1940 / 25 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 30 Jan 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs3- und Staatsanzeiger Nr 25 vom 30. Januar 1949. S. 4

9. Packungen und deren Teile aus Eisenbleh oder, Bandeisen für Kekse, Süßwaren und Tabakwaren mit Ausnahme von Packungen für Kautabak;

10. Kachelofengestelle aus Eisen und Stahl. Ausgenommen sind: i Kachelofengestelle, die aus eisernem _Ver- bindungsrahmen und Zugstangen aus Rund- eisen oder eisernen Eckleisten mit einem Höchst- gewicht von 1,1 kg je m Eckleiste bestehen.

Anlage 2

Gegenstände, deren Herstellung aus Grau-, Temper- oder Stahlguß verboten ist.

1. Treppen. Ausgenommen sind: Treppen oder deren Bestandteile für Reparaturen im Schiffbau. 2. Bodenbelagplatten. Ausgenommen sind: a) Kesselflurplatten für den Schiffbau, b) Abdeckplatten für Rollgänge, / c) Bodenbelagplatten für Kokslöschpläte, d) Randplatten für Koksabwurframpen. . Stahlroste; . Fahrschienen; 5. Säulen und Pfosten (einshließlich Fuß- und Kopf- platten); : . Ständer und Sockel aller Art, soweit sie nicht Teile von Maschinen sind. Ausgenommen sind Ständer und Sotel für: . Röntgenapparate, . Operationstische mit Ölpumpen, 3. Ohrenuntersuchungsstühle, 4. drehbare Seziertische, . Brief- und Papierwaagen für eine Belastung über 150 Gramm; . Fahnenständer und -halter; . Kandelaber, Lampenarme und -ausleger; 9, Wasserbrunnen (mit Ausnahme der Untersäße und Säulenkappen bei Ventilbrunnen); . Lokomotivwasserkräne (mit Ausnahme deb Kopf- und Fußstücke und des Handrades); . Gepädcknethalter;

2. Untergestelle für Spiritus-, Gas- oder elektrische

Kocher;

3, Kohlenkästen;

. Koch-, Brat- und Bageschirre;

5. Ofenvorsäte;

», Untersäße für Bügeleisen; [. Blumenvasen.

Anlage 3

Gegenstände, zu deren Herstellung die Verwendung von

Eisen und Stahl jeder Art verboten ist.

1. Platten- und Schwellenfundierungen für Eisengitter-

masten jeder Art; 1 ; . Fenster-, Tor- und Türstürze unter Verwendung von eisernen Trägern oder Schienen;

3. Radabweiser (z. B. Prellsteine); 4. Beschwerungseinlagen, Blocker für Bohner, Gegens-,

Belastungs- und Spanngewichte aller Art (mit Aus- nahme der Aufhängung, Ummantelung und anderem für die s\tatishe Bewehrung erforderlichen Eisen) in Stücgewichten über 2 kg (bei aufgeteilten Gewichten gilt als Stückgewicht die Gewichtssumme der Einzel- teile).

Ausgenommen sind:

a) Gewichte, die zum Massenausgleich rotieren- der oder kontinuierkih hin- und hergehender Maschinenteile dienen;

b) Laufgewichte bis zu einem Stückgewicht von 30 kg für Spannrollen zum Spannen von Riemen. Bei aufgeteilten Gewichten gilt als Stückgewiht die Gewichtssumme der Einzelteile.

c) aa) in Ständern von Werkzeugmaschinen

geführte Gegengewichte bei beweglichen, drehbaren oder transportablen Ständern allgemein, bei festen Ständern bis zu einem Höchstgewicht von 400 kg, bb) Gegengewichte der Seiten-Supporte bei Einständer-Karusselldrehbänken, cc) Gegengewichte zum Ausgleih der Stossel bei Zweiständer-Karusselldreh- bänken,

d) Gewichte an Kalanderwalzen von Baum- wollshlagmaschinen, Waagengewichte an Ringspinnmaschinen für Baumwolle, Druck- gewichte an Ringspinnmaschinen für Kamm- garn, Streckwerks - Belastungsgewichhte an Kammgarn-Selfaktoren, Streckwerks-Druck- gewihte an Baumwollflyern, Bastfaser- strecken, Vor- und Gillmaschinen,

