1910 / 31 p. 16 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 05 Feb 1910 18:00:01 GMT) scan diff

1 (2). 63: Weimar 1 (1), Apolda 1 (1), Neustadt a. O. 4 (4). 65 ; Oldenburg Stadt 1 (1), Oldenburg 5 (11), Westerstede 4 (17), Varel 2 (2), Jever Stadt 1 (4), Rüstringen 1 (1), Butjadingen 2 (2), Delmenhorst Stadt 1 (1), tiébnenkorit E (H), Vechta 3 (3), Cloppenburg 2 (2), Friesoythe 3 (3). 66: Fürjtent. Lübeck 2 (2). 68: Braunschweig 7 D Wolfenbüttel 8 (8), Helmstedt 4 (7), Gandersheim 4 (14), Holzminden 4 (7). 69: Saalfeld 1 (1). 70: Ostkreis 5 (5), Westkreis 3 (3). 73: Cöthen 1 (1), Bern- burg 3 (6). 75: Königsee 1 (1). 76: Kreis der Eder 1 (1), yrimont 2 (5). 78: Gera 1 (1). 79: Bückeburg 1 (1), Stadt- agen 2 (2). 80: Detmold Stadt 1 (1), Detmold 2 (2), Schötmar 2 (2), Brake 1 (1), Blomberg Stadt 1 (2). 81: bek 1 (1). 82: Bremen Stadt 1 (1), Bremisches Landgebiet ¿ «ik 83: Hamburg Stadt 1 (2), Geestlande 2 (2). §6: Diedenhofen Ost 1 (1). Zusammen 1071 Gemeinden und 1324 Gehöfte.

Das Kaiserlihe Gesundheitsamt meldet den Ausbruch der

Maul- und Klauenseuche aus Inningen (Bezirk Augsburg, Reg.-Bez. Schwaben) am 3. Februar 1910. F

Handel und Gewerbe.

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie “.) Griechenland.

Zollstreitverfahren und Strafen für unrichtige Zoll- anmeldung. Dur Geseß vom 20. November / 3. Dezember 1909 ijt das Verfahren bei Zollanständen in folgender Weise geregelt worden:

Wenn in betreff der Zollbehandlung einer Ware zwischen dem Empfänger und der Zollbebörde oder zwischen dem Zolldirektor und dem Zolkontrolleur eine Meinungsverschiedenheit entiteht, so wird, so oft es si um eine Analyfe oder mikroskopische Prüfung handelt, die auf den Stoff der Ware Bezug bat, das Gutachten des Vorstehers der Nebenstelle des chemiihen Laberatoriums eingchelt, falls eine solche im Zollamt vorbanden ist.

. Wird das Gutachten des Vorstcbers der Nebenstelle von dem Empfänger angenommen, so muß die Zollbehörte die Veczollung nah diesem Gutachtea vornehmen.

Nümmt der Empfänger das Gutachten des Vorstehers der Neben- stelle nicht an oder ist eine solhe Nebenstelle beim Zollamt nicht er- richtet oder bandelt es sih um eine Meinungséverschiedenheit, die nicht besonders vorgesehen ist, fo entscheidet hierüber der bei dem Finanz- ministerium bestehende Ausschuß für das Zollverfahren.

An den Beratungen des Ausschusses können der Handelsverein von Athen und die Handelskammer von Piräus durch je cinen be- sonderen Vertreter, der von dem Verwaltungsrat dieser Vereine nam- haft gemacht. wird, teilnehmen. Dem Einspruch Erhebenden ist nicht gestattet, in feiner Eigenschaft als deren Vertreter oder als Vertreter des Empfängers an den Beratungen des Ausschusses teil- gunehmen. : z

Die Erledigung der Einsprüche findet nah der Reihenfolge ihrer Einbringung statt, soweit dies möglih ist. Die in jeder Sitzung erledigten Einsprüche werden durch Anschlag veröffentliht. Der Empfänger hat das Necht, an den Ausschuß eine s{riftlihe Eingabe unter Beifügung von sriftlihen Beweisstücken zu richten.

