Dritte Beilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlih Preußishen Staatsanzeiger.
M 31.
(Schluß aus der Zweiten Beilage.)
Die Nückehr zur Gemeindedrittelung kann übrigens au in Verbindung Ne Pet Vorschrift des Entwurfs niht empfohlen werden, nah welcher die Gesamtsteuern eines Wählers in Zukunft bei der Abteilungébildung nur noch bis zum Oöchstbetrage von 5000 4 in Anrechnung kommen sollen. Diese „Maximierung“ der Steuern (§ 6 Abs. 2) kann nur die unbilligen Wirkungen bekämpfen, die außerordentlih hohe Steuerleistungen einzelner Wähler in manchen Urwahlbezirken jeßt häufig auf die Abteilungszugehörigkeit ihrer Mit- wähler äußern. In den ganzen Gemeinden, namentli in den sehr reichen, die hauptsählich in Betracht kommen, würde bei der Ge- meindedrittelung die „antiplutokratisGe“ Wirkung der Maximterung gering sein. z /
c Marimierungsfaß von 5000 Gesamtsteuer betrifft im Der Marimtern etwa 13 000 Wähler (= 1,9 0/0), die fis auf rund 3600 der bisherigen Urwahlbezirke (etwa £) verteilen, nicht allein auf städtische, sondern au auf ländlihe. Dèr Sah entspricht regel- mäßig einen einkommensteuerpflihtigen Einkommen von 40 000 bis 42000 M, da durchschnittlich in 5000 ( Gesamtsteuern der Betrag von 1415 #Æ Staatseinkommensteuer enthalten is. Die Marimierung wird dana hauptsächlich den übermäßigen Ba aushalten, den bei der Wahleinteilung die Steuerleistungen der „Millionâre“ auf das Wahlrecht ihrer Mitwähler ausüben können. Sie wirdimallgemeinen aber doch nur ein mäßiges Aufrücken von Wählern- der 11. und 111. Ab- teilung in die I. uad Il. zur Folge haben. s
Diese Maßregel ist in anderem Zusammenhange schon bei früheren Aenderungen der Wahlvorschriften (1891, 1893) erwogen. Sie Pud, wo sie in einer größeren Anzahl von Stimmbezirken derselben Ge- meinde wirksam wird, beträchtlich zur Milderung der Ungleichheiten beitragen, die sich ohne fie in der wirtschaftlichen und sozialen Stellung der Wähler gleiber Abteilungen von Stimmbezirk zu Stimmbezirk zeigen. Zur Milderung dieser Ungleichmäßigkeiten ift zwar {hon die in Ausficht genominene Vergrößerung der Stimm- bezirke auf 3500 Einwohner, wie bereits bemerkt, ein Mittel; dessen
irkung in dieser Nichtung allein wird aber nur sehr gering sein.
