1940 / 1 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 02 Jan 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Bekanntmachung.

Die am 30ckDezember 1939 ausgegebene Nummer 259 des Reichsgesetblatts, Teil I, enthält: Vorordnuna zur Tur&führung des Geseßes zur Aenderung

T1014 Ul =ch Ulli

von V îten des Handelägesezbuhs über das Seefrachtret. N ? = 14 4 :

E V 1g zur Einführung des Reichsjagdrechts in den ein- acaliederten Ostgebieten. Vom 16. Dezember 1939, :

Verordnung über die Reichswasserstraßenverwaltung in den eingealiederten Ostgebieten. Vom 22. Dezember 1939.

weite Anordnung zur Durchführung der Verordnung Fe Beseitigung der Ueberseßung im Einzelhandel. Vom 23. - E V zur Einführung des Reichsbahngeseßes in den eingeg 1 Ostgebieten. Vom 27. Dezember 1939.

V 21g über die Gingliederung des Landesamts zur Be- V tertzuwachSsabgabe in Troppau in die Reichsfinanz- è 7 N 1 28. D er 1939.

V dnung zur Arbe 1chpflicht der Arbeiter und Ange- t n in der Ostmark. Vom 28. Dezember 1939.

Verordnung über das Nichtinkrafttreten von Rechtsvor- riften im Geschäftsbereih des Reichsministeriums für Wissen- id Erziehung und Volksbildung in der bisherigen Freten Stadt Danzig. Vom 28. Dezember 1939.

Y über die Einführung des Schriftleitergeseßes in d Ostgebieten. Vom 29, Dezember 1939.

Verordnung über die Einführung der Reichskulturkammer- aeietgebung in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 29; De- zember 19: j

1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 F. A. Postversen- d i { N. für ein Stück bei Voreinsendung auf

r Postsheckkonto: Berlin 96 200,

Berlin NW 40, den 2. TFFanuar 1940,

Reichsverlagsamt. Dr. H ubri ch. Bekanntmachung.

Die am 30. Dezember 1939 ausgegebene Nummer 260 des Neichsgeseczblatts, Teil T, enthält:

Zehnte Verordnung zur Aenderung der Reichsgrundsäße über Vorausseßung, Art und Maß der öffentlihen Fürsorge. Vom

1020 Î Q

q 4 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 NA. Postversen- ] 1: 0,03 NA für ein Stück bei Voreinsendung auf vnser Postsheckkonto: Berlin 96200

Berlin NW 40, den 2. Januar 1940.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubri c.

Bekanntmachung.

e am 30, Dezember 1939 ausgegebene Nummer 49 des Reichsgesezblatts, Teil 11, enthält: Vet taqung Uber das ¡7Fnternationale Abkommen zur

F!

Vereinheitlihung von Regeln über Konnossemente. Vom 22. De gen 1

Oetanntmachung zum Genfer Abkommen zur Verbesserung des Los Verwundeten und Kranken der Heere im Felde U um tommen Uber die Behandlung der Kriegsgefangenen (Ratifikat rch Thailand [Siam], Beitritt Litauens und der Slowakei Bom 23. Dezember 1939,

Bogen. Verkaufspreis: 0,45 l. 4. Postversen- 1,04 2M sür ein Stück bei Voreinsendung auf ; edfonto: Berlin 96200.

NW 40, den 2. Januar 1940, neichsverlag8amt. Dr. Hubricch.

P S is R P G DA G RO S ENURE E N R ZSIEIO L TEOR E DE E Oer S I T E PEPIS I T Irichtauicliches. F5ofitvefen.

Neues Poftwertzeichen für Festpostkarten.

icichspost führt einen besonderen Freimarken inem neuen Markenbild zu 6 Rpf. ein, der bei tungen, z. B. größeren Ausstellungen oder ¡tpostlarten verwendet werden soll. Der neue pel nah einem Entwurf des Kunstmalers t-Wilmersdorf wird auf Antrag zur Ver- zum ersten Male auf den Festpostkarten auf- g l 1 Tag der Briefmarke bei den zahlreichen, zu die- jem l n Reich eingerihteten Sonderpostämtern ab- g (ußerdem können sie vom 4. Fanuar an von t f Zammlermarken in Berlin W 30 bezogen postkarte des Reichsbundes der Philatelisten te der KdF-Sammelgruppen 15 Rpf. Hier-

f. für den Kulturfonds des Führers hbe-

a )

Einzahlungen durch Zahlkarte in den ein- gegliederten Oftgebieten. in das Reich eingegliederten A ahlkfarte nur bis 1000 NA mter und Poststellen in er Einzahlungen durch

Baketdienft mit Dftobersczlesien.

1 M l, f tot J S

wird 1 Bom (e A | en a e ete nach B Ee i ten zug ver die einzelnen _Fernsprechdienst mit Portugal M für den Ges rächSsausta isch mit Portugal festgesetzte tr: i L YUuntverbvindung Berlin—Lissabon (22.00 ch2.) UDr) wir Uf die Stunden von 0 bis 2 Arnd « Slunden von 21.00 bis 24.00 Uhr Ungüstig werdende Postwertzeichen. L0H : ) dar n erinn rt, daß eine Reihe Postwertzeichen mit Ab- \ eo V2, Dezember 1 39 ihre Gultigkeit verloren hat. Es handelt s i um S: nl erm „el Und Sonderpostkarten aus dem Jahre o Un Me Sustposimarkén von 1934, Von einem Teil eer m ct eichen, üben „die die Aemter und Amtsstellen der G N [en LeLO ris: unst geben, können die niht verbrauch- en im Janua1 “oel den Postämtern gebührenfrei gege n im Januar. j / j egen andere Postwertzcichen umgetauscht werden. | A

RNeichs- und Staat8auzeiger Nr. 1 vom 2. Januar 1940. S. 2

Wirtschaftsteil.

