1940 / 4 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Jan 1940 18:00:01 GMT) scan diff

N-ichs: uud Sta-ts8anzeiger Nr. 4 vom 5. Januar 1949. S. 4

oder dem

stückes dem Lagerhalter, anderen Einlagerexrn De Hauswirt zufügen, es sei denn, daß den Einlagerer, seine Angestellten ode kein Verschulden trifft. Als Beauftragte des i auch Dritte, die auf jene Veranlassung da Lagergrundstück aufsuchen.

b) Der Lagerhalter ihm gemäß Absaß a) zu- stehenden Ansprüche, j r die gesecblihen Anspruche hinausgehen, '

8 47. venn nicht schriftlich twas anderes | e jederzeit mit eInas gt ta E T e 6 eInmonattaecr ert DUrd nge an vIé 1B thm betanntacaecb o I droiio x

T L T L «f L C + B d ta obn K r Sb ndere andere G gerhalter Zn ne Ansprüch H sichergeste ist er bere é ontrolios q L ions in 9 Ci Ld Çi D Lit À Zid ing der Alt che des Lag Deri Unterbringung des Lagergutes o der Einlac d Verlangen Lag r zur Kundigung ohne Kun ald das Gut ordnungêmäaßig eingelagert 1st, L ber itiwweder ein „Lager- Q andigt oder ein „Namens - FUhabertagers[Gein ode, er dazu die staatlihe Ermächtigung „an Order“ lautender, durch JFndossament gershein 363 Absaß 2 HGB.) ausgestellt. gilt die vom Lagerhalter êx- jet tuna r als aer 4 T4 Lager-Empfangsschein“ ist lediglih des Lagerhalters über den Empfang des all seiner Ausstellung gilt die Vorschrift Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, das

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heines herauszugeben. lter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, s Vorzeigers des Empfangsscheins zu veiteres berechtigt, gegen Aushändigung ut an den Vorzeiger herauszugeben. ing oder Verpfändung der Rechte des Ein- ’agervertrag ift gegenüber dem Lagerhalter : s{riftlich vom Einlagerer mit- solhen Fallen ist dem Lagerhalter dem die Rechte abgetreten oder ver-

1 sind, zur Verfügung über das Lagergut n „Namenslagerschein“ ausgestellt, halter verpflichtet, das eingelagerte But nur qung des Namenslagerscheins, insbesondere n einen Lieferschein, Auslieferungsschein

1 Falle der Abtretung n u r an denjenigen

Lagersche herauszugeben, der durch eine nde Kette von auf dem Lagerschein stehenden tretungserklärungen legitimiert ist.

b) Der Lagerhalter ist zur Prüfung htheit der Unterschriften der Abtretungs-

2. der Echtheit der Unterschriften auf Lieferscheinen

3. der Befugnis der Unterzeichner zu 1 und 2

niht verpflichtet, es sei denn, daß mit dem Auftraggebèr etwas anderes vereinbart worden oder der Mangel der Echt- heit oder Befugni fensichtlih erkennbar ist.

c) Die Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Ein- lager 11 É 1 Lagervert ist dem Lagerhalter gegenüber ur wirksam, wen! uf dem Lagerschein schriftlih erklärt und im der Verpfandung außerdem dem Lager- halter mit 0) Der Lagerhalter kann dem nach vorstehenden Be- stimmungen itimterten Rechtsnachfolger des Einlagerers nur jolche Einwendungen entgegenseßen, welche die Gültigkeit der Ausstellung des Scheines betreffen oder sich aus dem Sqchein ergeben oder dem Lagerhalter unmittelbar gegen den Rechtsn n. Das geseßliche Pfand- oder Zurück behaltun d gerhalters wird durch diese Bestimmung nth ho

D, a) den, FJnhaberlagerschein“, in welchem der

Canorhalt , ela À 4-MLUCLi l L l (1 UtL

] der Urkunde die Herausgabe des Lagergutes verspricht, hat der Lagerhalter zu unterschreiben. H 1 die geseßlichen Vorschriften, insbesondere die S5 (93 ff. BGB. Anwendung.

b) F ‘agerhalter gibt das Gut nur gegen Aus3- händigung h erscheins heraus. Er ist dazu ohne beson-

e Prufung der Legiti nation des Fnhabers berechtigt. E E. | an Order“ lautender, durch Fndossament Ubertragbarer 1ger]hein von einem dazu ermächtigten Lage al isgestellt, jo gelten die Vorschriften der §8 364, 365, 424 HGB,

É s Di RNoitimmiytnaon Aiola2 Gt : A

9. I Bestimmungen dieses Abschnittes gelten au bei nur voruvergehender Aufbewahrung von Gutern, 3. V, zwecks Versendung, soweit niht § 43 etwas Airbores Holtei

XTI. Pfandrecht.

Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nspruche, die ihm aus den im 8 2a genannten err ngen Auftraggeber zustehen, ein Pfand- recht und ein _Zurückbehaltungsrecht an den îin feiner VBersugungsgewalt befindlihen Gütern oder sonstigen Werten. T b) Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht aus 40]. a) Uber das geseßliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht hinausgehen wurde, ergreift es bei Aufträgen eines Spedi- teurs an einen anderen Spediteur nur solhe Güter und jonstige Werte, die dem auftraggebenden Spediteur gehören oder die der beauftragte Spediteur für Eigentum des auf- traggebenden Spediteurs hält und halten darf (z. B. Möbel- wagen, Decken U. dergl.).

c) Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungs- recht wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht in Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht \trittig sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die For- derung des Spediteurs gefährdet.

d) Der Spediteur darf bei einem Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten oder einem Dritten her-

erriMhtungen an den

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auszugeben, ein Pfand- oder Zurüekbehaltungsrecht wegen Forderunge1f gegen den Dritten, die mit dem Gut nicht in Zu- jammenhang stehen, nicht ausüben, soweit und solange die Ausübung der Weisung und den berechtigten nteressen des ursprünglichen Auftraggebers zuwiderlaufen würde.

e) Etwa weitergehende geseßlihe Pfand- und Zurück- behaltungsrechte des Spediteurs werden durch die vorstehen-

den Bestimmungen nicht, berührt. f) Das Zurükbehaltungsreht hat auch gegenüber Nicht-

faufleuten die Wirkung des kaufmännischen Zurübehaltungs- rechts (S8 369 ff. HGB.). § 369 Abs. 3 HGB. findet keine An-

wendung.

g) An die Stelle der im § 1234 BGB. bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von einer Woche.

h) Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Zpediteur in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Brutto- erlos in Höhe der ortsüblichen Sätze berechnen.

XITIT, Haftung des, Spediteurs.

S L O Der See tet Vei Elen seinen VéerrtGtungent S 29 arun da O nur, [oel ihn ein Veruilden tiff De Ea E Sees i eo Dn Ser Ser Ot ¿rlentbaL gewesen ver T aus O A En C G u f) dex Shadensursahe nach Lags dex Umstande Bit gerWeisè nit zeit Werden, [o hade Austraggebéer rauere da Er Spediteur den Schaden verschuldet hat.

b) Jm übrigen ist die Haftung des Spediteurs (ohne Rücksicht auf Vorhandensein oder Umfang eines Verschuldens) nah Maßgabe der vorangegangenen und der folgenden Be- stimmungen beschränkt bzw. aufgehoben.

c) Dem Auftraggeber steht abgesehen von der Ver- siherungsmöglichkeit (siehe S 35 ff., 39 f.) frei, mit dem Spediteur eine über diese Bedingungen hinausgehende Haftung gegen besondere Vergütung zu vereinbaren.

S2 O S Ca Der Et, namentlich einem Frachtführer, Lagerhalter, Schiffer, Zwischen- oder Unterspediteur, Versicherer, einex Eisenbahn oder (Sütersammelstelle, bei Banken oder sonstigen an der Ausführung des Auftrags beteiligten Unternehmern ent- standen, so tritt der Spediteur seinen etwaigen Anspruch gegen den Dritten dem Austraggeber auf dessen Verlangen ab, es sei denn, daß der Spediteur auf Grund besonderer Ab- machungen die Verfolgung des Anspruchs für Rechnung und Gefahr des Ausftraggebers übernimmt. Die vorstehend er-

“wähnten Dritten gelten nicht als Erfüllungsgehilfen des

Spediteurs. | h) Eine weitergehende Verpflichtung oder eine Haftung besteht für den Spediteur nur, wenn ihm eine shuldhafte Verletzung der Pflichten aus § 408 Abs. 1 HGB. zur Last fällt, * c) Der Spediteur haftet auch in den Fällen der §8 412, 413 HGB. nux nah Maßgabe dieser Bedingungen.