Gewichte an Konus und Kehrapparat von Baumwoll- und Kammgarnflyern, Waagen-Gegengewichte an maschinen,

Kettengewichte an Krempeln, Gegengewichte an Prospektzügen, Soffitten und Beleuchtungszügen mit Handbetätigung bis zu einem Gesamtgewicht von 300. kg/Zug, Bremsgewichte und Belastungsgewichte an Hebezeugen, Fördermitteln und Aufzügen bis zu einem Maximal-Stückgewicht von 40 kg,

f) Gegen- und Laufgewichte an Groß- und Schnellwaagen bis zu einem Stückgewicht von 30 kg,

g) Gegengewichte an Prüfmaschinen,

h) Gegengewichte an Präzisions8armaturen bis zu 8 kg Einzelgewicht,

im JFnnern von Armaturen gekapselt liegende Gegengewichte,

i) Gegengewichte an im Keller liegenden Spann- werken des Eisenbahnsicherungswesens, Gegengewichte des Laternenaufzuges am

Ringzwirn-

Schmalmast und am Vorsignal mit Zusat- lügel, K) L aengswiihte an Trommelwaschmaschinen, 1) aa) Belastungsgewichte an Papier-, Karton-, Holzstoff- und HZellstoffentwässerungs- maschinen von der Siebpartie bis zum Rollapparat einschließli, bb) zusägliche Plattengewichte an den U vorbereitungsmaschinen bis zur Sieh- partie. Diese Ausnahmegenehmigungen (aa, ÞbÞ) beziehen sich nicht auf die Grundgewichte. m) Gegengewihte zum Ausgleich der Quer-, Höhen- und Seitenruder für Flugzeuge, n) Ballastgewichte für Gleit- und Segelflugzeuge, 0) in Ständern geführte Gegengewichte an Appa- raten der Elektromedizin, Gegen- und E in beweglichen Stativfüßen von Apparaten der Elektro- medizin.

Anlage 4a

Gegenstände aus Eisen und Stahl jeder Art, deren Verwendung zur Herstellung von Backöfen verboten ist.

Außenwände, mit Ausnahme der Frontplatten,

Hand- und Zuggriffe, 7

Schwißwasscrkästen und -rinnen, die unterhalb der Schruften angebracht sind,

Fnnenkästen von Wärmeschränken,

Vortüren vor Feuer- und Aschentüren,

Schwaden- und Dunsthauben über den Schruften, Fußgrubenkästen, mit Ausnahme des Winkelrahmens und der Abdeckbleche,

Verschlußplatten für die Anschlüsse elektrisher Hei- zungen,

ausziehbare, ausflappbare und feststehende Bräungitter und E Gestelle für die Ofenbedienung,

Eck- und Einrahmungsleisten an gemauerten Oefen, Verschlüsse und Türen für . unter Gärschränken an- gebrachte- Kohlènräume und Kohlenkästen.

Anlage 4 b

Gegenstände aus Grau-, Temper- oder Stahlguß, deren Ver- wendung zur Herstellung von Backöfen verboten ist.

. Klappen und Schieber von Mundtüren,

. Wärmeschranktüren,

. Brust-, Seiten- und Abdeckplatten bei indirekt be- feuerten Oefen,

. Luftschieber und Schieberrosetten für Primär- und Sekundärlusft,

. Kettenrollen,

. Rosetten an den Dielenträgern (Schlagbrettstüßen) und den Verankerungen.

E D O E ES

_——_—

Anlage 5

Verwendungsbeschränkung für Abflußrohre aus Eisen-, Stahl- und Eisenbeton.

(1) 1. innerhalb und außerhalb der Gebäude a) für Lüftungen sanitärer Anlagen; b) für die Ableitung Eisen, Stahl und Eisen- beton angreifender Abwässer;

2. innerhalb der Gebäude

a) als Fallrohre von Trockenaborten;

b) als Fallrohre für O in Gebäuden, die niht mehr als ein Kellergeshoß, zwet Vollgeschosse und ein ausgebautes Dach- geschoß haben;

c) für niht unter Druck stehende Grund- leitungen, für die unter der Fußbodensohle mehr als 30 ecm Ueberdeckung zur Ver- fügung stehen; ;

3. außerhalb der Gebäude

für niht unter Druck stehende Abfluß- leitungen aller Art, soweit niht in Abs. (2) etwas anderes bestimmt ist.

