1843 / 42 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

er sich aus dieser Verlegenheit ziehen sollte, und andererseits auch den Ämerifanern feinen Grund zu Klagen geben wollte, die nur für Teras und Yukatan eine willkommene Diversion gewesen wären, so nahm er seine Zuflucht zu einem gezwungenen Anlehen. Er veröffentlichte ein Dekret, in welhem er sowohl die Lage des Schaßes als die seinige ofen auseinanderseßte. Dieses Dekret war vom 20. April datirt. Drei Tage früher waren 180 der angesehensten Einwohner von Mexiko durch ein anonymes Rundschreiben eingeladen worden, sich in den Salons des Ministeriums des Auswärtigen zu versammeln, Allein da die Ein ladung ohne Unterschrift geschah, man also nicht sicher war, von wem sie ausgegangen war, so nahmen sie die meisten nicht ernstlih, \o daß zu der angeseßten Stunde nicht mehr als 35 Personen zu sammengefommen waren. Der Minister Bocanegra seßte ihnen die Verlegenheiten der Regierung auseinander, und brachte die Anwesen

den wirklich durch Zureden dahin, daß sie sogleich 10,090 Piaster unterzeihneten, Am 19ten wurde an diejenigen, welche auf die erste Einladung nicht erschienen waren, eine zweite gerichtet, und eine zweite mehr oder minder freiwillige Unterzeichnung ging vor ih; allein die Summen, welche dieses Auskunftsmittel ergab, entsprachen nicht den Erwartungen der Regierung, und diese faßte daher am 20sten den Entschluß, ihr Dekret zu veröffentlichen. Die Jndividuen und die religiösen und andere Corporationen wurden darin in verschiedene Ka thegorieen eingereiht. Die erste, welche die höchste Taxe zu bezahlen hatte, begriff fünf Jndividuen oder Corporationen, von denen jede 3000 Dollars zu bezahlen hatte. Die dreizehnte und lebte Klasse be gri}} 101 Individuen, von denen jeder 25 Dollars zu bezahlen hattez endlich mußten alle Häuser der Hauptstadt neun und ein halbes Pro zent ihres Werthes bezahlen.

Auch von den Departements hatte jedes seinen verhältnißmäßi

gen Antheil an dieser Auflage zu bezahlen. Das Dekret sebte eben jo viele Junten als Departements ein, und jede dieser Junten er

hielt den Auftrag, die Auflage unter den Bewohnern ihrer Provinz |

_—= 274

zu vertheilen. Allein die Junten befolgten diese Methode nicht, son- dern vereinigten sich in eine einzige, und stellten so durh einen ge meiuschaftlichen Beschluß die Auflage der verschiedenen Provinzen fest. Dies gab einen ersten Anlaß zu Zwistigkeiten zwischen ihnen und der Regierung, welche bald durch noch zwei andere verschlimmert wurden, Die Junten besteuerten den Präsidenten Santana, wie alle an- deren Privaten, und indem sie ihm ihren Bericht überreichten, be flagten sie die Nothwendigkeit dieser Besteuerung, weil sie nur blind lings vertheilt werden fonnte, der Gesammtheit sehr lästig fiel, und die vffentlihe Meinung seit langer Zeit schen sich gegen dieselbe ausgesprochen hatte. s

Santana erhob auf diese Klagen noch heftigere und bitterere Gegenflagen. Er erklärte den Juuten, sie hätten seine Absichten mißkannt und gegen seine Autorität sih aufgelehnt, indem sie in corpore und nicht jede einzeln für sih gehandelt hätten; diese fehlerhafte Verfah rungsweise habe in den von ihnen vorgenommenen Vertheilungen monströse Ungleichheiten veranlaßt; was aber noch ärger sei, sie hät ten sich herausgenommen, ihn wie einen gewöhnlichen Bürger zu be- steuern. Santana erklärte dies für einen Aft nicht zu rechtfertigender Anmaßungz als Bürger habe er mehr als einmal sein ganzes Vermögen zur Verfügung der Republik gestellt, und er wolle keinen Anspruch auf Befreiung von Lokal - oder allgemeinen Steuern machen; er habe sein ganzes Besißthum im Departement von Veracruz und werde ohne Zaudern bezahlen, was die Junta dieses Departements ilm als Gutsbesißer auferlegez in seiner Eigenschaft als Präsident aber könne er von feiner anderen Jurisdiction abhängen, in Betracht, daß er der höchste Magistrat des Landes sei. Er schloß damit, daß er das Vei fahren der Junten als ein Werk willkürlicher Laune (un capricho) und als wahre und tadelnswerthe Frechheit prehens!ble audacia) qualifizirte.

Das Tribunal der Junten fand sich durch diesen förmlichen Ver weis, wie man sich denken kann, lebhaft verleßt. Es antwortete dar

(una verdadera y re

auf mit Wärme, und legte, nahdem es erklärt hatte, daß man „ei nen Vorwurf“ gegen dasselbe gerichtet habe, wie niemals einer wider eine Staatskörperschaft gerichtet worden, in Masse seine Functionen nieder.

So endete diese Episode des gezwungenen Anlehens. Es ha die vssentlihe Stimme aufgeregt, und in den ohnedies so lockeren Boden dieses unglücklihen Landes neue Keime zu Mißvergnügen für die Zukunft gelegt. Wenige Tage nahher wurde die {hon früher furz erwähnte Verschwörung entdeckt. Sie sollte in dem südlichen Theile des Departements Mexiko ausbrechen, und hatte zu Häuptern Gomez Pedraza, Otero, Lafragua, Rivas, Palacios und andere. Die Mehrzahl dieser wirklichen oder muthmaßlichen Verschwörer wur den verhaftet, ein Theil jedoch bald wieder freigelassen; aber die Justiz informirte und die Polizei war auf ihrer Hut.

Jn Mitte dieser Verlegenheiten hatte Santana an alle auswär tigen Minister ein vom 18. April datirtes Rundschreiben gerichtet, das gewiß charafteristisch für ihn is. Er sagte darin :

„Er habe vernommen, daß viele französische Familien, von cine! englischen Gesellschaft herbeigezogen, nah Texas gekommen seien, um sich daselbst niederzulassen, er glaube daher den Repräsentanten der verschiedenen Nationen wiederholen zu müssen, daß die mexikanische Regierung entschlossen sei, ihre Rechte auf das texianische Gebiet geltend zu machen, daß feine auswärtige Niederlassung von ihr werde anerfaunt werden, und daß alle diejenigen, welche von den merxikani {en Armeen daselbst getroffen würden, als Eindringlinge und Feind behandelt werden würden."

