1843 / 16 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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denz, eue e der Oberst Echalcau das Fort übergeben und si eingeschifft haben sollte, verdient keinen Glauben, da die direkten Nachrichten aus Barcelona vom Aten kein Wort enthalten, das auf ein solhes Ereigniß hindeutete, und da überdies der Telegraph béi einer solchen Nachricht den Gränzblättern niht den Vorsprung ge- lassen haben würde, wenn sie zuverlässig wäre.

Jn Gerona s{chwebt man, in Folge der Entdeckung der vom Sohne des Generals Zurbano eingeleiteten Vershwörung, in bestän- diger Furht vor einer reactionairen Bewegung, welche dur den Schwadrons =- Chef Zurbano, den Obersten Ruiz und einigen anderen thätigen Offizieren der Regierungs-Partei auch nah ihrer Flucht über die französishe Gränze betrieben wird. Der Plan, ein Expeditions = Corps von 3500 bis 4000 Mann zur Unter stüßung des catalonishen Aufstandsheeres abzuschicken, scheint durch das Gefühl der eigenen Unsicherheit fürerst in Gerona aufgegeben zu sein. Der Soldat, welcher jene Verschwörung verra- then hat, ist dafür zum Sergeanten befördert, und 50 der Theil- nahme an derselben verdächtige Personen sind gefangen auf die Cita delle geführt worden. Der General Zurbano seinerseits hat vier Unteroffiziere erschießen lassen, welhe Meuterei unter seinen Trup pen anzustiften suchten.

Aus Valencia erfahren wir, daß der General Narvacz am 30sten mit 412 Bataillonen Jufauterie und 900 Pferden aus dieser Stadt ansgerückt ist, um Teruel zu entseßen, das bekanntlich vom General Enna belagert wird. Der General Narvaez kam am Abend des 30sten in Murviedro an und seßte am 1sten seinen Marsch auf Se- gorbe fort.

In den baskischen Provinzen greift der Aufstand, troh des sicht- baren Widerwillens der Bevölkerung, um si, indem die aufrühreri- schen Truppen eine Stadt nach der anderen zum Pronunciamiento zwingen. So in den lebten Tagen Estella und Tolosa. Der in der letzteren Stadt kommandirende General Jturbe verließ dieselbe am 5ten, auf die Nachricht von der Annäherung zweier agufrührerischer Bataillone von Pampelona, mit den unter seinem Befehle stehenden Compagnieen des Regiments von Mallorka. Der General Jturbe befand \sihch am 6ten in Andogain. Man sagte, daß San Sebastian sih weigere, ihm seine Thore zu öffnen, wo ihm den nichts übrig bleiben würde, als sich nah Jrun zurüczuziehen. Eine in San Sebastian eingelaufene Schaluppe hat die Mitglieder der Provinzial-Deputation von Biskaya, die sich aus dem aufrührerischen Bilbao geflüchtet haben, nah der genanuten Stadt gebracht, die bekanntlich mit der größten Energie an der Sache des Regenten festhält, Sie hatten vor Bilbao eine Eskorte von Celadores nah Palencia mitgenommen, wo sie sich ein schiffen wollten, und es scheint, daß sie unterweges von ihrer eigenen Sicherheitswache ausgeplündert sind.

Die französische Polizei hat in Bayonne mehrere Verhaftungen spanischer Flüchtlinge vorgenommen, um dieselben in das Junere von (

\ Frankreih zu schicken,

Der Traktat von Verdún.

Schon seit dem Beginn dieses Jahres is von mehreren Sei ten darauf hingewiesen worden, daß der Tag bevorstehe, an wel

hem vor tausend Jahren Deutschland aus dem großen karolingischen Reiche als ein neues politisches Ganze hervorging. Vornehmlich haben die Zeitungen es übernommen, an die Wiederkehr dieses wich tigen Tages zu erinnern; neben Stimmen, welche die Nation dringend aufforderten, denselben festlich zu begehen, fehlten andere nicht, welche durchaus widerriethen, fd der tausendsährigen gemeinsamen politischen Existenz zu freuen, welche von den Erfolgen, die jenes gemeinsame politische Leben gehabt hat, allzuwenig befriedigt sind, auch {hon an dem Ereigniß selber, durch welches Deutschland von dem großen Reiche einst getreunt worden, Anstoß nehmen und in ihm die Ursache alles künftigen Unheils sehen. ; :

Doch haben ihre abmahnenden Stimmen die Theilnahme der Nation au dem großen Ereigniß nicht s{wächen können. Gerade in den lebten Tagen is öfter wieder mit Ernst und Nachdruck guf die hohe Bedeutung dieses großen Jubeljahres der politischen Ge- meinschaft deutscher Völkerstämme hingewiesen worden. Wer hat mehr Beruf, als Perß der uns das Leben der germanischen Vor- zeit in so reihem Maße erschlossen hat daran zu erinnern ; er hat seine Rede, mit welcher er in der leßten öffentlichen Sißung der Akademie der Wissenschaften in diese gelehrte Körperschaft eintrat, gerade an diese Gedanken angeknüpft, Wiederum finden wir an einem Orte, wo man solche Betrachtung uicht suchen sollte in der Schrift eines jungen, mit großem Eifer der Lösung philosophischer Probleme auf eigenthümlichem Wege, hingegebenen Mannes die Nation dringend ermahnt, den Tag nicht ohne ernste Feier vorüber gehen zu lassen.

Da erscheint es wohl nicht überflüssig, wenn wir an dieser Stelle versuchen, die historischen Verwickelungen, durch welche es zu jener berühmten Theilung von Verdün gekommen ift, in der Kürze darzulegen, und hieraus einige Resultate über die Bedeutung des Ereignisses für die deutsche Nation zu ziehen.

Karl's des Großen Monarchie vereinigte zwar die germanischen Nationen des europäischen Kontinents zu einem Ganzen, aber dies Ganze war doch weder eine höhere, wiederum nationale Einheit, noch gestattete es den einzelnen Nationalitäten eine freie, gesonderte Entwickelung.

