“ iafthiberfassung Sie bedürfen deshalb keiner besonderen Be-
| A der Bestimmung im 7.10 Abs. 2 des Entwurfs, wonach f hte wie nah Artikel 21 Abs. 2 der Reichsverfassung die An- T i pegeenes Amtes den Verlust des Mandats zur Folge hat, war E M, ob diese Bestimmung der Reichsverfassung nur für die E eder der Zweiten Kammer zu übernehmen oder auf die Y fat leder beider Kammern zu erstrecken sei. Von den Bundes- E Aver welche diese Frage in neuerer Zeik es haben, haben Ster (Landtagswahlgeseß vom 9. April 1906, Artikel 36) und E (§ 71 der Verfassung in der Fassung des Gesehes vom “hesfij al 1909) ih für die erste Alternative entschieden (ebenso der E F ade Entwurf vom 10. April 1909, Artikel 60), während in titemberg (Verfassung § 146 in der Fassung des Gesetzes vom E 1906) und Baden (Verfassung § 40a in der Fassung des e, vom 21. Dezember 1869) jedes Mitglicd einer Kammer kerleit die Bestimmung fällt, das seine Mit liedschaft aus Wahlen : M: Der Entwurf s{lägt vor, diese Bestimmung nur für die i sit eder der Zweiten Kammec zu übernehmen, da hinsichtlich der Beil leder der Ersten Kammer ein Bedürfnis nah “einer derartigen unung nicht besteht. : , sit Da der Kaiser die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen ausübt, 0 ihm das Recht zu, den Landtag zu berufen, zu eröffnen, zu ver- Bis zu {ließen und aufzulösen (§ 11 Abs. 1 des Entwurfs). Die B immungen, daß beide Kammern gleichzeitig berufen, eröffnet, 0e und geschlossen werden und daß die Auflösung nur Ne Kammer für die andere den Schluß der Sißungsperiode nbe SOlge hat (§ 11 Abs. 2“ und 4 des Entwurfs), be- fs auf dem Grundgedanken des Zweikammersystems, daß die beiden en Glieder einer untrennbaren Einheit sind und deshalb eine Qu die andere nicht tätig sein kann. Die Frage, ob die Erste e aufgelöst werden kann, ist in den Verfassungen der Bundes- Virte die das Zweikammersystem haben, verschieden geregelt. In 1 emberg (S 186 der Verfassung), Baden (Verfassung S§ 42, l der Fassung der Bekanntmahung vom 26. Auguit 1904) und h a (Artikel 63 und 65 der Verfassung) können beide in Gn aufgelöst werden. Die \sächsishe Verfassung dagegen läßt (Artie 0 nur die Auflösung der Zweiten Kammer zu. In Preußen = ist 01 der Verfassung) und Bayern (Titel V11, § 23 der Verfassung) dhe ar die Auflösung beider Kammern vorgesehen, praktisch kommt E Auflösung der Ersten Kammer nit in Frage, weil sie nur Muh d orenen und auf Lebenszeit berufenen Mitgliedern besteht. Wshtlig Entwurfe würde die Auflösung der Ersten Kammer nur bed der fünf Mitglieder, die kraft ihres Amtes zur Mitglied- en sind, ohne praktishe Bedeutung sein; im übrigen würde h A eine vollständige Erneuerung ‘der Kammer zur Folge a ecshalb empsiehlt es sid, auch die Auflösung der Ersten Die im § 11 Abs. 3 vorgesehene alljährlihe Einberufung d : 3 11 Abs. 3 vorgesehene alljährlihe Einberufung der Üß arn entspricht dem für den Reichstag bestehenden Rechte, der in tet ringen bestehenden Uebung und der daselbst eingeführten Die Hauer der Finanzpertode. der Äuflö] estimmung im § 12 Abs. 2, wonach der Landtag im Falle L B uer R E Kammern P 90 O Lde j muß, unterscheidet sich von dem ent|precenden hr Vors bér Neithbverfassung