Der Abs. 3 des § 6 entspriht tem § 20a des Sin Se gesetzes in der Fassung des Artikel 1 Nr. 5 des Geseßes vom 25. Mai 1909 (Geseufamml. S. 549). Den nach §§ 19, 20 des Einkommen- euer L ei cltellion Wübllern weiden Ue ihrem wirtliGen Ein:
en Wählern wer virl - anlagten oder freigeste Steuerbeträge E Hon der rermäßigungen oder Befreiungen angerechnet. iee Snhalt des e 6 entspricht dem bisherigen Nechte (§ 10 der Verordnung vom 30. Mai 1849, 88 1, 3, 4 des Geseßzes vom 29. Juni 1893 [Geseßsamml. S. UA 10 des Geseßes vom 18. D E S gans S. 11], Gesey vom 2. Juli 1900 eseßsamml. S. 245]). [Ges y den 8 7 ist die Vorschrift des § 2 des Geseßes vom 29. Juni 1893 nicht wieder mit aufgenommen. Sie verordnete, daß Wähler, welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt sind, in der dritten Abteilung wählen, und schrieb eine Berichtigung der Grenze zwishen der I. und 11. Abteilung für den Fall vor, daß infolge der Ueberführung folcher staatlih nicht veranlagten Wähler aus den oberen Abteilungen in die 111. sich die a jene beiden Abteilungen entfallende Gifamiiolersitiine verringern sollte. Diese Vorschrift hat praktisch nur cine geringe Bedeutung gewonnen. ie betraf im Jahre 1908 im ganzen Staatsgebiete z. B. nur 850. Wähler. Sie hat aber stets den listenaufstellenden Behörden Schwierigkeiten bei der Dung bereitet und zu Irrtümern ge- führt. Es empfichlt sich, die Vorschrift zu beseitigen, um so mehr als die Steuerleistungen für die Ab € kunft nit mehr allein entscheidend sein werden. :
Durh welhe anderweite Einreihung bestimmter Wählergruppen diese Abgrenzung nah Steuerdritteln in Zukunft durchbrohen werden foll, wird in den SS 8, 9, 10 des Entwurfs
elt. : E : A Der § 8 will abgeschlossene Hochshulbildung, Mitgliedschaft im Neichs- und Landtag, ehrenamtlihe Tätigkeit in den Selbstver- waltungsbes{lußbehörden und in den _Verwaltungskörperschaften der höheren Kommunalverbände sowie Offiziersdien]! im Heer und in der Marine als Merkmale us das Aufsteigen angesehen M Wähler mit folhen Merkmalen sollen aus der 11. oder T11. Abteilung der nächsthöheren zugewiesen werden. Aktive Mitglieder der Parlamente Und in Ehrenämtern der Selbstverwaltung befindlihe Wähler werden dur ihre ganze Tätigkeit {on fortgeseßt auf eine verständnisvolle Beurkeilung öffentlicher Angelegenheiten hingewiesen. Sie sollen daher ohne weiteres auf die Grhöhung ihres Stimmgewichts nach § 8 Anspruch haben. Bei allen anderen Gruppen und auch für die nicht mehr im E befindlichen Personen macht der Entwurf die Entstehung des
R auf das Aufrücken davon abhängig, daß seit dem Erwerbe der Bef digung mindestens 10 Jahre vergangen sind, oder daß die Wahn e S ast, in welcher der Anspruch auf Teilnahme an der Pi en höheren Wählerabteilungen dauernd gewonnen werden , n gleihlangen Zeitraum bestanden hat. Die Fristbestim- betreffenden Wähler es folgenden Paragraphen — bezwecken, die
; erhöhten Stimmgewichtes dauernd erst teil- haftig werden zu la en, w 1 mm / S Berufe gefammelt Ee Die E E E
Für die chrenamtlih in den Verw förpern der engeren Kommunalverbände tätigen Wähler ¿ala 89 des Entwurfs bor, daß sie aus der 111. in die 11. A teilung aufrücken follen. Es fallen hierunter die unbesoldete eigeordneten und
et ; en Bürgermeister, Mitglieder der Magistrate freigangeböriger Stédte und die ehren-
amtlichen Vorsteher und Mitglieder der ländlichen Gemeindevorstände. hnen an die Seite gestellt sind die rene Ui tätigen rheinischen ürgermeister, westfälishen Amtmänner und Amtsvorsteher in den brigen Provinzen. Auch bei diesen Wählergruppen foll der Anspruch
auf das erhöhte Stimmgewicht dauernd dur wenigstens 10jährige tigkeit in den bezeichneten Chrenämtern erworben werden.
