1878 / 153 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 02 Jul 1878 18:00:01 GMT) scan diff

Ueber die Höhe von 4,150 m über Schienen- oberkante dürfen nur die Lokomotivschornsteine und über- bauten Schaffnersi Bs und zwar höchstens bis 4,570 m über Schienenoberkante. Dieselben müssen dann jedoch so konstruirt sein, daß diese Höhe Cos auf das Maß von 4,150 m eingeschränkt werden kann.

Für Schlaf- und Luxuswagen für den großen durchgehenden Verkehr in Schnellzügen - und die zu

leihem Dienst bestimmten Gepäckwagen reicht die vor- E aainiie Breite des Profils von 3,150 m bis auf die Höhe von 3,540 m über Schienenoberkante, und ver- mindert si dann von beiden Seiten, geradlinig begrenzt, bis 3,820 m Höhe auf 2,820 m Breite, und {ließt in 4,570 m Höhe mit 1,580 m Breite ab.

Unter 0,130 m über Schienenoberkante dürfen, ab-

esehen von den Rädern der Eisenbahn-Fahrzeuge, nur die ahnräumer, Sandstreuer, Sicherheitsketten und Kup- pelungen herabreichen, und zwar die Bahnräumer und Sandstreuer nur in der Breite des Schienenkopfes bis auf 0,050 m Entfernung von leßterem, die Sicherheits- fetten und Kuppelungen bis auf 0,075 m über Schienen- oberkante. 8. 24. Lokomotiven- und Tender-Radstand.

Die Lokomotiven und Tender sollen einen nah den Bahnverhältnissen möglichst langen Radstand erhalten ; derselbe ist für die Güterzugsmaschinen mit festen, seitlih nit verschiebbaren Achsen höchstens auf 4,500 m anzu- nehmen.

Bei Krümmungen in der freien Bahn, welche weniger als 250 m Halbmesser haben, sind für drei- oder mehra{sige Lokomotiven von mehr als 3 m Rad- stand beweglihe Radgestelle oder verschiebbare Achsen

imt B

anzuwenden. ; 8. 2B. Tender. : Die Höhe des Wasserbehälters der Tender über den Schienen darf bis zu 2,750 m betragen.

8. 26. Wagen-Radstand.

Bei Wagen, welche mehr als zwei Achsen ohne Dreh- gS haben, muß für die Mittelachsen eine entsprechende erschiebbarkeit angeordnet werden, sofern der Radstand über

4 m beträgt. :

Für Güterwagen ist ein kleinerer Radstand als 2,500 m nicht anzuwenden und soll das Maß von 4,500 m für den Radstand nicht überschritten werden.

i 8. 27. Wagengestelle. Die mittlere Höhe des Fußbodens der Güterwagen soll über Schienenoberkante 1,220 m betragen.

i 8. 28. Bremsen. __ Die Bremsen der Fahrzeuge sollen so beschaffen sein, daß mit denselben eine annähernde Feststellung der Achsen erzielt werden kann. Bei Anwendung von Bremskurbeln müssen dieselben beim Festbremsen stets nah rechts gedreht werden.

8. 29. Gewichtsdruck.

Bei sämmtlichen Betriebsmitteln soll das Gewicht, welches

die Achse eines Fahrzeuges einschließlich des Gewichts der Achsen und Räder aufnehmen darf, 14000 kg (280 Zoll- zentner) nicht übersteigen,

F, 30. Zug- und Stoßapparate.

Die Untergestelle müssen bei den Lokomotiven an der vor- deren, bei den Tendern an der hinteren Stirnseite und -bei Tender-Lokomotiven und allen übrigen Fahrzeugen, mit Aus- nahme der nux in Arbeitszügen laufenden, an beiden Stirn- seiten mit elastishen Zug- und Stoßapparaten versehen sein. Die Mitte der Zug- und Stoßapparate darf über Schienen- oberkante bei leeren Fahrzeugen nit ver als 1,065 m und bei beladenen Fahrzeugen nicht tiefer als 0,940 m liegen.

Die Untergestelle der Wagen, mit Ausnahme der für besondere E gebauten, müssen mit durhgehenden Zug- stangen versehen sein.

8. 31. Zugvorrichtung.

Die Zugvorrichtung der Fahrzeuge muß so konstruirt sein, daß die Länge, um welche fie gegen die Kopfschwelle hervor- gezogen werden kann, mindestens 0,050 m und nicht mehr als 0,150 m beträgt.

Die Angriffsflähe des niht angezogenen Zughakens soll von den äußersten Stoßflächên der Buffer niht weniger als 0,345 m und niht mehr als 0,395 m entfernt sein.

S 92 BUNT Cr; «Die horizontale Entfernung der Buffer an den Kopf- seiten der Wagen soll von Mitte zu Mitte 1,750 m betragen. Der Abstand der vorderen Bufferflähe von der Kopfschwelle des Wagens ist bei völlig zusammengedrängten Buffern min- destens zu 0,370 m anzunehmen. An jeder Kopfseite des Wagens muß die Stoßfläche des einen Buffers eben, die des anderen abgerundet sein, und e so, daß vom Wagen aus gesehen, die Scheibe des linken ues eben, die des reten rund erhöht ist. Der Durch- messer der Bufferscheiben soll mindestens 0,340 m und die Höhe der Wölbung der abgerundeten Scheiben in der Mitte 0,025 m betragen. ; i 8. 33. Kuppelung. _ Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeits- figen laufenden, müssen mit Schraubenkuppelungen ver-

ehen sein. / 8. 34. Radreifen.

