1878 / 164 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 15 Jul 1878 18:00:01 GMT) scan diff

T De attr.

Friedrich-Filhelmstädtisches Theater.

Sonntag: Lodckere Vögel. Montag: LoXere Vögek.

árolis Theater. Sndustrielle Ausstellung, täg-

li geöffnet von 19 Uhr ab. Sonntag: Auf viel- seitiges Begehren. Der schwarze Domiuo. Oper in 3 Akten von Auber. Vollständige Illumination des Gartens. Vor, während und nach der Oper Großes Dopp-:l-Concert. Azxfang 4, der Oper 6# Uhr, Ende des Concerts 11 Uhr. Entrée 50 s. Von 12 Uhr ab 1 M incl. Concert und Theater.

Montag: Zum leßten Male in dieser Saison. Ernani. h

Dienstag: Erste italienische Nacht.

Foitersderfi-Theater, (Artistisher Diiektor W. Fuchs.) Sonntag: Der travestirte Tann- äuser. Zukunftsposse in 3 Akten von C. Binder.

orher: Taub muß er scin. Schwank in 1 Aft von Eirich.

Montag: Orpheus in der Unterwelt. Burleske Oper in 4 Akten von Offenbach.

6stend-Theater. (Gr. Frankfurterftr. 130.) Sonntag: Gastspiel der K. K. Hofburgschauspieler Frau Marie Swoboda und Hrn. Carl Wiene. Problematischce Existeuzen (Article 47). Er. Garten-Concert euerwerk.

Montag: Dieselbe Vorstellung.

Belle-Alliance-Theater. Sonntag: Erstes

Auftreten der Skandinavishen Volkssänger (im Nationalkostüm), in ihren Solo- und Ensemble- Nat:onalgesängen. Doppel-Concert. Steyrisch8 Damen-Terzett. Schwedisches Damen-Quartett. Brillante Illumination durch 15 000 Gaëflammen. Hierzu: 's Jungferngifz. Anfang des Concerts 5 Uhr, der Vorstellung 7 Uhr. Montag und folg. Tage: Dieselbe Vorstellung.

Familien-Nachrichten:

Verlobt: Frl. Clara Klug mit Hrn. Lieutenant Hugo Ihßen (Joachimsfeld). Frl. Eva Stelter mit Hrn. Paftor Hugo Braune (Torgau—Görbitsch bei Reppen. E

Verehelicht: Hr. Seminarlehrer Karl Scheibner mit Frl. Emma Gercke (Bütow—Werben). Hr. Pastor K. Schädla mit Frl. Albertine Beer- mann (Liebenau i. H.).

Geboren: Ein Sohn; Hrn. Carl Mewes D Hrn. Adalbert Unruh (Inster- burg). Cine Tochter: Hrn. Premier-Lieute- naut v. Voigt (Königsberg). Hrn. Pastor Meyer (Calbe a. S.). Hrn. Premier-Lieute- nant v. Wiede (Lune nrg,

Gestorben: Verw. Frau Gutsbesißer Anna Louise Ruhnau, geb. Kelch (Schneewalde). Hr. Gym- nafial-Oberlehrer a. D. Dr. Johannes Ochmann (Oppeln). Verw. Frau Ober-Forstrath Zelion, genannt v. Brandis (Darmstadt).

Steeckbriefe und Untersuchungs - Sachen.

Oeffentliche Vorladung. Auf Grund der An- flage vom 25. April 1878 und §, 140 des Reichs- Strafgeseßbuchs wird gegen 1) den Kommis Albert Pulvermann aus Ostrowo, 2) den Schneidergesellen Israel Sobótker aus Ostrowo, 3) den Magdsohn Anton Kubiak aus Krempa, 4) den Koch Ludwig Obcy aus Ostrowo, 5) den Schneider Anton Dere- finsfi aus Adelnau, 6) den Kürschnergesellen Jsaak Abraham Schwarz aus Adelnau, 7) den Einlieger- sohn Abraham Seelig aus Adelnau, 8) den Bürger- ohn Anton Surma aus Adelnau, s den Schneider- ohn Abraham Goetts{ling aus Ostrowo, 10) den

ojciech Korpis aus Ostrowo, 11) den Pinkus alias Guttmann Pinkus aus Ostrowo, 12) den Handlungskommis Ruben Schwarz aus Ostrowo, 13) den Peter Sokot aus Oftrowo, 14) den Schuh- machergesellen Moses Unger aus Ostrowo, 15) den Iakob N richtig Trieber, aus Raszkow, 16) den Iohann Mos aus Gliónica, 17) den Arbeiter Johann Pléewa aus Nadstawki, 18) den Joseph Mak aus Grochowisko, 19) den Martin Dabrowski aus Wturek, 20) den Lukas Gummelt aus Gosty- czyn, die Untersuchung wegen VerBissens des Bun- desgebiets ohne Erlaubniß, um sich dem Militär- dienste zu entziehen, eingeleitet und zur öffentlichen mündlichen Verhandlung der Sache ein Termin auf den 6. September 1878, Vorm. 9 Uhr, vor dem Kollegium der Kriminal - Deputation im Sißungssaale der I. Abtheilung angeseßt. Da der Aufenthalt der Angeklagten unbekannt ist, so wer- den dieselben hierdurch in Gemäßheit des Artikels 46 des Geseßes vom 3. Mai 1852 zu dem gedachten Termine mit der Aufforderung öffentlich vorgeladen, in demselben zu erscheinen und die zu ihrer Ver- theidigung dienenden Beweismittel mitzubringen, oder jolhe dem Gerichte so zeitig vor dem ange- eßten Termine anzuzeigen, daß sie noch zu dem- elben herbeiges{chaft werden können. Im Falle des

