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ihts für Jrland gethan würde; er verweise dagegen auf 23 Maß- DAN di” allein T ed leßten Session durhgeführt worden seien. Die Regierung wird getadelt, daß sie die Eisenbahn-Unternehmungen nicht fördere, aber man bedenke niht, wie shwer die Anleihen in Jrland bezahlt werden könnten und wie einige der Bahnen Millionen Pfunde fosten würden; die Uebernahme eines solchen Risiko’s von Seiten der Regierung wäre niht zu rehtfertigen. Lord Eliot leugnete die Analogie, die zwischen Kanada und Jrland bestehen soll, denn das leßtere sei feine Kolonie mit besonderer Legislatur, sondern ein inte- grirender Theil des britishen Reichs, deren Minister deshalb nur durch die Majorität dieses Reichs bestimmt werden könnten. Er berührte sodann die Hauptfragen, die kirchlichen und Pachtverhältnisse des Landes, ging aber darauf niht näher ein und hatte noch weniger ein Heilmittel für das Uebel, Jedes Mittel zur Regulirung der leßz- teren müßte das Eigenthumsreht an der Wurzel angreifen ; denn das Eigenthum habe seine Pflichten wie seine Rechte, aber es wären mo- ralishe Pflichten, die {chwer, wenn überhaupt, von der Geseßgebung bestimmt werden könnten. Die herrschende Kirche entschuldigte er dadur, daß die meisten Abgaben für dieselbe von den Protestanten, die den größten Theil des Grund und Bodens inne hätten, nach O'Connell selbst -- des ganzen Landes getragen würde, der Zehnte überdies so ermäßigt sei, daß der frühere Zehntenkrieg jeßt aufgehört habe. Zum Schlusse wies endlich Lord Eliot den Antrag des Herrn O’'Brien, als eine Anklage gegen die Minister, involvirend zurü.
Herr Wood unterstüßte den Antrag und spra im Sinne des Herrn OBrien. Er war Secretair der Admiralität unter dem Ministerium Melbourne gewesen und fontrastirte besonders den ruhi- gen Zustand Jrlands unter jenem Ministerium mit dem gegenwärtigen, dessen Ursache er dann in dem Mißtrauen des irländishen Volks ge- gen die Tory-Regierung fand, das auch völlig gerechtfertigt sei, wenn man bedenke, was nur kürzlich Sir James Graham über die Unzu- lässigkeit neuer Konzessionen gesagt habe. Er ging auf dieselben Gegenstände der vorigen Redner ein, und gab zum Schlusse zu er- fennen, wie es durchaus nöthig sei, daß, bevor das Parlament aus- cinander ginge, die Regierung über ihre Absichten hinsichtlich Jrlands | sich erklären müsse, Die Debatte wurde darauf vertagt.
London, 6. Juli. Der heute veröffentlihte Abschluß der Staats-Einnahme für das mit dem 5. d. Mts. abgelaufene Quartal ergiebt ein günstigeres Resultat, als alle früheren unter dem gegen- wärtigen Ministerium, und scheint endli die erwartete wohlthätige Wirksamkeit der Peelschen Finanz - Maßregeln zu offenbaren, Die Tabellen erweisen für das mit jenem Tage beendete ganze Jahr 1843 eine Mehr -Einnahme von 2,442,942 Pfd. gegen das Jahr 1842, und für das beendete Quartal gegenüber dem entsprechenden des vorigen Jahres gleichfalls eine Mehr-Einnahme von 1,701,532 Pfd. Freilich figurirt unter dieser Einnahme die Einkommen = Steuer, die nun ein Jahr lang bestanden, für das ganze Jahr mit 3,317,997 Pfd, und für das beendete Quartal mit 861,709 Pfd., ebenso die chine- sishe Contribution mit 800,000 Pfd., \o daß, wenn man diese beiden leßten neuen Jahres-Einnahmen von der Mehr-Einnahme des Jahres 1843 in Abzug bringt, sich immer noch ein Defizit von 1,675,055 Pfd. gegen das Jahr 1842 herausstellt. Aber man hat dabei nicht zu übersehen, welche Einnahme Sir R. Peel durch die jest so überaus wohlthätig wirkende Herabsetzung des Tarifs opßferte, welche, was viel besser als die Steigerung der Einnahme ift, die Leichtigkeit und darum die Vermehrung der Consumtion zur Folge gehabt hat und demgemäß auch durch eine nah und nach steigende Zoll = Einnahme und Accise jenen Rest des Defizits decken und die Einkommen - Steuer überflüssig machen wird, was freilih nicht mit einem Male geschehen kann, worauf aber die gegenwärtigen Einuah- men hindeuten, Dieselben stehen allerdings für das ganze Zahr gegen das vorige noch zurüdck,
1 Million, dam die Zölle mit 514,926 Pfd., die übrigen unbedeutend, aber sie sind gegen das entsprehende Quartal des vorigen und gegen die Quartale dieses Jahres gestiegen
so die Zölle um 135,015 Pfd., die Accise um 140,000 Pfd., das verspricht eine fernere und dauernde Verbesserung des Zustandes im Lande; es zeigt jebt schon eine Vermehrung der Consumtion uno einen verringerten Druck auf die Jndustrie. E soll der Betrag der CEinkommen-Steuer für das ganze Jahr sih auf 5,100,000 Pfd. be- laufen, und also noch 1,782,003 Pfd. ausstehen, die auf Rechnung der Einnahmen für das abgelaufene Jahr kommen. Die ganze CEin- nahme des Quartals beträgt 13,539,280 Pfd., die des Jahres 47,780,342 Pfd.
