1940 / 25 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 30 Jan 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger “Nr. 25 vom 30, Januar 1940. S. S

mas

127, R f tor, Friedrich (Frit) Fsrael, geb. am 14. 1. 1891

in Gleiwitz,

128. Redckto t Flse Sara, geb. Pollack, geb. am 17. 5. 1899

in Hindenburg/O. S., i 129. Reécktor, Jrene Ursula Sara, geb. am 20. 8. 1923 in Sleiwig, 130. Recktor, Käthe Marion Sara, geb. am 11. 7. 1928 in Gleiwißt, 131. Re iher, Otto, geb. am 3. 1. 1902 in Plauen, 132. Reisner, Flse Helene Selma, geb. Ollendorff, geb. am 13. 3. 1909 in Breslau, : 133. Rosenberg, Max Zsrael, geb. am 7. 3. 1878 in K«uft (Kr. Mayen), | 134. Rosenbusch, Max Herbert, geb. am 8.9, 1904 in eFranktfurt/Main, 135. Rosenthal, Max, geb. am 14.2.1891 in Sayn (LX. Koblenz), 186. Rosenthal, Flora, geb. Kat, geb. am 19. 9. 1901 in Bebra (Kr. Rotenburg a. Fulda), 137. 2 osenthal, Grete Emma, geb. am 7. 7. 1917 in onn, 138. Rosenthal, Fngrid Luise, geb. am 2. 9. 1925 in Eschwege, 139. Rothsch ild, James Affur, geb. am 9. 5. 1897 in Oldenburg, 140. R oth sch il d, Moses, genannt Moritz, geb. am 12. 2. 1879 in Borken (Fr. Marburg/Lahn), 141. Roth \ch ild, Margarete Sara, geb. David, geb. am 27. 5. 1889 in Hagen/Westf., 142. Roth\child, Herbert, geb. am 12. 10. 1921 in Magdeburg, 143. Rutzki, Friedrih Wilhelm Alfred, geb. am 24. 10. 1890 in Berlin, 144. Ruyki, Miriam, geb. Rosnik, geb. am 30. 7. 1896 in Bialystock, 145. Salomon, Manfred, geb. am 25. 8, 1909 in Au”ubervilliers (Frankreich), Salomon, Else, geb. Adler, geb. am 11. 5. 1911 in Frankfurt/Main,

. Salomon, Max, geb. am 7. 3. 1894 in Met,

. Senger, Harry, geb. am 3. 4. 1914 in Berlin, Sichel, Franz Walter, geb. am 16. 6. 1891 in Mainz, Silberstaedter, Facob Walter Fsrael, geb. am 26. 6. 1893 in Jastrow (Kr. Deutsch-Krone),

. Silberstaedter, Erna, geb. Schottländer, geb. am 12. 8. 1891 in Breslau,

2. Silberstaedter, Maria, geb. am 19. 6. 1928 in Breslau,

. Simon, Friedrih Aron, geb. am 23. 11. 1883 in Breslau,

54. Simon, Elli, geb. Berger, geb. am 5. 11. 1900 in

Breslau, 55. Simon, Fohn, geb. am 14. 1. 1898 in Hamburg, 56. Simon, Helene, geb. Freundlich, geb. am 14. 8. 1899 in Hamburg,

37. Singer, Else, geb. am 11. 8. 1903 in Mainz,

8, Smolin ski, Kurt, geb. am 6. 3. 1917 in Pon,

9, S i ck, Bruno, geb. am 8. 8. 1894 in Znin (Brom-

era),

160. Schö nbe ck, Otto, geb. am 19. 12. 1872 in Nieheim (Kr, Höxter), -

161. Schönbe ck, Heinz, geb. am 22. 5. 1907 in Geseke,

162. Sto y e, Max Franz, geb. am 28. 2. 1913 in Berlin,

163. Ta u her, Helmut, geb. am 23. 10. 1894 in Breslau,

164. Taucher, Luise, geb. Blumenfeld, geb. am 29. 2. 1904 in Rawibsch,

165. Traube, Hartmut, geb. am 27. 11. 1901 in Königs- hütte/O. S.,

166, Weiß, Ernst, geb. am 8. 6. 1897 in Enzkofen (Kr. Saulgau).

