1940 / 6 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Jan 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 6 vom 8. Januar 1940. &. 2

anstalt der deutschen Bühnen ist zu den Aenderungen gehört worden. München, den 5. Januar 1940. Dr. Kollmann. ören des Verwaltungsrats der Versorgungs- anstalt der deutshen Bühnen und mît Genehmigung der Auf-

414 4 L

sic rde andere ih die Saßung der Versorgungsanstalt der deut’ch-n Bühnen in der Fassung vom 25. Februar 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 70) folgendermaßen:

L Zu § 1.

Fn § 1 Abs. 2 ist an Stelle der Worte „vom 27. Oktober 1937 (veröffentliht am 15. November 1937 im Reichsarbeits- blatt, Teil VI Seite 1080)“ zu seven: „samt späteren Er- gänzungen, Aenderungen oder Neufassungen“.

â 2, 2 a) Jn Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes „zweiund- zwanzig“ das Wort „vierundzwanzig“; b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Es berufen:

a) ein Mitglied und seine Stellvertreter der NReichsarbeitêämini

b) ein Mitalied und seine Stellvertreter der 9 minister für Volksaufkläarung und Pro- vaganda für die Reichstheater,

c) ein Mitglied und seine Stellvertreter der Preußische Ministerpräsident für die Preußi- schen FZtaatätheateor d) fünf Mitglieder und ihre Stellvertreter )sminister für Volksaufflärung und Pro-

dor Matcham init Ul b j

paganda für die Staatstheater der übrigen Länder, e) fünf Mitglieder und il Stellvertreter

iv E. M der Deutsche Vemeind

Lit f) elf Mitglieder und ihre Stellvertreter 7

8, Zu 8 6. In Sag 1 wird das Wort „sechs“ durh „sieben“ ersegt. 4. Zu §8 8,

Dem Abs. 1 wird folgender Buchst. f angefügt: „f bei Vereinbarungen im Sinne des § 50“,

5, E A Dem Abs. 1 wird folgender Selbständige Unternehmer von P ständige Bühnenvermittler und d ste als solhe vom Prasidenten der Reichsthceaterkammer bestätigt und Mitglieder der Reichstheaterkammer (Fachschaft Bühne) sind, wenn sie auf Grund besonderer Vereinbarungen mit der Anstalt nah Anhören des Arbeits

Buchstabe e angefügt: „e) rivatbühnen, ferner selb- ‘ren Mitarbeiter, soweit

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ausschusses als Selbstversicherte zugelassen werden: in der Bereinbarung kann die Anstalt aus versiherungstechnischen Grunden von den Bestimmungen der Saßzung über die Höhe des Beitrags und über die Ruhegeldberechnung abweichen.

weit die Zuzulassenden bei der Zulassung das 45. Lebens- jahr bereits vollendet haben, gilt Abs. 3 Sakß 2 bis 4 ent-

6. Zu § 18, Jn Abs. 2 tverden die Worte „vier Wochen“ geändert in „zwei Wochen“, G Zu §8 19,

A 1 Abs, 2 isstt an Stelle des Wortes „Weiterver- rt das Wort „Versicherter“ zu seßen. b) Jn § 19 wird föólgender neuer Abs. 4 eingeschaltet: it der Versicherungsfall nah Ausscheiden aus dem Be- schäftigungsverhältnis innerhalb einer Frist von 6 Monaten ein, ohne daß der Versicherte vorher die Erklärung übex Welterversicherung abgegeben hat, und ist die Rückgewähr nicht ausbezahlt worden, so gilt die Weiterversicherung, soweit die Vorausseßungen für sie gegeben sind 20), mit dem Aus- scheit us dem Beschäftigungsverhältnis auf der Grund- lage des legten versiherungspflichtigen Diensteinkommens Beiträge für die Weiterversicherung werden an den Versorgungsleistungen einbehalten“.

c) Ub]. 4 wird Abs. 5. 8, Zu § 20.

: : (l erden die Worte „wenn er noch berufs- sahig ist“ mndert in: „wenn er nicht schon dauernd berufs-

—_,

als oInNActy E Mt

D Î tet instaltsverwaltung kann in besonderen Fällen Ablaufs der Frist die Weiterversicherung zulassen; für lt diese Ermächtigung nicht“,

0) Fn Ud). 2 wird nah Sah 1 folgender Sat einge- tot: Con 4a t »