insofern, als darin nicht eine Frist Vestimmüng h aueuwahlen gesetzt wird. Das ist geschehen, weil die “ahlen auh Neuch.auf die Erste Kammer bezieht und hier außer Neu- rfahrung gelehrt, daß F{9el in Frage kommen. Im übrigen hat die euwahlen gesetzte Fri ie im Artikel 25 der Reichsverfassung für die / , Ueberdies ist MI von 60 Tagen unter Umständen nit aus- materiellen Interessen le genaue Einhaltung dieser Frist dur keine / E werden d geboten, wenn nur die Wahlen fo zeitig vor- ammelt werden kann S Wndtag binnen 90 Tagen wieder ver-
h le V 1E : y ihrem Eintritt f im § 14, daß. die Mitglieder des Landtags bei
u8übung der Mi le Kammer einen Eid leisten will und daß die entspricht dem, 1; gliedschaft durch die Leistung des Cides bedingt ist, 18, Bergen! bisherigen Rechtszustande (Geseß vom 4. Juli 1879, “ Lothrin ordnung vom 6. August 1873, § 1, Geseßbl. Jür Elioß? “derz S. 187). Auf diese Cidesleistung kann um N weniger den Mit werden, als die sechs größten Bundesstaaten ae von
Î range gliedern beider Kammern die Leistung eines Verfassungseids
S
| Ne Im § 15 Abs. 1 des Entwurfs wird § 1 des Geseßes, betreffend 4 h Veffentlichkeit der Verhandlungen und die Geschästssprache des ndesaus schusses für Elsaß-Lothringen, vom 23. Mai 1881 (Neichs- / adl, S. 98) wiederholt. Der Landesgeseßgebung ist damit eine Coeerung dieser Bestimmung entzogen (zu vergl. § 28 des Entwurfs). “des erwähnten Geseßes, welcher lautet: : „Mitgliedern des Landesaussusses, welcher der deut schen Sprache niht mächtig sind, ist das Vorlesen schriftlich : uigesebter E Leßtere müssen in deutscher My rache abgefaßt sein“, ith in das V b aaeséh übernommen worden, weil eine Be- didzolng dieser Art nicht in die Verfassung, fondern in die Geschäfts- Ring gehört (vgl. § 45 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den lggélag). Da der § 2 aufgehoben werden soll (§ 26 des Entwurfs), dg, 0 den Kammern überlassen, bei der Regelung thres Geschäfts- Guts gemäß § 13 des Entwurfs eine ähnliche Bestimmung in ihre F föordnungen aufzunehmen. e i diese? 15 Abs. 2 det 2 ebenso wie § 20 des Entwurfs, soweit deg Ehret A L erantwortung handelt, mit Bestimmungen ____ Falgeseßbuchs. ; Kai D aß Gese O orsdbläge, die von einer der Kammern oder dem Wieder berworfen worden sind, in derselben Sigzungsperiode nicht tine 4, vorgebraht werden können (6 16 Abs. 2 des Entwurfs), ist s Verso estimmung, die zwar in der Neichsverfassung fehlt, aber in den Und sungen anderer Staaten enthalten ist. _Sie ist zwemäßig tedt hab hier übernommen worden. Das FInterpellations- fla st eine allgemeine parlamentarische Befugnis, die dem : tau t zusteht, ohne daß sie besonders eingeräumt zu werden darü E It der Neichsverfassung ist auch keine Bestimmung die qua enthalten. Wenn gleihwohl im § 16 Abs. 3 des Entwurfs [o ist erüctliche Verleihung des JFnterpellationsrechts vorgesehen ist, Volk gesehen, um einem besonderen Wunsche der gegenwärtigen
Übrigen tretung fi “ Cothringen entgegenzukommen. Im dn L I, tpridht 1 10 Ba Cntiourss “tem L 21 Abs. 1 des Gesebes Cl 1879.
Îteh 1 des Entwurfs gi en bisher in Elsaß-Lothringen be-
K en täguftand wieder S Ao d E 4. Zuli 1879; H n au Artikel 9 der Neichsverfassuna).