Die Entscheidung des Ausschusses geschieht innerhalb 30 Tage, von dem Tage der Uebernahme der Muster seitens des chemischen Laboratoriums gerechnet, wenn der Einspruch bei dem Zollamt von

âus, und innerhalb 40 Tage, wenn er bei cinem anderen Zollamt

erboben Ub __ Die mit Stimmenmehrheit getroffenen Entscheidungen Pud ee L nden U in der Staats-

widerruflih und unabänderlih; sie werden. durch das Laboratorium in halbjährigen

druckerei gedruckt und nah den Bestimmungen der bestehenden Gesetze verkauft. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor- fißenden des Ausschusses. : x

Sobald ein Zollstreit entsteht, wird die Uebergabe der Ware an den Empfänger eingestellt; wenn der Empfänger aber den von der Zollbehörde geforderten Zoll hinterlegt, so wird ihm die Ware aus- geliefert, nahdem Muster zurückbehalten worden sind.

Soweit dies möglich ist, nimmt die Zollbehörde bei einem ent-

standenen Zollstreit eine dreifahe Probe von der beanstandeten Ware, versiegelt diese-in Gegenwart des Empfängers und behält die eine im al zur Aufklärung der Kaufleute bei der Verzollung ähnlicher Arten, die beiden anderen sendet sie mit den eins{lägigen Akten über den Einspruch an das chemische Laboratorium. : __ Wenn die Entnahme einer Probe nicht möglich ist, fo genügt eine genaue Beschreibung der beanstandeten Ware, die, von der Zoll- behörde mit dem Einverständnis des Empfängers oder im Uneinig- keitsfalle von der Zollbehörde und zwei von dieser hinzugezogenen Sachverständigen es wird. E

Wenn mehr Waren vorgefunden werden oder Gegenstände, die einem höheren Zolle unterliegen, als in der Anmeldung an- geben, so wird der Zoll für die vorgefundenen Waren und ein Zu- is ag von 30 v. H. von dem Unterschied erhoben, der sich aus dem in der Anmeldung angegebenen Zolljay und dem der vorgefundenen Ware ergibt. E

Ist eine Ware als zollfrei angemeldet, beim Befund aber als zollpflichtig erkannt, fo wird der Zoll mit 30 v. H. Zuschlag erhoben.

Werden Waren vorgefunden, die einem geringeren Zolle unter- liegen, als in der Anmeldung angegeben, so wird der Zoll der vor-

efundenen Waren mit 10 v. H. Aufschlag von dem sih ergebenden Unterschied eingezogen.

Wenn Waren Wegalunden werden, die keinem nmeldung als zollpflichtig aufgeführt sind, so

während fie in der werden nur 5 v. H. von dem angemeldeten Zolle erhoben

olle unterliegen,

t U keinem Falle aber soll dieser Zoll den Betrag von 500 Drachmen übersteigen. Wenn bei der Verzollung gar tene Ware inm ver Kiste, dem - Paket oder sonstigem Behälter gesunden wird, jo wird für das An- cmeldete weder Zoll noch Strafe auferlegt; dies wird dur ein Protokoll festgestellt, das von dem Zolldirektor, dem Empfänger und dem Konkrolleur, oder in Erman ae O E raubung bemerkt, so wird sofort eine Abschrift des aufgenommenen Petatos an die Gerichtsbehörde gesándt, damit diese an regelrehte ntersuhung einleitet. A Werden Behälter von Flüssigkeiten bei der Verzollung teilweise oder ganz geleert vorgefunden, so wird nur die wirkli vorgefundene Menge verzollt; zeigt es sich, daß das Fehlen durch Beschädigun des Gefäßes entstanden ist, so wird hierüber ein Protokoll auf nit peltem Papier aufgenommen und von dem Zolldirektor, dem Sanger und dem Kontrolleur, oder in Eta us solchen i

elung eines solden von dem erden jedoch Spuren von Be-

Friedensrichter unterschrieben. Wenn a e Fehlmenge aus anderen Men entstanden ist, so wird verfahren, wie E origen Ms bestimmt ist.

uêgenommen sind die Fälle, in denen nah dem Gesetze die Strafe wegen Schmuggels auferlegt wird. s

Serbien.