(2) Für die Ableitung von Regenwasser dürfen Q leitungen (innerhalb und außerhalb der Gebäude) aus Eisen und Stahl mit Ausnahme von Gußeisen hergestellt werden. Die unteren Endstücke der Falleitungen (Standrohre) dürfen auch aus Gußeisen hergestellt werden.

Anlage 6

Gegenstände, zu deren Herstellung die Verwendung von Weiß- blech und Weißband verboten ist.

A. Packungen für folgende Nahrungs- und Genußmittel: Keks, Lebkuchen und sonstiges Gebäck, Bonbons, Schokolade und sonstige Süßwaren, Honig, Konfitüren und Marmelade, Kaffee, Tee, Kakao und Schokoladenpulver, Trockengemüse, Gewürze, Tabak, Zigarren, Zigaretten und sonstige Tabak-

waren.

B. Packungen für folgende chemische, tehnishe und kos- metische Erzeugnisse: Seife, Seifenflocken, Seifenpulver, Badesalze, Puder, kosmetische Artikel;

Leder-, Wagen-, Huffette und sonstige tehnische Fette,

Wachse (eins{chl. festem und flüssigem Bohnerwachs);

Putpulver, Pubwasser, Schuhkrem und sonstige Reinigungsmittel; /

"E Farbbänder, Jsolierbänder, Fsolier- masse.

C. Packungen für folgende Gegenstände verschiedener Art:

Schreib-, Mal- und Heitanmittea und Bürogegen- tände;

Ersatteile, Reparaturgegenstände und Werkzeuge;

Rasierapparate, -Klingen und -Messer, Nähgeug,

Grammophonnadeln, Virvonen, Brillen, Butter- brotpapier,

Stärke, Wasserglas.

D. Sonstige Gegenstände:

Aschenurnen, Böden und Deckel für Papphülsen,

Filmspulén, i

von Abwasserleitungen

Geschenkpackungen, lluminationsnäpfhen, Ka- lenderrückwände, Meßgefäße (ausgenommen für Nahrungsmittel), Mopdosen, Plakate, Schiebekästen für Autosicherungen und Ventilkappen, Spar- und 6 Ea Spundbleche, Verbandkästen und -=2/0]en.

Anlage 7a

Gegenstände, zu deren Herstellung die Verwendung von nicht rostendem und korrosionsbeständigem Eisen und Stahl verboten ist.

. Turngeräte;

. Svortartikel;

ausgenommen Beschlagteile für den Schiff- und Bootsbau;

. Rasierapparate, Rasierklingen;

. Hundeketten und -halsbänder;

. Ketten für Vieh- und Pferdehaltung;

; Zaumzeug, Steigbügel;

. Straßen- und Abgrenzungsnägel;

. Rahmen für Bilder, Wand\choner U. àä.;

. Knopfe, Schnallen, Abzeichen;

. Wäschedrähte und -seile; 5

. Bade- und Wascheinrichtungen aller Art und deren Zu- behör;

. Wasserbrunnen und -fontänen aller Art, Zeitspüler;

. Viehtränkeanlagen;

. Brunnenfilter; /

. Wären- und Leistungsautomaten, Spielautomaten;

. Hebezeuge, Fördermittel, Aufzüge;

. Ladeneinrichtungen, Ladengeräte, Schaufenster;

. Waagen aller Art;

ausgenommen Teile des Wägemechanismus;

. Einrichtungen für das Gast- und Schankstättengewerbe ünd für Speisewirtschaften, wie Schanktishe, Spül- becken und Spültische; 7

. Transportgefäße, Bierfässer, Bottiche, Lagertanks, Braupfannen und andere Geräte für das Brauereti- gewerbe und die Brauereiindustrie;

ausgenommen sind Gefäße für die Pasteurisierung

von Malzbier, aus einem Stahl mit höchstens 18 °/ Cr., höchstens 14/6 M. und/oder höchstens 1,5 °/o Ni

Ì,

. Gâärfessel, Leitungen, Transportgefäße und Lager- behälter für die Spiritusindustrie;

ausgenommen: Hefezentrifugen, Refktifizierapparate, Destillierapparate.

