1878 / 157 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Jul 1878 18:00:01 GMT) scan diff

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E, L N E M O 127 T O L D L —2 2m e E E S E Paare S E R E E a E E S

E R RE E S R BZE

f R E a a0 L u A E t C Aa L R U n C SE L A S L S) T L 7 E E f D M! Vi 4 ad

vorkommen, sind die Lokomotiven, welche die Bahnstrecke be- fahren, mit helltönenden Läutewerken auszurüsten.

8. 13. Bahnräumer, Aschkasten, GURLER a ngde,

Lokomotive und jeder Tender muß mit Bahn-

räuitiern, sowie erstere mit einem vershließbaren, an dem

erkfasten dicht anliegenden Aschkasten versehen sein. Wenn

die Beschaffenheit des zu benugzenden Brennmaterials es er-

fordert, sind die Lokomotiven mit Vorrichtungen auszurüsten,

durch welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem Schorn- stein wirksam verhütet wird.

8. 14. Tenderbremsen.

Tenderlokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leiht zu handhabenden Bremsen ausgerüstet sein.

8. 15. Federn, Zugapparate, Buffer.

Alle in geshlofsenen Zügen, mit Ausnahme der Arbeits- üge, gehenden Wagen müssen auf Federn ruhen und alle Beelonenavágen mit elastishen Zugapparaten und an beiden Enden mit elastishen Buffern versehen sein.

8. 16. Spurkränze. Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 8. 17. Stärke der Radreifen.

Auf Bahnen mit normaler Spurweite muß bei Lokomo- tiven und Tendern die Stärke \{hmiedeeiserner Radreifen min- destens 19, diejenige stählerner mindestens 15 mm betragen ; bei Wagen dagegen können \{chmiedeeiserne und stählerne Radreifen bis auf 16 bezw. 12 mm abgenußt werden.

Auf shmalspurigen Bahnen muß die Stärke der shmiede- eisernen und stählernen Radreifen der Lokomotiven und Tender mindestens 12 mm, die der Wagen mindestens 10 mm

betragen. g. 18. Revision der Wagen. Jeder Wagen ist mindestens alle zwei Jahre einer gründ- lichen Revision zu unterwerfen, bei welcher die Achsenlager und Federn abgenommen werden müssen.

8. 19. Bezeichnungen an den Wagen. j gA Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist: j

a, die Eisenbahn, zu welcher er gehört; j

b, die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werk- stätten- und Revisionsregistern geführt wird;

c. das eigene Gewicht, einshließlih der Achsen und Räder ;

d. das größte zulässige Ladegewicht ;

e, das Datum der leßten Revision.

8. 20. Uebergang 0 P taa auf Haupt- ahnen.

Betriebsmittel, welhe auf Bahnen übergehen, für welche das Bahnpolizei-Reglement und die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands Geltung haben, müssen den für diese Bahnen erlassenen Vorschriften entsprechen.

I. Einrihtungen und Maßregeln für die Hand- habung des Betriebes. 8. 21. Bahnbewachung.

Die E ist mindestens einmal an jedem Tage zu revidiren, sofern die zulässige Geschwindigkeit mehr als 20 km in der Stunde beträgt. n

An Stellen, deren Befahrung in Rülsicht auf die ört- lien Verhältnisse besondere Vorsicht erfordert, insbesondere auch bei frequenten Niveauübergängen, ist: bei Anwendung einer Geschwindigkeit von mehr als 15 km in der Stunde eine Bewachung dér Bahn erforderlich.

Der Barrièrendienst kann auch weiblihen Personen an- vertraut werden.

Bei der Annäherung eines Zuges oder einer einzeln en Lokomotive an einen in gleicher Ebene mit der Bahn iegenden Wegeübergang, dessen Bewachung niht vorge- schrieben is}, hat der Lokomotivführer das Läutewérk der Lokomotive in Thätigkeit zu seßen und darin bis nah Passiren des Wegeüberganges zu erhalten.

8. 22. Recht sfahren.

Auf doppelgeleisigen Strecken der freien Bahn müssen die e in der Regel das in ihrer Fahrtrihtung rechts liegende

eleise befahren. 8. 23. Stärke der Züge.

Méhr als 120 Wagenachsen dürfen in keinem Zuge be- fördert werden.

_§. 24. Vertheilung der Bremsen. gn jedem Zuge, welcher mit Lokomotiven bewegt wird, müssen außer den Maschinen- und Tenderbremsen so viele kräfti wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und bedient sein, da durch die leßteren bei Neigungen der Bahn: bis einschließlih ¡/o00 der O Theil,

"n 1 300 " "t "n v! 200 8. 1" "n 1/ 100 7. "n 1" M 60 5,

"n !, V O: 4: 1 Und bei stärkeren Neigungen die Hälfte der Räderpaare ge- bremst werden kann.

