1910 / 302 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Dec 1910 18:00:01 GMT) scan diff

die Bestimmungen des Geseßes vom 28. April 1886 (Neichs- geseßbl. S. 129) hinsihtlich des Anspruchs des Statthalters auf MWartegeld oder Pension aufrechterhalten. Die Befugnisse des Statt- halters werden in den 88 2 und 3 des Entwurfs nicht erschöpfend aufgezählt, sondern nur insoweit erwähnt, als es zur Charakterisierung seiner Stellung erforderlih erscheint. Ein Bedürfnis nah einer erschöpfenden Aufzählung besteht um so weniger, als der Umkreis seiner Geschäfte zum großen Teil auf [landesrehtlichGen Be- stimmungen beruht. Die Befugnisse des Statthalters nah Reichs- re&t sind teils ministerielle, teils landesherrlihe. Die ministeriellen Befugnisse und Obliegenheiten 2 Abs. 2 des Entwurfs, bisher § 2 des Geseßes vom 4. Juli 1879) hat der Statthalter mit seiner Er- nennung kraft NRechtssaßes. Das Recht zur Requisition der in Elsaß - Lothringen {stehenden Truppen (vgl. § 10 Abs. 2 des Geseges, betreffend die Einrichtung der Verwaltung vom 30. De- zembêr 1871, Geseßblatt für Elsaß - Lothringen 1872, S. 49) ist besonders hervorgehoben, weil nah geltendem Rechte Zweifel mögli sind, ob dieses Recht dem Statthalter oder dem Ministerium als Rechtsnachfolger des Oberpräsidenten zusteht. In der Ausübung der ministeriellen Befugnisse kann der Statthalter sich von dem Staatssekretär in demselben Umfang vertreten lassen, wie der Reichskanzler durch die Staatésekretäre vertreten wird 4 des Entwurfs, bisher § 4 Abs. 2 des Geseges vom 4. Juli 1879). Das gilt insbesondere auch von der nah § 2 Abs. 3 des Entwurfs erforderlihen Gegenzeihnung derjenigen Anordnungen und Verfügungen, die der Kaiser in Ausübung der Staatsgewalt über Glsaß-Abtkringen erläßt (zu vergl. § 4 des Geseßzes vom 9. Juni 1871 Reichsgeseßbl. S. 212 in Ver- bindung mit § 2 Abs. 2 des Entwurfs). Die landesherrlihen Beé- fugnifse dagegen stehen dem Statthalter nur insoweit zu, als sie ihm vom Kaiser übertragen werden. Der Kaiser nimmt diese Ueber- tragung in Ausübung der Staatsgewalt über Elsaß-Lothringen vor. Die Uebertragung der landesherrlichen Befugnisse ist also eine Landesangelegenheit. Es erscheint angemessen, dies dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß in Zukunft im Gegen- saße zum bisherigen Verfahren die Kaiserlihe Verordnung, durch welche die Uebertragung verfügt wird, vom Statthalter gegengezeichnet und im Gesetblatt für Elsaß-Lothringen verkündet wird. Eine Stell- erten des Statthalters in der Ausübung der landesherrlichen Be- fugnisse ist niht mögli. Da der Statthalter für die Anordnungen und Verfügungen, die er kraft der ihm übertragenen landesherrlichen Befugnisse erläßt, nur dem Kaiser verantwortlich ist, muß bestimmt werden, daß die konstitutionelle Verantwortung für sie wie bisher vom Staatssekretär zu tragen ist 3 Abs. 2 des Entwurfs, bisher S 4 Abf. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879).

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Seit der Einführung der Reichéverfassung in Elsaß-Lothringen bis zum Inkrafttreten des Geseßes vom 2. Mai 1877 (Reichsgeseßbl. S. 491) stand die Landesgeseßgebung aus\hließlih den geseßgebenden Faktoren des Reichs zu. insofern Wandel geschaffen, als das Geseugebungsrecht dem Kaiser mit der Einschränkung übertragen wurde, daß dieser an die Zu- stimmung * des Bundesrats und des Landesausshusses gebunden war. Den Organen des Reichs blieb aber daneben das Recht vorbehalten, Landesgeseze in der bisherigen Weise, also tm Wege der Neichsgeseßgebung, ohne die Mitwirkung des Landesaus- usses zu erlassen. Dieser Nechtszustand war als Uebergangszustand am Plate, aber auf die Dauer is er unbefriedigend. Die Elsaß- Lothringer machen gegen die Mitwirkung des Bundesrats beim Erlasse von Landesgeseßen geltend, daß der Bundesrat den besonderen Ver- hältnissen und Bedürfnissen des Landes fernstche, und das Land auf seine Entschließungen keinen maßgebenden ' Einfluß habe. Sie empfinden es ferner als eine sachlich nicht begründete Bevormundung, daß noch jeßt Landesgeseße im Wege der Reichsgeseßgebung erlassen werden können. Den si hierauf gründenden Wünschen wird Rechnung getragen werden können.

