1940 / 4 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Jan 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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cheinigung. Bestimmungen vom eiten Darlehnsrate

rauhSsabnahme

en auszustellen und der zu übersenden.

E des Baues von Volk3-

Runderla ß. (l Betrifft: Förderung des Baues von Volkswohnungen; Kriegsbauprogramms. es notwendige Leistungssteigerung einen ftärkeren Soweit die Arbeiter an vorhandenen Wohnungen (als terkünften untergebracht werden besondere Eile geboten ist, die oder Ersaßbauweise i lche Baracken nicht zu beschaffen \ gewählt werden beteiligten Volkswohnungen Massenunterkünfte önnen (dies haben u. a. auch cht und der Herr General Bauwirtschaft als zweck-

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díaß werden lediglich dort Dinge die Notwendigkeit, nterzubringen, nur für einen nach Ablauf dieser Zeit

ist stets dafür zu einschaftslager i staltung vom entsprechen, sich ild einwandfreî

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I. Verwendung von Volkêswohnungen.

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Massenunterkünsfte ngebaut werden. Die Einrichtung in jeder Hauseinheit ist erwünscht.

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Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 4 vom 5. Januar 1940. S. 2

eiwa | Die notwendigen Waschgelegenbeiten können in der Küche oder

| in dem für das Bad vorgesehenen Raum eingerichtet werden. !| Brauseraume können erforderlichenfalls im Keller vorgesehen TTT. Söhe der HSerstellungsfkosten.

Um eine einwandfreie Grundrißlösung und eine aus- reichende Aufstellmöglichkeit für Betten und Schränke zu inen die Volkswohnungen erforderlichenfalls

als bisher geplant werden. Aus diesem Grunde ih die Bewilligungsbehörden, in Ergänzung

meines Runderlasses vom 10. August 1939 IV a 7 Nr. 3000-56/39 —, bei der Berehnung der höstzulässigen

M" Srenze der Serstellungsfosten eine Grundzahl von 4500 an von 4300 zugrunde zu legen.

TV. Miete.

Die Mieten der Volkswohnungen sind bei der Verwen- dung als Massenunterkünfte von déêr Bewilligungsbehörde festzuseßen; sie sollen in der Regel nicht höher sein, als zur Deckung der laufenden Belastung und zur Bildung aus- reihender Rücklagen bei dem Eigentümer (für spätere Fn- standseßung u. dgl.) unbedingt geboten ist. Etwaige Ueber- schüsse der Rücklagen sind nah Besezung der Wohnungen mit Familien zur außerplanmäßigen Tilgung der Finan- zierungsmittel zu verwenden.

Die auf die Rücklagen entfallenden Zinsen find den Rü&-

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sagen selbst gutzuschreiben; die Rücklagen sind zum mindesten wie Eigenkapital angemessen zu. verzinsen.

Ueber die Rücklagen und ihre Verwendung ist ein ge=

sonderter Nachweis zu führen. E Bei der endgültigen Beseßung der Wohnungen mit zFamilten ist die Miete von der Bewilligungsbehörde untex Berücksichtigung der sich dann ergebenden laufenden Be- lastung neu festzusezen.

; V. Verfahren.

_ Die Förderung und Durchführung diesex Bauvorhabert ist bevorzugt zu behandeln. Auf die den Bewilligungsbehörden durch meine Runderlasse vom 25. April 1939 IVa 7 Nr. 3000/64 und vom 10. August 1939 [Va 7 Nr. 3000/56/39 gegebenen Ermäctigungen zur Gewähs rung von Ausnahmen weise ich ausdrüelih hin.

Die Bewilligungsbescheide für die Bauvorhaben sind auf der ersten Seite durch die Ueberschrift „Massenunterkünfte“ zu kennzeihnen. i

Ergeben sich bei der Vorbereitung oder Durchführung solher Bauvorhaben Schwierigkeiten, so ift mir, gegebenen=- falls fernmündlih, umgehend zu berichten.

Berlin SW 11, den 12, Dezember 1939, Der Reichsarbeitsminister. S: Q: De SYLUP.

Anordnung über verbindlihe Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp.).