8& 53. a) Die Haftung des Spediteurs für von ihm an- gerollte Güter is beendet, sobald sie dem Empfänger vor seinem Grundstück zur Ab nah m e"bereitgestellt und abgenommen sind.“ : ;

þ) Auf Verlängen des Empfängers und auf seine Gefahr sind solche Güter im Gewicht bis zu 50 kg das Stück, sofern ihr Umfang nicht die Beförderung durch einen Mann aus- {licßt, in Höfe, Keller und höhere Stockwerke abzutras- gen. Andere Güter sind dem Empfänger zu ebener Erde oder, soweit dies der Umfang, das Gewicht oder die Not- wendigkeit einer besonderen Behandlung (wie bei Wein- fässern, Maschinen, Ballons) verbieten, auf dem Rollwagen vor seinem Grundstück zur Verfügung zu stellen.

8& 54. a) Soweit der Spediteur überhaupt haftet, gelten die folgenden Höch stgrenzen für seine Haftung: |

1. RAM 20 000,— je Schadensfall für Schäden, die auf Unterschlagung oder Veruntreuung durch einen Arbeitnehmer des Spediteurs beruhen. Hierzu gehören nicht geseßlihe Vertreter und Prokuristen, für deren Handlungen keine Haf- tungsbegrenzung besteht, :

Ein Schadensfall im Sinne der Vorschrift

der Ziff. 1 ist jeder Schaden, der von ein Und demselben Arbeitnehmer des Spediteuxs durch Veruntreuung oder Unterschlagung verursacht wird, gleichviel, ob außer ihm noch andere Arbeit- nehmer des Spediteurs an der schädigenden Handlung beteiligt sind und ob der Schaden einen Auftraggeber oder mehrere von einander unabhängige Auftraggeber des Spediteurs trifft. Der Spediteur 1ist verpflichtet, seinem Auftrag- und bei

geber auf Verlangen anzugeben, ob welcher Versicherungsgesellschaft er dieses Haf-

tungsrisiko abgedeckt hat.

RM 1,50 je kg brutto, feinesfalls mehr als R.M 1500,— je Schadensfall für alle sonstigen Schäden, gleichviel aus welchem Grunde.

b) Zst der angegebene Wert des Gutes niedriger als die Beträge zu 1—2, so wird der angegebene Wert' zugrunde gelegt. i:

c) Jst der nah Þþ) in Betracht kommende Wert höher als der gemeine Handelswert bzw. in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den Gut derselben Art und Beschaffenheit zur Zeit und am Orte der Uebergabe an den Spediteur gehabt hat, so tritt dieser gemeine Handelswert bzw. gemeine Wert an die Stelle des angegebenen Wertes. i

d) Bei etwaigen Unterschieden in den Wertangaben gilt stets der niedrigere Wert.

8 55. Bei Schäden an einem Sachteil, der einen selbständigen Wert hat (z. B. Maschinenteil), oder bei Schäden an einer von mehreren zusammengehörigenSachen (z. B. Wohnungseinrichtung) bleibt die etwaige Wertminde- rung des Restes der Sache odex der übrigen Sachteile oder Sachen außer Betracht.

8 56. a) Bei allen Gütern, deren Wert mehr als NAM 20,— für das kg brutto beträgt, sowie bei Geld, Ur- kunden und Wertzeichen haftet der Spediteur für jeden wie auch immer gearteten Schaden nur, wenn ihm eine scrift- liche Wertangabe vom Auftraggeber so rechtzeitig zugegangen

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ist, daß er seinerseits in der Lage war, sih über Annahme

oder Ablehnung des Auftrages und über die für Empfang- nahme, Verwahrung oder Versendung zu treffenden Vorsichts- maßregeln schlüssig zu machen.

b) Die Uebergabe einer Wertangabe an Kutscher oder sonstige gewerbliche Angestellte ist ohne rehtlihe Wirkung, solange sie nicht in den Besiß des Spediteurs oder seiner zur Empfangnahme ermächtigten kaufmännishen Angestellten gelangt ist, es sei denn, daß eine andere Vereinbarung getroffen ist.

c) Unzulässig ist der Einwand, der Spediteur hätte von dem Wert des Gutes auf andere Weise Kenntnis haben müssen. 2

d) Betweist der Auftraggeber, daß der Schaden auf andere Umstände als auf die Unterlassung der Wertangabe zurück- zuführen ist oder auch bei erfolgter Wertangabe entstanden wäre, so findet Absatz a) keine Anwendung.

e) Die Bestimmungen der übrigen Paragraphen, soweit sie Über die Bestimmungen dieses Paragraphen hinaus die Haftung beschränken oder aufheben, bleiben unberührt,