Erstreckt sich die stärkste Neigung zwischen zwei Stationen auf eine auge von weniger als 1000 m, so T für die Berechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern die nächst geringere Neigung der Strecke maßgebend.

: din Züge und. Wagen, welche auf längeren Strecken aus- / ließlih dur die Shwerkraft oder mit Lia stehender Ma-

inen sih bewegen, werden die erforderlihen Sicherheits- vorschriften von der Landes - Aufsichtsbehörde erlassen. Das Gleiche gilt auch für Bahnen, welche nah einem außerge- en System gebaut sind und gémäß desselben betrieben werden. :

8. 25. Revision der Züge vor der Abfahrt. Kein Zug darf die Station verlassen, bevor die Abfahrt von dem zuständigen Beamten gestattet worden ist. Bei der insbesondere auf der Ausgangsstation vorzunehmenden Revi- ge der Züge ist darauf zu achten, daß die Wagen fest zu- ammengekuppelt und die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleihmäßig vertheilt wird, die nigen Signalvor- rihtungen angebraht und die erforderlichen Bremsen ange-

messen vertheilt und beseßt sind (8. 24). : 8. 26. S her ia der Personenwagen.

__Das Jnnere der Personenwagen ist während der Fahrt bei Dunkelheit und in Tunneln, zu deren Durhfahrung mehr als zwei Minuten gebraucht werden, angemessen zu erleuchten. S. 27. Größte zulässige Fahrgeshwindigkeit. __ Die größte zulässige Fahrgeshwindigkeit für Sügo und einzeln fahrende Lokomotiven wird durch die Landes- ufsihts-

8. W8. Langsamfahren. S

Die Fahrgeshwindigkeit muß in dem zur Verhütung ais möglichen Gefabe erforderlichen Maß vermindert werden :

à, wenn Menschen, Thiere oder Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden,

b, wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird,

c, bei der Fahrt über Drehbrüden. :

Bei der Einfahrt in Hauptbahnen, beim Einfahren in O und überhaupt beim Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß so langsam gefahren werden, daß der Zug quf eine Länge von 200 m zum Stillstand gebracht werden ann.

8. 29. Abfahrt der Züge.

Bei einer Fahrgeshwindigkeit von mehr als 15 km in der Stunde darf ein Zug einem anderen in derselben Richtung abgelassenen Zuge nur in Stationsdistanz folgen.

8. 30. Extrazüge.

Extrazüge und einzeln fahrende Maschinen, für welche den betheiligten Beamten nicht vorher Fahrpläne mitgetheilt sind, dürfen mit keiner größeren Geschwindigkeit als 15 km in der Stunde befördert werden. Bei Anwendung einer größeren Geschwindigkeit müssen die betheiligten Stationen vorher von dem Abgange der Züge verständigt sein.

Die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben behufs pünktliher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen.

g. 31. Schieben der Züge.

Das Sieben der Züge, an deren Spiße si keine füh- rende Lokomotive befindet, is nur dann zulässig, wenn die Stärke derselben niht mehr als 50 Achsen beträgt, der vor- E Wagen gut bewacht“ist und die Geschwindigkeit 15 km in der Stunde nicht übersteigt.

_§. 32. Begleitpersonal. /

Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten untergeordnet sein. Derselbe hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs- un D auf den einzelnen Haltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse genau zu verzeichnen sind.

8. 33. Behandlung stillstehender Lokomotiven | y und Wagen.

Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie stillstehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe geseßt und die Bremse angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei stets unter Aufsicht stehen.

Die ohne ausreichende Aufsicht, wie die über Nacht auf den Geleisen verbleibenden Wagen sind durch geeignete Vor- rihtungen festzustellen.

§. 34. Mit fahren auf der Lokomotive.

Ohne Erlaubniß der zuständigen Beamten darf außer den dur ihren Dienst dazu berehtigten Personen Niemand auf der Lokomotive mitfahren.

8. 35. Gebrauch der Dampfpfeife. 6

Der Gebrauch der Dampfpfeife, sowie das Oeffnen der anne ist auf die nothwendigsten Fälle zu . be- schränken. : n der Nähe einer 1 Straße soll untex: mÿglihster Vermeidung. des Gebrauchs E Dampfpfeife vorzugswéise*das Läutewerk zur Anwendung ommen.

dem öffentlihen Verkehr dienenden

8. 886. Plgratng der Lokomotive..

Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden, welhe mindestens ein Jahr lang in einer mechanishen Werkstatt gearbeitet und nach mindestens ein- jähriger Lehrzeit im Lokomotivdienst ihre Befähigung durch ein von einer De Gen Eisenbahnverwaltung ausgestelltes Attest nahgewiesen haben.

Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotive min- destens so weit vertraut sein, um dieselbe erforderlichen Falls zum Stillstand bringen zu können.

IV. Signalwesen.

8. 37. Streckensignale. Auf der Bahn müssen die optischen Signale : der Hug soll langsam fahren un

der Zug soll halten gegeben werden können.

Zu diesem Zwecke müssen die auf den einzelnen Strecken oder an frequenten Wegeübergängen postirten Bahnwärter mit Signalfahnen und Laternen versehen sein (8. 21).

Der Stand beweglicher Brücken muß in einer Entfernung von mindestens 300 m erkennbar sein. So lange diese Brücken

eöffnet sind, müssen die Zugänge zu denselben, auch wenn ein Zug erwartet wird, durch Signale abgeschlossen sein.

s sind Einrichtungen zu treffen, welche die * rihtige fern dieser Signale für die Dauer der Unfahrbarkeit ichern. l 8. 38. Weichensignale.

Die jedesmalige Stellung der Einfahrtsweihen muß dem Lokomotivführer durch Signale kenntlih sein, wenn nicht die Weichen dur einen sicheren Vershluß unverrückbar fest- gestellt sind.

8, 39. A E u :

Jeder sih bewegende Zug muß mit Signalen versehen sein, welhe bei Tage dessen Schluß und bei Dunkelheit die Spige und den Schluß desselben erkennen lassen. Dasselbe gilt von einzeln fahrenden Lokomotiven.

8. 40. Signale des Lokomotivpersonals. Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können: : 1) Achtung, 2 B edaates E 3) Bremjen loslassen. : F. 41. Elektrische Verbindung der Stationen. Die Bahn muß mit einer elektrish-telegraphishen Ver- bindung und mit Sprehapparaten auf den Stationen aus- erüstet sein. Ausnahmen sind mit Genehmigung der Auf- fihtsbehörde zulässig. : : : 8. 42. Signalordnung. m Uebrigen bleibt die Einrichtung des Sig nalwesens von c Eigenartigkeit des Betriebes auf der betreffenden Bahn abhängig. Soweit Signale zur Anwendung kommen, müssen die- selben gemäß den Vorschriften in der Signalordnung für

Behörde festgestellt. Größere Ges{dindigkeiten als 30 Kilo- meter in der Stunde dürfen nit gestattet werden.

V, Bestimmungen für das Publikum. §. 43. Aufrechthaltung der Ordnun # Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrecthaltung der Ordnung beim Transport der Personen und Effekten getroffen werden und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform be- findlichen oder mit einem Nen oder mit einer be- Jonderen Legitimation versehenen Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten. 8. 44. Halten vor den Niveauübergängen. Sobald sich ein Zug E r müssen Fuhrwerke, Reiter, ußgänger, Treiber von Vieh und Lastthieren bei den an den Legeübergängen aufgestellten Warnungstafeln halten, resp. die Bahn räumen. 8. 45. Mitführen ge n Rer Gegenstände undGeldstrafenfürBahnpolizei-Kontraventionen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den 88. 43 und 44 und gegen die sonstigen mit Genehmigung der Auf- sihtsbehörde zur Sicherheit des Betriebes von den Verwal- tungen getroffenen Anordnungen, sowie gegen die nachfolgen- den Bestimmungen des Betriebsreglements für die Eisen- bahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874, welche also lauten : Cre Sen e, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten und andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leiht entzündbare Prä- parate und andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürfen in den Personenwagen niht mitgenommen werden. Das Eisenbahn - Dienstpersonal is berehtigt, sich in dieser Beziehung die nöthige Ueberz:ugung zu verschaffen. _ Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoh die Mitführung von Handmunition gestattet. Der Lauf eines mitgeführten Gewehres muß nach oben gehalten werden“, werden mit einer Geldstrafe bis zu dreißig Mark geahndet, sofern niht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist.

; g. 46. Beschwerdebu ch. Auf jeder Station ist ein dem Publikum zugängliches Beshwerdebuch auszulegen.

VL F P eem e und Beaufsichtigung.

8. 47. Bezeichnung der Bahnpolizeibeamten.

Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst berufen ae Personen, welhe mit den Verrihtungen betraut ind, der:

1) Betriebsdirektoren und Ober-Jngenieure,

2) Ober-Betriebsinspektoren,

3) Betriebsinspektoren und Betriebs - Bauinspektoren (Transport - Ober-Fnspektoren, Transport-Jnspektoren und deren eee

4) Eisenbahnbaumeister , Abtheilungsbaumeister und JFngenieure,

5) Bahncontcoleure und Betriebscontroleure,

ae T E E Bahnhofsverwalter),

7) Stationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stations- Assistenten (Bahnhofs-Fnspektionsassistenten), 8 Ba mier und Hülfsbahnmeister,

9) Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter), h

10) ODber-Bahnwärter, Bahnwärter (Brücken-, Schlag-, Signal-, Streckenwärter) und Hülfsbahnwärter (Beiwärter),

11) Ser und Zugmeister (Zugführer, zug- führende Schaffner, Ober-Schaffner),

12) Packmeister (Güterschaffner, Gepälschaffner),

13) Schaffner (Personenschaffner, Conducteure),

14) Rangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister),

15) Wagenwärter und Bremser (Schmierer, Zugsöler),

18 Thürhüter (Portiers, Perrondiener),

17) Nachtwächter. :

Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene Dienstuniform oder das festgestellte n tragen oder mit einer Legitimation ver- ehen sein.

8. 48. Fnstruktion der Bahnpolizeibeamten.

Den Bahnpolizeibeamten sind von der Eisenbahnverwal- tung über ihre Dienstverrihtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckte Jnstruktionen zu ertheilen. /

8. 49. Qualifikation zum Bahnpolizeibeamten.

Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Fahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem be- jonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besißen.

Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Be- hörde vereidet. Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrihtungen dem Publikum gegen- über in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. ck Die Dffiziere und Mannschaften der militärishen For- mationen für Eisenbahnzwecke sind von obigen Vorschristen über das Alter und die igung ausgeiGeGen:

g. 50. Verhalten der Bahnpolizeibeamten.

Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Aus- übung ihres Dienstes ungeeignet zeigen, müssen sotort von

Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahn- polizeibeamten Personalakten anzulegen und fortzuführen.

8. 61. Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten. Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne Rüdsiht auf den ihnen angewiesenen Wohnsiß auf die anze Bahn, die . dazu gehörigen Anlagen und so weit, als olhes zur Handhabung und Aufrechthaltung der auf den Eisenbahnbetrieb bezüglichen Polizeiverordnungen erforderlich ist. 8-52. Gegenseitige Unterstüßung der verschied e- nen Polizeibeamten. i

Die Staats- und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflih= tet, die Ee auf deren Ersuchen in der Hand- abung der Bahnpolizei zu unterstüßen. Geno sind die ahnpolizeibeamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amtes innerhalb des im vorhergehen- den Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, #0. weit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten

zulassen. l 8. 53. Aufsichtsbehörde. Die U über. die Ausführung der im Vorstehenden

die Eisenbahnen Deutschlands eingerihtet und gehandhabt werden, : : :

Zur E es Betriebes gegebenen Vorschriften liegt ob: a. bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahndirektionen, :

der Verrid tung polizeilicher Funktionen entfernt Wet E

b, bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen dem erten Arie 0% arpitaaiata oder den Eisenbahndirektionen

un c. den Aufsichtsbehörden. VII. pebergangs Lemm g ;

8. 54. Soweit bei berkits bestehenden Bahnen die anzu- stellende Prüfung ergiebt, daß einzelne der in diesen Vorschrif- ten angeordneten Einrichtungen noch nicht E nd, auc deren Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten bis #! dem im §. 55 bestimmten Termin sich nicht bewirken läßt, kann für dieselbe von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts angemessene Be- fristung bewilligt werden.

VITI. Echlußbestimmungen. :

8. g Diese Vorschristen treten mit dem 1. Fuli 1878 in Kraft.

Dieselben werden dur das Centralblatt für das Deutsche Reich und außerdem von den Bundesregierungen publizirt.

Jn Rücksicht auf besondere Verhältnisse eines Bahnunter- nehmens können von der zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs - Eisenbahnamts Abweichungen von einzelnen der vorstehenden und der im Betriebs-Regle- ment für die Eisenbahnen Deutschlands vom 1. Juli 1874 enthaltenen Vorschriften zugelassen werden.

Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwal- tungen erlassenen Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs- Eisenbahnamt mitzutheilen.

Berlin, den 12. Juni 1878.

Der Reichskanzler. von Bismarck.

Die Nummer 21 des Reichs-Geseßblatts, welche von heute ab zur Versendung gelangt, enthält unter Nr. 1254 das Gesetz, betreffend den Spielkartenstempel.

Vom 3. Zuli 1878.

Berlin, den 6. Juli 1878. Kaiserliches Post-Zeitungs-Amtkt.