Ursprungszeugnisse für die Wareneinfuhr. Laut Er- De a erdtiden inanumin E E L B 4 A 9, e i ni es Erlasses vom 3./16. November 1909, 2. Nr. 2 580 *), folgendermaßen abgeändert

wordén : „Im entgegengeseßten Falle, d. h. wenn das im Frachtbrief erfunftéland niht zu den Vertrags-

oder Konnossement U are der Mindesttarif nur dann an-

staaten gehört, foll auf die *) Vergl. Nr. 141 der „Nachrichten für Handel und Industrie*

vom 17. Dezember 1909.

ewendet werden, wenn neben dem Resyrunglennns der zu- ständigen Behörde des Landes, aus welchem die Ware herrührte (Abschnitt 2 des Erlasses Z. Nr. 21580), ein Frachtbrief oder Kon- nossement (im Original, in beglaubigter Abschrift oder im Auszug) beigebraht wird, wonach die Ware in dem Lande zur Versevdung, ausgegeben ist, welches in dem Ursprungszeugnis als Land der Er- zeugung oder als Land, aus dessen freiem Verkehr die Ware her- rührt, bezeichnet ist. i Demgemäß wird ohne ein in dem Lande, aus dem die Ware errührt, ausgestelltes Ursprungszeugnis der Höchsttarif n dann zur nwendung gelangen, wenn ein Frachtbrief oder Konnossement gebraht wird, wonah die Ware aus dem Lande der Erzeugung oder aus dem Lände, aus dessen freiem Verkehre fie stammt, versendet worden ist. Soweit die Einführer nicht die Möglichkeit haben sollten, diese Frachtbriefe oder Konnossemente sogleich bei der Einfuhr vor- zulegen, wird nah Abschnitt 9 des Erlasses Z. Nr. 21580 vom 3./16. November 1909 verfahren werden.“ fs In einem früheren Erlasse Nr. 22 632 vom 16. November (a. St.) 1909 ift ferner u. a. erklärt worden, daß das Fehlen des Reingewichts in den Ursprungszeugnissen neben der Angabe des RNohgewichts nicht als eine Unterlassung gelten kann, um derentwillen das Ursprungs- zeugnis als ungültig anzusehen ist. Nur wenn in dem Zeugnis das Rohgewicht fehlt oder 5% mehr oder weniger beträgt, als darin an- gegeben ist (Punkt 6 des Erlaffes Nr. 21 580), ist das Zeugnis als unvollständig zu betrachten. I I ___ Ebenso ist die Aufmerksamkeit der Zollämter auf die Vorschrift im Absay 2 des Punkts 3 des Erlasses Z. Nr. 21 580 gelenkt worden, wonach als Ursprungsbeweis Fakturen oder Erkläruugen der Erzeuger oder Verkäufer niht anerkannt werden, auf welchen die zuständige Behörde nur die Cchtheit der Unterschrift und des Siegels bestätigt ; als Ursprungsbeweis sollen Fakturen und Erklärungen also nur dann angenommen werden, wenn die zuständige Behörde nicht nur die Echt- heit der Unterschrift und des Siegels, sondern au ihren Inhalt be- glaubigt, unter der Voraussezung, daß diese Nehnungen und Er- klärungen ihrem Inhalt nach den Anforderungen im 1. Absay des Punkts 3 des Erlasses Z. Nr. 21 580 entsorehen. L Da dur Nichtbeachtung der letztgenannten Bestimmungen bei der Verzollung der Waren oft Verzögerungen cintreten, so wird ihre strenge Befolguug empfohlen.