Die ministeriellen Blätter triumphiren natürlich über ein solches Resultat, Der Standard sagt: „Jm vergangenen Jahre herrschte eine Art Pausen in dem Fallen des Stromes, wir freuen uns, jebt den Anfang des Steigens verkünden zu föunen, Sir Robert Peel ist noch nicht zwei Jahre in der Verwaltung, und diese erfreuliche Aus-= sicht haben wir schon ; — wer war sanguinish genug, vor zwei Jahren jolhe Hoffnungen zu hegen? und doch ist dies eine Regierung, über die man beständig flagt, daß sie nihts gethan hat; es ist eine Regierung, welche die Einkünfte aus einem beunruhigenden Zu- stande der Abnahme in den Zustand einer mit nellen Schritten voreilenden Rekonvalescenz verseßt hat, und dies noch dazu mit einer namhaften Verringerung der Preise für die nothwendigsten Lebens- Bedürsnisse des Julands. Es scheint, daß nichts gethan sei, weil nichts mit Gewalt und Geschrei gethan is.“ Aus der „festen“ und „uhigen“ Politik des Ministers in einem Departement, folgert als- dann der Standard eine gleiche Politik in Bezug auf die übrigen; man klage über das Nichtsthun der Regierung, weil O'Connell in Irland nicht zu agiren D aber man möge nur auf die Folgen des festen und ruhigen ystems während der zwei leßten Jahre
schauen, nur geduldig noch ein wenig warten, und man wird diese Festigkeit und Ruhe einen Sieg in Jrland davontragen sehen, der den übrigen Triumphen nicht nachstehen wird.“ Die Whig- Organe führen zwar nicht solche Sprache, aber man isst do nicht blind gegen die günstigen Auspizien. Die Morning Chronicle sagt: „Wenn wir auch noch keinen Grund haben, über diesen Einnahme = Status zu jauchzen, so hoffen wir do, da" si in einigen der wichtigeren Einnahmequellen ein Steigen gezeigt hat, daß dies als eine Anzeige des wieder auflebenden Handels Ç 4 ANAF Voi Pin, d es und Wohlstandes betrachtet wer=
Der bekannte Missionair Joseph W L O in Buchara aufgehalten, erklärt n A E mtlbbe Sf ziere der britishen Armee, daß er die Wahrheit der Nachricht von der Ermordung des Oberst Stoddart und Hauptmanns Conolly in Buchara bezweifele und allein oder in Bec leitung eines britischen Offiziers gegen Erstattung der Reisekosten ich nah Buchara begeben wolle, um mit Hülfe seiner Freunde unter den urkomanen 19 der Wüste von Chiwa und eines ihm bekannten Derwisch ihre Befrei= ung zu bewirken.
London, 7. Zuli, Gestern Abend gab der Herzog von Wellington zur Feier des Geburtsfestes Zhrer Majestät in Apsleg= house einen großen Ball, wozu an 2000 Gäste, worunter an 1200 von Rang und Distinction, M waren, Man erschien in großer Galla, wie es an diesem
age gewöhnli ist, Von den Fremden
am bedeutendsten die Accise mit |
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waren das ganze diplomatische Corps, der Prinz von Reuß-Lobenstein- Ebersdorf, der Fürst Lobanoff-Rostoff u. a. R. Bei der Köni=- gin war an diesem Tage großer Cercle, dem sämmtliche anwesende Mitglieder der Königlichen Familie, der Lord - Kanzler und der Sprecher des Unterhauses, die Minister, das diplomatische Corps, sowie viele Notabilitäten beiwohnten. : R
Seine Majestät der König von Hannover is} vollständig wieder=- hergestellt,
Spanien.
Madrid, 1. Juli. Es ist hier Alles ruhig, doch zirkulirten an der Puerta del Sol und im Prado Gerüchte der verschiedensten Art; man behauptete unter Anderem, daß Herr Mendizabal um jeden Preis eine Emeute in der Hauptstadt hervorzurufen wünsche, um dann, unter dem Vorwande, für die Sicherheit der Königin sorgen zu müssen, dieselbe in das Hauptquartier des Regenten nah Badajoz, wohin derselbe sich zurückziehen werde, und von da nah Portugal zu füh- ren. Der Gouverneur von Madrid, von diesem Projekt unterrichtet, soll Herrn Mendizabal erklärt haben, er werde sich der Ausführung mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln widerseßen, und entweder die Truppen in ihre Kasernen konsigniren oder das Volk zur Be {übung der jungen Königin auffordern, Auch die Offiziere Espar tero’s und die Hellebardiere protestiren energisch gegen die verleum- derische Beschuldigung, als begünstigten sie jenen Plan. Die Jour nale der Ayacuchos suchen nunmehr alle jene Gerüchte für ungegrün det zu erklären; indeß glaubt man hier so fest daran, daß si frei willig Patrouillen gebildet haben, um die Königin zu bewachen.
Große Unzufriedenheit erregt hier die Errichtung eines Freicorps aus Vagabunden, da man nicht einsieht, welche Dienste eiue solche Militairmacht in der Hauptstadt leisten könne und man betrachtet es bereits als ein Janitscharen-Corps, dessen die Gewalthaber sich bei Handstreichen bedienen würden, bei deren Ausführung sie weder auf die Truppen noch auf die National - Garde rechncn könnten,
Varcelona, 1. Juli, Die Avantgarde des Obersten Prim war am 27. in Grañenaz er hatte eine Rekognoszirung nah Verda unternommen, welches von einem Bataillon und einer Schwadron Zurbano's beseßt war. Am 27. Abends hielten die Generale Seoane, Zurbano, Toledo und der Brigadier Monteroqui in Tarrega einen Kriegsrath, und man sagt, sie hätten, da Espartero's Crxpedition eine so s{chlimme Wendung nehme, nicht übel Lust, sich zu pronunziren. Am 28. reisten Seoane und Toledo in einem Postwagen ab und Zurbano folgte ihnen mit seiner ganzen Division, die so demoralisirt ist, daß er und seine Offiziere sich bei dem Nachtrab aufhielten und die Soldaten mit Säbelhieben zwangen, vorwärts zu marschiren. Obgleich seine Kavallerie den Rückzug decken konnte, so machte er doch erst in Lerida Halt, denn er kann nur auf drei Bataillone und zwei Schwadronen rechnen, De
Zwei englische Schiffe, die Fregatte „Medea“ und das Dampf= {hi} „Locust““ befinden sih im Angesicht des Hafens.
© Madrid, 1, Juli. Noch vorgestern verweilte der Regent in Albacete, und es geht sogar das unglaubliche Gerücht, er würde unver- richteter Dinge hierher zurückkommen. Sein Entschluß, die Regent- \chast niederzulegen , scheint niht unwiderruflich zu sein, denn heute sagt die Gaceta, er werde si{ch an die Cortes berufen, damit diese entschieden, ob er die Regentschaft beibehalten folle oder nicht.