Vertrauen statt Zwang.

Von Staatssekretär Dr. Dr. Franz Schlegelberger.

Jm 1. Heft des 49, Fahrgangs der „Sozialen Praxis“ (Verlag Franz Vahlen, Beclin W 9) behandelt Staatssekre- terium Dr. Schlegelberger ragen der Psflihtprüfung und Bilanzveröfsentli 1 der Akttiengesellshaften im Zusammenhang mit der Kriegs- vom 4. September 1939. deutung geben w m Wortlaut wieder.

Als im Fahre 1931 unter dem ershütternden Eindruck des Bankenzusammenbruhs die damalige l 6 \{loß, die besonders eilbedürftigen Teile des vorbereiteten Äktien- otverordnung des Reichspräsidenten vorweg zu verabschieden, bestand kein Zweifel, daß hierbei die

Pflichtprüfung des Jahresabschlusses au erster Stelle stehen mußte. Die Reichs- nete die Einfügung der §8 262 a bis g in das roßer wirtschaftlicher

tar im Reichsjustizminis

Wegen ihrer grund- E die Abhandlung nachstehend

eichsregierung sich ent- rehtsentwurfs durch eine

Einführung einer

regierung bezei Handelsgeseßbu Tragweite, die in erheblichem 9 Aktienwesens beitragen könne. :

Die Vorschriften der Aktienrechtsnovelle wiesen eine Lücke auf. Zwar war dem Gericht zur Pflicht gemacht, Abshlußprüfer zu bestellen, falls die Hauptversammlung das nicht tun sollte (S 262 þ Abs. 4). Das Gericht durfte aber nur auf Antrag des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines Aktionärs tätig werden. Wurde ein Antrag nicht gestellt, so unterblieb auch die gerichtlihe Bestellung des Prüfers. Diese Lücke {loß die VO. vom 8. Juni 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 491), die dem Gericht die Befugnis gab, den Antrag des Vorstands durh Ordnungsstrafen zu erzwingen. Das bedeutete einen wesentlichén Fortschritt und gab den Ver- fassern des neuen Aktiengeseßes vom 30. Januar 1937 (Reichs- geseßbl. 1 S. 107) die Möglichkeit, auf dieser Grundlage weiter zu Das neue Recht unterscheidet sih aber grund dém Notrecht der Novelle und ih die Prüfung des Jahresabschlusse innere Angelegenheit der Gesellschaft betrachtet. sozialistishen Staat sevte \sich die Erkenntnis durch, daß eine f Rechnungslegung nicht nur im JFnter- t und ihrer Aktionäre, sondern vorx allem im «3nteresse der Gläubiger und der Allgemeinheit liegt. Denn in der Aktiengesellschaft sind ungeheure Summen deutschen Volksvermsö- gens zusammengesaßt, an deren Erhaltung Volk und Reich inter- Das Alktiengeseß hat daher den Charakter der bis- chriften durch den grundle Prüfung festgestellter Fahresabschluß nichtig ist, zu zwingenden öffentlih-rechtlichen Vorschriften er- hoben und damit den Schlußstein unter eine langjährige Entwick- lung geseßt“ (Schlegelber( S

als eine Ma Maße zur G

säßlih von rer Ergänzung dadurch, daß es s nicht mehr nur als eine rein „Jm national-

regelmäßige Prüfung der esse der Gesellschaf

essiert stnd.

herigen Pflichtprüfungsvors enden Say,

er-Quassowski, AftG. S. Konnte man mit Recht die Einführung der Pflichtprüfung durch die Aktienrehtsnovelle von 1931 als „das positivste Element der Aktienrehtsreform“ bezeichnen, so kommt auch innerbalb des neuen Aktiengeseßes den Vorschriften über die Pflichtprüfung (§§ 135 bis 141) überragende Bedeutung zu.

Unter diesen Umständen muß es auffallen, daß nach Art. I § 5 der Kriegsverordnung vom 4. September 1939 (Reichsgeseß- 3, 1694) gerade diese wichtige

n Bestimmungen niht mehr anzuwenden sind“. i

Es wäre ‘ein verhangnisvoller «Jrrtum, hierin den Ausdruck eines Wandels der Rechtsauffassung f Es handelt sich um eine Kriegsmaßnahme vorüber- gehender Art, die auf folgender Ueberlegung beruht. i ausreichenden nahm die Aktienrechtsnovelle von 1931 mit einem Grundkapital bis z [ Später wurde chaften mit einem Grundkapital von 500 00

Da es an Abschlußprüfer zunächst alle Gesell A von der auf alle Aktiengesell- 0 NAÆ und mehr und

ausgebildeter

rüfung aus.