Chlodwig und seine ersten kräftigen und glücklichen Nachfolger hatten die salishen Frauken zu Herren nicht allein der römischen Gallier, sondern auch der in der Heimat gebliebenen Stammgenossen, der Alemannen, Burgunder und Thüringer, der im südlichen Gallien U Gothen und anderer germanishen Nationalitäten ge- Tia Diese alle fühlten sehr wohl ihre Verschiedenheit, Die

der Sam in dem merovingischen Reiche, die Verwirrungen , welche Sn det ne nyaB aurichtete, begünstigten das Hervortreten derselben. Pl ob M 4 Austrasien, Neustrien und Burgund: resumirteu sich pen, angen Kämpfe, die im 7ten Jahrhundert um das Major -Domat geführt wurd i A / T : olen Mie Wurden, die Juteressen sowohl der verschie- denen Parteien als auh dex 5c; G 9 i e / er verschiedenen Nationalitäten. Aus der mächtigen Aristokratie von Austrasi a Be : Carolinger. Jn der Schlad strasien erhob sich das Geschlecht der Maïjor -D act bei Testri erwarb Pipin von Heristall das Major -=Domat aller drei Reiche (687 trasi

iea d dor: )e (687), Austrasien hatte den

Sieg davon getragen z cs ward der Sit der E,

b Ra er Sib der Herrschaft. Hier, im

Hasbengau an der Magß lagen die Allodien Vigiga n e it Lüttid ; nodien Pipin's; hier in der Nähe von Lüttich, war sein Aufenthalt in dex Zeit der Muße: sein Ahn= herr Arnulf hatte das Bisthum Met verwaltet : Gl ber G E, nahm seine Residenz zu Aachen, ; er Große

Diesem großen Sieger gelang es, di i

i ( ( le Nation inne Germaniens zu unterwerfen 4 der leßte Widerstand Bi des inneren b 1E UG T er vjoariens ward gebrochen, nah dreißigjährigem Kampfe fügten sich die Sachsen; auch die Frisen verloren ihre alte Freiheit, Erst an den Gränzen y : nzen der Dänen, der Slaven, der Avaren der dem germanischen Wesen s{lechthin Feindlichen stand die Eroberung still, Vor ihnen shüßte die große Linie der Marken.

Aber die Einheit, die nun innen gegründet wurde, beruhte doch nur auf der regierenden Dynastie, zunächst und in der That auf dem Geiste des Herrschers. Der Vater Karl's hatte dur eine

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glückliche Revolution das alte Königshaus der Franken, dessen Ansehen bis in die heidnischen Zeiten zurückging, dessen Stellung eine ursprüng= lih nationale war, beseitigtz das Prinzip forderte, daß man auch in den anderen germanishen Ländern die Dynastieen, welche der nationalen Freiheit den ersten geschichtlichen Ausdruck gegeben hatten, entthronte. Jn Longobardien, Bojoarien, und wo sie sonst sich fanden, wurden sie gestürzt, Der Staat, den man einrichtete, den man über alle eroberten Lande ausbreitete, beruht auf der Dienstehre und dem Diensteifer. Gab es in ihm worüber man in neuerer Zeit viel gestritten hat \chon wiederum größere Ducate, \o beruhten sie auf dem Prinzip der Beamtung, nicht der Nationalität; der Staat Karls des Großen mit seinen Grafen und Markgrafen, seinen Sendboten und Reichstagen is ein großes politisches Kunstwerk, das erste dieser Art, welches die christlih-=germanishe Welt hervorgebracht hat; das freie Leben der Nationalitäten mag auch jede derselben nah ihren alten Geseßen leben, mögen sie auch noch manche andere Mittel zu ihrer Erhaltung haben verbürgt er an feiner Stelle.

Auch durch die Theilung seines Reiches, welche Karl der Große, dem germanischen Prinzipe folgend, im Jahre 806 beschloß, wollte er keinesweges die verschiedenen Nationaliäten anerkannt wissen. Man bemerkt, daß in jedem der Theile, welche er anordnete, germanische und romanische Völkerschaften zugleich vorkommen; für einen der Söhne ward Jtalien mit Bayern und dem südlih der Donau gele=- genen Theil von Alemannien zu einer Herrschaft verbunden.

Bekanntlich hat die Theilung von 806 keine Folgen gehabt; die Urkunde liegt uns vor als ein merkwürdiger Beweis von der Durchdringung römischer und germanischer Jdeen, die sich in dem Geiste Karls vollzogen hatte. Die älteren Söhne starben vor dem Vater, Ludwig der Fromme vereinigte die ganze Monarchie. Gar bald entschloß sich der {wache Herr zu einer Theilung der Lande unter seine Kinder. Jm Jahre 817 ward sie vollzogen. Auch bei ihr waltet, wie bei jener von 806, der Gedanke der Ein=- heit des Reiches vorz unter dem Einfluß der hohen Geistlichkeit is sie, wie der französische Geschichtsforscher, der in neuester Zeit die Geschichte Ludwigs des Frommen am geistvollsten behandelt hat, beweist *), zu Stande gekommen. Der älteste Sohn, Lothar, jollte mit dem Kaiserthum den größten Theil des Reiches und die Ober- herrlihfeit über die Brüder bekommen; diese wurden mit kleinen, an der Gränze gelegenen, unter beshränkenden Bedingungen r theilten, Landstücken abgefundenz unser Ludwig, nachmals der T E T genannt, erhielt Bayern und Kärnthen, die Oberhoheit Uv Böhmen, Avaren und Slaven , zwei Pläße im T e ta

Diese Theilung trug die Keime neuen nbe on fe Léa geren Brüder waren zu s{lecht bedacht, 10 La bleiben, le hc E E uin f haß Ludwig der Fromme den Frieden dadurch gestört habe, daf er A E der E u

it Judi bornen Sohn, Karl (den Rahlen, geboren 543) 6 nit Jubith gebomen Sobn "ies ver nâthste Grund für Lothar, von dessen Theile die Dotation genommen werden mußte, und der sih auch zuerst damit einverstanden erklärt hatte, sch gegen den Va- ter zu erhebenz Ludwig bot anch den Je Söhnen, Pipin A Ludwig, in dieser Noth für ihre Unterstüßung Vergrößerung des Ge-

