1910 / 302 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Dec 1910 18:00:01 GMT) scan diff

Zu § 28.

Es erscheint erwünscht, daß sih der Uebergang in die neuen ver- fassungsrehtlichen Verhältnisse möglichst ungestört vollzieht. Zu diesem Zwecke empfiehlt es sich, die auf die Bildung des Landtaas bezüglichen Teile des Verfassungsgesezes und das Wabhlgeseß früher in Kraft treten zu lassen, als die übrigen Teile des Verfassungsgesetzes, und die bisherigen Organe der Landesgeseßgebung in ihren Zuständigkeiten be- stehen zu lassen, bis der neu zu schaffende Landtag in Wirksamkeit treten kann. Behufs tunlichster Beschleunigung der Verfassungsreform sieht der Antrag vor, die- auf die Bildung des Landtags bezüglichen Bestimmungen mit dem Tage der Verkündung in Kraft treten zu lassen. Als äußerster Termin für das Inkrafttreten des übrigen Teiles des Verfassungsgesetzes soll der l. Januar 1912 bestimmt werden, weil die elsaß-lothringische Landesregierung nah Erlaß der Kaiserlichen Wahlordnungen unter allen Umständen imstande sein wird, bis zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen durchzuführen. Daneben soll aber für den Fall, daß dies in kürzerer Zeit angängig sein und die Umstände ein früheres Inkrafttreten er- wünscht erscheinen lassen follten, die Möglichkeit offen bleiben, durch Kaiserliche Verordnung einen früheren Zeitpunkt festzuseßen.

Da in dem vorliegenden Gefeßtzentwurfe vorwiegend Angelegen- heiten geregelt werden, die nah der zwishen dem MNeiche und den Bundesstaaten bestehenden Kompetenzverteilung Gegenstand der Landes- pesepgebung sind, muß im Hinblick auf § 5 des Entwurfs ausdrücklich estimmt werden, daß die in dem Entwurfe geregelten, für die staats- rehtlihe Stellung des Reichslandes maßgebenden Grundlagen der Landesverfassung nur dur Reichsgeseß geändert werden können.

Der Geseßentwurf über die Wahlen Kammer des Landtags für folgenden Wortlaut:

zur Zweiten Elsaß-Lothringen hat

Si):

Die Zweite Kammer wird aus 60 Abgeordneten gebildet.

Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen, örtlih zusammen- hängenden Wakblkreis gewählt, der durchschnittlih“ 30 000 Einwohner umfaßt. Kein Wahlkreis foll weniger als 25000 und mehr als 35 000 Einwohner haben. Für die Berechnung der Einwohnerzahl ist die allgemeine Volkszählung vom 1. Dezember 1905 maßgebend.

In den Gemeinden Straßburg, Colmar, Mülhausen und Metz ist die Bildung von Wabhlkreisen für die Wahl von zwei und mehr Abgeordneten zulässig. Diesen Wahlkreisen Éönnen, soweit es zur Erreichung der entsprehenden Bevölkerungszahl notwendig ist, be- nachbarte Gemeinden zugeteilt werden.

Die Abgrenzung der Wahlkreise erfolgt durch die Wabhlordnung(§ 13).

V2: rof R N sind die männlichen Einwohner Elsaß-Lothringens, ofern sie

1) im Besiße der Reichsangehörigkeit sind,

2) das 25. Lebensjahr zurückgelegt und

3) seit mindestens drei Jahren ihren Wohnsiß im Wahlkreis oder in der Gemeinde, zu wel{er der Wahlkreis gehört, haben. Es genügt jedo Wohnsitz von einjähriger Dauer für die Einwohner, die im Wablkreis oder in der Gemeind& entweder ein Wohnhaus besitzen oder ein stehendes Gewerbe oder Landwirtscbaft selbständia betreiben oder ein öffentlihes Amt ausüben oder Religionsdiener, Lehrer an öffent- lihen Schulen oder Nechtsanwälte sind.

Die Berechtigung zum Wählen ruht für die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen mit Ausnahme der Militärbeamten.

