Brest-Klew Eilsenbahnaktien der 1876er Dividendenschein No. 4 an den Stücken verbleibes, während der 1877er getrennt wird, da nach Mittheilung der Eigenbahn-Direktion die Abrechnurg mit der
/ TUsanee. 1 Ubr an der Börse zu kündigen; die Rückzahlong muss an dem
Die Sachversiändigen-Kommission hat bezüglich des Geldver- | darauf folgenden Tage bis 12 Uhr Mittags erfolgen und werden die kehrs an der Börse Po endes festgesetzt: Gelddarlehen mit täg- | Zinsen vom Empfangstage bis zum Zurückzahlungstage gerechnet.
Deutscher Reichs-Anzeiger
licher Kündigung (sogenanntes tägliches Ge!d) sind gegenseitig bis |
T beat e r: Friedrich-Wilheimstädtisches Theater.
Dienstag: Lockere Vögel. Mittwoch: Locxere Vögel.
irolis Theater. Dienstag: Zum 2. Male: Der scchwarze Domino. Oper in 3 Akten von Auber. Bei günstiger Witterung: Große Illumina- tion des Gartens. Vor und na der Vorstellung: Großes Garten-Concert. Anfang 6, der Oper 7 Uhr, Eade des Concerts nach der Oper 11 Uhr.
Fndustrielle Ausftellung, geöffnet von Morgens 109 Uhr bis Abends 9 Uhr. Entrée 50 &Z. Von 2 Uhr ab 1 incl. Concert und Theater.
Mittwoch: Ernauit.
Feltersdorf-Theater. (Artistisher Direktor W. Fuchs.) Dienstag: Der travestirte Tann- häuser. ukünftspoie in: 3 Akten von C. Binder.
Mittwoch: Orpheus in der Unterwelt. Bur- leske Oper in 4 Akten von J. Offenbach.
Bstend-Theater. (Gr. Sranffurterftr. 130.) Dienstag: Gastspiel der K. K. Hofburgschau- spieler Frau Mazie Swoboda und Hrn. Carl Wiene. Problematische Erxistenzen, Sittengemälde von Adolphe Belot. Gr. Concert.
Beile-Ailiance- Theater. Dienstag u. folgende Tage: "s Jungferngifi. Bauernkomödie mit Ge- sang in 5 Akten von L. Anzengruber. Jm pracht- vollen Sommergarten. Großes Doppel - Concert. Schwedishes Damen - Quartett. Steyrisb.s Da- men-Terzett. Brillante Jllumination durch 15 000 Gasflammen. Anfang des Concerts 6 Uhr, der Vor- stellung 7 Uhr. Entrée incl. Theater 50 5, I. Par- quet 1 # 50 S u. f. w.
Familien-Nachrichten.
Verlobt: Frl. Wilhelmine Krause mit Hrn. Apo- theker Heinrih Tornow (Bebberow—Stolp). — Frl. Louise Harbers mit Hrn. Hauptmann und Batterie-Chef Herzog (Oldenburg). i
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Bernd v. Bonin (Valle (ad S) — Zwet Sohne:
rn, Pastor G. Klehmet (Glindow bei otsdam). — Eine Tochter: Hrn. Premier- Lieutenant Ottokar v. Winterfeld (Molzow). — Hrn. Landrath Johannes v. Saldern (Lauban). — Hrn. Alexandèr Graf Strahwiß (Wiersbel.) f t Ferd. Grafen Harrah (Tiefhartmanns- orf).
Gestorben: Frl. Caroline Marie Freiin v. We- ber (Hubertusburg in Sachsen). — Hr. Guts- besißer Johann Gottfried Kusche (Saegen). — Verw. Frau “Majorin v. Grabczewska, geb. He- dinger (Schweidnitz).
Stebriefe und Untersuchungs - Sachen.
Stetbrief. Gegen die verehelichte Hand:!smann Galinsfky, Emilie, geborne Habenreih, aus Schurgast, ist wegen Betruges und nnerlaubten Haltens öffentlicher Glückespiele die Voruntersuchunz eingeleitet und die geri .lihe Haft beschlossen wor- den. Der gegenwärtige Aufenthalt derselben ist uns unbekannt. Wir ersuchen alle Polizeibehörden, auf dieselbe zu vigiliren, sie im Betretungsfalle anzu- holten und an unsere Gefängniß-Inspektion ab- liefern zu lassen. Schweidnitz, den 17. Juni 1878.
Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
Gegen den Arbeiter und Wehrmann Johann Jordan, geboren am 10. Februar 1842 zu Groß- Kleeberg, Kreis Allenstein, ‘zuleßt in Mühlenbeck, Kreis MNieder-Barnim, wohnhaft, ift wegen un- erlaubten Auswanderns die gerichtliche Untersuhung einzeleitet. Derselbe wird, da sein gegenwärtiger Aufenthalt unbekannt ist, hierdurch öffentlich aufgefor- dert, in dem auf den 1. November 1878, Mittags 12 Uhr, hierselbst anberaumten Termine zur fest- geseßten Stunde zu erscheinen, die zu feiner Ver- theidigung dicnenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder dem Richter so zeitig anzuzeigen, daß sie noch zu dem Termine herbeigeschafft werden Tönnen. Im Falle des Ausbleibens des Angeklag- ten wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden. Oranienburg, den 1. Mai 1878. Königliche Kreisgerichts-Depu- tation. Der Polizeirichter.
