1910 / 302 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Dec 1910 18:00:01 GMT) scan diff

M 302.

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Neichs8lage sind die Entwürfe eines Geseßes über fassung Elsaß-Lothringens und eines Gesetzes ahlen zur Zweiten Kammer des Landtags \ ß- Lothringen nebst Begründung zugegangen.

Lot er Geseßentwurf über die Verfassung Elsaß- hringens lautet: e Die Staatsgewalt in Cifaßiolhringen übt der Kaiscr aus.

D vom M, der Spitze des Landesregierung steht ein Statthalter, der berufen et Unfer Gegenzeihnung des Reichskanzlers ernannt und ab- vird.

beit Der Statthalter hat insbesondere die Befugnisse und Obliegen- fasu die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Ver- (N„;49, Und die Verwaltung Clsaß-Lothringens, vom 4. Juli 1879 fan egeseubl. S. 165) durch Geseße und Verordnungen dem Neichs- Ér if in elsaß-lothringishen Landesangelegenheiten überwiesen waren. steh st berechtigt, zu polizeilihen Zwecken die in Elsaß-Lothringen

ênden Truppen in Anspruch zu nehmen. ; : : Gülti è Anordnungen und Verfügungen des Kaisers bedürfen zu ihrer et gkeit der Gegenzeihnung des Statthalters, der dadur die Mlwortlichkeit übernimmt.

r Statthalter residiert in Straßburg.

iber¡DEr Kaiser kann dem Statthalter landesherrliche Befugnisse Ford den: Ler Umfang dieser Uebertragung wird dur Kaiserliche ttfünden eimm, die im Geseßzblatt für Elsaß - Lothringen zu der jdte Ano1dnungen und Verfügungen, die der Statthalter krast er (@ „bertragenen landetherrlihen Befugnisse erläßt, bedürfen zu ley ültigfeit der Ge erzeihnung des Staatesckretärs, der dadurch i erantwortlihkeit fberninintt, | Der Statthalter wird s L i i f S ov TT er w oweit cs sich nicht um die Ausübung bbertiher Befugnisse handelt, durch den Staatssekretär vertreten. li 08 E des Skatthalters hat der Staatsfekretär die Rechte und Mas; wortlichkeit in dem Umfang, wie cin dem Reichskanzler Wslifuierter Steattg eiepes rom 17. März 1878 (Neichögesegbl. S. 7) ‘treter ne hat. n Dem Statthalter ist vorg ¿be in bofen Bereis fallende \ntéhandlung selbst v Pan jede in diesen Bereich fallen Landesg 5.

f §

slimmung Lalebe für Elsaß-Lothringen werden rom Kaiser mit Zu- i ebereinfin 8 (wet Kammern PeTEU Ib Landtags erlassen. Die : ‘forderlich. 9 des Kaisers und beider Kammern ist zu jedem Geseß : er K E an, Sofern mge! tigt die Gesetze aus und ordnet ihre Verkündung termin seiner verbind]i em verkündeten Geseh ein anderer Anfangs-

erzehnten Tage ng ichen Kraft bestimmt ist, beginnt diese mit dem betreffende Stü d L gs Ablauf desjenigen Tages, an welchem das ôgegeben worden ist Gesfeßblatts für Elsaß-Lothringen in Straßburg

K è Bis “zu deondesbaushaltsetat wird alljährli Seseß s zu at wird alljährlih durch Gesetz festgestellt. erung rafttreten des neuen Etatsgesezes bleibt die Landes- hd Abgabs bligt, nah Maßgabe des leßten Haushaltsetats Steuern die reti YS zu erheben ‘und Schaßanweisungen auszugeben, ferner uten 1) begründeten Verpflichtungen der Landeskasse zu erfüllen, ehn die auf Grund eïînes dem Landtag vorgelegten und von ihm Migteu Sauans{lags ausgeführt werden, fortzuseßen und die- Ü uegaben zu leisten, welche zur Grhaltung geseßlih bestehen- | hg ntihtungen oder zur Durführung geseßlich beschlossener Maß- ; \ erforderlich sind. 6 J,