Bon der Berechtigung zum Wählen sind ausges{lossen:

1) Personen, welche entmündigt oder unter vorläufige Vormund- ae Hen sind, für die Dauer der Entmündigung oder Vor- mundschaft, 2) Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, während der Dauer des Konkursverfahrens fowie auf die Dauer von fünf Jahren nah Beendigung des Verfahrens, sofern zu Gunsten des Gemeinschuldners nit ein Beschluß des Landgerichts gemäß S 12 des Gesetzes vom 13. November 1899 (Gefeßbl. für Elsaß-Lothringen S. 157) ergangen ist,

9) Personen, welche bei Abs{luß der Wählerlisté mit den für die leßten beiden Rechnungsjahre fälligen direkten Staatssteuern oder Gemeindeabgaben ganz oder zum Teil im Nückfstand find,

4) Personen, welche wegen eines Verbrecbens oder wegen eines Vergehens," das die Aberkennung der bürgerlihen Ghrenredte zur Folge haben kann, zu einer Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe rehts- kräftig verurteilt worden find, für die Dauer von fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, sofern nit der Verlust der bürgerlihen Ehrenrechte auf eine längere Dauer ausaesprochen ift,

5) Personen, welche wegen Londstreichens oder Bettelns redts- fräftig verurteilt worden sind, für die Dauer von drei Jahren, von ce gerechnet, an welchem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist,

6) Personen, welche cine Armenunterstüßzung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder in dem leßten der Wabl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

Als Armenunterstüßzung sind nit anzusehen:

a. die Krankènunterstüßzung, É

b. die einem Angehörigen wegen körperliher oder geistiger Ge- brechen gewährte Anstaltspflege, S s

c. Unterslüßungen zum Zwecke der Jugendfürforge, der Erziehung oder Ausbildung für einen Beruf, : Ô

d. sonstige Unterstüßungen, wenn“ sie nur in der Form vereinzelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklihen Notlage gewährt sind,

0. Unterstüßungen, die erstattet sind. : È

Kein Wähler darf das Stimmrecht an mehr als einem Orte ausüben.

V 13. : c Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Wakhlberechtigte im Alter von mindestens 35 Jahren dürfen zwei, im Alter von mindestens 45 Jahren drei Stimmen abckben.

DiA:

Wählbar find die männlihen Einwohner Elfaß-Lothrin ens, welce seit Y R drei Jahren die N Ds besiben, ebenfolange in CElfaß-Lothringen ihren Wohnsiß haben, eine direkte Staatsfteuer entrichten und das 30. Lebensjahr vollendet haben. :

Die Ausscließungsgründe des § 2 Abf. 3 gelten auch für die Wählba:keit.

S

Die Wahl erfolgt gemeinteweise anf Grund von Listen, welche die Wahlberechtigten e Gemeinde enthalten und ihre durch § 2 dieses Geseßes gefordertey Eigenschaften sowie die Zahl der ihnen nach & 3 zustehenden Stîmmen angeben ( Wüäbhlerlisten).

Sind aus einer Gemeinde mehrere Wahlkreise gebildet, so erfolgt die Aufstellung der Wählerliste der Gemeinde gesondert für die einzelnen Wahlkreise. Die Listen werden ‘von dem Bürgermeister und zwei von dem Gemeinderat aus seiner Mitte zu bezeihnenden En auf- gestellt und spätestens ses Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage während einer Woche zu jetermanns Einsicht ausgelegt. Spätestens drei Tage vorher ist zur öffentlichen Kenntnis zu bringen, wann und wo dies gesehen wird. ; S j

Einwendungen gegen die Nichtigkeit der Wählerliste müssen, während die Liste zur Einsicht ausliegt, bei dem Bürgermeister ein- es oder zu Protokoll erklärt werden. Befugt zur Erhebung von S endigen ist jeder Wahlberechtigte sowie die Gemeindeauffichts-

ehörde.