__ Ausbleibens der Angeschuldigten wird mit der-Ver- 1

handlung und Entscheidung der Sache in contu- maciam vorgegangen werden. Zugleich wird zur Deckung der die S möglicherweise treffen- den Strafe und Kosten des Verfahrens auf das im Inlande befindliche etwaige Vermögen derselben bis zur Höhe von Vier Hundert Mark ein Arrest ge- legt. Cr. 348/78. Ostrowo, den 27. April 1878. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Es befindet sich hier ein Mensch wegen Pferde- diebstahls in Haft, der ih E Cann

Auguft Nagel nennt. r will, am 15, Mai 1835 geboren sein, und hat als seinen Geburtsort zuerst Nordhausen, dann Frankenhausen in Schwarzburg- Rudolstadt angegeben. Beides hat ic als fals erwiesen. Er fpriht einen sächsi{-thüringischen Dialekt. Es wird ersucht, uns über die Herkunft

19 Haar: dunkelblond, 11) Stirn: breit und hoch, 12) Augenbrauen: blond, 13) f blaugrau, 14) Nase: \pit, 15) Murd: gewöhnlich, 16) Zähne: defekt, 17) Bart: dunkelblond (Vollbart), 18) Kinn: bebaart, 19) Gesihtsbildung: oval, 20) Gefichts- farbe: gesund, 21) Hände: gewöhnlich, 22) Füße: gews hnlih, 23) Sprache: deutsch mit thüringischem Akzent und Aussprache. Besondere Kennzeichen : kahle Platte, er spricht undeutlih und {üchtern. Bekleidung. 1) Rock: 1 dunkelgrauer Stoffrock, 2) Hosen: 1 hellgraue, 3) West': 1 dunkelgraue, 4) Halstu: 1 {warz und weiß gestreiftes, 5) Stie- fel: 1 Paar Kniestiefel, 6) Müßte: 1 graue Stoff- müßte, 7) Hemde: 1 blau- und weißgestreiftes, 8) Strümpfe: 1 Paar grau wollere, 9) 1 Paar Unter- ziehhosen, 10) 1 grau gestreiftes Shawltuch.

Subhaftationen, Aufgebote, Vor- ladungen u, dergl.

[6209] Oeffentliéze Vorladung.

Frau Adelheid Augener, geb. JZüädicke, in Greußen, hat gegen ihren Chemann, den Spediteur Friedrih Augene:- von Greußen, jeßt unbekann- ten Aufenthalts, hier Klage wegen Ehescheidung eingereiht. S E S

Auf Antrag der Klägerin wird der Beklagte, Friedrih Augener, hiermit öffentlich geladen, in

dem auf den 28. Oktober d. J., Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeihneten Kreisgerihi anberaumten Termine in Person oder durch einen gehörig legiti- mirten Bevollmäthtigten zu erschein n und, falls der zunächst anzustellende Verfsuch der Güte erfolglos sein sollte, auf die Klagthatsachen, bei Vermeidung daß dieselben für zugestanden anzunehmen sind, sich einzulassen und etwaige Einreden, bei Vermeidung, daß er mit denselben für den gegenwärtigen Rechts- streit ausgeschloffen werden wird, vorzushüßen. Beim Ausbleiben des Beklagten im Termine wird die Trennung der Ebe ausgesprochen und Beklagter für den {huldigen Theil geactet und in die Kosten des Verfahrens verurtheilt werden. Zugleich ist zur Eröffnung eines etwa zu erthei- lenden Erkenntnisses Termin auf den 6. November d. J., Vormittags 11 Uhr, anberaumt worden, in welchem der Beklagte in Person oder durch ¿inen Bevollmächtigten gleichfalls zu erscheinen hat, da sonst das Erkenntniß als er- öffnet anzusehen ist. / Sondershausen, den 6. Juli 1878. Fürstl. Schwarzb. Sondersh. Kreisgericht. Weinberg.

S Edictalladung.

Das Untergeriht der freien Hansestadt Bremen macht hierdurch bekannt, daß auf den Bericht der Pupillenkommission der Antrag von Jobst Hinrich Möllering Wittwe, „ihren Bruder, den Mauermaunn Anton Heurich Evermceyer, geboren zu Walle am 30, Januar 1802, welcher bis zum Jahre 1839 in Bremen gelebt habe, dann nach Amerika ausgewan- dert und seitdem spurlos verschwunden sei, [ür todt zu erklären“, als zulässig und demgemäß eine Edic- talladung des Verschollenen erkannt worden ift.

Es wird vaher der vorerwähnte Anton Henrich Evermeyer hierdurch geladen, spätestens am

Montag, den 8. September 1879, Bormittags 10 Uhr, vor dem Untergerichte oben i1 der alten Börse hier- selbst persönlih oder durch einen Bevollmächtigten zu erscheinen, oder bis dahin Kunde von seinem Leben und Aufenthalt zu geben, widrigenfalls er für todt erklärt und sein Vermögen den in Folge seines Todes dazu Berechtigten verabfolgt werden wird.

Sodann werden Alle, welhe von seinem Leben oder Tode Nachrichten besißen, aufgefordert, solche dem Untergerichte mitzutheilen.

Zugleih werden die unbekannten Erben und Gläubiger des obgenannten Anton Henrich Ever- meyer hiermit geladen, ihre etwaigen Ansprüche und Forderungen bei Strafe des Verlustes derselben, in dem obgedachten Termine anzugeben und geltend zu machen.