Diese Schroffheit hat si, wie der abgeschlossene Waffenstillstand mit Texas zeigt, bereits etwas abgestoßen, und Santana, der doch vielleicht der einzige Mann von Energie und Organisationsgabe it, den Mexiko besibt, hat genug zu thun, auf diplomatischem Wege u erbalten, was seinen Waffen wiederzugewinnen unmöglich war, und

| | den Boden von Meriko selbst, der gewissermaßen unter jeinen Füßen | :ittert, zu befestigen,

R

Sani

Allgemeiner Anzeiger.

3 fs » weite Zu Bekanntmachungen. ia [1407] Bean uU ntg.

Behufs der Eröffnung der neucn Schifffahrts-Schleuse bei Finkenheerd wird eine Sperre des Friedrich - Wil helms - Kanals vom 1, bis 30. September d. J. statt finden, was wir dem Schifffahrt treibenden Publilo hiermit befannt machen, i

Frankfurt a. O,, den 31. Juli 1843.

Königl, Regierung, Abtheilung des Junnern.

finden.

[148] P r 0 C am ads, | Der Apothekergehülfe Johann Friedrih Beutler zu | Nordhagusen., außerehelicher Sohn des Amtsraths Beut | ler und der unverehelichten Dorothea Krüger, geboren | in Dobieszewo am 8. Februar 1784 und seit 1805 | verschollen, ist durch das rechtsfräftige Erkenntniß des Königl. Ober-Landesgerichts zu Bromberg vom 1. März | 1842 für todt erklärt, Der seinen unbekannten Erben | zum Kurator bestellte Justizrath Hahn hat ohue Erfolg eine Aufforderung an dieselben in dem Anzeiger des Apotheker - Vereins von Nord eutschland (Brandes Archiv) erlassen, sich zu melden. Nach §. 477. Tit. 9. Thl. 1. Landrecht werden nunmehr die unbekanuten Er ben des Johann Feiedrich Beutler und dessen Erbneh mer oder nächsten Verwandten hiermit offentlich vorge laden, sich zur Begründung ihrer Ansprüche an den in

unserem Depositorio befindlichen 806 Thlr. 4 Sgr. 5 Pf.

i D

worin die Zahl

Berlin im Saale des dasigen Gebaudes und dem Börsensaale zusammentreten wird, am

J. %, Rit Mittwoch den 16.Augustd. J., Bormittags unt 40 Uhx,

entweder 1 Berl Zum Eintritt in cine dieser Wahl-Versammlungen und zum Stimmen in einer derselben sind berechtigt : nur: die ursprünglichen Unterzeichner von Verpflichtungs scheinen, welcheAnerkenn! nisse des Berliner Comité- über 10 Actien C2000 Thl) de mebr, von Denen mil

destens (ins auf ihren Namen lautet, produziren. Sie haben diese Anerkenntnisse 14 Und 15, AUgu O J: im Büreau des oder in Hamburg im Konferenz-Zimmer der Börse von

j { b16 G lhr niedergesezien Legitimations Büreau vorzulegen, und werden y derselben eine Eintritts-Karte für die Wahl-Versamm lung des Orts, an welchem sie sich legitimirt haben, der ihnen zukommenden zeichnet und über

[121 b M Damtdura. au] gust bis 2. September e., in der neuen Schönhaujse1

&irapße

Hamburg einzu Die Anmeldung zur

2 0uPponsg

odci

August 1843.

S f C, De 7+

Kommerzien-Rath F. W.

in den Tagen des 12.,

Comité, Monbijou - Play Nr. 2,

Z haben : gegen Abstempelung N | 1435]

biblische

Stimmen

den statutenmäßigen Wahlmodus

Die Einlösung der bis Johannis 1843 fälligen oft preußischen Pfandbriefs-Zins-Coupons findet vom 21, Au Bormittags 9 bis 12 Uhr, Nr. 9 gegen uach den Kavitals-Beträgen zu ordnende Verzeichnisse statt. Berschreibung der Zerie fann gegen Amstempelung des Stich coupons von jeßt bis zum 20sten und Nachmittag, während des Zinszahiungs dagegen nur des Nachmittags geschehen. | Kavital Ut SVeTUlanuten,

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B A ZA A Li ab d C ARE Tie L A R C i A I” A i M di M C nt@Zai E R F E. U” E 2A ziioni d MAA a B I 444 54v ‘(che 9 t

i Citerarischze Anzeigen.

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entiveder in dem zu Berlin Bej uns i} \o eben erschienen und in allen Buch

handlungen, in Berlin bei Mle T Dunker,

Sni l: Qo O ANDEFEr, Gran Se 21, all M GOotirieo Buchner s

Neal o Veél1 Bano KoONnlor

Auskunft gegeben is, empfangen, | be

So eben i} erschienen in der J oh. Chr. Her- mann schen Buchhandlung in Frankfurt a, M. und

zu baben inter Oroplusschen Buch- U. Kunsthandlung, Königl, Bauschule Laden 12:

[1429] Betra nagen über die

d Mt Dl | Ln anen Od

Termins für

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geh. Preis 5 Ngr. (4 gGr.)

Der oftpreußische General-Landschafts-Agent, Behrend

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In Unterzeichnetem is jo eben erschienen und an alle Buchhandlungen versandt worden, in Berlin 901

E E _ E, rätbig bei Q. »). Schroeder, Linden 23, Jagorsches Haus: : [1433] Tei aben S der mathematischen und allgemeinen phvsijchen

z : Geographie “von Dr, A H, Meadler, Kaiserlich russischem Hofrath, Nitter, Professor der Astro- “s nomie und Direktor der Sternwarte zu Dorpat, V An d, 8. Velinpap. brosch, Preis 1 Thlr. 20 Sgr, Der durch seine Vorträge in Berlin und Dorpat

D

betragenden und den übrigen Nachlaß des Beutler vor, oder svätestens in dem vor unserem Doputirten Laud nud Stadtgerichts - Assessor v. Soldern hierselbst im Landgerichts-Gebäude auf den 20, Dezember d, F Rormittags um 11 Uhr, anberaumten Termine u melden, widrigenfalls dieselben mit ihren Ansprü hen au den Nachlaß präkludirt und der Nachlaß dem Tizfus als herrenloses Gut zugesprochen werden soll. Schneidemühl, den 6. Januar 1843. Königl, Land- und Stadtgericht,

Nothwendiger Verkauf.