. Veber die Einwendungen wird innerbalb fünf Tagen durch den Bürgermeister und die zwei im Abs. 2 bezeichneten Gemeinderats- mitglieder nah Stimmenmehrheit entschieden. Gegen diese Ent- sheidung kann Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb drei Tagen na Zustellung ter Entscheidung dur Erklärung auf der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts einzulegen und durch das Amtsgericht innerhalb fünf Tagen zu entsceiden. A

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts steht den Beteiligten weitere Beschwerde an das Landgericht zu, welches endgültig entscheidet. Die Beschwerde ist in der Frist von drei Tagen nach. Zustellung der

Entscheidung auf der Gerich!sscreib-rei des Lantgerichts einzulegen. Die Entscheidung ist binnen fünf Tagen zu treffen, dem Beschwerde- führer und dem Bürgermeister mitzuteilen und von leßterem in der Wähslerliste zu berücksichtigen. i i

Das Verfahren ist frei von Gerichtsgehühren. ' i

Nach Ablauf der Auslegefrist wird die Liste vorbehaltlich der- jenigen Aenderungen, welche infolge der Entscheidung über erhobene Einwendungen notwendig werden, ges{lossen.

Den in der Wählerliste eingetragenen Wahlberehtigten werden alsbald Ausweiskarten übersandt.

8 6.

Mit Genebmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde kann der Bürger- meister zum Zwecke der Stimmabgabe die Gemeinde in Stimm- bezirke cinteilen. Wer bei Schluß der Wählerliste dem Stimmbezirk, in dem er seinen Wohnsiß hat, noch nicht drei Monate angehört, wählt in dem Stimmbezirk, in dem er drei Monate vor Schluß der Wöählerliste seinen Wohnsiß gehabt hat. Diese Vorschrift ist ent- sprehend anzuwenden, wenn ein Wahlberechtigter aus einer Gemeinde in eine andere Gemeinde desselben Wahlkreises verzieht oder seinen Wohnsiß innerhalb der Gemeinde aus einem Wahlkreis in einen anderen verlegt. :

S:

Die Bernfung der Wahlberehtigten zur Wahl erfolgt durch den Bürgermeister mindestens acht Tage vor dem Wahltag mittels orts- üblicher Bekanntmachung. Die Bekanntmachung muß den Naum, in dem die Wahl staitfindet, Tag, Stunde und Dauer der Wahl und, E Gemeinde in Stimmbezirke eingeteilt ist, deren Abgrenzung »vezeichnen. :

Die Wahl dauert mindestens vier Stunden und höchstens acht Stunden; sie darf niht vor 8 Uhr Morgens beginnen, der Schluß muß spätestens aut 6 Uhr Abends festgeseßt werden.

8.

Das Wahlrecht wird in R durch Abgabe fo vieler in eine Wahlurne niederzulegender Stimmzettel ausgeübt, als dem Wähler Stimmen zustehen.

Jeder Stimmzettel muß von weißem Papier sein, darf kein âußeres Kennzeichen aufweisen und ist von dem Wähler in einem mit amtlichem Stempel versehenen Umschlag, der sonst kein Kennzeichen haben darf, abzugeben.

8 9. __ Die Wahl fowie die Ecmittlung des Wahlergebnisses erfolgt öffentlich. S 10.

Gewählt ist derjenige oder sind diejenigen, welche in dem Wah]- kreis die meisten Stimmen und zugleich mehr als die Hälfte der ab- gegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. i, f;

Soweit sich. keine solhe Stimmenmehrheit ergibt, findet am siebenten Tage nach der Hauptwabl eine Nachwahl statt. Gewählt sind bei der Nachwahl der- oder diejenigen, welche die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. R

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Sill.

Wird die Wahl abgelehnt oder für ungültig erklärt oder scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, so findet sofort cine Ersaßwahl statt. j i

ei einer Ersaßwahl, die innerhalb cines Jahres nach einer Wahl stattfindet, für welche die Wählerliste neu aufgestellt war, bedarf es einer neuen Aufstellung der Wählerliste nicht.

E Den ‘Aufwand für die Anfertigung der Wählerlisten und Ausweis- karten und die Bereitstellung und Ausrüstung des Wahlraums tragen

die Gemeinden; alle übrigen dur die Wahlen entstehenden Kosten trägt die Staatskasse.

8 13. Sorveit das Wahlverfahren nicht dur dieses Ge tgestell worden ist, wird es durch Kaiserliche 2A S deltellt

Verordnung (Wahlordnuag) geregelt. Die Wahlordnung kann nur dur Geseß abgeändert werden. y : ; 814. Dieses Geseß tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

Gesundheitswesen, Tierkraukheiten und Absperrungs- maßregeln.

Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten.

(Aus den „Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitzamts* Nr. 51 vom 21. Dezember 1910.)

Pest.

Rußland. In Odessa erkrankte und starb vom 90. bis 26. November 1 Person. Im Gouvernement Astrachan sind auf der Siedlung Dschalpakscharyl der Kirgisensteppe während des November 20 Persfoncn erkrankt und 19 gestorben.

Aegypten. Vom 26. November bis 2, Dezember wurden 40 Er- krankungen (und 11 Todesfälle) angezeigt, davon 12 (8) in Deirut, 8(1}in Tala, 7 in Kuesna, 5 (l) in Manfalut, 4 in Tukh, 3 (1) in Alexandrien und 1 in Tantah, ferner vom 3 bis 9. Dezember 38 (15), davon 13 (3) in Deirut, 10 (9) in TDala, 6 in Beba, 9 (1) in Kuesna, 3 (1) in Tukh, 1 in Manfalut und (1) in Tantah.

British-Ostindien. In den beiden Wochen vom 30. Ok- tober bis 12. November sind- in ganz Indien 4724 + 7305 Er- krankungen und 3472 4 5359 Todesfälle an der Pest angezeigt worden. Von den 8831 Todesfällen kamen 1733 auf die Präsiden t- haft Bombay (davon 29 auf die Stadt Bombay und 9 auf Karachi), 1613 auf die Vereinigten Provinzen, 1448 auf das Bn av geber, 1313 auf die Zentralprovinzen, 720 auf den Staat Myfore, £03 auf Rajputana, 464 auf die Präsident- saft Madras (davon nur 1 auf die Stadt Madras), 337 auf Zentralindien, 314 auf Hyderabad, 303 auf Bengalen (davon 15 auf Kalkutta), 76 auf Burma und 7 auf Kaschmir.

_ China. In der Mandschurei sind im Gebiet der Ost- chinesischen Eisenbahn vom 21. bis 29. November 104 Personen erkrankt (und 102 gestorben), davon auf den Stationen Mand- \churia 61 (59) T\ chalantun 2 (1), Charbin 1 (2), auf der Chinesishen Station 1 (D) und Lin“ den 0 ruben von Ts\chalainor 39 (40).

Mauritius. Vom 23. September bis 3. November wurden 149 Erkrankungen und 87 Todesfälle an der Pest festgestellt.

Venezuela. In Caracas sind vom 31. Oktober bis 9. No- vember 3 neue Pestfälle festgestellt worden.

Pest und Cholera.

British-ODstindien. In Kalkutta starben vom 23. Of tober bis 19. November 32 Personen an der Pest und 84 an der Cholera.

Cholera.

Desterreih-Ungarn. Im österreihischen Staatszebiet ist seit dem 7. November niemand mehr an der Cholera erkrankt, nachdem seit dem 3. August d. J. inégesamt 15 Personen erkrankt und davon 5 gestorben waren.

In Ungarn sind vom 27. November bis 3. Dezember 2 Er- krankungen (und 2 Todesfälle) festgestellt worden, und ¿war je L (1) in den Komitaten Bacs-Bodrog und Torontal.

Italien. Vom 1. bis 7. Dezember wurden in 6 Provinzen 97 CGrkrankungen (und 17 Todesfälle) gemeldet, und zwar 4 (—) in der Prov. Caserta [aus 3 Ortschaften]; 18 (5) in der Prov. Rom [5], davon 10 (3) aus Subiaco; 1 (—) in der Prov. Aquila aus Tagliacozzo; 1 (—) in der Prov. Perugia ‘aus Mompeo; 32 (12) in der Prov. Palermo [2], davon 6 (1) aus der Stadt und 2 (10) aus der Irrenanstalt zu Palermo; endli 1 (—) in der Prov. Girgen ti aus Porto Emyedocle.