Nach § 10 sollen endlich der 11. Abteilung diejenigen nah der Steuerleistung in die 111. Abteilung fallenden Wähler zugewiesen werden, welche mit einem Einkommen von mebt als 1800 zur Staatseinkommensteuer veranlagt sind und entweder seit ran n. N l lte der Befähigung für den einjährig- ununterbeng L llikärdienst befinden oder seit wenigstens 5 Jahren
Se rohen die Berechtigung zur Anstellung im Zivil- leid) estellt Grund wenigstens zwölfjährigen militärischen oder orsibie c en Dienstes oder die Berechtigung zur Anstellung im ilitärdi rf clißen. Die Befähigung für den einjährig-freiwilligen e heute i G8 Grundlage der wissenschaftlichen Vorbildung,
Bx In den meisten mittleren L ensberufen erforderli ist,
ergibt fi ; Ge Andehörender Wene e nginertial für die solhen Berufen
fommen entsprehenden
vstellungéh ; t man von ihm aus, so können auch die Militär, Loerechtigungen „die durch chrenhaften, langjährigen ûr- oder diesen gleihgestellten Dienst v durch die Vor-
An H 9 zum F i w
) orstdien te
Dielen itel i i L rworben werde der Aus) watstellungen
Gruppen f äur 11. Maglle reifere Leben
n werden, niht übergangen werden.
unmittelbaren Staatsdienste sowie in
fü werden diese Arten der Befähigung bei
ür gleihwertige Dienststellungen leilgeahtet. Beide
n nah dem Entwurfe den An pru auf die ea, fon ì
x m rabteilung abe e ein gewisses, schon
r erst besißen, wenn
derfahrung und Einsicht in öffentliche Angelegenheiten ge-
renzung der Abteilungen in Zu- “
Berlin, Sonnabend, den 5. Februar
ä Lebensalter erreiht haben, und auch nah ihrer äußeren E E den Angehörigen des Mittelstandes gerechnet werden können. Der Cinkommensaß von 1800 4 ist der im Durchschnitt den Wählern der 11. Abteilung im ganzen Staatsgebiet nah der Wahl- statistik von 1908 bei der Staatseinkommensteuerveranlagung an- dee Zuweisung zu einer höheren Abteilung nach Vorschrift der §8 8, 9, 10 sollen Anspru nur die Wähler haben, welche die begründenden Tatsachen der Gemeindebehörde rechtzeitig, und zwar spätestens in dem Verfahren zur Berichtigung der Wahllisten, nachweisen (§ 11 des Entwurfes). Es febl? don Gemeindebehörden die Möglichkeit, die Vorausseßungen der §§ 5 bi 1 von Amis wegen sicher zu ermitteln. Die Vorschrift des § 11 ist dah. erforderlih, um der nachträglichen Anfechtung der Wahllisten wegen Unvollständigkeit und ihrer etwaigen Nichtigkeitserklärung im Wahlprüfungsverfahren wegen Nichtberü- sichtigung unangemeldeter Ausrückensansprüche vorzubeugen. In der Wahlordnung und dur Anweisungen wird gleichwohl den listenauf- stellenden Behörden die Pflicht auferlegt werden können, die fraglichen Merkmale für die Zuweisung der Wähler, soweit sie ihnen bekannt find, au ohne Anmeldung bei der Listenaufstellung nit unbeachtet
en. / ¿
E lie Wahlordnung wird ferner zu bestimmen haben (§ 8 Abs. 2), welche Anstalten als deutshe höhere akademische Lehranstalten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 zu gelten haben. Diese Lehranstalten und die auswärtigen Universitäten, die den deutschen im Sinne der Prüfungsordnungen für die akademischen Berufe gleihstehen, können nicht unmittelbar im Srleve Ae werden, weil Aenderungen in ibrem Bestande jederzeit eintreten können. / NS Vis ries Nücksiht muß auch davon abgesehen werden, die Dienstzweige im Geseße zu benennen, die dem militärischen Dienste hinsichtlih des Erwerbes der Berechtigung zur Anstellung im Zivil- dienste gleichgestellt sein sollen (§ 10 Nr. 2). Zurzeit handelt es sich um den Dienst in der Landgendarmerie und în militärish organisierten Squßzmannschaften nah neunjähriger militärischer Dienstzeit. Daneben kommt der nur für den mittleren Forstdienst geltende, besonders ge- ordnete Vorbereitungsdienst der Bewerber um den Forstversorgungs-
E t. hein in Betrach Zu §8 12, 13.
