1910 / 31 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 05 Feb 1910 18:00:01 GMT) scan diff

des Landrats auf Einsprüche gegen die Nichtigkeit einer Abteilungs- liste beshließt der Regierungspräsident. f

Bet einzelnen Neuwahlen, die innerhalb eines Jahres na der leßten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es der neuen Aufstellung und Auslegung der Wahllisten (Wählerliste, Abteilungsliste) nicht.

14. Der Tag der Wahl wird von dem Minister des Innern festgeseßt. Die Wähler find zue Wahl dur ortsüblihe Bekanntmachung zu berufen.

S 1D: Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wähler des i zi wei bis sechs Beisißer sowie einen Protokollführer, Se in ert B Llabaiand bilden, und verpflichtet sie mittels Handschlags an Eidesstatt.

16.

Die Wahl ae dur gebung zu Protokoll nah den i dnung (S 27).

D a G "Vorbehalt abgegebene Wahlstimmen sind

ungültig.

8 17.

i ndet éntweder in gemeinschaftliher Versammlung zu bestim 2 Bete (Terminswahl) oder in einer nah Anfangs- und Endtermin festzuseßenden Abstimmungsfrist (Fristwahl) statt.

Abteilungen, L E mehr Wähler zählen, können in Ab- f s8gruppen getTet erden. e nimbegieten, die aus mehreren Ortschaften bestehen, kann je na der Oertlichkeit und dem Bedürfnisse die Abstimmung in den einzelnen Ortschaften angeordnet werden.

Ueber die Wahlverhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, das der Wahlvorstand vollzieht.

19. Der Wahlkommissar für jeden Wahlbezirk wird von dem Regierungspräsidenten ernannt.

§ 20. : Der Wahlkommissar beruft zur Ermittlung des Wabsler| SCA ür den Wahlbezirk mindestens sech8s und höchstens zwölf Wähler des ahlbezirks, die ein unmittelbares Staatsamt nicht bekleiden, in den Wahlort zu einem Wahlaus\schusse zusammen und verpflichtet sie als Beisitzer mittels Handschlags an Eidesstatt. 5 Außerdem ist ein Protokollführer, der ebenfalls Wähler des N sein Et Beamter sein darf, zuzuziehen und in eicher Weise zu verpflichten. z 2 Do Bulcitt zu E Raume, in dem die Ermittlung des Wahl- ergebnisses stattfindet, steht jedem Wähler des Wahlbezirks ofen. Ort und Zeit der Wahlermittlung S ena öffentlih bekanntzumachen.

Wabhlergebnis wird festgestellt, indem für jede Abteilung

dees die. Ber der im ganzen Wahlbezirk ab egeben gültigen

timmen ermittelt und der au jeden Kandidaten E ende Stimmen-

anteil nah Hundertteilen der Stimmen berechnet wird. Gewählt ist,

wer im R N der drei Abteilungen mehr als fünfzig Hundert- teile erhalten hat. G /

ibt keine solhe Mehrheit, so findet unter den beiden

aua, Led Stimmenanteile ihr am nächsten gekommen sind,

l statt. / di Euer Stiel der Stimmenanteile entscheidet das durch die Hand des Wahlkommissars zu Le Los.

Ueber die Verhandlung zur Ermittlung des Wahlergebnisses ist ein Phototoll afunebmen das ges E aba L vollzieht.

Der gewählte Abgeordnete muß sich über die Annahme oder Ab- le ing e Wahl N en den Wahlkommissar erklären. Eine An- nahmeerklärung unter Protest oder Vorbehalt sowie die Nichtabgabe einer Erklärung binnen einer Woche, von der Zustellung der Benach- rihtigung über die Wahl an gere en gilt als Ablehnung.

