicht von einzeluen Personen, sondern von den fa tholischen geistlichen Behörden ausgehen. Daß eine Beschwerde vor- liege, beweise gegenwärtige Diskussion. Es scheine ihm aber auch, daß jeder Katholik daran Juteresse habe, seine Kirche und ihre Die- ner was ihr äußeres Loos betriss von der Staatsgewalt un abhängig und sicher gestellt zu sehen. Weun daher auch die Geist lichkeit das, was der Kirche vermöge des angeführten Konkordats zu- steht, uicht gefordert hätte, so sei wohl jeder Private dazu berechtigt.

Angelegenheit zweckmäßig nux für glle Diszesen der Monarchie zu- | Er glaube indessen, daß der Herr Antragsteller uns über diesen Ge-

gleich, nicht aber für die einzelnen Disözesen successive herbeizusühren sein werde, zwei bisher nicht zu beseitigen gewesene Anstände entge=

genstand nähere Auftlärungen zu geben vermöge, und bitte ihn, hier mit dies zu thun. Man behaupte 3), die Sache sei foufessioneller

gen. Es waren dies erstens die in jener Zeit noch nicht vollständig | Natur und die Kompetenz der Versammlung nicht begründet.

erfolgte Etats-Regulirung des Bisthums Kulm, dessen Verhältuisse ge- |

rade zu der hier berührten Frage nicht ganz einfach waren, da sowohl dem Vischofe als dem Dom-Kapitel von Kulm ein Theil ihrer Kom- petenz in dem Ertrage selbstbewirthschafteter, ihnen eigenthümlich in

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partem dotationis überwiescner Grundstücke gewährt worden ist.

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Regulirung dieser Etats i erst seit kurzem geschlossen worden, so

jedoch, daß die zur Vervollständigung der Kompetenz aus der Staats fasse sährlih zuzuschicßeude Baarsumme bis jeßt noch uicht über alle Erinnerungen hinaus festgestellt werden konnte, vielmehr in dieser Beziehung noch fortwährend einige Spezial-Verhandlungen s{weben. Das zweite bedeutendere Hinderniß ergab sich durch das im Jahre 1836 erfolgte Ableben des Fürstbischofs vou Ermland, Prinzen von Hohenzollern. Nach der Bulle de sälute animarum §. „In Eccele- sía vero Éptscopali Varmeniens!i” und g. „Demum quod allinet ad episcopalem ccclesiam Varmeniensem” sollte nämlich die bis herige Verfassung dicses Bisthums und seines Kapitels einstweilen fonservirt, jedo vorbehalten bleiben, dasselbe demnächst (aliguando) nah dem Vorbilde der übrigen preußischen Diözesen umzugestalten. Als Zeitpunkt dieser Umgestaltung war bei der Abfassung der Bulle vorausgegaugener Verhandlungen das Ableben des damaligen Bischofs, des gedachten Prinzen von Hohenzollern, vereinbart, jedoch aus Rüd-= sicht für denselben beschlossen worden, dieses Umstandes in der Bulle nicht ausdrücklich zu gedenken. Nach der bisherigen Verfassung des Bisthums Ermland bezog der Bischof cine namhafte, gegen 20,000 Rthlr. betragende Jahres-Einnahme, wogegen ihm nicht allein die Un- terhaltung der Domkirche, seiner Residenz und der Gebäude der bishüf- lichen Kurie, soudern auch die des Personals dieser Curie und ver= schiedener Divzesau-Justitute oblag, dergestalt, daß der ihm verblei- bende Ueberschuß keinesweges von besonderer Erheblichkeit war, Das Kapitel bestand aus den 16 durchgängig gering besoldeten und daher zum Theil auf Selbsibewirthschaftung von Grundstücken und Neben- Einnahmen aus Pfarreien, die sic administriren ließen, hingewiesenen Kanonizis und Prälaten. Den mit Rom getroffenen Vereinbarungen gemäß ist nun gleih nach dem Tode des Prinzen von Hohenzollern mit dem Geschäfte der Umbildung dieses Bisthums und der Assimili- rung desselben mit der Nachbar=Divözese Kulm verfahren worden, #o daß dem Bischof künftig eine reine Jahres-Kompetenz von 8000 Rthlrn, und den 2 Prälaten und § Domherren, worguf die frühere Zahl re- duzirt ist, ähuliche Einnahmen, wie die Bulle solche für Kulm aus- set, überwiesen worden sind. Da auch hier auf den dem Bisthume verbliebenen Besiß verschiedener Grundstücke zu rücksichtigen war, o war das Geschäft der Etats-Regulirung keinesweges einfach. Dasselbe ist indeß in verhältnißmäßig kurzer Zeit vollendet, und sind diesemnach die Verhandlungen dem römischen Hofe, dessen Mitwirkung bei der erfolgten „Jmmutation, resy, Suppression verschiedener Beucsizien er- forderlich is, mitgetheilt worden, Hier aber beruhen dieselben jeßt cho11 seit mehr als zwei Jahren unerledigt, Aus den vorstehenden demerfungen werden Ew, Hochwohlgeboren gefälligst entnehmen, daß die Staats-Regierung die fragliche Angelegenheit durchaus nicht aus

den Augen verloren, vielmehr für die vesinitive Regulirung der Bis=-

thums-Dotationen fortwährend thätig gewesen i. Die Kreir : Grundzinsen hätte sich vielleicht für tel Didesen son ins Wert richten lassen z allein jedem, der mit der Bearbeitung derartiger aus allgemeinem Standpunkte aufzufassender und des gemeinsamen Zusam- menwirkens sehr verschiedener Ressorts bedürfender Geschäfte bekannt ist, wird es einleuhten, daß es niht nur unzweckmäßig, sondern auch unausführbar E wäre, die Behandlung dieser Angelegenheit nach den cinzelnen Diözesen zu zersplittern. Dieselbe geht ihrer Fi= nalisirung sicheren Schrittes entgegen; denn unerachtet der römische Hof bei der seit zwei Jahren eingetretenen Verzögerung derselben in der angezeigten Weise allein betheiligt ist, so sind doch die Verhaud= lungen unter den verschiedenen betheiligten Ministerien nicht ausge- seßt, sondern in fortwährendem Betriebe verblieben,“