Die 88 12, 13 handeln hauptsächlih (1, 11, 111) von der Auf- stellung, Aeelecuag und Berichtigung der Wahllisten, nämlich der Wähslerliste und der Abteilungsliste. 4 :
I. In die Wählerliste, welhe die Grundlage für die Auf- stellung der Abteilungéliste und für die Abgrenzung der Abteilungen bildet, müssen bei dem Namen jedes Wählers die E die Zuweisung zu den Wählerabteilungen erheblichen Angaben - aufgenommen werden, neben dem Steuerbetrage (§8 6, 7 des Entwurfes) auch die sonstigen hierfür maßgebenden Merkmale (S8 8, 9, 10). Soweit sie der Gemeinde- behörde bekannt sind, hat diese sie von Amts wegen zu berüdsichtigen und in die Liste mit aufzunehmen, anderenfalls ist die Aufnahme von der Anmeldung dieser Merkmale dur die Beteiligten spätestens im Listenberichtigungsverfahren (§ 12 Abs. 2, 3, § 13 Abs. 3) ab-
ängig. Die ee näheren Anordnungen hierüber, wte über die Angabe der Steuerbeträge in einer alle anzurehnenden Steuerarten umfassenden, die Steuerarten niht einzeln erkennbar machenden Ge- samtsumme und über die tunlihste Verhinderung mißbräuchliher Be- nußung der ausliegenden Wählerlisten zu Zwecken, die außerhalb der Wahrnehmung des Wahlrechts liegen, werden in der Wahlordnung (8 N und im Wege der Anweisuug der Behörden zu treffen sein. ie neuen Vorschriften der §S 8 bis 10 des Entwurfes nôtigen zu einer Verlängerung der Auslegungs- und der Einspruchsfrist von 3 aaen (§ 15 der Verordnung) auf, eine Woche. Der Entwurf beseitigt zugleih die in den bisherigen Vorschriften begründeten weifel über den Anfangstermin des E: indem er den Beginn der Listenauslegung ausdrüli als den maßgebenden Zeitpunkt bezeihnet. Andererseits empfiehlt es sich, um WVerzöge- rungen des Ustenabschlusses zu vermeiden, eine möglichst kurze Frist zur Anrufung der höheren Instanz mit Beschwerden gegen die auf Einsprüche ergehenden Bescheide festzusetzen. Der Entwurf bemißt diese Frist auf 3 Tage nah Behändigung des Einspruchs- bescheides. Solche Beschwerden waren bisher nicht befristet, und ihr Ergebnis konnte nicht selten in den inzwischen abgeschlossenen Listen keine Berücksichtigung mehr finden. : E Ueber Cinsprüche gegen die Wählerliste — bisher Urwählerliste — entschied nah dem jeßigen Rechtszustande auf dem Lande überall der
Landrat, in den Städten die Gemeindeverwaltungsbehörde. Es liegt in der Nichtung einer verständigen Dezentralisation, die érite Entscheidung auf die Einsprüche, bei der
Ein es sih in der Negel nur um die Berichtigung alsbald erkennbarer Ver- sehen und FIrrtümer oder um die nächträglihe Berück- \ihtigung vorher unbekannter Tatsachen handelt, die nicht {wer nachzuweisen und festzustellen sind, durchweg in die Hand der Ge- meindeverwaltungsbehörden zu legen. Die ausnahmslose Anrufung des Landrats uf dem Lande brachte nur unnôtige Umwege und zu- weilèn {ädlihe Verzögerungen mit si. Die Entscheidung gur e- {werden gegenüber den Einspruchsbescheiden wird folgerecht und aus gleihen Gründen in Landkreisen dem Landrat als dem untersten \taat- lihen Organe für die Ausführung der Wahlen zuzuweisen und nur für Stadtkreise dem Regierungêpräsidenten vorzubehalten sein.