bietes als Lohn an. Aber die weitere Entwickelung beruht doch

/ nicht allein auf den Zwistigkeiten des Kaiserlichen Hauses, auf den

Jntriguen des Hofes, sondern eben so schr auf einem anderen Mo= ment, dem Hervortreten des Gegensaßes unter den Nationalitäten, und vor allem auf dem Eintritt der germanischen Nation in die Geschichte, Weil Ludwig, wie unsere Quellen berichten, den Deutschen mehr vertraute als den Westfranken, weil er den Sachsen und Ostfranken den beiden Haupt-Völkern des oberen und niederen Deutschlands, auf denen hernach der deutsche Namen gegründet is, näher sein wollte, seßte er wider den Willen der Partei Lothar's den Reichstag von 830 zu Nimwegen anz hier strömte ganz Deutschland zu seinem Schuße zusammen; Lothar mußte sich beugen; der alte Kaiser mußte selber den ungetreuen Sohn vor den Waffen der germanischen Krieger schüßen. : : Noch deutlicher sollte diese neue Gewalt sich bei den berufenen Ereignissen des Jahres 834 zeigen. Die Söhne hatten auf dem Lügenfelde den Vater seiner Anhänger beraubt, 1hn darauf zu völliger Unterwerfung gezwungen. Lothar griff, um dem Vater alles Ansehens zu berauben, jede fernere Herrschaft desselben unmöglich zu machen, zu jenen Mitteln der öffentlichen Abseßung auf dem Reichs- tage zu Compiègne, des öffentlichen Sündenbekenntnisses zu Soissons. Darauf erfolgte der Umschwung. e Alle Nationen fühlten Mitleid; wir untersuchen nicht, ob Pipin oder Ludwig mehr von dem Unwillen über diese Behandlung des Vaters dazu angetrieben wurde, die Waffen für ihn zu ergreifen, oder ob die Furcht, Lothar würde allein zu mächtig werden, sie dazu vermochte. Weniger, als man gewöhnlich behauptet, sind Unter- suchungen dieser Art die Aufgabe der Geschichte. Ludwig, dem Sohne, von dem auch der erste Jmpuls dazu ausging, stand bei seinem Unternehmen die germanische Nationalität zur Seite. Er rief die Bojoarier, die Austrasier, die Sachsen und Ale- mannen, von den Franken diejenigen , die diesseits des Kohlen- waldes wohnten, zusammen, und eilte mit ihnen gen Aachen, Vor diesem Ansturm entfloh Lothar; sein Regiment war vernichtet. Wie, auf welche Weise sich diese Nationen um Ludwig, dem doch staatsrehtlich nur Bayern zugesprochen war, vereinigten, darüber sind wir nicht hinlänglich unterrichtet. Aber es sind dieje Stamme, welche nachmals das deutsche Reich gebildet, die politische Entwickelung von Europa viele Jahrhunderte hindurch bestimmt haben, die hier zum Erstenmal erscheinen. Jhr erster Akt hat etwas Großartiges. Man darf mit Ranke **) sagen : „die erste historische Handlung der vereinigten Nation is} diese Erhebung zu Gunsten des angebornen Fürsten gegen die geistliche Macht.“ E / | Der alte Kaiser trat in seine Rechte wieder ein; Lothar ward nah Jtalien verwiesen ; das sollte sein Antheil _werden. Die Theilung, welhe Ludwig der Fromme im Jahr 839 mit allen seinen cisalpinischen Landen unter seine Söhne Pipin, Ludwig und Karl vornahm, vereinigte mit Bayern, dem Antheil Ludwig's, Thüringen, Sachsen, Friesland, und den größten Theil derjenigen Gebiete, welche wir heute die Niederlande nennen, Alemanien gehörte noch zum Antheil Karl's, i z e Aber was die Erhebung des Sohnes für den Vater, die Ver= einigung der nun im deutschen Namen verbundenen Stämme für den legitimen Fürsten begonnen hatte, sollte durch eine entgegengeseßte Entwickelung vollendet werden. (Schluß folgt.)

Angekommene Fremde.

British Hotel. Graf von Radolinski, Königl. Kammerherr, aus Posen. von S trany, General-Lieutenant, aus Breslau. von Heine, Geheimer Regierungs-Rath, aus Breslau, von Knobelsdorf, Ober-

e ———

*) Fauriel Histoire de la Gaule méridionale. IV. z | **) Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation, Einleitung,

Stallmeister, aus Dresden. Freiherr von Seckendorf, Ritterguts- Besißer, aus Brook in Pommern. Freiherr von Arnim, Rittmeister und Ritterguts-Besißer, aus Mürow i, d. Ukerm. Comte de Breteuil, Secretaire à l’ambassade de France à St. Petersbourg, aus St, Pe- tersburg. Frau Baronin von der Reck, Ritterguts - Besizerin, aus Segeselvt.

Hotel du Nord. aus Troppau. Hotel de l’Europe, von Sulalitki, Rittergutsbesißer aus St. Pe-

tersburg.

König von Portugal, von Forestier, Ober - Landesgerichts - Rath, nebst Familie aus Posen. Ackermann, Professor und Bibliothekar aus Lübeck,

Hotel de Petersbourg. Dresden.

Meinhardt's Hotel. Herr Louis Viardot und Mad. Pauline Viardot-Garcia, aus Paris. von Larosch, Ritletgutabefgee und Major a. D., aus Koimerißz. von Hevden, Landrath, aus ¿Frank furt a. d. O.

Hotel de Russie. meister, aus Kopenhagen. g “Y j;

H CTT be Sare, J. Amort, Kaufmann und Gutsbesißer, aus Pußtig bei Danzig. E /

Jn Privathäusern. von Byern, Landrath, aus Merseburg, bei

von Rosenberg-Gruszczynski, Neue Jakobsstr. Nr. 16. von Rhaden,

Major a. D., aus Naumburg a. d. S., bei von Rhaden, Bellevuestr,

Nr. 11 a. Die Stifsdamen Fräuleins A. und P. von Brehmer, aus

Neu-Ruppin, bei von Brehmer , Landsbergerstr. Nr. 84a.

von Lichtenfels, K. K. Ocesterreichisher Hauptmann

Peischke, Ober - Appellations - Rath aus

Freiherr von Schwerin, Königl, dänischer Ritt- Frau Oberst von Saß nebst Familie, aus

2 -—

Meteorologische Beobachtungen.

1843, | Morgens | Nachmittags | O | s einmaliger id Jul 6 Obr. | 2 Ubr. | Ubr, | Beobachtung. Luftdruck [334,41 E Par.|333,22" Par.'332,97 Par.| Quellwärme - R. Luftwärme .. - |-+ 15,6 ° R.|+ 18,5? R.+ 16,3? R.|Flusswärme 16,3? R. Thaupunkt - - - |+ R. -+- R.-+ - R.) Bodenwärme R. Dunstsättigung | pCt. | =— pCt. | —_— pCt. | Ausdünstung Rh. Wetter ch.... halbbeiter. | heiter. | bedeckt. | Niederschlag Rh L windstill, } A | N. | Wüärmewechsel R. Wolkenzug. .. | N, | N. | E | Tagesmittel: 333,53 Par... +16,8° R... + —R... pt.

B éer Br se@.