Die Wähler sind verpflichtet, das Ehrenamt des Wahlvorstehers sowie das des Protokollführers oder eines Beisitßzers im Wahlvorstande oder Wahlausshuß zu übernehmen. j i

Zur Ablehnung ist berechtigt, wer das finlunoleuialie Lebens- jahr überschritten hat, oder durch Krankheit, durch wesenheit in

ringenden ‘Privatgeshäften, durch Dien eite eines öffentlichen Amtes oder A sonstige besondere Verhältnisse verhindert ist,

welche nah billigem Ermessen eine genügende Entschuldigung be- gründen.

Wer die Uebernahme dieser Obliegenheiten ohne zulässigen Grund ablehnt, oder fih ihrer Wahrnehmung ohne AbctieNe tis uldi- E kann mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark elegt werden.

ird nachträglich eine genügende Entschuldigung geltendgemacht, so kann die verhängte Strafe ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Die Festseßung und die Zurüccknahme der Strafe steht in Land- kreisen dem Landrat, *in Stadtkreisen dem Bürgermeister zu. D seine Verfügung ist binnen zwei Wochen nah der Zustellung Be- bei an den NRegierungspräsidenten zulässig, welcher endgültig entscheidet.

S 26.

Wer die in den Wähler- Fes Abteilungslisten enthaltenen An- gaben über die Steuer- oder Cinkommensverhältnisse eines Wählers zu anderen als Wahlzwecken öffentlih verbreitet, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 46 bestraft. 4 ;

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des betroffenen Wählers ein.

26. _ Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahlprotokollen und für die Ermittlung des Wohlergebnisses in den Wahlbezirken trägt der Staat, alle übrigen Kosten tragen die Gemeinden.

T Die näheren Vorschriften L Ausführung dieses Geseßes hat das Staatsministerium in einer Wahlordnung zu erlassen. t Artikel 111. Artikel 115 der Verfassungsurkunde tritt außer Kraft. x Artikel IV. Bei einzelnen Neuwahlen, die vor der nähsten, nah dem Inkraft- treten dieses Gesepes „stattfindenden allgemeinen Wahl erforderlich le bisherigen Vorschriften zur Anwendung.

werden, kommen d Diesem Geseßent i ç n bei- an sebentwurf ist folgende Begründung bei-

Durch das Geseh vom 28. Juni 1906, betreffend Vermehrung der Mitglieder des Las der M ionen und Aenderung der Landtagswahlbezirke und Wahlorte Geseßzsamml. S. 313), hat die Einteilung der anbtagawadlbetirte niht unerheébliche Aenderungen erfahren. s wurden unter Vermehrung , der Mit- ay, des Abgeordnetenhauses um zehn neue Abgeordnete eine A von Landtagswahlbezirken, in denen die ordnungs- mäßige Dur führung - der Wahlen nit mehr gester erschien, geteilt, und im ganzen 28 Landtagswahlbezirke umgestaltet oder neu eingerichtet. In 25 weiteren Wahlbezirken wurden die Wahlorte unter Berücksichtigung der geänderten Verkehrsverhältnisse verlegt. L h Zugleich erging ein zweites Geseg vom 28. Juni 1906, betreffend Abänderung der Vorschriften über bas Verfahren bei den Wahlen zum fue der Abgeordneten (Geseßsamml. S. 318), dur welches das Wahlverfahren vereinfaht wurde, um auch unter schwierigen Verhältnissen ordnungsmäßige Wahlen zu sichern. "A Die Vorschriften über das matertelle Wahlrecht, deren Verbesserun jeßt in Aussicht ata aueN ist, sid in der Verordnung vom 30. Mai 1849 über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer (Geseßsamml. S. 05) und den zu ihrer Ab- änderung und Ergänzung erlassenen Geseßen enthalten. Nach Artikel 115 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 (Geseßz- amml, S. 17) stehen diese Vorschriften an Skelle des in Artikel 72

er Verfassung in Aussicht genommenen, bi i f geseßes in Geltung. sicht g isher nit erlassenen Wah