. Einrichtungen, Maschinen, Apparate und sonstige Gegenstände für die Malzindustrie; :

. Einrichtungen, Maschinen, Apparate und sonstige Gegenstände für die Herstellung und den Transport von Süßmost;

. Kaldaunenwäschen; : : /

. Antennendrähte und Antennenliyen für. Rundfunk- empfang;

. Einzelteile von Fahrrädern, Kraftfahrzeugen, Straßen- und Eisenbahnfahrzeugen.

Ausgenommen sind: Bestandteile von Verbrennungsmotoren. 927. Gegenstände für die innere und äußere - Ausstattung und Ausschmücckung von Bauwerken; 98. Gegenstände zur Einrichtung, Ausstattung und Aus- \{chmüdckung von Räumen; H 29. Beschläge für Türen, Fenster und Möbel; 30. Knöpfe, Griffe, Schußstangen u. ä. an Oefen und Herden; 31. Schilder und Buchstaben aller Art; 32. Plaketten und Abzeichen aller Art; 33. Briefkästen.

Anlage 7b

Gegenstände, zu deren Herstellung die Verwendung von hoclegiertem korrossionsbeständigem Eisen und Stahl verboten ist.

. Hohlwaren, Bestecke, Schneidwaren und E

. Maschinen und Geräte für das Gast- un Schank- stättengewerbe sowie für Speisewirtschasten;

. WVirtschafts- und Küchengeräte aller Art; |

. Leitungen für Bier, Fruchtsäfte, Limonaden, Mineral- wässer und Soda für das Gast- und Schankstätten- ewerbe, soweit diese nicht fest verlegt sind; |

. Einrichtungen, Maschinen, Apparate und sonstige Gegenstände für die Erzeugung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Nahrungs- und Genußmitteln.

Ausgenommen: : a) Teile, die bei Milcherhißern dem Wärmeaus- tausch dienen, z. B. bei Plattenerhizecn, b) zum Erhizer gehörende . Rohrleitungen, umpen u. ä., die mit heißer Milch (über 20°) in Berührung kommen, C c) Zentrifugentrommeln für die Milchwirt-

aft,

d) N DorriGtungen. für die E deren Flächen mit Kühlmitteln in Berührung stehen, z. B. Milchkühler, /

e) Autoklaven für die Be- und Verarbeitung von pflanzlichen und tierischen Fetten, f) Bestandteile von Maschinen und Apparaten \ für die Essigerzeugung.

Fortsetzung des amtlichen Teils in der Ersten Veilage.

Wirtschaftsteil in der Ersten Beilage.

Verantwortlich:

für den Amtlihen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Y

Präsident Dr. S{hlange in Potsdam; für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lanbsch in Berlin-Charlottenburg. Druck der Preukishen Druckerei- und Verlags-Alktiengesellshaft. Berlin, Wilhelmstr. 32. Vier Beilagen (einshließlich Börsenbeilage und eine Zentralhandelsregisterbeilage),

zun Deutschen Reichsa

Ir. 25

Amtlihes Deutshes Reih (Fortsezung).

GeblHhrenordnung

der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete. (Neue Fassung vom 29. Januar 1940.) -

Sai Grund der Verordnung über den Warenverkehr in

- der Fassung vom 18. August 1939 (Reichs8geseßbl. 1 S. 1430)

und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs-

z Me vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und

reußisher Staatsanzeiger Nx. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung die Gebührenordnung der Reichsstelle für-Kleidung und verwandte Gebiete in fol- gender Fassung neu erlassen:

81 Zur Bestreitung der Kosten der Reichsstelle für Kleidung Und verwandte Gebiete werden von ihr Gebühren erhoben.

, g2

Gebührenpflihtige Tatbestände sind:

1 V Gas eines Antrages (Bearbeitungs- ebühr). Die Exteilung von Bescheinigungen jéder Art auf dem Gebiete der Devisenbewirtschaftung (Devisengebühr). 3. Die Erteilung von Bescheinigungen jeder Art auf dem Gebiete der Fnlandsbewirtschaftung zu Ein- und Ver- kauf sowie zur Be- und Verarbeitung (Verkehrsgebühr).