8 57. Die Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen:

1. a) für Schäden, insbesondere auch Beraubungs- schäden, an nicht oder mangelhaft verpacckten Gütern, soweit nicht eine vor- herige besondere schriftliche Vereinbarung über die Haftung erfolgt ist,

b) Güter, die nah den zur Anwendung kommen- den Beförderungsbestimmungen als unver- packt oder mangelhaft verpat gelten, gelten auch dem Spediteur gegenüber als unverpackt oder mangelhaft verpackt,

c) äußerlich erxkennbare Schäden der Verpackung, die sogleich oder später zutage treten, darf der Spediteur auf Kosten des Auftraggebers be- seitigen lassen; dadurch übernimmt er keine über die vorhergehenden Absäße hinaus- gehende Haftung;

2, für Schäden, die durch Aufbewahrung im Freien entstehen, wenn solhe Aufbewahrung vereinbart oder eine andere Aufbewahrung nah dem üblichen Geschäftsbetrieb oder nah den Um- ständen untunlich war;

3. für Schäden, die durch \chweren Diebstahl im Sinne des § 243 oder durch Raub im Sinne der §8 249 ff. StGB. entstehen;

4. für die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen

jedes sonstigen Ereignisses, welches der Spediteur

nicht verschuldet hat (z. B. höhere Gewalt,

Witterungseinflüsse, Schadhaftwerden irgend-

welcher Geräte oder Leitungen, Einwirkung

anderer Güter (Beschädigungen durch Tiere, natürliche Veränderung des Gutes);

Für Verluste und Schäden in der Binnen-

\chiffahrts\pedition (einshl. der damit zusammen-

hängenden Vor- und Anschlußtransporte mit

Landtransportmitteln sowie der Vor-, Zwischen-

und Anschlußlagerungen), die durch Transport-

bzw. Lagerversicherung gedeckt sind oder durch eine Transport- bzw. Lagerversicherung allgemein übliher Art hätten gedeckt werden können oder nach den herrschenden Gepflogenheiten sorgfältiger

Kaufleute über den Rahmen einer Transpþport-

bzw. Lagerversicherung allgemein Üüblicher Art

hinaus gedeckt werden, es sei denn, daß eine ordnungsgemäß geschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen des Spediteurs unwirk-

sam wird. i j

& 58, a) Konnte ein Schaden den Umständen nach aus einer im § 57 bezeichneten Gefahr entstehen, so wird ve r mutet, daß er aus dieser Gefahr entstanden sei.

b) Die Bestimmungen der übrigen Paragraphen, soweit sie über die SS 57, 58 a hinaus die Haftung des Spediteurs beschränken oder aufheben, bleiben unberührt.

8 59, Jede Haftung des Spediteurs is ausgeschlo\}sen, wenn er nachweist, daß er das Gut in derselben äußeren Beschaffenheit, wie er es bekommen, abgeliefert hat. Die Verpflichtungen des Spediteurs aus § 388 HGB. werden hierdurch nicht berührt.

S 60. a) Alle Schäden, auch soweit sie äußerlich nicht erkennbar sind, müssen dem Spediteur un verzüglichch schriftlich mitgeteilt werden. Jst die Ablieferung des Gutes durch einen Spediteur erfolgt, so muß der abs- liefernde Spediteur spätestens am vierten Tage n a ch der Ablieferung im Besiße der Schadensmitteilung sein.

b) Bei Nichteinhaltung vorstehender Bestimmungen gelten die Schäden als erst nah der Ablieferung entstanden.

c) Geht dem Spediteur eine Schadensmitteilung in einem Zeitpunkt zu, in dem ihm die Wahrung der Rechte gegen Dritte niht mehr möglich ist, so ist der Spediteur für die Folgen nicht verantwortlich.

8 61. Jn allen Fällen, in denen der vom Spediteur zu zahlende oder freiwillig angebotene Schadensbetrag den vollen Wert des Gutes erreicht, ist der Spediteur zur Zahlung nur verpflichtet Zug um Zug gegen U cbereignun g des Gutes und gegen Abtretung der Ansprüche, die hinsichtlich des Gutes dem Auftraggeber oder dem Zahlungsempfänger gegen Dritte zustehen.