_Derx Herr Landtags = Marschall unterbricht hier den Redner: Er müsse zur Berichtigung bemerken, daß dies uicht gesagt worden seiz man könne sich nicht guf Worte berufen, die in einer der vorigen Sibßungen bei Gelegenheit der Ueberreichung des Antrages geäußert wordenz cs sci dies cine neue Verhandlung, die mit dem heutigen Tage anfange. :

Der Abgeordnete der Städte bemerkt: Der Referent habe bereits diesen Gegenstand erörtert und dargethan, daß es sih hier blos um eine Rechts- und Geldfrage handle, und daß die Zuständigkeit der Stände Versammlung uicht zweifelhaft sein könne. 4) Bezweifle man dic Opportunität der Maßregel und gebe zu bedeuken, daß vielleicht Un- terhandlungen darüber s{hwebend scien. Dieser Punkt scheine ihm der einzige zu sein, welcher dem Gesuche mit Grund entgegengeseßt werden fönnez durch das vorgelesene Ministerial-Neskript sei nun wirklich dar=- gethan, daß wegen Ausführung der Dotation Unterhandlungen ge pflogen werden. Werde nun auch dadurch der an Se. Majestät des falls zu stellende Antrag uicht überflüssig, so würde er dennoch dasür halten, ihn in möglichst ehrerbietiger und milder Form abzufassen. 5) Endlich glaube man, daß, wenn die Dotation erfolgen folle, die Zustimmung der Reichsstände nach dem Geseße vom 17. Januar 1820 dazu erforderlich sei. Ausgaben für Kirchen - und Schulzwecke ge hörten zu den nothwendigen, zu jenen, welche selbst Reichsstände, we nigstens nah der von dem Bundestag angenommenen Theorie, und nach deu Grundsäßen, welche der Landtag auch bei der Kommunal Ordnung adoptirt habe, nicht werden verweigern dürfen. Wäre aber auch das berührte Hinderniß wirklih vorhanden, wer hätte die Ver pflichtung, wer die Macht, dasselbe aus dem Wege zu räumen? Ge- wiß uur die Staats - Regierung selb, Und unter diesen Umständen scheine es doch unbillig, die geforderte Zustimmung der Reichsstände, welche übrigens noch gar uicht vorhanden seien, als ein Mittel zu gebrauchen, den Antrag abzulehnen. Er hoffe daher, eine hohe Versammlung werde demselben in der vorgeschlagenen Weise bei pflichten. Er erlaube sih aber, ehe er schließe, noch einen Puukt zu berühren, in Betreff dessen der Herr Referent im Jrrthum zu sein scheine. Ju dem Bericht heiße es nämlich, daß, wären die für die Dotation zugesagten Güter dem katholischen Klerus zur Zeit überwie - sen worden, dermalen für denselben schon eine bedentende Werthzu- nahme erfolgt sein würde. Ju der Bulle de salute animarum sei aber für die Dotation nur die Radizirung von Grundrenten auf Staatswaldungen oder andere Güter zugesagt. Daraus folge nicht, daß auch diese Güter der Kirche als Eigenthum üiverwiesen werden sollten, Es scheine ihm nothwendig, dies zu bemerken, um Mißdeu tungen, welche der Sache selbs \chädlih werden könnten, vorzubeugen.

Der Herr Landtags-Marschall bemerkt: T ieser leßte Punkt sei vorerst klar zu stellen, ehe weiter gegangen werden könne,

Ein Abgeordneter der Ritterschaft : Der Herr Landtags = Mar- schall verlange Aeußerung über diesen Punkt, und nur hierüber wolle er sprechen. Allerdings beginne der Passus vou der D otation:

„Und weil vorgedachte Waldungen, wie die Staatsgüter über haupt, aus Aulaß der im Kriege gemachten Schulden nit Hypothel belastet siud, denselben daher fein Grundzins auferlegt, auch ihr Ein= fommen nicht bezogen werden kann, bevor durch Zahlungen, welche die Regierung den Hypothekar - Gläubigern geleistet, der Betrag der Staatsschuld vermindert und ein Theil der Staatswaldungen von der Hypothek frei geworden: ist; ferner, da nach dem Gesebe, wodurch der Durchlauchtigste König den Staatsgläubigern diese Sicherheit ge- währt hat, im Jahre 1833 durch die Behörden sih entscheiden wird, was für Grundstücke von der Hypothek erledigt oder noch damit be- {wert bleiben werden: #0 beschließen Wir, daß die Eintragung ge= dachter Grundzinsen in dem erwähnten Jahr 1833, oder auch theil- weise früher, wenn nämlich ein Theil der Waldungen von jener Hy- pothek befreit würde, stattfinden soll. Es werden demnach, wenigstens

vom Jahre 1833 ab, jene Grundzinsen von den einzelnen Disözesen

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unmittelbar erhoben; von uun an aber bis zu gedachtem Jahre hin oder bis dahin, da die Errichtung des Grundzinses früher zu Stande fäme, soll eine, dem Ertrag der Grundzinsen gleichkommende Baar schaft aus den Regierungs-Haupt-Kassen der Provinz einer jeglichen Diözese ausbezahlt werden. Und um jede Besorgniß zu heben, daß diese Art der Zahlung auch über das Jahr 1833 hinausreichen könne, wenn vielleiht die Behörde der Errichtung gedachter Grundzinsen widerspräche, weil die Staatsschuld noch nicht genugsam vermindert worden sei, so hat der belobte König sich erboten und fest zugesagt und verheißen: wenn wider alle Erwartung sih solches zutragen möchte, daß dann mit baarem Gelde des Staats so viel Grundstücke erkauft und den Kirchen zu eigenthümlichem Besiße übergeben werden sollen, als erforderlich sind, um durch ein jährliches (Linkommen den Betrag jener Grundzinsen zu erreichen.“

Hieraus \cheine hervorzugehen, daß dann Grundgüter augekausft werden sollen.