Die Verordnung vom 30. Mai 1849 ist in sämtlichen, nah dem Erlaß der Verfassungsuïkunde mit der Monarchie vereinigten Landes- teilen in Kraft geseßt, so durh das interimistische Wahlgeseß vom 30. April 1851 ( eseßsamml. S. 216) in den Hohenzollernschen Landen, durch Gesetz vom 10. März 1869 (Geseßsamml. S. 481) im Gebiete der Erwerbungen des Jahres 1866, durh § 2 Abs. 2 des Geseges vom 23. Juni 1873 (Geseßsamml. A im Pera un Lauenburg und dur § 10 des Geseßes vom 18. Februar 1891 (Geseß- samml. S. 11). auch in Helgoland. L

Auch die materiellen Vorschriften der Verordnung haben seit 1891 Aenderungen erfahren. Das Geseß vom 24. Juni 1891 (Geseßsamml. S. 231) bestimmte, um den damals befürhteten un ünstigen Gin- wirkungen der Staatssteuerreform auf die Abteilungs ildung vorzu- beugen, daß für jede niht zur Cinkommensteuer veran ae Person an Stelle dieser Steuer ein Steuerbetrag von 3 4 zum Ansaß zu bringen und die Abteilungsbildung, anstatt, wie bisher, regelmäßig in den ganzen Gemeinden, zukünftig für jeden L NE besonders vorzu- nehmen sei. Das Geseß vom 29. Juni 1893, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens (Geseßsamml. S. 103), beließ es hierbei und

ieb weiter vor:

E 1) daß bei der Abteilungsbildung nicht mehr nur die direkten Staatssteuern allein, sondern, haupt\äGli um auch dem unbeweg- lichen Besiß den ihm zukominendeu Einfluß bei der Abstufung des Stimmgewichts zu sichern, die von den Urwählern zu entrichtenden direkten Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzialsteuern mit zu- grunde zu legen sind; h /

daß, wo direkte Gemeindesteuern niht erhoben werden, an deren Stelle e S veranlagte Grund-, Gebäude- und

werbesteuer- treten soll; :

T 3) us Urwähler, welhe zu einer Staatssteuer nit veranlagt sind, in der dritten Wähslerabteilung zu wählen haben, und

4) daß, falls sih infolgedessen die auf die erste und zweite Ab- teilung entfallende Gesamtsteuersumme verringert, bei der Bildung dieser Abteilungen von der übrigbleibenden Summe der ersten und der zweiten Abteilung je die Hälfte zuzurehnen ist.

Durch das Gese vom 2. Juli 1900, betreffend Aenderung des Verfahrens für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den ohenzollernshen Landen (Geseßsamml. S. 245), wurde ferner die Sre der in diesem Teile der Monarchie nunmehr zur Er- hebung Celanneiban oder E direkten Staats- und Kommkkal- abgaben vorgeschrieben, während für Helgoland bereits im Gcles vom 18. Februar 1891 die Einteilung der Urwähler in die drei Abteilungen nach der dort allein zur Hebung gelangenden Gemeindeeinkommen- steuer angeordnet war.