Bremen, aus der Kanzlei des Untergerichts, den

10. Mai 1878. Cordes, Sekr.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.

Es soll den 2, August d. J., im Henkelschen Kruge zu Dammendorf nachstehendes Holz: 1. Be- gang Theerofen, Jag. 2, 6, 14, 20, 21. 8 Nm. Eichen Knüppel, 6 Rm. Eichen Stockholz, 5 Rm. Eichen Reiserholz L, 6 Rm. Erlen Knüppel, 641 Rm. Kiefern Scheit und Knüppel, 518 Rm. Kiefern Stoholz, 372 Rm. Kiefern Reiserholz 1. und Il. ; 2. Begang Chacobsee, Jag. 42, 43, 66. 78 Rm. Cichen Seit und Knüppel, 22 Rm. Eichen Reiser- holz T., 327 Rm. Kiefern Scheit und Knüppel, 38 Nm. Kiefern Stockholz, 10 Rm. Kiefern Reiser- holz I., 150 Rm. Kiefern Reiserholz IIL; 3. Be-

ang Timmend-crf, Jag. 76, 81, 84, 91, 92.

Eichen Stoctholz, 135 Rm. Eichen Reiserholz 1, 493 Rm. Kiefern Scheit und Knüppel, 74 Rm. Kiefern Stockholz, 200 Rm. Kiefern Reiserholz IL., im Wege der Lizitation öffentlich an den Meist- bietenden gegen gleich baare Bezahlung verkauft: werden , wozu Kauflustige an dem gedahten Tage auf Ort und Stelle Vormittags um 10 Uhr hier- mit eingeladen werden. Dammendorf, den 11. Juli 1878. Der Oberförster. Beermann.

[60836] Bekanutmachung. Die in der Provinz Hannover im Amte Sulin- gen belegene

Domaine Ehreuburg,

enthaltend an gef und Baustellen 1,3121 Hekt, : 44

und besonders etwaige Vorstrafen dieses Menschen Mittheilung zu machen. Prenzlau, den 10. Juki | 1878. Königliches Kreisgeriht. 1. Abtheilung. : Signalement. 1) Familienname : Nagel, 2) Vor- ; name: Hermann August, 3) Geburtsort: angeblich ! Frankenhausen in Schwarzburg-Rudolstadt, welche | ngabe aber durch Auskunft der Polizei widerlegt ! ist, 4) Aufenthaltsort: ohne Domizil, 5) Religion: : ev., 6) Beschäftigung Müilllérgeselle, 7) Größe: 5 &uß, 83) Aller; 41 Jahre, 9) Statur: klein,

Uten A ¿S ¿ Ackerland . . 103,3107 38,3579

Wiesen . . ;

Heuns A . 107,0367

Moorgrund 5,4609

Holzung 3,2393

Teichen . 0,8523

U 00009

im Ganzen. 268,1072 Hekt.

soll auf 18 Jahre, vom 1. Mai 1879 bis Johannis 189 ôffentlihh meistbietend verpahtet werden.

64 RNm. Eichen Scheit und Knüppel, 60 Rm. |_

Das Pachtgelder-Minimum if auf 3900 4 fest-

geseßt.

Zur Uebernahu.e der Pachtung ift ein disponibles Vermögen von 55 000 Æ erforderlich, über dessen Besiß, sowie über die persönliche Qualifikation als Landwirth jeder Pachtbewerber sich vor der Lizita- tion auszuweisen hat.

Termin zur Lizitation ist auf

Montag, den 9. September d. J., : Vormittags 11 Uhr, in unserem Geschäftslokale, Archivstraße Nr. 2, hieselbst, vor dem Regierungs-Afsessor Tilemann an- beraumt.

Die Verpachtungs-Bedingungen, die Karte und das Grundstücksverzeichniß sind an den Wochentagen während der Dienststunden in unserer Registratur, sowie bei dem zeitigen Pächter, Herrn C. Remmers zu Ghrenlurg, einzusehen.

Abschrift des Kontraktéentrourfs und die çgedruck- ten' allgemeinen Bedingungen der Verpachtung wer- den gegen Erstattung der Kopialien resp. Druckosten abgegeben.

Hannover, den 29, Juni 1878.

Lönigliche Finanz - Direktion.

Abtheilung für Domainen. Früh. [6197] Bekanntmaczung. Die Lieferung von circa: 1000 Kubikmetern kiefern Klobenholz und 80 Tonnen Steinkohlen à Tonne 150 Kilo-

as für die Verwaltung der hiesigen Feuerwehr pro 1878/79 \oll unter den im Bureau der Feuerwehr, Lindenstraße 50, zur Einsicht ausliegenden Bedin- gungen an den Mindestfordernden vergeben werden.

Zur Abgabe der mündlichen Angebote ist ein Ter- min auf:

den 5. Angust cr., Vormittags 11 Ußr, in der diesseitigen Kalkulatur, Molkenmarkt Nr. 1, Zimmer Nr. 20 angeseßt, zu welchem Lieferungs- lustige hiermit eingeladen werden.

Berlin, den 10. Juli 1878.

Königliches Polizeipräfidium. von Madai. Beglaubigt: Pohle, Polizei - Sekretär.

[6214] Königliche Nieder\chlesisch-Märkische Eisenbahn. Submission auf 6 Stück Locomotiven und Re- servetheile Mittwoch, dcn 24. Juli d. J., Mittags 12 Uhr, im mascinentehnischen Büreau, Berlin, S8W., Koethenerstraße 24. 1, Offerten müssen frankirt, versiegelt und mit der Aufschrift: „Sub1mnissionsofferte auf Lieferung von Locomotiven 2c.“ eingereiht werden.

Bedinzungen, Zeichnungen 2c. find vom maschinen- tehnischen Büreau gegen Erstattung von 5 A zu beziehen.