Stadtgericht zu Brandenburg, den 30, Juni * 1843,

Das zu Brandenburg am altstädischen Markt sub

[1256] Land- un

No, 313 belegene Wohnhaus mit Hauskarel und Brau gerechtigkeit des Tuchbereitermeisters Carl Benjamin Scholze, Vol. 7. pag. 397 des Hypothekenbuchs, ab geschäßt auf 5010 Thlr. 6 Sgr. 7 Ps, zufolge der nebst Hvpothekenshein und Bedingungen in der Regi stratux einzusehenden Taxe, soll am 4, Februar 1844, O O Ut,

vorx dem Herrn Land- und Stadtgerichts-Rath Augustin an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

| | | | | |

[35b] D . » S { Berlin- Frankfurter Eisenbahn. Die Zinsen der Stamm - Actien der Berlin - Frank- furter Eisenbahn pro 1stes Semester 1843 mit 2 Thlr. 15 Sgr. pro Actie werden in unserer Hauptkasse auf dem hiesigen Bahnhofe in den Tagen vom 1. bis 31. August c,, mit Ausnahme der Sonntage, Morgens von 9 bis 1 Uhr, gegen Einlieferung des 1sen Zins Coupons , gezahlt, Die Actionaire werden zu diesem Ende ersucht, die gedachten Coupons in der genannten Zeit mit einem nah den Nummern geordneten Ver zeichnisse in unserer Hauptkasse einzureichen und den Be- e N a s Emyfang zu nehmen. Die nicht i U S | E nucht Meise Rebe ücizinsen pro 1842 werden in gleicher Berlin, den 1. Juli 1843, Die Direction der Berlin - Frankfurter Eisenbahn - Ge- sellschaft,

[110 b]

Berlin- Hamburger Eisenbahn. Die unterzeichneten vorbereitenden Comités zur Bil- dung eines Actien-Vereins für die Cisenbahn-Verbin- dung zwischen Berlin und Hamburg sind in der am 27, und 28. Juli d. J. zu Schwerin abgehaltenen Ge- neral-Versammlung bevollmächtigt worden : die stimmfähigen Actionairs zu einex gleichzeitig nah Berlin und nach Ham- burg einzuberufendenGeneral-Versamm- lung zur Wahl des Ausschusses der Ge- fellfch aft einzuladen. Dieselben entledigen sich dieses Auftrags hierdurch, in- dem sie die urspünglichen Unterzeichner von Actien für die Berlin-Hamburger Eisenbahn hier- mit auffordern, sich zu dieser Wahl-Versammlung,

|

Folge leisten, oder sich zum Eintritte in eine der beiden MWahl-Versammlungen nicht bis zum 15, August d. e in der oben angegebenen Weise legitimiren, werden nach 6, 43 des in der General Versammlung am 27. und 28, Juli d. J. genehmigten und vollzogenen (Gescll \chafts-Statuts (welches sofort nach erfolgter Confirma tion abgedruct und verthcilt werden soll) durch die De \chlüs}se der Erschienenen verpflichtet.

Die Actionairs, welche sich von den Namen der zum Ausschuß wahlfähigen Subskribenten unterrichten wol len, fönnen auf Verlangen gedruckte Verzeichnisse sämmt licher Subskribenten bei denjenigen, bei welchen sie Actien unterzeichnct haben, und in Hamburg be! Empfang der Legitimations-Karte, erhalten.

Berlin und Hamburg, den 31. Juli 1843,

Die vorbereitenden Comite's für die Berlin-Hamburger Eisenbahn in Berlin und Hamburg.

Diejenigen Actionaire, welche dieser Einladung nicht

[144 b] Berlin - Hamburger Cisenbah Berlin- Hamburger Cijenbahn. Das unterzeichnete Comité hat gemäß der Zusage in der am 2ten d. M. an die Actionairs erlassenen Ein ladung zur ersten General - Versammlung der Berlin Hamburger Eisenbahn - Gesellschaft den in derselben zu Schwerin am 27sten und 28sten d. M, erschienenen ursprünglichen Subsfkribenten von Actien Litt. A. f Ur sich und die von ihnen vertretenen Mit actionairs, Anerkenntnisse über die gezei ch neten Actien-Beträge ausgehändigt, welche bis zur Ausfertigung der Quittungsbogen durch den künftigen Ausschuß zur Legitimation über das erwor bene Anrecht auf Actien dieuen, Dasselbe fordert die Unterzeichner von Verpslichtungsscheinen , welche zux Wahrnehmung ihrer Rechte in der General - Versamm- lung Bevollmächtigte bestellt haben, hierdurch auf: die ihnen zukommenden Anerkenntin1i|]e bei ihren Bevollmächtigten in Empfang zu nehmen. Diejenigen Subsfkribenten, welche weder persönlich noch durch Bevollmächtigte in der General -Versamm- lung erschienen sind, / wollen sich vom 8, August d. J. an perjon- lich bei denjenigen, bei welchen sie Actien unterzeichnet haben, zur Empfanguahme des ihnen zukommenden Anerkenntnisses melden, 5 Wir nahen die Herren Subsfribenten aufmerksam, daß vom Besiy der Anerkenntnisse ihre Be- fugniß, in der auf den 16. August d. J. n a cl Berlin u. Hamburg ausgeschriebenen Wahl- Versammlung zu erscheinen, abhängig ist. Berlin, den 31, Juli 1843.