_ Die Kriegsverhbältnisse und die Ausdehnung des deutschen Wirtschaftsraums erfordern einheitliche Geschästsbedingungen für das Speditionsgewerbe als den Mittler zwishen Verkehr und Verlader. Die hiermit für das Speditions- und Lagerei- Er verbindlich erklärten Geschäftsbedingungen gelten 1s zum Jnkrafttreten der geplanten geseßlichen Neuregelung. Auf Grund des § 37 der Verordnung über den organischen Aufbau des Verkehrs vom 25. September 1935 Reichs- geseßbl. I S. 1169 ordne ich an:

1. a) Die nachstehend veröffentlihten Allgemeinen

Deutshen Spediteurbedingungen (ADSp.), Fassung vom November 1939, sind vom 1. April 1940 ab für alle Geshäft3abschlüsse von Mitgliedern der Reichsverkehrsgruppe Spe- dition und Lagerei mit ihren Kunden ver- bindlih. Es ist den Mitgliedern verboten, Verträge, die den ADSp. widersprechen, mit Geltung über den 31. März 1940 hinaus zu vereinbaren.

Verstöóße gegen diese Anordnung hat die Reichsverkehrsgruppe ihren Mitgliedern gegen- über nah § 17 der genannten Verordnung zu ahnden. Zuständig sind die Fachgruppenleiter.

Mit Ausftraggebern, die Aufträge über Getreide und Futtermittel erteilen, können ab- weichende Bedingungen vereinbart werden. Der Abschnitt XI der Bedingungen gilt nur, soweit nicht die von der Reichsstelle für Getreide fest- geseßten Lagerbedingungen Anwendung finden.

Sonstige Ausnahmen von bindenden Vor- sthriften det ADSp, bedürfen der Genehmigung des Reichsverkehrsministers, Der Minister kann andere Stellen mit der Entscheidung über die Zulässigkeit von Ausnahmen betrauen.

b) Oeffentlich-rechtliche, insbesondere preisrehtliche Vorschriften werden durch die ADSp. nicht berührt; vor allem sind Preiserhöhungen ohne Ausnahmegenehmigung unzulässig.

2. Die Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffent- lihung im Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichsverkehrsminister spätestens nah Schaffung der geseßlihen Grundlage für die Ver- einbarung neuer Bedingungen zwischen dem Spe- ditionsgewerbe und den Kundenvertretern.

Berlin, den 29. Dezember 1939. Der Reichsverkehrsminister. Ddrbitüllet

Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp.).

Fassung vom November 1939 *),

I Allgemeines,

Si Der Spediteur hat seine Verrichtungen mit der Sorgfalt eines ordentlihen Kaufmanns auszuführen und hierbei das JFnteresse des Auftraggebers wahrzunehmen,

8 2, a) Die ADSp. gelten im Verkehr mit Kaufleuten und Nichtkaufleuten für alle Verrichtungen des Spediteurs, gleichgültig, ob sie Speditions-, Fracht-, Lager-, Kommissions- vder sonstige mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängende Geschäfile betreffen.

b) Die ADSp. finden keine Anwendung insoweit, als der Spediteur lediglih als Ern chilfe einer Beförde- rungsunternehmung auf Grund der E abei Bedingungen (z. B. EVO., KVD.) oder nah dem Bahnspeditionsvertrag als bahnamtlicher Rollfuhrunternehmer tätig ist. Die ADS gelten ferner nicht für die Betätigung des Spediteurs im Möbeltransport mit geshlossenen Möbelwagen, es sei denn,

daß es sich um den Verkehr von und nach dem Ausland handelt: auch insoweit finden die ADSp. nur Anwendung, als es fich um eine nah verkehrsübliher Beurteilung reine Speditionstätigkeit handelt.

c) Weichen besondere örtliche oder bezirklihe Handels- brâuche oder gescßlihe Bestimmungen von den ADSp. ab, so gehen die ADSp. vor, es sei denn, daß die geseßlichen Be- stimmungen zwingender Natur sind. Bei Betätrgung des Spediteurs in See- oder Binnenschiffstransporten können ab- weichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen des Spediteurs ge- troffen werden.

d) Außerdem gelten diejenigen Bedingungen, die Dritte an der Ausführung Beteiligte (\. § 52 a) aufgestellt haben.

D Fassung vom Januar 1937 _ is geändert im § 2, Ï E26 (5 S M s S 25 (d), § 29, § 47, § 50 (a), § 54 (a und b), c), ;

Adressenänderung dem Spediteur unverzüglich ang ugergen; andernfalls ist die leßte dem Spediteur bekanntgege Adresse maßgebend.