Der Referent: Er glaube, daß dies ein Gegenstand sei, der niht unmittelbar mit dem Petitum in Bezug stebe. Jn dem Petito sei durchaus nicht ausgesprochen, ob die Dotation auf Güter, Wal dungen u. \. w. begründet werden solle, soudern es sei darin nux die Absicht zu erkennen, Sr. Majestät dem Könige eine Angelegenheit ins Gedächtuiß zurückzurufen, um sie bei den vielen wichtigeren Ge schäften niht aus den Augen zu verlieren. Ein Abgeordneter der Städte: Er würde die Sache uicht berührt haben, wenn sie der Neferent nicht im Referate berührt hätte. Er wünsche nicht, daß 11 der Adresse die Herausgabe der Güter vorzüglich als Motiv hervo1 gehoben würde. E ———

Ein Abgeordneter der Ritterschaft: Es müsse jeder Konfession daran gelegen sein, die Einkünfte ihrer Geistlichen sicher zu stellen. Die fatholishe Konfession habe allerdings Ursache, auf die Erfüllung des ihr vom preußischen Gouvernement gemachten Versprechens zu dringen, da eine aus Staatskassen bezahlte Geistlichkeit diese den übri gen besoldeten Beamten des Staates mehr gleichstelle und sie dadurch von demselben abhängiger mache. Es solle aber die Religion keine bloße Polizei - Anstalt für diesen scin, sie habe vielmehr die höchsten Juteressen des Menschen zu wahren. Als vor einigen Jahren ein hochgestellter evangelischer Geistliher das nicht eazwartete und mcht erbetene Geschenk der Agende von Berlin hierhergebracht, hätten wn es nur zu sehr bedauert, daß Sorge um ferneren Lebensunterhalt und dadurch verursachte größere Abhängigkeit manchen dieser Geistlichen verhindert habe, seine Meinung frei und unumwunden auszusprechen ; da aber weder vou den Bischöfen selbst, noch von der übrigen katho lischen Geistlichkeit ein Gesuch dieser Art an deu Landtag eingesandt worden, so scheine ihm für diesen auch keine Veranlassung vorhanden zu sein, die vorerwähnte Bitte an des Komgs Majestät zu richten, Der Herr Landtags-Marschall: Da man nun zur Sache zurüci lehre, so wünsche er, daß man sich uur an den Punkt halte, auf den es hauptsächlich ankomme, nämlich ob man, obgleich noch vom römi hen Stuhle seit zwei Jahren Antwort zurückerwartet werde, sich veranlaßt finde, den Antrag zu unterjtüßen doch müsse er bitten, daß man in Bezichung auf das Separat Votum, wovon er erkenne, daß es angefochten werden könne, sich uicht einlassen möge. Ein Abgeordneter der Städte: Es scheine ihm, daß der Herr 8 andtags Marschall die Bemerkungen cines Abgeordueten der Städte uicht ho geuug anschlagez er stimme diesem verehrlichen Nene bei, uud glaube nicht, daß eine Verpflichtung vorhanden sei, den Gegenjtand weiter zu erörtern. j .

Ein Abgeordneter der Ritterschaft: Der Herr Landtags - Ma

schall habe ihm vor ciniger Zeit zwei Resfkripte des Herrn Landtage Kommissars mitgetheilt; in dem leßteren jei Bezug genommen worden guf das ministerielle Reskript, welches hier vorgetragen worden sei, der Juhalt sei ihm jedoch nicht bekannt gewesen. Ehe er cine weitere Aeußerung über den Zustand der Sache mache, möchte er die Frage an den Herrn Landtags -Marschall richten, ob derselbe ein Bedeukon trage, die Resfkripte nebst dem Ministerial Erlaß, dem Protokolle ciu verleiben zu laffen, ___ Ver Herr Landtags -Marschall: Er müsse bemerken, das erste ei kein Reskript gewesen, sondern uur eine Mittheilung, die eigentlich nicht Gegenstand des Protokolles sein könne; doch komme es zu den Akten und könne also auch, wenn es gewünscht würde, dem Proto lolle beigefügt werden. Das andere sei ihm nur deshalb vom Herrn Landtags - Kommissar mitgetheilt worden, um den Gegenstand voll kommen aufzuklären; doch habe er in diesem Augenblicke nicht die Ermächtigung, die Einverleibuug ins Protokoll betreffend, darüber zu verfügen.