Königreich Preufßen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Clemens von Bassewiß zu Liebenow im Kreise Landsberg a./W. die Kammerjunker-Würde zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

den seitherigen Kreis-Physikus und Medizinal-Rath Dr. Gustav Wilhelm Ferdinand Voigt zu Magdeburg zum Regierungs- und Medizinal-Rath ; und

den Vberlehrer am Gymnasium zu Treptow a. d. Rega, Erich Haupt, zum ordentlihen Professor in der theologi- schen Fakultät der Universität zu Kiel zu ernenneu ; sowie

dem Regierungs-Sekretär Radtke zu Posen den Cha- rakter als Rehnungs-Rath; und

dem Kreis-Sekretär Böse n sell in Ahaus den Charakter als Kanzlei-Rath zu verleihen.

Berlin, den 6. Juli 1878, E

Se. Königliche oheit der Prinz- Friedrich

Carl von Preußen und Fhre Königliche Hoheit die

Prinzessin Louise Margarethe von Preußen sind gestern Abend von Windsor zurückgekehrt.

Ministerium der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten. Der Regierungs- und Medizinal-Rath Dr. Voigt ist der Königlichen Regierung zu Magdeburg überwiesen worden. Der bisherige Gymnasiallehrer und kommissarische Kreis- Schulinspektor Dr. Ru dolf Braxator in Rybnik ist zum Kreis-Schulinspektor im Regierungsbezirk Oppeln;

Der en he Arzt 2. Dr. Wynen zu Ascheberg, mit An- weisung des Wohnsißes in der Kreisstadt, zum Kreis-Physikus des Kreises Lüdinghausen, und der Arzt Dr. Gleitsmann, mit Belassung seines Wohn- sißes in Jacobshagen, zum Kreis-Wundarzt des Kreises Saabig ernannt worden.

Justiz-Ministerium. Ï Dem Kreisgerichts-Rath von Baufsen in Swinemünde ist die Funktion des Dirigenten der Gerichtsdeputation daselbst und dem Kreisgerihts-Rath Gl eim in Rotenburg a. d. Fulda die Funktion des Abtheilungs-Dirigenten bei dem Kreisgericht daselbst übertragen. : Verseßt sind: der Ober-Amtsrichter Kind in Steinbach- Halenverg als Kreisgerichts-Rath an das Kreisgericht in otenburg a. d. Fulda, der Kreisgerichts-Rath Löwe in Krappiß an das Kreisgeriht in Thorn, der Amtsrichter Burchardi in Niederaula an das Amtsgericht in Homberg. Die nachgesuchte Dienstentlassung ijt O Dem Kreis- gerichts-Direktor Renz in Kempen mit Pension, dem Rechts- anwalt und Notar, My Brandts in - tit und dem Rechtsanwalt und Notar Cremer in Bochum. Der Advokat, Justiz-Rath Dr. Reinganum I. in Frank- furt a. M. ist gestorben.

Nichtamtliches. Deutsches Meich,

Preußen. Berlin, 6. Zuli. Jhre Majestät die Kaiserin-Königin ertheilte heute den beiden der anwesen- den armenischen Erzbischöfen die nachgesuhte Audienz.

Se. Kaiserliche und Königliche Genen der Kronprinz nahm gestern Vormittag im Neuen Palais bei Potsdam den Vortrag des Wirklichen Geheimen Raths von Wilmowski entgegen, empfing demnächst Se. Durchlaucht den Erbprinzen zu Schaumburg-Lippe und kehrte um 4?/, Uhr nah Berlin zurü. :

Hier stattete Höchstderselbe Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Georg einen Besuh ab und empfing gegen 41/2 Uhr Se. Durchlaucht den Fürsten von Schwarzburg- udolstadt. i

Heute gegen Mittag nahm Se. Kaiserliche Hoheit die persönlichen Meldungen des kommandirenden Generals des 1[I. Armee-Corps, Generals der Jnfanterie von Schwarzhoff, sowie des mit der Führung des Pommerschen Dragoner- Regiments Nr. 11 beauftragten Majors, Freiherrn von Troschke entgegen, arbeitete hierauf mit dem Chef des Militär-Kabinets, General-Major von Albvedyll, und begab Sih um 31/, Uhr nah Potsdam. |

Der Bundesrath trat heute zu einer Sißung zu- sammen.

Das Staats-Ministerium versammelte sih heute zu einer Sißung.

Der Kaiserliche Botschafter, General - Lieutenant von Schweinitg, hat St. Petersburg mit Urlaub verlassen. Die Geschäfte der dortigen Kaiserlihen Botschaft werden interi- s dur den Botschafts-Rath Grafen von Berchem ge- eitet.