S 3. Eine Abtretung der Rechte des Auftraggeber3 an einen Dritten sowie die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Spediteur namens oder für Rechnung eines Dritten (vgl. § 67 VVG.) kann nur insoweit erfolgen, als Rechte

gegen den Spediteur auf Grund dieser Bedingungen bestehen,

S 4. Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei

unverzüglihec Annahme zur sofortigen Ausführung des bea treffenden Auftrages, sofern sih nihts Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird.

IT, Von der Annahme ausgeschlossene Güter, L 5. a) Güter, welhe Nahhteile für andere Güter oder

sonftige Gegenstände, Tiere oder Personen zur Folge haben

können oder welche shnellem Verderben oder Fäulnis aus=-

gesest sind, sind mangels schriftlicher Vereinbarung von der Unnahme ausgeschlossen.

b) Werden derartige Güter dem Spediteur ohne besons

deren Hinweis übergeben, so haftet der Auftraggeber au ohne Verschulden für jeden daraus entstehenden Schaden.

c) Der Spediteur kann, sofern die Sachlage es ret,

fertigt, derartige Güter im Wege der Selbsthilfe nah seiner Wahl öffentlih oder freihändig, möglichst jedoch unter Be nachrihtigung des Auftraggebers, verkaufen lassen oder zur Abwendung von Gefahren ohne vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers vernichten.

LIL- Auftrag, Mitteilungen, Weisungen, Ermessen des Spediteurs, 2 atio L 6. Für die Befolgung mündlicher, telephonis-

scher oder telegraphischer Aufträge oder sonstiger Mitteilungen, die von keiner Seite \{riftlich bestätigt sind, ebenso für die Befolgung von Mitteilungen an KuUts scher oder andere gewerbliche Angestellte Übernimmt der

Spediteur keine Gewahr; auch geschieht die Uebergabe

von Gütern und Schriftstücken irgendwelher Art an Arbeit nehmer des Spediteurs, wenn sie niht vorher mit dem Spedia« teur oder cinem seiner bevollmächtigten Angestellten ausdrück« lich oder stillsschweigend vereinbart war, ausshließlich auf Ges fahr des Auftraggebers.,

S 7, a) Der dem Spediteur erteilte Auftrag hak

Zeichen, Nummern, Anzahl, Art, Fnhalt der Stücke und alle sonstigen, für die ordnungsmäßige Ausführung des Auftrags erheblichen Angaben zu enthalten. Die etwaigen Folgen untichtiger oder unvollständiger Angaben fallen dem Auftraggeber zur Last, auch wenn ihn kein Vers schulden trifft. Der Spediteur ist ohne Auftrag niht vers pflichtet, die Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen, es set denn, daß dies geshäftsüblich ist.

Der Auftraggeber haftet ferner für alle Schäden, die

dem Spediteur . oder Dritten dadurch entstehen, daß auf Frachtgütern von mindestens 1000 kg Rohgewicht die durch das Geseg über die Gewichtsbezeihnung an {chweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken vom 28. Juni 1933 (RGBl. I S. 412) vorgeschriebene Gewichtsbezeihnung nicht angebracht ist.

b) Zur Verwiegung des Gutes ist der Spediteur

nur auf besonderen \{riftlihen Auftrag verpflichtet,

c) Jm Zweifel enthält eine vom Spediteur erteilte

Empfangsbescheinigung keine Gewähr für Art, Jnhalt, Wert, Gewicht oder Verpackung.

d) Bei Gütern, deren Menge im Speditionsgewerbe

üblicherweise niht nahgeprüft wird, namentlich bei Massen gütern, Wagenladungen und dergleichen, enthält die Emp- fangsbescheinigung im Zweifel auch keine Bestätigung der Menge. ;

8 8. Ucbergibt ein Hersteller oder Händler bestimmter

Erzeugnisse dem Spediteur eine Sendung ohne Fnhalts- angabe zum Versand, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Sendung die Erzeugnisse des Versenders enthält. Die Bea stimmungen des § 7 werden hierdurch nicht berührt.