Berlin, den 10. Juli 1878. :

Königliche Direktion. Cto. 96/7.)

[6213] Bekanntmachung.

Die zu dem Neubau der Kaserne Il. für das Eisenbahn-Regiment bei Schöneberg erforderlichen 1) Schhmiede-, S{hlosser- und Eisenguß-Arbeiten, 2) Tischler-Arbeiten, i 3) Maler- und Anstreicher-Arbeiten, 4) Glaser-Arbeiten sollen im Wege zer Submission verdungen werden. Die Bedingungen und Kostenanshläge sind in unserem Geschäftslokale, Michaelkirbplay 17, ein- zusehen und versiegelte Offerten bis zum 24, Juli 1878 und zwar: auf die Arbeiten ad 1 und 2 bis 10 Uhr,

R # ad3 und4 ,„, 10F Uhr daselbst einzureichen. Berlin, den 12. Juli 1878. Cto 94/7. P. 2.)

Königliche Garuison-Verwaltung.

[6211]

Die Anfertigung des Bohlenbelags inklusive Lieferung der erforderlihen Materialien für die Brücken der Strecke Treysa—Niederhone, veranschlagt zu rot. 233 Kubikmeter Eichen- resp. Kiefernholz, soll im Wege öffentlicher Submission vergeben wer- den und ist hierzu Termin auf Montag, den 5, August er., Vormittags 11 Uhr, in unserem Verwal- tung8gebäude, Hedderichstraße Nr. 59, hierselbst an- beraumt worden.

Die maßgebenden Bedingungen und Zeichnungen können in unserer Betriebs-Kanzlei eingesehen, von wo aus auch die Bedingungen auf portofreies An- suchen gegen Erstattung der Kopialien zu beziehen sind.

Bezügliche Submissionsofferten sind verfiegelt und mit der Aufschrift „Submissionsofferte auf Anfer- tigung resp. Lieferung-des Bohlenbelags zu eisernen Brücken“ versehen, bis zu der bezeihz1eten Termins- stunde portofrei an uns einzureichen.

Frankfurt a. M., den 6. Juli 1878, Königliche Eisenbahn-Direktion.

[6093] Die Lieferung von nachstehenden kiefernen Höl- zern als: “e für das Artillerie-Depot zu Posen: 63 Bettungsrippen à 6 m lang, 0,16 m im Qu. stark, 1446 ganze Rippenftücke à 0,9 m lang, 0,16 m im Qu. stark, 1144 halbe Rippenstücke à 0,9 m lang, 0,16 m breit und 0,08 m stark, 3954 Bettungsbohlen à 3 m lang, 0,30 m breit, 0,08 w stark und 450 Fascinenpfähle à 1 m lang, 4 bis 5 cm im Durchmesser stark, auf dem einen Ende jugespivt; Þ. für das Artillerie-Depot zu Glogau: 260 ganze Rippenstücke à 0,9 m lang, 0,16 m

m Qu. stark, 266 halbe Rippenstücke à 0,9 m lang, 0,16 m breit und 0,08 m stark, 620 Bettungsbohlen à 3 m lang, 0,30 m breit Uno O/VO m E joll im Wege der öffentlichen Submission an den

Später ciugehende (900 (ide bodingunatgemáte L s Offerten bleiben unberücksichtigt.

Mindestfordernden vergeben werden und ist hierzu ein Termin auf: Donnerstag, den 1. August cr., : Vormittags 10 Uhr, im Bureau des unterzeichneten Artillerie-Depo18 an- beraumt. Versiegelte Offerten mit der Auffchrift!: „Submission auf die Lieferung von Bettungs- Material“ sind bis zu diesem Termine hierher franco einzusenden. Ein mündlihes Abbieten findet nit statt. Die Bedingungen find hier ausgelegt und können Auswärtigen gegen Entrichtung der Schreibgebühr mitgetheilt werden. Posen, den s. Juli 1878. Artillerie-Depot.

L011] Submission.

Die zu dem Neubau einer Kaserne für die 5. Es- cadron Westfälishen Kürassier-Regiments Nr. 4 erforderlihen Erd-, Maurer-, Steinhauer-, Zimmer-, Pflafter-, S{losser-, Klempner- und Asphaltirungs- Arbeiten und Maurermaterialien excl. Steine, ver- anslagt-zu 53 905,54 M, sollen in dem am 24. Zuli cr., Vormittags 10 Uhr, im Bureau der unterzeihneten Verwaltung anstehenden Termine entweder nach Arbeitszweigen getrennt o“ er im Ganzen in öffentliher Submission vergeben werden. Kostenanshläge, Bedingungen 2c. können in dem unterzeichneten Büreau bis zu genanntem Termine eingesehen, sowie auch Abschriften der leßteren gegen Stag der Kopialien (3,5 M) von dort bezogen werden.

Versiegelte und mit der Aufschrift :

„Dffecte auf Arbeiten und Lieferungen zuur Neubau einer Kürassier-Kaserne“ verschene Offerten, sind bis zum genannten Termine im Bureau der unterzeichneten Garnison-Verwaltung portofrei einzureichen, woselbst dieselben in Gegen- wart der etwa persönlich ershienenen Submittenten eröffnet werden.

Müntster, den 10. Juli 1878.

Königliche Garnison-Verwaltung.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. \. w. von öffentlichen Papieren.

Preußische Ceutral-Bodencredit- [6094] Actiengesellschaft.

Depot-Geschäft.

Als Depots werden angenommen baare Einlagen und Effekten.

Die baaren Einlagen sind entweder unverzins- lih, jederzeit rückzahlbar, so daß darüber mittels Cheks verfügt werden fann, oder verzinslich und gegen Kündiaung rückzahlbar.