8 62. Der in diesen Bedingungen gebrauchte Ausdruck „Schaden“ ‘oder „Schäden“ ist, soweit nicht frühere Paragraphen eine Beschränkung vorsehen, im weitesten Sinne

(Fortseßung in der Ersten Beilage.)

or

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:

Präsident Dr. Schlange in Potsdam; für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantz\ch in Berlin-Charlottenburg. Druck der Preußischen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellschaft. Berlin, Wilhelmstr. 32. Fünf Beilagen (einshließlich Börsenbeilage und eine Zentralhandelsregisterbeilage)

Ir. 4

(Fortseßung aus dem Hauptblatt.)

(5S 249 fff. BGB.) zu verstehen, umfaßt also insbesondere au aärzlihen oder teilweisen Verlust Minderung, Wert- minderung, Bruch, Diebstahls\chaden und Beschädigungen aller Art.

§ 63. a) Beruft sih der Spediteur auf eine in diesen Bedingungen vorgesehene Haftungsbeshränkung oder -aus- s{hließung, so ist der Einwand, es liege unerlaubte Handlung vor, unzulässig.

b) Erhebt ein Dritter, der an dem Gegenstand oder der Ausführung des dem Spediteur erteilten Auftrages unmittel- bar oder mittelbar interessiert ist, gegen den Spediteur Ansprüche wegen einer angeblich begangenen unerlaubten Handlung, die dem Spediteur nah Absay a) nicht entgegen- gehalten werden kann, so hat der Auftraggeber den Spediteur von diesen Ansprüchen unverzüglich zu befreien.

XITV. Verjährung.

8 64. Alle Ansprüche gegen den Spediteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrunde, verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht.

§ 65. a) Der Erfüllungsort sowie der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spe- diteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.

b) Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auf- traggeber oder seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.

Sa A

: Anlage 1. Speditions-Versicherungsschein (SVS.)

Die unterzeichneten Versicherer (im folgenden „Gesell- schaften“ genannt) versihern hiermit unter Führung der Victoria Feuer-Versicherungs-Actien-Gesellschaft Berlin

für die Speditionsfirma:

VOGEGBGE S ESGES S ESESGHGEP E E ÖE E E P E Ö E E R EEEE S E E G E TEE E C ENCCENLEN

als VersicherungMehmerin (im folgenden „Spediteur“

genannt),

für fremde Rechnung gemäß den nachstehenden Versicherungs- Bedingungen die Schäden, die ihrem Auftraggeber oder einem der in § 1 sonst Genannten durch den Versicherungsnehmer bei der Ausführung eines Speditions- oder sonstigen Ver- kehrsvertrages im Sinne der nachstehenden allgemeinen Ver- siherungs-Bedingungen erwachsen.

8 1. Versicherter.

Die Versicherung geschieht für fremde Rechnung. - Ver- sichert ist entweder der Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte Fnteresse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden hat.

8 2. Haftpflicht im allgemeinen.

1, Die Gesellschaften haften für alle Schäden, welche dem Versicherten erwachsen und wegen welcher der Spediteur auf Grund eines Verkehrsvertrages in Anspruch genommen wird und geseßlih in Anspcuch genommen werden kann.

2. Unter Verkehrsverträgen im Sinne" dieses Ver- siherungsscheines sind zu verstehen:

Speditions- und Frachtverträge; Lagerverträge innerhalb Deutschlands eins{chließlich anzig und Memelland bis zur Höchstdauer von zwölf Monaten vom Zeitpunkt der Einlagerung an gerechnet, einschließlich der bei solchen Verträgen üblichen Nebenaufträge, wie z. B. Nachnahmeerhebung, Verwägung, andere Menge- feststellung, Verpackung, Musterziehung, Verladung, Aus- ladung, Verzollung, Vermittlung von Transport-, Feuer- und Einbruchdiebstahlversiherungen, auss\ließlich Versicherungs- aufträge jeder anderen Art (vgl. § 9). :

§& 3. Umfang der Versicherung im allgemeinen.

1. Die Gesellschaften vergüten den Schaden nah Maßgabe der geseßlichen Bestimmungen über die Haftung des Ver- sicherungsnehmers aus einem Verkehrsvertrage. Sie verzichten auf die Einwendungen, welche der Spediteur aus den in den ADSp. und sonstigen Abmachungen oder Handels- und Ver- kfehrsgebräuchen enthaltenen Bestimmungen über Auss\{chluß und Minderung der geseßlichen Haftung erheben könnte.

2, Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die der Ver-

sicherte niht auf einen Verkehrsvertrag, sondern auf Eigen- tum, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung stüßt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem Spediteur abgeschlossenen Verkehrsvertrag unmittelbar zusammen- hängen. 83. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die durch Ver- säumung der Regreßwahrung entstanden sind, sofern dadurch nachgewiesenermaßen dem Versicherten ein Schaden er- wachsen ist.