L 9. Der Auftraggeber hat seine Adresse und etwaige

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S 107 D Dex Spediteur braucht ohne besonderen schrift

lihen Auftrag, Benachrichtigungen nit ein«a Et zu ver und Urkunden aller Art nicht vera i

ert zu versenden. b) Der Spediteur ist nit verpflichtet, die Echtheit

der Unterschriften auf irgendwelhen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Be- fugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, daß mit dem Auftraggeber schriftlich etwas anderes vereinbart oder der Mangel der Echtheit oder der Befugnis offensihtlih er- tennbar ijt. '*

Reihs- und Staatsanzeiger Nr. 4 vom 5. Jaititar 1940. S. 3

c) Der Spediteur ist berechtigt, aber niht verpflichtet, eine von ihm versandte Benachrichtigung (Avis) als hin- reihenden Ausweis zu betrachten; er ist berehtigt, aber nit verpflichtet, die Berechtigung des Vorzeigers zu prüfen. __§ 11. a) Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf des Auftraggebers maßgebend.

b) Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung éines Dritten zu halten, kann niht mehr widerrufen werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur ein- gegangen ist. '

8 12. Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei für Rechnung eines Dritten auszuführen, be- rührt die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur nicht.

& 13. Mangels ausreichender oder ausführbarer- Weisung darf der Spediteur, unter Wahrung der Jnteressen des Auf- traggebers, nach seinem Ermessen handeln, insbesondere Art, Weg oder Mittel der Beförderung wählen.

8 14. a) Der Spediteur darf- die Versendung des Gutes zusammen mit Gütern anderer Versender in Sammel- ladung (bzw. auf Sammelkonnossement) bewirken, falls ihm nit das Gegenteil auëdrüdlih schriftlich vorgeschrieben ist. Die Uebergabe eines Stückgutfrachtbriefes ist kein gegen- teiliger Auftrag.

b) Bei Versendung in Sammelladung hat der Spediteur dem Auftraggeber einen entsprehenden Vorteil zu gewähren.

8 15. Uebernimmt der Spediteur Gut mit einem ihm vom Auftraggeber übergebenen Frachtbrief oder son- stigen Frachtpapier, so darf er das Gut mit einem neuen, jeine Firmenbezeihnung tragenden Frachtpapier unter Nennung des Namens des Auftraggebers befördern, falls dieser niht etwas anderes bestimmt hat.

IV. Untersuhung, Erhaltung und Verpackung des Gutes.

8 16. a) Der Spediteur ist zur Untersuhung, Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung mangels \hriftliher Vereinbarung nur im Rahmen des Geschäfts= üblichen verpflichtet. § 388 Abfay 1 HGB. wird hierdurh nicht berührt.

b) Der Spediteur is mangels gegenteiliger Weisung er- mächtigt, alle auf das Fehlen oder die Mängel der Verpacktung bezüglichen, von der Eisenbahn verlangten Erklärungen ab- zugeben.

V. Fristen.

8 17. Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen niht gewährleistet, ebensowenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleiher Beför=- derungsart. Die Bezeihnung als Meß- oder Marftgut be- dingt keine bevorzugte Abfertigung.

VI. Hindernisse.

18. Von dem Spediteur nicht vershuldete Ereignisse, die thn an der Erfüllung seiner Pflichten ganz oder teilweise behindern, ferner Streiks und Aussperrungen befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von seinen Verpflichtungen aus den von diesen Ereignissen berührten Aufträgen. Auch is der Spediteur in solhen Fällen, selbst wenn eine feste Uebernahme vereinbart ist, berehtigt, aber nicht verpflichtet, vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise aus- geführt worden ist. Dem Auftraggeber steht in diesen Fallen das gleiche Recht zu, wenn ihm die Fortseßung des Vertrages billigerweise nicht zugemutet werden kann. Tritt der Spe- diteur oder der Auftraggeber gemäß vorstehender Bestimmun- gen zurüdck, so sind dem Spediteur die entstandenen Kosten zu erstatten.

19, Der Spediteur ist niht verpflichtet, zu prüfen und den Auftraggeber darauf hinguiveiten, ob Gee oder be- hördliche Hindernisse für die Versendung (z. B. Ein- und Aus- fuhrbeshrankungen) vorliegen.