Das Comité zur Begründung eines Actien- Vereins für die Eisenbahn-Verbindung zwischen Berlin und Hamburg, Anhalt u, Wagener. Conrad u. Klemme. S. Herz. Jung. Kunowski. von Moltke. Mendelssohn & Comp, M. Oppen heim Söhne. Moritz Robert, F. A. von

Witzleben,

On Des Leo N, darinnen die verschiedenen Bedeutungen der Worte und Redens arten angezeigt, die Sprüche der ganzen heiligen Schrift, sowohl den nominibuns als auch verbis und adjectivis nach, ohne weiteres Nachschlagen, ganz gelesen, inglei- chen die cigenen Namen der Länder, Städte, Patria! chen, Nichter, Könige, Propheten, Apostel und anderer angeführt, die Artikel der christlichen Neligion abgehan delt, ein sattsamer Vorrath zur geistlichen Redekunst dar- gereicht und was zur Erklärung dunkler und schwere1 Schriftslellen nüßlich und nöthig, erörtert wird. 7te verbesserte und vermehrte Auflage, herausgeg. von D O ene. gr. 8. 1ste8—6tes Heft. Subscriptions- Preis für das Heft: 10 Sgr.

Die vor noch nicht völlig 3 Jahren beendigte bte Auflage von Büchne1's Hand-Konkordanz i} bereits vergriffen und eben so wie diese, bieten wix auch die bevorstehende siebente Auflage dem theologischen Publi fum quf dem Wege der Subscription dar, welche sich auch im Aeußeren ganz au die 6te Auflage anschließen, jedoch mit einigen größeren Zusäßen, fo wie mit einem Register der wichtigsten erklärten Bibelstellen zu deren leichteren Ausfindung, vermehrt werden soll,

Das Ganze umfaßt 12 Heste und wird noch im Laufe dieses Jahres vollständig erscheinen.

Halle, August 1843,

C. A, Sch wetschke und Sohn.

Exegetif ch

Bei dem Unterzeichneten is so eben erschienen und in allen Buchhandlungen zu haben : [1427 Me De I en (A Ñ T L M 2 d Kavallerie -Angrisst in den Schlachten Friedrichs u. Napoleons, Ein Beitrag zur Geschichte des Verfalls der Verwen dung dieser Waffe, Preis 10 Sgr. C, Heymann, Heil, Geiststr. 7.

[1434]

In L. O. Homann

handlung In Danzig ist so eben erschienen und durch alle Buchhandlungen Deutschlands zu beziehen,

in Berlin durch L, §old, Königsstr. 62, neben der Post: : Eine Stimme für Abschaffung der To-

desftrase und der körperlichen Züchtigung, Her vorgerufen durch den Entwurf zum neuen Strafgeseß- buche für die Preuß. Staaten. Geheftet 3 Sgr. 9 Pf.

Was ver Verfasser verlangt, is in dem Titel deutlich niedergelegt. Er hat seinen Antrag begründet durch eine Betrachtung der Verhältnisse der Staatsbürger unter sich und zu deï Staatsgewalt, der schädlichen Folgen jener Strafarten und dex zulässigen Ersaß- mittel,

I 3 Kunst- u. Buch

berühmte Herr Berfasser beabsichtigte 1m gegenwartigen Leitfaden die Lehren der mathematischen und allgeme1- nen phvsishen Geographie so darzustellen, wie sie sich nach den neuesten Forschungen gestaltet haben, ohne jedoch dabei mehr vorauszuseßzen, als die Elemente der (Geometrie, Trigonometrie und Algebra, so daß cs für die mittleren Klassen der Gymnasien und höheren gerschulen als Lehrbuch brauchbar und zugleich dem Selbststudium dienlich fein könne. Für die in der (Heographie vorkommenden Berechnungen is das Detail möglichst ausführlich gegeben; eben so wurde den Ber änderungen, welche der ÉErdkörpcr erlitten hat, ein eige ner Abschnitt gewidmet. Ju phosischen Theile is das die Meteorologie betreffende ausführlicher als gewöhn lich gegeben und mau wird auch hier die neuesten Un tersuchungen nicht vermissen. Am Schlusse i} einc Ortstabelle hinzugefügt, welche die geographischen, hop sometrischen und thermischen Konstanten, #o viel als möglich vollständig angiebt, Dieser Leitfaden, welche einem wirklichen Bedürfniß entspricht, enthält überhaupt Manches, was in ähnlichen Werken theils gar mcht, theils zu kurz oder in einex jetzt veralteten Gestalt vor- zukommen pflegt.

Stuttgart und Tübingen, [120 b]

Se Kna Qo ber Pin) Carl vot Preußen haben den Friseur WilhelmSchmidt jun, allhier zuHöchstihremHof-Friseur gnä digst zu oxrnennen geruy l

J. G, Cotta scher Verlag.

[122 b] Un die Hexren Kupferschmied ner-Meister.

Nachdem ih 11 Jahre laug in einer Werkstatt, wo meistens nur Werkzeuge für obig? Herren gefertigt wer den, gearbeitet und ih nun auch das Meisterrecht e1 langt habe, so beehre ih mich hierdurch anzuzeigen, daß von jeßt an alle Arten Werkzeuge, sowohl polirke als rohe, von mir gefertigt werden und bei mir zu ha ben sind und wofür ich 1 Jahr Garantie leiste. Durch {nelle Bedienung und durch die billigsten Preise werde ich stets das Vertrauen meiner geehrten Abnehmer mir zu erwerben suchen,

Grünhayn bei Schneeberg im sächsischen Erzgebirge, den 29, Juli 1843.

Ludwig Singer, Schmiedemeister.

Und Flemp-

1436

A 6, Mai ds, Jahres is in Leipzig am Lade plaße (unter den sogenannten Buden) eine Kiste, Pfeifen röhre, Porzellanköpfe 2c, enthaltend,

gez- (Glas) J. & C. No. 594. VVürzburg Bo, 135 U entweder verladen worden, oder auf sonst eine Weise abhanden gekommen, Der Verlust betrifft einen armen Fuhrknecht, weshalb der Jnhaber obiger Kiste gebeten wird, dieselbe so {nell als möglich, entweder an den Herrn C. G. Carstens in Leipzig, oder an das löbl, Kommissions-Büreau in Schweinfurt a, M. zu senden und einer guten Belohnung gewärtig zu sein, Eben so sind alle Herren Kaufleute, Spediteure und Comnmissio- naire ersucht, jene Kiste bei Vorkommen anzuhalten und

| an eíne der genannten Adressen gütigst abgehen zu lassen,

Das Abonnement beträgk: 2 Rthlr. sür { Iahr. 4 Rthlr. - 5 Iahr. 8-Zihir.- «4 FAhe: in allen Theilen der Monarchie ohne Preiserhöhung. Iusertious-Gebühr sür den Raum einer Zeile des Allg.