. Die Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen gemäß § 1 der Anordnung über das Verbot der Aus- und Einfuhr von Waren vom 27. März 1939 (Deut- scher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 75 vom 29, März 1939) (Bewilligungsgebühr).

. Die Erteilung von Einwilligungen gemäß der Verord- nung über öffentliche Aufträge auf den Gebieten der Spinnstoff- und der Felle- und Häutewirtschaft in der Fassung vom 31. Oktober 1938 (Reichsgeseßbl. I

. 1537) in Verbindung mit der Ergänzungsverord- nung vom 12. September 1939 (Reichsgeseybl. I S. 1822) (Einwilligungsgebühr).

. Die Verlängerung der Gültigkeit oder sonstige Abände- rung der Bescheinigungen, Bewilligungen und Ein- willigungen (Aenderungsgebühr).

. Die Mitwirkung der Reichsstelle für Kleidung und ver- wandte Gebiete in sonstigen Genehmigungsverfahren, soweit die Mitwirkung eine Genehmigung zur Folge hat (Mitwirkungsgebühr).

S3

. Die Bearbeitungsgebühr 2 Ziffer 1) entsteht mit dem Eingange eines Antrages auf Erteilung oder Aenderung einer Bescheinigung, Bewilligung oder Einwilligung oder auf Mitwirkung der Reichsstelle.

. Die Devisen-, Verkehrs-, Bewilligungs-, Einwil- ligungs- und Aenderungsgebühr (Z§ 2 Ziffer 2 bis 6) entstehen mit der Erteilung der Bescheinigung, Bewil- ligung, S oder der Aenderung.

3, Die Mitwirkungsgebühr 2 Ziffer 7) entsteht, sobald die Genehmigung erteilt ist.

A,

8 4.

Die Gebühren berehnen sich bei Bescheinigungen, auf Grund deren Waren bezahlt werden sollen, nah dem ganzen Betrage, für den die Genehmigung erteilt ist, bei Bescheini- gungen, auf Grund deren die Verrehnung von Waren ge- nehmigt werden soll, nah dem Betrage, mit dem die. Einfuhr- ware in die Verrechnung eingeseßt wird, bei Bescheinigungen auf dem Gebiete der Jnlandsbewirtschaftung sowie bei Be- willigungen und Einwilligungen nah dem Wert der Ware.

ei Ausfuhrbewilligungen gilt als Wert der Ware der Wert der Sendung franko Grenze oder fob deutschen Hafen; bei Waren, die im Lohnveredelungsverkehr hergestellt sind, gilt als Wert der Veredelungslohn; bei Einfuhrbewilligungen gilt als Wert der Ware der Wert der Sendung franko Grenze oder cif deutschen Hafen.

Ft der Betrag, nah dem die Gebühr zu berechnen ist, auf ausländische Währung gestellt, so wird der Gebühren- berechnung der Reichsmarkbetrag zugrunde gelegt, der sih Q der Umrechnung auf Grund des bei Entstehung der Gebühr geltenden amtlichen Berliner Mittelkurses ergibt.

S5.

1. Die Bearbeitungsgebühr 2 Ziffer 1) beträgt NA 1,— für jeden Antrag, Wird der Antrag ganz oder teilweise genehmigt, so wird die Bearbeitungs- gebühr auf die nah § 2 Ziffer 2 bis 7 zu erhebende Gebühr angerechnet.