Le Falle des 19 Ab), 4 ai ] | 18 9. c) „Jn Abs. 3 Buchst. þ ist zwischen den Worten „für“ Und „neden“ einzuschalten: „mindestens“ “ca 20}. 3 wird folgender neuer Abs. 4 eingeschaltet: „Wenn ein Bühnenschaffender nah den Bestimmungen | seßes und seiner Durchführungs- verordnungen aus der Reichstheaterkammer ausgeschlossen worden ist, f 1 die Anstaltsverwaltung auf Antrag des Prandenten der Reichstheaterkammer die Weiterversicherung ine bestehende Weiterversicherung mit sofortiger

es Heastulturtammera y

Dem rigen Abs. 6 wird folgender Sat 3 angefüat: „S0fern in dem bei Ende des Versicherungsverhältnisses ) veschaftsjahr d Beitragspflicht für mindestens —conate erfüllt ist oder erfüllt wird, beginnt die Bei mlicht bei iterversicherung erst mit dem Beginn des y bis 6 werden Abs. 5 bis 7. g) eem § 20 wird folgender neuer Abs. 8 angefügt: ( ‘riicherter infolge Wiederbeschäfti- ung 2er einem Mitglied der Versorgungsanstalt der deutschen U rsorgungsanstalt der deutshen Kultur- dieser beiden Anstalten pfilichtversichert, so rsicherung in die Pslichtversicherung über.“

-- r D ottornovi 7) 19 Ci «-LLLCLU

9, Zu 8 22, a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Als Beitrag sind für jeden Versicherten monatlich zu entrichten: a) acht v. H. des Diensteinkommens, wenn er unter die Bestimmungen über die Versicherungspflicht in der Angestellten- oder Jnvalidenversicherung

fällt,

b) zehn v. S. unter die Bestimmungen über die Weiterver- siherung in der Angestellten- oder Invaliden- versicherung fällt 21 des Angestelltenver-

sicherungsgeseßes; § 1244 der Reichsversiche- rungsordnung) und wenn zugleih in der

Angestelltenversiherung mindestens für jeden

zweiten Monat (§8 32 und 185 des Angestellten-

siherungsgeseßes; 8 1244 der Reichsversiche- rung mindestens für jede zweite Woche

(53 1264 und 1440 der Reichsversicherungs-

ordnung) die entsprechenden Beiträge fort-

laufend entrichtet werden:

c) zwölf v. §. des Diensteinkommens in - den übrigen Fallen.

Zuschläge zum Diensteinkommen, die \sih aus dem Familienstand ergeben, ferner Wohnungs- zuschüsse sowie Sustentations- und eFeriengagen #0-

wie Gastspielbezüge sind bei der Berechnung des

Diensteinkommens miteinzubeziehen. Wandelbare

Bezüge bleiben außer Betracht. Das Nähere wird

durch die Vollzugsvorschriften bestimmt.“

D On Abs. 2 wird asi „82 und „v. H.“ eingefügt Ober 104

c) Jn Abs. 5 wird zwischen Sab 1 únd 2 folgender neuer Say 2 eingeschaltet: „Fm Fall des Abs. 1 Buchst. þ entfallen 6 v. H. des Beitrags auf den Bühnenträger, 4 v. H. auf den Versicherten.“

d) Fn Abs. 5 wird dem Sag 1 folgender zweiter Halbsat angefügt: „; das Anstaltsmitglied (Bühnenträger) haftet der Anstalt für den Gesamtbeitrag““.

10; Zu 8 24, a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Endet das Versicherungsverhältnis 19) nah Zu- rücklegung von mindestens drei Beitragsjahren 26), so hat der Versicherte Anspruch auf Rückgewähr.“ b) Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Als Rückgewähr werden v. H. nah Zurücklegung von mindestens 8 Beitvag8- jahren, 40 v. H. nach Zurücklegung von mindestens 10 Beitrags- jahren, 50 v. H. nah Zurücklegung von mindestens 20 Beitrags- jahren

von allen für den Versicherten geleisteten Beiträgen bezahlt. Bei der Feststellung der Zahl der Beitragsjahre werden für die Berechnung des Hundertsaßes auch diejenigen Beitrags- zeiten berüdsichtigt, für die der Ansprucherhebende bereits Ab- findung oder Rückgewähr erhalten hat. c) Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Der Anspruch auf Rückgewähr muß binnen einer Frist von zwei Fahren nah Beendigung des Versicherungs- verhältnisses bei der Anstaltsverwaltung geltend gemacht werden. Der Ablauf der Frist wird dur Vienstzeiten ge- hemmt, die ein Versicherter auf Grund geseßlicher Verpflich- tung oder freiwillig im Arbeits- oder Wehrdienst zurücklegt. Mit Ablauf der Frist erlischt der Anspruch. Durch die erst- malige Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der Frist gilt der Anspruch als gewahrt.“

d) Abs. 4 erhalt folgende Fassung:

„(4) Die ‘Anstaltsverwaltung bedarf zur Auszahlung der Rückgewähr der Zustimmung des Präsidenten der Reichs- theaterkammer.“

L Zu § 29,

a) Jn Abs. 1 werden zwischen den Worten „Ruhegeld erhalt“ und „ein Versicherter“ die Worte eingeschaltet: „auf seinen Antrag“.

b) Fn Abs. 2 werden zwischen den Worten „von Krank- heit“ und dem Worte „oder“ die Worte eingeschaltet: „oder anderen Gebrechen“.

c) Fn Abs. 4 Say 3 werden die Worte „in beiden Fällen“ erseßt durch die Worte: „in den Fällen des Abs. 1 Buchst. a und b“.