Den 15. Juli 18483. Ä E D A R L A Pr. Cour. Fonds. |«| Pr. Cour. cue i N | Brief. | Geld. | | Brief. | Geld, | Gem | | | | | St, Schuld-Sch. [32 104 | 1035 Brl. Pots. Eisenb.| 5 | 1 13; [A 12 2 | Pr. Engl. Obl. 30.| 4 1053| - do. do. Prior. Obl. 1 - 1033 | Präm Sch.d.Seeh.|— 895 | Mad. Lpz. Eisenb.|—| 171 L Ï j | Kur- u, Neumärk. | | | do. do, Prior. Obl.| 4 104 10:3 7 | Scbuldverschr. 35| 102 Brl, Anb, Eisenb. 145 | 144 6 | Î 1 Berl. Stadt-Obl. 35| 1037 S do. do, Prior. Obl.| 4 10737 Danz. do. in Th.|—| 48 Düss. Elb, Eisenb.| 5 s | 85% Westpr. Pfandbr./35| 102% | 1027 [do. do, Prior. Obl.| 4 95% i 84 E 92 Mf of lis E Grossh. Pos. do.|4| | 1067 Rhein, Eisenb, D (85 - do. do. [35 | - | 101 do. do. Prior. Obl.| 4 - 967 « | « Í G a -, C gr Ostpr. Pfandbr. Sl 104” 103% Brl. Frankf. Eisb.| D | 1287 127 Pomm. do. [e z| 1 | do. do. Prior. Obl.| 4 s 103%; Kur- u. Neum. do. 33 0: ¿| Ober- Sechblesische Seblesische do. [35 1027 | 102 Eisenbahn. 11 45 113: ; A | Brl.-Stet.E. Lt.A.|—| 1143 G a G 1147 Friedrichsd’or. | 137 13 (4 & q od | | 1 7 7 do. do. abge- And.GIdm, à 5 Th.|- 12 a 11 í2 7 « stempelte. | -— Discouto, |—| 3 1 | Pry. Cour. F echs et- Cour & | Thlr. zu 30 Sg | Brief. | Geld Amsterdam ¿O0 Fl Kurz 142 do. R C E 250 Fl. 2 Mt. 1415 s HAGbürE eee et Mo o P E edes 300 Mk. Kurz | 150 5 d E O . 300 Kk. 2 Mt. n 1495 London -»«-«-««« . . L: VUSE 3 Mi. 02050 20% As a E ae . 300 Ver, | 2 Mt 80% S807 Wien in 2U Xe 150 Fl. | 2 Mt. 1047 —- Augsburg... «oe 00 150 FI. G 1025 | Gti On 2 994 | 992 3 : 24 : S ( S Tage 100 99% Leipzig in Courant 1m 14 Thl. Fuss 100 hle, ; 2 m. | 99%, | 99 L Frankfurt a. M. WZ..«- «ooooooo 100 FI1. | 2 Mt. | | 90 28 100 SBbI. 33 Woch.

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Petersburg E ECUCS o E) É

Auswärtige Börsen.

é 2 i; 1 Amsterdam, 11. Juli. Niederl. wirkl. Sch. 54. 5% do. 100.4. Kauz-Bill, —. 5% Span, 17 . 3% do. 25%. Pass. —. Ausg. —. Zu Preuss. Präm. Sch. —. Pol. —., Oesterr. 109. 4% Russ. Hope 89 16° Antwerpen, 10. Juli. ZinsI. 95. Neue Anl, VTN.

Hamburg, 13. Juli. Bank - Actien 1670. Engl. Russ. 1115, A Paris, 10. Juli. 5% Rente fin cour. 121, 90. 3% Rente fin cour. §0. 35,

5% Neapl. au compt. 106. 35. 5% Span. Rente 265. Pass. —. 4 2 m Wien, 10, Juni. 5% Met. 111, 4% 1007. 3% 76%. Bank-

Actien 1624, Anl. de 1834 1423. de 1839 1113.

Königliche Schauspiele. Sonntag, 16. Juli. Jm Opernhause: Die Stumme von Por- tici, große Oper in 5 Abth., mit Ballet. Musik von Auber. (Herr Schmeter : Masaniello, als vorleßte Gastrolle. Herr Bötticher : Pietro.) : Preise der Pläße: Ranges 1 Rthlr. 10 Sgr. 2c. S L Ain Charlottinburgt Der Ruf, Lustspiel in 1 Aft, von J. v. Plöb. Hierauf: Onkel Brand, Lustspiel in 3 Abth. ; ; Billets für die Vorstellungen des Königlichen Schauspiels zu Charlottenburg sind bis zum Tage der Vorstellung, Mittags 1 Uhr, im Billet-Verkaufs-Büreau des Schauspielhauses zu Berlin und Abends im Schloß-Theater zu Charlottenburg an der Kasse zu haben. Montag, 17. Juli. Jm Schauspielhause: Das zugemauerte . Hierauf: Der reiche Mann. Cat h Mas 18 Juli. A Schauspielhause: Don Carlos. Grunert : Philipp, als Gastrolle.) j Mittwoch, 19. Juli, Kein Schauspiel, An diesem Tage ist das Billet-Verkaufs-Büreau ges{lossen.

Ein Billet zu den Logen des ersten

(Herr

Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen,

Gedrudckt in der Decker schen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei,

Beilage

E IeE

Iuland. Landtags - Angelegenheiten.

Nhein-Provinz.

a 7 E O G Su S igste Si va Yeldorf, 22. Juni. Fünfundzwanzigste Sizuug. n e Perr Landtags-Marschall die ' | «nt der 21sten Plenar-Sizung „Dle gestern abgebrochen pohition, den Schuß der Fab:

Nach- Sißung eröffnet, wurde das Proto g verlesen und genehmigt.

Berathung über die Allerhöchste Königl. Pro _ Ein Abgeordneter dex réfzeichen betreffend, wurde fortgeseßt. : geschlagen uns pes vi Stadte: Es sei gestern folgender Zusaß vor- §. 3 seine Stelle R. men worde, welcher vielleiht am füglichsten nach noch keine Fabrikengericht.. Gr vehalten uns vor, in denjenigen Orten, wo herausstellt ábe e sind, wo sich „aber das Bedürfniß für dieselben

Dez L ere Borkehrung zut tressen. f: A da O U cferent verlas S. 9, welcher lautet: Das Fabrikengericht ent cidet über die Eintragungs-Fähigkeit des Zeichens und die Zulänglichkeit der Unterscheidungen der bereits angenommenen, von dem neu “eingesendeten Zeichen, so wie auch bei demselben auf deutlichere Unterscheidung der be- rens eingetragenen Zeichen angetragen werden fann. Gegen die Entschei dungen desselben findet der Rekurs an die Regierung des Bezirks statt.

Der Ausschuß glaubte für den Paragraphen folgende Fassung in Vor schlag bringen zu müssen, nämlich: „Das zeichen wird sofern das Gericht bei dessen Aufnahme nichts zu erinnern findet, int eine zu solchem Behufe nach der Zeitfolge der Anmeldungen zu führende Zeichen-Nolle eingetragen und dem Einreicher unter Nückgabe eines der Abdrücke des Zeichens ein beglaubigter und besicgelter Auszug der Zeichen - Nolle ¿utgefertiat, Die chammlung der dritten Abdrücke der bei dem Fabrikengerichte eingereichten öabrifzeichen nebst dem entsprehenden Auszuge aus der Zeichen - Rolle wird alljährig an das betreffende Handelsgericht , resp. an das Tribunal erster Znstanz des Betheiligten, eingesendet,““ Nach einigen Diskussionen gene gle die Plenar - Versammlung den §, 5 ín der von dem Ausschusse vorgeschlagenen F do it Strei x W s s E A A, jedoch mit Streichung der Worte: „tésp, an das

L er s. E S auf den Antrag des Ausschusses beseitigt,

Referent verliest nun §, 7, welcher t: „Für die Ei i

Qui E A tit, 4 Ier LEAN „Gur Die Eintragung eines

e B d eine Gebühr im Betrage von einem hal[- ben Thaler entrichtet.“ :

4 Der Ausschuß, welcher eine Gebühr von nur 15 Sgr. in keinem, auch mccht m günstigen Falle hinreichend hielt, um die Kosten zu deen, beson- ders da ein vollständiges Jnformations - und Publications Verfahren vor angehen müßte, und da bei den âlteren Zeichen Kommissionen das Mari mum bis zu 20 Thaler gestiegen sei, {lug demnach die folgende Fassung vor: ¡Sur die Eintragung eines Zeichens in die zeichenrolle wird eine Gebühr entrichtet, welche das Fabrifengericht jedesmal zu bestimmen hat, die jedoch die Summe von 5 Nthlr, nicht übersteigen darf“, welcher Vorschlag von der Plenar-Versammlung angenommen wurde. E E

S, 8 ivurde auf den Antrag des Ausschusses gestrichen.