Edictal-Citation. Auf den Antrag der König- lichen Staatsanwaltschaft hier vom 7. Oktober 1877 ist durch Beschluß des unterzeichneten Gerichts vom 4. März 1878 gegen den Schneidermeister Gott- lieb Heidemüller, geboren 21 Bokwit, 34 Iahre alt, früher in Senftenberg, zuleßt in Carlsbad in Böhmen 06 aufhaltend, wegen Arrestbruchs, und zwar weil er zu Senftenberg in der Zeit vom 15, Dezember 1876 bis 3. März 1877 ein Schwein, welches von der „zuständigen Behörde in Beschlag genommen war, ges{hlachtet und der Verstrickung entzogen hat, die Üntersuhung eröffnet und ein Termin zum mündlichen Verfahren auf den 3. Ok- tober 1878, Mittags 12 Uhr, in unserem Sizßungszimmer anberaumt worden. Der Angeklagte wird zu diesem Termine mit der Auflage vorgeladen, ur fee Stunde zu erscheinen, auch die zu fänee ertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder uns sol..e so zeitig vor dem Termine anzuzeigen daß fie noch zu demselben herbeiges{affft werden können. Im Falle der An- geklagte niht erscheint, wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam gegen ihn ver- fahren werden. Spremberg, den 25. April 1878.
Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.
Oeffentliche Vorladung, Auf die Anklage der e Staatsanwaltshaft zu Prenzlau vom 18. Mai 1878 ist durch Beschluß des unterzeich- neten Gcrihts vom heutigen Tage- gegen - folgende Personen: 1) den August Johann Carl Friedrich Dohmaun aus Jacobshagen, geboren den 27. Ja- nuar 1854, 2) den Knecht Friedri Hermann Müller
aus Claushagen, geboren zu Lichtenhain, den 20 März 1854, 3) den Angust Ferdinand Friedri Schulz aus Willmine, geboren zu Arnimêswalde, den 20, Oktober 1855, 4) den Hermann Heinrich Fried- rich Wilhelm Thiet aus Closterwalde, geboren den 30. März 1855, 5) den August Friedrih Ferdinand Buth aus Bialuttén, geboren zu Petznick, den 2. Ok- tober 1855, 6) den Iohann Hermann es Shemel aus Templin, geboren zu Carolinenhof, den 31. August 1856, 7) den Hermann Wilhelm Fried- rich Sandow aus Closterwalde, geboren den 29. Sep- tember -1856, 8) den Ernst Emil Wilhelm Duckert aus Gerswalde, geboren den 9. August 1856, 9) den Carl Friedrich Wilhelm Petersohn aus Gerswalde, eboren den 27. August 1856, 10) den Wilhelm
tto Albert Plunz aus Gerswalde, geboren den 26. Januar 1856, : 11) den Wilhelm Otto Albert Porth aus Gerêwalde, geboren den 11. März 1856, 12) den Ernft Franz Wilhelm Römisch aus Gers- walde, geboren den 2. Juli 1856, 13) den Bucb- drucker Carl Friedrich August Schuhr aus Gers- walde, geboren den 19. Dezember 1856, 14) den Carl Friedrich August Krüger aus Herrenstein, ge- boren den 10. März 1856, 15) den Carl Wilhelm Julius Ferdinand Friese aus Berlin, geboren zu Gr. Kölpin, den 13. März 1856, 16) den Friedrich Carl August Buggenhagen aus Krohnhorft, geboren den 24. August 1856, 17) den Carl Friedrich Gouffrier aus Porat, geboren den 31. August 1856, 18) den Hermann Franz Ludwig Dau aus Potlow, geboren den 5. April 1856, 19) den Wilhelm Fried- rich Ludwig Erdmann Engel a8 Ruhhof, geboren den 18. Januar 1856, 20) den Wilhelm Friedrich August Helm aus Templin, geboren den 11. April 1856, 21) den Gustav Rudolf Adolf Wilhelm Wilke aus Templin, geboren den 29. November 1856, 22) din Auguït Julius Ferdinand Zeckfer aus Gollin, geboren zu Templin den 28. Juli 1856, auf Grund des §. 146 des Strafgeseßbuchs die Untersuchung eingeleitet worden, weil fie in. den Iahren 1854 bis jeyt dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte fich dadur zu entziehen gesucht, daß sie ohne Erlaubniß das Reichsgebiet verlassen resp. nah erreibtem militäre pflichtigen Alter sih außerhalb des Reich8gebietes aufgehalten haben. Der Aufenthalt der genannten Personen hat nicht ermittelt werden können und werden sie hierdurd aufgefordert, in dem auf deu 20. September 1878, Vormittags 12 Uhr, an hiesiger Gerichtëstelle anberaumten Termine zur mündlichen Verhandlung entweder persönlich zu er- scheinen oder sich durch einen geseßlich zulässigev Bevollmächtigten vertreten zu lassen, auch die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel: mit zur Stelle zu bringen oder solhe dem unterzeich- neten Gericht so zeitig anzuzeigen, daß sie noch zu dem Termin herbeigeschafft werden können. In dem Falle des Ausbleibens wird mit der Verhandlung und Entscheidung dex Sache in contumaciam ver- Templin, den 28. Mai - 1878.
fahren œwerden. I. Abtheilung:
Königliches Kreisgericht.