d) Jn Abs. 4 wird dem Saß 3 folgender Halbsay 2 an- gefügt: „; die Anstaltsverwaltung kann einen andertwweitig ein- gereichten Antrag 36) als bei ihr eingelaufen anerkennen.“ e) Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„Der Anspruch auf Ruhegeld erlischt :

a) mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ver-

sorgungsberechtigte stirbt; :

b) bei Verforgungsberechtigten, die das 65. Lebens- jahr nicht vollendet haben, mit der endgültigen Entscheidung über die Entziehung des Ruhegelds wegen Wiedererlangung der Berufsfähigkeit; bis zur endgültigen Entscheidung über die Entziehung des Ruhegelds ist dieses wetterzuzahlen.“

12 Zu 8 31. Jn Abs, 5 werden die Worte „bis zu 25 NM“ erseßt durch die Worte „über 20 NM“.

13, Zu §8 32,

a) Fn Abs. 1 treten an Stelle des Halbsates 2 folgende Säße 2 und 3: e

„Für Weiterversicherte beträgt es 20 v. H. des jährlichen Ruhegelds, das dem Versicherten zustand oder zugestanden hâtte, wenn ex am Tage seines Todes dauernd berufsunfähig geworden wäre. Das Sterbegeld beträgt in allen Fällen mindestens 300 NAM, höchstens 1000 NAM.“

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

P

übernommen hat. Fm übrigen bestimmt die Anstaltsverwal- tung unter Auss{hluß des Rechtswegs endgültig, an wen und in welcher Höhe das Sterbegeld auszuzahlen ist.“

c) Abs. 3 wird gestrichen.

14. Zu §8 33.

a) Abs. 7 erhält folgende Fassung:

„(T) Treffen die Vorausseßungen für die Zahlung von Witwengeld mit den Vorausseßungen für die Zahlung von Ruhegeld zusammen, so ist die höhere Rente zu gewähren und von der anderen Rente die Hälfte.“ :

b) Fn Abs. 9 werden nah dem Wort „darf“ die Worte eingeschaltet „unbeschadet der Bestimmung des Abs. 7“,

15. Zu § 36. S 36 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Antrag auf Versorgungsleistungen ist vom Ver-

des Diensteinkommens, wenn er , sicherten

|

(2) Vom Sterbegeld werden zunächst die Kosten der | Bestattung bestritten und an den gezahlt, der diese Kosten |

is

oder von seinen Hinterbliebenen unmittelbar bei der Anstaltsverwaltung oder durch Vermittlung der Bühnenverwaltung oder des Rechtsträgers der Bühne zu stellen. Das Nähere über das Verfahren bei Antragstellung und zur Feststellung der Versorgungsleistungen wird dur die Vollzugsvorschriften bestimmt.

(2) Zur Vorprüfung der Berufsunfähigkeit 29 Abs. 1 bis 3) werden im Benehmen mit dem Präsidenten der Reichs- theatexfammer Gutachteraus\chüsse eingerichtet. Das Nähere über Einrichtung, Aufgaben und Verfahren der Ausschüsse wird in den Vollzugsvorschriften bestimmt.

(3) Ueber den Antrag entscheidet die Anstaltsverwaltung.“

16. Zu § 38, Dem § 38 wird folgender Say 2 angefügt: „Fn wichtigen Fällen ist der Arbeitsausschuß zu hören.“

17, Zu § 41.

a) Dem Abs. 1 Buchst. b werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„Personen, für die nah Feststellung des Präsidenten der Reichstheaterkammer die Altersversorgungsabgabe nicht zur Verfügung steht, erhalten die saßungsmäßigen Versorgungs- bezüge in der Höhe ausbezahlt, die sich nach dem Verhältnis der Deckung ohne Heranziehung der Mittel der Altersvec- sorgungsabgabe ergibt. Die Berechnung kann nach einem vom Präsidenten der Versicherungskammer für jedes Geschäftsjahr festzuseßenden und vom Bayerischen Staatsministerium des Jnnern zu genehmigenden Durchschnittssaß erfolgen, falls nicht eine Abfindung vereinbart wird.“

b) Fn Abs. 3 treten an die Stelle der Worte „in mündel- sicheren Werten anzulegen“ die Worte „nah den Richtlinien für die Anlegung des Anstaltsvermögens (88 3 Abs. 2 Buchst. þ und 7 Abs. 1 Buchst. b) anzulegen.“

18. Zu 8 42.

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Anstaltsverwaltung stellt alljährliGh Rechnung und veröffentlicht sie in ihrem Geschäftsbericht.