VII. Leistungen, Entgelt und Auslagen des Spediiëeurs.

§ 20. Angebote des Spediteurs und Verein- barungen mit ihm über Preise und Leistungen beziehen R stets nur auf die namentli aufgeführten eigenen Leistungen und/oder Leistungen Dritter und, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nur auf Güter normalen Umfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie seßen normale unveränderte Beförderungsverhaltnt\je, un-

ehinderte Verbindungêwege, Möglichkeit unmittelbarer so- forti er Weiterversendung jowie Weitergeltung der bisherigen rahten, Valutaverhältnisse und Tarife, welche der Verein- baruni zugrunde lagen, voraus, Die üblichen Sondergebühren und Sonderauslagen gelangen außerdem zur Erhebung, vor- ausgeseßt, daß der Spediteur den Auftraggeber darauf hin- gewiesen hat; dabei genügt ein genereller Hinweis, wie etwa „Zuzüglich der üblichen Nebenspesen“.

& 21, Wird ein Auftragwieder entzogen, so steht dem Spediteur nah seiner Wahl entweder der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, unter Anrechnung der er- sparten Aufwendungen, oder eine angemessene Provision zu.

22. Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zu- erollten Sendung ab, so steht dem Spediteur für die Rück- eförderung Rollgeld in gleicher Höhe wie für die Hin-

beförderung zu.

& 23, Die Provision wird auch dann erhoben, wenn ein Nachnahme - oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträg- lih zurückgezogen wird oder der Betrag nicht eingeht.

& 24. Hat der Spediteur die Versendung von Gütern nah dem Auslande bis ins Haus des außerdeutshen Emp- fängers zu einem festen ProzentsazedesFakturen- wertes einschließlih des Zolles übernommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den vollen Fakturenwert, ohne Rück- sicht auf einen etwa eingeräumten Soficnilonio, einschließlich Zoll, Fraht und Verpackung anzugeben.

& 25. a) Der Auftrag zur Versendung nah einem Be- stimmungsort im Auslande {ließt den Auftrag zur Ve r - zollung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis zum Be- stimmungsort nicht ausführbar ist.

b) Für die Verzollung kann der Spediteur neben den tatsählih auflaufenden Kosten eine besondere Provision er- heben.

c) Der Auftrag, unter Zollvershluß eingehende Sen- dungen zuzuführen oder frei Haus zu liefern, sMließt die Er-

mächtigung für den Spediteur ein, nach seinem Ermessen (siche F 13) die erforderlihen Zollförmlichkeiten zu erledigen und die zollamtlich festgeseßten Zollbeträge auszulegen.

d) Erteilt der Auftraggeber dem SpediteuBw Anweisungen für die zollamtlihe Abfertigung, so sind diese genau zu be- achten. Falls die ‘ollen Abfertigung nach den erteilten Weisungen nicht möglich ist, hat der Spediteur den Austrag- geber unverzüglich zu unterrichten.

§& 26. Der Auftrag, ankommende Güter in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wèrtnachnahmen, Zölle und Spesen auszulegen.

& 27. Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern nah seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in deutsher Währung zu verlangen.

8 28. Wird der Spediteur fremde Währung schuldig oder hat er fremde Währung ausgelegt, so ist er (soweit nich offentlih-rechtlihe Bestimmungen entgegenstehen) berechtigt nach seiner Wahl entweder Zahlung in der fremden od deutsher Währung zu verlangen. Verlangt er deutsche rung, so erfolgt die Umrehnung zum Brieffurs der leßten vorliegenden Berliner Börsennotiz am Tage der Auftrag erteilung, es sei denn, daß er nahweisbar einen anderen Ku gezahlt Bai

29. Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleihen. Zahlungsverzug tritt, ohne daß es einer Mahnung oder sonstiger Vorausseßungen bedarf, spätestens nach Ablauf von fünf Tagen nah Falligkeit ein, sofern er nicht nah dem Geseß schon vorher eingetreten 1st. “Dex Spe- diteur darf im Falle des Verzugs die ortsüblichen Spesen und Zinsen berechnen. Weitergehende geseßliche Ansprüche bleiben unberührt.