Die normalen Laufflächen der Radreifen sämmtlicher Fahrzeuge müssen eine konische Form von mindestens 1/4 Nei- gung haben.

Die Breite der Radreifen soll bei Lokomotiven und Ten- dern nicht weniger als 0,130 m und nicht über 0,150 m und bei Wagen nicht weniger als 0,130 m und niht über 0,145 m

betragen. 1 9.796. „Stellung der Räder,

__ Die Räder jeder Achse der (hrgeuge müssen in unver- rückbarer Lage gegen einander festgestellt, auh mit Spur- tränzen versehen sein, deren Höhe von der Oberkante der Schienen gemessen bei mittlerer Stellung des Rades nicht we- s als 0,025 m und im Zustande der größten Abnußung niht mehr als 0,035 m betragen gt

Der lichte Abstand zwischen den Radreifen soll mindestens 1,357 m und ene 1,363 m betragen. Bis zur Höhe von 0,100 m über Schienenoberkante darf kein Theil über die innere Seitenfläche des Radreifens hervorragen.

§. 36. Spielraum für die Spurkränze,

Der Spielraum für die Spurkränze (nah der Gesammt-

verschiebung der Achse an dieser gemessen) darf bei normaler

amts 2u- den - Bahnen. - untergeordneter --Bedeutung- s

lande, mit Angabe der verschiedenen Beförderungswege, ee eine Uebersicht der Gebührensäße, Versen-

Deutschland und nah dem Auslande. ersten Tage des Vierteljahrs, un

der deutshen Reichs-Postanstalten gegen Vorausbezahlung von 1 M jährlich, sowie zum Preise von 25 H für die ein-

lässigen Abnußung nicht über 0,025 m betragen; bei den ieleaum Ta eOpEaner Leiden iee A jedo ein Gesammt- ptelraum (bei übrigens gleihem lihten Abstande zwi Rädern) bis 0,040 m zulässig. Y ; di vai 8. 37. Raddurchmesser. Der Raddurhmesser der Tender und Wagen mit Aus- {luß der Radreifenstärke soll mindestens 0,850 m betragen. Der Durchmesser der Triebräder der Lokomotiven ist an- zunehmen: 5 für Züge, welche bis zu 25 km Geschwindigkeit in der Stunde fahren, mindestens zu . 0,900 m desgl. bis zu 30 km A 1,100 m 7 e So km, ¿ E200 n und bei mehr als 45 km 2 A « 1,500 m / s 8. 38. Achsstärke. Die Stärke der Achsen der Personenwagen soll nicht unter 0,115 m betragen. Jm Uebrigen ist die Stärke der Wagen- achsen und AON G für “die Bruttobelastung festzuseßen. Achsen vom besten Eisen müssen bei einer Belastung von 3800 k mindestens eine Stärke von 0,100 m in der Nabe und 0/065 m im Schenkel,

von 5500 k mindestens eine Stärke von 0,115 m in der Nabe und 0,075 m im Schenkel,

von 8000 k mindestens eine Stärke von 0,130 m in der Nabe und 0,085 m im Schenkel,

von 10000 k mindestens eine Stärke von 0,140 m in ‘der Nabe

bab und 0,095 m im Schenkel

aben. ;

Die Schenkellängen sind hierbei zum 13/,- bis 21/, fachen des Durhmessers angenommen.

Bei Anwendung von Gußstahl können diese Belastungen um N R) O aen

„Det Lendern und Wagen jollen die Achsen keine scharfen Ansäße zwischen den Naben erhalten. 4 E

IIL. Schlußbestimmungen.

S. 39. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Dftober 1878 in Kraft.

Sie finden Anwendung auf die Bahnen von normaler Spurweite, und zwar: 1) in ihrem Abschnitt T. a, auf alle Bahnen, welche nah diesem Zeitpunkte in An- griff genommen werden, b, auch auf die derzeit bereits im Bau oder Betriebe befind- lihen Bahnen, insofern die betreffenden baulichen Anlag:n oder Einrichtungen nah dem 1. Oktober 1878 einem umfassenderen Umbau unterworfen werden ; 2) in ihrem Abschnitt Il. a, auf diejenigen Betriebsmittel, welche nah diesem Zeit- punkte neu beschafft werden, b, sowie auf diejenigen alsdann bereits vorhandenen oder bestellten Betriebsmittel , welche nach dem 1. Oktober 1878 eine vollständige Umänderung erleiden. __ Bezüglich einzelner Bestimmungen dieses Reglements können Ausnahmen in Rücksicht auf besondere Verhältnisse von der Landesregierung unter Zustimmung des Reichs- Eisenbahnamts bewilligt werden. §. 40. Für Bahnen, welche nah der übereinstimmenden Erklärung der Landésregierung und des Reichs-Eisenbahn-

bleibt die Anwendung der §8. 1 bis 38 einschließlih a ausgeschlossen. Berlin, den 12. Juni 1878.

er Reichskanzler.

von Bismar.

gemein

Der heutigen Nummer des „Reihs- und Staats- Dal, ers“ Liegt das ati Ñr. 3 für 1878“ bei, Dasselbe enthält, außer Nachrichten von allgemeinerem E für den Verkehr mit der Post und „elegraphie, au eine Uebersicht der Portosäßé für die frankirten Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapiere in Deutschland und nah dem A u 8-

ungs-Bedingungen 2c. für Postanweisungen in Das Postblatt erscheint S in der Regel am d kann durch Vermittelung

zelne Nummer bezogen werden.