Ein Abg. der Ritterschaft: Es scheine ihm aber, daß dies cin offizielles Aktenstük von Bedeutung sei, und daß alles, was hic mitgetheilt werde und Einfluß auf den Gang der Verhandlungen habe, um so mehr ein solches Aktenstück, ein Eigenthum der Versammlung sei und also auch ins Protokoll gehöre. Wenu der Herr Landtags- Marschall diese Ansicht theilen könnte, so würde er sih uicht auf Wi derlegung der seinem Autrage entgegneten Gründe einlassen, und wolle er scinen Antrag unter dieser und der weiteren Bedingung zu rüdzichen, daß die Versammlung sich hiermit einverstanden erkläre und gleichzeitig ihren Wunsch ausspreche und in das Protokoll nic derlege: daß die von dem Herrn Minister in Aussicht gestellte Ver wirklichung der betreffenden Zusagen nun auch baldmöglichsi in Erfiül lung gehen müchte. Anders verhalte es sich mit dem Reskript des Herrn Ober-Präsidenten, worüber er einige Bemerkungen machen zu müssen glaube, Der Schlußsaß des Schreibens des Herrn Obe Präsidenten laute: „Bei dieser Sachlage dürfte dasjenige bereits ge schehen sein, was durch die in der fraglichen Angelegenheit einge brachte Petition beabsichtigt worden ist, und ein Autrag auf Beschleu nigung derselben dürfte eben so wenig am rechten Orte sein, als es mir überhaupt unzulässig erscheint, eine Angelegenheit, über welche diplomatische Verhandlungen schweben, zum Gegenstand dex Cr terung auf dem Landtage zu machen.“

Der Herr Landtags - Marschall : Dies beziche sich lediglich auf das Schreiben des Herru Landtags - Kommissars, guch scheine nichts darin enthalten zu sein, was zur Diskussion veranlassen könne: se! dies aber der Fall, so wäre cs erwünscht, daß es bemerklich gemacht werde. L S :

Ein Abgeordneter der Ritterschaft bemerkt: Was er darin qo funden habe, betreffe nicht die in Rede stehende Frage, sondern übe! haupt das Verhältniß des Landtags-Komissars zu den Ständen, So weit ihm die Befugnisse des Landtags - Kommissars befagnuut seien, stehe es ihm nicht zu, den Landtag darüber zu belehren, ob eine Be rathung am rechten Orte und ob dieselbe zulässig sei; er betrachte dies als einen Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Stände, gegen den sih der Landtag verwahren miisse. E i

Der Herr Landtags-Marschall erwiedert: Er könne in der ange führten Stelle des Schreibens des Herrn Landkags- Kommissars nichts Anderes erkenneu, als eine einfache, _Niemauden beeinträchtigende Meinungsäußerung. Baß er es so verstanden habe, beweise das von ihm eingehaltene gewöhnliche Verfahren, und daß es auch fo gemeint gewesen sei, gehe daraus hervor, daß der Herr Landtags Kommissar auf seine, des Landtags-Marschalls, gelegentliche Bemerkung, daß det Sache jetzt ihr gewöhnlicher Fortgang gegeben werde, nichts zu erin- nern gefunden habe, Auf des Herrn Landtags-Marschalls Anfrage erwiedert derselbe Abgeordnete der Rittecschaft : Es sei allerdings sciu-

Ansicht, ohne weitere Erörterung der erhobenen Widersprüche und unter den von ihm früher bezeihneten Bedingungen seineu Antrag zurück- zuziehen, nachdem er von dem Juhalte des ihm früher unbekannten

Ministerial ck Nesfripts Kenntmß erhalten habe. Der Herr Land tags-Marschall : Es könne dem nichts entgegen stehen, daß bei einer Verhandlung, die von der Regierung selbst betrieben werde, auch wünschenswerth gefunden werde, sie zu einem glücklihen Ziele zu führen. Es werde sich die Versammlung durch einfache Abstimmung hierauf zu erklären haben, : i i ;

Ein Abg. des Fürstenstandes: Es sei die Frage erst zu erledi gen, ob das Reskript des Ministers in das Protokoll aufzunehmen sei.

Seiner Meinung nah könne dem nichts entgegenstehen, denn wäre, wie cs verlaugt worden, ein Stenograph vorhanden, so würde dics Reskript schon buchstäblih niedergeschrieben sein. Ein Abg. der Stadte: Die Frage könne gar nicht erhoben werden, ob das, was ee Z, Protofall zu nehmen sei diese Jiage si dh di 0M TS-=Drdre, welche die Anstellung von Stenographen erlaube, \hon entschieden ; hier könne fein Wort gesprochen werden, bas nicht dem Protokolle anheimfalle. - :

__ Ver Herr Landtags-Marschall : Cr habe es vorher gesagt und nicht wider|prochen, es handle sih nur um den Augenblick, und scheine es ihm, als sei ein anderer, günstiger Zeitpunkt zu erwarten. Ein Abgeordneter der Städte: Der Herr Landtags Marschall habe so eben gejagt, daß die Bestimmung dieses Zeitpunktes noch nicht getroffen werden fönnez wenn also aus Rücksichten dieses Schreiben nicht auf genommen werden könne, so beautrage er, daß die definitive Ab stimmung verschoben werde,

A Herr Landtags ‘Marschall bemerkt: Er habe nicht geglaubt, daß diese Förmlichfeit wesentlich sei; weun indessen Werth darauf ge legt werde, jo glaube er, daß das Schreiben zu Protokoll genommen werden könne. / |

Der Referent äußert: Er müsse sich noch eine Bemerkung er lauben, Der Antragsteller habe seinen Autrag eingebracht, derselbe jei im Ausschusse berathen und zum Beschlusse gebracht worden. Cs ei dies also nicht mehr eine Angelegenheit des Antragstellers, es sei nicht nur die Zustimmung des Ausschusses, soudern auch aller derer, wozu er, der Redner, auch gehöre, erforderlich, welche den Antrag selbst gestellt haben würden, wäre derselbe uiht vom Autragsteller gestellt worden. Wenn also von den Aus\{huß-Mitgliedern keine O P- position erfolge, so wolle er auch, der Redner, nicht opponiren ; geschähe dies aber, so würde auch er sich anschließen. Um so mehr müsse er aber darauf bestehen, daß jenes Ministerialschreiben ins Protokoll komme, und er müsse es aussprechen, daß eben dieses Schreiben ihu bestimme, dem Antrage zu eutsagen. Anders sci es nicht zu rechtfer= tigen, daß man den Antrag in dieser Weise habe fallen lassen.