Die Berathschlagung, welche die Offiziere der National = Miliz gestern hielten, hat zu feinem entscheidenden Beschlusse geführt. Für eine Mobilisirung, um auf Burgos zu marschiren, wollte sih Niemand erklären. Dagegen heißt es, die der Beamten - Klasse angehörigen Chefs, deren persönliche Jnteressen mit denen des Regenten am eng- sten verflohten sind, hätten den Plan gefaßt, falls kein anderer Aus- weg zur Rettung Espartero’s übrig bleibe, ihn vermittelst eines tra- vestirten Pronunciamiento's aufzufordern, die Regentschaft beizubehal ten, oder zu einem Ministerium Lopez seine Zuflucht zu nehmen, Als ob dies möglich wäre? Uebrigens haben die durhch die National = Milizen bedrohten Personen ihre Gegenmaßregeln genom- men. Nicht wenige haben si in ihren Häusern förmlich verschanzt, und fein wohlgekleideter Mann geht aus, ohne sich mit Waffen zu versehen.
Vermuthlih in der Absicht, das Volk noch mehr gegen die Eng- länder zu erbittern, hat man das Gerücht verbreitet, ein englisches Geschwader wäre vor Ceuta erschienen, und hätte unter Vorzeigung eines von dem Regenten unterzeichneten Befehles die Auslieferung dieses Plaßes verlangt, wäre jedoh von dem Gouverneur zurückge- wiesen worden. :
Cadix, Stadt und Provinz, "wurde am 25sten durch den Ge- neral-Capitain Carratalá in Belagerungs=Zustand erklärt.
Von Granada gingen am 27sten 5000 Mann nah Jaen ab, um den General van Halen zu verfolgen, Dieser verließ Jaen am selben Tage mit den wenigen ihm treu gebliebenen Truppen, und marschirte nah Andusjar, von wo er sih entweder nach Cordova oder nah Albacete wenden fann. j ;
Der General O’Donnell soll am 27sten in Valencia ans Land gestiegen sein. Der General Serrano hat sich durch Frankreich eben dorthin begeben. S
Der von Burgos vertriebene General-Capitain Castañeda wurde in Santaña, dem Gibraltar der cantabrischen Küste, erwartet, Ein Versuch, dort, so wie in Santander, einen Aufstand zu bewerk= stelligen, war gescheitert, Dagegen wurde der General-Kommandant von Vitoria durch einen Aufstand der Besaßung an 27sten ge- zwungen, die Flucht zu ergreifen. Am 2#8sten wurde eine a A Ein Theil der rebellischen Truppen marschirte nah Mi- randa de Ebro und Burgos. : :
Aus Catalonien wissen wir nur, daß der General Seoane am 26sten mit der ganzen Kavallerie und der leichten Infanterie Lerida verließ, um dem bedrängten Zurbano zu Hülfe zu eilen, der sih am 25sten von Cervera auf Tarrega zurückgezogen hatte,
XX Paris, 7. Juli. Die Madrider Post is seit zwei Tagen et ohne Ziel in Folge der Verbreitung des Aufstandes in den Nordprovinzen; aber wir haben gleihwohl auf außerordentli- hem Wege Nachrichten aus der spanischen Hauptstadt erhalten, die bis zum 1sten d. M. reichen. Der Zustand von Madrid ist bis da- hin im Wesentlichen unverändert geblieben, wiewohl die ohne Unter= brechung aus den Provinzen eintreffenden s{limmen Nachrichten das Vertrauen der Anhänger des Regenten augenscheinlich heruntergestimmt haben. Man beschäftigt sih in Madrid fortwährend mit dem angeb- lien Plane der Entführung der Königin , welcher dem Regenten zugeschrieben wird, und der vielen Glauben findet , obgleih er im Namen der Regierung wiederholt und auf das Bestimmteste abge- leugnet worden if. : 5
2 Veber die Mgenbliliche Lage und die ferneren Entschlüsse des Regenten herrsht eine große Üngewißheit. Man weiß mit Be- stimmtheit nur, daß Espartero die Truppen des Generals van Halen an sich zieht, um mit denselben entweder nah Madrid zurückzukehren, oder nah Catalonien zu marschiren, oder aber bloß um seinen Rück- zug nah der portugiesischen Gränze, der als der Vorläufer seiner Abdankung anzusehen sein würde, zu decken.
Die provisorische Regierung in Barcelona besteht noch immer aus der alleinigen Person des Generals Serrano. Die übrigen Mitglieder des Ministeriums Lopez sind weder in der catalonischen Hauptstadt angekommen, noch haben jie sich über die Annahme oder Ablehnung der ihnen zugedahten Würde ausgesprochen. Der General Serrano hat inzwischen ein Manifest an die Nation erlassen, dessen Hauptzweck es ist, sein „ persönliches Verfahren zu rechtfertigen , und zu erflären, warum er, der früher einer der eifrigsten Anhänger des Regenten war, jeßt an der Spiße der Gegner desselben steht,“ Dies Manifest enthält nur eine Wiederholung der bekannten und oft gegen Espartero erhobenen Anklagen, unter denen auch der Vorwurf, zu dem Verluste der amerikanischen Kolonieen beigetragen zu haben, nicht vergessen ist. Der General Serrano macht dem Re= genten einen {weren Vorwurf daraus, daß er nicht dem Beispiel Napoleon’s, Karl’s X. und der Königin Christine gefolgt ist, die lie- ber abgedankt, als ihr Vaterland dem Bürgerkriege ausgeseßt haben,
Die Junta von Barcelona hat den General Lasauca die Leitung der Arbeiten zur Schleifung der Festungswerke übertragen. Der General Don Jgnacio Chacon ist zum Ober= Befehlshaber der Jn surrections = Armee ernannt, Der Oberst Prim scheint eines allzu großen Jnteresses für die Königin Christine verdächtig geworden und deshalb in der Gunst der Barceloneser und ihrer Junta gesunken zu sein, : :
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Ueber den neulich mitgetheilten Brand in Valparaiso, der nach der Angabe der Times so viel Schaden angerichtet habea sollte, enthält die Bremer Zeitung vom 9, Juli, nach den thr zugegan genen Privatbriefen, folgende Berichtigung : ves A
„És wurden 14 große Gebäude und verschiedene kleinere von den Flammen verzehrt, und der Verlust wird auf circa 8 0,000 Dol ars geschäßt, wovon circa 500,000 für Waaren, der Rest für Ge bäude anzunehmen ist, Darunter ind „acht Zollhauslager begriffen, die man, weil die Haupt-Zollhäuser gefüllt waren, interinustisch ge nommen hatte. Der Schaden fällt größtentheils auf ote englischen JImporteurs, was die Waaren betrifft, und die abgebrannten Häuser gehören wohlhabenden Chilanen, welche den Berlust tragen könuen. Die Mercaderes (Käufer) haben sehr wenig gelitten, wir betrachten sie daher als eben so gut wie vorher; der Schaden fällt, was no ein Glü ist, dahin, wo er am leichtesten vershmerzt werden fann. Von den Häusern, welche mit Deutschland arbeiten, sind Canciani nephew und Green, Nelson und Compagnie abgebrannt, die Maga zine werden jedoch feine reiche Auswahl an Waaren enthalten haben, weil gewöhnlich Alles in den Zollhäusern lagert.“
Angekommene Fremde.