Referent verliest §. 9, welcher lautet : „Die Fabrikzeichen fönnen von den eingetragenen Jnhabern übertragen und vererbt werden, Die Anerken- nung des neuen Jnhabers und dessen Eintragung în die Zeichenrolle er 8e au den „Grund der llebertragungs - Verträge, Testamente oder Erb- caS-Heze}le, : :

Dent

Neferent bemerkte, der Ausschuß habe gegen den Paragraphen nichts zu erinnern gefunden, und habe auf Annahme angetragen. Éin Abge otdneter der Städte: Er erlaube sich die Anfrage: ob bei der Vererbung mccht auch die Verpflichtung zur Fortsezung der Fabrik angeknüpft werden müsse? Wenn z, B. ein Vater seinem Sohne das Geschäft hinterlasse, so dürfe dieser mc)t befugt sein, die Fabrikzeichen zu verkaufen; für den Fall aber, daß er selbst das Fabrikgeschäft fortseße, verstehe es sich von selbst daß el auch das Recht habe, die Fabrikzeichen zu seinem Vortheile zu df brauchen, Cin Abgeordneter der Stadte: Das erhobene Bedenken jei schon dadurch erledigt, daß gestern beschlossen worden, daß gestattet sei, die Fabrikzeichen zu verkaufen; so wie der alte Eigenthümer nicht verpflichtet sei, sih darüber zu legitimiren, inwiefern er von dem ihm zugehörigeit Fabrikzeichen Gebrauch mache, eben so wenig könne das Geseß eine solche Legitimation von dem Erwerber begehren, weil von dem neuen Tnhaber nichts verlangt werden könne, wozu der frühere nicht verpflichtet war. Cin Abgeordneter der Städte: Er wolle sich auf das Ausdrüdklichste da

gegen verwahren, daß die Fabrikzeichen verkauft werden können, Er erinnere an die Firma Farina, welche für wenige Louisd'or schon zwanzig - bis dreißigmal verkauft worden sei. Wenn die Louisd'ors verzehrt ivaren, wurde diese Firma wieder an eine andere verkauft, sogar bis in das Land der Marmotten. Jn diesem Lande seien die Farina häufig und man spe

kulire bei der Geburt schon auf die Namen Jean Maria, welche man dem Täufling zutheile, und nachher, wenn Jemand dahin reise, mache er für eine geringe Summe einen Vertrag, um einen Jean Marie Farina zu c!

handeln und unter dessen Namen fölnisches Wasser zu verfertigen und zu verkaufen, Was mit der Firma möglich sei, sei noch weit mehr mit Fa

brifzeichen möglich, und diesem Skandal vorzubeugen, sei unerläßlich. Ein

Abgeordneter der Städte: Was gesagt, sei leider nur zu wahr, es komme zu hausig vor und werde \o selten geahndetz ein anderes sei es aber mit den Fabrikzeichen, als mit einer Firma, und das Geseh fordere nie mehr von dem Erben, als von dem uxsprünglichen Eigenthümer. Ein Abgeord neter der Städte: Nachdem gestern die Majorität den Gewerbetreibenden für sih und ihre Mandatare den ausschließlichen Gebrauch eines Zeichens gestattet habe, könne sie nicht diesen Beschluß dur cin Amendement des §. 9 aufheben. Ein Abgeordneter der Städte: Von mehreren Seiten sei behauptet worden,“ daß §. 1, wie er amendirt sei, das Recht des Ueber trags involvirez das müsse er aber bestreiten, da §. 1 dem Gewerbetreiben- den ausschließlich das Recht ertheile, sich gewisser Zeichen zu bedienen ; das «abrikzeichen bleibe nach wie vor sein Eigenthum, von Uebertragung sei keine Redez sollte diese stattfinden, so sei dem Unfug Thor und Thür geöffnet, Zm §. 9, den man gegenwärtig diskutire, werde gesagt, daß die Fabrikzeichen übertragen und vererbt werden können, welches erstere durchaus nicht statthaft sei, Geschäft und Zeichen seien identisch und eine T rennung nicht zu denken. Der Referent: Er müsse sih nur cine Frage erlauben : ob die Absicht die sei, Jemanden ein wohl erworbenes Necht durch persönliche Beschränkun- gen zu verkürzen, dies sei aber der Fall, wenn die Ucbertragung untersagt würde, er müsse daher wünschen, daß der Paragraph belassen würde. Ein Abgeordneter der Städte: Es komme auf die Natur des Rechts an, das Zeichen könne nie vom Geschäfte getrennt werden, Der Gesetzgeber habe das Recht, selbst das Eigenthum zu beschränken, insofern für das Ganze ein wesentlicher Vortheil dadur entstehe. Ein Abgeordneter der Ritterschaft: Er sei der Mcinung, daß, wo der Fabrik - Jnhaber großen Werth darauf lege, der Staat das Fabrikzeichen unter seine Garantie nehme, so sei es das Geringste, was das Publikum erwarten dürfe, daß diese Be fugniß nicht mißbraucht werde, um das Publikum zu täuschen. Das Pu blikum sehe auf die Zeichen; sobald aber der Juhaber das Zeichen will kürlich verkaufe, so betheilige er sih an der Täuschung des Publikums und würde in dieser Weise eine solche Täuschung hierdurch legitimirt erscheinen müssen, Ein Abgeordneter der Städte: Nach der eben gemachten Be- merkung sei die Sache als vollkommen erledigt anzusehen und trage er darauf an, daß sogleich abgestimmt werde.

Nach mehrseitiger Diskussion bringt der Herr Landtags - Marschall den Paragraphen zur Abstimmung; das Aufstehen und Sißenbleiben giebt kein übersichtliches Nesultat, durh namentliche Abstimmung aber wird der Parg- graph mit 36 verneinenden gegen 27 bejahende abgelehnt.