Berlin, den 25. Januar 1940. Der Reichsminister des Fnnern. L V: Unten

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Berichtiguna. VBetr.: Verbot ausländischer Druckschriften.

Das unter dem 3, November 1939 ausgesprochene und in der Nr. 263 vom 9. November 1939 des Deutschen Reichs- anzeigers veröffentlichte Verbot der Zeitung

„Tönder Amtsavis““, Tondern, wird berichtigt in ein Verbot der Zeitung „Tonder Amktstidende““, Tondern. Berlin, den 24. Januar 1940.

Der Reichsführer # und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Fnnern. J: A Di Alte ul 0

Anordnung 28h der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Lagerbuchsührung über den Bestand an Eisenhalbzeug, Walz- wer.s- und Gießerei-Erzeugnissen in den eingegliederten Östgebieten) vom 30, Fanuar 1940,

Auf Grund der Verordnung über ‘den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430), der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den eingegliederten Ostgebieten und der Durchführungsverordnung zu dieser Verordnung vom 14. Dezember 1939 (RGBl. 1 S. 2418) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Überwachungs- stellen vom 4, September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatêanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21, August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers für die eingegliederten Ostgebiete angeordnet:

I 1 (1) Wer von den in § 2 aufgeführten Waren im Monat insgesamt mehr als eine Tonne erzeugt, verbraucht, ver- arbeiiet, handelt, für sich oder andere auf Lager hält odex bei andexen einlagert, hat für diese Waren ein b sonderes Lager- buch einzurichten und vom 1. Februar 1940 ab Hetiaufind zu führen,

eia uapan 2) ersichtlih sein: a) der jeweilige Bestand, b) die Bestandsbewegung durch Zugang oder Ab- ang unter Angabe des Lieferers bzw. Emp- Vvicers, Ferner muß aus dem Lagerbuch ersichtlich sein: a) der Eigentümer, wenn fremde Bestände auf Lager ehalten werden, : b) Pagérbaltes und Lagerort, wenn die Bestände auf einem fremden Lager eingelagert sind. (3) Die Verpflichtung zur Lagerbuchführung besteht au für öffentlih-rehtlihe Betriebe und Verwaltungen. (4) Die Einrichtung von besonderen Lagerbüchern ist nicht erforderlich, soweit der Lagerbuchpflihtige Bücher oder Aufzeichnungen führt, aus denen die in Abs. 1 und 2 an- M geshäftlihen Vorgänge ohne weiteres ersichtlich

ind. 82

Dieser Anordnung unterliegen folgende Waren:

l. HalbzeugausStahlundEisen: Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke, Brammen, g fr s Blödcke, Platinen, Knüppel, Tiegelstahl in Blöcken; . Eisenbahnoberbau-Material:

Eisenbahn-, auch Ausweichungs-, Zahnrad-, Platt (Flach-), Feldbahnschienen, Rillenschienen, Herzstüce Sg ee), Eisenbahnschwellen aus Eisen, Laschen und Unterlagsplatten, Haken- platten, Radlenker u. dgl., Eisenbahnachsen, -rad- eisen (Naben, Radreifen, -gestelle, -kränze), -räder, -radsäße;

. Formstahl, -eisen:

I-Träger, U-Eisen (von 80 mm Höhe und

mehr), Belag- (Zores-) Eisen, Breitflanschträger; . Stabstahl, -eisen:

Rund- und Vielkantstahl-, -eisen, Flachstahl, eeisen, Halbrundstahl, - -eisen, Winkel-, T-* und Z-Eisen, U- und I-Eisen unter 80 mm Höhe, sonstiger Profilstahl, -eisen in Stäben;