8& 30. a) Von Forderungen oder Nachforderungen für Frachten, Havarieeinschüsse oder -beiträge, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besizer fremden Gutes ge- stellt werden, hat der Auftraggeber den Spediteur auf Auf- forderung sofort zu befreien. Andernfalls ist der Spe- diteur berechtigt, die zu seiner Sicherung oder Befreiung ihm

ecignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen, nötigenfalls, sofern die Sachlage es rechtfertigt, auch durch Vernichtung des Gutes.

b) Der. Auftraggeber hat den Spediteur in geschäfts- übliher Weise rechtzeitig auf alle öffent lih-recht- lien, z B. zollrechtlichen, Verpflichtungen auf- merksam zu machen, die mit dem Besiß des Gutes verbunden sind. Für alle Folgen der Unterlassung haftet der Auftrag- geber dem Spediteur.

31. Dur eine Beschlagnahme oder andere öffentlih-rehtlihe Akte werden die Rechte des Spediteurs egenüber dem Auftraggeber nicht berührt; der Auftraggeber Ploiht Vertragsgegner des Spediteurs und haftet, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. E E

Etwaige Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht berührt.

8 32. Gegenüber Ansprüchen des Spediteurs ist «eine Aufrechnung oder Zurüdckhaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers, denen ein Ein- wand nicht entgegensteht, zulässig.

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VIII. Ablieferung.

L 33. Die Ablieferung von Rollgut darf mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers anwesende erwahsene Person er- folgen.

34. a) Die Empfangnahme des Gutes verpflichtet den Empfänger zur sofortigen Zahlung der auf dem Gute ruhen- den Kosten einschließlich von Nachnahmen. Erfolgt die Zah-

lung nicht, so ist der Kutscher berechtigt, das Gut wieder an

sih zu nehmen.

b) Unterbleibt bei der Ablieferung aus Versehen oder aus sonstigen Gründen die Bezahlung der Kosten einschließlich von Nachnahmen, so ist der Empfänger, wenn er troß Aufforde- rung den Betrag nicht zahlt, zur sofortigen bedingungskosen Rückgabe des Gutes an den Spediteur oder im Unvermoögens- falle zum Schadensersaß an den Spediteur verpflichtet. Die Geltendmachung eines Gegenanspruches oder eines Zurüdck- behaltungsrechtes sowie Verfügungen über das Gut sind un- zulässig.

TX. Versicherung des Gutes.

& 35. a) Zur Versicherung des Gutes ist der Spediteur nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher shriftliher A u f - trag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Bei ungenauen oder unausführ- baren Versicherungsaufträgen gilt Art und Umfang der Ver- siherung dem Ermessen des Spediteurs anheimgestellt. Die Versicherung tritt erst in Kraft, sobald der Spediteur bei ord- nungsmäßigem Geschäftsgang in der Lage gewesen ist, die Versicherung abzuschließen.

D Dex Spediteur tft nicht beLeGtigt, bloße Wertangabeals Auftragzur Versi LUNY AUZUlEhen,

c) Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheins (Po- lice) übernimmt der Spediteur nicht die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Spediteur alle üblichen Mahnähimen zur Erhaltung des Versicherungs- anspruchs zu treffen.

8& 36. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Spediteur nur zu den an seinem Erfüllungsort üblihen Versicherungsbedingungen und nicht gegen Bruchgefahr. Bei Gegenständen, die überwiegend Kunst- oder Liebhaberwert haben, wird nur der gänzliche Verlust des Kunstwerkes bei dem einzelnen Stück versichert. Der Spediteur genügt seiner Versicherungspflicht stets durch Versicherung auf Grund einer etwaigen Generalpolice.

§2 & Fi Falle dèx VeLsiGerUna steht dem Auftraggeber als Ersäunurzu, was dexr

Spediteur von dem VersiGeLer ah Mäß-

gabe der Versiherungsbedingungen erhal- En VaL

b) Der Spediteur genügt seinen Verpflichtungen, indem er dem Auftraggeber auf Wunsch die Ansprüche gegen den Versicherer abtritt; zur Verfolgung der Ansprüche is er nur auf Grund besonderer schriftliher Abmachung und nur für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers verpflichtet.

c) Eine weitergehende Verpflichtung oder eine Haftung

| besteht für den Spediteur in keinem e.

& 38. Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des

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Schadensbetrages und sonstige Bemühungen bei Abwicklung i U Havarien steht dem Spediteur

von Versicherungsfällen und Havarien Sp eine besondere Vergütung zu.