Der Zusaß eines Abgeordneten der Städte wird in folgender Fassung : „die Fabrikzeichen können von den Jnhabern nur mit dem Fabrikgeschäft selbst verkauft oder veräußert werden“, zur Abstimmung gebracht und an genommen. | : :

Der Referent verliest §. 10, welcher lautet: „Wer Waaren oder de- ren Verpackung mit dem Fabrikzeichen eines anderen in der Provinz West- phalen und Rheinland wohnenden Gewerbtreibenden bezeichnet oder wissent- lich dergleichen fälschlich hezeihnete Waaren in den Verkehr bringt, hat 1)

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e Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

infofern damit nicht ein schwereres Een Os E, Vesängnis- strafe, welche die Dauer eines Jahres, und, zugleich) eine Geldbuße, welche die Summe von 1000 Thalern nicht übersteigen darf, verwirkt; es kann je- doch ín geringfügigen Fällen oder bei besonders mildernden Umständen bloß auf Geldbuße erkannt werden z 2) den Gewerbtreibenden, dessen Zeichen nachge- ahmt ist, hat er vollständig zu entschädigen ; 3) die mit dem nachgemachten Zeichen verschenen Waaren werden eingezogen. und an eine dem Zeichen-Cigenthümer unnachtheilige Weise versteigert, der T A er, so weit er zur Deckung des zu leistenden Schaden-Ersayes und der Geldbuße nicht erforderlich is, dem Eigenthümer der Waaren zurückgegeben. Jn dieselbe Strafe verfällt der, welcher das Siegel oder den Stempel eine! Anderen Betverbe- oder Hand lungs-Anstalt nachmacht.“ Der Ausschuß sei der Meinung gewesen : Diese Strafbestimmungen seien zu hoch, da sie mit dem Vergehen nicht im Ver hältniß ständen, zudem den Kontravenienten oft gänzlich ruiniren und daher nicht zur Anwendung kommen würde. Der Ausschuß schlage daher folgende Fassung vor: „Wer Waaren oder deren Verpackung mit dem Fabrikzeichen eines anderen in den Provinzen Rheinland und Westphalen wohnenden Ge werbtreibenden bezeihnet, oder wissentlih dergleichen fälschlich bezeichnete Waaren in den Verkauf bringt, hat 1) insofern damit nicht ein s{weres Berbrechen verbunden i}, eine Geldstrafe bis zu 300 Rthlrx. verwirkt, und muß 2) diejenigen Gewerbetreibenden , deren Zeichen nachgeahmt sind, vollständig entschädigen, Jm Wiederholungsfalle tritt eine (Gefäng- nþstrafe von 1 bis 3 Monaten und eine Geldbuße bis zu 500 Nthlr. ein ; 3) die mit dem nachgemachten Zeichen verschenen Waaren werden cingezo gen und auf eîne dem Zeichen-Eigenthümer unnachtheilige Weise versteigert, der Crlôs aber, so weit er zur Deckung des zu leistenden Schaden-Ersates und der Geldbuße nicht erforderlich is, dem Eigenthümer der Waaren zut rückgegeben, Jn dieselbe Strafe verfällt der, welcher das Siegel oder den Stempel einer anderen Gewerbe- oder Handlungs-Anstalt nahmacht. Die eingehenden Strafgelder werden dem betreffenden Fabrikengerihte zur Ver wendung im Juteresse der Jndustrie übergeben.“ :

Ein Abgeordneter der Städte: Da die Wahrhaftigkeit niemals zu theuer erkauft werden tonne, so stimme er für den Entwurf. Ein Abge ordneter der Stadte: Er thue dies nicht, das französische Geseß bestimme ihn, die Strafe gemildert zu sehen; er wolle nicht strenger sein, als das französische Geseß. i

Ein Mitglied des Fürstenstandes: Es könne der Fall eintreten, daß Jemand falsche Waaren im Besize habe, die er für echt halte; würde die Waare nun fkonfiszirt, so trete offenbar gegen einen Unschuldigen Strafe ein, Ein Abgeordneter der Städte: Er sähe nicht ein, wie das Eigenthum an ders geschüßt werden fönne; man müsse das Necht haben, überall zu fon- slsziren , bei Fabrikzeichen eben so wie bei Patenten; dies sei nach den französischen Gesetzen zulässig. Ein Abgeordneter der Nitterschaft: Die Cchuld müsse doch erst bewiesen werden, che gestraft werden könne. Ein Abgeordneter der Städte: Die Bedenken eines Abgeordneten der Städte greifen mccht Plaß, weil in den früheren Paragraphen der Nechtshutz {hon vollkommen gewährt sei. Es frage sich nur, ob es sich so weit ausdehne, daß auch der unschuldige Eigenthümer bestraft werden könne. Ein Ab geordneter der Städte: Er beantrage, das Amendement anzunehmen: „die mit dem nachgemachten Zeichen versehenen, noch im Besiße des Kontrave- nienten befindlichen Wagren 2c.“

Der §. 10 wurde nach der Fassung des Ausschusses und der ad 3 beantragten Einschaltung der Worte: „noch im Besiße des Kontravenienten““, so wie mit dem Zusaße am Schlusse: „Die Strafgelder werden ver Armen Kasse des Wohnorts des Kontravenienten zugewiesen““ angenommen, wo durch der Schluß\saß des Ausschusses wegfällt. j

__ Der Referent verliest §. 11, welcher lautet: „Die Beschlagnahme der Waaren, von denen wahrscheinlich gemacht wird, daß sie mit einem nach- gemachten Zeichen versehen sind, wird auf den Antrag des Zeichenberechtig- ten, welcher zu diesem Behuse den Rollen Auszug, dessen im §. 4 gedacht worden, vorzuzeigen hat, verfügt, Wird die Angabe wegen solcher Nach ahmung unbegründet gefunden, so ist der Angeber zum Ersaß des daraus entstandenen Schadens verpflichlet.

steht frei, binnen einer 6monatlichen Frist dieselben zur Eintragung in ein Verzeichniß der alten Zeichen anzumelden, welches den Zweck hat, dem Eín- getragenen den Fortgebrauch dieser Zeichen zu sichern, zu welhem Behnf die nah Ablauf der vorbezeihneten Anmeldungsfrist abgeschlossene Nolle während einer 3monatlichen weiteren Frist zur Anbringung von Reclama- tionen offen gelegt und dann festgestellt wird,

_ Refernt bemerkte hierbei, der Ausschuß habe geglaubt, die Worte: ¿Jur jeine Lebensdauer“ im Entwurf streichen zu müssen, weil denjenigen, die sich bis zur Ordre vom 28, Mai 1842 im rechtmäßigen Besiß von Zeichen befänden, solche nicht allein ferner gestattet, sondern ihnen auch das Uebertragungs- und Vererbungsrecht gestattet sein müsse. Wer aber gegen den Mitgebrauch älterer Zeichen ein Untersagungsrecht in Anspruch nehme, habe dies nach §. 16 des Entwurfs zu begründen. Der Nachsaßz des §. 15 falle aus, da §. 1 des Entwurfs geändert und nach dem Vorschlage des Ausschusses eine Beschränkung in der Zahl der Zeichen nicht gefordert wer- den fônne. Die Plenar-Versammlung erklärte sich mit dem Vorschlage des Ausschusses einverstanden, mithin wurde der Paragraph angenommen.

y Eben so wurden die §§, 16, 17 und 18 angenommen, welche also auten : i

F. 16. „Den mit Untersagungsreht versehenen Juhabern früherer

„Außerdem kann derselbe in eine Geldstrafe zum Betrage des vierten Theils der Entschädigung genommen werden, jedoch darf diese Strafe die Summe von 1000 Nthlr. nicht übersteigen.“

Der Ausschuß hatte nichts dagegen zu erinnern gefunden, und wurde der Paragraph von der Plenar-Versammlung angenomnien.