Laut Bescbluss der Sachverständigen-Kommission muss bei | russischen Regierung pro 1876 bis jetzt nieht beendet ist,
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c. [5893]
Bei dem unterzeichneten Artillerie-Depot soll die Ausführung der Äptirung von 39 Munitionswagen zur Aufnahme von s{chwerer Feld-Munition im Wege der öffentlihen Submission vergeben werden, wozu ein Termin auf
Donnerstag, den 18. Zuli e.,
Vormittags 10 Uhr, im di:fseitigen Bureau anberaumt ist. Unternehmer wollen bis zum gedachten Termin eine bezügliche Offerte mit der Aufschrift: „Submission ant die Aptirung von Munition3wagen 2c.“ franco einsenden, auch vorher die hier ausliegenden Bedin- gungen einsehen.
Hannover, 29. Juni 1878.
Artillerie-Depot.
[5984] Bekanntmathung.
Die Lieferung von etwa 45 000 Centnern Ober- {{chlesishe oder Westfälische Steinkohlen und 7500 Centnern Bitterfelder Braunkohlen für die oberste Reichs-Post- und Telegraphen-Verwaltung soll ir Wege des scriftlihen Anbietungsverfahrens ver- dungen werden.
Die Bedingungen können bei dem tehnischen Bureau des General-Telegraphenamts, Französische Straße 33 bec, an den Wochentagen von 9 Uhr Vormittags bis 3 Uhr Nachmittags eingesehen werden.
Anbietungen sind versiegelt und frankirt mit der Aufschrift „Angebot zur Lieferung von Stein- und Braunkohlen“ bis zum k. August an das genannte Bureau abzugeben.
Berlin, W., 3. Juli 1878. Kaiserliches Kaiserliches General-Postamt. General-Telegraphenamt. Wiebe. Budde.
[6038] Königliche Ostbahn.
Es foll die Ausführung der Erdarbeiten dez Looses 27 auf Bahnhof Prostken der Insterburg- Proftkener Eisenbahn, verans{lagt aut 71 987 chm, in öffentlicher Submission verdungen ‘werden. Sub- missionstermin am Sonnabend, den 20. Juli 1878, Morgens 11 Uhr, in unserem technischen Bureau, Victoriastraße Nr. 4, Zimmer Nr. 4, hierselbft, bis zu welchem Offerten mit der Aufschrift: „Offerte auf Herstellung von Erdarbeiten Insterburg-Prostken Loos 27° einzureichen sind. Die Bedingungen liegen im Bureau des Berliner Baumarkts, Wilhelmstr. Nr. 92, bei unserem Bureau-Vorsteher, Eisenbahn- Sekretär Pasdowsky, Victoriastraße Nr. 4, und in dem Baubureau zu Lyck zur Einsicht aus, werden auch von unseren Dienststellen gegen Franko-Ein- sendung von 1 4 pro Exemplar abgegeben.
Bromberg, den 2. Jali 1878. (à Cto. 48/7 )
Königliche Direktion der Ostbahn, Bau- Abtheilung 5A.
Belgische Gesellschaft der Vereinigten Reutuer zu Brüssel.
[6042]
Bilanz am 831. Dezember 1877.
240,000 — "3,979 09 12,789 02
LA S
73,747 60. 261/977 90
Activa. M ch
Statutenmäßige Haftung der Actionaire O E Aa N P Staatspapiere 3 und 4%... Actien diverser Banken und Gesell- A A A E S Eisenbahn-Actien und Obligationen . COOS A E 8s 166 —| Staatspapiere der Ueberlebens-Cassen 11,667 98) Hypotheken-Pfandbriefe der Ueber- | | M O T S 569,613 42 Eisenbahn-Obligationen der Ueber- j | Leben Ge E S 1,470 80 Belgische 239% Staatsrente der Ueber- | [ebens-Cassen «¿9,032,236 84. Fällige, noch nicht crhobene Zinsen . 3,944 68) Debitoren in laufender Rechnung . 32,704 30 Société Générale, Conto current 5,477/78| Wechsel-Bestand A 389/10, 6,907,840 91]
Der Verwaltungsrath.
Baron Ludovie de Hody. Berlin, den 2. Juli 1878.
Cet T, Reserve der National-Milizen-Vereine
Passiîiva. d. H Zett Gal é 400,000|— Statutenmäßige Reserve. 79,400/21 5,590/03 12,190/94 4,612|—
1,680/72
1,160 4,000
926,004 6,119/631
Anwesenheits-Honorare . . . ., Tantième des Verwalt: ngsrathes und der Direction . E Dividende an die Actionaire (noch zu a Dividende an die Actionaire pro 1877 Guthaben der National - Milizen- E E. Guthaben der Ueberlebens-Verzine Guthaben der liquidirten Vereine 9,365 Creditores in laufender Rechnung . 41,077 Gewinn-Saldo-Uebertreg . 126
6,904,840 21
Der Geueral-Director. L. Adam.