„Universaleisen (Breitflacheisen); „.Spundwandeisen; . Bandstahl, -eisen:

La poliert, lackiert oder auf mechanischem oder hemishem Wege mit unedlen Metallen oder

mit Legierungen aus unedlen Metallen überzogen;

Stahl- und Eisenbleche:

4,776 mm und ) auch geschliffen, poliert, ge- tärker (Grob- | bräunt oder sonst künstlich O oxydiert, auf mechanischem

3 is unter | oder chemishem Wege mit 4,76 mm (Mit- { unedlen Metallen oder mit telbleche) Legierungen aus unedlen Me-

‘¡Unier I mun tallen überzogen; (Feinbleche)

. Well- und Dachpfannenbleche, au verzinkt, Dehn- (Streck-), Riffel-, Waffel-, Mae ubleibe, gelochte und gebohrte Bleche;

. Stahl- und Eisendrahtz

gewalzt oder gezogen; blank oder ladckiert oder

mit unedlen Metallen oder Legierungen aus un- edlen Metallen überzogen;

13. Rohre, Formstücke und Fittings aus Stahl oder

Schmiedeeisen; :

14. Rohre, Formstücke und Fittings aus Gußeisen; 15. Sonstige Gußstücke, roh; 16. Schmiedestücke, roh.

83 Jn besonders begründeten Einzelfällen kann die Reichs- stelle: für ein und Stahl auf schriftlichen Antrag Aus- nahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen.

84 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An- ordnung fallen unter die Strafvorschriften der §8 10 und 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr.

85 Die Anordnung tritt am 1. Februar 1940 in Kraft,

Berlin, den 30. Fanuar 1940.

Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl Dr. Kiege l.

Anordnung 29a der Reichsstelle für Eisen und Stahl

(Meldepflicht des Eisen- und Stahlhandels und Baugewerbes in den eingegliederten Ostgebieten) vom 30. Fanuar 1940.

af Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. T S. 1430), der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den eingegliederten Ostgebieten und der U Ier Erares zu dieser Verordnung vom 14. Dezember 1939 (RGVBl. I S. 2418) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs- tellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und reuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts- ministers für die eingegliederten Ostgebiete angeordnet:

81 (1) Eisen- und Stahlhändler, Bauunternehmungen, Bau- materialhändler und Bauhandwerker sind verpflichtet, fort- laufend monatlihe Meldungen über Bestand, Umsaß s G Verbrauch der in § 2 aufgeführten Waren nach den von der Reichss\telle für Eisen und Stahl herausgegebenen Form- blättern abzugeben, sobald i i der Gesamtbestand aller Läger durhschnittlich im Monat oder der Gesamtumsay aller Läger in einem Monat 30 t an den in § 2 aufgeführten Waren

erreichen.

2) Aus dem Lagerbuh muß getrennt nah den 16 Ma-

; …_ (2) Die Meldepfli it er tredt sich auf Bestände, die sih im “Mentim des Melüepflichtieen befinden ohne Rüdssicht dar-

auf, ob die Mengen auf eigenem oder fremdem Lager (auch bans auf dem Lager eines Spediteurs) gehalten werden. Be- tände, die unter Eigentumsvorbehalt verkauft sind, hat jedoch der Käufer zu melden. Baupläße und sonstige Verbrauchs- stellen gelten als Läger im Sinne dieser Anordnung. Mate- E die sih aus. dem Versand befinden, sind nicht zu melden. -

(3) Die Meldungen sind bis zum 15. des dem Berichts=- monat folgenden Monats der Reichsstelle für Eisen und Stahl einzureichen. Die erste Meldung hat bis zum 15. März 1940 für den Berichtsmonat Februar 1940 zu erfolgen.