Für den §. 12, welcher lautet: „Wenn bei dem Fabrifen-Gericht Kla- gen über die in der gegenwärtigen Verordnung verbotenen Zeichen - Nach ahmungen einlaufen, so ist das Gericht nah vorheriger Berathung befugt, zweien seiner Mitglieder den Auftrag zu ertheilen, sich in die Wohnung und die Werkstätte der angeschuldigten Fabrikanten, Arbeiter oder Kaufleute zu begeben, um daselbst den Augenschein einzunehmen und das Vergehen aus zumitteln. Bei den Fabriken-Gerichten im Bezirk des Appellations-Gerichts hofes zu Köln muß diese Deputation sih von einem öffentlichen Beamten begleiten lassen und in dessen Gegenwart mit dem weiteren Verfahren vor schreiten. Die Friedensrichter, Bürgermeister, Beigeordneten und Polizei Commissaire sind verpflichtet, den desfalls an sie gelangenden Aufforderun- gen des Fabriken-Gerichts Genüge zu leisten“ hatte der Ausschuß folgende Fassung vorgeschlagen: „Wenn bei dem Fabrikengeriht Klagen über die in der gegenwärtigen Verordnung verbotenen Zeichen-Nachahmungen einlaufen, \o is das Gericht nach vorheriger Berathung befugt, zweien seiner Mitglie der den Auftrag zu ertheilen, sih in die Wohnung und die Werkstätte der angeschuldigten Fabrikanten, Arbeiter oder Kaufleute zu begeben, und da selbst den Augenschein einzunehmen und das Vergehen auszumitteln. Jn dringenden Fällen kann das Gericht auch bei Anwesenheit von drei Mitgliedern, einschließlich des Präsidenten, diese Deputation kommittiren, Bei den Fa brifengerichten im Bezirk des Appellations-Gerichtshofs zu Köln muß diese Deputation sich von einem öffentlichen Beamten begleiten lassen und in des- sen Gegenwart mit dem weiteren Verfahren vorschreiten, Die Friedensrich- ter, Bürgermeister, Beigeordneten und Polizei-Kommissagrien sind verpflichtet, den desfalls an sie gelangenden Aufforderungen des Fabrikengerichts Ge nüge zu leisten“, womit die Plenar-Versammlung sich einverstanden erklärte.

Referent trägt den §, 13 vor, wie folgt: „Nach angestellter Untersu- chung wird ein Protokoll über die Art und Beschaffenheit des vorgewesenen Vergehens und seiner Folgen aufgenommen. Dasselbe wird von der De- putation, dem öffentlichen Beamten und dem Fabrikanten, Kaufmann oder Arbeiter, bei welchem die Untersuchung angestellt ist, unterschrieben.“

Der Ausschuß hatte jedoch den folgenden Schlußsay vorgeschlagen: „Will oder kann leßterer (der Arbeiter) nicht schreiben, so wird solches im Protokoll bemerkt“, welcher so wie der folgende §., 14 von der Plenagr- Versammlung angenommen wurde,

§. 14 lautet: „Die Deputation macht hierguf ein Juventagrium aller der Sachen, die zur Ausmittelung des Thatbestandes und zur Uebeiführung des Beschuldigten dienen können, nimmt selbige sodann in Beschlag oder legt sie, wenn die Wegschaffung nicht möglich is, unter Siegel.

Eine Abschrift des Jnventariums wird jedesmal der dabei betheiligten Partei belassen, welche auch für die Unversehrtheit der unter Segel gelegten Sachen haftet, Die Protokolle, die etwa in Beschlag genommenen Sachen und das Junvéntarium werden dem beauftragten Gerichte eingesandt,

Neferent verliest §, 15: „Jedem, der bis zum Publicationstage Unserer Ordre vom 28, Mai 1842 sich im rechtmäßigen Gebrauche bestimmter Fa brifzeichen befunden hat, steht frei, binnen einer 6monatlichen Frist dieselben zur Eintragung in ein Verzeichniß der alten Zeichen anzumelden, welches den Zweck hat, dem Eingetragenen den Fortgebrauch dieser Zeichen für die Lebensdauer zu sichern, zu welhem Bchuf die nah Ablauf der vorbezeich- neten Anmeldungsfrist abgeschlossene Rolle während einer dreimonatlichen Frist zur Anbringung von Reclamationen offen gelegt und dann festgestellt wird, Dem Gewerbtreibenden bleibt überlassen, eins und wenn er mehrere Waaren-Gattungen verfertigt (§. 1) bis zu drei dieser Zeichen zum aus- chließlichen Gebrauch insoweit in Anspruch zu nehmen, als nicht andere Gewerbtreibende dessen rechtmäßigen Mitgebrauch bis zum vorbezeichneten Publicationstage nachgewiesen haben, oder in die ausschließliche Eintragung auf seinen Namen willigen. Findet hierüber Einigung statt, so erfolgt die Eintragung des Zeichens in die neue Zeichenrolle,“

Der Ausschuß {lug folgende Fassung vor:

1 Jedem, der bis zum Publicationstage Unserer Ordre vom 28. Mai 1842 sih im rechtmäßigen Besiß bestimmter Fabrikzeichen befunden hat,

forderliche Anzahl Mitglieder, Beschlusse über solche Gegenstände, Majestät zu richten seien, eine Mehrheit von der Versammlung, also mindestens von 236 Stimmen, erforderlich.

Zeichen ist vorbehalten, innerhalb sechs Monaten nach der Publication die ses Geseßes sich bei dem die Zeichenrolle führenden Gericht über das Necht auszuweisen, Anderen den Mitgebrauch ihres Zeichens zu untersagen, wel- chem nächst auch diese Anmeldungen während dreier Monate offen zu legen und eventuell die Eintragung dieser Zeichen in die neue Zeichen - Rolle zu bewirken ist. i i

Jener Betveis is zu liefern

a) durch die in den älteren Geseßen vorgeschriebenen Ausfertigungen und

Bekanntmachungen ; D h) für die Eisen - und Stahlwaaren - Fabrikanten innerhalb des Herzog-

thums Berg insbesondere durch die für diesen Landestheil unter óffent-

licher Autorität geführten Zeichenrollen, welche zuvor von der Regie-

rung zu Düsseldorf zu revidiren, und festzustellen und demnächst bei

den betreffenden Gerichten niederzulegen sind,

s. 17. Alle der gegenwärtigen Verordnung entgegenstehende allgemeine

und besondere Vorschriften werden hierdurch aufgehoben, insonderheit

1) die Artikel 72 bis 79 des für die vormals bergischen Landestheile ergangenen Dekrets wegen der Errichtung der Fabrikengerichte vom 17, De- zember 1811; -

2) die auf der linfen Rheinseite bestehenden Vorschriften. a) des Beschlusses vom 23. Nivs6se des Jahres 1X. b) des Geseßes wegen der Manufakturen-Fabrifen und Werkstätten vom

22, Jerminal des Jahres 1X. Art. 16 bis 18,

c) des Reglements für den Rath der Gewerbverständigen vom 11. Juni

1809 Art, 4 bis 9 und des dasselbe neu publizirenden Dekrets vom

20. Februar 1810,

d) des Dekrets vom 5. September 1810 Art, 1 bis 4.