Der Geueral-Bevollmächtigte für Preußen.
Herrmann Sehlesinger.
Stand des Preussischen Geschäftes am 31. Dezember 1877.
280 Verträge mit einem gezeichneten Capitale von .
Hierauf wurden Einzahlungen geleistet
Im Jahre 1877 kamen in Preußen zur Auszahlung A j
Belgische Gesellschaft der Vereinigten Reutner zu Brüssel. |
: 6. 511,484. 60. vf Qe4o. G1. 35,899, 16.
Gewinn- und Verlust-Conto pr. 31. Dezèmber 1877.
Einnahme. M A
Saldo-Uebertrag vom 31. | Dezember 1806 . 92/98 Verwaltungs-Gebühren 40 Verschiedene Zinsen. . . 21,005 Zurückerstattete Incafsso- h D N 1,238/22 || All Vertheilungsgebühren der liquidirten Ueberlebens- V R e, Vertheilungsgebühren der früheren Zurückzahlungen 314/67 Verschiedene’ Gewinne . 4,005/29
17,236/55
43,932|88|
Der Verwaltungsrath.
Baron Ludovie de Hodsxs.
Agentur-Proyisionen. . Zinsen an dié Milizen-Verein Incasso-Spesen E C e, Platverlust auf Wechsel . . gemeine Verwaltungskosten Anwesenheits-Honorare. . . ZBeFIMMeTene Abicreibungen A, Gewinn pr. 1877 4. 6815. 87. zu vertheilen wie folgt: „. Beitrag zum Reservefonds b, Tantième des Verwaltungrathes „ 1,344. 58. | . Tantième des Directos . . . Dividende: an die Actionaire . , . ‘Vebertrag auf neuc Rechnung. ,
Ausgabe. M. P
. A. 1,008. 43.
336. 14. 4/000, 196. 72.
Der General-Director. H. Adam.
Der General-Bevollmächtigte für Preußen.
Herrmann Sechlesinger.
Subhaftationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.
[4219] Bekanntmachung.
Folgende von der hiesigen Lebens-Pensions- und Leibrenten-Versicherungs-Gesellshaft Iduna ausge- stellten Versicherungs- resp. Depositalscheine
1) der Versicherungs\chein Nr. 37026, Allgemeine Sterbekasse, Tab. z., vom 25. September 1861, üher 150 Thlr., versichert auf das Leben der verw. Frau Johanne Elisabeth S{chmidtmann, geb. Müller, in Wienslowiß ;
2) Depositalshuin Nr. 3485 vom 21. März 1872, laut dessen Martin Wunderliß, Scmiede- meister in Marienburg, die Police der Jduna Nr. 69432 als Unterpfand hinterlegt hat;
3) Depositalshein Nr. 3218 vom 16. Mai 1871, laut dessen der Bergmann Joseph Newe und dessen Chefrau Mariane, geb. Gouska, zu Bis- kupiß die Police der Iduna Nr. 73,335,6 als Unterpfand hinterlegt haben ;
4) Depositalshein Nr. 3823 vom 15. März 1873, laut dessen der -Postbeamte Theodor Franken in Berlin die Police der Iduna Nr. 41102 4d. 10. Februar 1862 bei derselben als Unterpfand hinterlegt hat;
5) Versicherungs} ein Tab. T, Nr. 94595 vom 19, Februar 1869, über 250 Thlr., versichert auf das Leben des Eisenbahnschaffners Friedrich
__ August Kirchner zu Hirschberg
sind angeblich verloren gegangen.
Es werden auf Antrag der berechtigten Personen, Alle, welche auf die obigen Posten und die darüber ausgestellten Versicherungs- und Depositälscheine aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche zu haben ver- meinen, aufgefordert, dieselben binnen drei Monaten vom ersten Erscheinen dieser Bekanntmachung ab, spätestens aber in dem auf
den 24. August d. J., Vormitt. 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 10, vor Herrn Kreisrihter Sydow, anberaumten Termine anzu- melden, widrigenfalls die betreffenden Scheine für amortisirt erklärt werden.
Halle a. S., den 1. Mai 1878. i
Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.
Das Amt eines Kreis-Thierarztes für den Kreis Eckcruförde ist und zwar zunächst kommis- saris zu beseßen. Jährlicßes Gehalt 600 A ohne Pensionsbere{tigung. Bewerbungen sind binnen 6 Wochen bei uns einzureichen. Schleswig, den 4. Juli 1878. Königliche Regierung. Abthei- lung des Junernu.
h Verlag des königlichen sta- Ï tistischen Bureaus (Dr. Engel) in Berlin SW, Lindenstrasse
| [6069] No. 3132.