_ (4H) Die Formblätter für die Meldungen werden von der Reichs\telle für Eisen und Stahl M gate Wenn Meslde- pflihtige im Sinne dieser Anordnung die Formblättex für die Meldungen nicht bis zum 1. März 1940 erhalten haben, sind die Formblätter von der Reichsstelle für Eisen und Stahl, Berlin SW 68, Neue Grünstr. 18, anzufordern. Für die folgenden Berichtsmonate müssen die Formblätter für die Meldungen bei der Reichsstelle für Eisen und Stahl ange- fordert werden, falls die Meldepflichtigen niht bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats die Formblätter erhalten haben. g

2

Dieser Anordnung unterliegen folgende Waren:

1. Halbzeug aus Stahl und Eisen: Rohluppen, Rohschienen, Rohblöckde, Bram- men, vorgetwalzte Blöcke, Platinen, Knüppel, Tie- geo in Blöcken; i; . Eisenbahnoberbau-Material: Eisenbahn-, auch Ausweichungs-, Zahnrad- Platt- (Flach-), Feldbahnschienen, Rillenschienen, Herzstücke (Kreuzungsstücke), Eisenbahnshwellen aus Eisen, Laschen und Unterlagsplatten, Haken- platten, Radlenker und dgl., Eisenbahnachsen, -radeisen (Naben, Radreifen, -gestelle, -kränze), -räder, -radsäße; . Formstahl, -eisen: TI-Träger, U-Eisen (von 80 mm Höhe und mehr), Belag- (Zores-) -Eisen, Breitflanschträger;

, Stabstahl, -eisen:

Rund- und Vielkants\tahl, -eisen, Flachstahl, «eisen, Halbrundstahl, -eisen, Winkel-, T- un Z-Eisen, U- und T-Eisen unter 80 mm Höhe, son- stiger Profilstahl, -éisen in Stäben;

. Universaleisen (Breitflacheisen); .Spundwandeisenz;z . Bandstahl, -eisen: auch poliert, lackiert oder auf mechanishem oder chemishem Wege mit unedlen Metallen oder mit Legierungen aus unedlen Metallen über- zogen; Stahl- und Eisenbleche: . 4,76 mm und) au eshliffen, poliert, ge- stärker (Grob- R t oder jonst künstlih _bleche) ers auf mechanischem 3 “bis Unter| oder chemishem Wege mit un- 476: mm“ f edlen Metallen oder mit Le- (Mittelbleche) gierungen aus unedlen Me- . unter 3 mm] tallen überzogen; (Feinbleche) Well- und Dachpfannenbleche, auch verzinkt, Dehn- (Streck-), Riffel-, Waffel-, Warzenbleche, gelohte und gebohrte Bleche; . Stahlck- und Eisendraht: gewalzt oder gezogen; blank oder lackiert oder mit unedlen Metallen oder Legierungen uns' unedlen Metallen überzogen; i 13. Rohre, Formstüccke und Fittings aus Stahl oder Schmiedeeisen; i z 14. Rohre, Formstücke und Fittings aus Gußeisen; 15. Sonstige 2 e, roh; 16. Schmiedestücde, roh. S

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Jn ManDers begründeten Einzelfällen kann die Reichs- stelle für Eisen und Stahl auf schriftlihen Antrag Aus-

nahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen.

8 4 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 85

Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1940 in Kraft. Berlin, den 30. Fanuar 1940. :

Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. | Dr. Kiege l.

Anordnung 47

der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Herstellungsverbote und Herstellungsbeschränkungen für bestimmte Gegenstände aus Eisen und Stahl in den eingegliederten Ostgebieten)

vom 30. Fanuar 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in“

der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430), der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den eingegliederten Ostgebie- ten und der Duxhführungsverordnung zu dieser Verordnung vom 14. Dezember 1939 (RGBl. 1 S. 2418), in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs- e vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. Und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934 und der Bekanntmachung über die Reichs\tellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirt= schaftsministers für die eingegliederten Ostgebiete angeordnet:

Verbot der Herstellung bestimmter Gegenstände aus Eisen und Stahl. i

81. Die Herstellung der in der Anlage 1 aufgeführten Gegen- stände aus Eisen anb Stahl jeder Art für den Bedarf des

——

gesamten Reichsgebietes einschl. des Protektorats Böhmen und Mähren, der eingegliederten Ostgebiete und des General- gouvernements Polen wird verboten. i

Die Herstellung der in der Anlage 2 aufgeführten Gegen- stände und ihrer Bestandteile aus Grau-, Temper- oder Stahl- guß für den Bedarf der im Absag 1 aufgeführten Gebiete wird verboten.