Eine weitere förmliche Beschwerde sieht der Entwurf nicht vor. Ueber folche een wird gegebenenfalls im Ausuptorene hon den höheren wahlleitenden Behörden (Regierungspräsident, Minister des Innern) zu entscheiden sein. Praktish werden sie meist bedeutungs- los für den gerade vorliegenden Beschwerdefall bleiben, weil auf ihre Erledigung mit dem Wstenabschluß niht gewartet werden kann. Fehlerhafte Entscheidungen der ersten Beshwerdeinstanz werden ohnehin mit praktishem Erfolge für den gegebenen Beshwerdefall meist nur noch im Wahlprüfungsverfahren angegriffen werden können.
Während in der Regel die Wählerliste für den ganzen Gemeinde- bezirk aufzustellen ist (§ 12 Abs. 1), muß ausnahmsweise für Ge- meinden, die in mehrere Stimmbezirke eingeteilt sind, zur Erleichterung der Listeneinsiht und der Aufstellung der Abteilungsliste die Wähler- liste nah den einzelnen Stimmbezirken angefertigt werden (§ 12 Abs. 4 des Entwurfes).
11. Bei der Aufstellung der Abteilungslisten werden die
Wähler zunächst, wie bisher, nah der Höhe ihrer Steuerleistungen eordnet, und dur Zusammenrehnung der anrechnungsfähigen Steuer- eträge und Drittelung ihrer Geleantstinmes die Abteilungen vorläufig
abgegrenzt. Alsdann werden die hiernah in die zweite und in die dritte Abteilung fallenden Wähler, welhe nach Vorschrift der
S8 6 bis 11 des Entwurfes Anspruch auf die Zuteilung einer höheren Abteilung haben, dieser in der Reihenfolge, in der sie in der Liste verzeichnet stehen, zugewiesen. Demnächst werden die Abteilungs- grenzen festgestellt. Die Liste wird sodann ausgelegt. Während der Einspruchéfrist können Tatsachen, welche die - Zuweisung zu einer anderen Abteilung begründen, noch gelténd gemacht werden, wie sonstige Anfehtungsgründe gegen die Richtigkeit der Arteltungebildüng, Im übrigen aber sind, wie bisher (§ 9 Ab}. 2 des Wahlreglements vom 20. Oktober 1906), Einsprüche, die sich gegen den Inhalt der festgestellten Wählerliste richten, insoweit gegenüber der Abteilungsliste i ulässig. Ee A A die für sich einen Stimmbezirk bilden, und in Stimmbejzirken, die aus mehreren Gemeinden bestehen, wird nur eine
1910.
Abteilungéliste aufgestellt; in Gemeinden, die mehrere Stimmbezirke umfassen, wird für jeden von diesen eine besondere Abteilungsliste an- gefertigt. i: : j
In den aus mehreren Gemeinden zusammengeseßten Stimm- bezirken hat diese Liste der Landrat, überall sonst die Gemeinde- verwaltungsbehörde festzustellen. B :
Für die Auslegung, Anfechtung und FetNagung der Abteilungs- liste kTommen die Vorschriften für die Feststellung der Wählerlisten sinngemäß zur Anwendung. Die Abteilungslisten werden eine Woche lang öffentlih ausgelegt; „in gleicher Frist vom Beginne der Aus- legung ab kann ihre Richtigkeit mit dem Einspruch bei der Behörde angefohten werden, die sie festgestellt hat; gegen deren Bescheid ist binnen 3 Tagen nah seiner Behändigung die Beschwerde zulässig, welche bei der Gemeindeverwaltungsbehörde anzubringen ist, und über die in Landkreisen der Landrat — soweit er selbst den Einspruchs- bescheid erlassen hat (§ 5 Abs. 2 Saß 1, § 8 Abs. 1 des Entwurfs), der Regierungspräsident —, in Stadkkreisen stets dieser (in Berlin der Oberpräsident) zu entscheiden hat. : ;