A

Anzeigers 2 Sgr.

Ne 42,

Auhalt

Á i : Theil. :

S Me gs Angelegenh eiten. Rhein Pxovinz. Be

rathungen über die Ablösbarkeit der Jagd Gerechtsame auf der rechten Nheinseite. Berlin. Kurzer Bericht über die Verhandlungen des rheinischen Landtages in seiner 48sten Plenax - &1bung. Entgegnung auf unbegründete Bemerlungen der Ko lnishen Zeitung. Koblenz. Feier des 6. Augusts. Durchreise Sr. Königl, Hoheit des Prinzen Friedrich von Preußen, Schreiben aus Posen. (Aerndtez polmjche: T heater.)

Deutsche Bundesstaaten. handlungen, Hohe (Gäste Leuchtenberg. Württemberg. jestät des Königs von Württemberg. fassungs - Fest. FKurbessen. Hanau. Verlobung Sr. Durchlaucht des Primen Friedrich von Hessen mit Jhrer Kaiserl, Hoheit der (Groß fürstin Alexandra von Rußland. Braunschweig, Blankenburg Bersammlung des Apotheker - Vereins. Holstein, Klei, Desor derung Sr. Durchlaucht des Prinzen Friedrich zu Hessen. Freie cktádte. Lübeck. Berichtigung unbegründeter Angaben in Bezug au] den verstorbenen Freiherrn von Numohr.

Frankveich. P aris. Die jüngsten Depeschen aus Spanien. (Gene- ral Bugeaud, Schreiben aus Paris. (Spanische Zustände Pläne der Königin - Mutter; diplomatische Beziehungen zu der neuen Regierung von Madridz die Vermählungs-Frage.)

(Großbritanien und Jrlaud. London. Hof Nachricht.

Spanien. Paris. Telegraphische Nachrichten aus Spanien. Ma drid, Mauifest des Ministeriums, Cirkfular-Schreiben des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten an das diplomatische Corps. Schrei ben aus Paris, (Nachträgliches über die Capitulation von Zara gossa; Monjsuich und sein Kommandant.)

Moldau und Wallachei, Bucharest Albrecht von Preußen.

Bavern. München. Kammer - Bei Jhrer Königl, Hoheit der Herzogin von Stuttgart. Rüdreise Sr. Ma

Baden. Manbeim. Ber

Aufenthalt des Prinzen

Juland. Landtags - Augelegenh eiten VED e Provinz. Berathungen über die Ablösbarkeit der Jagd - Gerechtjame anf der rechten Rheinseite. Deutsche Bundesstaaten, Bavern, München, Fortseßung der Mittheilungen aus den Berhandlungen uber den Ludwigs Kanal und den Germersheimer Festungsbau.

Belage

Amtlicher Theil.

Se, Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

Dem Superintendenten Zollfeldt zu Quacfenburg, Regierungs Bezirks Köslin, dem Fabrikbesißer und akademischen Künstler Mori Geiß in Berlin, so wie dem Bürgermeister Tölle zu Bleicherode, Regierungs-Bezirks Erfurt, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; desgleichen dem evangelischen Schullehrer und Organisten Engel

mann in Weigwiß, Kreises Ohlqu, das Allgemeine Ehrenzeichen zu

verleihen.

Se. Königl. Hoheit der Prinz Albrecht is von Pesth, und Se. Königl, Ooheit der Prinz Adalbert von Mühlberg hier wieder eingetroffen,

Vichtamtlichher Theil. Inland,

Landtags - Angelegenheiten.

Fhein-Provinz.

Düsseldorf, 13. Juli. Fortseßung der sech8undvierzigsten und siebenundvierzigsten Plenar-Sißung. Hierauf folgt der Bericht des ersten Ausschusses, betreffend die Ablösbarkeit der Jagd - Ge rechtsame auf der rechten Rheinseite, :

Berichterstatter trägt vor: Es liegen den gegenwärtigen versammelten rheinischen Provinzial-Ständen zwei Anträge auf Ablöse der Jagd-Gerech- tigkeit auf dem reten Rhein-Ufer der Provinz vor: beide gestellt von Ab geordneten aus den Landgemeinden: ;

Der Jnhalt der gedachten beiden Petitionen und deren Aulagen haben dazu beigetragen, dem Referenten der selbst Jagdfreund und Jagdberech- tigter is die vollste Ueberzeugung zu verschaffen, daß, nachdem die Zehn ten und Renten seit länger als einem Decennium für ablösbar erklärt wor- den sind, und in Folge dessen, bis auf wenige Ausnahmen, zum größten Vortheile der Betheiligten, auch bereits abgelöst worden sind, und nachdem ferner in Bezug auf alle übrigen noch bestehenden Real-Lasten, in Gemäß heit der durch den Königlichen Herrn Landtags Kommissarius dem Landtage jüngsthin geschehenen Mittheilung, dem nächsten Landtage ein Ablöse Gesetz zur Begutachtung vorgelegt werden soll, daß nunmehro dem großen vor Allem von den Rheinländern anerkannten und mit dem Prinzip der größt möglichen persönlichen Freiheit Hand in Hand gehenden Prinzip der möglichst vollständigen Freiheit des Eigenthums schließlich nun auch noh dadurch gehuldigt werden müsse, daß auch jenes noch übrige Produkt des Mittelalters, die Jagdgerechtigleit, für ablösbar er- lärt und somit auch die leßte Schranke des freien Eigenthums hinweggeräumt werde, Diese Jagdgerechtigkeit steht, wie dies durch mehrere Urtheile des rheinischen Appellations - Gerichtshofes in Köln bereits ausge \sprochen wurde, im ehemaligen Großherzogthum Berg als ein besonderes vom Eigenthum abgesondertes Recht, nicht aber als ein Servitut da, und es steht daher nicht zu erwarten, daß der über die Ablöse der Neal Lasten dem nächsten Landtage vorzulegende Geseß - Entwurf sich auch auf die Jagdge- rechtigkeit beziehen werde, weshalb eine besondere, die Ablöse der Jagd be zweckende Bitte an Se. Majestät den König nicht nur nicht als übers üssig sondern als nothwendig erscheint, : i

A110

eitung.