Die in der Mitwirkung des Bundesrats bisher gegebene Garantie

dafür, daß ein den Reichsinteressen abträglihes Landeegeseß nicht zu-

stande kommen kann, bleibt auch in Zukunft dadurch erhalten, daß der Kaiser den vorgelegten Gefeßentwürfen die Zustimmung verfagen kann. Außerdem darf erwartet werden, daß die elsaß-lothringische Landes- vertretung, nachdem das Land nah nahezu vierzigjähriger Zugehörig- keit zum Reiche mit dessen Interessen auf allen Gebieten des öffent- lichen und wirts{aftlihen Lebens verwacsen ist, niht den Erlaß von Geseyßen beschließen wird, die den Interessen des Netchs zuwiderlaufen. Die Beseitigung des Vorbehalts zu Gunsten der Neichsgeseß- gebung und damit die Ausschaltung des Reichstages bedeutet keine wesentliße Aenderung der tatsählihen Verhältnisse, weil seit dem Inkrafttreten des Geseßes vom 2. Mai 1877 Landesgeseße im Wege der RESLESN nur ganz vereinzelt erlassen sind. Praktish würde also die Beseitigung des Vorbehalts kaum von Be- deutung sein. s le Der Entwurf sieht deshalb die Aufhebung des Geseßes vom 9. Mai 1877 und eine Umgestaltung des Ganges der Landesgeseß- gebuyg dahin vor, daß an Stelle der bisherigen eseßgebenden Faktoren ein mit allen parlamentarishen Rechten auggestatteter Landtag tritt, der aus\{ließlih aus Persönlichkeiten besteht, die mit den Verhält- nissen des Landes vertraut sind, und auf dessen Zusammenseßung die Landesbevölkerung einen maßgebenden Einfluß hat. Nach dem Vor- bild der sechs größten Bundesstaaten empfiehlt sih die Einführung des Zweikammersystems. Die Aufhebunz des Vorbehalts zugunsten der Reichsgeseßgebung im § 2 des Geseßes vom 2. Mai 1877 hat zur Folge, daß nunmehr ausnahmslos Landesgeseße, die im Wege der Reichsgeseßgebung er- lassen find, dur Landeëgeseg abgeändert und aufgehoben werden können. Ob die in Beziehung auf Elsaß-Lothringen im Wege der Neichsgesezgebung CPdeten Gesetze Neichsgeseße mit einem auf Elsaß-Lothringen beshränkten Wirkungtkreis oder auf Grund des Vorbehalts erlassene Landesgeseye sind, ist beim Erlaß dieser Gesege niht zum Ausdruck gekommen. Die Frage, ob sie der einen oder anderen Gruppe angehören und deshalb der Abänderung und Aufhebung durch die Landes e LSOns auch in Zukunft enizogen sind oder nit, kann nur dadurch ent chieden werden, ob die darin geregelten Materien zur Kompetenz der Neichsgeseßgebung gehören oder nicht. Man roird also, soweit niht ausdrücktlihe Geseßetvorschriften ent- gegenstehen, unter|tellen müssen, daß Clsaß-Lothringen auf dem Ge- biete der Gesetzgebung die Ee eines Bundesstaats hat. Schwierigkeiten sind umsoweniger zu besorgen, als der Unterschied zwischen Reichs- und Landesgeseßen auch in Beziehung auf Clsaß- Lothringen von Anfang an gemacht worden ist (zu vergl. § 3 Abs. 4 des Geseßes vom 9. Juni 1871, ferner den Allerhöchsten Erlaß vom 29. Oktober 1874, Gesepbl. für Lao eineen S. 37, und die Motive zum Gesege vom 2. Mai 1877, Drucksachen des Reichstags 1877 Nr. 5). Beispielsweise sind Reichsgeseße im materiellen Sinne und deshalb auch in Zukunft der Landesgeseßz- Kehung entzogen, das Geseg, betreffend die Vereinigung von saß und Lothringen mit dem Deutshen Reiche, vom 9. Juni 1871 (Reichsgeseßbl. S. 212, Geseßbl. für Elsaß-Lothringen S. 1), das Gesey, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen vom 25. Juni 1873 (Reichs- éfeubl. S. 161, Geseßbl. für Elsaß-Lothringen S. _ 131), das Geseh, etreffend den Anspruch des Statthalters in Elsaß-Lothringen auf Gewährung von Pension und Wartegeld, vom 28. April 1886 (Reichs- geseßbl. S 129), das Gesetz, betreffend die Einführung der Gewerbe- ordnung in Clsaß-Lothringen vom 27. Februar 1888 (Neichs- gesegbl. S. 57), das Gese über die Auslegung des Ar- tikel 2 des Geseges! vom 30. August 1871, betreffend die Einführung, des Strafgeseßbuhs für das Deutsche Reih in Elsaß-Lothringen, vom 29. März 1888 (Reichsgeseßbl. S. 127), das Gese über die Vorbereitung des Kriegszustandes in Elsaß-Lothringen vom 30. Mai 1892 (Reichégeseßbl. S. 667) u. a. m. Anderseits werden z. B. die in Kraft bleibenden 88 3, 5, 6, 8, 11 und 22 Saß 1 des Geseßes, beireffend die Nas und die Verwaltung Élsaß-Lothringens, vom 4. Juli 1879 (Reichsgeseßbl. S. 165), die LL 2 ff. ‘des eseßes, betreffend die Geshäftssprache der gerichtlichen