4. Es ist auch der Schaden mitversichert, der dur den Vorsay des Spediteurs, seiner geseßlichen Vertreter, Ange- stellten oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt ist.

§ 4. Besondere Bestimmungen. Die Versicherung deckt auch die Ansprüche des Ver- sicherten gegen den Spediteur:

a) wegen Verschuldens bei der Auswahl eines Zwischenspediteurs oder Lagerhalters,

b) wegen derjenigen Schäden (auch aus Vorsay, vgl. aber § 5 Ziffer 3) —, wegen welcher der Zwischenspediteur in Anspruch genommen wird und geseßzlich in Anspruch genommen werden

Erskte Beílage zum Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Verlin, Freitag, den 5. Januar

S A A D: “qus

kann, ohne Rücksiht darauf, ob der Zwischen- spediteur selbst eine Speditionsversicherung enommen hat oder nicht. Hierunter fallen nicht Schäden, die durch Verschulden eines ausländischen Zwischenspediteurs entstehen, für welche der Hauptspediteur geseßlich nicht verantwortlich ist. Leßteres gilt jedoch nicht für Zwischenspediteure im Sinne dieses Versicherungsscheines in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreih, Groß- Britannien, Holland, Ftalien, Luxemburg, Nor- wegen, Oesterreich, Schweden, Schweiz, Tscheho- \lowakei sowie Ungarn.

Als Ausland gilt niht Danzig und Memelland.

8& 5. Beschränkung der Haftpflicht.

Ausgeschlossen von der Versicherung sind:

L

R

Alle Gefahren, welhe durch Transport- bzw, Lagerversicherung gedeckt sind oder durch eine Transport- bzw. Lagerversicherung allgemein üblicher Art hätten gedeckt werden können oder nach den herrschenden Gepflogenheiten sorgfältiger Kaufleute über den Rahmen einer Transport- bzw. Lagerversicherung allgemein üblicher Art hinaus gedeckt werden, es sei denn, daß eine ordnungsgemäß geschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen des Spediteurs unwirk- sam wird;

diejenigen Ansprüche, welche aus im Speditions- gewerbe nicht allgemein üblichen Abreden zwischen Versicherten und Spediteur herrühren (z. B. Ver- tragsftrafen, Lieferfristgarantien usw.); überhaupt alle diejenigen Ansprüche, welche auf Verein- barungen des Spediteurs mit dem Versicherten beruhen, die nicht zu den unter § 2 Ziffer 2 fallenden Geschäften gehören oder über die geseß- liche Haftpflicht des Spediteurs hinausgehen;

alle diejenigen Schäden, die dur Unterschlagung oder Veruntreuung entstehen;

bei Lagerverträgen auch Schäden am Gute, ent- standen durch unterlassene oder fehlerhafte Be- arbeitung des Gutes während der Lagerung, wenn diese Schäden nah dem 15. Tage der Lagerung (Sonn- und Feiertage niht mitgerechnet) ent- standen sind;

Personenschaden;

Schäden durh Beschlagnahme jeglicher Art; Schäden durch Krieg oder Aufruhr.

8 6. Versicherungêausftrag, -summe, -wert und Anmeldung. : A. Versichert ist im Sinne vorstehender Bestimmungen jeder Verkehrsvertrag einschließli Einlagerung.

B. Bei Verkehrsverträgen gilt im allgemeinen folgendes als vereinbart:

L.

L

Der Auftraggeber is berechtigt, die Versicherung zu untersagen. Die“ Untersagung ist durch den Spediteur oder den Auftraggeber den Gesell- schaften, zu Händen der Firma Oskar Schund Kommanditgesellschaft für Versicherungsvermitt- lung, Berlin W 62, Keithstraße 8/9, schriftlich mitzuteilen. Sie kann nur durch schriftliche Mit- teilung zurückgenommen werden, die ebenfalls unverzüglih den Gesellschaften zu Händen der T Oskar Schunck Kommanditgesellschaft für Versicherungsvermittlung einzusenden ist.