Das Wahlsystem der Verordnung vom 30. Mai 1849 beruht auf der auch in der Verfassung (Artikel 71, 72) vorgezeih- neten Grundlage der Einteilung der Wähler nah ihren Steuer- leistungen in drei Wählerabteilungen, von denen Je elt ein Drittel der anzurehnenden Gesamtsteuersumme aller Wähler des Ein- teilungsbezirkes aufzubringen und grundsäßlich durch Entsendung gleichvieler Wahlmänner einen gleihen Cinfluß auf die Wahl der Ab- geordneten auszuüben hat. Die Wahl bei diesem System ist indirekt, das Wahlreht abgestuft. Die Stimmen der Urwähler kommen nur mittelbar durch den von ihnen erwählten Wahlmann e einen auf 250 Seelen der Bevölkerungszahl des Urwahl- ezirkes bei der Abgeordnetenwahl zur Geltung; das Stimmgewicht der Wähler bemißt s{ch nah der Zahl der Mitwähler, mit denen se ei der Wahl der Wahlmänner in einer Abteilung zu- ammen zu wählen haben. Es ist um fo größer, je geringer die Zahl dieser Mitwähler ist, und, da die Zahl der Ho besteuerten naturgemäß geringer ist, als die der niedrig oder gar nicht „be- steuerten, größer in jeder höheren Abteilung als in der nächst- niedrigeren. Im ganzen Staate hatten nach der Wakhlstatistik bei den Landtagswahlen von 1908 von insgesamt 7 682 721 Ur- wählern 293 402 (3,82 9/0) in der T., 1065240 (13,87 A in ‘der IT. und 6 324 079 (82,32 0/0) in der ITT. Abteilung zu wählen. In jedem der insgesamt 29 028 Urwahlbezirke gehörten durd\{nittlich 10 Ur- wähler der 1., 37 der IT. und 217 der 111. Abteilung an. Jeder Ur- wahlbezirk hatte durWschnittlih 4,7 von den 137 960 Wahlmännern zu wählen. Auf sämtliche Urtwoähler kam an anre{chnungsfähigen Steuern ein Betrag von 599 523 596,04 #, von dem 221 527 447,43 M (36,95 9/0) der I., 191 710 080,57 F (31,98 9/0) der II. und 186 286 068,04 M 31,07 0/9) der 111. Abteilung zufielen. Unter den Urwählern befanden ih 3 613 951 nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte, für die in en Wählerlisten je 3 4 fingierte Einkommensteuer im Gesamt- betrage von 10 841 853 A zum E gebracht waren. Von diesen Urwählern A 3476249 mit 10428 747 M fingierter Steuer zur I1I., 128 709 mit 386127 A zur 1II. und 8993 mit 26 979 4 zur 1. Abteilung. Der dur{hschnittlihe Gesamtsteuerbetrag eines Ur- wählers betrug 755,03 A in der I., 179,97 \ in der II. und 29,46 H in der III. Abteilung, überhaupt und ohne Rücksicht auf L 78,04 M, in den Städten 114,03 6, auf dem Lande

Abweichend von der Verfassungsurkunde regelt die Verordnung vom 30. Mai 1849 die‘ Voraussetzungen der aktiven Wahlberechtigung. Während in der ana (Artikel 70) das Recht zu wählen grund- ad an die Befähigung zum Gemeindewahlrechte geknüpft wird,

eruft § 8 der Verordnung znm stimmberechtigten Wähler jeden

selbständigen Preußen, welcher das 24. Lebensjahr vollendet und nicht den Vollbesiß der bürgerlihen Rechte infolge rechtskräftigen richter- lichen Erkenntnisses verloren hat, in der Gemeinde, in der er seit \sech8 Monaten seinen E oder Aufenthalt hat, sofern er nicht aus öffentlihen Mitteln Armenunterstütung erhält.

Bei einer Reform des Wahlrechts auf den Grundlagen der Ver- fassung tritt daher zunächst die Frage hervor, ob zu dem verfassungs- mäßigen E S l der Anknüpfung des politischen Wahlrehts an das Gemeindewahlreht zurückzukehren sein wird. Hiervon ist abzusehen, weil es an einem gleichmäßig für alle Gemeinden in der ganzen Monarchie geregelten Gemeindewahlrechte fehlt, und keine Aussicht besteht, zu einem solchen zu gelangen.