(2) Die Rechnung wird durch den Rechnungshof des Deutschen Reichs geprüft; sie ist auch dem Verwaltungsrat vorzulegen 7 Abs. 2 Buchst. þ).“

b) Abs. 2 wird Abs. 3,

19, Zu 48.

a) Dem Abs. 2 wird folgender Buchst. f angefügt:

f) Der Mindestbetrag des Ruhegelds beträgt jährlich 600 R M.“

b) Fn Abs. 5 tritt an die Stelle der Jahreszahl 1938 die Fahreszahl 1940,

c) Es wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Uebergangsweise sind untec die Tarifordnung fallende Bühnenschaffende pflichtversichert, die am 1. Januar 1939 das 45. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, wenn ihr Beschäftigungs- verhältnis spätestens am 31. Dezember 1939 beginnt.“

20. 8 49. Wechsel zwischen den Versorgungsanstalten,

(1) Die gleichzeitige Versicherung bei deL Versorgungs- anstalt der deutschen Bühnen ‘und’ bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester ist unzulässig.

(2) Tritt der Versicherte von der einen Anstalt zur anderen über, so darf, auch wenn das Versicherungsverhältnis unterbrochen war, aus diesem Uebertritt dem Versicherten fein Nachteil entstehen; insbesondere werden die bei der einen Anstalt erworbenen Anwartschaften bei der anderen Anstalt angerechnet. Liegt keine Unterbrehung der Versicherung beim Uebertritt von einer Anstalt in die andere vor, fo finden die Bestimmungen über die Altersgrenze als Vorausseßung für die Zulässigkeit der Versicherung keine Anwendung. Kurz- fristige Unterbrechungen, die durch den Uebergang von einem Beschäftigungsverhältnis in ein anderes bedingt sind, gelten nicht als Unterbrechungen, sofern sie den Zeitraum von fünf Monaten nicht überschreiten.

(3) Verpflichtet zur Gewährung der Versorgungs- leistungen und sonstiger Leistungen is die Anstalt, der der Versicherte beim Eintritt des Versiherungsfalls angehört; nach ihrer Satzung richtet sih der Anspruch des Versicherten unbeschadet der bei der anderen Anstalt bereits erworbenen Anwactschaften.

(4) Zwischen den beteiligten Anstalten findet der Aus- gleich statt.

(5) Das Nähere wird durch die Vollzugsvorschriften geregelt.

21. 8 50.

Andere Bühneupension®skassen.

Zur Ueberleitung der Versicherungsverhältnisse bei anderen Versorgungseinrichtungen für Bühnenschaffende auf die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, insbesondere zur Ucberleitung von Pflichtversicherten im Sinne dieser Satzung, die bei anderen Versorgungseinrihtungen für

Bühnenschaffende vor Einführung der Pflichtversiherung

schon versichert waren, können Vereinbarungen zwischen der Versorgungsanstalt und den Trägern oder Gewährträgern anderer Versorgungseinrichtungen getroffen werden. Dabei kann von einzelnen Vorschriften dieser Saßung abgewichen werden. Die versicherungstechnishe Grundlage der Anstalt darf jedoch dadurch nicht nachteilig beeinflußt werden. Zu der Vereinbarung ist der Arbeitsausshuß zu hören.

22. 8 351. Ostmark.

Zur Einführung der Tarifordnung für die deutschen Theater in der Ostmark vom 20. März 1939 (Reichsarbeits- blatt Nr. 15 vom 25. Mai 1939, Teil VI S. 775) wird folgendes bestimmt: E

1. Die Satung gilt mit Wirkung ab 1. Mai 1939 auch

für die Bühnen der Ostmark und die an diesen Bühnen | beschäftigten Bühnenschaffenden.

2. An die Stelle des § 16 Abs. 1 Buchst. e tritt folgende Vorschrift: Pflichtversichert bei der Anstalt sind:

a) Bühnenschaffende, die im Zeitpunkt des Jnkraft- tretens der Verordnung über die deutsche Staats- angehörigkeit im Lande Oesterreih vom 3. Zuli 1938 (Reichsgeseßblatt I S. 790) die österreichische

Reichs- und Staat83anzeîger Nr. 6 vom 8. YJattuar 1940. &. 3

Bundesbürgerschaft oder die Landesbürgerschaft in den ehemaligen österreichishen Bundesländern besessen haben, und b) Bühnenschaffende, die {hon vor dem 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit (Reichs- angehörigfkeit) besessen haben und die in der Zeit vom 13. März 1938 bis 30. April 1939 an Bühnen der Ostmark, wenn auch nicht ununter- brochen, tätig waren, toenn sie am 1. Mai 1939 das 45. Lebensjahr vollendet und das 55. Lebensjahr nicht überschritten haben und wenn sie in der Zeit zwischen 1. Mai 1939 und 31. Dezember 1939 in ein unter die Tarifordnung für die deutschen Theater vom 27. Oktober 1937 oder die LTarifordnung für die deutschen Theater in der Ostmark vom 20. März 1939 fallendes Beschäftigungsverhältnis eintreten. § 26 Abs. 5 gilt entsprechend.

3, An Stelle des in § 42 Abs. 6 festgeseßten Fristendes vom 31. Dezember 1938 tritt der 31. Dezember 1939.