Rußland. Vom 20. bis 26. November sind 79 Erkranfungel (und 34 Todesfälle) angezeigt worden, davon in: ) : Stadt St. Petersburg mit Vorstädten H (E

. Tambow 9) H Wblin C E C (12) „_ Iekaterinoslaw Di G e Chen 5) Stadthauptmannschaft Sewastopol . 4 S Gouv. Perm . r A S reif 1 = Caralon E S 0) Stadthauptmannschast Baku 2 S (D S s s e E il (5 Milstengebiet S ; 1 :

: S samtzahl der Nach neucrer amtlicher Mitteilung betrug die Gesam1zay/ vom 13. bis 19. November Erkrankten (und Gestorbenen) 12 Ch d. f. 71 (31) mehr, als in dec vorigen Woche angegeben E mbow es entfielen danach u. a. auf die Gouvv. Rjäsan 2 (9), Í 70 (29), Kiew 45 (20), das Kubangebiet d (3). November Türkei. In Konstantinopel wurden vom 29. eft estellt, bis 5. Dezember 117 Erkrankungen (ns 75 Todesfälle) o D in in Nodosto vom 26. November bis 1. Degen ember. Smyrna und Umgebung vom 25. November bis 4. Dez der Unt: (14), davon in der Stadt Smyrna 14 (13), ferner in (6), in getung von Samsun vom 27. November bis 3. Déezem! bee 38 (13) der Stadt Trapezunt vom 28. November bis 4. Dezem U in und in der Umgebung vom 21. bis 25. November 4 (9), Dezember der Umgebung von Zonguld ak vom 26. November bis vis 3 De- 3 (1) E Y der Stadt Bassra vom 26. November ; ember 1 (1). 2 - ¡ber Sripolis. In ter Stadt Tripolis sind vom 22. Node bis 1. Dezember 3 Erkrankungen und 2 Todesfälle fengs vember ab- Persien. In Hamadan sind in der am 207 Sen Dörfer gelaufenen Wehe 14 Erkrankungen (und 8 Todeéfälle) U worden, il auf dem Wege nah Zendjan 9 Todesfälle festgestellt r 5 Todeb- Enzeli am 17. November 7 (2) und am 20. Novem fti teit aus fälle. Jn Nescht ist die Cholera erneut mit großer De as lle an gebrochen, am 19. November allein wurden etwa 30 6 gezeigt, doch ließ sie daselbst zufolge Mitteilung vom ta wieder nah. In Turbet-Heidari und Umgegend er l j starben) vom 28. Oktober bis 15. November 38 (14) Pe ird in Mohamera vom 6. bis 12. November 45 (16). ¿u das Auftreten der Cholera in Mollah-Ali richt iber zwischen Rest und Theran gemeldet. Die Nas eg handelt Ausbruch der Seuche in Kirman hat sich nicht bestätigt; sih angeblih um Erkrankuugen an Masern. : nb voni ok Nieverländish-Jndien. In Batavia sind vet nte tober bis 6. November 53 Personen, varunter 7 G 18/31. gk Cholera erkrankt; in Samarang erkrankten vom 11. L tober 141 und starben 122 Personen. : 0 Ottober f In Soerabaya und Umgegend sind vom Verus and fell 9. November 5 Cholerafälle, davon 4 mit tödlihem 412g 2 gestellt worden. ; 8. Novettl i Japan. In Moji ist die Cholera seit dem od (le A loschen, nachdem inêgesamt 39 Erkrankungen und L Maga Kenntnis der Behörden gelangt waren. Im M0 N Tobetfille ? waren bis zum 25. November 24 Erkrankungen und

verzeiFnen. é , Gelbfieber. 16. bis Î2. ott

(5s erfranften (ftarben) in Manaos vom 2) Personell/ 1 (1), in Para e 16. bis 29. Oktober 20 (19) Decas vont Camypeche vom 6. bis 12. November 1 (1) und în x

30. Oftober bis 12. November 3 (1).

her Poden. ¡g 17. Dezem Deutsches Neich. In der Woche vom 11- birNta cfowstes wurden 4 Erkrankungen festgestellt, und zwar je Gumbinnen) unl und Woynassen (Kreis Olebko, Neg.-Bez- Breme n (davon 1 bei einem russishen Auswandererkind) in zien 2 Er-

; Fledfieher. Desterreih. Vom 4. bis 10. Dezember krankungen, davon 1 in der Stadt Lemberg.