Sollen dies in der Erklärung der Königlihen Staatsregierun vom 10. Januar 1908 (Stenogr. Ber. Abge ns Sp. 381/2) in Ausficht gestellten Und in der Thronrede vom 20. Oktöber 190 ür cine nahe Zukunft verheißenen Aenderungen eine CEUR nt see ortbildung des A En Gt en Dreiklassenwahl- ystems Eilen, so scheidet bei der Prlifüria der Möglichkeiten zur Durchführun dd lans der Gedanke von vornherein aus, zu einem nat erufsständen gegliederten oder zu einem Proportionalwahlsystem überzugehen. Mit der Ginführung eines dieser Systeme würden die Grundlagen, auf denen jeßt das preußische Wahlrecht ruht, völlig verlassen. {Es würde sih dabei niht um eine Fortbildung, sondern um eine Be- eiti ung des Bestehenden handeln. Daher erübrigt es fh au, auf die denkbaren Se ange, die Möglichkeiten der Einführung Und die H P Wirkungen solcher Systeme an dieser Stelle näher einzugehen. uch ein sogenanntes Pluralsystem, bei dem den einzelnen Wählern neben einer Grundstimme nach gewissen Merkmalen noch eine oder mehrere Zusaßstimmen gewährt werden, ist von dem geltenden Dreiklassensystem in den Grundlagen verschieden. Bei diesem hat niht der einzelne Wähler ein verschieden bewertetes Stimmrecht, londera die Wählerabteilung, der er angehört, je nah der Stärke hrer Wählerzahl: jeder Wähler hat in der Gruppe, in der er wählt mit seinen Mitwählern (Ie Wahlrech{cht.. Beim dagegen wird jeder Wähler nah den Vorausseßungen der Pluralität, die er erfüllt, hinsihtlih seines Stimmgewichts gegenüber seinen Mit- wählern verschieden bewertet. ; S, Aehnlihe Wirkungen im Gesamtergebnis, wie die cines Plural- wahlrechts, werden allerdings gus dem geltenden Wahlsystem nach- erechnet. Solhe Berechnungen beruhen auf der im allgemeinen eineswegs zutreffenden Voraussegung, daß die an L \{chwäceren oberen Abteilungen bei der Abgeordnetenwahl regelmäßig die erheblich zählreiheren 111. Wählerabteilungen überstimmten. Solche Fälle bilden aber, wie dur die Landtagswahlstatistik erwiesen

Mehrstimmenrecht

wird, die Ausnahme. Ein Ueberstimmen der 111. Abteilung durch die beiden oberen hat im Durchschnitt des Staates nur in 17,139%/9 der Urwahlbezirke stattgefunden, und selbst in Berlin, wo diese Stellung- nahme der Wählerabteilungen gegeneinander bei weitem am häufigsten in der Monarchie zu beobachten ‘war, hat fie Ld nur auf die Minder- ahl der Urwahlbezirke (40,31 9/0) erstreckt. Die Wahlstatistik ergibt Féraer mit Sicherheit, daß bei der großen Mehrzahl aller ahlen au die abstimmenden Wähler der 111. Abteilung in ihrer Mehrheit auf seiten der gewählten Abgeordneten gestanden haben und daß diese Wahlen Mehrheitswahlen, niht sogenannte Minderheitswahlen

ewesen find.

E E 2 Theorie würde ein Pluralwahlrecht, welches imstande wäre, L Wähler nah dem Maße seiner Bedeutung im wirt- schaftlichen, geistigen und politischen Leben des Staates zu cfases und sein Stimmgewiht nah diesem Werte des Wählers für Staatswesen zu bemessen, der Forderung eines gerechten und voll- kommenen Wahlsystems ‘am meisten entsprechen. An der Un- möglichkeit der ire objektiver Maßstäbe für die S erigund dieses Wertes der Wähler scheitert jeder Versu der Verwirklichung eines solhen Systems in einem Staate von den Größenabmefsungen, der historishen Entwicklung und der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse Preußens. Eine reihgegliederte vis des Mehrstimmenrehts, die fich dem Aufbau der staatlichen Gesellschaft möglichst anzupassen strebt, würde niemals zu einem befriedigenden Abschlusse gelangen könnén, da die Entwicklung nit stillsteht und die Gliederung des Stimmrechts ihr zu folgen suchen müßte. Ein Mehrheit- stimmenrecht mit nur wenigen, umfassenden E aber würde den gleichen Anfechtungen wie das Kla Jenin fubacies sein. Und diese Angriffe würden gegen ein solches System mit mehr Grund erhoben werden können als gegen das Klafsensystem. Das Plural- wahlrecht bewertet in Wirklichkeit die Wähler nah Merkmalen verschieden, deren billige und gerechte Wirkung gegenüber dem einzelnen oft be- zweifelt werden kann. Legt es das politische Uebergewicht in die ee der höheren Wählerschichten, so kommt vermeintlih die breite Masse der Bevölkerung niht zu ihrem Recht, ein {chwach entwickeltes Plural- wahlreht aber unterscheidet fih in seinen Wirkungen nicht wesentli von einem Wahlrecht mit gleichen Stimmen. Der aus\s{laggebende Einfluß und die vermittelnde Stellung zwischen den wohlhabenden und den unbemittelten Schihten der Bevölkerung, die das heutige reußishe Wahlsystem dem bürgerlichen Mittelstande verleiht, lassen d in einem Mehrstimmenreht nicht i dg erhalten. Die Wir- ungen der in Geltung stehenden staatlichen Pluralwahlrechte sind überdies seither noch fo s erprobt, daß es einen Schritt ins Ungewisse bedeuten würde, wollte man diesen Vorbildern unter den durchaus verschiedenartigen Verhältinfsen Preußens folgen.