Stadt London, von Meding, Ober-Präsident der Provinz Branden- burg, aus Potsdam. Baron von Wedell, Nittergutsbesiger, aus Stettin. i A A
Hotel de Nome. Dr. Martini, Geheimer Sanitäts-Rath, nebst Ge-
mahlin, aus Leubus in Schlesien. Edler von Zarem b g-Cietedi nebst Gemahlin, aus Hadvynkover. Baron von W illam owiß M Ö l lendorf, Kammerherr und Rittergutsbesißer, nebst Familie, aus Gadow.
Meinhardt's Hotel. Baron von Behr, Rittergutsbesißer, nebst Ge mahlin, aus Schwerin. E E E A E E
British Hotel. von Krosikg, Geheimer Regierungs-Rath, aus Nat UTaA. ,
Rheinischer Hof. Baron von Doroni, Kammerherr, aus Krimnlß im Mecklenburgischen. i E i A
Kronprinz. Maaß, Oekonomie-Rath nebst Gemahlin aus * leenp in,
Prinz von Preußen. J. u. S t. v. Lubiensfki, Ritterguts-Besiber
3 Pose 5
Î 20 3 e äusern: C. von Selavinskv, Hauptmann 1m General stabe, aus Stettin, bei von Müffling, General der A SICeRENz, Obertwvallstraße Nr. 4. Köhler, Gymnasial-Direktor, aus Liegniß, bei Professor Dove, Dorotheenstraße Nr. 31h,
Berlin - Stettiner Eisenbahn. Section Berlin-Angermünde, / : Frequenz in der VVoche vom 2ten bis incl. 8, Juli 1843 5214 Personen,
Meteorologische Beobachtungen.
1843, | Morgens | Nachmittags | Abends Nach einmaliger 11. Juli. | 6 Ubr. 2 Uber. iV Ubr. Beobachtung. Luftdruck .….. ./336,04 ” Par. 335,61“ Par. 339,81 Par.| Quellwärme — R. Luftwärme .….|+ 16,5° R. -+ 19,2" R. + 13,8? R.| Flusswärwe 16,6? R. Thaupunkt ..- |+ — R. — R. — R. Bodenwärme — R. DEaGitieung.| POt: | — . pCt. | = pCL. Ausdünstung — Rh. Wetter D | beiter. | | heiter. Niederschlag — Rh. V e 6005 / NO. | NO, | NO. Wärmewecbsel — R. | : Wolkenzug. - NO. S NO. Tagesmittel: 335,82 Par... 4-16,5° R... + —R... — pCt.
Nachmittags 2 Ubr heiter, etwas bewölkt. — Abends 10 Ubr obne Wolkeu-
Auswärtige Börsen.
Niedörl, wirkl. Seh. 54f. 5% do. 1604.
Kanz-Bill. —. 5% Span. 7E: 3% do. 257. Pass. —. Ausg. —. Zins. —,
Preuss. Präm. Sch. —. Pol. —. Oesterr. —, 4% Russ. ITope 895. Antwerpen, 7. Juli. Zinsl. —. Neue Anl. 1715, , Hambu Pg, 10. Juli. Bank - Actien 1670. Engl. Russ. 111 n London. 7. Juli. Cons. 3% 941. Belg. —. Neue Anl. i853. P as-
sive 43. Ausg. Sch. 105. 27% Woll. 534. 5% 1005. 5% Port. E O
Engl. Russ, 1147. Bras. 714. Chili 93. Columb. 235. Mex. 295. Peru 16. P aris, 7. Jul. 5% Rente fin cour. 121, 80. 3% Rente fin cour. 80, 20.
Amsterdam, §8. Juli.
5% Neapl, au compt. 106. 15. 5% Span. Rente ‘E Pass. - P Z Petersbu rg, 4A. Juli. Lond. 3 Met. 37 0 „ Mamb, 34 ge Pafis 402. Poln. 300 Fl. —. do. 500 Fl. —. do. 200 Fl. 275.
W ien, 7. Juli. 5% Met. 1115. 4% 1005. 3% 767, Bank- Actien 1626. Anl. de 1834 142%. de 1839 112. E
üönigliche Schauspiele. : Donnerstag, 13. Juli. Jm Opernhause: Die Nachtwandlerin, Oper in 3 Abth., Musik von Bellini, (Herr a ih vom Ho} Theater zu Braunschweig: Elwino , als Gastrolle) | y M 14. Juli. Jm Schauspielhause: Das Testament is Onkels. Hierauf: Das Solo = Lustspiel, in 3 Abth., von M. G. Saphir. Person: Dlle. Stich. P E s E 15. Juli, Jm Schauspielhause: Doktor Wespe. Sonntag, 16. Juli. Jm Opernhause: Auf Höchstes Begehren : Die Stumme von Portici. (Herr Schmeßer : Massaniello, als Gast rolle, Herr Bötticher : Pietro.) Preise der ee Î s 1 Rthlr. 10 Sgr. : ad R Charlottenburg : Der Ruf. Hierauf: Der erste Schritt. Montag, 17. Juli. Jm Schauspielhause: Don Carlos. (Herr Grunert : Philipp, als Gastrolle.)
Ti in D Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen.
Gedruckft in der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei, Beilage
Ein Billet zu den Logen des ersten
Inland. Landtags - Angelegenheiten
Nhein- Provinz.