82

Die Verwendung von Eisen und Stahl jeder Art zur Herstellung der in der Anlage 3 aufg:führten Gegenstände und ihrer Bestandteile für den Bedarf dex im § 1 Absay 1 aufgeführten Gebiete wird verboten.

83 _Die im § 1 enthaltenen Verbote gelten niht für die aus Gründen der statishen Beanspruchung erforderliche Bewch- rung bei Ausführung in Eisenbeton, Steinzeug, Porzellan und anderem Material. 8 4

Die in den 88 1 und 2 enthaltenen Verbote gelten nicht, wenn die, Herstellung aus Eisen und Stahl durch allgemeine

Verordnungen bau- oder gewerbepolizeilihen Fnhaltes ge- fordert wird.

Beschränkung der Verwendung von Eisen und Stahl zur Herstellung von Backöfen.

85 (1) Die Verwendung der in der Anlage 4 a aufgeführten Gegenstände aus Eisen und Stahl jeder Ärt zur Herstellung von BVacöfen aller Heizungssysteme für Bäckereien und Kon- dieren für den Bedarf derx eingegliederten Ostgebiete wird verdoten.

. (2) Die Verwendung der in der Anlage 4 b aufgeführten ‘Gegenstände aus Grau-, Temper- oder Stahlguß zur Her- stellung von Backöfen aller Heizungssysteme für Bätereien und Konditoreien wird für den Bedarf des im Absay 1 be- zeichneten Gebietes verboten.

__ Ausgenommen von den Vorschriften der Absäte 1 und 2 sind Backöfen a) die auf Schiffen Verwendung finden, b) fahrbare Heeresbadcköfen, c) mechanisch bewegte Backöfen (sogenannte auto- matische Oefen),

Verwendungsbeschränkung für Abflußrohre aus Eisen, Stahl oder Eisenbeton.

i 86, /

Die Verwendung von Abflußrohren aus Eisen, Stahl oder Eisenbeton wird für die in der Anlage 5 angegebenen Verwendungszwecke für den Bedarf des in § 5 Abs. 1 ange- gebenen Gebietes verboten.

Diese Verbotsvorschrift erstreckt sih nicht auf die Jnstand- seßung von Teilen bereits vorhandener Leitungen aus Eisen, Stahl oder Eisenbeton. Die Verwendung gußeiserner Abfluß- vrohre ist jedoch nur gestattet, wenn die instand zu sczenden Teile aus Gußeisen bestehen. Cl vet e ;

Verwendungsbeschränkung für Weißblech und Weißband,

S 7 (1) Die Verwendung von Weißblech und Weißband zur Herstellung der in der Anlage 6 aufgeführten Packungen einshl. ihrer Bestandteile für den Bedarf der im § 1 Absaß 1 aufgeführten Gebiete wird verboten.

(2) Das Verbot erstreckt 19 auf die Verwendung von gal- vanisch- und feuerverzinntem Material einschließli W-, WW- und sonstigen Ausschußblechen.

Verwendungsbeschränkung für nihtrostende und korrosionsbeständige Stähle.

88 (1) Die Herstellung der in der Anlage 7 a aufgeführten Zane und ihrer Bestandteile unter Verwendung von nihtrostendem und kforrosionsbeständigem Eisen und Stahl jeder Art und aller ge für den Bedarf der im § 1 Absatz 1 aufgeführten Gebiete wird verboten.