Hiernah wird die Durchführung der in- Ausficht genommenen Reform in einer Verbesserung des bestehenden Wahl- \ystems unter Beibehaltung seiner wesentlihen Grund- lagen zu suhen, von den Mängeln auszugehen fein, die bei seiner Anwendung gegenüber der fortichtäitenden staatlihen Entwicklung hervortreten, und erwogen werden müssen, durch welche Einrichtungen des Systems sie vershuldet werden, um dana die Mittel zur Abhilfe zu finden.

line Vermehrung der Wählerabteilungen wird dabei nicht in Aussicht zu nehmen sein. Sie würde die Sehwierigkeiten des Wahlverfahrens vergrößern und doch die reichere und vielgestaltigere Entwicklung des Erwerbslebens in neuerer Zeit niht zutreffend er- fassen. Bei der Einrichtung eines Vierklassensystems insbesondere würde die Folge nit eine rana, U eine Verminderung des Einflusses der minderbemittelten Wählershichten sein, da die Ange- ra der jeßigen IIL. Abteilung mit nur etwa ?/16 der Gesamt- E im wesentlihen auf die zukünftige vierte Abteilung beschränkt bleiben. Das würde zu einer Entwicklung des Systems in plutokratischer E führen. Dies kann niht erwünscht sein.

Ueber die irfungen des bestehenden Dreiklassen-

wablrechts in dieser Richtung ist zu bemerken:

Selbst in Berlin überstieg nah der Wahlstatiftik von 1908 das durhschnittliche staatssteuerpflihtige Einkommen, mit dem die T Leistungsfähigkeit der Wählet im allgemeinen am rihhtigsten ersaßt wird, bei den Wählern der 11. Abteilung in mehr als der Hälfte der Urwahlbezirke niht den Betrag von 3300 4, in mehr als § der Urwahlbezirke niht 6500 4. In der Mehrzahl der Urwahlbezirke des genten Staates betrug dieses Durchschnittseinkommen riet über

800 M ae dem Lande niht über 1500 4 und in den Städten nur wenig über 2700 4. In 3 aller ländlichen Urwahlbezirke erreichte es nicht die as von 2100 , in } der städtishen nicht 4500 4, und mit 3300 F Jahrescinkommen wird bereits der Höchstbetrag des durchnittlihen Einkommens der Wähler 11. Abteilung in erheblih mehr als Z aller Urwahlbezirke des Staates erreicht.