Recht wird entweder im Volke selbst erzeugt und findet, wenn es dazu reif ist, seinen Ausdruck im Gesey oder es wird vom Staate gesetzt, d. h. von außen dem Volke als Teil der Lebens- ordnung gegeben. Aus dem Volke erwachsenes Recht stirbt nicht ohne weiteres mit dem Geset, in dem es niedergeshrieben ift, Dasselbe gilt für das vom Staat geseßte Recht, wenn es vom Volke aufgenommen und als allgemeine Rechtöüberzeugun in das Leben des Volkes durchgegangen ist. Nach § 38 H.-G.-B. ist jeder Kaufmann zur ordnungsmäßigen Buchführung verpflichtet. Geseßt den Fall, daß durch irgendein S onerleen diese Vorschrift einmal im Zusammenhang mit anderen orschriften des Handelsgesezbuchs aufgehoben sein sollte. Wer wollte dann zweifeln, daß ein Kaufmann, der bis zur Wiederherstellung dev irrtümlih gestrichenen Vorschrift die ordnungsmäßige us S unterläßt, niht nur pflicht-, sondern auch rechtswidrig andelt

So liegen die Dinge auch bei der Prüfung des «Fahre8- abshlusses. Troß der Aufhebung der Sanktionen in der Kriegss verordnung sind die Aktiengesellschaften rechtlich zur Prüfung des Jahresabschlusses verbunden, es sei denn, daß und hier kommt der Einfluß der Kriegsverhältnisse auf die Rechtsüberzeugung des Volkes zum Ausdruck einer Aktiengesellshaft aus besonderen Gründen (Höhe der Kosten, Mangel an Prüfern) diese Prüfung nicht zuzumuten ist.

Man wende nicht ein, daß, wenn diese Auffassung zutrifft, die Kriegsverordnung einen zweideutiger und damit Gcläb lien Weg gegangen ist. Was die Kriegsverordnung getan hat, ist klar und einfach dieses: sie hat an die Stelle des Zwanges das Vers trauen gesest. Auf dieses Vertrauen haben die deutschen Unters- nehmen nah ihrer bisherigen S zur E Ha schen Wirtschaftsgesezgebung ein unbestreitbores Anrecht. ch bin überzeugt, daß sie dieses Vertrauen rechtfertigen werden, getrage

von der Ueberzeugung, daß die Prüfung des Jahresab[chlusses niht nur in ihrem und ihrer Aktionäre und Gläubiger nteresse sondern im Q der Aufrechterhaltung der Kreditfähigkeit der deutschen Wirtschaft und damit des ganzen deutschen Volkes eboten ist. Sie werden dieses Vertrauen entgegennehmen mit dem Gefühl: „Es ist der e Lohn für jahrelang durhkämpfte Männerarbeit, wenn solhe Herzen freudig uns vertrauen“, Schwankende Naturen aber seien gewarnt: Der euch Vertrau'

will schenken, den sollt ihr niht mit Lügen tränken“, heißt es be Wolfram von Eschenbah. Wer hier versagt, muß damit vrechnen daß der Registerrihter „aus wihtigem Grunde eine Prüfung des Jahresabschlusses anordnet“ (Art. 1 § 5 Abs. 3 der VO.), wobei zu bemerken ist, daß dieser Grund nicht in dem Verdacht von Unredlichkeiten oder groben Geseßes- oder Savungsverlebungen zu liegen braucht 118 Abs. 2 AktG.), sondern z. B. schon in der Bedeutung des Unternehmens für die deutsche Volkswirtschaft und ihr Ansehen gefunden werden kann. Dann greifen auch die Sanktionen des Äktiengeseßes wieder ein: Die Nichtigkeit des festgestellten nichtgeprüften Fahresabshlusses und die Erzwingung der Prüfung durch Ordnungsstrafe. Es darf der Hoffnung Aus- druck gegeben werden, daß der Registerrihter auf Grund diesex Verordnung nicht tätig zu werden braucht; denn dies wäre eine {hlechte Empfehlung für die betroffene esellschaft.

Bilanzveröffentliichungen. Rechtlich etwas anders ist eine andere durch die Kriegsver- ordnung entstandene Frage zu beurteilen. Nach § 143 Abs. 2 AktG. i der Vorstand unverzüglich den Jahresabschluß „in den Gesell- haftsblättern“ bekanntzumachen. Goseltschastsblätter in diesem Sinn sind der Deutsche Nea ger und etwa daneben in der Satzung als solche bezeihnete Blätter 18). Die Kriegs- verordnung schroibt n Art, 1 § 6 vor, daß der Jahresabschluß

auf alle Aktiengesellshaften, die Wirtschaftsbetriebe der öffent- lichen Hand sind, ausgedehnt (VO. vom 1. ai j S. 163), und schließlich wurden auch dite kleinen Aktien- gesellschaften der Pflihtprüfung unterworfen (VO. vom 16. Fe- bruar 1934, Reichsgesebbl. 1 S. 125). ( 3 1937 hat es grundsaslich abgelehnt, fleine Aktiengesellshaften von dem Zwang zur Prüfung des Fahresabschlusses auszunehmen und dem Reichsminister der Justiz lediglih die Ermächtigung einge- räumt, „für Gesellshaften von besonderer Art“ zulassen 142).