Hierin wurde durch das Geseß von 1877

Behörden in Elsaß-Lothringen, vom 12. Juni 1889 (NRetck&sgeseßbl. S. 95) u. a. m. dur Landesgeseß geändert werden können, da sie Materien regeln, die in den Bundesstaaten Gegenstand der Landes- geseßgebung sind. ; \ d /

Die Vorschriften über die Ausfertigung, die Verkündung und das Inkrafttreten der Geseße entsprechen dem bisherigen Nechte (zu vergl. S 9 des Geseßes vom 3. Juli 1871, Geseßbl. für Clsaß-Lothringen S. 2, § 22 Saß 2 des Geseßes vom 4. Juli 1879).

Die Gesetzentwürfe über die Feststellung des Landeshaushaltsetats werden wie bisher alljährlich zu verabschieden sein. Für den Fall, 8 das Etatsgesez nicht rehtzeitig vor Beginn des neuen Ctats- jahres zustande kommt, gilt in den deutshen Bundeëstaaten der in der Rechtêwissenscaft und Praxis anerkannte Grundsaß, daß die Steuern weiter zu erheben und die auf rechtliher Verpflichtung beruhenden Aus- gaben weiter zu leisten sind. Dieser Grundsaß ist in dem teils auf deutscher, teils auf französisher Rehtsgrundlage beruhenden elsässischen Etatsrecht nicht von unbezweifelter Geltung. Es erscheint daher aus Gründen der Staatsnotwendigkeit geboten, durch eine auédrüliche Bestimmung feslzulegen, daß bis zum Inkrafttreten des neuen Etats- gesetzes die in dem leßten Etatsgesey erteilte Ermächtigung zu Ein- nahmen und Ausgaben wenigstens insoweit weiter besteht, daß die rehtlihen Verpflichtungen der Landeskasse erfüllt, grund}äßlih ge- nehmigte und N etcinenó Arbeiten fortgeseßt und die zur Crhaltung I Einrichtungen erforde:lihen Maßregeln getroffen werden onnen.

Die Kontrolle des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen wird nah wie vor von der preußishen Oberrechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs" geführt werden (vgl. für die Nechnungsjahre 1909 bis 1914 § 1 des Neichskontroll- deteltes vom 21. März 1910, “L aeIeopE- S. 521).