_ Dússseldorf , 19. Juni. Einundzwanzigste Plenar- S1ibung. (Fortseßbung.) Der §. 108, lautend: „„Den Vorsitz in der Bürgermeisterei- Versammlung führt der Bürgermeister und bei dessen Verhinderung der Stellvertreter mit vollem Stimmrechte, und bei Stimmengleichheit mit entscheidender Stimme. Ist auch der N E BErITEIDE verhindert, so hat der älteste Gemeinde-Vorsteher den oriß zu übernehmen. Um die zur Beschlußfähigkeit der Versamm lung erforderlihe Anzahl von Mitgliedern zu ergänzen (§. 61), wer den nöthigenfalls andere Mitglieder derjenigen Gemeinde-Räthbe ein berufen, deren Mitglieder fehlen““, wird von der Versammlung ange-= nommen,
Der §. 109, lautend : ,, Die Vorschriften wegen der Rechte und Verhältnisse der Gemeinde Versammlung und wegen der Befug nisse und Geschäfts-Verhältnisse der Staats Behörden, des Bürger meisters und des Gemeinde-Raths (Tit. H, Abschn. 4 und 6) finden auf die Bürgermeisterei - Versammlung und auf die Behandlung der Bürgermeisterei-Kommunal-Angelegeuheiten gleichmäßige Anwendung“, wtrd angenommen.
Der §. 110, welcher also lautet: „Jn dem Falle des g. 88 hat der Vürgermeister, wenn er sich mit der Vürgermeisterei-Versamnm- lung uicht vereinigen fann, dem Landrathe davon Anzeige zu machen, welcher zuvörderst eine Vereinigung zu versuchen und, wenn diese nicht gelingt, an die Regierung zur Cutscheidung zu berichten hat,“ wird ebenfalls angenommen.
Jür §. 111, folgenden Juhalts: „Das Verhältuiß, in welchem die einzelnen Gemeinden außer dem Falle des §, 104 zu den gemein- schaftlichen Bedürfnissen der Bürgermeisterei beizutragen haben, wird durch die Regierung, nach Vernehmung der Bürgermeisterei-Versamm- lung, festgeseßt. Die Beiträge, welche von den Gemeinden zu leisten sind, sollen uicht auf die einzeluen Gemeindeglieder, sondern auf die Gemeinden und in diesen nah deren Verfassung auf die Einzelnen vertheilt werden,“ wird die nachstehende Fassung vom Ausschusse beau- tragt: „Das Verhältniß, in welchem die einzelnen Gemeinden außer dem eçalle des §. 104 zu den gemeinschaftlichen Bedürfnissen der Bürger metisterei beizutragen haben, wird durch die Bürgermeisterei-Versamm lung, vorbehaltlich der Sonderung in Theile, festgestellt und von der Regierung genehmigt, Die Beiträge, welche von den Gemeinden zu leisten sind, sollen nicht auf die einzelnen Gemeindeglieder, sondern auf die Gemeinden und in diesen nach deren Verfassung auf die Ein zeluen vertheilt werden.“
Ein Abgeordneter der Landgemeinden: Es sei leiht möglich, daß eine Gemeiude mit starker Bevölkerung auch in der Bürger meisterei-Versammlung stärker repräsentirt sei; daher müsse den fleinen Gemeinden das Recht reservirt werden, wenn sie sih durch Beschluß der Gesammtheit verleßt glaubten, eine Sonderung in Theile vor zubehalten, weshalb er folgenden Zusaß vorschlage: „wird durch die Bürgermeisterei-Versammlung, vorbehaltlich der Sonderung in Theile, für diejenigen Gemeinden, welche sich dur diese Beschlüsse verletzt halten, festgeseßt 2c.“
Der Referent : Die vorbehaltene Genehmigung der Regierung müßte doch hinlängliche Beruhigung gewähren z die beantragte Maßregel, so gerecht sie auch an sich sein möchte, würde doch leiht zu großen Spal tungen in der Bürgermeisterei Veranlassung geben können, — Ein Abg, der Landgemeinden: Es handle sich blos darum, auf welche Weije die Kosten unter den einzelnen Gemeinden zu vertheilen seien; es fönne oft der Fall eintreten, daß gewisse Ausgaben für nöthig erach tet würden, ohne daß man sich über das Verhältniß der Vertheilung unter den Gemeinden selber einigen könne. _Bei einer ilio In partes aber habe die Regierung zwischen zwei Beschlüssen zu wählen, und es biete dies viel mehr Garantie dar, als wenn sie nur einen Be- {luß zu genehmigen oder zu verwerfen habe. E
Nachdem hierauf der Referent Namens des Ausschusses sich mit
dem Antragsteller einverstanden erflärt hat, wurde der Paragraph in dieser Form: „vorbehaltlich der Sonderung 11 Theile ur diejenigen Gemeinden, welche sich durch den Beschluß der Bürgermeisterei-Ver T verleßt halten“, angenommen, : s Referent verliest den §. 1412: _Jedes zur Ausübung des Gemeinderechts befähigte, in der betreffenden Gemeinde wohnende Gemeindeglied is in der Regel verbunden, unbesoldete Stellen und einzelne Aufträge, so wie die Stellen eines Gemeinde: oder Bürger-= meisterei-Veroroneten anzunehmen, die leßteren Stellen 6 Jahre und die übrigen wenigstens 3 Jahre zu verwalten. Nach Ablauf ‘dieser Frist kann Jeder die Stelle nederlegen und binnen den nächsten 3 Jahren zur Annahme neuer Stellen oder Aufträge von längerer Dauer nicht angehalten werden.“
Der Zwang zur Annahme von Gemeinde-Aemtern war im Aus {uß mehrfah getädelt, andererseits aber die Annahme solcher Stel len als eine aus den sozialen Zuständen hervorgehende Verpflichtung anerkannt worden, — eine Verpflichtung, welche eben sowohl vom Geseße sanctionirt werden müsse, als die sonstigen Obliegenheiten der Gemeindeglieder zu Diensten und Geld-Beiträgen,
Ein Abg. der Städte trug an, den Paragraph ganz wegfallen zu lassen, da ein Zwang zur Annahme eines Bürgermeister Amtes das Prin zip der Freiheit verleßen würde. — Mehrseitig wurde auch der Autrag gestellt, den ganzen Titel zu streichen. Man machte geltend, daß der Aus druck „Stellen“ zu unbestimmt sei und sich auch auf eine Geldhüter stelle beziehen könne. Auch fehle ein Mittel, die Annahme zu erzwingen, wenn sie versagt würde. Man entgegnete zwar, daß einer solchen Widersebzlichkeit die Beraubung des aktiven Bürgerrechtes folgen müsse, diese Beraubung müsse aber als eine unzulässige Beschräukung der persönlichen Freiheit angesehen werden; doch einigte man sich endlich in der Meinung, den Tit. IV, ganz abzulehnen