Paris geschlossene Uebereinkommen, betreffend den Austau von Briefen mit Werthangabe, sowie 3) das am 4. Juni 1878 zu Paris geschlossene Uebereinkommen, betreffend den Aus- taush von Postanweisungen, nebst einer erläuternden Denk- christ, zur Beschlußnahme vorgelegt. Das erstgenannte Akten- sttüd lautet in deutscher Uebersezung : i

der Argentinischen Brasilien, Dänemark und den dänischen Kolonien, Egypten, Spanien und den spanischen Kolonien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich und den französischen Kolonien, Groß- britannien und verschiedenen britishen Kolonien , A 2 Canada, Griechenland, Jtalien, FFapan, Luxemburg,

Briefe, Waarenproben : nah einem anderen gerichtet sind. hinsichtlich der Beförderung innerhalb des Vereinsgebiets in leicher Weise Auenoing auf den Postaustausch der vorbezeichneten

stände zwischen Ve

gehörigen Ländern, sofern bei diesem Austausch das Gebiet von min- destens zweien der vertragschließenden Theile berührt wird.

Länder, welche, ohne zu bedienen, einen unmittelbaren Pa unterhalten können, seßen im gemeinsamen Einverständniß d

die Beförderung der beiderseitigen oder von einer Grenze zur andern stattfinden soll.

stungen dritter werden, welche unmittelbar Delta zwei Ländern mittels der von einem derselben abhängigen Postdampfer oder anderen Schiffe aus-

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : _dem Regierungs- und Medi inal- Rath Dr. s Friedrich Ewald Wolff in Breslau den Charakter als Geheimer Medizinal-Rath; dem Bureauvorsteher bei der Provinzial-Steuerdirektion zu Magdeburg, Kanzlei-Rath Krieger, den Charakter als Geheimer Kanzlei-Rath; und dein Marzipanfabrikanten Alexander Scholze zu

Berlin das Prädikat eines Königlichen Hoflieferanten zu verleihen.

Finanz-Ministerium. Der Provinzial-Steuersekretär Horn zu Magdeburg ist

um Geheimen expedirenden Sekretär und Kalkulator im ¿Finanz-Ministerium ernannt worden.

Ministerium der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten. __ An dem Schullehrerseminar zu Homberg ist der ordent- liche Lehrer Dr. Schmidt zum 1. Lehrer befördert und der Lehrer Otto Fickenwirth aus Rotenburg a. F. als ordent- liher Lehrer, sowie der kommissarische Hülfslehrer Kohl- mann aus Weißenfels als Hülfslehrer angestellt worden.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der bisherige Berginspektor, Bergassessor Schrader, ist unter Beilegung des Charakters als C e at Bu revierbeamten ernannt und ihm die Verwaltung des Berg- reviers Werden im Ober-Bergamtsbezirk Dortmund über- t n he Wass

er Königliche Wasser-Bzu-Jnspektor Gustav Shwar

ju Bromberg ist, unter Entbindung von seinen ac irrt mtsgeschäften, mit der Leitung der Arbeiten zur Schiffbar- machung der oberen Nege beauftragt worden. - Der bisherige Königliche Kreisbaumeister Wilhelm Sell zu Pleß ist, unter Beförderung zum Königlichen Wasser- A CI tos, in die Wasser - Bau - Fnspektorstelle zu Brom- erg; un : der Königliche Kreisbaumeister Ludwig Hammer in gleicher Amtseigenschaft von Altwasser nah Pleß in Ober- Sdlesien verseßt worden. Der ordentliche Lehrer Gustav Berndt und der Lehrer Hans Sturtevant an der Königlichen Gewerbeschule zu Breslau sind zu Gewerbeschullehrern ; sowie die Navigationsschul-Aspiranten Holz zu Altona und Rübsamen zu Barth unter Beilegung des Titels „Navi- gationsl[ehrer“ zu Navigations-Vorschullehrern ernannt worden.

Abgereist: Se. Excellenz der Ministerialdirektor und ODber-Landforstmeister von Hagen nah der Rheinprovinz.

Nichtamtliches. Deutsches Neich.

Preußen. Berlin, 2. Juli. Se. Kaiserliche und

Königliche Hohcit der Kronprinz nahm gestern Vor- mittag um 11 Uhr im Neuen Palais bei ata A Vor- trag des Civil-Kabinets entgegen und begab Sih Mittags nah Berlin, woselb} der Commandeur des 1. Garde-Feld-Artillerie- Regiments den Monats - Rapport überreichte.

Nachmittags um 31/, Uhr nahm Höchstderselbe den Vortrag

des Vize - Präsidenten des Staats - Ministeriums, Grafen zu Stolberg - Wernigerode, und um 81/4 Uhr Abends den des Botschafters, Fürsten von Hohenlohe entgegen,

Der Reichskanzler hat dem Bundesrath 1) den

am 1. Juni 1878 zu Paris unterzeihneten Weltpostvertrag nebst erläuternder Denkschrift, 2) das am 1. Juni 1878 i

ch

Weltpostverein, geschlossen zwishen Deutschland, Républik, ODesterreih-Ungarn, Belgien,

Britisch

exiko, Montenegro, Norwegen, Niederland und den nieder-

ländischen Kolonien, Peru, Persien, Portugal und den portu- giesishen Kolonien, Rumänien, Rußland, Serbien, Salvador, Schweden, der Schweiz und der Türkei.