Ler Herr Landtags-Marschall bringt die Frage zur Abstimmung der Beschluß wird einstimmig angenommen, j 4

__ Ein Abgeordneter der Ritterschaft: Er müsse aber noch bitten die Versammlung möge es aussprechen, daß seine Ansichten in Hin |cht der ständischen Freiheiten auch die der Versammlung seien ; ev möchte mccht gern in dieser Ansicht allein stehen; sollte dies aber deë ezull jen, so müsse er bitten, dies ebenfalls im Protokolle zu bemerz ken; die Provinz werde dann entscheiden, ob erx Recht oder Unrecht habe, Ein Abgeordneter der Landgemeinden: Ér \hließe sich dem vorigen Redner vollkommen an und füge hinzu, wie er cs!

sehr bedauere, daß dieses ministerielle Reskript erst hier vorge?

lesen wordenz er hätte sehr gewünscht, daß dasselbe dem Auss\chusse®

vorgelegen hätte, ohne Zweifel würde daun ein anderes Referat erf

zielt worden sein, Der Referent bemerkt: Er müsse hierauf erwie= dern, daß der Ausschuß bereits am 31, Mai berathen und wenige Tage nachher das Referat eingereicht habe, und also wohl jencs Ne \fript dem Herrn Landtags-Marschall noch uicht zugegangen sein könne, _—_ Cin Abg. der Städte: Er wünsche, daß die Versammlung es aus spreche, ob sie die Ansicht des Abg. der Ritterschaft theile ; er seines theils stimme dieser Ansicht vollkommen bei und protestire gegen jede Beschränkung ständischer Rechte. Auch müsse er bedauern, daß das Ministerialschreiben dem Ausschusse nicht vorgelegen habe, da dasselbe sein Separat Votum zum Theil modifizirt haben würde. Es sei ihm aber ungeachtet öfterer Nachfragen uicht gelungen, sich vorher über die Lage der Sache Auskunft zu verschaffen.

“Ein Abgeordneter der Städte unterstüßt den Protest gegen die Aeußerung des Herrn Landtags - Kommissars in seinem Schreiben an den Herrn Landtags-Marschall, worin gesagt wird, daß die Petition wegen der Dotatiouen nicht an ihrem Orte und sogar unzulässig sei, Solche bestimmte Aeußerungen des Herrn Laudtags- Kommissars be

schränkten das Petitionsreht und könnten möglicher Weise Cinfluß |

auf die Abstimmung haben.

Ein Abgeordneter der Ritterschaft : Er bitte den Herrn Laud tags-Marschall, zu berücksichtigen, daß wir nur die Minima aller po litischen Rechte haben, und daß man sich diese Rechte nicht gern ver kümmern lasse; habe man deu Versuch gewagt, eine Bitte auszu sprechen, so sei auch gleich Alles in Bewegung geselzt worden, um zu verhindern, daß sie vor den Thron komme. Gegen die Seitens des Herrn Landtags = Kommissars der Versammlung ertheilte Belehrung müsse er sich als gegen einen Eingriff in die stäudischen Rechte hier

mit förmlich verwahren, und er hoffe, daß der Landtag sich dieser |

Verwahrung etnstimmig anschließen werde. Diêse Erklärung findet vielseitige Beistimmung. Der Herr Landtags-Marschall bemerkt : vorgelegen hätte, würde er es natürlich finden, sich zu verwahren, er aber habe, wie schon bemerkt, diese Absicht nicht darin gefunden, und so sei nach dieser Beitritts-Erklärung von Seiten anderer Mitglieder welche im Protokoll zu vermerken, auch dieser Gegenstand erledigt, (Fortseßung folgt.) :

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Berlia, 8 Juli. Die in den vorstehenden Verhandlungen zur Erörterung gekommene Frage, ob der Landtags - Kommissarius befugt gewesen, dem Landtage seine Ansicht darüber zu eröffnen, inwiefern eine Berathung am rechten Orte und überhaupt zulässig sei, oder ob hierin ein Eingriff des Kommissarius in die Rechte und Freiheiten der Skäude gelegen habe, kann nur dahin beantwortet werden, daß der Landtags - Kommissarius si hierin in seinem vollen Rechte befunden hat.

Das ständische Geselz für die Rheiu [524 bestimmt :

S. 99, Der Königl. Kommissarius ist die Mittels-Person aller Verhandlungen ; an ihn allein haben sih daher die Stände wegen jeder Ausfunst, oder wegen der Materialien, deren sie für ihre Ge- schäfte bedürfen, zu wenden, Er theilt den Ständen die Proposttio- nen mit, und empfängt die von ihnen abzugebenden Erklärungen und Gutachten, so wie ihre sonstigen Vorstellungen, Bitten und Beschwerden, __//§. 90. Den Berathungen wohnt er nicht bei, er kann aber den Cintritt zu mündlichen Eröffnungen verlangen, oder eine Doputation zu h eutbieten, so wie die Stände Deputationen an ihn absenden nen,

Der Königl. Kommissarius is nah diesen seine Stellung zum Landtage bezeichnenden Vorschriften, in Bezug auf den Gegenstand und Jnhalt seiner Eröffnungen an den Landtag durchaus keiner Be- shräufung unterworfen, Er haudelt vielmehr uur in seinem Rechte

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Provinzeu vom 27, März

Jnsofern die Absicht |

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und in seiner Pflicht, wenn er, wo er es nöthig hält, den Landtag

darauf aufmerksam macht, daß die Erörterung einer Petition mit den Geseßen oder den Rücksichten unvereinbar Jet, deren Wahrnehmung dem Königl. Kommissarius vermöge des ihm gewordenen Auftrags obliegt.