Die abgeschlossenen Abteilungslisten erhalten endlih die Wahl- vorsteher zur Benußung bei der Wahl als Abstimmungslisten. Wo Gruppenabstimmung (§ 17 Absay 2 des Cntwurfs) oder Abstimmung in einzelnen Ortschaften des Stimmbezirks (§ 17 Abs. 3) stattfindet, werden für diesen Zweck Listenauszüge angefertigt : i
I1T. Bisher blieben nah § 20 -der Verordnung vom 30. Mai 1849 die Wahlen der Wahlmänner mit Ausnahme des Falles der Auflösung des Abgeordnetenhauses für die ganze Legis- laturperiode dergestalt gültig, daß bei einer erforderli werdenden Ersaßwahl eines Abgeordneten nur an Stelle der inzwischen durch Tod, Wegziehen aus dem Urwahlhezirk oder auf sonstige Weise — z- B. Ungültigkeitserklärung ihrer Wahl — ausgeschiedenen Wahl- männer neue zu wählen waren. In Zukunft würde jede neue Wahl die Wiederholung der gesamten Wahlvorbereitungen, eins{ließlich der Aufstellung neuer Listen, erfordern. Es empfiehlt sich indessen, um die Belastung der Gemeinden zu verringern, na dem O des Wahlgeseßes für den L 31. Mai 186!
i
(Reichsge]eßbl. S. 145) — § 8 Abs. 3 — auch bier zuzulassen, daß es für He Neuwahlen innerhalb eines Jahres nah den G0
Wahlen einer erneuten Aufstellung der Wahllisten nit bedarf. IV. Der § 13 Abs. 2 enthält endlich in Uebereinstimmung mit der bisherigen Vorschrift (§ 16 Abs. 2 der Verordnung) die Vorschrift, daß den zur S der Stimmbezirke und zur Feststellung der Abteilungslisten berufenen Behörden — d. h. für Gemeinden unter 750 Einwohner dem Landrat, sonst der Gemeindeverwaltungsbehörde — auch die Bestimmung der Räumlichkeit für die Auslegung der Abteilungsliste und für die Abhaltung der Wahl sowie die Ernennung des Wahlvorstehers und seiner Stellvertreter zusteht. : Die 88 14 bis 19
enthalten nur geringe Abweihungen von dem bisherigen Rechte.
er Tag der Wahl wird, wie bisher, von dem Minister ves Innern festgeseßt (§ 14 Abj. 1). Wo es notwendig wird, können dazu mehrere Tage bestimmt werden. Es läßt sih erwarten, daß, selbst wo Fristwahlen (§ 16) stattfinden, in ukunft regelvfihig die Wahl an einem Tage zu Ende geführt werden wird, da es niht mehr notwendig ist, die Äbstimmung der verschiedenen Abteilungen zeitlih zu trennen und inzwischen Wim mungbergebuisle festzustellen.
ie Wähler werden, wie bisher, e Abstimmung dur orts- übliche Ins berufen (§ 14 Abs. 2).
Abweichend von den bestehenden Vorschriften, ist im S 15 des Entwurfs die Zahl der Beisißer in den Wahlvorständen auf nur zwei — bisher drei — bis sechs bemessen. Es witd der Bei der Wahl keinen Eintrag tun, wenn gelegentlich neben dem Wahlvorsteher und dem Protokollführer nur tod zwei Beisißer tätig werden. Eine Beschränkung der Zahl der dur die Geschäfte der Wahlvorstände in Anspru genommenen Personen ist jedenfalls einer häufigen Anwendung der Ordnungéstrafvorschrift des g 24 des Ent- iber vorzuziehen, und wird in den Fällen von Gruppen- oder Ort- U R (§ 17, Abs. 2, 3) oft nicht nur erwünsht, sondern not-
endig sein.