Vertrag. Nachdem die unterzeichneten Bevollmächtigten der

Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, in Gemäßheit des Artikels 18 des am 9. Oktober 1874 in Bern abgeschlossenen Grund- vertrages des Allgemeinen Postvereins / “zusammengelrelen sind; habeu dieselben, im -gemneiusamen Cinver- ständniß und unter Vorbehalt der Ratifikation, den irag nah Maßgabe der folgenden Festseßungen einer zogen.

in Paris zu einem Kongreß

edachten Ver- evision untir-

Art. 1. Die am gegenwärtigen Vertrage theilnehmenden, sowie

die demselben später beitretenden Länder bilden, für den gegenseitigen S der Korrespondenzen zwischen ihren Postanstalten, ein eins zige

ostgebiet, welhes den Namen „Weltpostverein“ führt.

rt. 2, Die Bestimmungen dieses Vertrages erstreckcn sich auf Postkarten, Drucktsachen jeder Art, Geschäftspapiere und welche aus einem der Vereinsländer herrühren und Auch findeu diese Bestimmungen

uf de egen- reinsländern und fremden, dem Vereine nicht an- Art. 3, Die Postverwaltungen angrenzender Länder oder solcher ch der Vermittelung einer dritten Verwaltung,

e Bedingungen fest, unter deren riefpadete übe: die Grenzstrecken

In Os eines anderweiten Abkommens sollen als. Lei- erwaltungen diejenigen Seeposttransporte angesehen

Spurweite niht unter 0,010 w und auch bei der größten zu-

geführt werden. welche zwischen zwei Postanstalten eines und desselben Landes dur

Die desfalisig:n Posttransporte, sowie diejenigen,

Bermittelung der vón einem anderen Lande abhängigen See- oder E Aversénbungen ausgeführt werden, unterliegen den Bestimmun- gen des folgenden Artikels. E F Art. 4. Jm sesammien Gebiete des Vereins ist die Freiheit ts gewährleistet. ; e Eo e fönnen si die verschiedene: Vereins-Postver- waltungen turch Vermittelung einer oder mehrerer Vereins-Post- verwaltungen, je nah dem Bedürfniß des” Verkehrs und den Erfor- dernissen des Postdienstes, Korrespondenzen sowohl in geschlossenen Briefpacketen, wie au stückweise gegenseitig überweisen.

Korrespondenzen, welche zwischen zwei NVereinsverwaltungen ent- weder stücweise, oder in-ges{blofsenen Briefpacketen, unter Benußung der Postverbindungen einer oder mehrerer anderer Vereinsverwaltungen ausgetauscht werden, unterliegen zu Gunsten jedes der Transitländer oder derjenigen Länder, deren Postverbindungen bei der Beförderung betheiligt sind, den nachstehenden Transitgebühren : i

1) für die Landbeförderung 2 Franken für jedes Kilogramm Briefe oder Postkarten und 25 Centimen für jedes Kilogramm an-

eaenstände ; N ; M E ie Seebeförderung 15 Franken für jedes Kilogramm Briefe oder Postkarten und 1 Franken für jedes Kilogramm anderer Gegenstände. Z :

Man ift jedoch darüber einverstanden : i

1) daß überall, wo der Transit {on gegenwärtig unentgeltlich oder unter vortheilhafteren Bedingungen stattfindet, die desfallsigen Bestimmungen, mit Ausnahme des im nachfclgenden Absaß 3 vor- geschenen Falls aufrecht erhalten bleiben; ; :

2) daß überall, wo die See-Transitgebühren bisher auf 6 Franken 50 Centimen für jedes Kilogramm Briefe oder Post- karten festgeseßt find, diese Gebühren auf 5 Franken ermäßigt N jede Beförderung zur See von niht mehr als 300 See- meilen unentgeltlich stattfindet, wenn die betheiligte Verwaltung für die betreffenden Briefpackete oder Korrespondenzen {hon die Ver- gütung der Land-Transitgebühr zu beanspruchen hat; andernfalls beträgt die Scee-Transitgebühr 2 Franken für jedes Kilogramm Briefe oder Postkarten und 25 Centimen für jedes Kilogramm

Gegenstände; : ar L Falle, wenn die Seebeförderung dur zwei oder mehrere Verwaltungen bewirkt wird, die See-Transitzebühren für die ganze Beförderungsstrecke den Saß von 15 Franken für jedes Kilogramm Briefe oder Postkarten und 1 Franken für jedes Kilo- gramm anderer Gegenstände nicht übersteigen dürfen ; diese Gebühren werden eintretenden Falls zwischen den betheiligten Verwaltungen nach Verhältniß der zurückgelegten Strecken getheilt, unbeschadet anderweiter Vereinbarungen zwischen den betreffenden Verwaltungen ;

5) daß die im gegenwärtigen Artikel angegebenen Vergütungs8- säße weder für Posttraneporte der niht zum Verein gehörigen Ver- waltungen, noch für solche Pofsttransporte innerhalb des Vereins gelten, welche unter Benußung außergewöhnlicher Verbindungen statt- finden, die von einer Verwaltung, sei es im Interesse, oder auf Ver- langen einec oder mehrerer anderen Verwaltungen, besonders herge- stellt oder unterhalten werden. Die Bedingungen, ‘denen diese beide Arten von Posttransporten unterliegen, werden zwischen den bethei- ligten Verwaltungen im gemeinsamen Einverständniß geregelt.

Die Transitgebühren sind von der Verwaltung des Aufgabe-

biets zu entrichten. E D Die Abrechnung über diese Gebühren erfolgt auf Grund von Nachweisungen, welche alle zwei Jahre während eines Monats auf- gestellt werden, ter dur die im nachfolgenden Artikel 14 vorgesehene Ausführungs-UÜebereinkunft zu bestimmen ist.