Berlin, 9. Juli. Die heut hier eingegangene Düsseldorfer Zeitung theilt den weiteren Verlauf der Sißung des Landtages vom 23. Juni mit. Zu weitläuftigen Verhandlungen führte der Äu

trag eines Abgeordneten der Ritterscha\t: „Daß es dem Landtage

gefallen möge, Sr. Majestät dem Könige seine Besorguiß über den

Theil des Allerhöchsten Bescheides auf die Posener ständische Adresse

auszudrücken, welcher eine Stundung Des verfassungsmäßigen Zusam menberufens der Stände in Aussicht stelle, und daß der Landtag wei ter Se. Majestät den König allerunterthänigst bitte, Besorgniß dadurch Allergnädigst zerstreuen zu wollen, daß Al lerhöchstdieselben \sich geneigt erklären, Preußens Deutschland geltend zu machen, damit in der eines obersten Bundesgerichtes die Sicherheit des deutschen Rechtszu standes thätlih begründet werde. Vou dem Herru Landtags - Ma schall wurde die Frage formulirt: „Beschließt die Versamm lung, Sr. Majestät dem Könige Besorgnisse in der frag lihen Angelegenheit auszudrücken?“ mit 09 Stimmen gegen 4 Stimmen verneint,

Die zweite Frage: „Soll Se. Majestät der König ge beten werden, auf Errichtung eines Bundesgerichts hin wirken zu wollen?“ wird mit 40 Stimmen gegen 30 ab gele Nt *),

Berlin, 9. Juli, Wir haben heute nähere Düsseldorf erhalten, welche uns in den Stand seben, rheinishen Blättern eutlehnte Mittheilung über das dort zu Ebren des Landtages stattgebabte Fest zu ergänzen, Der Ober-= Präsident und der Regierungs-Präsident hatten die an sie ergangene Einladung nach empfangener Versicherung darüber, daß der Zweck des Festmahls nicht eine Beifalls-Bezeigung wegen Ablehnung des Strafgeseßz-Ent wurss, jondern nur ein allgemeiner Ausdruck des Dankes für die Ver- tretung der provinziellen Juteressen sein solle, und in der durch die thuen gemachten Zusagen begründeten Erwartung angenommen, daß der „eter weder an sich eine oppositionelle Bedeutung beigelegt, noch dem Hergange und den zu haltenden Neden eine Wendung gegeben werden würde, welche sie, als Chefs der Provinzial-Behörden, mit Niüicksicht auf ihre dienstlichen Pflichten, hätte veranlassen müssen, sich von der Theilnahme zurückzuziehen. i ___VBieser Erwartung wurde guch durch den Beginn der Feier voll kommen entsprochen. Der von dem Regierungs Präsidenten Freiherrn von Spiegel quf das Wohl Sr. Majestät des Königs ausgebrachte vat wurde mit wahrer Begeisterung aufgenommen, Eben fo freu digen Anklang fand der Toast auf Jhre Majestät die Königin, wel chen der Vice - Landtags - Marschall Stadtrath Dr. von Groote gus brachte. Große Theilnahme erregte ferner das den Ständen ge brachte Lebehoch, welches der Landtags - Marschall Fürst zu Solms durch einen Toast auf das Wohl der Provinz erwiederte. Der Ober Präsident vou Schaper erwiederte den ihm geltenden Toast durch einen von ihm der Stadt Düsseldorf dargebrachten. Durch die Art, in welcher der Handels-Kammer-Präsident Hecker aus Elberseld als deu Zweck des

Jestmahls die Feier der Ablehnung des Strafgesez-Entwurfs bezeichnete,

Nachrichten aus die gejtern aus

fand sih der Vice = Landtags -= Marschall Dr, von Groote zu einer Criwiderung veranlaßt, auf deren Sinn und Juhalt feine gestern mit getheilte Bekanntmachung Bezug hat. Dies erregte die Unzufrieden heit derjenigen Mitglieder der Gesellschaft, welche seine Ausichten über den Opgenstand nicht theilten, Man wollte ihn nicht zu Worte kom- men lassen. Vier bis fünf Mal machte er den Versuch, sih Gehör zu verschaffen, doch vergebens. Der Lärm, das Zischen und Pfeifen wurde immer stärker. Dieser Auftritt fand uatürlich bei cinem gro

ßen Theile der Gesellschaft eruste Mißbilligung. Der Ober-Präsident verließ sofort die Versammlung unter Aeußerung des größesten Miß

fallens über eiu so unpasseudes Betragen. Ein Gleiches geschah Seitens des Nogterungs-Präsideuten und der übrigen Beamten. Eben jo verließen der Landtags-Marschall und ein großer Theil der Laud

tags-Abgeordneten die Versammlung. Ohne Zweifel sind es die dar

gestellten Umstände, welche Herrn von Groote zm Veröffentlichung der n unjerem gestrigen Blatte mitgetheilten Erklärung bewogen haben,

Berlin, 9. Juli. Bei der Wichtigkeit der in unserem gestri gen Blatte mitgetheilten Verordnung vom 30sten v. M. über die in eFolge der Geseßgebung vom 23. Februar d. J: nothwendig qcwor- denen Ergänzungen der die Presse und Censur betreffenden Vorschrif ten, dürfte es unseren Lesern nicht uninteressant sein, die neuen Be ]stimmumgen im Borgleich mit den bisherigen nachstehend näher be leuchtet zu fiuden.