Der Ersten Kammer gehören als Mitglieder an: le Bischöfe zu Straßburg und M, i der Präsident des Oberkonsistoriums der Kirche Augsburgischer onfession, : i “der Präsident des Synodalvorstandes der reformierten Kirche, 1 r Präsident tes Oberlandesgerichts zu Cou R ‘n ordentlicher Nrofejor der Kaiser Wilhelm - Universität Straßburg, den die esamtheit der ordentlihen Professoren Unter denjenigen aus ihrer Mitte wählt, welche zum Halten von Vorlesungen a zur Uebernahme von Universitäts- Amtern verpflichtet sind, L j ; cln gc etreter B israelitishen Konsistorien, den diese aus ihrer ; itte wählen, é !e ein D, der Städte Straßburg, Met, Colmar und ülhausfen, den die Gemeinderäte dieser Städte aus ihrer f tte wählen, ein. von den Handelskammern zu Straßburg und Meß ge- ein Ldhlter Vertreter, : pon n Handelskammern ju U und Mülhausen ge- neinschaftlich gewählter Vertreter, qrei i L gewählte Vertreter, é “ron der Handwerkéskammer zu Straßburg gewählter I ertreter; Se T in Glaß - Lothringen wohnhafte Reichsangehörige, welche der Kaiser auf Vorschlag des Bundesrats ernennt. Die 5 Pahl der vom Kaiser emals Mitglieder darf die der Ugen Mitglieder nicht übersteigen. ne a Wahlen bertntos ar A Mitglieder sind nah Maß- dbr u erlassenden Kaiserlihen Wahlordnung vorzunehmen. “Vusit nd nur Reicbsangehörige, die in Elsaß-Lothringen ihren t Vurch Qn und mindestens 30 Jahre alt sind. f f Unten Andesgesehz fann bestimmt werden, daß zu den unker 1 tatret Mitgliedern höchstens drei Vertreter des Arbeliterstandes elung sollen, sobald dur) Neichs- oder Landesgeseß eine Arbeiter- en faneeclhaffen ist, der die Wahl dieser Vertreter übertragen

hy è Iu 0

it Ptitglicd ä ten Mitglieder

y eda d n und ernannten Viitg

| je Gent Jahre R e welchem ihnen die Wahl

bun Frist 9 amtlih mitgeteilt worden ist. Vor deim Ablauf inen füeclischt sie mit dem Wegfall der geseßlichen Boraus-

E Me Berufung sowie dur die Auflösung der Ersten

B

dh Vie Zwei g 7. Vbeime e Kamm inen und direkten Wahlen 4 Di Mer Abstimmung I Metaie: ties Wahlgésepes hervor. Af 8

e Ab : Se ünf J eordneten der Zweiten Kammer werden in Zeiträumen ählt

q Mele* Algemeier en gewäh:

an eineenen Wahlen finden gleichzeitig für sämtliche Abge- wet unm Tage R n an Verordnung des Se id n Gesegblatt für Clsaß - Lothringen bekannt ge-

dll Nie

& Ei , emeinen Vaft als Abgeordneter erlisht, wenn seit dem Tage

i ber _“" Vahlen fünf Jahre verflossen sind.

Ges 9, t ents ie gegen die Gültigkeit E Ren D I eidet dex Kaiserliche Nat.

Zweite Beilage

Berlin, Sonnabend, den 24. Dezember

Zur Erhebung des Cinspruchs ist jeder Wahlberechtigte befugt, der an der betreffenden Wahl teilnehmen durfte, bei Wahlen zur Zweiten Kammer auch jeder Wählbare, der beider Wahl Stimmen auf sich vereinigt bat. Der Einspruch ist binnen vierzehn Tagen nah der anitlichen Feststellung des Wahlergebnisses bei dem Kaiserlichen Nat einzulegen und zu rechtfertigen. h L f:

Jeder Kammer sind auf Verlangen die abgeschlossenen Akten über die Wahl ihrer Mitglieder vorzulegen. E

Entsschen Zweifel darüber, ob die geseßlichen Vorausfeßun en der Mitgliedschaft vorhanden sind, fo entscheidet der Kaiserliche Nat auf Verlangen der Kammer, der das Mitglied angehört.

S110; Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Landtag. Wenn ein Mitglied der Zweiten Kammer ein befoldetes MReichs- oder Staatsamt annimmt oder im Nelchs- oder Staatsdienst in ein Amt eintritt, mit dem ein höherer Nang oder ein höheres Gehalt ver- bunden ist, so verliert es Siß und Stimme und kann beides nur dur neue Wahl wieder erlangen. Ss Dem Kaiser steht es zu, die Kammern zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen, zu {ließen und aufzulösen. Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und geschlossen. : Die Berufung des Landtags findet alljährlich stati. Die Auflösung nur einer Kammer hat für die andere den Schluß der Sißungsperiode zur Folge. Se 12 : j Ohne Zustimmung des Landtags darf dessen Vertagung die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Sihzungs- periode nicht wiederholt werden. j Im Falle der Auflöfung muß der Landtag binnen 90 Tagen wieder versammelt werden.