L : Entwurfs is dem Artikel 28 der Neichsverfassung nade
f {eblich a für die Erste Kammer die Zahl der Mil e ni ]
“eht, G vorgeschrieben ist, sondern nur die zulässige Hö Nab ;
s p {At au bestimmen, daß ihre Beschlußfähigkeit, ohne Rücksich
“bestimme leweiligen Bestand der Kammer, von der Anwesenheit einer
pevählt ên Anzahl von Mitgliedern ‘abhängig sei. Es ist die Zahl 18
\ tMlandeg F orden, d. i. die Hälfte des aeleglih zugelassenen Höchst-
An dieser J 0e der Kammer keine Arbeitervertreter angehören Wede
Zahl wird estzuhalten sein, selbst wenn gemäß § 6 a:
le Abts S Ersten Kammer 42 Mitglieder angehören so én:
o dere Cmmun über Verfassungsänderungen brauchen keine e
H ie ordernisse aufgestellt zu werden, da, na 8 28 A O
“ Wlehgebu Grundlagen der Landesverfassung nur im Wege der Ne L
die 4-9 verändert werden können und folglich der Landtag ni
n Diege kommen f ieril tsceidende Beschlüsse su fassen. i Mitch Beskininiing {1 P E Di twurss, daß niemand lied e nmung im § 19 Abs. 2 des O Begründung.
Die 88 2% u ammern sein kann, bedar Artikeln 30 und 31
Ù der Ñ d21 d ¿ntsprehen den - Fisheridhitczlalung, der rf vod nur insoweit, als er von der ie ein Untersuchung und der Untersuhungshaft handelt. älle, in denen nach dem Stande der Pee
n9), nämli für das Offenbarungseids- und Arrest-
/ “hdverfasie V ast noch vorkommt s Artikel 31
verfahren, sind die Rechte der Landtagsmitglieder in den SS 904, 905 und 933 der Zivilprozeßordnung ausreichend geregelt, sodaß neue Be- stimmungen hierüber entbehrlih find.
Nach & 92 des Entwurfs sind den Mitgliedern beider Kammern Diäten zu gewähren, ähnlich wie dies — wenn auch mit Ausnahmen — z. B. in Sachsen (Geseß vom 19. Februar 1909), Württemberg (Geseh vom 12. August 1907) und Baden (Geseß vom 31. Januar 1910) geschieht. Die näheren Bestimmungen über die Vorausf\etzungen, Art und Umfang der Entschädigung sind im Wege der Landesgeseßgebung zu treffen. Bis zum Crlasse des hiernah erforderlichen Diätengeseßzes werden die Bestimmungen, die für die Mitglieder des Landesaus- schusses in Geltung sind E Erlaß vom 29. Oktober 1874, Geseßbl. für Elsaß-Lothringen S. 37; Ausführungsverordnung vom 93. März 1875 § 3, Geseßbl. für Elsaß-Lothringen S. 63), für die Mitglieder beider Kammern anzuwenden sein. Damit jedo das
rovisorium nicht länger als unbedingt erforderlich ist dauert, ist eine ‘Frist bestimmt, innerhalb deren das Diätengeseß im Wege der Landes- geseßzgebung zu verabschieden sein wird.
S Zu § 23.
Nach § 8 des Gefeßes vom 25. Juni 1873 kann der Kaiser, während der Reichstag niht versammelt ist, unter Zustimmung des Bundesrats Verordnungen mit gesetzlicher Kraft erlassen, die jedoch außer Kraft treten, sobald der Reichstag nach seinem nächsten Zu- sammentritte die Genehmigung versagt. Die Einführung dieses Not- E war seinerzeit mit der Schwierigkeit der Ueberleitung Clsaß-Lothringens in die neuen Verhältnisse begründet, und von dem Nechte selbst ist nur dreimal, zuleßt im Jahre 1876, Gebrauch gemacht. Gleichwohl kann es nit entbehrt werden, da die Notwendigkeit sofortigen gescßgeberishen Eingreisens zu Zeiten eintreten kann, in denen die geseßgebenden Körperschaften niht versammelt sind. Das Notverordnungsreht wird aber einmal im Hinblik auf die Aus- \caltung des Bundesrats und des Reichstags aus der elsaß-loth- ringischen Landesgeseßzgebung und ferner mit Rücksicht auf Voraus- seßungen des Notverordnungsrechts in den Bundesstaaten einer igeltältims zu unterziehen sein. In Preußen (Artikel 63 der Ver- fassung) ist das Notverordnungsreht nur für die Fälle zugelassen, in denen es die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes dringend erfordert. In Sachsen (Verfassung § 88) und Baden (Verfassung §66) kann der Landes- herr Notverordnungen erlassen, wenn sie dur das Staatswohl dringend geboten sind und ihr vorübergehender Zweck durch jede Verzögerung vereitelt werden würde. In Württemberg (Verfassung § 89) und Hessen (Artikel 73 der Verfassung) hat der Landesherr das Necht, ohne die Mitwirkung der Stände „in dringenden Fällen zur Sicherheit des Staates das Nötige vorzukehren“; in Hessen ist dieses Recht ein- geschränkt dur das Geseß vom 15. Juli 1862, wonach eine in das Gebiet der Geseßgebung eingreifende Notverordnung den Ständen zur Genehmigung vorzulegen ist, falls fie nah Ablauf eines Jahres noch für längere Zeit oder bleibend wirksam bleiben L