_Die höchste Gesamtsteuerleistung der Wähler 111. Ab- teilung stieg in weit mehr als der Hälfte aller Urwahlbezirke (16111) nit über 75 Æ, in mebr als t der Urwahlbezirke (21 859) nicht über 150 4, die der Wähler 11. Abteilung in mehr als der

älfte der Urwahlbezirke (14 706) niht über 250 4, in mehr als

der Urwahlbezirke (22951) niht über 500 A. Diese Gesamt- Tuersae entsprehen einer Höhe des Einkommens von nah der obigen Reihen olge höchstens 1800, 3000, 3600 und 6000 4. Wähler mit höchstens 6000 #4 Einkommen beherrshen dana Ahr as * L aller “1IL, solche mit höchstens 3000 mehr als j aller III. On, und 3600 46 Einkommen genügten in mehr als der Hälfte aller Ürwaählbezirke hon, um an derx Spiße der II. Abteilung zu stehen. In der 1IL Abteilung überstieg in weit mehr als der Hâlfte der Urwahlbezirke bas hierzu nôtige Etnkommen mit 1800 4 nicht den Jahresbetrag des Verdienstes, den gelernte E [4 en oe ma E haben, und in fast aller Urwahlbezirke geriügte dieses Einkommen au on für n P der 11. Abteilung, 4.1 us diejen Feststellungen ergibt fh, daß die vielfachen Angriffe auf das bestehende Wahlsystem wegen Pplutokratischer Toun A auf der Verallgemeinerung von Ausnahmeerscheinungen beruhen, die für die Gesamtwirkung ohne wesentlihe Bedeutun sind. Sie machen sich be:nerkbar ‘besonders in den einzelnen Ürwahlbezirken, seitdem der o lral ietide e Ce enajig oher Steuerleistungen einzelner ähker durch die Einführung der bteilungsbildung nah Urwahl- bezirken auf deren örtlihe Grenzen beshränkt worden ist.

Diese Einrichtung hat au die oberen Wählerabteilungen tr der Entwicklung ungewöhnlih großer Einkommen, Vermögen un Steuerleistungen, welche das Wirt haftsleben der leyten ahrzehnte mit si gebracht hat, jet für die Wähler leichter gugängli geme als in e Ben Zeiten. In dieser Tatsache findet allerdings au die erhebliche Dele der wirtschaftlichen Lage der arbeitenden Klassen, die sich in derselben Zeit vollzogen hat, thren sihtbaren Ausbruck. Es umfaßte die 1. Wählerabteilung 1888 nur 2,65%, 1908: 3,82%, die T1. Abteilung 1888: 8,96 0%, 1908: 13,87 9/6, die 111. Abteilung 1888 : 88,39 9/0, 1908: 82,31 % ber Urwähler. 7

Der starke Anteil der 111. Abteilung an- der gesamten Wählerzahl hat zu der Annahme geführt, daß das gahlf stem bie breite Masse der Bevölkerung von wirksamem Einfluß auf die Wahlen aus\ließe. Daß in Wirklichkeit die Wahlmänner der 111. Abteilung nur in einer kleinen Minderzahl der Fälle bei den Abgéördnetenwahlen von den Wahlmännern der beiden anderen Abteilungen überstimmt werden, ift bercits dargetan. Die Wahlstatistik erweist ferner, daß die überwiegende Anzahl „der Abgeordneten mit Mehrheiten der Stimmen aller drei As gewählt worden ist. Von den 443 Mitgliedern des Hauses haben 435 im Jahre 1903 die Mehrheit der Wahlmännerstimmen ver 11. Abteilung, 356 die der 111. erhalten. 271 Abgeordnete vereinigten nebei mehr als } der Wahlnännerstimmen der beiden -oberen Ab- teilungen, die ihnen allein schon den Sieg gesichert haben würden größtenteils auch die Mehrheit der Wahlmännerstinimen der 111. Ab: teilung auf si. Unter ihnen befinden \ich überhaupt nur 24, bei denen dies nit der Fall wat, und unter diesen nur 8, die wentger als L gr e E ablreich oe I Ur Abteilung erhalten haben.

iese Fälle find n 1 er als die ei s E M Wählerabteilungen 0 ? einer umgekehrten Stellun

: ?geneinander, bei b die Stimmen ber 1. oder der 11. Abteilung an ih nicht mehr ange