Korrespondenz, welche die Postverwaltungen unter si austauschen, ferner nachgesandte oder unrichtig eleitete Gegenstände, unanbring- lie Sendu igen, Rücksheine, Postanweisungen oder Einzahlungs- eine über Postanweisungen und alle anderen postdienstlihen Schrift- liücte sind von Land- und See-Transitgebühren befreit. |

Art. 5. Das Porto für die Beförderung der Postsendungen im gesammten Vereinsgebiet, einshließlich der Bestellung derselben“ in denjenigen Vereineländern, in welchen ein Bestellungsdienst berei ts besteht oder später eingerihtet wird, beträgt:

1) bei Briefen 25 Centimen im Frankirungsfalle, anderenfalls das Doppelte, für jeden Brief und für je 15 Gramm oder einen Theil von 15 Gramm ; ; O j

9) bei Postkarten 10 Centimen für jede Karte ;

3) bei Drudsachen jeder Art, Geschäftspapieren und Waaren- proben 5 Centimea für jeden mit einer besonderen Aufschrift ver- sehenen Gegenstand oder jedes derartige Patcket und für je 50 Gramm oder einen Theil von 50 Gramm, vorausgeseßt, daß dieser Gegen- stand oder dieses Packet weder einen Brief, noch einen geschriebenen Vermerk enthält, welcher die Eigenschaft einer eigentlichen und per- sönlichen Korrespondenz hat, und daß die Sendung derart beschaffen ist, daß der Inhalt leicht geprüft werden kann. :

Die Taxe der Geschäftspapiere darf niht weniger als 25 Centimen für jede Sendung, uad die Taxe der Waarenproben nit weniger als 10 Centimen für jede Sendung betragen. ; i:

Aue den vorstehenden Taxen und Minimalsäßen können zur Erhebung kommen: S

) 1) für jeden Gegenstand, welcher den See-Transitgebühren von 15 Franken für jedes Kilogramm i r Postkarten und 1 Franken für jedes Kilogramm anderer Gegenstände unterliegt, ein Zuschlag- porto, welches bei Briefen 25 Centimen im einfachen e bei Post- farten 5 Centimen für jede Karte, und bei anderen Gegenständen 5 Centimen für je 50 Gramm oder einen Theil von 50 Gramm nicht übersteigen darf. Als Uebergangsmaßregel kann für diejenigen Briefe, welche den See-Trausitgebühren von 5 Franken für jedes Kilogramm unterliegen, ein Zuschlagporto bis zur Höhe von 10 Cen- timen im einfachen Saße erhoben werden; ; :

& für jeden Gegenstand, der mit Postverbindungen von nicht zum Verein gehörigen Verwaltungen, oder der mit außergewöhnlichen, innerhalb des Vereins bestehenden Verbindungen befördert wird, für welche besondere Kosten aufzuwenden sind, ein zu den aufgewendeten Kosten im Verhältniß stehendes Zuschlagporto. 7

Bei ungenügender Frankirung werden Korr:\pondenzgegenstände jeder Art zu Lasten der Empfänger mit dem doppelten Betrage des fehlenden Portotheils taxirt.

_____ Von der Beförderung sind ausgeschlossen:

1) andere Korrespondenzgegenstände als Briefe, welche niGi

mindestens theilweise frankirt sind, oder welche den für die Befôr- derung gegen ermäßigtes Porto erforderlichen vorbezcihneten Bedin- gungen nicht entsprechen;

2) Gegenstände, welche die Korrespondenzen zu beschmußen oder zu beschädigen geeignet sind; |

3) Waarenproben-Packete, welche entweder einen Kaufwerth haben, oder über 250 Gramm schwer sind, oder welche in ihren Ausdehnungen 20 Centimeter in der Länge, 10 Centimeter in der Breite und 5 Centimeter in der Höhe überschreiten; endlih

4) Sendungen mit Geschäftspapieren oder Drucksachen jeder Art im Gewichte von mehr als 2 Kilogramm.

Art. 6. Di: im Art. 5 bezeichneten Gegenstände können unter

Einschreibung versendet werden. i ür Einschreibsendungen hat der Absender zu entrichten:

) das gewöhnliche Porto der frankirten Sendungen gleicher Gattung; 7 ; i

2) eine Einschreibgebühr von höchstens 25 Centimen in den europäischen Staaten und von höchstens 50 Centimen in den anderen E G der Ausfertigung eines Einlieferungsscheins für

en ender.

Der Absender einer Einschreibsendung kann, gegen eine im Vor- aus zu entrihtende Gebühr von höchstens 25 Centimen, einen Rük- \hein erhalten. i

Geht eine Cinschreibsendung verloren, so hat der Absender, oder auf dessen Verlangen der Empfänger, den Fall höherer Gewalt aus- genommen, eine Entschädigung von 50 Franken von derjenigen Ver- ivaliung zu beanspruchen, aus deren Gebiet oder auf deren Sgeepyofte

linie der Verlust erfolgt, d. i. wo die Spur des Gegenstandes ver- {wunden ift. i A

Als Uebergangsmaßregel ist denjenigen Verwaltungen der außer- europäischen Länder, deren Gesepgebung gegenwärtig dem Grundsatze der Gewährleistung entgegensteht, gestattet, die Anwendung der vor- hergehenden Bestimmung so lange auszuseßen, bis diesclben von ihrer eseßgebenden Gewalt die Ermächtigung zur Annahme dieses Grund- aßes erhalten haben. Bis zu diesem Zeitpunkte sind die anderen Vereinsverwaltungen zur Zahlung einer Entschädigung für die auf ihrem Gebiete verloren gezangenen Einschreibsendungen nach oder aus den betreffenden Ländern nit verbunden.