Es wird vorgeschlagen, das Notverordnungsrecht auf die Fälle des Artikel 63 der preußischen Verfassung mit der Maßgabe zu beschränken, daß die Verordnungen außer Kraft treten, sobald der Landtag die Ge- nehmigung versagt. Die im § 8 des Gesetzes vom 254 Juni 1873 für die Ausübung des Rechtes gezogenen Schranken, daß dur die Not- verordnumg nichts, was der Verfassung oder den in Elsaß-Lothringen geltenden Meichsgeseßen zuwider ist, bestimmt und auch keine Anleihe aufgenommen oder Garantie übernommen werden darf, dur welche irgendeine Belastung des Reichs herbeigeführt wird, können fortfallen, weil sie zum Teil seit der Einführung der Reichsverfassung in Elsaß- Lothringen selbstverständlich, zum Teil gegen|standslos sind. Eine Schranke besteht für die Ausübung des Rechtes insofern, als das vor- liegende Verfassungsgeseß nah § 28 des Entwurfs nur im Wege der Neichsgeseßzgebung, also nicht dur eine Notyerordnung geändert oder aufgehoben werden fann.
Zu § 24.
Das Reich ist durch diz Zusaßartikel zum Frankfurter Frieden vom 10. Mai 1871 (Reichs-Gesebbl. 1871 S. 234) Cigentümer der vormals der französishen Ostbahngesellshaft konzessionierten, dann aber vom französischen Staate zurückgekauften, in Elsaß-Lothringen belegenen Linien geworden. Durch, Nückkauf von Konzessionen, vor allem aber durch den Bau neuer Linien, hat das Neich seinen Éisen- bahnbesitz derart erweitert, u es Dg von verschwindenden Ausnahmen abgeschen, alle volspurigen Bahnen und einige wichtige Schmalspurbahnen 4A An diesen Linien hat aber das Neich nicht bloß Cigentums- und Nußungsrechte, sondern es übt bezüglich ihrer auch diejenigen staatlichen Hoheitsrechte aus, die nach der Neichs- AIeDge d den Einzelstaaten belassen oder zugewiesen worden find.
en zur Führung der Neichseisenbahnverwaltung berufenen Behörden — Reichskanzler, Reichsamt für die Verwaltung der Neichseisen- bahnen, Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen — liegt niht nur die tehnishe und wirtschaftliche Leitung der Yeichs- eisenbahnen, sondern au die Wahrnehmung der staatlichen Aufsichis- rehte bezüglich der dem Reiche gehörigen oder von ihm zu bauenden Linien ob. An diesem Nechtszuskand ist weder durch die Einführung der Neichsverfassung noch durch “die Verfassun ggesege für Elsaß- Lothringen vom 9. Juni 1871. (Nei 3 - Gesebbl. 1871 S. 212), 30. Dezember 1871 (Geseßbl. für Elsaß-Lothringen 1872 S. 49), 4. Juli 1879 (Reichs-Geseßbl. 1879 S. 165) eine Aenderung eiù- getreten. Insbesondere sind die Befugnisse, die dem Reichskanzler als Nachfolger der französishen Minister bezüglih der Reichseisen- bahnen in Elsaß: Lothringen zustehen, niht durch § 2 des leßtgenannten Geseßes auf den Statthalter übergegangen, wie denn die Ängelegen- heiten der Neichseisenbahnen niemals als elsaß-lothringische Landes- angelegenheiten angesehen und behandelt worden E
Solange das Neich es als seine Aufgabe betrachtet, in Elsaß- Lothringen - eigene Bahnen zu bauen und zu betreiben, werden thm bezüglich der reichseigenen Linien auch die auf den Bau und Betrieb von Cisenbahnen sih bezichenden Hoheitsrehte erhalten bleiben müssen. Eine anderweitige Ordnung würde mit der dem Reiche zu- kommenden staatórehtlihen Stellung nit vereinbar sein, dieses viel- mehr in die Stellung eincs- Konzessionärs des Landes herabdrücken und ihm die S seiner Aufgaben erschweren.