Vereinigte Staaten von Amw.erika.

Zollbehandlung von Büchsen und Behältern aus Metall. Büchsen oder Behälter mit einem Fassungsvermögen bis zu 5 Pfund, aus s{lichtem Metall hergestellt und mit einer gedruckten Etikette versehen, nicht laiert oder dur irgend ein lithographishes Verfahren mit Aufdruck versehen, sind niht zur Verzollung zu ziehen, wenn fie als Behälter für zollfreie oder \pezifishen Zollsägen unter-

worfene Waren verwendet find. (Treasury Decisions under the Customs etc. laws.)

Zolltarifentsheidungen. Radierungen und Gravie- rungen (Stiche), die vor mehr als zwanzig Jahren her - gestellt sind. § 517 des Tarifs vom 5. August 1909 bestimmt die zollfreie Cinfuhr von:

Büchern, Karten, Musikalien, Gravierungen (Stichen), Photo- raphien, Radierungen usw., deren Druck vor mehr als zwanzig

: ahren vor dem Tage der Einfuhr erfolgt ist.

S 717 sieht die zollfreie Einfuhr vor von: 4 Kunstwerken, nämlih usw., Radierungen und Gravierungen (Stichen) usw., für die dem Schayamtssekretär unter Be- obachtung der von ihm zu erlassenden Vorschriften genügender Nachweis erbracht wird, daß fie länger als 20 Jahre vor dem nt der Einfuhr vorhanden gewesen sind usw. E Die

orte „NRadierungen" und „Gravierungen“, wie sie in diesem

Gese gebraucht sind, bedeuten nur solche, die mit der Hand

abgezogen Es von Platten oder Steinen, die mit Handwerks-

zeugen radiert oder graviert, nicht aber E die von Platten

oder Steinen abgezogen find, welche im photohemishen Ver-

fahren geäßt oder graviert sind. 2 E i

__ Während es im Tarifgeseze zweierlei Vorschriften für die freie

Ginfuhr derartiger Radierungen und Gravierungen gibt, {ließen

die im § 717 enthaltenen alle Vorschriften des § 517, soweit fie sich

auf Radierungen und Gravierungen beziehen, mit ein und ent-

halten außerdem gewisse Beschränkungen. Die Ansicht, daß solche

Radierungen und Gravierungen nach den Vorschriften des § 517

ohne Bezugnahme auf die des § 717 einzulassen wären, würde die

Vorschriften des legteren Paragraphen zum Teil unwirkfam machen.

Daher ist das Schagamt der Meinung, daß solhe Gravierungen usw.

nah den Vorschriften des § 717, als des eingehenderen von beiden, zum Eingang angemeldet werden sollen. 2

PaEPapier; auf der Oberfläche eine Streifen- oder karierte Zeichnung zeigend, die durch Pressen des Papiers auf eine Filzdecke während der Fabrikation hervorgebracht ist (Filz- musterpackpapier), ist zollpflihtig nah der Vorschrift für „Papier, ein\chließlich des Pakpapiers, mit verzierter oder mit ae Mustergebilden, Mustern oder Schriftzeichen versehener Oberflä y im § 411 des Tarifs von 1909. Dem Ausdruck „Oberfläche“ im genannten Paragraphen wird im Handel keine besondere, von der gewöhnlichen Bedeutung des Wortes abweichende Auslegung gegeben, und er bezieht si in gleicher Weise auf beide Seiten eines Papiers, wovon eine rauh und nicht kalandert, die andere eben und geglättet is. Wenn eine Zeichnung oder ein Muster auf einer Seite eines Papiers eingepreßt ist, dann ist das Papier ein solches, dessen „Ober f im Sinne des genannten Paragraphen „verziert oder mit einer Zeichnung versehen ist“. (Ebenda Nr. 30 070 bis 30 086.)