Der Referent verliest den §. 117, „Die Oberaufsicht des Staats über die Bürgermeistereien und die Gemeinden wird durch die Regierung und Landräthe ausgeübt, Diese Behörden sind berechtigt und verpflichtet: a) Sich darüber, ob in jeder Bürgermeisterei, in jeder Ge= meinde die Verwaltung nach den Geseben überhaupt, und nach dem gegen= wärtigen Gesebe insbesondere eingerichtet sei, Ueberzeugung zu ver= schaffen, zu diesem Zwecke auch die Etats und Rechuungen einzufordern und die dabei wahrgenommenen Mängel zu rügen. þ) Dafür zu sorgen, daß die Verwaltung fortwährend in dem vorgeschriebenen Gange bleibe und alle Störungen beseitigt werden. c) Die Beschwer= den Einzelner über die Verleßung der ihnen als Mitglieder zustehen= den Rechte zu untersuchen und zu entscheiden. d) Die Bürgermei= stereien und Gemeinden zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten, und e) in den Fällen zu entscheiden, welche. in diesem Gesebe dahin ge= wiesen sind. E
A Beziehung auf das Verfahren bei Ausübung dieses Auf= sichtsrechts finden folgende nähere Bestimmungen statt: 1) Jn den= jenigen Angelegenheiten, welche dur dieses Geseß ausdrücklih zur
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Beilage 3
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Entscheidung der Regierung gewiesen sind, verfügt dieselbe unmittel- | bar auf den Berícht des Landraths. 2) Ju Ansehung der Angele- genheiten, welche das Gesebß den Landräthen besonders überweist, han- delndieselben als selbstständige Behörden. 3) Jn allen übrigen Fällen wird die der Regierung zustehenden Aufsicht auf die Bürgermeisterei- und Gemeinde-Ängelegenheiten zunächst ebenfalls durch die Landräthe, als beständige Kommissarien der Regierung ausgeübt, sofern letztere nicht für nöthig findet, die Sache zu ihrer unmittelbaren Einwirkung und Entscheidung zu ziehen. ;
,„Wo nicht eine Ausnahme dieser Art eintritt, is daher in den Angelegenheiten der Bürgermeistereien und Gemeinden an den Land rath zu berihten, welcher in den Fällen zu 1, die Sache der Regie rung zur Verfügung vorträgt, in denen zu 2. selbst entscheidet, und in denen zu 3, nah Maßgabe der bestehenden und fünftig zu erlaf senden reglementarishen Bestimmungen entweder selbst verfügt oder die Entscheidung der Regierung einholt,
nicht unterworfen waren, bleibt dieses Verhältniß ferner bestehen. Alle Functionen daher, welche dieses Geseß den Landräthen zuweist, werden in Bezug auf jene Städte unmittelbar von der Regierung ausgeübt,“ :
Der Ausschuß erklärt sich mit den hier aufgestellten Grundsäßen einverstanden und beantragt die Annahme des Paragraphen, welcher vou der Plenar-Versammlung einstimmig angenommen wird.
Der Referent verliest den §. 118, lautend: „Segen die Ent scheidung des Landraths in den ihm besonders überwiesenen Sachen bleibt der Rekurs an die Regierung, so wie gegen Entscheidungen der Regierungen der Rekurs an den Ober Präsidenten vorbehalten. Der Rekurs an den Land =- Nath muß binneu 14 Tagen, der an die Regierung und den Ober-Präsidenten binnen 4 Wochen vou Empfang der Verfügung, gegen welche Rekurs ergriffen werden soll, an ge rechnet, bei der Behörde eingelegt werden, gegen deren Verfügung Beschwerde erhoben wird. Nach Ablauf dieser Fristen is die Be hörde befugt, den Rekurs ohne Weiteres zurückzuweisen. Der Rechts weg ist nur dann zulässig, wenn die Klage auf einen speziellen pri= vatrechtlichen Titel gegründet wird; über allgemeine Verwaltungs Grundsäße und deren Anwendung gebührt dem Richter kein Aus- spruch.“ :
Von dem Ausschuß war darauf aufmerksam gemacht worden, wie wünschenswerth es sei, daß über Rekurse nur auf den Grund eines fontradiktorischen Verfahrens entschieden werde. Ferner wird es als ein Uebelstand bezeichnet, daß der Rekurs bei derselben Behörde, ge gen welche er gerichtet is , eingereiht werden muß.
Andererseits wird zwar behauptet, daß in dem bisherigen Verfahren „„audiatur el allera pars“ hinreichend berüdsihtigt sei, indem die Entscheidung nux, nachdem Anklage und Vertheidigung vernommen worden, erfolge ; doch wurde von der Mehrheit die Mangelhaftigkeit des jebigen Ver fahrens, zugleih aber auch die Schwierigkeit anerkannt, einen ande ren mit dem administrativen Geschäftsgang vereinbaren Modus auf zufinden. Man beschloß daher, sich auf eine Modification zu be schränken, welche die Einreichung des Rekurses an die höhere Behörde gestatte. Der Paragraph erhält dadurch folgende Fassung :
„Segen die Entscheidung des Landraths in den ihm befonders überwiesenen Sachen bleibt der Rekus an die Regierung, so wie gegen Entscheidungen der Regierung der Rekurs au den Ober Präsidenten vorbehalten. Der Rekurs an den Landrath muß binuen 14 Tagen, der an die Regierung und den Ober-Präsidenten binnen 4 Wochen vom Empfange der Verfügung, gegen welche Rekurs ergriffen werden soll, an gerechnet, bei der höheren Behörde eingelegt werden. Nach Ablauf dieser Fristen is die Behörde befugt, den Rekurs ohne Weiteres zu rückzuweisen. Der Rechtsweg is nur dann zulässig, wenn die Klage auf einen speziellen privatrechtlichen Titel begrüudet wird; über allgemeine Verwaltungs-Grundsäße und deren Anwendung gebührt dem Richter fein Ausspruch,“ :
Nach kurzer Diskussion sagt der Referent: Der Ausschuß habe die leßte Alinea als eine Vervollständigung der Redaction betrachtet; ergebe sich aber, daß ein neues Prinzip daraus hervorgeleitet werde, so trete er dem Antrage auf Weglassung bei. Der lebte Theil erbält nun folgende Fassung :
„„Der Rechtsweg ist nur daun zulässig, wenn die Klage auf einen speziellen privatretlichen Titel gegründet wird oder weun Eigenthums und privatrechtliche Verhältnisse in Frage kommen.“ i Es wird dem Referenten die Frage gestellt: warum überhaupt eine Frist zu stellen fei? Derselbe erwiedert: Die Ausführung eines für die Gemeinde nöthigen Unternehmens könne sonst zu lange verzögert werden, Auch könne
Cin Mitglied des Fürstenstandes : sie so übereilt werden, daß Nachtheile damit verbunden seien.