Dureh alle Bachhandlungen zu beziehen. i Die definitiven Ergetnmisse der Gewerhezühlung vom 1. Dozem- ber 1875 im Preussischen Staate,
4 L. Theil: Die Gewerbebetriebe in i den einzelnen Verwaltungsbezirken, Kreisen und grösseren Städten des preussischen Staates, (A. u. d. T.: Preussische amtl, Quellenwerk Heft XL.) Inhaltsühersicht :
V Or WOrFt: Allgemeine Gesichtspunkte der Zählung; Bestimmungen des Bundes- raths; Ansführung der Zählu: g iu Preussen,
Einleitung: A. Allgemeine Ergebmisse der Ausnahme:
I. Géwerbebetriebe; II. Personal der Gewerbebetrieke; III, Motoren oder Umtriebsmaschin-n,
B, Eînzelergebnisse der Auf-
malhnme :
I, Die Betriebe im Allgemeinen, selbständige Betriebe; II Haupt- und Nebenbetriebe, combinirte Be- triebe; ITI. Klein- und (&rossbetriebe, Alleinbetriebe; IV. Die Hausindustrie- betriebe; V, Die Unteroehmuüngsform der Betriebe; VI Die Personalver- hältnisse der Gewerbebetriebe; ' VII. Die Theilung der Arbeit; VIIL, Die motorischen Kräfte und die Um- triebsmaschinen; IX, Die Arbeits- maschinen ; X, Die Rangstellang der einzelnen Industriezweige; XI. Der gewertliche Charakter und die ge- werbliche Dichtigkeit der einzelnen Bezirke und Grossstädte;, XII, Ver- gleichende Uebersicht der Ergebnisso der Gewerbezählungen v, 1875 u. 1861,
Tabellen: 1. Die Gewerbobetriebe und deren Pers:nal im Staate; IL desgleichen in den einzelnen Bezir- ken ; III, desgl, in den einzelnen Städten mit über 50,000 Einwohnern ; IV. Die Gruppen der Gewerbebetriebe, deren Personal, Mctoren und moto- rische K1 äfte
a, in den einzelnen Kreisen und Städten von mindestens 20,0C0 Einwohnern,
b. in den Bezirken, Provinzen und im Staate. -
Der Preis dieses 93 Bogan Imp.-Quart starkea Heftes beträgt 20 A6 Dar iI. Theil (a. u, d, T.: Preussische Statist:k XLI.), der die Resultate des I. Theils in anderer An- ordnung, nämlich nach Industriezweigea, be- handelt, wird demnächst ausgegeben und ist separat zu beziehen, wie der I. Theil.
Statistik,
und
Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.
Ä Das Avonurment beträgt 4 A 50 4 | für das Vierteljahr.
Insertionspreis für deu Raum einer Druckzeile 30 4
2 159.
Die Kräfte Sr. Majestät des Kaisers und Königs find in dem Grade Fortgescbritten, daß Allerhöchstdieselben den Versuch des Treppensteigens heute mit gutem Erfolg unter- nehmen konnten. Berlin, 9. Fuli 1878, Vormittags 10 Uhr. Dr. von Lauer. Dr. von Langenbeck. Dr. Wilms.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem Geheimen Regierungs-Rath Durlach, Mitgliede der Königlichen Eisenbahndirektion zu Hannover, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse; dem Justiz-Rath Brandts zu attingen im Kreise Bohum und dem Steuer-Jnspektor von imburg zu Rinteln den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; dem Fortifikations-Sekretär, Rechnungs-Rath Winkler zu Neisse den SELS Kronen-Orden vierter Klasse; dem Maschinenmeister ander zu Eilenburg im Kreise Deliß\{ das Allgemeine Ehrenzeichen; sowie dem Kutscher Johann August Kapißke- zu Stettin die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen. :
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :
den nachbenannten Perjonen die Erlaubniß zur An- Legung der ihnen verliehenen nihtpreußishen Ordens - Jn- fignien zu ertheilen, und zwar: des Großherr li türkishen Medschidje-Ordens
dritter Klasse:
dem Geheimen Medizinal-Rath und Professor Dr. Es-
mar an der Universität zu Kiel;
des A E erster Abtheilung des Groß- herzoglich sächsishen Haus-Ordens der Wah- ‘ samkeit oder vom weißen Falken: dem praktischen Arzt und Privatdozenten an der Univer- sität zu Berlin, Dr. Lbhlein: N des Ritterkreuzes erster Klasse des Ordens der Königlich württembergischen Krone: dem städtischen Kapellmeister Dr. Hiller zu Cöln; der Ritterinsignien zweiter Klasse des Herzogli anhaltishen Haus-Ordens Albrechts Li B dem Schriftsteller Dr. Paul Lindau zu Berlin; sowie der Großherzogli sächsischen, am landesfarbigen Bande zu tragenden silbernen Verdienst-Medaille dem Max Kippe zu Hochheim im Landkreise Erfurt.
Deutsches Neich.
Se. Majestät der Kaiser und König haben Aller- gnädigst geruht:
__den zum Staats - Minister und Vize - Präsidenten des Königlichen Staats-Ministeriums ernannten Grafen Otto zu Sto berg-Wernigerode von dem seither bekleideten Posten tines außerordentlihen und bevollmächtigten Botschafters bei Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich, Könige von Ungarn, abzuberufen.