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath , Ministerial- N A aus Karlsruhe, ist von Berlin wieder abgereist.

Der hanseatishe Minister-Resident Dr. Krüger ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Geschäfte der hiesigen hanseatishen Mission wieder übernommen. f

Von Seiten der ungarischen Grenzbehörden wird an der ungarisch - rumänishen Grenze, insbeson! ere zwischen Orsova und Vercierova, zur Zeit eine Paß-Kon- krole geübt, wonach nur mit Pässen versehene Reisende die Grenze nah oder von Rumänien passiren dürfen, das Vorhandensein eines österreichisch - ungarischen Visas auf den Pässen indessen nicht gefordert wird.

Vorsteher und Beamte einer Korporation sind im Geltungsbereiche des Allgemeinen Landrechts als auf Lebenszeit bestellte zu betrahten, falls niht Thatsachen gegen diese geseßlihe Vermuthung (8. 170, Thl. IT., Tit. 6) sprechen. Jn Bezug auf diese Bestimmung hat das Ober-Tribunal, I. Senat, durch Erkenntniß vom 10. Mai 1878 in einem Drozes zwischen einem entlassenen Beamten der ostpreußischen

andschaft und der Direktion dieser Landschaft ausgesprochen, daß bei Korporationen, welhe nah; ihren Statuten nur be- fugt sind, ihre Beamten auf Lebenszeitünzustellen, und entgegen dieser Bestimmung Beamté interimistish anstellen, eine der- artige Abweichung von den Statuten wohl von der Aufsichts- behörde angegriffen werden kann, nicht aber geeignet ist, die vertragsmäßigen, in Betreff der Dauer der Anstellung be- grn Rechte des interimistisch angestellten Beamten zu er- weitern,

Der General-Lieutenant von Bülow, Jnspecteur der 2. Dien D Rede Url ist behufs Jnjspizirung des Königlich Sächsischen 1. Feld-Artillerie-Regiments Nr. 12 nah Dresden abgereist.

Der General - Stabsarzt der Armee Dr. Grimm, erster Leibarzt Sr. Majestät des Kaisers und Königs und Chef der Militär-Medizinal-Abtheilung im Kriegs-Ministerium, hat sich mit Urlaub nah Kissingen begeben.

S. M. gedeckte Korvette „Hertha“, 19 Geschüße Kommdòdt. Kapt. z. S. Pirner, ist am 5. Juli cr. in Kiel ein- getroffen. S. M. gedeckte Korvette „Leipzig“, 12 Geschüßte, Kommdt. Korv. Kapt. Paschen, ist am 5. Juli cr. in Yokohama eingetroffen. An Bord Alles wohl.

Hannover, 4. Juli. Der Zwölfte Hannoverische Provinzial - Landtag ging in seiner heutigen Sißung über eine entweder die Herstellung der früheren hannoverishen Landeslotterie oder eine Vergrößerung der preußischen Landeslotterie mit einer größeren An- zahl von Collecteuren in der Drovins Hannover bean- tragende Petition zur Tagesordnung über, überwies eine Petition des Vorstandes der Heilanstalt Bethel bei Bielefeld für epileptische Kranke um eine Beisteuer von 3000 F dem Verwaltungsauss{chuß zur geeigneten Berücksichtigung, s{hlug dagegen das Gesuch des Vorstandes der hannoverischen Kinderheilanstalt um eine Beihülfe in Rücfsiht auf die bereits in früheren Jahren empfangenen Unterstüßungen ab. Nachdem sodann mitgetheilt worden, daß der Verwal-

Die Nummer 23 der Geseßz-Sammlung, welche von heute ab zur Versendung gelangt, enthält unter __ Nr. 8571 das Gesetz, betreffend die Fertigstellung der Ber- liner Stadteisenbahn für Staatsrechnung. Vom 26. Juni 1878. Berlin, den 6. Juli 1878, Königliches Geseßz-Sammlungs-Amt.

Bekanntmachung.

Durch die Erkenntnisse des Hiesigen Königlichen Stadtgerichts und des Königlichen Appellationsgerihts zu Frankfurt a. O. vom 14, Dezember 1876, bez. vom 4. Juni 1878, ist der Allgemeine Deutsche Maurer- und Steinhauerbund zu Hamburg für den-Um- fang des preußischen Staatsgebietes wegen Zuwiderhandelns gegen die S 8.und 16 des preußischen Geseßes über das Versamm- lung3- und Vereinigungsrecht vom 11. März 1850 definitiv ges{chlo\}sen

orden. ___ Demgemäß ist die fernere Betheiligung an diesem Vereine, ins- besondere auch das Halen von Beiträgen, für den Umfang des Pren blen Staatsgebietes verboten. Die Uebertretung dieses Ver- otes ift im §. 16 loe. cit, mit Geldstrafe von 15 bis 15I # oder mit Gefängniß von 8 Tagen bis zu 3 Monaten bedroht.