[lin A ugusi

Berlin. reti Ten

Man darf aber von cinem dic Jagdgerechtigkeit betreffenden Ablöse Gese, nah dem geheimen Dafürhalten des Referenten , hauptsächlich fol gende überwiegende Vortheile erwarten: i

1) Die Aerndten der Landleute werden dann nicht mehr, wie dies 1n vielen (Gegenden jetzt leider gar zu oft geschieht, durch Jagen zu1 Unzeit (bei uasser Witterung oder wenn die Saaten chon zu weit vorgerückt resp. noch nicht eingeärudiet sind) beschädigt oder durch übermäßig gehegten Wildstand verküummert werden konnen und di Landleute selbst sowohl dadurch, als durch das wohlthuende und bc lebende Gesühl des freien, unbeschranften Eigenthums, zu imme1 größerem Fleiße und zu größerer Sorgfalt bei der Bestellung ihre Aecker aufgemuntert, dadurch aber mcht nur der persönliche Wohl- stand, sondern auch der National-Reichthum , welcher feinen mächtig sten Hebel im Ackerbau findet, immer mehr und mehr gehoben werden, Die Moralität und das Familienglück der Landwirthe wird dadurch gehoben, daß Niemand unter ihnen mehr was jeßt hausig der Fall ist durch übermäßig gehegten Wildstand und den dadurch der Land wirthschaft erwachsenden Nachtheil zur Begehung von Jagdfreveln au gercizt und verleitet und demgemäß auch nichi mehr zu den grofen Uebeln geführt werden wird, welche gewöhnliche Begleiter solcher Fr vel sind und nicht selten neben dem Untergange des Frevlers felbst den Nuin seiner ganzen schuldlosen Familie veranlassen,

Wenn die Jagdgerechtigkeit für ablösbar erklärt ist, so wird der Jagd berechtigte hinfort mit möglichste Schonung des fremden Eigenthums sein Recht erxerziren müssen, wenn ihm das Recht selbst nicht im Wege der Provocation auf Ablöse für die Zukunft gänzlich entzogen wer

den joll, und in diesem ihm gestellten Präjudiz besteht der größtmög

liche aber, nah dem Dafürhalten des Neferenten, demselben auch im vollsten Maße gebührende und cinzig und allein ausreichende Schuhz des Eigenthums. Die bisherige geseßliche Befugniß auf Entschädi

gung zu klagen, leistet dem Beschädigten, insbesondere bei Wildschä

den, dem Beschädiger gegenüber, wie dics die Ersahrung nur zu deut

lich gelehrt hat uud wie dies auch in der Natur der Sache liegt, teine hinlängliche Garantie, Einmal, weil das übermäßige Hegen des Wildes, welches nachgewiesen werden muß, {hon au und für sich außerst s{hwer zu konstatiren ist, und dann, weil manche Gerichte bei ihren Entscheidungen sogar von dem Grundsaße ausgehen, das in einer Jagd befindliche Wild werde erst dann Eigenthum des Jagd

Berechtigten, wenn er dasselbe in seinem Jagd - Revier erlege und er könne mithin für den Schaden, der von einem noch nicht durch ihn erlegten und folgeweise ihm noch nicht angehörigen Thiere ausgehe, auch nicht in Anspruch genommen werden, Bei der Zugrundelegung cines solchen Prinzips wird aber offenbar jede an und für sich noch so fehr begr&ndete Entschädigungsklage als eine vergebliche und thörihte Mühe erscheinen, und es entsteht dadurch wie in einer der Bittschriften behauptet wird virflih ein Zustand der völligen Rechtslosigkeit, Daß ein solcher aber im neunzehnten Jahrhundert und in dem civi lisirten Preußenlaude nicht geduldet werden dürfe, bedarf feiner wei teren Ausführung.

Man wende gegen den Antrag auf Ablösbarkeit der Jagdgerechtigkeit nicht ein, der Zustand würde nicht gebessert, sondern eher verschlimmert wer! | den, wenn nach erfolgter Ablöse jeder Eigenthümer selbst zu jagen befugt | sei, Eine solche allgemeine Jagd-Befugniß kann nicht in der Absicht liegen

und darf nicht gewünscht werden. Es müßte vielmehr wie dies auf de!

linken Rheinseite der Nhein - Provinz, zufolge des (Geselzes vom 17, April

1830, der Fall ist ; 3

nux den größeren Eigenthümern, etwa nux folchen, die 300 Morgen zusammenhängendes Eigenthum besäßen, nach stattgehabten Ablöse, die eigene Ausübung der alsdann mit dem Eigenthum verschmolzenen Jagdgerechtigkeit gestattet, sämmtlichen kleineren Gruudbesißern aber die

fugniß ertheilt werden, die Ausübung der Jagd auf ihrem Besithum ge

meinschaftlih zu verpachten oder eine gemeinschaftlihe Administration cin

treten zu lassen und sich in die Pacht- oder Administrations - Nevenue nach dem Flächen - Juhalt ihres Eigenthums zu theilen, Der Vortheil der tlei- neren Eigenthümer würde daun, neben der verhältnismäßigen Theilnahme an der Pacht - resp. Administrations - Nevenue, hauptsächlich darin bestehen, daß sie der vorzunehmenden Verpachtung die sür den Schuß ihres Besitz

thums resp. ihrer Sgaten zweckmäßigsten Bedingungen zum Grunde legen und solchen Personen die Pachtung übertragen könnten, von deren Recht lichfeitsgefühl sie die genaueste Jnnehaltung der gestellten Bedingungen er- warten dürfen.