„Im § 16 beläßt es der Entwurf bei der Stimmabgabe zu Protokoll. Zukunft, wo mehrere Abgeordnete zu wählen sind, zwe mäßig die als- baldige Stimmabgabe für alle Kandidaten bei nur einmaligem Her- antreten der Wähler an den Wahltisch anordnen und hierfür die Ps Ei Rungen E
en Kevergang zur geheimen Abstimmung hat die Königli Staatsregierung schon in der Erklärung vom 10. Januar 1908 E gelehnt. An dieser Stellungnahme muß festgehalten werden.
Schon der G des Entwurfes und die Beibehaltung der Abstufung des Wa [rechtes dur Abteilungsbildung gestatten nicht, auf die öffentliche Abstimmung zu verzihten. Soll
Abstimmungsform der Die Wahlordnung wird au in
1 eine y der fortschreitenden Verbreitung der Bildung und des politischen Verständnisses entsprechende Beteiligung an den Wahlen au in der breiten Masse der Bevölkerung, namentlich au
der ländlichen, erzielt werden, so ist Bildung kleiner Abstimmungsbezirke, des Entwurfes in Aussicht nimmt, den Wählern die Stimmabgabe möglichst zu erleichtern. In solchen kleinen Abstimmungsbezirken aber würde das Wahlgeheimnis, wenigstens für die beiden oberen teilungen, illusorish bleiben, und es ist nit angängig, den Wähleru der einen Abteilung zu gewähren, was denen der beiden anderen tat- sächlih nicht gesivert werden kann. s)
es unerläßlih,
j U dur wie fie §.17 A
„, Im preußischen Staate beherrs{t der Grundsaß der Oeffentlith- keit auch sonst alle wichtigeren Vorgänge des F aatlicen Lebens,
namentlich das weite Gebiet der kommunalen Wahlen. Eine Aenderun des Landtagswahlrehtes in diesem Punkte würde kaum ohne Rück- wirkung auch auf alle diese anderen Gebiete des öffentlichen Lebens S rg Í 5 Ï Jegen bögwillige Verleßungen des Wablgebeimnisses und gegen terroristische Veeinflussungen ber Wähler det au die eheime Wahl erfahrungsgemäß nicht. Sie fördert die heimliche Ver reitung von Unzufriedenheit und birgt die Gefahr in sich, daß auch in Wählerschichten, auf deren Erbaltang bei unerschütterlihem Staats- bewußtsein nicht verzichtet werden kann, das politishe-Verantwortungs- gefüh abgestumpft wird. Die im preußischen Staat überlieferte effentlihkeit der Wahl erhält das Gefühl politisher Verantwort- lichkeit rege, und nur dur Stärkung und Erhaltung dieses Be- wußtseins schreitet die Selbsterziehung des Volkes zur Staats- cesinnung und zu politischem Verständnis vorwärts. Cin Blick in die Statistiken der Landtags- und der Reichstagöswahleu zeigt, daß die geheime Wahl staatsfeindlihen Bestrebungen den Schein einer Stärke und Verbreitung verleiht, die sie nicht besitzen. er Sozialdemokratie gibt bei den Landtagswahlen nur ein Drittel, in Berlin nur wenig über die Hälfte der Wähler wieder die Stimme, die wenige Monate vorher bei den Reichstagswahlen für sie gestimmt haben. Und doch besteht kein Zweifel darüber, und wird auch von der sozialdemokratishen Parteipresse nicht in Abrede gestellt, da diese Partei bei der öffentlichen Stimmabgabe nit minder als d der geheimen alle ihre überzeugten Anhänger und jeden ihrem Ein- slusse sonst wirkli zugänglichen Wähler für sich in Bewegung zu eßen weiß. Einen wirksamen Schuß gegen unlautere Beeinflussungen bet der Wahl bietet nur die Erziehung zur Achtung und Duldung der politischen Ueberzeugung anderer. Sie kann nur gewonnen werden,