. Die Devisengebühr sowie die Mitwirkungsgebühr 2 Ziffer 2 und 7) betragen 5 vom Tausend des im 8 4 genannten Betrages. 5

. Die Verkehrsgebühr und die Einwilligungs8gebühr 2 Ziffer 3 und 5) betragen 3 vom Tausend" des im § 4 genannten Betrages. l

. Die Bewilligungsgebühr (§,2 Ziffer 4) beträgt 1 vom Tausend des im § 4 genannten Betrages, jedoch sind für jede Bewilligung

bei Werten bis zu NM 20,— RA 0,50,

bei Werten über N.MÆ 20,— mindestens RM 1,— gu erheben. Von der Erhebung einer Gebühr ann „abgesehen * werden, wenn der Wert der Sendung LAM 20,— nicht übersteigt. Ohne Rücksicht auf den Wert der Ware wird eine feste Gebühr von RKAM 1,— (Mindestgebühr) erhoben in den Fällen, in denen es sih um die Einfuhr von Waren zur Vornahme von Prüfungen oder Versuchen oder zur Bemusterung oder um solche Waren handelt, die glaubwürdig als Ceschenk oder Eigentum (Heirats-, Erbschafts-, Um- zugsgut) bezeichnet sind.

. Die Aenderungsgebühr 2 Ziffex 6) beträgt 1 vom

Tausend des im § 4 genannten Betrages. . Sämtliche Gebühren sind auf volle N 0,10 nas oben aven Der Mindestsay jeder Gebühr . beträgt R —: 8 5 Ziffer 4 bleibt unberührt. n 8 6. Schuldner der Gebühren sind diejenigen Personen oder Unternehmen, die den Antrag gestellt haben odex. auf deren

Erste DVeïilage

Berlin, Dienstag, den 30. Fanuar

nzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1940

Namen die Bescheinigungen, Bewilligungen oder Einwilli- gungen ausgestellt sind oder denen eine Genehmigung erteilt wird. Die Gebühren sind nicht abwälzhbar.

8 7.

Die Gebühren werden mit dem Zugehen der Gebühren- rechnung fällig, die mit der erteilten Bescheinigung, Bewilli- gung oder Einwilligung verbunden sein kann.

Soweit die Gebühren von der Reichsstelle niht durch Nachnahme eingezogen werden, sind sie binnen einer Woche nah Empfang der Gebührenrechnung auf das Postscheckfonto der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete, Berlin Nr. 24 065, einzuzahlen.

88.

Für Buch- und Betriebsprüfungen, welche die Reichs- stelle in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unternehmen durhführt, werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben.

Die Reichss\telle is jedoch berechtigt, Personen oder Unternehmen, bei denen die Prüfung Verstöße gegen behörd- liche Verordnungen oder Anordnungen oder Verleßungen der aus dieser Gebührenordnung sih ergebenden Pflichten ergibt, die Kosten dieser Prüfung aufzuerlegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber den Betrosfenen bedarf, durch die Reichsstelle endgültig fest- geseßt. Der Betrag is von den zahlungspflichtigen Unter- nehmen innerhalb einer Woche nah Empfang der Ausforde- rung auf das Postscheckonto der Reichsstelle einzuzahlen.

S 9. L Diese Gebührenordnung tritt am Tage ihrer Verkün- dung in Kraft.

Soweit bisher von der Reichs\telle Ausnahmegenehmigungen auf Grund von Anträgen auf Formular VK 2 erteilt worden sind, tritt die Gebührenordnung für diese Bescheinigungen rückwirkend ab 1. Oktober 1939 in Kraft. * Berlin, den 29. Fanuar 1940. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt,

Die BVehandíung von Forderungen iín der Handels- und Steuerbilanz.

Im Rahmen der Vortragsfolge „Ausgewählte Steuerfragen unter Berüsichtigung der Kriegswirtschaft“, die von der Deut-

schen Gesellshaft für Betriebswirtschaft in dex Technishen Hoch- *

schule Berlin veranstaltet wird, sprah am Montag Regierungsrat Dr. Schmidt, Oberfinanzpräjidium Berlin, über: „Die Be- handlung von Forderungen in der Handels- und Steuerbilanz“.