Daß übrigens die Ablöse der Jagd welche in der neuesten Zeit meist titulo oneroso erworben worden ist nur gegen vollständige Cut \chädigung des Berechtigten erfolgen und auch nicht von einem einzel nen im Jagdrevier belegenen Eigenthümer, sondern nur von der Ge- \ammtheit der verpflichteten Eigenthümer dem Jagdberechtigten gegenüber dürfe in Antrag gebracht werden können, versteht sich von selbst, und wird auch von den Antragstellern als richtig anerkannt. Dem Berechtig ten selb müßte eine solhe Provocation auf Ablöse der Jagdgerechtigkeit - zur Aufrechthaltung der Parität ebenfalls gestattet fein,

_JIn Bezug auf die Jagdberechtigten der Standesherren, welche diese auf dem standcsherrlichen Gebiete ausüben, is, nah dem geheimen Dafüi halten des Referenten, die Allerhöchste Verordnung vom 21. Juni 1815 (Geseß - Samml, S. 105) maßgebend, wonach hier eine Ablöse nicht er ziwungen werden kann, sondern aus dem freien Willen hervorgehen muß.

Referent schlägt hiernächst vor, die beiden Anträge dahin zu befür worten :

„Se, Majestät allerunterthänigst zu bitten, ein Geseß, betreffend die Ablöse der Jagdgerechtigkeit auf dem rechten Rheinufer der Provinz, aus schließlich der daselbst gelegenen standesherrlichen Jagden , nach den vor angedeuteten Prinzipien entwerfen und dasselbe dem nächsten rheinischen Provinzial-Landtage zur Begutachtung Allergnädigst vorlegen zu lassen,“

Des Königs Majestät dürften auf diese Bitte um so eher eingehen, als es fest steht, daß die Wichtigkeit dieses (Gegenstandes von der hohen Staats-Negierung längst anerkannt wurde, und daß in Folge dieser Aner kennung, auch ohne besonderes Gese, den größeren Grundbesizern die Ab löse der Jagdgerechtsame auf ihrem Eigenthum, dem Staate gegenüber, schon seit längerer Zeit im Verwaltungswege gestattet wurde.

Ein Abgeordneter der Städte bemerkt: Die Bevorrechtung der Stan- desherren in dieser Beziehung scheine ihm nicht begründet,

Ein Abgeordneter der Nitterschast: Dies sei allerdings begründet und beruhe auf zwischen den Staaten bestehenden Verträgen.

Ein anderer Abgeordneter dieses Standes: Dem müsse er widersprechen ; ein derartiger Vertrag bestehe niht und bitte er den Redner, ihm diesen Vertrag klar zu macben, Es sei in dieser Hinsicht kein Unterschied vorhanden.

Ein Abg. der Städte erwiedert : Es bestehe der Unterschied, daß ein je- der Privatmann das Recht habe, sich an den deutschen Bund wegen Rechts verweigerung zu wenden, worauf der Bund auf die Gewährung des Rechts bei der betreffenden Regiernng hinzuwirken habe, hingegen aber einem Stan- desherrn in gleichem Falle der Bund Necht verschaffen müsse,

Ein anderer Abg, dieses Standes äußert: Die Kabinets - Ordre von 1815 sei durhaus kein Hinderniß für die Aufhebung dieser Gerechtsame. Es sei ein angenommener Grundsaß bei allen Nationen geworden, daß, wo das Allgemeinwesen es erheische, die Privat-Juteressen weichen müßten. Der

Aerbau aber leide augenscheinlich bei dieser Gerechtsame und sie könne und

Alle Post - Anslallen des In- und Auslandes nehmen Seslel- lung auf dieses Slalt an, sür Berlin die Erpedilion der Allg.

Preussischen Zeitung: Friedrichsfstrasse Ur.

P 4 s

1843.

muhje ausgehoben werden, und wie sich von selbst verstehe, gegen Entschä digung. A Hierauf wird von einem Abg. der Ritterschaft solgender Bortrag ver ie beiden Jhnen vorliegenden Anträge auf Ablösung des Jagdrechts d diese Anträge befürwortende Reserat lassen sich auf solgende Fra jen zurüsühren : 1) Welcher Natur is das in Frage stehende Necht 2 ’) Von dem durch die Antragsteller und dem Reserenten unterstellten

(Grundsaße ausgehend, salus publica lex suprema, welche Gründe

lassen ih für die Nothwendigkeit der Ablösung dieses Rechtes an

führen und welche Vortheile von der Ausführung dieser Maßregel erwarten

3) Wie ist dieselbe praktisch ausführbar 2

l) „t zie nach allgemeinen Nechtsgrundsäßen zulässig

Nach den Ansichten der Mehrzahl der deutschen Privat - Nechtslehrezr und nach der praktischen Gestaltung in ganz D eutschland, mit Ausnahme des linken Rheinufers , is die Jagd - Gerechtigkeit die Befugniß der Privat Perjonen oder Kommunen, das Jagdregal auszuüben und unterscheidet sich dieses Gerechtsame blos durch die Ait der Erwerbung von einer Servitut oder Befugniß auf den Grundstücken eines Anderen zu jagen , welche, so weit die Jagd nicht regal is, Jemanden mittelst Vertrags oder sonst von dem (Grund-Cigenthümer übertragen wird. Eine Reallast aber, die ihrem wesent- lichen Charakter nach zum Thun verpflichtet, is dasselbe nirgends und in keinem Falle, Die Erwerbung dieses Gerechtsames geschah entweder durch Landes herrliche Verleihung oder durch unvordenkliche Verjährungz dasselbe ist also Pri- vat - Cigenthum wie jedes Andere und besindet sich auf dem rechten Rhein Ufer thatsächlih und in der Regel der größere Grundbesiß im Besiß dieses Nechts, Ob dasselbe älteren oder neueren Ursprungs ist , als die Berechti gungen an dem Grund und Voden, ob nicht vielleichi Leßtere uux untex dem qausdrülihen Vorbehalt des Ersteren verliehen wurden, diese Frage läßt sich heutzutage in Ermangelung anderer Nechtstitel, als des ältesten Rechts- titels, dem des Herkfommens, nicht entscheiden.