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Bei der Bildung der Ersten Kammer wird an den zurzeit be- stehenden Staatsrat anzuknüpfen sein, der in Anlehnung an eine Gin- richtung des französischen Rechtes dur tas Gese vom 4. Juli 1879 8&8 9 und 10 eingeseßt worden ist und teils aus bestimmten Beamten, teils aus Persönlichkeiten besteht, die der Kaiser auf die Dauer von drei Jahren ernennt. L

Die Erste Kammer soll in ähnlicher Weise teils aus Männern bestehen, die an hervorragender Stelle mit der Erledigung staatlicher oder firhliher Aufgaben betraut sind, teils aus Undesangehörigen, die der Kaiser ernennt, daneben aber auch noch aus Mitgliedern, die ihre Rechte aus Wahlen herleiten. Der zuerst genannten Grupve sollen außer dem Präsidenten des Oberlandesgerichts in Colmòr die Bischöfe zu Straßburg und Meß, der Präsident des Oberkonsistoriuums der Kirche Augsburgisher Kon- session und der Präsident des Synodalvorstandes der teformierten Kirche als Vertreter der christlichen Konfessionen angehören. Diese Mitglieder verlieren ihren Siß in der Ersten Kammer naturgemäß mit dem Verlust ihres Amtes. Ihnen {ließt sih ein Vertreter der israelitishen Konsistorien an, der unter die gewählten Mitglieder auf- genommen werden muß, weil es drei israelitishe Konsistorien gibt, aber nux ein Vertreter in der Ersten Kammer Aufnahme finden kann. Daß ein Vertreter der Landesuniversitätder Ersten Kammer angehört, ist fast überall Rechtens. Dieser wird mit der Universität in dem für ihre wirksame Vertretung erforderlichen Zusammenhange nur stehen, folange er im Dienste ist. Deshalb foll nur ein aktiver Professor wählbar sein und das Mandat des Gewählten mit seiner Emeritierung erlöshen (zu vergl. hierzu § 45 des Universitätsstatuts vom* 21. Oktober 1908, Geseßbl. für Clsaß-Lothringen S. 91). Als Wähler werden nur die ordentlichen Professoren der Universität in Betraht kommen. Bei der großen Bedeutüng, welche die Städte für das Staats- wesen haben, ist es ferner richtig, wenn auch Vertreter der

roßen Städte des Landes der Ersten Kammer angehören. In Preußen, Sachsen und Baden sind städtische Vêrtretèr Mitglieder der Ersten Kammern. Es wird vorgeschlagèn, dem Beispiel dieser Bundes- staaten in der Weise zu folgen, e diejenigen Gemeinderäte, welhe zurzeit gemäß § 14 Abs: 1 des Geseßes vom 4. Juli 1879 Vertreter in den Landksausschuß entsenden, nämlih die Gemeinderäte von Straßburg, Meß, Mülhausen und Colmar, in Zukunft je einen Vertreter für die Erste Kammer wählen. Auch hier erscheint es wegen des erforderlichen Cinvernehmens zwischen dem Vertreter und der von ihm vertretenen Körperschaft erforderli, daß nur Gemeinde- ratsmitglieder gewählt werden und die Gewählten nur so lange der Ersten Kammer angehören, als fie Gemeinderatsmitglieder sind. Während hiernach bei den gewählten Mitgliedern, die bisher genannt worden sind, die Wählbarkeit von der Zugebörigkeit zu den durch sie vertretenen. Körperschaften abhängig sein soll, erscheint dies bei den übrigen zu wählenden Mitgliedern, den Vertretern von Erwerbs- ständen, nicht erforderlich, da sie nit die Körperschaften, die sie ge- wählt haben, sondern die betreffenden Berufsstände felbst vertreten sollen, Die Berufung derartiger Vertreter in den Landtag erscheint bei dem großen wirtschastlichen Interesse, das gerade die erwerbstätigen Kreise der Bevölkerung an der politischen Gestaltung der Dinge haben, geboten und ist auch in den Bundeéstaaten Nechtens, die in neuerer Zeit ihre Verfassung einer Reform unterzogen haben (zu vergleichen Artikel 1 des württembergishen Verfassungsgeseßzes vom 16. Juli 1906, § 27 der badishen Verfassungsurkunde in der Fassung der Be- fanntmahung vom 26. August 1904, § 2 des Landtagswahlgeseßes für Sachsen-Weimar vom- 10. April 1909 fowie Artikel 2 des hessishen Entwurfs vom 10. Ul 1909). “Es können aber nur die- jenigen Erwerbsöstände eine Vertretung in der Ersten Kammer erlangen, für die eine öffentli»-rehtlich organisierte Standesvertretung besteht, denen die Wahl der Kammermitglieder übertragen werden fann. Zurzeit kommen in Elsaß-Lothringen als terartige Standesvertretungen in Frage die auf“ Grund der Verordnung vom 14. April 1897 (Geseßbl. für Elsaß-Lothringen S. 35) zur Vertretung der Gesamtinteressen des Handels und der ‘Industrie berufenen vier Handelskammern zu Straßburg, Metz, Colmar und Mülhausen, der gemäß der Verordnung vom 12. März 1900 (Geseßbl. für Elsaß- Lothringen S. 51) aus Vertretern landwirtschaftlicher Vereine be- stebende Landwirtschaftèrat und die auf das Reichsgeseß vom 26. Juli 1897 (Reichs-Ge]eßbl. S. 663) zurüclzuführende Handwerkskammer zu Straßburg. s wird vorgeschlageu, daß drei Vertreter für Handel und Industrie, und zwar je einer von den Handels- kammern zu Straßburg und Meß und einer von den beiden anderen Handelskammern gemeinsam, ferner drei Vertreter der Landwirtschaft und ein Vertreter des Handwerks gewählt werden sollen. Sobald für den Arbeiterstand einè entsprechende öffentlich - rehtlihe Standes- vertretung ge|chaffen sein wird, werden auch Vertretern dieses Standes Siße in der Ersten Kammer einzuräumen sein. Deshalb wird vorge- \{lagen, die Landesgefeßgebung zu einer entsprehenden Ergänzung der Verfassung zu ermächtigen für den Fall, daß durch Reichs- oder Landes-