. a) Will der Auftraggeber oder ein sonst nach § 1

Versicherter einen höheren Betrag als NM 2500,— für den Vertehrsauftrag versichern, so hat er dem Spediteur sofort bei Erteilung des Verkehrsauftrages, spätestens jedoch vor der Abfertigung, unter genauer Bezeichnung des einzelnen Verkehrsauftrages die Versicherungs- summe als solche schriftlich aufzugeben;

b) der Spediteur is aber auch mangels Aufgabe sofort bei Annahme des Verkehrsauftrages, spätestens vor der Abfertigung, zur Schäßung nach einwandfreien Unterlagen berechtigt.

c) Mangels Aufgabe nah Abs. 2 a oder Schäßung nach Abs. 2b ist jeder Verlehrsvertrag nach § 2 für den unter § 1 Versicherten bis zu einem Höchstbetrag von R.M 2500, versichert (vgl. jedoch § 8 Ziffer 3).

d) Versehen des Spediteurs bei der Versicherungs- anmeldung oder bei der Weitergabe der höheren Versicherungssumme als L. 2500,— nach § 6 Abs. 2a oder bei der Prämienzahlung oder gänzliche Unterlassung sollen dem Versicherten nicht zum Nachteil gereihen. Für Versehen des Spediteurs bei der Weitergabe der höheren Versicherungssummen als N. 2500,— gilt dies nur dann, wenn der Auftraggeber oder der sonst nah § 1 Versicherte der Vorschrift des § 6 Abs. 2 a genügt hat. Schätungsfehler fallen nicht unter die Versehensklausel.

Versicherungssummen über N. 400 000,— (bzw.

R M 50 000 bei Lagerverträgen) für den ein-

zelnen Verkehrsvertrag sind ausgeschlossen. Bei

Sendungen mit einem höheren Werte als N.

400 000,— bzw. R. A 50 000, fönnen, wenn tat-

sächlih zu ÆA 400 000,— bzw. NAM 50 000,

versichert ist, die Versicherer den Einwand der

Unterversicherung nicht erheben.

Der Spediteur hat alle versicherten Verkehrsver-

trage am Ende jedes Kalendermonats, spätestens

jedoch am 190. des darauffolgenden Monats, den

Gesellschaften zu Händen der Firma Oskar Schunck

Kommanditgesellschaft für ersicherungsvermitt-

lung, Berlin W 62, Keithstr. 8/9, anzumelden und

e die dafür zu entrichtende Prämie zu

ezahlen. Versicherungen für Verkehrsverträge

im Betrage von über NAM 2500,— muß der

Spediteur einzeln mit der Versicherungs\umme

sowie den Zeichen, den Nummern, dem Fnhalt

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und der Anzahl der Stücke auf den dazu bestimmten Spezifikationsformularen, einmal monatlih am Ende eines jeden Kalendermonats, spätestens jedoeh am 10. des darauffolgenden Monats, den Gesellschaften zu Händen der Firma Oskar Schunck, Kommanditgesellschaft für Ver= siherungsvermittlung, melden.

& 7. Prüfungsrecht der Gesellschaften.

Die Gesellschaften sind berechtigt, die Anmeldung des Spediteurs durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen, soweit sie die Versicherung betreffen, nah- zuprüfen. Das Recht der Nachprüfung besteht auch dem Ver- sicherten gegenüber.

8 8. Ersatpfliht im Schadensfalle.

1. Hat der Versicherte zur Zeit der Erteilung des Ver- kehrsauftrages des Gut verkauft, so erhält er im Höchstfalle den Verkaufspreis unter Berücksichtigung etwa entstandener bzw. ersparter Barauslagen (Frachten, Zolle und dergl.).

2, Fn anderen Fällen erhält der Versicherte als Höchst- betrag den gemeinen Handelswert bzw. gemeinen Wert, den das Gut zur Zeit der Erteilung des Verkehrsauftrages an dem Orte hatte, an welchem es abzuliefern war, unter Berü- sichtigung etwa entstandener bzw. ersparter Barauslagen.

3. Unter allen Umständen bildet die Versicherungssumme im Sinne des § 6 Ziffer 2 die Höchstgrenze der Ersaßbpflicht. Im Falle der Unterversicherung haften die Gesellschaften nur verhältnismäßiag.

4, Die Gesellschaften haften dem Versicherten auch in den ¡Fallen der §S 12 (Ziffer 2), 15 und 16, und zwar bei frist- loser Kündigung des Versicherungsvertrages aus allen bis zum Wirksamwerden der Kündigung versicherten Verkehrs-

verträgen. 8 9. Höchstgrenze.