Für Depositengelder, deren Rückzahlung mit Küns- digung bedungen wird, erhält der Conto-Inhaber bis auf Weiteres: bei bedungener 3tägiger Kündigung 1F 9%/% pro anno,

L 7 ¿monatlicher , 2%» g

Für Depositen mit längerer Kündigungsfrift er- folgt die Verzinsung nach besonderer Vereinbarung.

Deponirte Effekten werden zu jederzeitiger Ver- fügung gehalten; die D. potscheine werden auf den Namen des Deponenten ausgestellt.

Die Prospekte können an der Gesellschaftskasse, Untex den Linden 34, in Empfang genommen werden.

Berlin, den 15. Juni 1878.

Die Direction.

v. Philip8born. Bossart.

Merschiedene Wetxnnturachngen.

Das Amt eines Kreisthierarztes des Kreises Steinburg ist und zwar zunächst kommissarish zu beseßen. Jährliches Gehalt 600 Æ ohne Pensionë- berechtigung. Bewerbungen sind binnen 2 Monaten bei uns einzureichen. Schleswig, den 28. Juni 1878. Königliche Negierung, Abtheilung des Jnnern.

[6200] Central- Annoncen-Bureau

der Deutschen Zeitungen, j Aktien-Gesellschaft zu Berlin).

Die Altionäre unserer Gesellshaft laden- wir hiermit zu einer außerordentlichen Generalver- sammlung auf Dienstag, den 30. Juli dieses Jahres, Mittags zwölf Uhr, nah dem Geschästs- IES der Gesellshaft, Berlin, Mohrenstraße Nr.

5, ein.

Hérrmann.

___ Tagesorduung: Beschlußfassung über den Antrag des Vorstan- des und Aufsichtsrathes, betreffend die Umgestal- tung und Liquidation des Unternehmens be- ziehungsweise der Gesellschaft.

Wegen Berechtigung zur Theilnahme an der Ge- Es wird auf §. 28 des Statuts ver- wiesen.

Diejenigen Aktionäre, welhe an der Generalver- a ung Theil nehmen wollen, haben ihre Aktien pätestens -bis zum 27. Juli, Abends 6 Uhr, bei dem Vorstande der Gesellschaft, Mohrenstraße 45, der Legitimationskarte, zu deponiren.

Berlin, den 26. Juni 1878.

Der Auffi®tsrath.

Das Mitglied: Der Vorsitzende :

Dr. F. Salomon. E. F. Pindter.

[6216] S Cin Posten Buckskin, pass. ju Herren- und ¿4 Knaben-Anzügcn, Regenmänteln u. Tuniques, # Werth 14 TIhlr., soll 21, Elle br. f. 14 Sgr. S und ein Posten Waterproof 8 2, Elle br. f. 10 Sgr: pr. Elle \{leunigst für fremde Rechnung aus- verkauft werden durch Gebr. Segall. Berlin,

Friedrichstr. 62, Eke Kronenstr. Nach aus- wärts geg. Vorsch Cto. 643/7.)

[6217] Schleswig-Holsteinisches Milchvieh. Lieferungsaufträge auf Angeler-, Breitenburger-, Wilstermarsh-Starken per August-September führt

reell aus e s G. Kohrt, Í L Hamburg, Dammiîihorlerra}e.

‘derjenigen Thatsachen, welche in diesem zur

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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dition: SW. Wilhelmstr. Nr. 32.

K

„M 164.

Se, Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem Oberst-Lieutnant von Prittwiß und Gaffron, persönlichen Adjutanten Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Carl von Preußen, sowie dem Adjutanten Sr. Königlichen Hoheit, Hauptmann von Wißleben - vom 1. Garde-Feld- Artillerie-Regiment, die Erlaubniß zur Anlegung der denselben verliehenen aan beziehungsweise des Commandeurkreuzes weiter Klasse und des Ritterkreuzes des Königlich sächsischen lbrechts-Ordens, zu ertheilen.

Deutsches Neich.

REGcktoLcknwattsordnung. Vom 1. Juli 1878.

(Schluß). Vierter Abschnitt. Ehrengerichtlihes Verfahren.

S, 62. Ein Rechtsanwalt, welcher die ihm obliegenden Pflichten (8. 28) Lee: hat die ehrengerihtliche Bestrafung verwirkt.

8, 63. Die ehrengerichtlihen Strafen sind:

1) Warnungz

2) Verweis;

3) Geldstrafe bis zu dreitausend Mark;

Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft.

eldstrafe kann mit Verweis verbunden werden.

. 64, Wegen E welche ein Rechtsanwalt vor seiner Zulassung begangen hat, ist ein ehrengerichtlihes Verfahren nur dann zulässig, wenn jene Handlungen die Ausschließung von der Rechts- anwaltschaft begründen.

F: 65, Ist gegen einen Rechtsanwalt wegen einer strafbaren Handlung die öffentliche Klage erhoben, so is während der Dauer des Strafverfahrens wegen der nämlichen Thatsachen das ehrengericht- lide Verfahren nicht zu eröffnen und, wenn die Eröffnung statt-

„pŒunden hat, aae en.

Ist im Strafverfahren auf Freisprehung erkannt, fo findet wegen hen, Erörterung gekommen sind, ein chrengerihtliches Verfahren nur insofern statt, als dieselben an fich und unabhängig von dem Thatbestand einer im Strafgesetze vorgesehenen Handlung die ehrengerihtlihe Bestrafung begründen.