gese cine Arbeitervertretung geschaffen wird,

Es liegt im Interesse der Wähler, daß die aus den Wahlen her- geleiteten Vit liedsrechte nit lebenélängliche sind, fondern die Wahlen von Zeit zu Zeit erneuert werden müssen. Hiersür erscheinen fünf Jahre ein angemessener Zeitraum, falls nicht der Wegfall geseßlicher unge s die Auflösung der- Kammer oder andere Tatjachen, wie ‘Tod, Mandatsniederlegung usw., eine frühere Neuwahl nôtig machen. Diese Frist wird tim Interesse einer größeren Kontinuität der Kammer für jedes Mitglied besonders von dem Zeitpunkt an zu berechnen sein, in dem ihm die Wahl amtlich mitgeteilt wird. Es erscheint ege daß das bei den Wahlen C DESKaBANDe Ver- fahren, das der Eigenart jedes einzelnen Wahlkörpers angepaßt werden muß, dur eine Kaiserlilße Wahlordnung geregelt wird.

Was die vom Kaiser zu ernennenden Mitglieder anlangt, so wird vor- geschlagen, daß in die Erste Kammer höchstens ebenso viele Mitglieder be- ia werden dürsen, als ihr kraft Amtes und auf Grund von Wahlen zusammen angehören. Der Kaiser wird sonah höchstens 18, nah der Einberufung von ein, zwei oder drei Arbeitervertretern höchstens 19, 20 oder- 21 Mitglieder ernennen können. Damit nur Per- sönlihkeïten ernannt werden, die mit den Interessen des Landes verbunden find, is Vorausseßung, daß der zu Ernennende Neichs- angehöriger is und seinen E im Lande hat. Verliert er die NReichsangehörigkeit oder verlegt er seinen Wohnsiß außer-

- gemäß § 10 Abs. 2 des Entwurfs sein

, 0. , , D t alb des Landes, \o erlischt seine Mitgliedschaft. Das Ernennun êred) s Kaisers soll von einem Vorschlagsrechte des Bundesrats abi sein, damit tie durch den Bundesrat vertretene Gesamtheit der deu

Bundesregierungen bei der Zusammenseßung des einen gesetzgebenden. -

x [1 ; { grats Körpers beteiligt wird, der berufen ist, an die Stelle des Bundesra i zu eten Mit Nücksicht darauf, daß die durch Wahlen erlangte Mb gliedshaft auf die Dauer von fünf Jahren beschränkt ist, wird ät: stimmen scin, daß auch der Kaiser die Mitglieder auf Dane E raum ernennt, ähnlih wie die Mitglieder des Staatsrats au Fahre ernannt werden.