4. Das beim Fnkrafttreten der Tarifordnung für die deutschen Theater in der Ostmark laufende Beitragsjahr wird für die am 1. Mai 1939 erstmals bei der Anstalt Versicherten auf die Wartezeit voll angerechnet, wenn der Versicherte den an sieben Monaten fehlenden Beitragsteil voll zuzahlt. Dies gilt auch dann, wenn der Bühnenschaffende am 1. Mai 1939 aus dem Grunde nicht versichert wird, weil er an einer Bühne mit nicht ganzjähriger Spielzeit in der Oftmark beschäftigt war; das Versiherungsverhältnis muß in diesem Fall spätestens am 31. Dezember 1939 beginnen.

23. Aenderungen von Verweisungen in der Satzung: a) Fn § 4 Abs. 2 treten an Stelle der Zahl „48“ die Worte „48 bis 51“. b) Fn § 8 Abs. 1 Buchst. c treten an Stelle der Worte „Buchst. a und b“ die Worte Ut a b O es __c) Jn § 18 Abs. 2 treten an Stelle der Worte S8 162 die Worte „S 16 und 48 Abs. 9“. d) Fn § 22 Abs. 4 treten an Stelle der Worte O2 und 4“ die Worte „Abs. 2 und 5“. e) Jn der Ueberschrift des Abschnitt ŸY treten an Stelle der Worte „41 bis 48“ die Worte 41 bis 51“. f) Jn § 48 Abs. 7 Say 2 treten an Stelle des Wortes „beiden“ die Worte „auf Grund der Satzung vom 25. Februar 1938 und der Sazungsänderung vom 30. U L989:

24, Fnkrafttreten. * Es treten in Kraft: a) am 1. März 1938 die Ziff. 4, 7a, 8 a bis c und g, 9a bis d, 10 a bis d, 11a bis d, 12, 14, 16, 18, 19 Und 21 b) am 1. Mai 1938 die Ziff. 20;

Eine Bilanz des Arbeitseinfazes in den ersten Kriegs8monaten. Nur 128 000 Arbeitslose im Dezember.

, Der Leiter der Arbeitseinsaßorganisation im Reich8arbeits- ministertum, Staatssekretär Dr. Syrup, nimmt im Reichs- arbeitsblatt ausführliÞ zu der günstigen Entwicklung des Arbeitseinsaßes in den ersten Kriegsmonaten Stellung und teilt dabei die neuesten Arbeitslosenzahlen mit, die von der unver- änderten Hohspannung in der Beschäftigung zeugen. Jm Gegen- say zum August 1914, wo die Hundertzahl der Arbeitslosen sprunghaft von 2,9 auf 22,4 stieg, war der Uebergang zur Kriegs- wirtschaft im September 1939 troß der Umschihtungen von vielen Tausenden Arbeitskräften nicht mit nennenswerten Betriebsftill- legungen verbunden und führte insbesondere nit zu einer be- merkenswerten Arbeitslosigkeit. Jm Gegenteil besteht nah "wie vor in fast allen Wirtschaftszweigen ein Mangel an Arbeitskräften. Seit dem Sommer hatte das Reichsarbeitsministerium die monat- lihen Berichte über die Zahl der Arbeitslosen eingestellt, da diese geringfügigen Zahlen kein Bild mehr von der Lage des Arbeits- einsa8es gaben. Um jedoch einen genauen Einblick in den Stand der Arbeitslosigkeit zu geben, teilt der Staatssekretär die Dezem- berzahlen mit. 128000 Arbeitslose wurden im Gesamtreih im Dezember gezählt, und nur 18 000 von ihnen waren voll einsay- fähig und ausgleihsfähig. Jn diesen Dezemberzahlen macht sich hon ein geringer &ugang infolge der winterlihen Einflüsse be- merkbar. Zum Vergleich sei bemerkt, daß im Dezember 1938 im Altreich 456 000 Arbeitslose gezählt wurden.

Eine Arbeitslosigkeit von 128 000 Volkgenossen hat als Arbeitslosigkeit keinerlei Bedeutung. Diese geringfügige Arbeits- losigkeit entfällt zur Hälfte auf die aht Großstädte Wien, Ham- burg, Berlin, Köln, Breslau, Dresden, Letpzig und München.

c) am 1. Mai 1939 die Ziff. 1 und 8e; d) am Tage des Erscheinens des Reichsanzeigers, in

dem die Saßungsänderungen veröffentlicht werden: Bis 2, 8,06 7b. 8a 11e, 18a bige 15 Und 17,

München, den 30. Juni 1939.

Dr. Kollmann, Präsident der Bayer. Versiherungskammer.

E a a E Itichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Königlih Dänische Gesandte in Berlin, Herr Kammerherr Herluf Zahle, hat Berlin am 4. Januar 1940 verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Legationsrat de Steensen-Leth die Geschäfte der Gesandtschaft.