Wenn dasjenige Gebiet nit ermittelt werden kann, auf wel- hem der Verlust stattgefunden hat, so wird der Ersay von den bei- den den Kartens{hluß auttaushenden Verwaltungen zu gleichen Thei- len geleistet. L i E L Die Entschädigung wird sobald als irgend möglich gezahlt, spä- tetens innerhalb des Zeitraums eines Jahres vom Tage der Nach- frage an gerechnet. s : E

Jeder Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht inner- halb Jahresfrist, v-m Tage der Posteinlieferung der Einschreibsen- dung an gerechnet, erhoben wird.

Art. 7. Diejenigen Vereinsländer, welche den Franken nicht zur Münzeinheit haben, seßen die Taxen in ihrer ergenen Währung fest zum gleihen Werth der in den vorhergehenden Artikeln 5 und 6 be- stimmten Beträge. Diese Länder sind befugt, die Bruchtheile nah Maßgabe der Uebersicht abzurunden, welche in der im Artikel 14 des

een Vertrages erwähnten Ausführungs-Uebereinkunft ent- alten ist. 5

Art. 8. Die Frankirung der Sendungen kann nur mittels der im Ursprungslande für die Privatkorrespondenz gültigen Postwerth- zeichen bewirkt werden. i : f

Hiervon ausgenommen sind nur die auf den Postdienst bezüg- liden und zwishen den Postverwaltungen ausgetauschten amtlichen Korrespondenzen, welche portofrei befördert werden. :

Art. 9. Jede Verwaltung behält unverkürzt die von ihr auf Grund der vorhergehenden Artikel 5, 6, 7 und 8 erhobenen Summen.

Es findet daher eine Abrechnung hierüber zwischen den verschie- denen Vereinsverwaltunaen nicht statt. : :

Briefe und andere Postsendungen dürfen weder im Ursprungs- lande, noch im Bestimmungslande, sei es zu Lasten der Absender oder der Empfänger, einem andere: Porto oder einer anderen Postgebühr unterworfen werden, als in den vorbezeichneten Artikeln fest- gesekt sind. / :

Art. 10. Für die Nachsendung von Postsendungen innerhalb des Vereinsgebiets wird ein Nahschußporto nicht erhoben. L

Art. 11. Folgende Gegenstände dürfen mit der Briefpost nicht versandt werden: i l

1) Briefe oder Pakete, welhe Gold- Oer Silbersachen, Geld- stücke, Juwelen oder kostbare Gegenstände enthalten, L balt 9) irgendwelche Sendungen, die zollpflichtige Gegenstände ent-

alten. 5

Falls eine Sendung, welche unter eins dieser Verbote fällt, von einer Vereinsverwaltung einer anderen Vereinéverwaltung überliefert wird, verfährt die leßtere in der Weise und unter Beobachtung der Formen, welche dur ihre innere Geschgebu1g oder ihre inneren An- ordnungen vorgesehen sind. E

Der Regierung jedes Vereinslandes is übrigens das Recht vor- behalten, sowohl die der ermäßigten Taxe unterworfenen Gegen- stände, in Betreff deren den bestehenden Geseßen, Verordnungen und Vorschriften über die Bedingungen ihrer Veröffentlichung oder Ver- breitung in diesem Lande nicht genügt sein sollte, als auch Korre- \pondenzgegenstände jeder Art, welhe augenscheinlich Bemerkungen tragen, die nah den geseßlihen oder reglementarishen Vorschriften dieses Landes unstatthaft sind, von der Beförderung und Bestellung auf ihrem Gebiete auszuschließen.

Art. 12. Diejenigen Vereinsverwaltungen, welche mit außerhalb des Vereinsgebiets belegenen Ländern in Verbindungen stehen, ge- statten” allen anderen Verwaltungen, diefe Verbindungen zum Aus- tausche der Korrespondenzen mit den genannten Ländern zu benuten.

Auf Korrespondenzen, welche zwischen einem Vereinslande und cinem dem Verein nicht angehörigen Lande stückweise im Transit dur ein anderes Vereinsland ausgetaus{t w-rden, finden für die Beförderung außerhalb der Grenzen des Postvereinsgebiets die Ver- träge, Uebereinkommen oder besonderen Bestimmungen Anwendung, welche für die Beziehungen zwischen dem leßtoren Lande und dem niht zum Verein gehörigen Lande bestehen. i

Die Taxe für die betreffenden Korrespondenzen seßt ih aus zwei verschiedenen Theilen z1:\ammen, nämlich:

1) aus dem in den Artikeln 5. 6 und 7 des gegenwärtigen Vertrage 8 angegebenen Veretnéporto und

9) aus dem für die Beförderung außerhalb der Grenzen des Nereins entfallenden Porto. :

Das unter 1 bezeichnete Porto wird bezogen : :

a, für die aus dem Verein hertührenden und nah fremden Län- dern gericht.ten Korrespondenzen im Frankirungsfalle von der absen- denden Se oa, im Nichtfrankirungsfalle von der Verwaltung des Ausgangsgebiets ;

b, für die aus fremden Ländern herrührenden und nach dem Verein gerichteten Korrespondenzen im Frankirungsfalle von der Verwaltung des Eingangsgebiets, im Nichtfrankirungsfalle von der Verwaltung des Bestimmungslandes. :

Die zweite dieser Taren wird in allen Fällen der Verwaltung des Ein- bezw. Ausgangsgebiets vergütet. : j