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Genidckstarre. er find # e

Preußen. In der Woche vom 4. bis 10. Deien enten Nelorl

krankungen (und 3 Todesfälle) angezeigt worden in [A peln

rungsbezirken [und Kreisen]: Koblenz Stadt],

Cöln (1) [Bonn Land), Düsseldorf 2 [Essen S! | 2 (1) [Pleß 1 (1), Nybnik Je

i : cnd6Œ Spinale Kinderlähmung. het "nd Preußen. In der Woche vom 4. bis 10. Dezent ge krankungen angezeigt worden in folgenden N M D Kreisen: - Landespolizeibezirk Berlin 1 [Ber isseld Koblenz 1 [Maven], Cöln 1 [Cóln Stadt) Lisum! [Barmen], Köslin 1 [Neustettin], Shleswig

2 : jen 2 Verschiedene Krankheiten. 4, V7 Pocken: Moskau p St. Petersburg b, WarsN ele: E Kalkutta (23. Oktober bis 19. November) 4 Tod(grkranttsz, St. Petersburg 17, Warschau (Krankenhäuser) New Leber arizellen: Nürnberg 28, Budapest 67, lter St. Petersburg 36, Wien 109 Ertranfunge Sk. Ddessa Moskau 6, Warschau 1 Todesfälle; Odessa gfau L fungen burg 3 Erkrankungen ; Nükfallfieber : Mo (Erkran ille; 2 Todesfälle; Warschau (Krankenhäuser) Rom 1 Tod det en ickstarre: Glasgow, New York je 2, Modsfal 1 Res New York 2, Wien 1 Erkrankungen; Tollwut: Todesfall) fung) fall; Milzbrand: Moskau, St, Petersbura je 1 Tp“ (grkrank"] Bezirke Posen, Polsdam, Schleswig, Stettin 18 ürnbed l, demie Ohrspeiheldrüsenentzün dunI? gopenlaert Erkrankungen; Fnfluenza: Berlin 9, Halle ris 4, Sr Ote London 27, Moskau 7, New York 4, Odessa 1, H en C burg % Todesfälle; Nürnberg 64, Kopen eg: - Deb: 99 Erkrankungen; Margarinevergif tuns tel “aller iden rfrankungen. Mehr als ein Ze schnitt aller de nffur! storbenen starb an Masern und Nöteln (Durch Borbet, B { is Berichksorte 1895/1904: 1,10 9/0): in Altenessen, Tren 4 8. O, Saarbrücken, Solingen Crkrankungen Gn, Kreis 2h den Reg.-Bezirken Danzig 57 (davon 40 in O papelt 50, 152; Oppeln 221, in Nürnberg 105, Hamburg 24, burg 41, Wien of hagen 35, New York 117, Paris 50, St, PeternL5 0/0): Gand desgl. an Diphtherie und Krupp (1895/190 ‘9lnzeige im in d hagen-Rummelsburg Erkrankungen kamen zur Bres polizeibezirk Berlin 242 (Stadt. Berlin 158), "Merseburg 11 Neg.-Bezirken Düsseldorf 131, B 134, 102, in Han dam 137, Schleswig 108, im Hzgt. Braunschweig 18) 107, Budapest 35, Kopenhagen 38, London (Krankenhä! to 273, Odessa 35, Paris 67, St. Petersburg Wien 59; ferner wurden Erkrankungen gerne L) in Br ber Landespolizeibezirk Berlin 150 (Stadt Berlin 80, in Núrn S on den Reg.-Bezirken Arnöberg 110, Düsseldorf Hamburg 37, Budapest 83, Christiania 30,

hagen 49, London (Krankenhäuser) 169, New Yo! “is

in Gali

g dam (l: i Paris 58, St. Petersburg 104, Prag 22, Notterdan 75; des at zember) .23, Warschau grantenhäuser) 37, e 93; dess

Keuchhusten in Hamburg 21, New York 22, 42. Ty ug in New York 135, Paris 28, Sk. Peteröburg ;

f d ghrut den A Gez Das Kaiserliche Gesundheitsamt meldet ausen, D der Maul- und Klauenseuche D 2 1010 Nodach, Herzogtum Coburg, am 22. Dezember

Lott is. Seit drei i Sal oniki, 23. Dezenber. (W. T. B.) Seit 2 hicr kein neuer Cholerafall vorgekommen.