April 1922, Neichs-

die Kriegsverordnung Auch das Aktiengeseß von

Ausnahmen zu- Auf Grund dieser Ermächtigunghist eine Be- sreiung nur erteilt für die Deutshe Golddiskontbank, die gemein- nüßigen Wohnungsunternehmungen, die Eisenbahnen des allge- meinen Verkehrs und die Kleinbahnen (88 33, 34 der VO. vom 29, September 1937, Reichsgesegbl. 1 S. 1026). roße Zahl der allein zur Prüfung zu- Wirtschaftsprüfer 137) Wehrdienst einberufen würden, stand die Reichsregierung insoweit etiva vor derselben Lage wie die Verfasser der Aktienrehtsnovelle von 1931, Es fam hinzu, daß auch die veränderte Wirtschaftslage der vom KMriegsgeshehen betroffenen Unternehmen auf der einen Seite die wesentlihe Veränderung der Bewegung ihrer wirtschaftlichen Werte, auf der anderen Seite die Frage der Zu- mutbarfeit der mit der Prüfung verbundenen Kos s Zwei Auswege schienen sich zu bieten. [hränkung der Pflichtprüfung auf [chaften nah dem Vorbild der Vorläu Weg war nicht gangbar, weil die Höhe des Grundkapitals keines- wegs einen siheren Maßstab für die Beurteilung der Befreiungs- Zum anderen: Einzelbefreiungen. aber für die Gesellschaften und für die Behörden einen solchen Aufwand an Schreibiverk und Verwaltungsarbeit erfordert, daß ‘s mit dem Gebot, jede Vergeudung von Arbeitskräften zu ver- meiden, nicht hätte vereinbart werden können. ordnung ist daher einen dritten Weg gegangen, der zuer Sie hat allgemein angeordnet, daß die eßes über die Pflichtprüfung vorerst nicht mehr en Verzicht au e bei Unterla

; Da damit zu rechnen war, daß eine offentlih be

ten Beachtung Einmal die Be- große oder mittelgroße Gesell- fer des Aktiengeseßes. Dieser

notwendigkeit gibt.

Die Kriegsver-

raschen mag. des Aktienge anzuwenden Das bedeutet der Nichtigkeit und der Ordnungsstra Das bedeutet aber nicht, da l Bei Einführung der Pfli von ihm geregelten Weise konnte das Akt )\stt auf einen Zwang durch Sanktionen nicht verzichten. och alsbald nah der Äftienrehtsnovelle ung qur entbehrlich erklärten, und Aktionäre einmüti stand zu nehmen, wußtsein bringen, daß ialisti!hen 9

ung der Prü- eine Prüfung uicht statt- chtprüfung in der

zufinden brauche. ey jedenfalls zu-

wenn Vorstand, Aufsichtsrat beschließen sollten, von der Prüfung Ab- Gesey mußte den Unternehmen zum B die Verpflichtung zur Prüfung nach der techtsauffassung niht mehr eine private Zesellschaft, sondern eine öffentliche, dem Staat gegenüber bestehende Pflicht ist. 8auffassung war notwwendi

des Fahresabschlusses der Zivañg zum deutung getan, Daß sie diesen Schritt tbagen deutshen Wirtschaft zur hohen Ehre.

und dem Volk an diese Recht Sanktionen säßlihe Pflicht zur Prüfung ist Rech(zauffassung Teil der

Die Gewöhnung

Die Androhung der Die grund- lls jeßt kraft allgemeiner Rechtsordnung geworden, und sie ist es

in andozcu Gesellshaftsblättern als dem Deutschen Reichsanzeiger „vorerst niht mehr bekanntgemacht zu werden brauchen“.

Ganz sicher Unn ist die gelegentlih gehörte Auffassung,

habe die Bekanntmachung in anderen Blättern als dem Deutschen Reichsanzeiger verboten. Davon kann hon nach dem Wortlaut der Vorschrift keine Rede sein.

Die Verordnung hat vielmehr O den in den §8 143, 18 AftG. enthaltenen Befehl über die 5 Jahresabschlusses „vorerst“ zum Teil zurückgenommen und dem-

rt der Bekanntmachung des

emäß tnjoweit auch auf die Ausübung der Ordnungsstrafgewalt es Registergerichts bei Unterlassung der Bekanntmachung in den

anderen durch die Saßung bestimmten Gesellschaftsblättern ver- zichtet. *

Es fragt sich, ob troßdem eine Rechtspflicht zur Bekannt=

machung in jenen anderen Blättern besteht. Dies hängt davon ab, ob die Notwendigkeit solher Ausdehnung der Bekanntmachung so stark in das allgemeine Rechtsbewußtsein des Volkes über- gegangen ist, daß man, wie im Fall der Prüfung des Fahres- abshlusses, troß Fortfalls der Norm den R des Rechts feststellen muß. iese Frage is im Gegensay zum ersten Fall zu verneinen. Abweichend von der Prüfung des Fahresabschlusses und seiner Bekanntmachung selbst handelt es sih bei der Art der Bekanntmachung weniger um die Sache als um die Technik, und das Leben der tehnishen Gebote is an die Geltungsdauer der Norm geknüpft.

Auch die Vorschrift des § 6 bekundet das Vertrauen der

Reichsregierung zur Leitung der Unternehmen. Um den beson- deren Verhältnissen und der etwa entstehenden Notwendigkeit, sich bei den Ausgaben noch mehr zu beschränken, Rehnung zu tragen, entläßt die Verordnung die Vorstände der Aktiengesell|chaften vor- erst aus einer ael Gen Bindung. Die Richtung des Vertrauens geht aber hier nicht

ahiri, daß der Vorstand troß Verzichts auf anktionen bei Pu eral utges eine Rechtspflicht erfüllen

verde, sondern dahin, daß der Vorstand au ohne rechtliche Bin- dung die Bekanntmachungen über die Veröffentlichung im Deuts schen Reichsanzeiger ausdehnen werde, wenn er dies nah eigenen pflihtgemäßen Ermessen für pu Ee halten sollte. Die Gründe hierfür können ebensosehr in der c die tige

og der Aktionäre, Gläubiger usw. wie in der Rücksicht au an /

mas einer Rechts N N die

orge für die rehtzeitige Untere

ere Volkskreise, z. B. die decn die suhgemäße Au aubui ne Sie

rmessens erwartet hier die Verordnung. gibt hier alsó

dem Vorstand volle Freiheit der anes Daß diese Freiheit P indung bedeutet, L außer Zweife