(2) Die Herstellung der in der Anlage 7b aufgeführten Erzeugnisse und ihrer Bestandteile unter Verwendung nicht- rostenden und korrosionsbeständigen Eisens und Stahls jeder Art und aller Legierungen, ausgenommen reine Chromlegie- rungen mit höchstens 18% Cr. für den Bedarf der im § 1 Ab- say 1 au nen Gebiete wird verboten. (3) Ausgenommen von den Vorschriften der Absäße 1

und 2 sind

a) Schweißdrähte,

b) Siliziumeisenguß ohne weitere Legierungszusäße.

Normung von leihten Schienen.

S9

Schienen bis zu einem Géwicht von 24 kg/m und die zu- gehörigen Laschen dürfen für den Bedarf der in § 1 Absatz 1 aufgeführten Gebiete nur in den Abmessungen, Gewichten und Werkstoffgüten hergestellt werden, die in der vom Deutschen Normonausschuß e. V. herausgegebenen Din 5901, Blatt 1 und 2, festgelegt sind.

Für Ersaßzwecke dürfen Schienen und Laschen, die den Vorschriften des vorstehenden Absatzes nicht entsprechen, noch bis zu 2 Jahren nah Veröffentlichung dieser Anorduung her- gestellt werden.

Verwendung von phosphorarmen Eisenerzen. 8 10

(1) Eifenerze, Kiesabbrände, Walzensinter und Hammer- shlag mit bis zu 1 kg Phosphor und bis zu 30 kg Mangan Je 1000 kg Fe dürfen nur zur Herstellung von Haämatit-Roh- eisen verwendet werden.

(2) Eisenerze mit einem Phosphorgehalt bis zu 2 kg Phosphor und einem Mangangehalt von mehr als 30 kg Mangan je 1000 kg Fe dürfen uur zur Herstellung von Stahl und Sviooeleisen verwendet twerd-n.

(3) Soweit zur Hämatit-Roheisenerzeugung Erze mit einem Phosphorgehalt von mehr als 1 kg Phesphor je 1000 kg Fe verwendet werden können, sind diese Erze auf Hämatit-Roheisen zu verarbeiten.

Neichs: und Staatsanzeiger Nr. 25 vom 30. Januar 1940. &. 3

8 11 Zur Herstellung von Stahl-“ und Spiegeleisen dürfen Martinofenshlacken nicht verwendet werden.

S 12 Die Vorschriften der §8 10 und 11 gelten nicht a) für u Verwendung von Erzen im SM-Stahl- werft, : b) für die Erzeugung von Spezialroheisensorten.

Unter Spezialroheisensorten fallen sämtlihe Roheisen- \sorten, ausgenommen Stahleisen, Spiegeleisen, Hochofen- Ferromangan, Puddeleisen, Thomas-Roheisen, Gießerei- Roheisen I—IV b, Hämatit-Roheisen und Hochofen-Ferr0o- siliztum.

- Vebergangsregelung. S 13

(1) Die Bestände an Eisen und Stahl, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Anordnung für die in den 8 1, 2, 5, 7, 8 aufgeführten Gegenstände vorbearbeitet bzw. fertig- gestellt sind, dürfen noch innerhalb einer Uebergangsfrist von sechs Wochen nah dem Inkrafttreten dieser Anordnung ver- arbeitet bzw. verwendet werden.

(2) Die Verwendung von Eisen und Stahl zur Her- stellung von Platten und Schwellenfundierungen für Eisen- gittermasten jeder Art (Anlage 3 Ziffer 1) darf bis zum 1. Mai 1940 erfolgen.

8 14 __ gn besonders begründeten Fällen kann die Reichs\telle n Eisen und Stahl auf shriftlihen Antrag Ausnahmen zu- assen. 8 15 : Strafbestimmungen., Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser

Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr. (

8 16 (1) Diese Anordnung tritt mit Ausnahme des § 6 am 1. Februar 1940 in Kraft. (2) § 6 tritt am 15. März 1940 in Kraft. Berlin, den 30. Januar 1940.

Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kieege l.

' Anlage 1 Gegenstände, deren Herstellung aus Eisen und Stahl jeder Art verboten ist.