Aus dem Grundsaß, daß dem Reiche bezüglih seiner eigenen Bahnen in Elsaß-Lothringen die Wahrnehmung der auf das Eisen- bahnwesen sih beziehenden Hoheitsrehte zusteht, ergibt sih ohne weiteres die Folgerung, daß das Reich zum Bau und Betrieb dieser Bahnen feiner Genehmigung seitens des Landes bedarf. Aber auch betreffs der vom Lande selbst zu bauenden oder an Dritte zu kon- zessionierenden Bahnen muß die Zuständigkeit des Landes insofern eine Beschränkung erfahren, als öffentlihe Bahnen nur mit Zustimmung des Neichs gebaut werden dürfen. Auf Grund eines nach einheitlichen Gesichtspunkten im Einvernehmen zwischen Reih und Land auf- gestellten A Bauprogramms is das Land von dem Reiche mit einem verhältnismäßig dichten Eisenbahnneße bedeckt worden. Im Interesse eines organischen, den Verkehrsbedürfnissen Rechnung tragenden Ausbaues dieses Netes sowie zur Erhaltung der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit der bestehenden Reichsbahnlinien ist es unerläßlih, daß die landesseitig beabsichtigte Ausführung oder Kon- zessionierung weiterer Q stets im Einvernehmen mit der Reichs- eisenbahnverwaltung erfolgt. Dem Bau einer neuen öffentlichen Eisenbahn steht es O in dieser Hinsicht gleich, wenn eine nur für den Pi gebaute Eisenbahn dem öffentlichen
rkfehr übergeben werden joll. M n den “0A feitlichen Nechten, die dem Neiche an den NReichs- cisenbahnen in, Clsaß-Lothringen zustehen und auc erhalten bleiben müssen, gehören zunächst die Befugnisse, welche dur die Cisenbahn- NBau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904 {(Reichs- Geseßzbl. 1904 S. 387) und, dur die Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 23. Dezember 1908 (NReichs-Geseßbl. 1909 S. 93) den Aufsichts- behörden und Landesaufsichtsbehördên übertragen sind. Von den im Landesrechte wurzelnden Eisenbahnhoheitsrechten kommen vornehmlich
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folgende V Gisenbahnunternehmungsrecht, -d, h. ‘die Bez fugnis, kraft eigenen Nechtes dem öffentlicken, Verkehre dienende Eisenbahnen zu bauen und zu betreiben Und diese Befugnis, sei es im
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Wege der Konzession, sei es im Wege des Staatsvertrags, an Dritte zu übertragen.
2) Das Planfestschungsrecht, d. h. die Entscheidung darüber, welche Gestalt der Bahnanlage in all ihren Einzelteilen zu geben ist, sowie darüber, ob und welche Ersaß- und Sicherungsanlagen aus Anlaß des Bahnbaues im öffentlichen Interesse an anderen öffent- lichen Anlagen oder an Privatgrundstücken vorzunehmen sind.