3) Der Art, 142 des rheinischen Strafgeseßbuchs, soweit er \sich auf fälschliche Waarenbezeihnungen mittelst Nachahmung der Siegel , Stempel oder Marken von Fabrik-Unternehmern, Produzenten oder Kaufleuten bezieht.

4) Unsere Ordre vom 28. Mái 1842 wegen Herstellung der Gültigkeit dieser Vorschriften.

§. 18. Das Untersagungs - Recht der Zeichenberechtigten erstreckt sich nur auf die dieser Verordnung unterworfenen Provinzen Westphalen und Rheinland.“

Hiermit war die Allerhöchste Proposition Nr. 18 erledigt. Man ging nun zur Berathung des 4, Ausschusses, die Allerhöchste Königliche Propo. sition, die Zusammenrechnung der Zeit des Besißes des Grund-Eigenthums Behufs Ausübung ständischer Rechte betreffend, über. E |

Der Herr Referent erklärte, daß der Ausschuß die Annahme insoweit vorschlage, als er noch einen Zusaß-Paragraphen vóthig erachtet habe, des Znhalts: „Die Abtretung eines Grundstückes in auf- und absteigender Linie wird der Vererbung gleich gehalten.“ Dieser Paragraph wurde von der Plenar - Versammlung angenommen, so daß also der §. 2 des Entwurfs jeßt §. 3 wird, Die übrigen Paragraphen wurden nah der Fassung des Ausschusses angenommen, |

Der Herr Landtags - Marschall bemerkt, um jeden Zweifel künftig in Beziehung auf die Zahl der geseßlichen Majorität zu vermeiden, daß nach §. 38 des Geseßes vom 27. März 1824 bestimmt sei, daß „bei Eröffnung des Landtags sowohl, als zur Fassung gültiger Beschlüsse wenigstens 5 der Abgeordneten des 2ten, 3ten und 4ten Standes gegeuwärtig sein müßten.“

Es sei also { von 75, nämli 51 die zur Berathung nothwendig er- Ferner sci nah §. 46 zu einem gültigen über welche Anträge an des Königs

Ein Abg. der Ritterschaft referirte Namens des 9ten Ausschusses über

den Antrag eines anderen Abg,.: „Se. Majestät den König zu bitten, die gegenwärtige Lage des Ackerbaues in Bezug auf den Verkehr mit dem Aus- lande durch eine Jmmediat - Kommission untersuchen zu lassen“, Ausschuß sih mit dem Antrage einstimmig einverstanden erklärt und den Zusag gemacht habe, des Königs Majestät möge gestatten, daß die ständi- schen Ausschüsse im allgemeinen Staats - Juteresse gutachtlich sich darüber äußern dürfen,

daß der

Ein Abg. der Städte: Er wolle gegen die Ernennung ciner solchen

Kommission nichts einwenden, aber er könne der Ansicht nicht beipflichten, daß der Ackerbau jeßt in einer so traurigen Lage sei. worden wäre, daß der Weinbau in einer solchen Lage sich befände, so würde cx vollfommen einstimmen. i sich auf das allergusdrülihste verwahren, daß das Bedürfniß einer solchen Kommission sich als dringend hergusstelle, denn nur wenn Noth gebiete, bei offenbaren Nothständen, könnten solche Kommissionen von Nuten scin, Ex könne den gegenwärtigen Zustand des Ackerbaues nur rühmen, ihn lange so erhalten. beachtet zu werden scheine, Verhältniß der Ausfuhr gegen die Einfuhr in Deutschland, insbesondere in der Rhein - Provinz, finde sich in dem schon seit einigen Jahren beste- henden merkwürdigen Umstande, daß die Wechsel-Course aufs Ausland un- ter dem Silberpari ständen, wodurch bewiesen werde, daß man mehr Gut- haben als Schuld im Auslande, oder daselbs mehr Geld zu fordern als zu geben habe. Es sci dadurch unwidersprechlih bewiesen, daß man für größere Werthe exportire als importire.

Wenn jedoch gesagt

Ein anderer Abg. dieses Standes; Er müsse

4 U / Gott möge Er weise auf einen Umstand hin, der nicht recht

Ein erfreuliches Zeichen für das günstige

Ein Abgeordneter der Städte wünscht, daß die Behauptung des Ab-

geordneten der Städte, welcher sage, daß alle Wechsel - Course unter Sil berpari stehen und aus welcher er so wichtige Folgerungen herleite, der Versammlung näher nachgewiesen werden möge, da diese Behauptung feinesweges8 als forderte Abgeordnete : an ihn richte, er müsse doch wissen, daß man Ausprägungen im 20, 21 und

gegründet anerkannt werden könne. Der aufge- Es wundere ihn, daß ein Banquier diese Frage

24 Guldenfuße u. st. w. habe, und wie sich die Wechsel - Course demnach nach einander stellten, so ergebe sich, wie sich die cine Valuta gegen die andere verhalte. würde ihm dies zur Stelle in Zahlen klar zu machen georducter der Städte: Er widerspreche dieser Behauptung; um \ie näher zu erläutern, fordere er die anderen Herren Banquiers auf, ihre Meinung zu äußern. Ein Abgeordneter der Städte: Er stimme dem vorigen Redner bei, die Sache verhalte sich umgekehrt, die Course aufs Ausland

Hätte man Flügels Courszettel hier zur Hand, dann Gin: Ein Ah-

ständen sogar höher als das Silber-Pari.

Referent; Es seien mehrfache Bemerkungen gegen den Antrag gemacht worden, die vermuthen lassen, daß wegen der Kürze der Zeit das aufgelegte Referat von vielen Mitgliedern nicht habe gelesen werden können. Es heiße im Antrage, daß der augenblicklihe Zustand der Landwirthschaft befriedigend erscheine, daß der Grundwerth im Steigen begriffen sei. Aber anders sei es mit den Verhältnissen zum Auslande, in Beziehung auf den Austausch der Erzeugnisse des Landes. Wer da behaupte, daß die Verhältnisse zum Auslande regelmäßiger seien, dem könne er nicht beistimmen. y

Ein Abgeordneter der Städte: Er

laube nit, baß der Versen lung damit gedient sei, die Diskussion über das Silberpar! Pes L

sehen , er wolle in dieser Beziehung nur kürz bemerken