, A. Ausrüstungs8gegenstände und Bauteile für Kanalisation, Straßen und Wege: 1. Straßenroste zur Armierung von Straßendecken; 2. Straßen-, Hof- und Garten-Sinkkästen (mit Aus- nahme der Aufsäße und Roste); 3. Benzin- und Fettabscheider für einen Zufluß von mehr als 2 1l/sec.; i 4, Sandfänge; 5. Säulen und Ständer für Wegweiser, für Verkehrs- zeichen und für Zeichen an Haltestellen. Ausgenommen sind: Säulen und Ständer für Warnlichtanlagen an Wegübergängen von Schienenbahnen,

B. Bauwerke, Bauwerkteile und Ein- friedungen*): Garagen; Wartehäuschen, Unterkunftsräume; Bahnwärterhäuser; Telephonhäuschen; Bedürfnisanstalten; Kiosfe; Litfaßsäusen; Tankwarthäuser und Schubdächer von Tanfkstellen; Pugeck-, Mauershuß- und Kantenschußleisten. Ausgenommen sind: Kantenschußtleisten für Verwendung in Werk- stätten und Betriebsgebäuden, in denen in der

Regel Fuhrwerks- oder Transportkarrenver- kehr stattfindet.

. Zargen. Ausgenommen sind:

solche, die

a) aus BVlech bis 2 mm Stärke hergestellt werden,

b) in einem industriellen oder handwerk- lichen Unternehmen zusammen mit einem Raumabschluß hergestellt und zusammen mit diesem geliefert werden.

11. Tore, Türen **);

Ausgenommen sind:

a) Tore aus Eisen und Stahl jeder Art mit einer Höhe von mehr als 3,5 m für Bauten der Wehrmacht.

b) Tore und Türen für den Schiffbau.

c) Tore und Türen in Eisenkonstruktion, deren Füllung mindestens zu ?/2 der Tor- oder Türfläche aus Drahtgeflecht besteht, und deren Gewicht an Eisen und Stahl jeder Art bei Breiten bis zu 4 m 15 kg je m2, bei Breiten über 4 m 20 kg je m? Tor- oder Türfläche nicht überschreitet.

a) Raumabschlüsse für Luftschuyräume.

e) Tore und Türen in Transformatoren- und Schaltstationen.

Wiegehäushen, Wartehallen,

D O Q Es

*) Zulässig ist z. B. die Herstellung der unter B Ziffer 1—8 genannten Bauwerke in Eisenkonstruktion mit Wänden. oder FUllungen aus Glas, Holz, Leichtbauplatten, Asbestzement u. ä.

._** Zulässig ist die Herstellung von Türen und Toren in Stahl- Holzkonstruktion (z. B. eiserner Hohlraum mit einer Füllung aus

anderen Werkstosjen, wie Hartpiatiten, Holz, Asbestzement u, a.), 1

f) Schachttüren für Aufzüge, deren Gewicht an Eisen und Stahl jeder Art Ï bei Breiten bis zu 3 m 25 kg je m? bei Breiten über 3 m 30 kg je m? Türfläche nicht überschreitet. 12. -Panzerrolladen, Rollgitter und Wellblechrolladen.

Ausgenommen sind:

a) solche, die ein Flächenauêmaß von 12,5 m? und ein Gewicht von 16 kg je m? bet Panzerrolladen und. Rollgittern bzw. 10 kg je m? bei Wellblechrolladen nicht überschreiten.

Diese Ausnahme gilt nur bei Verwendung 1. an Fenstern und Türen im Erd- und Untergeschoß, 2. an Schaukästen, 3. zux Sicherung von Kassenräumen.

b) Panzerrolladen, Rollgitter und Wellblech- rolladen für den Schiffbau.

13, Fensterladen und -Falousien.

Ausgenommen sind: j Fensterladen und -Falousien für den Schiff bau.

14, Ständer für Einfriedungen und Umzäunungen.