, denn nichts bindet o stark als das etgene Gewissen,

Die Kriegsverordnung hat auf dem lebenswichtigen Gebt 6 Akliengeseltsha ten mit der Abkehr vyóo ertrauen einen Schritt von U TTOL en Lts P

onnte, gereicht

troß dexr Kriegsverordnun

g geblieben,

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 1 vom 2, Januar 19490. S. 3

Der Arbeitsschuß in der Kriegs- wirtschaft.

Im „NReichsarbeitsblatt“ Nr. 36 beschäftigt sich Oberregie- rungs- und Gewerberat F. H. Schmidt, Berlin, mit der neuen Verordnung über den Arbeitsshuß. Er betont einleitend, daß bei Beginn des Krieges zunächst die nationale Wirtschaft mit größter Beschleunigung auf kriegswirtschaftlihe Aufgaben umgestellt und

Umniltellung gehemmt hätten, beseitigt wecden mußten. Nachdem er dann furz die dadurch geschaffene Rechtslage geschildert hat, erklärt er, daß der Arbeits\huß wieder verstärkt worden sei, sobald diese Umstellung vollzogen war, um Gesundheitsschäden zu verhüten, die eine lang- währende starke Ueberbeanspruchung, namentlih bei Frauen und Jugendlichen, zur Folge haben kann. Eine Ueberbeanspruchung, so heißt es dann in dem Artikel weiter, brauht nicht allein auf einer anstrengenden förperlihen Tätigkeit im Betriebe zu be- ruhen. Sie kann auch dadurch ausgelöst werden, daß sih die Dauer des An- und Abmarsches durch Verdunklung, Einshrän- kung des Verkehrs usw. wesentlich verlängert. Bei verheirateten Frauen treten vielfah noch Schwierigkeiten bei der Versorgung des Haushalts auf; ferner kommt die Sorge um Familien- angehörige, die in vorderster Stellung ihr Leben für das Vater-

ge“eßlihe Arbeitszeitbegrenzungen, die die

land einseyen, hinzu. orbeugende Maßnahmen des Arbeits-

shußes im Kriege müssen dazu beitragen, daß diese Lasten leichter getragen werden. Diesen Zweck verfolgen die neue Verordnung Uber den Arbeitsshuß und der hierzu ergangene Durchführungs- erlaß des Reichsarbeitsministers, beide vom 12. Dezember v. S,

durch die der Arbeitsshuß folgende Verbesserungen erfährt:

Soweit Mehrarbeit nah den bestehenden Geseßen und Ver-

ordnungen gestattet ist, darf die tägliche Arbeitszeit niht über

10 Stunden, bei erhebliher Arbeitsbereitshaft nicht über 12 Stunden ausgedehnt werden. Diese Begrenzung gilt für alle Gefolgschaftsmitglieder, also für Männer, Frauen und Fugend- lihe. Arbeiterinnen und Jugendlihe dürfen grundsäßlich nicht mehr in voller Nahhtschiht beschäftigi werden. Abweichungen sind künftig nur noch in außergewöhnlichen Fällen und in der Regel nur mit igung des Reichsarbeitsministers zu- lässig. Die Gefolgschastsmitglieder, die in solchen Fällen mit Mehrabeit beschäftigt werden, erhalten für die über 10 Stunden am Tage hinausgehende Arbeitszeit abgesehen von den Fällen der Arbeitsbereitshaft wieder einen Anspruch auf Mehr- arbeitszushlag in Höhe von 25 2.

An diese Verbesserungen wird, wie in dem Vorspruch zu der Verordnung zum Ausdruck kommt, die Erwartung geknüpft, daß die Shaffenden ihre volle Arbeitskraft für den unserem Vater- lande aufgezwungenen Kampf zur Verfügung stellen. Die Ge- folgshaftsmitglieder können also innerhalb der geseßlichen Arbeitszeitgrenzen nah den betrieblihen Erfordernissen Zur erhöhten Arbeitsleistung herangezogen werden. Die Verpflich- tung der Gefolgschaftsmitglieder zur entsprehenden Arbeits- leistung wird sich im allgemeinen unmittelbar aus dem Arbeits- verhältnis selbst ergeben; die Bedeutung dieser Frage gerade während des Krieges wird aber durch den Vorspruch noch beson- ders unterstrichen.

Die Verordnung über den Arbeits\huß ist am 1. Januar 1940 in Kraft getreten. Die Vorschriften über den Mehr- arbeitszushlag haben bereits am 18. Dezember 199 Geltung ehalten. Um den Uebergang zu der neuen Regelung zu erleich- tern, ist ferner bestimmt, of die bei Erlaß der Verordnung, also am 12. Dezember 1939 bestehende Arbeits eitregelung, die nach der Verordnung genehmigungspflichtig find, bis zum 20. Januar ohne Genehmigung beibehalten werden dürfen.

A E G S E E Wirtschaft des Auslandes.