Die aus fremden Ländern abgesandten oder dahin gerichteten Korrespondenzen werden, bezüglich der Transitgebühren für die Be- förderung innerhalb des Vereins, den Korrespondenzen desjenigen Vereinslandes gleichgestellt, ‘welches die Beziehungen mit dem nicht zum Verein gehörigen Lande unterhält, es sei denn, daß für dies- Beziehungen der Frankirungszwang, für eine Theilstrecke besteht, ‘in welchem Falle dem gedachten Vereinslande der Anspruch auf Ver- gütung ver lt vorhergehenden Artikel 4 festgeseßten Land-Transit-

ebühren zusteht. / E - Y bein Abrechnung über solche Portobeträge, welche für die Beför- derung außerhalb der Grenzen des Vereins entfallen, erfolgt auf Grund von Nachweisungen, welche während desselben Zeitraums auf- gestellt werden, wie diejenigen, die in Gemäßheit des vorhergehenden Vereinsgebiets anzufertigen sind. ; ür diejenigen Korrespondenzen, welche ein Vereinsland in ge- tGtofien Briefpacketen über ein zweites Vereinsland mit einem dem Verein ni ht angehörigen Lande auswechselt, findet die Vergütung der Transitgebühren wie folgt statt: h innerhalb des Vereinsgebiets nah den im Art. 4 des gegenwär- tigen Vertrages bezeichneten O j

außerhalb der Grenzen des Vereins nah den Bestimmungen der- jenigen besonderen Uebereinkommen, welche zwischen den betheiligten Verwaltungen ros sind oder noch getroffen werden.

Art. 13. Der Austaush von Briefen mit Werthangabe und von Postanweisungen bildet den Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen den verschiedenen Ländern odcr Ländergruppen des Vereins.

Art. 14, Die Postverwaltungen der verschiedenen Länder, welche den Verein bilden, find befugt, im gemeinsamen Einverständaiß S einer E alle für nothwendiz erachteten Dienstrorschriften festzuseßen. N

Die Ee Verwaltungen können außerdem über solche Fra-en, welche nicht die Gesammtheit des Vereins n die erfor- derlichen Verabredungen unter sih treffen, vorausgeseßt, daß diese Verabredungen den Festseßungen des gegenwärtigen Vertrages nit widersprechen. i:

en betheiligten Verwaltungen ist jedoch gestattet, wegen Fest- segung ermäßigter Taxen für den Verkehr im Grenzbezirke von 30 Kilometern, wegen Einführung des Eilbestellungsverfat;rens und des Austausches von Postkarten mit Antwort unter sih Vereinbarungen

zu treffen, Im Teßteren Falle sind die Antwortkarten, gleichwie die

0 2-r1]1

Art. 4 für die Berehnung der Transiigebühr n innerhalb des

im legten Absay des Art. 4 des gegenwärtigen Vertrages bezeichneten Gegenstände, von Transitgebühren befreit. 5

Art. 15. Der gegenwärtige Vertrag berührt in keiner Weise die innere Postgesezggebung jedes Landes in Allem, was dur die in diesem Vertraze enthaltenen Bestimmungen nicht voraesehen wor- den ist. Auch beschränkt der Vertrag nicht die Befugniß der vertrag- \{ließenden Theile, Deströge unter si bestehen zu lassen und neu zu s{ließen, sowie engere Vereine zur weiteren Erleichterung des Verkehrs aufrecht zu erhalten oder neu zu gründen.

Art. 16. Unter d:m Namen Internationales Bureau des Welt- postvereins soll die bereits früber errichtete Centralftelle, welche unter der oberen Leitung der \{chweiz-rischea Poftvernaltung wirkt, und deren Kosten von sämmtlichen Postverwaltungen des Verei-8 bestritten werden, aufrecht erhalten bleiben. -

Dieses Bureau wird auch ferner die den internationalen Post- verkehr betreffenden dienstlihen Mittheilungen sammeln, zusammen- stellen, veröffentlihen und vertheilen, in ftreitigen Fragcä äuf Ver- langen der Betheiligten sih gutahtlich äußern, Anträgen auf Abän- derung der Kongreß-Urkunden die geschäftliche Folge geben, angenom- mene Aenderungen bekannt geben und überhaupt fich mit denjerigen Gegenständen und Aufgaben befassen, welche ihm im Interesse des Postvereins übertragen werden. ;

Art. 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Mitgliedern des Vereins über die Auslegung des gegeuärtigen Ver- trages sollen dur ein Schiedsgericht ausgetragen werden, zu welchem jede der bethe ligten Verwaltungen ein anderes, bei der Angelegenheit niht unmittelbar betheiligtes Vereinêmitglied wählt.

Das Schiedsgericht entscheidet nah einfaher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit wählen die Theilnehmer des Schieds- gerichts zur Entscheidung der streitigen Frage eine andere, bei der Angelegenheit gleichfalls unbetheiligte Verwaltung.

Art. 18. Diejeaigen Länder, welhe an dem gegenwärtigen Ver- Ia Bs theilgenommen haken, können demselben auf ihren Antrag

eitretea,

Dieser Beitritt wird auf diplomatishem Wege der R'gierung der Schweizeiishen Eidgenossenschaft angezeigt, welche allen Vereins- ländern davon Nachricht giebt.

Der Beitritt hat mit voller Rehtskraft die Zustimmung zu allen im gegenwärtigen Vertrage festgeseßten Bestimmungen, sowie die Zulassung zu allen dur denselben gewährten Vortheilen zur Folge.