„Ist im Strafverfahren eine Verurtheilung ergangen, welche die Unfähigkeit zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft niht zur Folge hat, so beschließt das Ehrengericht, ob außerdem das ehrengerichtliche Ver- fahren zu eröffnen oder fortzuseßen sei.

Kann im Strafverfahren eine Hauptverhandlung nicht stattfinden, weil der Angeklagte abwesend ist, so findet die Vorschrift des Ab- satzes 1 keine Anwendung.

S. 66. Insoweit nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen sich ergeben, finden auf das ehrengerichtliche Verfahren die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Verfahren in den zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörigen Strafsachen und die Vorschriften der §8. 156 Nr. II1., 177, 186 bis 200 des Gerichts- verfassungsgeseßes entsprehende Anwendung.

S. 6e, Der Vorstand entscheidet im ehrengerihtlichen Verfahren als Chrengericht in der Beseßung von fünf Mitgliedern. Dasselbe besteht aus dem Vorsizenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei anderen Mitgliedern des Vorstandes. Der Vorstand wählt die leßteren und bestimmt die Reihenfolge, in welcher die übrigen Mit- glieder als Stellvertreter zu berufen sind.

S. 68, Zuständig ist das Ehrengericht der Kammer, welcher der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage angehört.

8. 69. Der Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung kann von dem Chrengerichte sowohl aus rechtlichen, als aus thatsählichen Gründen abgelehnt werden.

__ Gegen den ablehnenden Beshluß steht der Staatsanwaltschaft die age DNGEre g sud E

egen den die Voruntersuhung eröffnenden Beschluß steht dem Al E die Beschwerde nur wegen Unzuständigkeit des Ehren- geri zu,

8. 70. Das Ehrengericht kann beschließen, daß ohne Vor- untersuchung das Hauptverfahren zu eröffnen sei. S

Beschwerde findet nicht statt.

S. 71. Mit der Führung der Voruntersuchung wird ein Richter dur den Präsidenten des Ober-Landesgerichts beauftragt.

F. 72. Die Verhaftung und vorläufige Festnahme sowie die Vorführung -des- Angeschuldigten ist unzuläsfig.

____§._ 73. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen kann in der Voruntersuchung erfolgen, auch wenn die Voraussetzungen des S. 65 Abs. 2 und des §. 222 der Strafprozeßordnung nicht vorliegen.

8. 74. L E die Staatsanwaltschaft eine Ergänzung der Voruntersuchung, so hat der Untersuchungsrichter, wenn er dem An- rage nicht stattgeben will, die Entscheidung des Chrengerichts ein-

olen.

__§. 75. Nach ges{lossener Voruntersuhung sind dem Angeschul- digten auf seinen Antrag die Ergebnisse des Viébétiarn Versabrens Ee s Anklageschrift h

. 76. Die Anklageschrift hat die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Pflichtverleßung dur Angabe der sie bearütidenden E tatsachen zu bezeihnen und, soweit in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden follen, die Beweismittel anzugeben.

kann die Klage nur während eines Zeitraums von fün ahren, vom Lage des Beschlusses ab, und nur auf Grund neuer Thatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.

„5. 78. In dem Beschlusse, durch welchen das Hauptverfahren eröffnet. wird, ist die dem Angeklagten zur Last gelegte Pflicht- and dur Angabe der sie begründenden Thatsachen zu be- einen.

S. 79, Die Mittheilung der Anklageschrift erfolgt mit der La- dung zur Hauptverhandlung.

§. 80. Die Mitglieder des Vorstandes, welche bei der Entschei- dung über die Eröffnung des Hauptverfahrens mitgewirkt haben, sind von der Theilnahme an dem Hauptverfahren niht ausges{lossen.

77. Ist der Angeschuldigte außer Verfolgung f A so

- ur s E E mm O. E I m m U Zem m m O É m U L i m E E M E E E i C 9E O A P N P M I I I I I

Berlin, Moutag,

8. 81. In der Hauptverhandlung if als Gerichtsschreiber ein dem Vorstande niht angehörender, am Siße der Kammer wohnhafter Rechtsanwalt von dem Vorsitzenden zuzuziehen. i

8. 82, Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Die Mit- glieder der Kammer \ind als Zuhörer zuzulassen, andere Fiique nur auf Antrag des Angeklagten nach dem Ermessen des Vorsißenden.

. 83, Die Hauptverhandlung kann auch ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden, sofern er zu derselben geladen ift, auß wenn er im Sinne des §. 318 der Strafprozeßordnung als abwesend gilt. Eine öffentliche Ladung ist unzulässig.

Das Ehrengericht kann das persönliche Erscheinen des Angeklagtea unter der Verwarnung anordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Ver- treter niht werde zugelassen werden. ÿ

8, 84. In der Hauptverhandlung hält nah Verlesung des Be- \{lufses über die Eröffnung des Hauptverfahrens ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens, soweit dieselben |ich auf die in dem Beschlusse Ee die Eröffnung des Hauptyverfahrens enthaltenen Thatsachen be- ziehen.

§. 85. Das Ehrengeriht bestimmt den Umfang der Beweis- aufnahme, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Be- \{lüfse gebunden zu sein.

8. 86. Das Ehrengeriht kann nach freiem Ermessen die Ver- nehmung von Zeugen oder Sachverfländigen durch einen ersuchten Richter oder in der Hauptverhandlung anordnen.