Nummer 1 des Reichsarbeitsblatts vom 5. Januar 1940 hat folgendêèn Junhalt: Teil l l Allgemeines und Gemeinsames. Geseze, Verordnungen, Erlasse: Verordnung über die Fort- führung des Reichsarbeitsdienstes für die männlihe Jugend während des Krieges. Vom 20. Dezember 1939, Verordnung iber die Einführung von Reichsarbeitsdienstreht im Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 22. Dezember 1939, Erlaß über die Reichsausführungsbehörde für Unfallversiherung. Ver- ordnung über die Geltung von Sozialreht im Gebiet der bis- herigen Freien Stadt Danzig. Vom 29. Dezember 1939. Staatsangehörigfeit der Memelländer. Erwerb der deutschen Staatsangehörigfkeit in den in das Deutsche Reich eingegliederten Ostgebieten [I]. Arbeitseinsay, Arbeitsbeshaffung, Arbeits- losenhilfe. Gesege, Verordnungen, Erlasse: Verordnung zur Arbeitsbuchpflicht der Arbeiter und Angestellten in der Ostmark.

Vom 28. Dezember 1939, Bescheide, Urteile: Betr.: Arbeits- losenversiherungspfliht von Artisten. [I]. Sozialverfassung,

Arbeiisrecht, Lohn- und Wirtschaftspolitik. Gesee, Verordnungen, Erlasse: Betr.: Zweite Durchführungsbestimmungen zum Ab- {chnitt IIT der KWVO. Hier: Lohnstop. Ernennung zum Reichstreuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Sudeten- land. IV. Arbeits\{chuz. Geseze, Verordnungen, Erlasse: Ver- ordnung über den Ladenshluß. Vom 21. Dezember 1939. Betr.: Neuregelung des Ladenshlusses. Y. Siedlungswesen, Wohnungswesen und Städtebau. Gesegze, Verordnungen, Erlasse: Betr.: Förderung des Baues von Volkswohnungen; Durchführung der Bestimmungen vom 1. Zuli 1939 [VY a 7 Nr. 3000-27/39. Betr.: Förderung des Baues von Volkswohnungen; Durchführung eines Kriegsbauprogramms. V1. Wohlfahrtspflege. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Befreiung von der Rundfunkgebühr. Hehnte Verordnung zur Aenderung der Reichsgrundsäge über Borausfseßung, Art und Maß der öffentlihen Fürsorge. Vom 27. Dezember 1939. Personalnachrihhten.

afisteil.

knapp 8000. Unter den 128 000 Arbeitslosen befinden sich einzelne beahtliche Berufsgruppen, wie Angestellte, Gaststättenarbeiter, Verkehrsarbeiter, Textil- und Bekleidungsarbeiter sowie Hilfs- arbeiter, während in allen anderen Wirtshaftszweigen Freistellun- gen von Arbeitskräften gar niht oder nur in geringem Umfange erfolgt sind. Eine frühzeitige vorbeugende Einschränkung der Konsumgüterindustrie bedeutet stets die FFreistellung von Arbeits=- kräften. Aufgabe des Arbeitseinsatzes ist es, diese Kräfte in die Industrien einzugliedern, deren Ausweitung der Krieg fordert.

Auch über den Umfang der Kurzarbeit waren zunächst in Er- innerung an den Weltkrieg völlig unzutreffende Zahlen verbreitet. Der Staatssekretär teilt mit, daß die lezten Meldungen der Arbeitsämter von Ende November 237 800 Kurzaxbeiter in 4949 Betrieben verzeihneten. Der Hauptanteil entfällt auf Textil- und Bekleidungsgewerbe. Die geringe Zahl der Kurz- arbeiter erklärt ne aus der Tadlage: daß in allen Fällen nit vorübergehèender Kurzarbeit die Arbeitskräfte abgezogen und anderen Betrieben mit Arbeiterbedarf eia wurden. Der Staatssekretär betont bei der Besprechung der verschiedenen Arbeitseinsazmaßnahmen noch die Notwendigkeit einer vernünf- tigen Arbeitseinsaßpolitik in den Betrieben, wo jede Arbeitokeat so sinnvoll wie möglich eingeseßt werden müsse. Auch die ständige Sorge für einen ausreichenden Nachwuchs an Fachkräften biete noch ein weites Feld für praktische Unternehmerinitiative.

Die Arbeitseinsablage in der Landwirtschaft werde in diesem Jahr durch Hunderttausende von Arbeitskräften aus dem ehe- maligen Polen entlastet. Die Landwirtschaft könne deshalb mit weniger Sorge in das neue Erzeugungsjahr eintreten. Sie werde genügend Arbeitskräfte haben, und die Wehrmacht werde dafür jorgen, daß in den Bestellungs- und Erntezeiten auch die Be- triebsführer und unentbehrlichen Facharbeiter zur Verfügung

stehen.

U O I I O S E R O D N E T S E I T E T Wirtschaft des Auslandes.

Ausweis der BZZ. vom 31. Dezember 1939.