Es war \hließlich zu prüfen, ob neben der Ersten As nd der Staatsrat bestehen bleiben soll. Seine Ausgabe e O Begutachtung der Entwürfe zu Gesezen und allgemeinen Ae alie verordnungen sowie anderer Angelegenheiten, die ihm der Sta orbêi überweist. Beschließende Funn sind ihm nicht übertragen me A Auf diese ledigli begutahtende Mitwirkung des Staatsrats A Staatsgeschäften wird in Zukunft verzichtet werden können, hältnissen Landesgeseße nur erlassen werden, nachdem zwet mit den Ver be Z des Landes vertraute Kammern ihre Zustimmung erteilt ha ls 96 wird deshalb vorgeshlagen, den Staatsrat wieder aufzuheben des Entwurfs).

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Nach 88 12 bis 17 des Geseßes vom 4. Juli 1879 wer den 58 Mitgliedern des Landesaus\chusses 34 dur die Bezil eb 4 von den Gemeinderäten der Städte Straßburg, Mülhausen, Fb: und Colmar und die übrigen 20 in den Landkreifen on Se männern gewählt, welhe die Gemeinderäte aus threr Mitte ite be Sowohl für die Bezirkstage, wie für die Gemeinder ge- steht gescßlich das allgemeine und direkte Wahlrecht Vaandes- heimer Abstimmung. Werden auch die Wahlen E das ausshusse selbst indirekt vollzogen, so ist do ihre Grun der fom- allgemeine und direkte Wahlrecht, das. die NBertretungskörper form, die munalen Verbände seit langem besißen. Eine Verfassungs?{} t und von dem Bundesrat als Faktor der Landesgesezgebung O Sifer be: eine Erste Kammer mit ständischen Vertretern und vom rufenen Mitgliedern ins Leben ruft, kann den Landes ler als Zweite Kammer beibehalten ; die Berufung Tons Ner? tretungen zu Wahlkörpern bringt für eine gesetgeben O ein sammlung zahlreihe Unzuträglichkeiten mit sich, au tige, N so verwiceltes indirektes Wahlsystem wie das gegenwäl 9 gibt mehr als den Bedürfnissen des Landes entsprechend, empfunden Gn Wahlrecht muß an historish gegebene Berhältnisse anti Pl here Elsaß-Lothringen, wo seit mehr als 60 Jahren die Geme e tellt Kreis- und Bezirkstage in allgemeinen und direkten Wa A gi werden und vor dem Jahre 1870 auch für den geseßgeben schaffe! dieses Wahlsystem bestand, wird man eine Volkevertre N Ab- müssen, die aus allgemeinen und direkten Wahlen mit ge T redet stimmung hervorgeht, Das {ließt aber uit aus, „da fa dem elsaß-lothringischen Gemeindewahlrechte für die ford 17 Wahl eine längere Dauer des Wohnsißes im Wahlkreis ge gat überdies ein Pluralwahlsystem eingeführt wird. Die Negelung auci rechts für die Zweite Kammer würde an sich eine Landesangel® e deshalb grundsäßlih der Landesgesegebung zU überla det Ds Nücksicht jedo auf den inneren S minbang der zwi ersihiek ie sammenseßung der Ersten und Zweiten Kammer bestebt, die qud zweckmäßig, die grundlegenden Bestimmungen al l ichgeitig die Kammer im Verfassungsgeseße zu regeln. In dem A echt füt ise gelegten Entwurf eines Wahlgeseßes wird das Wah “erhältnt Zweite Kammer unter Berüctlititaung der besonderes s als ein a Elsaß-Lothringens weiter ausgebaut. Da das Wablge Sehen i Wege der Reichsgesetgebung erlassenes Landesgeseß Grundsäßen es nah den zu § b des Entwurss ausgeführten s Landesgeseß abgeändert oder aufgehoben werden