X. Speditionsversiherungsschein (SVS.) und Rollfuhr- versiherungsschein (RVS.).

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gewießen, daß N ï ; Q

Schäden, die durch Transport- 9 rx LagerEa versliheruüung gedeät lud oder üblichera weise gedeckt werden, von der SpedtittionsSE versiherung ausgeschlo nd. Dagegen

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wird der Auftraggeber gegen die sogen. Fotlsu hrs

\chäâäden gemäß dem beigefügten Rollfuhrvertwherungs1chmen (RVS.) versichert, sofern er diese Yujaßgvers iiGerung iht ausdrüälih [Gri trt

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§ 40. Der Auftraggeber unterwirft fi sonen, in deren Fnteresse oder für allen Bedingungen des SVS. und de hat er für rechtzeitige Schadensanmeldun 10 SVS.).

8 41. a) Hat der Spediteur î

vermuteten Auftrages 839) die Speditio1 id ae=- deckt, so ist er von der Haftung fur jeden dur die e siherung gedeckten Schaden frei. Dies gilt 1nsbejondere au für den Fall, daß infolge fehlender oder ungenUs gender Wertangabe des Ausftraggebers die Ver=- MaDens

siherungssumme hinter dem wirklichen Wert oder Schaden betrage zurüdbleibt.

b) Darüber, ob ein versicherung gedeckt ist, ha nah § 18 Ziffer 2 SVS. entscheiden.

c) Hat der Spediteur entgegen dem § 39 a di versicherung niht gemäß den Bedingungen d

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SVS. oder nicht bei den im § 39 a bezeichnete abet so darf er [i dem Auf gegenüber auf die ADSp. d) Die Absäte a) bis c) gelten entsprechen den RVS. gedeckte Versicherung. L 42. § 35 a Sat 2 und 3 gelten entspre die Speditionsversicherung und die Ro

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XI. Lagerung.

L 43. a) Die Lagerung erfolgt nah Wahl des Lager=- halters in dessen eignen oder fremden N

offentlihen) Lagerräumen. Lagert der L einem fremden Lager ein, so hat er den Lagerort und den Namen des fremden Lagerhalters dem Einlagerer schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. Diese Bestim

a timmung gilt nicht, wenn es sich um ejne Lagerung im Ausland oder um eine mit dem Transport zusammenhängende Lagerung handelt.

b) Hat der Lagerhalter das Gut in einem fremden Lager eingelagert, so sind für das Verhältnis zwishen ihm und seinem Auftraggeber gemäß § 2c die gleihen Bedinse gungen maßgebend, die im Verhältnis zwishen dem Lagerhalter und dem fremden Lagerhalter gelten. Der e halter hat auf Wunsch diese Bedingungen dem Auftra zu übersenden. Die Bedingungen des fremden Lagerhalt sind insoweit für das Verhältnis zwishen dem Auftragge und dem Lagerhalter niht maßgebend, als sie ein Pfandrech enthalten, das über das im § 50 dieser Bedingungen fest gelegte Pfandrecht hinausgeht. :

c) Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur Sicherung oder Bewachung von Lagerraumen besteht nur insoweit, als es sich um seine eigenen Lagerräume handelt und die Sicherung und Bewachung unter Berücksichtigung aller Um=- stände geboten und ortsüblih ist. Der Lagerhalter genügt seiner Bewachungspflicht, wenn er bei der Anstellung oder Annahme von Bewachung die nötige Sorgfalt angewandt hat,

d) Dem Einlagerer steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Bean- standungen gegen die Ünterbringung des Gutes oder gaeaec:

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die Wahl des Lagerraums muß er unverzüglih vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Ge- brauch, so begibt er sih aller Einwände gegen die Art und

Weise der Unterbringung, soweit die Wabl des Traun und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.

L 44. a) Das Betreten d:s Lagers ist dem lagerer nur in Begleitung des Lagerhalters : cineê Lagerhalter beauftragten Angestellten erlaubt

b) Das Betreten darf nur in bei dem Lagerbalter eins geführten Geschäftsstunden verlangt werden, und auS denn nur, wenn ein Arbeiten bei Tageëlicht möalih ift

L 45. a) Nimmt der Einlagerer irgendwelbe Han di lungen mit dem Gut vor (z. B. Vrobeentnahmen), io hat er danah dem Lagerhalter das Gut auä neu den Umständen und der Verkchrsfitte entiprobende TISt zu übergeben und erforderlihenfals Anzabl, Gezzis J Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mi: hz Andernfalls if l

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