Der Herr Landtags-Marschall stellt die Dauer der Frist in Frage; dieselbe wird resp. auf 6 Wochen und 3 Monate bestimmt und diese Bestimmung, so wie der ganze §., wie er umgestaltet, angenommen.
Eben so werden die §§. 119 und 120, gegen welche der Aus {uß nichts zu erinnern gefunden hatte, von der Plenar - Versamm lung angenommen, Dieselben lauten wie folgt:
,-§. 119. Jn Gemeinden, welche zu den Gebieten der vormals unmittelbaren deutschen Reichsstände und der im §, 5 bezeichneten Standesherren gehören, bleibt diesen die Ausübung der Regierungs rehte durch ihre Behörden, nah Maßgabe der Justruction vom 30, Mai 1820 und der abgeschlossenen besonderen Rezesse, vorbehalten,
/-§+ 120. Die zur Ausführung dieses Gesebes erforderlichen er ]sten Einrichtungen werden unter der Leitung des Ober - Präsidenten getrosfen, welchen der Minister des Junern mit einer Justruction hierüber versehen wird.
„Der Zeitpunkt, mit welchem in den einzelnen Gemeinden die Ein führung gegenwärtiger Gemeinde-Ordnung beendet sein wird, ist durch das Amtsblatt der betreffenden Regierung zur öfentlihen Kenut- niß zu bringen.
„Von diesem Zeitpunkt an treten für die betreffenden Gemein- den die bisherigen, die Kommunal-Verfassung angehenden Gesebe und Verordnungen außer Kraft.“
Nach Aunahme des leßten Paragraph der Gemeinde-Orduung glaubte sih ein Abgeordneter zu folgender Erklärung verpflichtet : Er höre hier und dort den Entwurf machen, eine Gemeinde-Ordnung der Art, wie die vom Landtage beantragte, würde in der Ausführung Schwierigkeiten finden. Er wünsche nun, daß, wenn solche Befürch= tungen auch dem Staate vorshweben sollten, man von Staats wegen vorerst einmal auf 5 Jahre mit der vom Landtage vorgeschlagenen Ordnung den Versuch machen möge, da man während dieser rist vou der Zweckmäßigkeit oder von der Mangelhaftigkeit dieser Ordnung sich vollständig überzeugen würde, welche Er- klärung er zu Protokoll zu nehmen bitte. — Dieser Antrag wurde aus dem Grunde abgelehnt, weil der Landtag jedesmal Gele- genheit habe, bei des Königs Majestät auf Abänderung anzutragen, falls das Geseß sih uicht als zweckmäßig beweisen dürfte,
Es wurde nun zu Paragraphen 1 und 2 übergegangen. — Ein Abg. der Städte wünscht den §. 1 des Entwurfs zur Kommunal-
Ordnung vom Jahr 1833 angenommen, Derselbe lautet: „Die bei
„Jn denjenigen Städten, welche der Aufsicht des Landraths bisher
Donnerstag den 13!" Juli. I S A A T O E
Publication gegenwärtiger Ordnung in der Rhein - Provinz vorhan- denen, vom Staate anerkannten Gemeinden und Gemeinde-Verbände bleiben beibehalten,“
Der Referent bemerkt hierauf, er erkenne es an, daß der Entwurf vom Jahr 1833 alle Ehre verdienez er wolle auch nicht aussprechen, welcher von beiden Entwürfen den Vorzug verdiene, glaube aber, daß man den §. 1 desjenigen vom Jahre 1833 niht annehmen könne, ohne das zu stören, was der Erfolg der jeßigen Arbeit sei. Der jeßige Entwurf beziehe sich durchgehends auf Festhaltung der Spe- zial -Gemeinden, während der Entwurf vom Jahre 1833 auf Ge- jammt-Gemeinden hinwirke, obwohl auch er eine gewisse Sonderung zulasse, indem er den Ortsgemeinden eine Vertretung zugestehe. Uebrigens sei zur Beantragung der Trennung jeßt bestehender Sammt-= Gemeinden eine Majorität der Meistbesteuerten von zwei Dritteln erforderlich,
Es werden nun die §8. 1, und 2, des Entwurfs verlesen, welche also lauten :
S. 1. „Alle diejenigen Orte, (Städte, Dörfer, Weiler, Bauer-
schaften, Honnschaften, Kirchspiele u. #. w.), welche für ihre Kom- munal - Bedürfnisse gegenwärtig einen eigenen Haushalt, es sei auf den Grund eines besonderen Etats, oder Abtheilung des Bürger- meisterei-Etats haben, sollen fortan eiíne Gemeinde unter einem Gemeinde =- Vorstehec bilden.“
§. 2, „Sind mehrere Orte, welche früherhin besondere Ge- meinden bildeten, zu einem Haushalte verbunden, so fönnen die ein- zelnen Orte, in soferu sie noch besondere, erhebliche Interessen haben und die Meistbeerbten des Orts (§. 34) dur einen nach Stimmen-= mehrheit zu fassenden Beschluß si dafür erklären , als eigene Ge= meinden wieder hergestellt werden. Der Ober - Präsident hat hier- über auf den Bericht der Regierung zu entscheiden. Umfaßt der
Verband mehr als zwei dergleihen Orte, \o muß, wenn der Antrag auf Trennung nur in Ansehung eines Orts eingeht und begründet gefunden wird, die Ermittelung und Prüfung zugleich darauf erstreckt werden, inwiefern der Verband in Ansehung der übrigen Orte beizubehalten oder gleihfalls aufzulösen sei.“