Forderungen sind, wie der Redner ausführte, für die Ein- fommen- und Körperschaftsteuer mit dem Einstandswert oder dem niedrigeren Teilwert zu bewerten. Ft der Teilwert am Bilanz- stichtage niedriger, so besteht nach den Grundsäßen ordnungs- mäßiger Buchführung auch steuerlih die Verpflihtung, auf den niedrigeren Tageswert herunterzugehen. Das ist von Bedeutung bei Forderungen in Auslandswährung, wenn der Kurs der aus- ländishen Währung gesunken ist. Bei der Behandlung des ver- mutlichen Forderungsausfalls können Einzelabschreibungen oder Pauschalabschhreibungen vorgenommen werden, Es ist aber nicht zulässig, auf dieselbe Forderung beide Verfahren anzuwenden. Für die Bemessung des Delkredere ist der Grundsay der G und die Abhängigkeit der Steuerbilanz von der Handelsbilanz zu beahten. Eine Aenderung der bishertgen Bewertungsmethode 1st nur zulässig, wenn sih die Verhältnisse wesentlih geändert haben.

“Die Kriegslage berechtigt den Kaufmann grundsäßlih noch nicht

dazu, den Prozentsay des Delkredere zu erhöhen. Es kommt viel- mehr auf den einzelnen Fall und die Lage des betreffenden Wirt- schaftszweiges an. Auslandsforderungen sind, auch wenn der Schuldner im feindlihen Ausland wohnt, bis auf weiteres nah allgemeinen Grundsäßen zu bewerten, Die etwaige Beschlag- nahmung solcher Außenstände ist niht gleihbedeutend mit dem Verlust der Forderungen.

#

Fünf Zahre Großer BefähigungsSnachweis im Handwerk. 300 009 Haben seitdem die Meister- prüfung abgelegt.

Mit dex Dritten Handwerksverordnung vom 18. Fanuar 1935 tat der Gesetzgeber den entscheidenden Sdhritt zur inneren Ge- sundung des Handwerks. Es mögen etwa 300 000 Handwerker und Handwerkerinnen sein, die sih in den fünf Fahren seit Ein- führung des Großen gun a es der Meisterprüfung unterzogen haben. 1932"war die Zahl der handwerklichen Meister- prüfungen im Altreih auf 26 490 abgesunken. Das erste Fahr nah Erlaß der Dritten M On brachte bereits 66 567 Meisterprüfungen. Von Fahr zu Fahr hat vor allem aber auch der innere Gehalt der Prüfungen zugenommen. Fm Zuge des Großen Befähigungsnachweises hat der Reichsstand des deutshen Handwerks das gesamte Un, und Prüfungs- wesen neu geordnet und immer weiter vervolllommnet. Für die weit über 100 Vollberufe des Handwerks wurden die entsprechen- den fahlihen Vorschriften erlassen. Heute steht das großdeutsche Handwerk inmitten der drängenden Aufgaben der Kriegswirtschaft vor einem neuen Befähigungsnachweis, der von jedem einzelnen Handwerksangehörigen zu erbringen ist. - L

Nekordtiefstand der handwerklichen Znsolvenzen im Fahre 1939.

Für die ersten vier Kriegsmonate ergibt sih die evfreuliche Feststellung, daß die Zahl der handwerklichen Konkurse gegenüber dem gleichen Zeitraum des vorauf E Fahres niht nur nicht gestiegen, sondern sogar beträcht ih zurückgogangen ist. ‘Das gleihe günstige Bild zeigt die Gesamtbilanz des ahres 1939 gegenüber 1938: Die LaN der handwerklichen Ansolvenzen hat mit 163 Konkursen und 28 Vergleihsverfahren im Fahve 1939 den bisher niedrigsten Stand erreicht. 1938 waren es 252 Konkurse und 37. Vergleiche, das Fahr vorher 324 Konkurse und 47 Ver- leihe. Jm Fahre 1931 hatte sih demgegenüber die Zahl der

ndwerklichen Konkurse noch auf 2136 und die der Vergleiche auf 993 gestellt. Jn diesen Nar pa sih die gewaltige Schiksals8wende der deutshen Wirtschaft und n die innere Gesundung des deutshen Handwerks seit der national]ozialistishen Machtübernahme wider.

Bekanntmachung. Mit Zustimmung des dai rir des Ministerrats für die Reichsverteidigung und Beaustragten für den Vierjahres=- plan, Generalfeldmarschall Göring, mache ih befannt:

1.