Auf das Ersuchen finden die 88. 158 bis 160, 166 des Gerichts- verfassungégeseßes entsprehende Añwendung. :

Die Vernehmung muß auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten in der Hauptverhandlung erfolgen, sofern nicht voraus\ichtlih der Zeuge oder Sachverständige am Erscheinen in der Hauptrerhandlung verhindert oder sein Erscheinen wegen großer Ent- fernung besonders erschwert sein wird. :

7. Die Verhängung von Zwangsmaßregeln, sowie die Fest- setzung von Strafen gegen Zeugen und Sachverständige, welche in der Hauptverhandlung ausbleiben oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, erfolgt auf Ers1cchen durch das Amtsgericht, in dessen Bezirke dieselben threr Wohn “und in Ermangelung. eines solchen ihren Aufenthalt haben. i

8. 88. Die “Aussage - eines außerhalb der En vernommenen pag oder Sachverständigen, dessen Vernehmung nich in der Hauptverhandlung erfolgen muß, ist, sofern es die Staats- anwaltschaft oder der Angeklagte beantragt oder das Ehrengeriht es für erforderlich erachtet, zu verlesen.

__§. 89. Für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechts- mittel der Beschwerde ist das Ober-Landesgericht zuständig.

8. 90. Gegen die Urtheile des Ehrengerihts ist die Berufung an den Ehrengerichtshof zulässig.

Der Ehrengerichts8hof besteht aus dem Präsidenten des Reichs- gerihts als Vorsißenden, drei Mitgliedern des Reichsgerichts und drei Mitgliedern der Anwaltskammer bei dem Reichsgerichte.

Die Mitglieder des Reich8gerihts werden nah den Vorschriften der S8. 62, 63, 133 des Gerichtsverfassung8geseßes bestimmt. Die Mitglieder der Anwaltskammer werden vor Beginn des Geschäfts- jahres auf die Dauer desselben von der Anwaltskammer gewählt.

In gleicher Weise werden drei Stellvertreter der Mitglieder des Reichsgerihts und zwei Stellvertreter der Mitglieder der An- waltskammer bestimmt.

Auf die Vertretung des Präsidenten findet die Vorschrift des D 65 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgeseßes entsprechende An- wendung.

8. 91. Auf das Verfahren in der Beshwerdeinstanz u nd in der

Berufungsinstanz finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung und

der 88. 82, 83 Abs. 1, §8.84, 86 bis 88 dieses Gesetzes ents prehende Anwéndung.

8. 92. Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft werden von der Staatsanwaltschast bei dem Ober-Landesgerichte, in der Be- rufungsinstanz von der Staatsanwaltschaft bei dem Reichsgerichte wahrgenommen.

; È: 93. Im Falle des §. 16 Abs. 2 wird ohne Beschluß über die Cröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung geschritten.

Das Ehrengericht kann nach Maßgabe des 8. 86 auch die Ver- nehmung des Antragstellers vor der Hauptverhandlung anordnen.

Dem Antragsteller sind auf Verlangen die ihm zur Last ge- legten Thatsachen sowie die Beweismittel vor der Hauptverhandlung \chriftlich anzugeben. :

Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Antrag auf Entschei- dung im ehrengerichtlihen Verfahren zurückgenommen wird; die Kosten trägt in diesem Falle der Antragsteller.

d 94. Für das Verfahren werden weder Gebühren noch Stem- pel, sondern nur baare Auslagen in Ansaß gebracht.

_ Der Betrag der Kosten i von dem Vorsitzenden festzustellen. Die Festseßung ift vollstreckbar.

Kosten, welche weder dem Angeschuldigten noch einem Dritten auferlegt werden oder von dem Verpflichteten nicht eingezogen werden Tönnen, fallen der Kammer zur Last. Dieselbe haftet den Zeugen und Sachverständigen. für die ihnen zukommende Entschädigung in gleichem Umfange, wie in Strafsachen die Staatskasse. Bei weiterer Entfernung des - Aufenthaltsorts der geladenen Personen ist denselben auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen.

Die Hinterlegung der geseßlichen - Entschädigung für Personen, welche von dem Angeklagten unmittelbar geladen find, erfolgt bei dem Schriftführer des Vorstandes. 2

_§. 95. Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile des Ehren- gerichts sind von dem Schriftführer des Vorstandes zu ertheilen.

F. 96, Die Aus\ch{ließung von der Rechtsanwaltschaft tritt mit der Rechtskraft des Urtheils ein. Dieselbe wird von dem Schrift- führer des Vorstandes unter Mittheilung einer mit der Bescheinigung der Voll streckbarkeit versehenen gran e Abschrift der Urtheils- formel den Gerichten, bei welchen der Rechtsanwalt zugelassen war, und der Landes-Justizverwaltung angezeigt.

8. 97. Geldstrafen (§8. 58, 63) fließen zur Kasse der Kammer.

Die Vollstreckung der eine Geldstrafe aus\sprechenden Entschei- dung erfolgt auf Grund einer von dem Schriftführer des Vorstandes ertheilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen be- glaubigten Abschrift der Entscheidungsformel nach den Vorschriften

den 15. Juli, Abends.

1878.

Sue die Vollstreckung der Urtheile in bürgerlichen Rechtsftreitig- eiten.

Dafselbe gilt von der Vollstreckung der die Kosten festseßenden Verfügung.

Die Vollstreckung wird von dem Schriftführer des Vorstandes betrieben.

Fünfter Abschnitt. Rechtsanwaltschaft bei dem Reichsgerichte.

8. 98. Auf die Rehtsanwaltschaft bei dem Reichsgerichte fin- den, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Bestimmungen enthalten sind, die OarsGeBen der ersten vier Ab- \chnitte dieses Gesetzes mit der Maszgave nwendung, daß an die Stelle der Landesjustizverwaltung der Reichskanzler und an die Stelle des Ober-Landesgerichts das Reichsgericht tritt.