Der Referent äußert sich dahin: Der Ausschuß billige zwar das Prinzip der Trennung solcher Gemeinden, deren Juteressen ver- schieden seien und selbst manchmal follidirten, glaube aber doch die Auflösung der faktisch schon so lange bestandenen Gesammt-Gemein- den in etwas ershweren zu müssen, indem manche dur den langjäh- rigen Verband, und namentli durch einen gemeinsamen Haushalt herbeigeführten Verhältnisse, nur mit großer Schwierigkeit zu regu- liren sein würden. Daher werde vorgeschlagen, die Trennung der zu einem Haushalte verbundenen Gemeinden von der Einwilligung einer überwiegend größeren Zahl der Einwohner des betreffenden Ortes abhängig zu machen und der Entscheidnng des Ober-Präsiden- ten die Vernehmung der anderen Orte vorhergehen zu lassen. Die Weglassung des leßten Passus des Paragraphen werde vorgeschlagen, weil es nach der Ansicht des Ausschusses der Verwaltung nicht an- heimgegeben werden müsse, einen aus mehr als zwei Gemeinden be- stehenden Gemeinde -Verband, wenn eine Gemeinde aussceide, selbst gegen den Willen der betheiligten Gemeinden ganz aufzulösen. Ueber die Umänderung der Bezeichnung „Meistbeerbte““ in „„Meistbesteuerte““ werde. ad-8., 34 das Nöthige bemerkt werden. Die Annahme des §. 1 werde in unveränderter Fassung und diejenige des §. 2 in fol gender modisizirter Fassung beantragt:
„Sind mehrere Orte, welche früherhin besondere Gemeinden bis(- deten, zu einem Haushalte verbunden, so fann jeder dieser Orte, in- sofern er noch besondere, erhebliche Interessen hat und zwei Drittel der Meistbesteuerten des Ortes sich dafür erflären, als eigene Ge- meinde wieder hergestellt werden. Der Ober Präsident hat hierüber, nachdem auch die Meistbesteuerten der auderen Orte vernommen wor- den, auf den Bericht der Regierung zu entscheiden.“
Ein Abgeordneter der Städte: Das beweise ja schon, daß man davon ausgehe, als ob hier feine Gemeinde-Verfassung bestehe, — Der Referent: Der Unterschied scheine der zu sein, daß im Ent- wurfe von 1833 eine Trennung der Gemeinden mit besonderem Haushalt uur fakultativ zugelassen sei, — Ein Abgeordneter der Städte: Das sei eben bestritten worden, und es scheine, daß die Behauptung des Referenten nicht begründet sei. — Der Referent : Seine vorhin ausgesprochene Meinung gründe sich darauf, daß nah dem jeßt vorliegenden Entwurfe jede Gemeinde, die einen gesonderten Haus- halt habe, auch ein selbstständiges korporatives Leben erlangen solle, und daß ihr diese Selbstständigkeit als ein Recht gebühre. Der Entwurf vom Zahre 1833 mache die Trennung solcher Gemeinden von der Einwilli- gung der Staatsbehörde und der Zustimmung der anderen Gemeinden abhängig. Würde nun leßterer Grundsaß in die jeßige Gemeinde= Ord= nung aufgenommen, so würde allerdings dadurch ihre Basis verletzt. — Ein Abg. der Städte: Es stehe fest, daß jede Trennung {wäche; beabsichtige man die Schwäche, so müsse man die Trennung erleich- ternz solle aber die Gemeinde erstarfen, so müsse die Trennung er- {wert werden, man müsse wünschen, daß die Verbände sich nicht auflösen; wo sie jedoch wollten, müßten sie es könnenz es solle aber nicht von vorn herein darauf hingewiesen werden. — Ein Abg. der zen Gemeinden si fleine Gemeinden
Landgemeinden: Wenn bei groß
inkorporirt befänden, so würden jene allerdings gestärkt, aber auf Kosten der kleineren Gemeinden und ihrer Selbstständigkeit. Unter den Uebeln der Fremdherrschaft sei der Untergang der Selbstständig- keit der Gemeinden eines der größten, welches allgemein bedauert worden seiz es fönne nur erfreulich sein, daß eine Gelegenheit gebo- ten werde zu deren Wiederherstellung, damit fernerhin nicht die Ge- meinderäthe kleinerer Gemeinden in der Gemeinderaths - Versamm- lung der größeren Städte nur anzuhören hätten, was von den Ver- tretern der leßteren über sie beshlossen werde. — Diese Aeußerung erregte vielfache Beifallbezeigung.
Der Referent: Der Entwurf des vierten Landtages lasse faktisch wenigstens theilweise dasselbe zu, was auch jett geschehez die Kraft der Gesammtheit könne nur eine höhere Potenz erlangen, wenn die einzelnen Theile sich jeder für si selbstständig entwickeln. — Nach dem vorliegenden Paragraphen würde jede Gemeinde eine individuelle kräftige Existenz erlangen, und nah den weiteren Bestimmungen des Entwurfs würden mehrere Gemeinden wie bisher durch den Bürger- meisterei-Verbaud zu einem Ganzen vereinigt, welches leßtere, wie gejagt, uur an Kraft zur Erreichung von Gesammtzwecken gewinnen könne, wenn die einzelnen Theile erstarken.
Der Herr Landtags-Marschall bringt nun den § 1. zur Abstim- mung, welcher von der Plenar - Versammlung angenommen wird. Eben \o wird der §. 2 in der Fassung, wie der Ausschuß ihn vor- geschlagen, angenommen. (Schluß folgt.)
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Koblenz, 7. Juli. Unser gestriger Fen bot
ein ziemlih reges Leben dar. Es waren mehr Früchte b
als man seit 8 Wochen auf demselben gesehen hatte, p a au 1 herunter,
Anfangs der Woche einige Schiffe mit Roggen eint endlih die Preise des Roggens um 7 Sgr. per
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