Die englischen Lebensmittelrationierungen eine

uninittelbare Folge der deuischen Gegenblockade.

Schwierigkeiten über Schwierigkeiten bei der Einfuhr.

Amsterdam, 30. Dezember. Die mit Beginn des neuen Jahres in England eintretende Rationierung von verschiedenen Lebens- mitteln deutet nah einem Londoner Bericht von „Het Vaderland“ auf die Schwierigkeiten hin, die England in der Anfuhr wichtiger Lebensmittel als unmittelbare Folge der deutshen Gegenbloade Lohe: Bei Fleisch, Butter und Speck sei England in besonders

ohem Maße von úüberseeishen Einfuhren abhängig. Andererseits sei es au gezwungen, seine Devisen zu schonen.

Zwar besiße England noch immer eine große Handelsflotte, so heißt es in dem Bericht weiter, doch sei ein großer Teil- der Schiffe für Kriegszwecke in Beschlag genommen, während ein anderer Teil bereits den U-Booten zum Opfer gefallen sei. Diese Verluste stellten immerhin ein anschnlihes Gewicht in der Waag- schale dar. Hinzu komme noch, daß für Englands Einfuhren die neutralen Schiffe bereits in Friedenszeiten lebenswichtig gewesen seien. Doch jeßt müßten die neutralen Reeder ganz abgesehen von ihren eigenen Schiffsverlusten, zunächst für ihre eigenen Länder tätig sein. Troy der hohen Frachtsäße, die England zu zahlen bereit sei, machten wenig neutrale Schiffahrtsgesellshaften von dieser Gelegenheit Gebrauch.

England sei aber mit seinen Anfuhren aus Uebersee noch in einer weiteren Hinsicht shlecht daran. Ein Drittel der britischen Handelsflotte sei auf Oelheizung umgestelli; dieser Brennstoff müsse aber auch erst einmal nach England eingeführt werden, wozu gleichfalls britishe Tonnage nötig sei. So sei es nicht ver- wunderlich, daß die Einfuhren nah England stark zurückgingen. Die vom britishen Handelsministerium veröffentlichte Einfuhr- statistik sei keine ermutigende Lektüre. Aus ihr ergebe si, daß bereits im November die Einfuhren im Vergleih zum Oktober um ein Fünftel zurückgegangen seien. Man dürfe dabei auch nicht vergessen, daß. die Weltmarktpreise stark gestiegen - seien, während das englishe Pfund Sterling gefallen sei. Jn den Reedereikreisen Englands verhehle man sich nicht, daß die Lage wenig rosig aussehe. Ueberdies könne feine Rede davon sein, daß England beim Bau neuer Schiffe auch nur einigermaßen mit den Schiffsverlusten werde Schritt halten können. Bevor die jeßt im Bau befindlichen Schiffe fertiggestellt seien, habe England, dessen könne man sicher sein, neue fühlbare Verluste erlitten. An den Ankauf von Schiffen in befreundeten oder neutralen Staaten könne nicht gedaht werden, hon deshalb nicht, weil die meisten Länder geseßlih dea Verkauf ihrer Schiffe unter den jeßigen Be- dingungen verboten hätten.

Aktive Außenhandelsbilanz Ungarns ím Itovember 1939,

Budapest, 1. Fanuar. Nah Mitteilung des Statistischen Zentralamtes betrug im November der Wert der Einfuhr 44,6 Mill. Pengö gegenüber 40,9 Mill. P im gleichen Monat des Vorjahres. Da sich die entsprehenden Ausfuhxzahlen mit 59,5 bzw. 40,1 Mill. P bezifferten, {loß die Außenhandelsbilanz pro November mit einem Aktivum von 14,9 Mill. P gegenüber einem Passivum von 0,8 Mill. im November des Vorjahres.

Lockerung der Devisenhandels-BVestimmungen in Numänien.

Bukarest, 30. Dezember. Nach einer langen Periode völliger Aufhebung des freien Handels von Auslandsdevisen hat sih die rumänische Regierung entschlossen, eine weitgehende Lockerung die- ser Bestimmungen in der folgenden Weise eintreten zu lassen: Der volle Gegenwert des rumänischen Exportes nah jedem Lande ist auf die Konti der rumänischen Nationalbank zu erlegen, die bei deren Korrespondenten geführt werden. Die Nationalbank wird diese Erläge auf Grund der Exportdokumente überprüfen. Darauf- hin wird die Nationalbank den zum Devisenhandel autorisierten rumänischen Banken mitteilen, welche Quote an die Nationalbank zum offiziellen Kurs zu überlassen ist und welche Quote an der Börse frei gehandelt werden darf. Diese an der Börse frei ver- kfäuflichen Quoten können nur in einem Zeitraume von 15 Tagen nah Erteilung der Handelsgenehmigung durch die Nationalbank verkauft und gekauft werden. Erfolgt dieser Verkauf in diesem Zeitraum nicht, so erlisht das Verkaufsreht, und die National- bank ist berechtigt, in dem betreffenden Einzelfall die zum Börsen- verkauf freigegebene Quote zum offiziellen Kurse selbst zu er- werben. Das System befindet sich noch in seinen Anfängen und muß sich erst einspielen, An der Devisenbörse hat sih seit JFnkrafttreten der Bestimmungen, wie die „Agentia Rador“ meldet, ein gewisses Fnteresse der Handelskreise gezeigt, doch sind die Umsäße mit Rücksiht auf eine Reihe noch unaufgeklärter Fragen ziemlich gering. Die Befristung der Möglichkeit des Börsenhandels von Devisen hat vor allem den Zweck, Termin- geschäften in Auslandsdevisen, also jeder Spekulation und der Bil- dung von spekulativen Kursen, vorzubeugen.