__ Die Verordnung vom 30sten v, M. deutet in ihrem Eingange selbst die allgemeinen Gesichtspunkte an, von welchen beim Erlaß der selben ausgegangen worden is. Das nächste Bedürfniß zu den darin enthaltenen Bestimmungen ergiebt sich daraus, das die über die Ceu- sur und Presse bestehenden materiellen Vorschriften mancherlei Modi ficationen zu unterwerfen waren, wenn sie mit der Verordnung vom 9, Februar 1843 in Einklang gebracht werden sollten. Nach §. 13 diejer Verordnung hat das Ober - Cenfsurgericht uur nach geschlichen Vorschriften und eventuell nach solchen Königlichen Befehlen zu eut- scheiden, wie sie unter gewissen besonderen Umständen erforderlich werden können, Ein Theil der den Censoren und Verwal tungs - Behörden nah der seitherigen Verfassung ertheilten An- weisungen beruht aber auf mcht publizirten Kabinets - Ordres und auf solhen Ministerial - Resfripten , welchen keine gesch liche Gültigkeit beigemessen werden lanun. So weit es erforderlich war, dieselben auch ferner aufrecht zu erhalten, bedurften sie Gesebes- frast, Sonst wäre das Ober=- Censurgericht in den Fall gekommen, die in Gemäßheit derselben von deu Ober-Präsidenten und Cenforen getroffenen Entscheidungen aufzuheben. Auch abgesehen hiervon wa ren mit besonderem Hinblick auf das bei etwaniger Unterdrückung von Schriften zu beachtende Verfahren für cine geseßliche Wirksamkeit theils der Polizei-Behörden, theils des Ober-Censurgerichts festere Bestim mungen nöthig, als sie die seitherige Gesebgebung an die Hand giebt, Endlich bedurste aber die Verwaltung, deren Leitung von den drei Censur-Ministern nunmehr auf den Minister des Junern allein über gegangen is, in Beziehung auf mehrere threr ressortmäßigen Befug nisse, insbesondere hinsichtlich der Behandlung des Zeitungswesens, einzelner theils nener, theils seither blos nah administrativen Normen gehandhabter und deshalb zum Geseb zu erhebender Vorschriften, Mit den zur Erreichung dieser Zwecke erforderlichen Bestimmungen konuten endlich mancherlei im Juteresse der Literatur erwünschte Ver= einfahungen und Erleichterungen verbunden werden, Die einzelnen Bestimmungen der Verordnung geben zu folgenden Bemerkungen Anlaß.

Zum §. 1, Die bisher bestandenen vielen Spezial - Bestimmun- gen in Beziehung auf die Ertheilung oder Versagung der Druck-Erx- laubuiß haben erfahrungsmäßig nur dazu geführt, den Blick der Cen- soren zu trüben, Je mehr es den Absichten der Geseßgebung entspricht, die in der Justruction vom 31, Januar d. J. uiedergeleg=

*) Die vollständigen Verhandlungen werden wix morgen uachlicfern,

diese

Einfluß in C&rrichtung

O TRTE NTAGE IDITO

|

| ten Normen für die Druck-Erlaubniß sicher, kousequent und mit mög-

lis überall wahrnehmbarer Gleihförmigfeit aufrecht zu erhalten, um so mehr mußte auf der anderen Scite dahin gestrebt werden, die Aufmerksamkeit der Censoren nicht durch die Hinweisung auf die Be= atung geringfügiger Gegenstände zu zersplittern. Hiernach sind außer der gedachten Justruction nur noch fünf Spezial-Bestimmungen stehen geblieben, die sih auch für die Folge als nothwendig darge= stellt haben. H Daß verbotene Schriften niht angezeigt werden dürfen, ift eine unvermeidlihe Konsequenz der Motive, welche bei derartigen Verboten zum Grunde liegen und durh mehrfache Verfügungen anu-= geordnet. Daß dagegen Nachdrückde nicht gedruckt oder angezeigt werden sollen, erscheint im Einklange mit der Absicht des Gesetzes vom 11. Juni 1837. Geseß - Sammlung S. 165, zum Schube des Buchhandels erforderlich.

‘) N

=-) Die im Betreff der Verhandlungen deutscher Stände - Ver-

| sammlungen verkündete Vorschrift beruht guf dem Bundesbeschluß der

| dritten Sißung von 1836,

9) Die Bestimmungen in Betreff der Veröffentlihung von Nach= richten über Gang und Juhalt der preußischen provinzialständischen Verhandlungen beruhen auf Ministerial-Verfügungen vom Jahre 1841 und 1843, welche auf Grund nicht publizirter Königl, Befehle er- lassen waren, Mit der Vorschrift, daß dergleichen Nachrichten uur übereinstimmend mit deu Seitens der Landtage selbst gefertigten Be- richten oder mit den von der Regierung ausgegangenen Mittheilun= geu in die öffentlihen Blätter übernommen werden solleu, steht die Art, in welcher die für die Landtage bestimmten Petitionen in einzel= uen Fällen in den Zeitungen abgedruckt worden, geradezu im Wider= spruch, Dergleichen Petitiouen sind offenbar Aktenstücke, welche ihrer Natur nah zunächst nur für den Gebrauch des Landtags bestimmt sind. Dieser hat, weun Schriften jener Art in geseblih zulässiger Form eingebraht werden, nicht blos darüber zu beschließen, ob solche Allerhöchsten Orts zu befürworten seieu, sondern auch zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfange ihr Juhalt und die darüber ge- pslogenen Erörterungen durch seine Berichte zur öffentlichen Keuntuiß zu bringen stud. Durch vorzeitigen Abdruck wird daher ungebühr- liherweise dem Urtheil und den Befuguissen des Landtags vorgegriffen. So mußte es denn auch auffallen, als in den neuesten Verhandlungen des rheinischen Landtags darüber debattirt wurde, ob Petitionen der in Nede stehenden Art „zum Gebrauch der Mitglieder ‘/ gedrut werden follten oder nicht, während sie bereits von anderer Scite her der Tagespresse übergeben worden waren, und in den Zeitungen erschienen. Cin Nußen für das allgemeine Juteresse ist von einer unzeitigen Veröffentlichung um so weniger abzusehen, als Jnhalt und Werth derartiger Petitionen oder sonstiger Schriften von dem zeitungslesen= den Publikum in der Regel nur dau erst richtig gewürdigt werden kann, wenn dieselben im Verein mit dem vom Landtage gefällten Urtheilen zur öffentlichen Kenntniß gelangen. Da hiernach eine Ver- öffentlichung Folcher Schriftstücke weder mit den bestehenden Vor= schriften, uoch mit den erforderlichen Rücksichten für die Landtage vereinbar, noch endlich nüßlich oder zweckmäßig is, so scheint es durchaus sachgemäß, dieselben nux in so weit zum Druck zuzulassen, als sie durch die offiziellen Landtagsberichte oder dur die Mitthei lungen der Regierung selbst der Publizität übergeben werden.