8. 99. Die Zulaffung zur Rechtsanwaltschaft und die Zurük- nahme der Zulassung bei dem Reichsgericht erfolgt durch das Prä- sidium des Reichsgerichts. Dasselbe entscheidet über den Antrag auf pulasung nah freiem Ermessen, jedoch vorbehaltlih der Vorschriften er

_§. 100. Die Zulassung zur Rehtsanwaltschaft bei dem Reichs- geriht ist mit der Zulassung bei einem anderen Gericht unvereinbar.

_Die bei dem Reichsgerichte zugelaffenen Rechtsanwälte dürfen bei einem anderen Gerichte niht auftreten.

S. 101. Eine Uebertragung der dem Prozeßbevollmächtigten zu- stehenden Vertretung auf einen bei dem Reich8gerihte nicht zuge- lafienen Rechsanwalt findet nicht statt.

__§. 102. Die Anwaltskammer bei dem Reichsgerichte wird durch die bei demselben zugelassenen Rechtsanwälte gebildet.

Die Mitglieder des Ehrengerichtshofs können nicht Mitglieder des Ehrengerichts fein.

Sechster Abschnitt. Scch{luß- und Uebergangsbestimmungen.

S. 103. Dieses Gese tritt, vorbehalilich der Bestimmungen der Q; 112, 113, im ganzen Umfange des Reichs gleichzeitig mit dem

erihtsverfassungsgeseß in Kraft.

8. 104, Der am Orte eines obersten Landesgerichts wohnhafte Rechtsanwalt kann bei diesem Gerichte zugelassen werden, wenn nah dem Gutachten des leßteren die Zulassung zur ordnungsmäßigen Erledigung der Anwaltsprozesse erforderlich ist.

S. 105. Die bei einem obersten Landesgerichte zugelassenen Rechtsanwälte sind Mitglieder der Anwaltskammer, in deren Bezirke das Gericht seinen Sitz hat.

. 106. Die erste Versammlung der Anwaltskammern findet zur Wahl der Mitglieder des Vorstandes binnen drei Monaten nah dem Inkrafttreten dieses Gesetzes statt.

, Die Versammlung wird von dem Präsidenten des Ober-Landes- gerichts. bei dem Reichs8gerichte von dem Präfidenten des leßteren berufen. Den Vorsitz in derselben führt der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Gerichts.

Der itabcaDe ernennt für die Versammlung aus deren Mitte einen Schriftführer.

8. 107. Den zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vor- handenen Rechtsanwälten (Anwälten, Advokaten, Advokatanwälten, B, kann die Zulassung bei einem Landesgerichte, in dessen

ezirke sie bisher ihren Wohnsiß hatten, nicht versagt werden, wenn sie dieselbe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder binnen drei Monaten nah demselben beantragen.

Dieselben sind, sofern fie die Zulassung bei dem Landgericht ihres AERUNSO beantragen, befugt, ihren bisherigen Wohnsiß bei- zubehalten.

f E nochmalige Beeidigung dieser Rechtsanwälte findet nicht att.

Den zur Zeit des Inkrafttretens dieses Dea vorhandenen Rechtsanwälten, welche bei den an ihrem Wohnjiße befindlichen mehreren Kollegialgerihten die Anwaltschaft auszuüben berechtigt sind, kann die gleichzeitige Zulassung bei den an demselben Orte an die Stelle der bisherigen tretenden Kollegialgerihten nicht versagt werden, wenn sie dieselbe vor dem Inkrafttreten dieses Geseßes be- antragen. Durch landesherrlihe Verordnung kann in diesem Falle für einzelne Orte die gleichzeitige Zulassung bei mehreren Kollegial- gerichten aus8ges{lossen werden.

&. 108. Diejenigen, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Fähigkeit zur Rehtsanwaltschaft erlangt haben, können zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, auch wenn sie die Fähig- keit zum Richteramte nicht erlangt haben.

Dieselben haben nach Zl des §. 4 ein Net auf Zulassung bei den Gerichten des Bundesstaats, in welchen sie die Fähigkeit zur Rechtsanwaltschaft erlangt haben.

Die Zulassung eines solhen zum Riehteramte nicht befähigten Antragstellers kann auch dann versagt werden, wenn dieselbe nicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesezes oder binnen drei Monaten nah demselben oder, falls der Antragsteller zu dieser Zeit ein Amt bekleidet, mit welchem die Rehtsanwaltscaft nicht vereinbar ift, nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus diesem Amte beantragt wird.

S. 109, Die Landesgeseße können für solche Kategorien von Rechtsanwälten und gur Recbtsanwaltschaft Befähigten (§8. 107, 108), für welche die Fähigkeit zum Richteramte nicht erforderlih war, be- stimmen, daß deren Zulassung zu versagen oder nur unter Be- \chränkungen zu ertheilen sei. :

8. 110. Durch landesherrliche Verordnung kann die Landes- Justizverwaltung auf einen Zeitraum von drei Jahren nah dem JIn- krafttreten dieses Geseßes ermächtigt werden, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft denjenigen zu versagen, welhe im Justizdienste ih befinden, sowie denjenigen, welhe aus demselben ausgeschieden sind, ohne in einen anderen Zweig des Reichs- oder Staatsdienstes oder in ein besoldetes Gemeindeamt übergegangen oder zur Rechts- anwaltschaft zugelaffen worden zu fein.

Auf Grund einer solchen Ermächtigung kann jedoch die Zu- laffung denjenigen nit versagt werden, welche dieselbe binnen einem Jahre na erlangter Fähigkeit zur Rechtsanwaltshaft beantragen und nicht bereits im Justizdienste angestelt worden sind. Für di jenigen, welche die Fähigkeit zur Recht8anwaltichaft bei dem Fnkrafte

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