R E R R I A S ETIEIOSE PER CIESEER O E T E R E E E E

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte fich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 2, Januar auf 74,00 L (am 30. Dezember auf 74,00 RA) für 100 kg.

Berichte von auswärtigen Devisen- und Wertpapiermärkten. Devisen.

Prag, 30. Dezember. (D. N. B.) Amsterdam 15,55, Berlin —,—, Zürich 655,50, Oslo 664,75, Kopenhagen 565,00, London 114,30*), Madrid —,—, Mailand 152,20, New York 29,234, Paris 64,70%), Stockholm 696,00, Brüssel 490,50, Polnische Noten —,—, Belgrad 66,00, Danzig —,—, Warschau —,—.

*) Für innerdeutshen Verrehnungsverkehr.

Budapest, 30. Dezember. (D. N. B.) [Alles in Pengö.] Amsterdam 202,15, Berlin 136,20, Bukarest 34,50, London 15,03, Mailand 17,7732, New York 379,90,- Paris 8,61, “Prag 11,86, Sofia 413,00, Zürich 85,20, Slowakei 9,65.

London 830. Dezember. (D. N. B.) New York 402,00— 404,00, Paris 176,00—177,00, Berlin —,—, Spanien (Freiv.) 38,50 B., Amsterdam 7,52—7,58, Brüssel 23,90—24,15, Ftalien (Freiv.) 78,00, Schweiz 17,80—17,95, Kopenhagen (Freiv.) 20,43, Stockholm 16 85—16,95, Oslo 17,65—17,75, Buenos Aires Jmport 17,50— 18,00, Rio de Janeiro (inoffiz.) 3,12 B.

London, 2. Januar, (D. N. B.) New York 402,00— 404,00, Paris 176,00—177,00, Berlin —,—, Spanien (Freiv.) 38,50 B., Amsterdam 7,50—7,56, Brüssel 23,75—24,00, Jtalien (Freiv.) 78,00, Schweiz 17,80—17,95, Kopenhagen (Freiv.) 20,43, Stockholm 16,85—16,95, Oslo 17,65—17,75, Buenos Aires Jmport 17,50—18,00, Rio de Janeiro (inoffiz.) 3,12 B.

Paris, 30. Dezember: Geschlossen. (D. N. B.)

„Amsterdam, 30. Dezember. (D. N. B.) [12,00 Uhr; holl, Reit.) [Amtlich.] Berlin 75,45, London 7,434, New York 187"/g, aris 421,25, Brüssel 31,47, Schweiz 42,15, Ftalien —,—, os —,—, Oslo 42,72}, Kopenhagen 36,30, Stockholm 44,76,

Gti, 2 Januar, (D, N: 11,40 Uhr. i 10,00, London 17,644, New York 445,90, Brüffel 8 me 22,50, Madrid —,—, Holland 237%, Berlin 178,50, Stockholm 10614, Oslo 101,30, Kopenhagen 86,05, Sofia 530,00, Budapest A6 z A n Athen 335,00, Konstantinopel 350,00,

are j, elsingfors 850,00 nom. Ai Japan 104,00, Helsingfors 850,00 nom., Buenos Aires 101,00,

Kopenhagen, 30, Dezember. (D. N. B.) London 20,48 New York 518,00, Berlin —,—, Paris 11,80, Antwerpen 86,95, Zürich 115,45, Rom 26,45, Amsterdam 276,30, Stockholm 123,50,

Eisen u. Stahl 236,75, „Elin“ AG. f. el. Jnd. 19,25,

Oslo 117,85, Helsingfors 10,55, Prag —_— Madrid —,— Warschau —,—.

Stockholm, 30. Dezember. (D. N. B.) London 16,85—16,95, Berlin 169,00, Paris 9,60, Brüssel 71,50, Schweiz. Pläye 95,25, Amsterdam 224,50, Kopenhagen 81,25, Oslo 96,00, Washington 420,00, Helsingfors 8,59, Rom 21,75, Prag 14,00, Warschau —,—.

Oslo, 30. Dezember. (D. N. B.) London 17,47, Berlin 179,00, Paris 10,15, New York 440,00, Amsterdam 236,50, Zürich 100,25, Helsingfors 9,20, Antwerpen 75,00, Stockholm 105,25, Kopenhagen 85,25, Rom 23,00, Prag 15,50, Warschau —,—.,

Moskau, 20. Dezember. (D. N. B.) 1 Dollar 5,30, 1 engl. Pfund 20,93, 100 Reichsmark 212,59,

1

London, 30, Dezember, (D. N. B.) Edelmetallbörse Sonn- abends geschlossen.