Ausgenommen sind: i Ständer für Einfriedungen und Umzäunungen aus Stabeisen mit einem Höchstgewicht von 3 kg/m oder aus gebrauchten Rohren bis zu einem ä. &S von 50 mm, wenn die. Soel (Fundamente) aus anderen Werkstoffen als Eisen (z. B. Beton, Mauerwerk, Steinzeug) bestehen. /

15. Mastfüße für Holzmasten jeder Art. 16. Rasen-, Beet- und Grabeinfassungen. 17. Geländer, Zäune und Gitter.

Ausgenommen sind:

a) Zâune aus Draht oder Drahtgeflecht,

b) Schußgitter, die ein Gewicht von 12 kg/m? nicht überschreiten;

c) Scherengitter aus V-Profilen mit nicht mehr als 20 kg Gewicht je m? ausge=- zogene Gitterflähe. Diese Ausnahmen (a, b) gelten nur bei Verwendung

1. an Fenstern und Türen ‘n Erd- und Untergeschoß,

2. an Schaukasten, 5

3. zur Sicherung von Kassenräumen.

d) Gitter für Räume, die dem Strafvollzug oder Haftmaßnahmen dienen;

e) Geländer für eiserne Brücken;z

f) Geländer für Brücken, bei denen der freie Durchblick durch Geländer aus anderen Baustoffen als Eisen behindert wird, soweit die Verwendung von Eisen und Stahl der Aufsicht des General- inspéktors für das deutsche Straßen=- wesen unterliegt;

Geländer und Schußgitter, die

unmittélbar mit Maschinen und Lþppa- raten verbunden werden, die im wesent- lichen aus Eisen oder anderen Metallen hergestellt sind,

an Fndustriebauten und an sonstigen industriellen Anlagen, deren ‘mit dem Geländer oder Schußgitter versehene Tragkonstruktionen aus Eisen oder ande=- ren Metallen bestehen, angebracht wer- den;

an industriellen Oefen jeder Art an- gebracht werden; |

h) Geländer und Schutßgitter für den Schiffbau.

C. GegenständefürZwec(kederLandwirtschaft

Und Trovhaltung:

1. Pilare, Stall-’ und Standsäulen;

2. Futter- und Getreidesilos;

3. Futtertröge, Krippen, Tranknäpfe und Tränke- eden (mit Ausnahme von Selbsttränkeanlagen).

D. SonstigeGegenstände:

1. Denkmäler, Grabkreuze, Gedenkkreuze, Gedenk- tafeln, Plaketten, Kontrollabzeichen.

Ausgenommen sind:

a) Plaketten bis zu einem Höchstgewicht von 2 kg, die nach künstlerishen Modellen gegossen werden.

b) Verbandsabzeichen, Orden und Ehren- zeichen, sofern ihre längste Achse 45 mm niht übersteigt.

2. Zierate aller Art, wie Knäufe, Kapitäle, Gesimse, Schmuckhauben, Zierleisten, Zierdeckel, Zierringe usw.

. Reklame- und Firmenschilder. . Sonstige Schilder mit Ausnahme von solchen aus Feinblechen

a) von weniger als 0,5 m? Flächeninhalt;

b) für die in der Reg.-Vdg. vom 13. Mai 1938 (Nr. 100) vorgesehenen Verkehrs- zeichen;

c) für Warnlichttafeln, Warnkreuze und Wegebaken, soweit sie an Bahnüber- gängen in' Schienenhöhe aùfgestellt sind;

d) die zum Hinweis auf Verkaufsstellen flüssige Treibstoffe und Kraftfahrzeugöle dienen, wenn der Flächeninhalt dieser Schilder 1 m? nit übersteigt;

e) für den Sthiffbau.

. Lauben, Laubengänge, Pflanzenpfähle;

. Wäschepfähle und -Stangen, Teppichklopfsiangen;

. Wasserverdunster;:

8. Klosjettspülkästen und deren Deckel;

Pflanzenständer und

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