l) Die Nothwendigkeit der Bestimmung, derzufolge die Censoren darauf zu achten haben, daß solhe Schriften, welche als Aktenstücke inländischer Staatsbehörden zu betrachten sind, nicht ohne oder gar wider deren Willen durch unbefugte Personen veröffentlicht werden

| Cx S | jollen, leuchtet ohne weitere Erörterung ein.|

9) Das Verbot der Censurlücken und die gegen dessen Umgehung erteilten, bisher nicht vollständig zum Geseß erhobenen Vorschriften

| folgen aus Artikel AXVUI, der Wiener Konferenz - Beschlüsse des

Jahres 1834 und aus §. 1 der Kabinets-Ordre vom6. August 1837. Zum §, 3 Mit Nücksicht auf die erfolgte Aufhebung der Fach Censur ivar auch die Frage, wie es mit der Censur militairischer Schriften zu halten jet, geseblih näher zu beleuhten. Die Kabinets-Ordre vom 24. November 1823, deren völlige Beseitigung im militairischen Juteresse des Staats nicht als zweckmäßig anerkannt werden founte, bezieht sich auch auf einzelue Stellen militairischen Juhalts, die in anderen, nicht militairischen Werken vorkommen. Diese Beschränkung ist aufgehoben und die militairische Censur tritt künstig nur noch bei „militairische Werke und Abhandlungen“ ein. Zum §. 4. Durch das Publikandum des Staats-Kanzlers vom 16. auuar 1816 (O. S. 1816 S. 92) war bie Herausgabe von statistishen Werken und von Landkarten in Bezug auf den preußi= schen Staat von der ausdrücklichen Genehmigung des statistischen Büreaus abhängig gemacht worden, weil die damaligen Zeitverhält= nisse häufig Veranlassung zur Herausgabe solcher Werke darboten, welhe in Ermangelung amtlich bekannt gemachter, sicherer Bestim= mungen die Gränzen der Staaten und Provinzen nah \{chwankenden und mißverstandenen Zeitungs-Nachrichten, grundlosen Gerüchten und Muthmaßungen angaben. Dieser Zustand ist gegenwärtig für besei= tigt anzunehmen, und es is deshalb die Bestimmung im Betreff der statisti]hen Werke in das neue Geseß nicht mit aufgenommen wor= don, und somit gleich der Censur aller Landkarten , sofern dieselben nicht Festungspläne enthalten und zugleich den Maßstab von reichen oder übersteigen, weggefallen. Beizubehalten im Wesentlichen waren dagegen die durch die spä- tere Kabinets-Ordre vom 18, April 1834 (Geseß=- Sammlung 1834, S. 00) und durch das auf der Kabinets-Ordre vom 25. April 1836 beruhende Reskript des Staats - Ministeriums vom 31. Mai 1836 (von Kampb Annalen, Bd, 20, S, 383) ertheilten Vorschriften, daß l) diejenigen Landkarten, welche zugleich Festungen enthalten, in= sofern sie in dem Maßstabe „5, oder in einem größeren ge= zeichnet sind, und i alle Pläne vou Festungen und ihrer Umgegend, ohne Rücksicht auf den Maßstab, vor ihrer Herausgabe resp. dem Chef des Generalstabes der Armee und zugleich dem General-Jnspecteur der Festungen zur Prüfung vorgelegt werden sollen.

Auch in diesen Vorschristen i} indeß gegenwärtig eine erleih= ternde Abänderung dahin für gerechtfertigt erahtet worden , daß bei den Landkarten, welche Festungen oder befestigte Städte enthalten und in einem Maßstabe von 5/775; oder mehr gezeichnet sind, die Prüfung don durch die Kabinets-Ordre vom 24. November 1823 den Ober= Präsidien zugeordneten Militair-Censoren übertragen worden ist.

Zugleich erschien es aber erforderli, die bisher nur durch das Staats-Ministerial-Reskript vom 31, Mai 1836, mithin nit dur cin förmliches Geseß ausgesprochenen Grundsäße, welche bei der Cen- sur solcher Karten und Pläne leitend sein sollen, und deren Kenntniß daher auch für die Herausgeber solher Darstellungen von großem Interesse ist, wörtlih, wie es geschehen ist, in das Geseb aufzu= nehmen. i

Zum §. 5 bis 13, Die Gründe, aus welchen eine Schrift un= terdrüct werden kaun, sind:

1) weil sie censmpslichtig, alleïn der Censur entzogen worden ist (§. 9)3z di : 2) weil ihre Verbreitung wegen Mangels der vorl d Form oder der erforderlichen Debits - Erlaubuiß [ verboten zu achten is (§, 6) z r RSEG N

1 Da 200009 tl=