Wertpapiere. Frankfurt a. M., 30. Dezember. (D, N. B.) Reichs3-Alt-

besibanleihe 138,90, Aschaffenburger Buntpapier 65,00, Buderus

Eisen 98,00, Cement Heidelberg 146,50, Deutsche Gold u, Silber“

230,00, Deutsche Linoleum 126,00, Eßlinger Maschinen 114,00,

Felten u. Guill. 146,00, Ph. Holzmann 153,25, Gebr. Junghans

95,00, Lahmeyer 118,00, Laurahütte 25,00, Mainkraftwerke 92,00,

N RLODEGN 155,50, Voigt u. Häffner —,—, Zellstoff Waldhof 7,00,

Hamburg, 30. Dezember. (D. N. B.) [Schlußkurse.] Dresdner

Bank 1061/,, Vereinsbank 119,50, Hamburger Hochbahn 9934, Hamburg - Amerika Paketf. 37,00, Hamburg - Südamerika 89,50, Nordd, Lloyd 42,00, Alsen Zement 212,00, Dynamit Nobel 83,50, Guano 90,00 B,, Harburger Gummi 174,00, Holsten-

Brauerei 138,00, Neu Guinea 175,50, Otavi 17,50. Wien, 30, Dezember. (D. N. B.) 614% Ndöst. Lds.-Anl, 1934 101,00, 5% Oberöst. Lds,-Anl, 1936 99,70, 61,% Steier-

mark Lds,-Anl 1934 100,50 K, 6% Wien 1934 100,10, Donau- Dampfsch, - Gesellschaft 70,00 K,, A. E, G. - Union Lit. A 56,00,

Brau-AG, ODesterreih 173,50 K. f, Brown-Boveri 65,00 K,, di Ae Fnzes- felder Metall —,—, Felten-Guilleaume 162,75f, Gummi Semperit

75,00 f, Hanf - Jute - Textil 79,75, Kabel- u. Drahtind. 154,75,

Lapp - Finze AG. 75,00, Leipnik - Lundb, 615,00, Leykam - Jose f3-

thal 33,00 K, Neusiedler AG. 100,00 K., Perlmooser Kalk 412,00 (410,00 K.) F, Schrauben-Schmiedew. 123,50, Siemens-Schuckert —,—

E y f ke pet f n , Simmeringer Ms, —,—, „Solo“ Zündwaren 105,00 K,, Steirische

Magnesit 118,00 K. f, Steirische Wasserkraft 31,50, Steyr- Daimler-

Puch 111,00, Steyrermühl Papier 46,75, Veitscher Magnesit

21,00 K, Waagner » Viro 170,00 K, f, Wienerberger Ziegel 127,00,

{ = Variable Kurse. Amsterdam, 30, Dezember: Geschlossen. (D. N. B.)

Notierungen

Verliner Metallbörsenvorstandes

vom 2. Januar 1940. (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung):

Originalhüttenaluminium, H desgl. in Walz- oder Drahtbarren 99 9% S P I, 98—99 % E e

‘der Kommission des

RAM tür 100 kg

: 36,00—39,00

In Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung.

30. Dezember

Aegypten(Alexandrien

uny Kairo) Afghanistan (Kabul) Argentinien (Buenos

1 äavvt. Pfd. 100 Afghani

1 Pav.-Pes.

0563 0507 1 austr. Pfd. —_—

Australien (Sidney) Belgien (Brüssel u. Antwerpen) . ….

Aner L. Brit. Indien (Bom-

bay-Calcutta) . . . Bulgarien (Sofia) . Dänemark (Kopenhg.) England (London). .

(Neval/Talinn) . . Finnland (Helsingf.) Frankreich (Paris). . Griechenlaud (Athen) Holland (Amsterdam

und Notterdam). .

ran (Teheran) .

sland (Neyfkijavik) .

100 Nupien

100 Kronen 1 engl. Pfund

100 estn. Kr. 100 finnl. M

100 Drachu. 100 Gulden 100 isl. Kr.

132,57 132,83

Japan (Tokio u. Kobe) Jugoflawien

grad und Zagreb). Kanada (Moutreal). Han Ota Litauen (Kowno/Kau-

1 kanad. Dol!.

emburg (Luxems-

e

Norwegen (Oslo) . . Portugal (Lissabon) . Numänien (Bukarest) Schweden(Stockholm und Göteborg) . . Schweiz (Zürich, Basel und Bern). Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid und Bartel) Südafrik. Union (Pre- toria, Johannesbg.) Türkei (Istanbul) . . Ungarn (Budapest) . Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von Amerika (New York)

100 lux. Fr. l neuseel. Pf. 100 Kronen 100 Escudo 100 Kronen

100 Franfen 100 Kronen

100 Peseten

1 südafr. Pf. 1 türk. Pfund

1 Goldpeso

0,919 0,921

Für den innerdeutshen Verrehnungsverkehr gelten folgende Kurses

England, Aegypten, Südafrik. Union Frankreih . ;

Australien, Neuseeland Britisch-Indien

O0 S d 0:0 -@

Ausländische Geldsorten und Banknoten. E 30. Dezember

Sovereigns. . 20 Francs-Stüke Gold-Dollars Aegyptische Amerikanische: 1000—5 Dollar. . 2 und 1 Dollar. . Aren Austräli|ché « « « « «

1 ägypt. Pfd.

1 Pay.-Peso l austr. Pfd.

Brajilianische . Brit.-Jndische « « « Bulgarische

Englische: große L 1 £ u. darunter

Fine

olländishe .... talienishe: große 10 Lire u. darunter B ae: große

lib E Lettländische .… . Litauische: große. . 2 N L darunt. uxemburgisße .., Norwegishe ....…. Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei | unter 500 Lei . . Schwedische . Schweizer: große . .| 100 Frs, 1, darunt, |

Südafr. Union

W

=J [Ey

100 Nupien

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100 Kronen

1 engl. Pfund 1 engl. Pfund 100 estn. Kr. 100 finul. M.

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100 lux. Fr, 100 Kronen

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