3) Das im Lande noch gültige französishe Verwaltungêreht hat die Verwaltung zur Ausführung von öffentlichen Unternehmen mit einer Neihe von Zwangsrechten ausgestattet. Während die eigentliche Durchführung dieser Zwangsrechte gegenüber den beteiligten Privaten einheitlich béstinititen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden übertragen ist, steht die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang von einem solchen Zwangsrecht Gebrauch zu machen ist, demjenigen Ver- waltungszweige zu, der mit der Ausführung des Unternehmens beauftragt ist. Hieraus folgt zunächst
a. bezüglih des Enteignungsrehts, daß bei Reichseisenbahn- bauten die Feststellung des Enteignungsfalls sowie des Umfanges der Enteignung den Organen des Reichs zusteht, während die eigentlihe Durchführung der Enteignung, insbesondere also der Erlaß des Abtretbarkeitsbeshlusses und des Enteignungsurteils, sowie die Festseßung der Enteignungsentschädigung Sache der hierzu allgemein berufenen Landesbehörden ist ;
b. diesclbe Zuständigkeitsvertcilung hat auch Play zu reifen be- züglich der übrigen zur Ausführung eines öffentlichen Unter- nehmens gegebenen Zwangsrechte, insbesondere also bezüglich des Rechtes zur Entnahme von Baumaterialien, zur vorüber- gehenden Besitnahme von Grundstücken sowie zum Betreten von Grundstücken zwecks Vorbereitung eines öffentlichen Unter- nehmens.
___ 4) Durch däs Eisenbahnpolizeigeseß vom 15. Juli 1845 —- B. des L. Ser. 1X Nr. 12095 — sind den Verwaltungsbehörden zun Schuße der Bahnanlagen und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs eine Neihe von Befugnissen übertragen. Da es sich um Ausübung der Bahnpolizei handelt, so stehen diefe Besugnisse bezüglich der Reichseisenbahnen den Reichseifenbahnbehörden zu. Aus dem E
Gesichtspunkt ergibt sih auch die Zuständigkeit der Reichseisenbahn- verwaltung zum Erlasse von Abgrenzungsakten bezüglich des zu Reichseisenbahnlinien gehörigen Bahnkörpers.
__ Die auf den Bau und den Betrieb der Cisenbahnen sich be- ziehenden Hoheitsrechte sind, soweit sie im Landesrehte wurzeln, vtel- fah nicht ausdrücklich ausgesprochen, fondern beruhen auf einer sinn- gemäßen Anwendung der für verwandte Einrichtungen getroffenen Nechtssätße. Bei der Lückenhaftigkeit der einshlägigen Bestimmungen sind Meinungsverschiedenheiten über den-Umfang der dem Reiche ver- bliebenen Hoheitsrehte in Eisenbahnsachen nicht ausgeschlossen. - Zur Entscheidung solcher etwa auftretender Meinungsverschiedenheiten er- scheint mit Rücksicht auf die ihm bereits anderwärts übertragenen gleichartigen Aufgaben der Bundesrat berufen.
Wenn auch daran festgehalten werden muß, daß die obrigkeitlichen Rechte bezüglich des Baucs und des Betriebs der dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen der Reichs- verwaltung zustehen, so wird doch_ angesichts der großen Bedeutung, welche die verkehrépolitischen EntsWheidungen für die weitere wirt- \chaftlide Entwickelung des Landes haben, den Landesbehörden eine Mitwirkung in der Nichtung einzuräumen fein, daß ihnen die Reichs- eisenbahnverwaltung, bevor sie in Fragen des allgemeinen Verkehrs- interesses Entscheidung trifft, Gelegenheit zur gutahtlihen Aeußerung gibt. Eine derartige Anhörungspfliht besteht auf Grund des geltenden Rechtes {on jeßt in gewissem Umfang; aber auch über den Nahmen des geseßlichen Zwanges hinaus hat bislang die Reichseisen- bahnverwaltung in solchen Fragen mit den Landesbehörden Fühlung genommen. Cs empfieblt sub, dieses Verfahren in dem erweiterten Ümfang als geseßliche Pflicht festzulegen. Als Eutscheidungen von allgemeinem Verkehrsinteresse kommen dabei insbesondere in Betracht die Entschließungen darüber, ob eine Bahn gebaut werden soll oder nicht, ob die Bahn vom Reiche zu bauen ist oder einem Unternehmer fonzessioniert werden fann, ob die Linie eingleisig oder zweigleisig, für den Personen-, den Güterverkehr oder für beides herzustellen ist, wo und in welchem Umfang Stationen eingerihtet werden sollen und dergleichen. Nicht als. Fragen des allgemeinen Verkehrsinteresses find dagegen anzusehen Maßnahmen, die lediglich zur Verbesserung des inneren Eisenbahnbetriebs dienen, wie beispielsweise der Bau einer Verbindungskurve oder die Verbesserung der Krümmungs- und Neigungsverhältnisse auf einer bestehenden Bahnlinie, ferner Anlagen, die nur lokale Bedeutung haben und auch nah keiner Richtung in das Gebiet der Landespolizei übergreifen, wie zum Beispiel Bahn- steigunterführungen, Bahnsteighallen, Rampen- und Kranenanlagen, die Grundrißgestaltung für Cmpfangsgebäude und Abfertigungsräume und ähnliches. Wo aber eine Eisenbahnanlage gleichzeitig auch den von den Landesbehörden wahrzunehmenden Aufgaben dient, wie dtes insbesondere“ bei Wege-Ueber- und -Unterführungen oder bei der Kreuzung mit öffentlihen Wasserläufen der Fall ist, wird — in Auf- rehterhaltung des geltenden Rechtszustandes — der Neichsberwaltung aufzugeben fein, vor der Planfeststellung für solche doppelten Zwecken dienende Eisenbahnanlagen die mitbeteiligten Landesbehörden zu hören. Dabei erstreckt sich die Anhörungspflicht niht nur auf die erstmalige Herstellung einer neuen Anlage, sondern auch auf die Abänderung be- reits besteheuder Anlagen. Welche Landesbehörden im Cinzelfalle zu hören sind, ergibt sich aus der Tes der Landesverwaltung.