Berlin, den 5. Juli 1878.

Der Staatsanwalt am Königlichen Stadtgericht. Tessendorff.

tungsausshuß den-Borstande—des-Clementinenhauses—dieer-—

‘betene Beihülfe von 3000 6 bewilligt habe, wurde der Land- tag Nachmittags 3 Uhr durch den Königlichen Kommissarius Ober-Präsidenten von Leipziger, mit folgender Rede geschlossen : „Meine hochzeehrten Herren Stände!

Mit Befriedigung Mes Sie auf Ihre kurze und dennoch fruht- bringende Thätigkeit zurücblikden

In einer Adresse an Se. Majestät den Kaiser und König haben Sie der Entrüstung und dem tiefen Schmerze über die rulosen Thaten gegen das theure Leben Sr. Majestät, Jhrer Mes Theil- nahme und den heißen Wünschen für Sr. Mojestät baldige Wieder- herstellung beredten Ausdruck gegeben. 5

Ihr Gutachten bezüglich der Revision der Gebäudesteuer-Veran- lagung, der von Ihnen angenommene Entwurf zu einem Geseße über die Belastung der Fuhrwerke, Ihre Beschlüsse über die Aus- führung des Geseßes vom 13. März d. J. zur Unterbringung ver- wahrloster Kinder werden bei der Königlihen Staatsregierung ein- gehende Erwägung und thunlihste Berückfichtigung finden. I

Auf Grund der Vorlagen Jhres Aus\{usses haben Sie die Mittel für die Ausführung gzmeinnüßiger Anlagen und die Aus- stattung von ständishen Anstalten bewilligt, den Neubau eines Ständehauses unter Veräußerung des diesem Zwecke bisher dienendcn Grundstücks. beschlossen, neue Verwaltungsnormen für mehrere An- stalten geha en und den Provinzial-Haushaltsetat für das Jahr 1879 festgestellt. / j

Zu Ihrer Genugthuung werden Sie auf das Neue die Ueber- zeugung gewonnen haben, vaß die provinzialständishe Verwaltung

auf allen Gebieten ihrer Thätigkeit von Ihren Organen einsichtsvoll und erfolgreih geführt wird.

Meine Herren Stände! Indem ih endlih zu Ihrer Kenntniß bringe, daß durch Aller- bhôste Ordre rom 28. Juni d. F. das Privilegium für die von dem 11. | ode erre p zur Förderung dezs Landstraßenbaus be- \{lofsene Provinzialanleihe von 7 500000 Æ ertheilt wordea ift, erkläre im Allerhöchsten Auftrage ih den 12. Hannoverischen Pro- vinzial-Landtag für ges{lossen.“ : Na dem S@hlusse dieser Anrede brahte in Abwesenheit des Landtagsmarschalls der Vize- Landtagsmarschall, Stadt- direktor Rasch aus Hannover, ein dreimaliges Hoch auf Se. Majestät den Kaiser und König aus, in welches die Versammlung lebhaft einstimmte.

Bayern. München, 6. * Juli. (W. T. B.) Jn der heutigen Sißzung der Abgeordnetenkammer legte die Regierung einen Ge Om vor über die Verwendung der an Bayern aus den Ersparnissen in Frankreich überwie- senen Summe, sowie ferner einen Geseßentwurf, die Nieder- seßung eines ständigen Ausschusses betreffend, zur Vorbe- rathung der Einführungsgeseße zu den Reichhs- Fustizgeseßen.

(Allg. Ztg.) Der Oberste Gerichtshof hat das Urtheil des Appellgerihts wegen Beflaggung der Frauen- thürme vernichtet und die Sache zur nohmaligen Verhand- lung zurückverwiesen.

Sachsen. Dresden, 5. Juli. Die Zweite Kammer hat in ihrer heutigen Sißung beschlossen, von der Erlassung eines Waldschubgeseßes zur Zeit Abstand zu nehmen, die Erörterungen über das Bedürfniß nah einem solchen Geseße aber fortseßen zu lassen, und zwar in den Amtshaupt- mannschaften Plauen, Auerbach, Oelsniß und in einer Amts- hauptmannschaft der niederen Gegend.