Forschen wir nun in Beantwortung der zweiten Frage nach den Grün den, welche si für die Nothwendigkeit der Ablösung dieses Rechts ansühren und nach den Vortheilen, welche sh vou der Ausführung dieser Maßregel erwarten lassen, so dürften beide auf zwei Gesicht8spuufte zurückzusühren sein. Oer eine i der allgemeine Gesichtspunkt, ngch welchem die Gleichheit aller Nechte als ein Vorzug aller Staats - Einrichtungen und als unzertrennlich von der Freiheit angepriesen wird, aber dennoch eben so grundsäßlich irx thümlich, als prafiisch unanwendbax auf die sozialen Verhältnisse ist. Schon der Nepublifaner Cicero sagt: Was man Gleichheit der Rechte zu nennen beliebt, is die größte Ungleichheit, Der Grund liegt einfa darin, daß (Gemeinwesen und Staat keine Aggregate vou Atomen, sondern organische Verbindungen sind, welche verschiedenen Beruf und verschiedene Stellung der Glieder erheischen, denn welhen Organismus lönnte es geben von lauter gleichgestellten Theilen? Wo blos der Mensch als Mensch in Be tracht fommt, da is die Gleichheit das Nothwendige. Wo aber zugleich das Bedürfniß der Sache der Gesammtheit in Betracht kommt, die innere Natur der Verhältnisse und was ihr entspricht, da ist, insoweit es aus dieser hervorgeht, Ungleichheit überall gerechtfertigt. Dieses naturwidrige Streben nah Gleichheit, dieses praftisch unausführbare Nivellirungs -Svstem ist dei größte Feind der Freiheit. Er unterdrückt gleide Eigenthümlichkeit und Selbstständigkeit, und welcher Despotismus fönnte wohl drückender sein, als der, welcher in den sozialen Zuständen die Anwendung gleicher Negeln auf vou Natur ungleiche Verhältnisse erstrebt. 5

Der zweite is der besondere Gesichtspunkt, von dem ausgehend, einem jeden Jagd-Eigenthümer das Jagdrecht vindizirt und das Grund-Eigenthum gegen die Beschädigung des Wildes gesichert werden soll, Das erstere wird durch die Ablösung der Jagd nicht erreicht, weil es aus staatswirth schaftlichen und staatspolizeilichen Rücksichten in gleichem Maße unzulässig ist, daß jeder Grund - Eigenthümer das Jagdrecht ausübe, Das Jagdge- rechtsam wird aber durh die nach der Ablösung beabsichtigte Verpachtung zu Gunsten der Gemeinden feinesweges Eigenthum des einzelnen (Hrund- Eigenthümers, es wechselt nux seinen Besißer, es geht grundsäplich in den Besiy der Gemeinden über, die darauf keinerlei Rechts - Anspruch geltend machen können, und wird thatsächlich dem jeßigen rechtmäßigen Besißer entzogen, um es der Geldmacht zuzuwenden. Daß es sih um diesen Wechsel zum Nachtheil der gegenwärtigen Besißer und zum Vortheil anderer Jagdlustigen bei dem Ablösungs - Projekt hauptsächlich handle, dies hat einer der Herren Antragsteller ausdrücklich ausgesprochen, Wer aber möchte da nicht unwillkürlich an die üble Nachrede erinnert werden, die der heilige Crispinus erleiden mußte, und welche dahin lautet, daß er aus fremdem Leder die Armen beshuht habe, mit dem Unterschiede, daß hier nicht den Armen, sondern den nichtbesizenden Jagdlustigen ein Paar tüchtige Jagdschuhe ver=- sertigt werden sollen. Endlich is es kaum zweifelhaft, daß die kleineren nicht berechtigten Grundeigenthümer sich viel besser dabei befinden, wenn das Jagdrecht, wie es in der Regel stattfindet, von einem größeren Grund- besißer aus ihrer Mitte, als wenn solches von einem Fremden oder gar von einer Gesellschaft ausgeübt wird, Ersterer is stets durh alle ihn um gebenden Verhältnisse mehr noch, als durch die Geseße darauf angewiesen, bei Ausübung des Jagdrechts die erforderlichen Rücksichten zu beachten, und findet dies dennoch nicht statt, so weiß ein Jeder, an wen er sich zu halten hat, und er kann mit geringer Mühe zu seinem Recht gelangen, während dies bei Fremden und bei Gesellschaften stets mit größeren Kosten und Schwie rigkeiten verbunden is, Eben so wenig wird dadurch derjenige Schaden be- seitigt, den das Wild überall, da es nicht gefüttert werden kaun, demjcni gen zufügt, auf dessen Grundstück es augenblicklich seine Nahrung nimmt. Daß überhaupt der Wildstand auf dem rechten Rheinufer größer, als auf dem linken sei, daß er auf die Landeskultur verderblich wirke und deshalb die Ablösung nothwendig mache, is bis dahin durch Nichts erwiesen, Nach meinen Erfahrungen findet in eisterer Beziehung gerade das Gegentheil statt und notorisch is, daß in denjenigen Landestheilen, in welchen der Wildscha- den gegenwärtig am meisten zur Sprache gebracht wird, Roth- und Schwarz wild, welches einen bemerkbaren Schaden zufügt, gar nicht existirt, während dasselbe auf dem linken Rheinufer, ohne daß von Schaden gesprochen wird, noch in großer Zahl vorhanden is, Thatsache is zwar, daß einige Zei tungs-Skribenten es sich seit kurzem zur Aufgabe machen, den Stand de1 niederen Wildgattungen in einzelnen Landestheilen als so übermäßig darzu- stellen, daß dadurch die Landeskultur bedroht und der Grund Eigenthümer im Gefühle der gerehten Nothwehr zu Handlungen gezwungen werde, die Blutvergießen herbeiführen, und ihn der Strenge “der Ge seße verfallen machen, Wer aber diefen Zuständen etwas näher steht und nah Pflicht und Gewissen reden will, der weiß und wird es zu bezeugen keinen Anstand nehmen, daß jene Handlungen fast ohne Ausnahme uur von solchen Personen begangen werden, die, aus der Att- eignung fremden Eigenthums ein Gewerbe machend, allmälig vom Vergehen zum Verbrechen übergehen, daß diesen Klagen nur zu häufig gan andere Motive zu Grunde liegen und daß wenn Shakespeare von evo S Helden sagt, daß jeder Zoll an ihm ein Ritter sei, leider nur d Shéer von jenen Zeitungsrittern, die unter dem Rüstzeug der A ‘Zoll e mit Wahrheit behauptet werden kanu, daß an hnen n öffentlichen Lügner is, Soll ber der Grundsaß der Erproprias bd rf der Éigenthü- Wohles wegen, auf Privatrechte angewendet S wohl mit Recht for- mer, der dieses Opfer gezwungenerweise bringen soll,