u : An dem bisherigen, durxh § 7 des Gesecßes vom 4, Juli 1879 geschaffenen Rechtszustande soll durch den vorliegenden Gesegentwurf materiell nichts geändert werden. Die geänderte Fassung trägt dem Umstand Rechnung, daß der Bundesrat aus der elsaß-lothringischen E eia E lt G Wünschen kann zur- zeit mit Rüclsicht auf die auf politischem Gebiete liegendèn Schwierig- keiten niht entsprochen werden. See E L L Bu S 26; : Die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Geseße vom 9. Juni, i Dezember 1871, 25. Suni 1873, 2. Mai 1877, 4. Juli 1879 und 23. Mai 1881 ‘ist eine notwendige oss der vor- (I Verfassungsreform. Sie bedarf keiner befonderen Be- gründung. Ÿ Nach dem Geseße vom 7. Juli 1887, dessen Aufhebung ebenfalls vorgeschlagen wird, kann dur Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats angeordnet werden, daß cine dur Reichsgeseß erfolgte Abänderung reichsgeseßliher Vorschriften, welche in Elsaß-Lothringen als Landesrecht gelten, für Elsaß-Lothringen landesrechtliße Anwendung finden soll. Die Absicht dieses Gesetzes geht dahin, in Elsaß-Lothringen als Landesgeseß geltende reichégeseßliche Vorschriften auf einfahe Weise mit dem Neichsreht in Uebereinstimmung zu halten. Von dem Ver- ordnungsrecht ist nur auf dem Gebiete des Beamtenrechts Gebrauch gemacht worden. Die Absicht des S ist aber nit erreicht worden, da die Landesgeseßgebung mehrfah ihre" eigenen Wege ge- gangen ist. Hiernach ist ein eigentlihes Bedürfnis für den Fortbestand der Verordnung nicht anzuerkennen. Cs kommt ferner tn Betracht daß nah dem Inkrafttreten des Geseßentwurfs die Ausübung des Verordnungsrechts als ein L in die Landesgese gebung empfunde werden würde. Es empfiehlt fich daher, dieses Ret durch Aufheb f des See vom Ee B S zut ie ene ung Im übrigen handelt es sih um die Aufhebung von Bestiy die auf die Bildung und Organisation des R d Bol haben, also Rechtsmaterien betreffen, die infolge der Verfassungs tas teils dur die vorliegenden Entwürfe, teils durch die a reform oder die Geshäftsordnungen der Kammern neu zu ordnen e s
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Dem Landesausschusse von Elsaß-Lothr
B E zu, die außerhalb des Gebiets Lee Gedan trete, und
Es er eint angemessen, daß insoweit nicht der Landtag ung liegen.
e D Kammer Rechtsnafolger des Landesaus\ chusie J l A nur
e rach R die Bestimmungen über die Waben San,
Wablen in die Kommission ter Ste: enoeeeenbeiten und über pie S 8 G è
verwaltung. n der Staatsdepositen- und Landess{ulden,