Basel, 8. Januar. Der Ausweis der Bank für Jnternatio- nalen Zablungsausgleih vom 31, Dezember 1939 weist gegenüber em BVormonat eine auf 479,70 (459,59) Mill. îfrs gestiegene Bilanzsumme auf. Die Einlagen der Zentralbanken für eigene Rechnung haben auf 46,47 (27,68) Mill. sfrs zugenommen, während die Einlagen für Rehnung Dritter auf 119 (128) Mil- lionen sfrs leiht zurückgegangen sind. Die Gelder auf Sicht zeigen etne geringfügige Verringerung auf 11,79 (12,36) Mill. \frs. Re- disfontierbare Wechsel und Akzepte betragen 160,35 (159,69) und andere Wechsel und Anlagen 218,91 (210,58) Mill. sfrs.

In vier Monaten schon 32 °/,.— Das Ausmaß der BVerteuerung ín England seit Kriegs- ausbruch.

London, 6. Januar. Das allgemeine Preisni ist i - [land troy aller amtlichen “Bremöversube" Co eal Sine 187 griffen. Am 2. Januar 1940 stellt si der Großhandelsindex des „Economist“ auf 92,1 gegen 89 am 12. 12. und gegen 703 im

ugust 1939. Die Verteuerung beträgt seit Kriegsausbruch also ereits nicht wentger als 32 %. Jm einzelnen stiegen die «Fndex- zaglen für Fleisch und Getreide von 66,9 im August auf 87,3 Mitte T Lb um Anfang Januar 1940 90,6 zu erreichen. Für extilien ergibt sih ein ähnliches Bild, die entsprehenden Werte stiegen von 34,3 über 77,4 auf bisher 82,4. Mineralien liegen mit

111,1 hon wesentlih über dem Stand von 100, der die Basis des Jahres 1927 darstellt. Als günstiges Symptom möchte man in London den leichten Rückgang des Kautschukpreises herausstellen, iwvobei man allerdings hinzuzufügen ver ißt, daß dieser leichte Rückgang durch die Verteuerung von Leinöl und Talg längst mehr als ausgeglihen wurde.

Englands Handel mit dem Fernen Osten steht still. Eine Folge der Abschnürung der chinesischen Häfen durch Zapan.

Amsterdam, 7. Januar. Jn dem Jahresbericht der Abteilun für Handel mit China und dem Fernen Osten in der Sandelao kammer von Manchester wird festgestellt, wie „Manhester Guardian“ vom 5. 1. berihtet, daß der britishe Handel mit Schanghai und den übrigen ago ett im Fernen Osten prafktish zum Stillstand gelangt ist. ie Lage werde völlig durch den hinesish-japanischen Krieg beherrscht. Das einzig Neue, was man jegt über diesen Teil des britishen Au enhandels berichten könne, sei, daß der Zugriff Japans in der Ab[Gürung der chine- sischen Hafen beständig enger werde. Selbst der britishe Handel mit Hongkong habe nur in geringem Ümfange durchgeführt werden können. i

Fortseßung auf der nächsten Seite.

Notierungen der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes

vom 8. Januar 1940.

(Die Preise verstehen sih ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Originalhüttenaluminium,

Eo E 133 RAM für 100 kg desgl. in Walz- oder Drahtbarren

A E E 137 G E Neinniel, S _— Es Ao E s S Si 3600—390, , 1. sel

In Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten

Wien steht-mit-30 000 an der Spitze, Hambuxg hat 10 000, Bexzliz.

Telegraphische Auszahlung. ran ems

8. Januar 6. Januar Geld Brie! | Geld Brief

Aegypten(Alexandrien

M da äaqvyt. Vfd. A - En 2 Afghanistan (Kabul) . | 100 Afghani | 18,73 18,77 | 18,73 18,77 Argentinien (Buenoë ;

Are) 1 Pav.-Pes. 0561 0565) 0561 0565

Australien (Sidney) Lai D, E e Belgi issel u. aen 100 Belga 72 2504/2 S0

S Ï L rasilien (Nio de e 1 Milreis | 0,130 0,139] 0,130 0,132

SANeito) Brit. Indien (Bom- 4 bay-Calcutta) . . .| 100 Rupien S _— Bulgarien (Sofia) . | 100 Leva 3,047 Z3053l 3/047 3.059 Dänemark (Kovenhg,) | 100 Kronen. | 48,05 48,15 | 48,05 48,15 England (London). .| 1 engl. Pfund | S Estland (Neval/Talinn) . . | 100 estn. Kr. | 6244 62,56 | 6244 6256 Finnland (Helsingf.) | 100 finnl. M |- 5,045 5,055] 5,045 5,055 Franfreich (Paris). . | 100 Frces, E A Griechenland (Athen) | 100 Drahm.| 2,353 2,357] 2,353 2,357 Holland (Anisterdau und INotterdam). . | 100 Gulden [13262 132,88 |132,62 132,88 Jran (Teheran) . . . {100 Nials 1459 1461 41259 161 Island (9eykiavik) . | 100 isl. Kr. | 38,31 838,39 | 38,31 838,39 Italien (Nom und