Es ist Sache der Regierung der schweizerischen (Fidgenofsenschaft, im gemeinsamen Einverständniß mit der Regierung des betheiligten Landes die Höhe des Beitrages zu bestim:nen, welchen die Verwal- tung dieses Landes zu den Kosten für das internationale Poftbureau zu zahlen hat, sowie nöthigenfaUs die Taxen festzuseßen, welche von dieser Verwaltung in Gemäßheit der Bestimmungen des vorher- gehendea Art. 7 zu erheben sind. :

Art. 19. Auf Verlangen bz. nach Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Regierungen oder, eintretenden Falls, der Verwal- tungen wird, je nach der Wichtigkeit der zu erledigenden Fragen, entweder ein Kongreß von Bevollmächtigten der veriragschließeaden Länder zusammentreten, oder es werde: bloße Kouferenzen der Ver- waltungen stattfinden.

Ins alle 5 Jahre soll jedoch ein Kongreß abgehalten werden.

edes Land kann ih entweder dur einen oder mehrere Be- vollmächtigte, oder durch die Bevollmächtigten eines andern Landes vertreten lassen; indeß dürfen der oder die Bevollmächtigten eincs Landes nur mit d.r Vertretung von zwei Ländern, das eigene Land einbegriffen, beauftragt werden. i

Bei den Berathungen hat jedes Land nur eine Stimme.

Von jedem Kongreß wird bestimmt, wo der nächste Kongreß stattfinden soll.

Für die Konferenzen seßen die Verwaltungen, auf Vorschlag des internationalen Bureaus, den Ort der Zusammenkunft fest.

Art. 20. Innerhalb der Zeit, welche zwishen den Versamm- lungen liegt, ist jede Vereinspostverwaltung berechtigt, den anderen Vereinsverwaltungen durch Vermittelung des internationalen Bureaus Vorschläge in Betreff des Merertdverkekrs zu unterbreiten. Um in- deß vollstreckbar zu werden, müssen diese Vorschläge erhalten:

1) Einstimmigkeit, wenn es sich um Abänderung der Bestim- mungen in den vorhergehenden Artikeln 2, 3, 4, 5, 6 und 9 handelt ;

2) zwei Drittel der Stimmen, w-nn es sich um die Abänderung von anderen Vertragsbestimmungen handelt, als derjenigen der Ar- tikel 2, 3, 4, 5, 6 und- 9; / :

3) einfahe Stimm-nmehrheit, wenn es sih, abgesehen von der im vorhergehenden Art. 17 bezeichneten Meinungsverschiedenheit, um die Auslegung von Bestimmungen des Vertrages handelt.

Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine dipiomatishe Erklärung bestätigt, welche die Regiérung der \hweizerishen Eidgenossenschaft auszufertigea und den Regierungen aller vertrags{hließenden Länder zu übersenden hat, im dritten Falle dur eine einfah2 Benachrichtigung des internationalen Bureaus an alle Vereinsverwaltungen.

Art. 21. Hinsichtlih der Anwendung der vorhergehenden Ar- tikel 16, 19 und 29 werden je nah Umständen als ein einziges Land,

oder als eine einzige Verwaltung angesehen :

1) das british-indishe Kaiserreich ;

2) Canada; | :

3) die gesammten dänischen Kolonien;

4) die gesammten spanishen Kolonien;

5) die gesammten französischen Kolonién ;

6) die gesammten niederländischen Kolonien ;

7) die gesammten portugiesishen Kolonien. i

Art. 22. Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. April 1879 zur Ausführung gebracht werden und auf unbestimmte Zeit in Kraft bleiben; jeder ber vertrags{hließenden Theile hat indeß das Ret, aus dem Verein auszutreten, wenn die betreffende Regierung der Re- gierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft diese Absicht cin Jahr im Voraus angezeigt hat. / E

Art. 23. Mit dem Tage der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages treten alle Bestimmungen der früher zwischen den ver- schiedenen Ländern oder Verwaltungen abges{chlossenen Verträge, Neber- einkommen oder anderen Akte insoweit außer Kraft, als sie mit den Festsezungen des gegenwärtigen Vertrages niht im Einklang stehen und unbeschadet der im vorhergehenden Art. 15 vorbehaltenen Rechte.

Der gegenwärtige Vertrag soll sobald als mögli ratifizirt wer-

tattfinden. M gf Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeich-

neten Länder den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet zu Paris, den ersten Juni Ein Tausend ant Hundert und acht und fiebenzig. (Folgen die Unterschriften.)

Scchlußprotokoll. Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen der Länder, welche heute den Pariser Vertrag unter- zeichnet haben, sind über Folgendes übereingekommen.

I. Persien, welches dem Vereine bereits angehört, auf dem Kongreß aber nicht vertreten i}, foll gleihwohl e den Vertrag unterzeichnen können, SCLARTIe tens daß dasselbe seinen Beitritt durch einen diplomatischen Akt bei der s{hweizerishen Regierung vor dem 1. April 1879 erklärt. : :

11, Die dem Verein nicht angehörigen Länder, welche ihren Bei- tritt vertagt oder sih noch nicht erklärt haben, können dem Verein nach gy are der im Art. 18 des Vertrages vorgesehenen Bedin- gungen beitreten. ; i IlI. Für den Fall, daß der eine oder der andere der vertrag» \{ließenden Theile den Vertrag nicht ratifiziren sollte, bleibt derselbe nichtsdestoweniger für die übrigen Theile verbindlich. :

IV. Die verschiedenen britischen Kolonien, welhe außer Canada und British Indien an dem Vertrage theilnehmen, find folgende Ceylon, Straits-Settlements, Labuan, Hong-Kong, Mauritius mit Zubehör, die Bermudas-Inseln, British Guyana, Jamaica und Trinidad.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten

“den. Die Auswechselung der MRatifikationsurkundei sol ¿zu Pars