Oesterreich -: Ungarn. Wien, 5. Juli. . Nachmittags. (W. T. B.) Die „Wiener Abendpost“ meldet: Der Minister-Präsident Fürst Auersperg hat heute dem Kaiser das Gesuch des Gesammt-Ministeriums um Enthebun vom Amte überreiht. Der Schah von Persien ist heute Nachmittag hier eingetroffen und am Bahnhof vom Kaiser begrüßt worden. Der Schah ist in der Hofburg ab- gestiegen.

Großbritannien und Jrland. London, 5. Juli. n T. B.) Die Truppen-Transport\ iffe „Hima- aya“, „Orontes“ und „Tamar“ befinden sich bereits auf dem Wege nah Malta; nunnehr hat au das Truppen- Transportschiff „Simoom“ noch den Befehl erhalten, sih am 10. d. M. nah Malta zu begeben.

Frankreih. Marseille, 5. Juli. (W. T. B.) Der Munizipalrath hat mit 16 gegen 3 Stimmen beschlossen, dem Maire von Marseille. wegen seiner Abwesenheit wäh- ori der leßten Ruhestörungen ein Tadelsvotum zu er- theilen.

Italien. Rom, 5. Juni. (W. T. B.) Die Regie- rung hat wegen der gegen das österreichische General- Konsulat in Venedig PCINeYaien Demonstration eine Untersuhung angeordnet, die noch niht abgeschlossen ist; es sind daher au bezüglih des Präfekten und der Po- lizeibehörden von Venedig noch keinerlei Maßregeln ergriffen. Jn der Deputirtenkammer wurden mehrere Fnter- pellationen, betreffend die Haltung der italienishen Regie- rung auf dem Kongresse und die Gebietsveränderungen im Orient, angekündigt.

Türkei. Konstantinopel, 5. Juli. (W. T. B.) Das türkishe Journal „Vakit“ schließt einen „Unsere ukunft“ betitelten Artikel mit den Worten: „Für uns Türken ist Rumelien die Vergangenheit, Anatolien die Zukunft.“ Die Wiener „Politische Korrespondenz“ vom 5. d. M. meldet aus Konstantinopel: Der vorgestern abgehal- tene Ministerrath diskutirte über den Aufstand auf Kreta und über die JFnstruktionen für die türkischen Kongreßdelegirten in Betreff Bosniens. Unmittelbar darauf wurde der englishe Botschafter Layard in Gegenwart Savfet Paschas vom Sultan empfangen. Die Audienz galt gleihfalls den Vorgängen auf Kreta. Der eng- lische Botschaftssekretär Baring ist darauf mit Jnstruktionen Layards nah Kreta gesendet worden, von wo Nachrichten über sehr blutige Kämpfe hier eingetroffen sind.

Nußland und Polen. St. Petersburg, 6. Juli. (W. T. B.) Die „Agence Russe“ schreibt: „Eine der „Times“ aus Berlin zugegangene Korrespondenz behauptet, daß Rußland einer Annexion Kretas an Griechenland sih durchaus widerseße. ir nehmen keinen Anstand, zu er- klären, daß die Protokolle über die Kongreßsißzungen diese Be- B als vollkommen unbegründet erweisen werden. Die

rotoktolle werden allerdings die Erklärung des Fürsten Bort- schakoff enthalten, welche er in der betreffenden Sißung ab- gab, und die dahin lautete, daß Rußland durch den Vertrag -von-—San—Stefano —gebunden, im Schooße des —Kon=— fe d niht die Jnitiative betreffs Griechenlands er- reifen könnte, daß aber alle Vorshläge zu Gun- en Griechenlands seine volle Unterstüßung sicher finden würden. Rußland habe stets niht nur diesen oder jenen Theil der Christen im Oriente vertheidigt, sondern alle. Die Protokolle und die Geschichte des Kongresses werden ohne ees kÉlar darlegen, welhe Macht es g, die sih jenen orshlägen wider)egzte.“ Die von Berlin eingegangenen Naqhrichten über . die veränderte Stellung Englands zu der Bre e von Batum erregen die öffentlihe Meinung und die Presse. Ein allzu cebarniidter Artikel der „Russi- schen Welt“ hat diesem Journal eine Repressivmaßregel zugezogen, indem demselben der Einzelverkauf auf der Straße untersagt wurde. : :

Statistische Nachrichten.

Statistik der Königlihen Bau-Akademie pro Sommer-Semester 1878. 1) Lehrer: festangestellte 15, ordent- [iche 18, Hülfslehrer 30, Privatdozenten 9, Summa 72. 2) Studirende: 34 Bauführer, 689 Baukunstbeflissene für den Staatsdienst, 67 Privat- arcitekten, 15 Ausländer (Nichtdeutsche), zusammen 805 immatrikulirte

Studirende, 42 Hospitanten (darunter 2 Auéländer), Summa 847 Stue