Ln uss. ¿, Wahlen Gegenwärtig erfolgen in Clsa-Lothringe „fit pöchster Glaß *

Undesausschuß auf die Dauer von drei Jahren vom 29. Oftober 1874, Gesegbl. für Esaß: des Geseyes vom 4. Juli 1879). Demen!sPr j für die Zweite Kammer eine pertodi]Vt «für entp “Ft zuführen sein. Es empfiehlt sich, die Frist hi g dieses aen der a U dèr im § f O hinaufzuses wurfs getroffenen Regelung auf fünf Hzagrichkcit Mhmen Durch die Fassung der O, soll die Mole vorne halten werden, die Neuwahlen {hon vor Ablauf der mittelbas zu lassen, damit die Einberufung des Landtags al eg Ta Ablauf der Frist möglich ist. nntgabe Ppnung Die Bestimmung über die Festseßung und Belt (Ver 1879 der allgemeinen Wahlen entspricht dem bisherigen Re Qftober betreffend die Wahlen zum Landesausschusse vom - Geseßzbl. für Elsaß-Lothcingen S. N 1). \ j ZU . «ungen ü In Elsaß-Lothringen Ne die Wahlprüfunst Zu tet Parlamente, sondern im Verwaltungöstreitverfahren “ptohof d gaise! ist der Kaiserliche Nat, der oberste Verwaltungsger!® n der gemäß § 11 des Geseßzes vom 4. Juli 1879 aus en M Sit ernanntcu Mitgliedern besteht und seine Entscheidun ens ut wit seßung von fünf Mitgliedern auf Grund eines Bersa err d von den Grundsäßen des deutschen Prozeßrecht * eseb?“, 89, (S 8 des Geseßes vom 30. Dezember 18/5, a 1872 S. 49; Verordnung vou! ichts Gesepbl. für Elsaß-Lothringen S. 35). Dieser Gere über Einsprüche gegen die Gültigkeit der von den (Ve genommenen Wahlen in erster und leßter Instan4 thring®" Zus 22. April 1902 § 2 1, § 7, Gesegbl. für Elsaß-L9 "segter Agjseh und über Einsprüche gegen die übrigen Wahlen * i COaenE vom 1. Oktober 1879 § 10 G othringen S. 89). Die Prüfung der Wahlen L 1d in ius liche, den Parteikämpfen entrückte Behörde ha dieser Ein t Lothringen bewährt, sodaß kein Anlaß besteht, pon e Rat lest abzugehen. In Zukunft soll deshalb der Kaiserli erster un gab scheidung über alle Einsprüche gegen Landtagswahlen A foll jede Instanz berufen sein. Zur Erhebung des Einspruch Wahl teilnt ut berechtigte befugt sein, der an der angefohtenen Erste K pt durfte, d. h. im Falle der Anfechtung einer Wahl sür p (S 0 E wer Mitglied der betreffenden Mahlkörperschaft Vagahl L Entwurfs), und im Falle der Anfechtung Cine cctigt Ph Zweite Kammer, wer nah dem Wahlgeseße 8 außer ge Wahlrecht in dem betreffenden Wahlkreis auszull e ‘hei Det ¡t Wahlen zur Zweiten Kammer jeder Wählbare,, e EinlegW! 4 Stimmen auf ih vereinigt hat. Als Frist für chlagen: Dr ; Begründung des Cinspruchs werden 14 Tage vorges \Rahlverls d Einspruchsverfahren können nicht nur Mängel Laghlbarkeit clb sondern auch die geseßlihen Voraussezungen Der baß aubt werden. (Es kann aber auch das Bedürfnis entstehen, ngen für L Einspruchsverfahrens über die geseßlichen Voraubs LEcheidung itel oder Ernennung eines Landtagsmitglieds eine fannt werde werden muß, sei es, daß nachträglich Tatsachen E über hre ui Vorausf\etzungen in Frage stellen, \ei es, daß Zwel fit Zweiten

itig wi titglied entstehen oder streitig wird, ob ein Mi Mitgli edsrecht R a

i: ufen lie Es ist nur folgerihtig, wenn der Kaiserliche tat ber ital pl in diesen Fällen auf Berlanges der Kamuier, i vi gehört, die Entscheidung zu treffen. fann, voi P N Da der Landtag ein Interesse daran ae Kamme! gahl ih verhandlungen Kenntnis zu erlangen, 19 eén über die i darauf haben, daß ihr die abgeschlossenen Alle M 1s Mitglieder auf Verlangen Hor werden. aste c u al,

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Di immungen in den §10 bis 22 rei nlehn ur | des Fünftigen Landtags und seiner Mitglieder q Pestebet b L für ten Reichötag geltende Recht, Abweichung ammer 1e weit, als sie durch die Besonderheiten des Zwel (inrich! Wi | Hinblick auf die in Clsaß-Lothringen bestehe Die Y inm aus sonstigen Gründen geboten erscheinen. a den es 12 Af. 1, 13, 16 Abs. 1 und 19 Abs. 1 entspre

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