1. Die Gesellschaften haften im Umfang ihrer Beteiligung (vgl. § 19) für alle aus diesem Versichecungsvertrag auf ein Schadensereignis angemeldeten Ansprüche bis zu einem Be- trage von 2M 400 000,— bzw. M 50 000,— bei Lagerver- trägen, auch wenn mehrere Versicherte desselben Versicherung nehmenden Spediteurs durch dieses Schadenereignis betroffen werden.

2. Die Haftung für Schäden aus fehlerhafter Vermittlung oder gänzlicher Unterlassung der Vermittlung von Transport-, FFeuer- und Einbruchdiebstahlversicherungen durch den Spediteur beträgt für ein Schadenereignis 2AM 25 000,—,

§ 10. Geltendmachung des Schadens, Obliegenheiten des Versicherten und des Spediteurs; Ausschlußsrist.

1. Der Versicherte hat jeden Schaden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, nachdem er A Kenntnis erlangt hat, den Gesellschaften zu Händen der Firma Oskar Schunck Kommanditgesellschaft für Versiche- rungsvermittlung, Berlin W 62, Keithstr. 8/9, schriftlih an- zumelden. Die ¿Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Anmeldung gewahrt. Jm Falle der shuldhaften Versaumung der Frist sind die Gesellschaften von der Leistung frei.

2. Der Versicherte is verpflichtet, unter Beobachtung etwaiger Anweisungen der Gesellschaften tunlichst für Ab- wendung und Minderung des Schadens zu sorgen, den Gefsell- schaften jede verlangte Auskunft zu erteilen und die verlangten Unterlagen zu liefern, überhaupt alles zu tun, was zur Klar- stellung des Schadens dienen kann und von den Gesellschaften deshalb verlangt wird und billigerweise verlangt werden kann.

Werden diese Obliegenheiten vom Versicherten grobfahr-

lässig oder vorsäßlih verleßt, so sind die Gesellschaften von der Leistung frei.

3. Der Spediteur ist gleichfalls verpflichtet, unter Be- achtung etwaiger Anweisungen der Gesellschaften für Ab- wendung und Minderung des Schadens zu sorgen, den Ge- sellshaften jede Auskunft zu erteilen und die verlangten Unterlagen zu liefern, überhaupt alles zu tun, was zur Klar- stellung des Schadens dienen kann und von den Gesellschaften verlangt wird und billigerweise verlangt werden kann.

_ Werden obige Obliegenheiten vom Spediteur, seinem geseßlichen Vertreter, Prokuristen oder selbständigen Leiter seiner Zweigniederlassung grobfahrlässig oder vorsägßlih ver- leßt, so ist der Spediteur den Gesellschaften für den dadur entstandenen Schaden im vollen Umfange ersaßpflichtig.

4. Die Auszahlung der Schadenssumme erfolgt an den Versicherten oder seinen Beauftragten.

5, Bei Fehlverladungen aus einem versicherten Verkehrs8- vertrag bzw. aus einer versicherten Einlagerung erstatten die Gesellschaften dem Spediteur die Beförderungsmehrkosten einschl. etwaiger Telegramm-, Telephon- und Portogebühren, die von diesen zur Verhütung eines weiteren Schadens auf- gewendet worden sind und aufgewendet werden mußten, wenn er auf Grund geseßliher Vorschriften entweder vom Auftrag- geber oder einem sonst nah § 1 Versicherten für den Schaden hâtte in Anspruch genommen werden können. (Val. aber § 14.)

Der Spediteur ist verpflichtet, die Fehlverladung, nach- dem er hiervon Kenntnis erhalten hat, unverzüglich zu Handen der Firma Oskar Schunck Kommanditgesellschaft für Versicherungsvermittlung, Berlin W 62, Keithstr. 8/9, zu melden und alle sachlichen Auskünfte zu erteilen. Jm Falle grobfahrlässiger oder vorsäßlicher Verleßung dieser Obliegen- heiten sind die Gesellschaften von ihrer Leistungspflicht gegen- über dem Spediteur frei. :

_ Die eigenen Ansprüche des Auftraggebers werden hiervon nicht berührt.

T 6. Die Ansprüche des Versicherten bzw. bei Ziffer 5 des Spediteurs erlöschen, wenn nicht innerhalb Fahresfrist, seit der Schadensanmeldung gerechnet, die Klage gegen die Gesell- schaften erhoben worden ist. 5 i

§ 11. Abtretung und Uebergang von Rechten.

1. Die Abtretung der Rechte des Versicherten aus diesem Vertrage gegen die Gesellshaften nah einem Schadensfall an andere

ersonen als an den Spediteur ist unzulässig.