S1: : s

Jede Kammer regelt ihren Geschäftsgang und ihre Disziplin

dur) eine Geschäftêordnung und wählt ihren Präsidenten, ihre Vize- präsidenten und Schriftführer.

8 14. N Die Mitglieder des Landtags {chwören bei ihrem Eintritt in die Kammer Gehorsam der Verfassung und Treue dem Kaiser. Die Ausübung der Mitgliedschaft wird durch die Leistung des Eides bedingt.

A0 : : e E R des Landtags sind öffentlih. Die Geschästs- rache ist deuts. : G f Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen. in den öffent- lichen Sißungen des Landtags bleiben von jeder Verantwortlich- keit frei.

8 16. Innerhalb des Bereichs der Me S0 A steht neben .dem Kaiser jeder der beiden Kammern das Necht zu, Gesetze vorzuschlagen. Gesepeêvorschläge, welche dur eine der Kammern oder den Kaiser verworfen worden sind, können in derselben Sißzungsperiode nicht wieder vorgebracht werden. s - : Jede Kammer hat das Recht, Interpellationen an die Regierung

zu richten und an sie gerichtete Petitionen der Regierung zu über-

weisen.

Sl7s g ___ Die Mitglieder des Ministeriums und „die ‘zu ihrer Vertretung abgeordneten Beamten haben das Necht, bei den Verhandlungen der Kammern sowie in deren enen und Kommissionen Leeartia zu sein. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.

8 18. Die Kammern beschließen nah absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist in der Ersten Kammer die An- wesenheit von mindestens ahtzehn Mitgliedern, in der Zweiten Kammer a S als der Mehrheit der geseßlichen Anzahl ihrer Mitglieder erforderlich.

8 19. d Die Mitglieder des- Landtags sind Vertreter des ganzen Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. Niemand kann Mitglied beider Kammern sein.

S 20. i Kein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs getanen Aeußerungen gerihtlich oder disziplinarish verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

8 21. «

Kein Mitglied ciner Kammer kann ohne deren Genehmigung während der Stgungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. E

Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied einer Kammer sowie jede Untersuchungshaft wird für die Dauer der Sißungsperiode aufgehoben, wenn die Kammer es verlangt.

8 22. Die Mitglieder des Landtags erhalten cine Entschädigung nah Maßgabe eines Landesgesetzes. g i é Bis zum Erlasse dieses Gesezes, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1912 erhalten sie die bisher den Mitgliedern des Landesaus\chusses zustehende Entschädigung. R

Der Kaiser kann, während der Landtag niht versammelt ift, Verordnungen mit ele eékraft a wenn die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes es dringend erfordert. : G

Diese Verordnungen sind dem Landtag bei seinem nädhsten Zu-- sammentreten zur ene dens vorzulegen. Sie trèten außer Kraft, sobald der Landtag die Genehmigung versagt.

8 24. n Elsaß-Lothringen dürfen Eisenbahnen, die dem öffentlichen See e nur vom Neiche oder mit dessen Zustimmung gebaut werden. R î E oweit das Reich felbst Eisenbahnen baut oder betreibt, stebt die alusîbung der auf den Bau und Betrieb der Eisenbahnen si be- ziehenden Rechte der Reichsverwaltung zu. Entstehen über den Um- fang dieser Nehte Meinungsverschiedenheiten zwischen der Reichs- und der Landesverwaltung, so entscheidet hierüber der Bundesrat. Werden dur den Bau neuer oder die Veränderung bestehender Eisenbahnen die Verkehrsinteressen des Landes berührt oder wird durch die Herstellung neuer oder die Veränderung bestehender Eisenbahn-

anlagen in den Geschäftsbereih der Landespolizei eingegriffen, so

ü Entscheidungen der Reichsverwaltung nur nach Anhörung T ergehen. Das Gleiche gilt für die Entscheidungen über die Zulässigkeit der Enteignung. In den Entscheidungen ist festzustellen, daß die Landesbehörden gehört sind. /

S 29. 15S tretung der Interessen Elsaß-Lothringens im Bundesrat ri e Statt alter Kommissare, die an den Veératungen des

Bundesrats teilnehmen.