Pferde, Wagen, Schlitten, Pferdegeschirr und Sättel find nah Entscheidung des Kollegiums der General-Appraisfer nicht Haushaltungsgegenstände, wofür nah § 520 des Zolltarifs von 1909 (der mit § 504 des Zolltarifs von 1897 übereinstimmt)

Staaten 90 537 649 (118 001 976), Südamerika 610 417 tralamerifa 30819 (118 869), Antillen 164 392 stralien und Ozeanien 201 428 (363 756). Demnach zeigt Norwegen eine geringe Zunahme, dagegen is die Einfu Deutschland um mehr als 11 Millionen, die aus Großbrit um beinahe 13 Millionen und die aus Frankreih um 74 Millionen Peso zurückgegangen. Von europäischen Ländern ste eutshland wieder erst an zweiter Stelle nah Großbritannien allein die Differenz hat sich gegen das Fiskaljahr 1907/1908 L gunsten des erfteren Landes etwas ausgeglichen und beträgt : noch etwa 2 650 000 Peso gegen 44 Millionen elo im Vorjahre: 5 Die Einfuhr aus den Vereinigten Staaten von Amerika zeigt # gegen das legte Fidfaljahr einen Rückgang von beinahe 274 Millionen Peso, aber der Unterschied ist nicht mehr so erheblich wie am ax ten se{8s Monate, wo er mehr als 30 Millionen pel Juni dne Ce eigen denn auch für März, Apri e a i F i elen S es Imp sichen Nacbarlando, iche Zunahme des Imports aus

Bestimmungslä E S 99 380 240M Oesterreich-Ungarn änder: Deutschland 12859011 (22

(12700

nf

reich 6689 (19 064), Belgien 5 806 956 (6 036 678 Spanien 1223903 (2331 067), Frankrei 11 009 970 (12 393 Broßbritannien 24 132 139 (26 214 938), Niederlande 15 760 (44 51 E 23 731 (48 956), Rußland 12 000 (19 565), Vereinigte Staate ¿a E (170 123 587), Canadæ 526 175 (187 012), Zentralameri 43 450 (828 158), Südamerika 52 103 (48 749), Antillen 1 612080 (2 061 102), Australien und Ozeanien 20000 (—). Danach hat di usfuhr nah euro ischen Ländern durhweg abgenommen (Deuts land 9, Großbritannien 2 Millionen Peso), während dicjeml nah den Vereinigten Staaten um beinahe 3 Millionen Peso genommen hat, was für das leytere Land in seiner Handelsbilan Mexiko einen Minusfaldo von mehr als 82 Millionen Peso ergibt. *

E E E R E E L E

Wagengestellung für Kohle, K iketts am 4. Februar 1910, S

NRubrrevier Oberschlesishes Revier Anzahl Gcfiti gge R

Nicht gestellt

1. Wagengestellung für Kohlen, Koks und Briketts im Monat Janu 1910: 244 Arbeitstage S 6 E { 1909: ail S

Im Ruhrb i Y

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Zechen rechtzeiti » L as

______|_angeforbert | “gestellt tiefe

1910} 593 316 Wo 693816

0 t

1909| 522 465 Wg.

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D 1910 geg- 1909/+70851=13,6%%/%

2) JIA 1910 182 070 D

à 10 tj 1909| 204 658 Wg.

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“Mithin S4 1910 geg- 1909

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522 465

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—22 588=110/0 3) In 33836 Wag. à 104

34 014 Wg. à 10 t

—22588=110/ Niederschlesien. 33 836

1910 1909 Mithin 191 geg. 1909| 178=0,50%/0| 178=0,50/a

4) Im Saarbezirk. 67 922 Wg. 67 922

10 & 66950 Wg. | 66917 à 10 t

———

34 014

_—

1910

1909 Mithin

1910 geg. 1909

33

L

+ 972=1/00/0|+1 005=1,50/| 33

5) In allen vier Bez 1910| 877 144 Wg. | 877 144 t

1909 z 828 054

i bit 1910} geg. 1909

irken.