Gesey, betreffend den Spielkartenstempel. Vom 3. Juli 1878.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
Ï von pee 2c. des Nei H erfolat verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt : B s
§. 1. Spielkarten unterliegen einer nach Vorschrift dieses Ge- Ine p erhebenden, zur Reichskasse fließenden Stempelabgabe, welche beträgt:
0,30 für jedes Kartenspiel von 36 oder weniger Blättern, 0,590 Æ für jedes andere Spiel. :
Spielkarten, welche unter amtlicher Kontrele in das Ausland ausgeführt werdcn, unterliegen der Abgabe nicht.
§. 2. Gegen Entrichtung der im §8. 1 bestimmten Abgabe er-
folgt ‘die Abstempelung der Karten. i §. 3. Wer Spielkarten in das Bundesgebiet einbringt oder vom Auslande eingehende ungestempelte Spielkarten daselbst empfängt, ist verpflichtet, dieselben nah Menge der Spiele und deren Blätterzahl mit der Angabe, ob sie zum Verbleibe im Inlande oder zur Dur- ar bestimmt find, - beim Eingange beziehungsweise Empfange der ‘Skeuerbehörte anzumelden und nah deren Anweisung die zum Ver- bleibe im Jnlande bestimmten Spielkarten zur bftempelung gegen Entrichtung der geseßlichen Stempelsteuer vorzulegen.
S. 4. Die Errichtung von Spielkartenfabriken ist nur in Orten gestattet, wo sih eine zur Wahrne aua der steuerlichen Aufsicht ge- eignete Zoll- oder Steuerbehörde befindet.
S. 9, Die Fabrikation von Spielkarten darf nur in den von
der zuständigen Steuerbehörde des betreffenden Bundesftaats ge- nehmigten Räumen betrieben werden.
: Diese Sn findet auf den Fortbetrieb der bereits bestehen-
¿en Karlenfabr ken in den bisher benußten Fabrikräumen keine An- endung. H
Die Inhaber bereits bestehender Kartenfabriken müssen der Steuerbehörde nah Se der desfalls zu ertheilenden Vorschriften Über ihren Fabrikbetrieb Anzeige machen.
i Außerhalb der Fabrikräume, insbesondere in den Wohnungen der Arbeiter, darf nur das Koloriren der Kartenblätter und zwar mit
Berlin, Dienstag,
M
Alle Poß-Austalten unehmen Lestellang au; |
j S j A R Ss | az Seclin auser den Post-Anfelen auc die Expe
dition: SW.,. Wilhelmstr. Ne. B2.
Genehmigung der Steuerbehörde schriebenen Kontrolmaßregeln ‘a rt werden.
S. 6. Die Kartenfabriken stehen unter steuerliher Kontrole und unterliegen den steuerlichen Revisiótièn. __ Was die Inhaber von Kartetnfabriken hinsihtlich der Fabrik- einridtung. Fabrifation, Stempelung, Aufbewahrung und Versendung von Spielkarten, sowie hin tE der Bucbführung, der bei der Qteuerbehörde zu machenden Meldungen und des Einzelverkaufs von Tien zu beobachten haben, wird dur ein besonderes Regulativ vorgeschrieben.
§. 7. Für die Abführung der Steuern können Fristen bis zur Dauer von drei Moraten geg-n Stcerheitsstellung bewilligt werden.
Steuererlaß oder Ersaß kann nur von der obersten Finanz-
ind eiter Beatbing der vorge-
behörde des betreffenden Bundesstaats und nur fürinländise Karten in
dem Faüe gewährt werden, wenn gestempelte Kartenspiele bei der Verpackung oder Aufbewahrung in den dazu bestimmten Fabrik- räumen dur einen unverschuldeten Zufall zum Gebrauch untauglih geworden sud, und hiervon binnen 24 Stunden unter Einlieferung der verdorbenen Kartenspiele, sofern dieselben durch den Zufall nicht ganz verloren gegangen, der Steuerbehörde Anzeige gemacht wird.
. Der Handel mit Spielkarten, welhe nach den Bestim- mungen in den S8. 1 und 2 gestempelt worden sind, unterliegt, un- beshadet der nach §. 6 bezügli der Spielkartenfabrikanten zu treffenden Bestimmungen, nur den allgemeinen gewerbepolizeilichen und gewerbesteuerlichen Vorschriften.
Die Händler mit Spielkarten wit indessen verbunden, den mit der Steueraufficht betrauten Beamten und Bediensteten ihre Vor- räthe an Spielkarten zum Nachweise, daß solche mit dem geseßlichen Stempel versehen sind, auf Verlangen vorzuzëigen.
( Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und-deren Gewerbs- gehülfen find verbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfs- dienste zu leisten oder ita zu lassen, welche erforderlich sind,“ um Be Ln obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen.
_S§. 10. Spielkarten, welEe der Vorschrift dieses Gesetzes zu- wider mit dem erforderlichen Stempel nicht versehen sind, unterliegen der Einziehung, gleihviel wem sie gehören und ob gegen eine be- stimmte Person Anklage - erhoben
„Wer der Vorschrift diefes Gefezes zuwider Karten, welche--mit dem erforderlidén Stempel nicht versehen sind, feilhält, ‘veräußert, vertheilt, erwirbt, damit spielt oder folche wissentlich in hrsam hat, verfällt für jedes Spiel in eine Strafe von dreißig Mark.