Aufgehoben werden : und Lothringen mit der

1 des Gese

waltung, vom 30. Dezem 1872 S. 49), & 8 des Geseßes, bet

S 1, 2, 4, 7, 9, 1

4. Juli 1879 (Reichsgeseß das Gesetz, betreffend

auf landesgeseßliche Angel,

L

sowie ferner: der Allerhöchste Grlaß

S8 1 und 2 der Ver

ratenden Landesaus\chusscs (Gescbßbl. für Elsaß-Lothr

die Verordnung, betr

8 2 Ziffer 1, § 7 de

Wo in Gesetzen oder Rede ist, ist die zweite Ka

werden.

hältnismäßig ra

Grundlage gestellt. kein Zweifel rechtlichen Verhältnisse war. Weiterbildun hat der Reichsta des Landesausshusses auf

wendung des Proportiona lutionen Preiß und

glauben dle ver nit länger entgegentreten wartung hegen, daß dur innere Verschmelzung des Förderung erfahren werde

à keit erlangt. Ver talt der für die wesenen Tendenz, die mehr und mehr von den

mit allen parlamentar

staatlihen Parlamente, jed des Neichslandes ergebende

MNeichsgeseßgebung vorbehal

Die Bestimmungen üb des Statthalters und des sprechen dem bisherigen Ne

heit der Bundesstaaten, land zusteht, die Ausübung ereinigungsgeseßes vom

festzu alten. Die Statthalterschaft

Beseitigung von Zweifeln f bestehenden Bestimmungen alter mit dem Sige in

1 des Entwurfs).

dadur kennzeihnet wi

kasse erhält. Landesgeseß , fondern

hält es auch in Zukunf

und Verordnungen, vom 3.

Deutschen Neichs in Elsaß gesegbl. S. 161; Geseßbl. für Elsaß-Lothringen S. 131),

das Geseßz, betreffend die Landesgesetzgebung von Elsaß Lothringen, vom 2. Mai 1877 (Reichsgeseßzbl. S. 491),

S 0, 12 bis 21 und 22 Say 2 betreffend die Verfassung und die Od Elsaß-Lothringens, vom

eine Verfassuug zu geben, dur die es in einem mit den

auf besondere reihsländishe Organe zu übertragen. Verwaltung besißt das Land bereits seit 1879. vor, daß au die Gesezgebung verselbständigt wird, indem für das Land besondere gesebgebende Körpersh l t schen Rechten auêgestattet werden. petenz dieser Körperschaften wird die gleiche sein wie die der bundes-

wurf aufgenommen worden, weil ihre Neichsgeseßgebung vorgenommen werden soll (zu vergleihen § 28 des Entwurfs). Dem Kaiser ist als dem erblichen Vertreter der Gesamt- welchen die Souveränität über das RNeichs-

Geseßbl. für Elsaß-Lothringen S. 1) übertragen worden.

halters ebenso wie feine Abberufung eine Angelegenheit des ist, ist bisher stets dadunch zum Ausdruck gebracht, daß der betreffende Erlaß des Kaisers vom Meichskanzler gegengezeihnet worden ist. Es empfiehlt sich, diese Nechlsübung eseßlih festzulegen, umsomehr, als zuglei die slaatsrechtlihe Stellung des Statthalters ge;

„wird. Er ist nit Landesbeamter ton Elsaß-Lothringen sondern Reichsbeamter, obglei er seine Bezüge aus i Seine Rechtsverhältnisse

durh Neichsgesetz

| zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlih Preußischen Staatsanzeiger.

S8 5 und 4 des Gesetzes, betreffend die Vereinigung von Elsaß

n Deutschen Reiche, vom 9. Juni 1871

E S. 212; Geseßbl. für Elsaß Lothringen S. 1),

bes, betreffend die Verkündung der Gesetze Juli 1871 (Geseßbl. für Elsaß-Lothringen

: 810 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Einrichtung der Ver-

ber 1871 (Geseßbl. für Elsaß-Lothringen

reffend die Einführurg der Verfassung des «Lothringen, vom 25. Juni 1873 (Reichs-

des Geseßes,

bl. S. 165), die Oeffentlichkeit der Verhandlungen und

die Geschäftssprache des Landesausschusses für Elsaß-Lothringen, vom 23. Mai 1881 (Neich8gescßbl. S. 98), und ; das Gesetz, betreffend die Anwendung abgeänderter Reichsgeseßze

cgenheiten Elsaß Lothringens, vom 7. Zuli

1887 (Reichêgeseßbl. S. 377),

, betreffend die Einrichtung eines beratenten

Landesausschusses für Elsaß - Lothringen, vom 29. Oktober 1874 (Geseßbl. für Elsaß-Lothringen S. 37) :