+49 057=6,90/0|4-19090= 9,

6) Die Zufuhr zu den Häfen b

trug: Ruhrort { L ri Duisburg

Dg. 1910 Zat 1E

1909

auéëländishen Personen oder Familien Zollfreiheit gewährt wird, wenn Fe tatsächlich von diesen mindestens ein Jahr ira Aus- land gebraucht waren und nit für andere Personen oder zum Ver- kaufe bestimmt sind. i :

Baumwollenzeug mit „russisher Shnur". Baum- wollenzeug, worin gewisse Kettenfäden lreuzweise über cine sogenannte Schnur („russische Schnur“, aus einer Anzahl Kettenfäden gebildet)

in- und hergehen und mit den Einschlagfäden auf beiden Seiten der Schnur verwebt sind, sodaß sie eine“ Bindung für diese Schnur bilden, wobei aber diese Fäden zur Vollständigkeit des Gewebes not- wendig und nicht allein gun Zwecke der Verzierung, sondern zu dem wesentlichen Zwecke der Vervollständigung des Gewebes eingefügt find, 1 5 t E L ane cut B 8 vat des Zolltarifs von

orgesehenen Zuschlagszoll (auf Baumwollengewebe, bei

andere als die gewöhnlichen Kett- und 9 a E ain

1 ; j Schußfäden eines Gebildes oder einer Musterwirkung Let sind) Fererung worfen. (Ebenda Nr. 30 151 bis 30 170.)

Außenhandel Mexikos im Fiskaljahre 1908/09.

Im Anschluß an frühere Mitteilungen über den

Merikos im Ruttiuegitihre 1908/09 (1. Juli 1908 bis Sts werden einem Berichte des Kaiserlihen Konsulats in Mexiko vom 27. November 1909 noch nachstehende Ziffern entnommen, die den e, = Bingen : A a4 08/0 rmungöländer am Außen-

i 1 E la E ae: KaRe o E N 18 Bo erkfunftsländer: Deutschland 1713578 °

Oesterreich-Ungarn 1-218 391 (1 600 288), Belgien 190434 B22 Spanien 5 185 577 (7522 317), Frankreich 12 358 748 (19 780 218), Großbritannien 19780992 (32744972), Niederlande 447 717 (547014); Stalien 1 800 037 (1 921 670), Norwegen 390 690 l

447 71 78 982 (143207), Rußland 70456 (910 262) Schorn ga

(576 212 , Schweiz 839 312 (1411 303), Asien 1 812 978 (9 ) Afrika 78 ür (225 605), Ganada 1436 426 (821 765), Vereinigte

35 494

L A 2 d

+ 14245 | 4-104 16 osel-Oderhafen betrug: M 9., mithin 1910 gegen 1909 D 1II. OD- uy. Oc-Wagengestellung für andere Güter- A _Im Direktionsbezirk Essen. E

A L 1910 geg. 1909 -+- 26 406 Die Zufuhr zu dem C 1910: Wg., 1909: W

———— E i T E “url S E j Ader t oli) j awieiet | ov | ovan A I9I0| S4 164 Wo. | va

1909| 74 860 E 8 16 Wg. _- | 3066 B

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Die dur\{nittli 1 für den Arbeitstag ist ' dur Teilung de Di rar Pibei e in die gesamte ér

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Ueber eine zweifelhafte ausländishe Firma in et tersburg Sold: L. C R Bisautecten, Uhren) sind testen der Kaufmannschaft von Berlin Mitteilungen zug! ertrauenswürdigen Interessenten wird im Zentralbureau der f ration der Kaufmfinschaft von Berlin, Neue Friedri 5 p. den Werktagen zwischen 9 und 3 Uhr mündlich oder {criftlih M Auskunft gegeben.

* mittelt stellung

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(Sthluß in der Vierten Beilage.)