Möallan) 2, u 100 Lire 1309 13/111 1309. 13,11 Japan (Tokio u. Kobe) | 1 Yen 0583 90,5851 0,583 90,585

Jugoslawien (Bel-

grad und Zagreb). | 100 Dinar 5,694 5,706] 5,694 5,706 Kanada (Montreal). | 1 kanad. Doli.| Er Lettland (Viga) . . . | 100 Lats 48,79 48,85 I 48,75 48,85 Litauen (Kowno/Kau!-

M P00 Litas 41,94 42,02 | 41,94 42,02 Luxemburg (Luxem- Ba 100 E S 11045 1045 1043 10,45

Neuseeland (Welling- : U -lneuleer P _— Norwegen (Oslo) . . | 100 Kroneu | 56,59 56,71 | 56,59 56,71 Portugal (Lissabon) . | 100 Escudo 9,091 9,1091 9091 9109 Numänien (Bukarest) | 100 Lei _—

Schweden(Stockholm 100 Kronen | 59,29 59,41 | 5929 59,41

und Göteborg) . . 9, Ù Schweiz (Zürich, Basel und Bern). | 100 Franken | 55,86 55,98 | 55,86 55,98 Slowaket (Preßburg) | 100 Kronen 8,591 8,609] 8,591 8,609 Spanien (Madrid und Barcelona) . . . . |100 Peseten | 25,61 206 250 2567 Südafrik. Union (Pre- toria, Johannesbg.) | 1 südafr. Pf. | S _— Türkei (Zstanbul) . . | 1 türk. Pfund] 1,978 1,9824 1,978 1,983 Ungarn (Budapest) . | 100 Pengö —— Uruguay (Montevid.)| 1 Goldpeso 0,919 0,921] 0,919 0,921 Verein. Staaten von

Amerika (New York) | 1 Dollar 2,491 2,49%] 2,491 92,495

Für den innerdeutshen Verrehnungs8verkehr gelten folgende Kurse Geld Brie England, Aegypten, Südafrik. Union . 9,74 E! rant 5,014 9,526 Australien Neiseeland 7,792 7,808 British-Indien 0.9. 6 q 4. S R 73/03 T7 a U 2,148 2,152

Ausländische Geldsorten und Banknoten.

8. Januar 6, Januar i Geld Brie| | Geld Brief Setne... | Notiz 20,38 20,46 | 20,38 20,46 20 Francs-Stüde .. für 1616 162211616. 1622 Gold-Dollars .. .|| 1 Stas | 4185 4205| 4/185 4205 Ma ägypt. Pfd. | 8,48 8,92 8,48 8,92

Me j

000—5 Dollar. . | 1 Dollar 560 26314 96 6 2 und 1 Dollar. . | 1 Dollar 261 9868 261 2/63 Argentinische. . |1 Pav.-Peso | 0,52 054 | 059 054 Australi\he 1 austr. Pfd. | 6,34 6,36 | 6,34 6,36 Belgische - . « « « « «100 Belga | 41/68 41/84 | 41/68 4184 Brit -Intitae La L 0,085 0,095] 0,085 0095 M dle Hupten | 64,87 5 Z 7,1 Big 100 eva T s 1 hd ti Dâni)che «+100 Kronen | 4795 48,15 1 4795 4815 Engli\che: große . . 1 engl. Pfund| 9,48 9,021 948 9,52 1 £ u. darunter . 1 engl. Pfund] 9,48 9,52 | 9,48 9,52 G e, IOO T E L Nes a1 s e 100 finnlcM. 4,79 4,81 | 479 4,81 ranzösishe . „,„ ..|100 Frs. 489 5: 4911 489 491 olländishe .. .… . |100 Gulden 32,48 133,02 1132,48 133 02 Italienische: große . | 100 Lire 10 Lire u. darunter | 100 Lire 0 11310 1815 Jugoslawische: große | 100 Dinar _— —— 100 Dihar 7 « | 100 Dinar 5,63 9,67 | 563 5,67 2,01 } 199 2,01

Kanadische . l 1fanad. Doli.| 1,99 Lettländische . 100 Lats —— Litanische : große 100 Litas

100Litas u. darunt. | 100 Litas 41,7 41,86 | 4170 4186 Luxemburgische 100 lur. Fr. | 10,42 10,46 11042 1046 Norwegische . . « « . | 100 Kronen | 56,49 56,71 1 5649 5671 Nsimänische: 1000 Lei i

und neue 500 Lei | 100 Lei m unter 500 Lei . . . [100 Lei _—_ Schwedishe ....…. 100 Kronen | 59,18 5942| 5918 5949 Schweizer: große . . |100 Frs. 99,81 556,03 1 5581 56.03

100 Frs. u. darunt. | 100 Fre. 99,81 56,03 1 5581 56 IZ Spanishe . .. .. . |100 Pesfeten A Tf le Südafr. Union .|1 füdair. Pfd| 848 852| 848 &52

E e e |1türf. Pfund | 1,84 1,86 1,84 1,86 Unéärishe . [100 Pengs _— _— _—