1

ordnung zur Ausführung des Allerhöchsten

Erlasses vom 29. Oktober 1874, betreffend die Einrichtung eines be-

für Elsaß-Lothringen, vom 23. März 1875 ingen S. 63),

der Allerhöchste Erlaß, betreffend die Wahl eines zweiten Stell- vertreters des Vorsißenden des Landesaus\chusses für Elsaß-Lothringen, vom 13. Februar 1877 (Geseßbl. für Elsaß-Lothringen S. 9)

effend die Wahlen zum Landesauéschusse,

vom 1. Oktober 1879 (Geseßbl. für Elsaß-Lothringen S. 89), und

r Verordnung, betreffend Erweiterung der

Zuständigkeit des Kaiserlihen Rats, vom 22. April 1902 (Geseßbl. für Elsaß-Lothringen S. 32).

L 97 F als s. 1E z Verordnungen vom Landetausschusse die mmer zu verstehen.

8 28. Dieses Gesey tritt A der Bestimmungen über die Bildung des Landtags 6 dem Tage seiner Verkündung, Verordnung festzuseßenden Tage, Kraft. Es kann nur dur Reichsgeseß aufgehoben oder abgeändert

bs. 1, 2, § 7, § 8 Abs. 2, § 9) mit im übrigen an einem dur Kaiserliche spätestens am 1. Januar 1912, in

In der Begründun g des Gesehentwurfs wird ausgeführt :

Die staatsrechtlihe Stellung Clsaß-Lothringens hat si in der ersten Zeit nah u Vereinigung mit dem ch entwidelt ;

fassung im Jahre 1873 wurde 1874 der Landesauss{uß als begut- achtendes Organ geschaffen, 1877 zu einem geseßgebenden Faktor er- hoben und 1879 die Geseßgebung und Seitdem stockt die darüber - bestand, daß die Regelung der staats-

eutshen Reiche ver- nah der Einführung der Neichsver-

Verwaltung auf die jeßige Entwicklung, s

obwohl

noch nicht zum bs{luß gekommen

Seit mehr als einem Jahrzehnt wird in der Oeffentlichkeit die der a agde Verfassung gefordert. in seiner Ebers vom 15.

Zulett ârz 1910 die Wünsde

Erhebung Elsaß - Lothringens zu einem

Bundesstaat und Einführung des Neichötagöwablre ts unter An-

[verfahrens durch die Annahme der Reso-

] Genossen und Grégoire und Genossen (Nr. 343 344 der Neichstagédrucksachen) zu den seinigen eiti ( auf die Ea E politischen Verhältnisse in Elsaß-Lothringen ündeten

Im Hinblick Negierungen den Reformbestrebungen zu d en, indem sie die zuversichtlihe Ér- die Gewährung größerer Selbständigkeit die Landes mit dem Reiche eine wesentliche . _Sle haben beshlossen, dem Neichsland Interessen

des Reichs verträglihen Umfang die gewünschte staatliche Selbständig- oa Pu L anze visherige Entwicklung maßgebend ge- uéübung der dem Neiche zustehenden Zunftionen

dieser Verfassung

allgemeinen Reichsorganen loëzulöfen unb Eine selbständige Der Entwurf sieht

aften ins Leben gerufen und Die Kom-

oh mit der si aus der rechtlihen Natur n Einschränkung, daß die Regelung der

staatsrechtlihen Beziehungen desselben zum Neihe nach wie vor der

ten bleibt (zu vergl. § 28 des Entwurfs).

Zu S8 1 bis 4.

er die staatsrechtlide Stellung des Kaisers, Staatssekretärs für Elsaß-Lothringen ent- chte. Sie sind in den vorliegenten Ent- bänderung uur im Wege der

der Staatsgewalt dur § 3 Abs. 1 des 9. Juni 1871 (Reichsgeseßbl. S. 212, Hieran ist

beruht. auf dem Geseß über die Ver-

fassung und .dte Verwaltung Clsaß-Lothringens vom 4. Juli 1879 G eichsgeseßbl. S. 165). Ein Bedürfnis, die Stellung des Statt- alters in materieller Beziehun

zu verändern, besteht nit. Zur oll aber dur eine veränderte Fassung der flargestellt werten, daß ein Statt- Straßburg ernannt werden muß (8 2 Daß die Ernennung desg Statt-

Reichs

} der Landes- sind e E durch Leid geregelt. ¡ierbei be- t sein Bewenden , abren bleiben