Wirthe und andere Personen, welche Gäste halten, haben die- selbe Strafe verwirkt, wenn in ihrèn Wohnungen oder Lokalen mit ungestempelten Karten gespielt und nicht nachgewiesen wird, daß dies ohne ihr Wissen geschehen fei.
8. 11. Die Nichterfüllung einer der nach §8. 3 dem Einbringer bezw. Empfänger vom Auslande eingehender Spielkarten obliegenden Verpflichtungen wird mit der im §. 10 bestimmten Strafe geahndet. Wird jedoch nachgewiesen, daß der Beschuldigte die Stempelsteuer nicht babe hinterziehen können oder wollen, so findet nur eine Ordnungsstrafe von drei bis dreißig Mark statt.
S. 12. Wenn eine Person, welche den Handel mit Spielkarten betreibt, Karten, die mit dem erforderlihen Stempel nit versehen sind, gegen die Vorschristen dieses Gesetzes feilhält, veräußert oder in Gewahrsam hat oder die dem Einbringer bezw. Empfänger vom Auslande eingehender Karten nach §. 3 obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, so soll gegen dieselbe die nach §. 10 oder 11 verwirkte Geldstrafe in keinem Fall auf einen geringeren Betrag als fünf- hundert Mark festgeseßt werden, soweit niht nach §8. 11 éine bloße Ordnungsstrafe einzutreten hat.
Die §. 275, 1 des Strafgeseßbuchs angedrohte Strafe kommt neben den in diesem Gesetze angedrohten Strafen zur Anwendung.
. 13. Wer die Fabrikation von Spielkarten ohne vorgängige Genehmigung der zuständigen Behörde oder in anderen, als den ge- nehmigten oder ange]agten Räumen (8. 5) vornimmt, verfällt neben Einziehung der Geräthe, Materialien und bereits verfertigten oder in der Ange begriffenen Spielkarten in eine Geldstrafe von Pnsicin zua den Mark. Sind bereits mehr als fünfzig Spiele ver- Tat, E für jedes weitere Spiel die Geldstrafe um dreißig
ark erhöht:
Wer vor erfolgter Anzeige bei der Steuerbehörde mit der Fabri- kation von Spielkarten in den genehmigten- oder angesagten Räumen beginnt, hat, sofern niht die Vorschrift im §. 14 Anwendung findet, Geldstrafe von zehn bis fünfzehnhundert Mark verwirkt.
F 14. Werden gegen ‘die Vorschriftèn des nach §8. 6 zu erlassen- den Regulativs die in einer Fabrik gefertigten Karten den revidiren- den Steuerbeamten niht vollständig angegeben und vorgelegt oder ungefstempelte Karten- ohne Mitwirkung der Steuerbehörde versendet, so hat dieses Verfahren die Einziehung der niht angegebenen oder Si versendeten Karten und die in §. 13 verordnete. Geldstrafe zur
olge. g .-15. Die Entfernung überzähliger Karten aus der Fabrik oder der Aus\{ußblätter, bevor leßtere nah Vorschrift des betreffenden
gr (8. 6) unbrauchbar gemacht worden find, ift, laleen nicht na
E eine höhere Strafe eintritt, mit einer Geldstrafe von dreißig bis hundertundfünfzig Mark zu belegen. :
S. 16. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, welche mit keiner besonderen Strafe in diesem a x R sind, ziehen eine Ordnungsstrafe von drei bis dreißig Mark nah fich.
8. 17. Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen e Mo erfolgt gemäß §8. 28 und 29 des Straf- ejeßbuchs. E L 18. Karienfabrikanien und -Händler haben für die von ihren Dienern, Lehrlingen, Gewerbsgehülfen, Gesinde und Familien- mit E nah diesem Geseße verwirkten Geldstrafen subsidiaris{ zu haften.
Wird nachgewiesen, daß das Vergehen ohne ihr Wissen verübt worden, so haften sie nur für die Spielkartenabgabe.
. 19, Hinsichtlich des administrativen und gerichtlichen Straf- verfahrens wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses len hin- sichtlich der E rang und des Erlasses der Strafe im Gnaden- wege kommen die Vorschriften, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgeseße, wo folhe nicht in
den 9. Juli, Abends.
1878,
Kraft bestehen, gegen die Geseße über die indirekten Abgaben richtet, zur Es
Alle auf Grund dieses Gefeßes erkannten Geldstrafen und ein- gezogenen Gegenstände fallen dem Fiskus desjenigen Staats zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassea ist,
. 20. Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die ften über den Spielkartenstempel, sowie der AnspruH auf ung der hinterzogenen Abgaben verjährt in drei Jahren.
S. 21. Die Erhebung und Verwaltung des Spielkartenstempels erfolgt durch die Zoll- und Steuerbehörden und -Beamten nach näherer Vorschrift des Bundesraths. Außer diesen haben alle die- jenigen Staats- oder Kommunalbehörden, -Beamten und -Bedien- So denen eine Polizeigewalt anvertraut ist, die Verpflichtung, die
erfolgung der zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz zu veranlassen.
Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsverfahrens S die Spielkartenstempelabgaben den Landesabgaben glei geachtet.
S, 22, Die Reichsbevollmächtigten und Stationscontroleure üben in Bezug auf die Ausführung dieses Geseßes dieselben Kewte und
flihten, welche sie E der Erhebung und Verwaltung der
ólle und der gemeinscaftlihen Verbrauchsfteuern zu üben haben. §8. 23. An Erhebungs- und Verwaltungskosten werden jedem Bundesstaate fünf Prozent der in seinem Gebiete zur Erhebung gelan- genden Stempelabgaben von Spielkarten vergütet.
. 24, Von dem Zeitpunkte ab, mit welchem dies Gesetz in Wirksamkeit tritt, is der Gebrauch von anderen, als mit dem Reichs- stempel versehenen Spielkarten, vorbehaltlich der im drittén Absatze zugelassenen Ausnahme, nicht weiter gestattet.
Kartenfabrikanten und -Händler und Inhaber öffentlicher Lokale haben bei Vermeidung der in den 88. 12 und 14 verordzet:z Strafe ihren Gesammtvorrath an Spielkarten der Steuerbehörde nah näherer Vorschrift des Bundesraths anzumelden. Auf die zu ent- richtende Reichsftempelabgabe ist der Betrag der von den nachzu- Mats Karten bereits entrichteten landesgeseßlihen Abgabe ab- zurechnen:
Andere Feclauen Tônnen die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Besite befindlichen Spielkarten, soweit fie mit einem glei hohen oder hö Landes\tempel, als dem Reichsstempel versehen find, au ferner Faun E fie aber ungestempelt oder mit einem geringeren Ländesftempel, als dem Reichsstempel, versehen sind, innerhalb einer dreimonatlichen bei. der Steuerbehörde mit dem Reichs\tempel versehen laffen. ie haben dabet in denjentgei Thile des Bundesgebiets, in welchen keine Besteuerung der Spielkarten be- stand, die im S8. 1 bestimmte Abgabe, im übrigèn Bundesgebiete nur den etwaigen Mehrbetrag dieser Abgabe über die entrichtete Landes- steuer zu erlegen.
Ueber die Theilung des Ertrages der Nachsteuer zwischen der Reichskasse und den Kassen der einzelnen Bundesstaaten entscheidet der Bundesrath.
__§. 25. Was in den 88. 10 und 12 bezügli nicht vorschrifts- mäßig gestempelter Spielkarten verordnet ist, findet aub auf nach den bisherigen Landesgeseten gestempelte Spielkarten, deren ander- weite Stempelung nach Vorschrift des §. 24 nicht stattgefunden hat, Anwendung.
8. 26, Für die von der Zollgrenze ausges{lofsenen Theile des Bundesgebiets wird der Bundesrath bestimmen :
1) welcher Steuerstelle die daselbst eingeführten Spielkarten an- zumelden, und in welcher Weise die Erfüllung der Pflicht zur An- meldung, fowie der Ausgang der zur Ausfuhr oder Dur{fuhr dur das Bundesgebiet angemeldeten Spielkarten zu kontroliren ist (8. 3);
2) inwieweit eine Ueberwahung der Ausführung dieses Beleyes durch Reichsbeamte stattzufinden hat, und in welcher Weise die Ein- nahme an Spielkartenstempel zu verwalten und zur Reichskasse ab- zuführen ist (8. 22);
3) unter welchen Bedingungen Großhändlern ein Lager unge- stempelter Spielkarten bewilligt werden darf; if C g gn welcher Weise der Handel mit Spielkarten zu kontroliren ist (8. 8).
Mit den hiernach etwa - angeordneten Abweichungen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auch in den Zollaus\{lüssen des Bundes- gebiets Anwendung.
. 27. Dieses Geseh tritt am 1. Januar 1879 in Kraft.
on diesem Zeitpunkte ab werden Landesftempelabgaben von Spielkarten niht mehr erhoben. : - E
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. :
Gegeben Neues Palais bei Potsdam, den 3. Juli 1878.
Sm Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Kaisers : (L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz. In Vertretung des Reichskanzlers : Hofmann.
Bekanntmachung.
Beschaffenheit der niht von der Post bezogenen Post-Packetadressen.
Nach der Vorschrist im §. 4 Abs. IV. der Posiordnung vom 18. Dezember 1874 müssen diejenigen Pr zU Post-Packetadressen, welhe niht von der Post, sondern im Privatwege von Papierhandlungen, Druckereien 2c. bezogen werden, in Größe, Farbe und Stärke des Papiers, sowte im Vordruck, mit den von der Post gelieferten Formularen genau übereinstimmen.
Da das Vorkommen von Post-Packetadrefsen, welche den angegebenen Bedingungen nit entsprehen, in neuerer Zeit wieder besonders Bus wahrgenommen worden ist, so wird ur Vermeidung von Weitläufigkeiten und Nachtheilen für das Publikum auf das obige Erforderniß hierdurch wiederholt auf- merksam gemacht. | E
Berlin W., den 6. Bag 1878.
Kaiserlihes General-Postamt. Wiebe.