Jnfolge Änderungen in der örtlichen Zuständigkeit der allgemeinen Staatsverwaltung ist die Zuständigkeit der Treu- handstellen der Haupttreuhandstelle Ost in den eingeglie- derten Ostgebieten die folgende:

Danzig für den Reihsgau Danzig-Westpreußen,

Posen für den Reichsgau Wartheland, : :

Kattowiß für die dem Gau und der Provinz Schlesien

zugelegten Gebiete, i Zichenau für die dem Gau und der Provinz Ostpreußen zugelegten Gebiete. 2

Der Termin des 1. Februar 1940, zu dem Beschlag- nahmen zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit bestätigt werden

müssen, wird auf den 1. Mai 1940

verlegt. Die besonderen Bestimmungen der Verordnung über die Sicherstellung des ér tir E ver k gt polnischen Staates vom 15. Fanuar 1940 (Reichsgeseßbl. T S. 174) werden hierdurch nicht berührt. Berlin, den 29. Fanuar 1940. Haupttreuhandstelle Ost. Dr. Winkler.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Some Gesandte in Berlin, Herr Dr. Hans Frölichex, hat Berlin am 26. Fanuar verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Legationsrat' Dr. Kappeler

die Geschäfte der Gesandtschaft.

afisicili.

Berliner Börse vom 29. Zanuar.

Zu Beginn der neuen Woche war der Auftragseingang keine3- wegs umfangreicher als an den vorangegangenen Tagen, jedoch . blieb an den Akftienmärkten der freundliche Unterton erhalten. Die Kursgestaltung war zwar nicht ganz einheitlich, nennenswerte Ab- schläge traten aber lediglich ganz vereinzelt in Erscheinung. Dies ist um so mehr bemerkenswert, als der bevorstehende Ultimo, wie üblich, gewisse Anforderungen stellt und sich andererseits das Anlage- bedürfnis in der Hauptsache den Rentenmärkten zuwendet. *

Am Montanmarkt lagen nur Hoesch mit 14 und Rheinstahk mit 34 % niedriger. Andererseits gewannen Harpener und Ver- einigte Stahlwerke je !/,, Klödner. 4 und Stolberger Zink 114 %. Bei den Braunkohlenwerten lagen Dt. Erdöl um 54 gebessert, Bubiag hingegen um 14 % ermäßigt. Bei den Kaliaktien büßten Kali-Chemie nach den vorangegangenen Steigerungen in den leßten Tagen 1% % ein. Wintershall seßten demgegenüber ihre Aufwärtsbewegung mit einem Gewinn um 2 % fort. Jn der chemischen Gruppe gaben Farben um !/, und Rütgers um 114 % nah. Goldschmidt stiegen um 4 und v. Heyden um 1%. Ruhig lagen Elektro- und insbesondere Ver=- sorgungswerte. Bei den Elektropapieren wurden Schuckert um 14, Lahmeyer um 2, Licht-Kraft um 114 und Siemens um 2% % gebessert, jedoch war das Geschäft nicht besonders groß. Von Ver- sorgungswerten sind nur EW-Schlesien mit + % erwähnen®wert. Autoaktien lagen behauptet. Bei den Maschinenbauanteilen gaben Demag 114 % her, während Orenstein und Rheinmetall Borsig je 1% % höher ankamen. Größere Veränderungen erfuhren noch Westdt. Kaufhof mit + 1, Holzmann mit + 1!/,, Stöhr mit + 1% und Aschaffenburger Zellstoff ‘mit + 2%. Niedriger lagen Conti- Gummi um 74, Dortmunder-Union um 14 und Gebr. Funghans um 154 %. z

Jm Verlaufe machten die anfangs zu beobachtenden Befestigungen noch Fortschritte. Je 1% höher kamen Siemens und Demag an, 11/,% géwannen Jlse-Genußscheine, 114% Junghans, die somit den größten Teil ihres Verlustes ausglichen.

Gegen Ende des Verkehrs blieb die Stimmung nah tvie vor freundlih. Soweit Schlußnotierungen zustande kamen, wurde der Verlaufsstand behauptet und z. T. noch überschritten. Farben been- deten den Börsentag beispielsweise mit 17474 und Bubiag mit 256 auf höchstem Stand.

Jm Kassaverkehr waren von Banken Deutsch-Asiaten um 5 KÆ{ und Ueberseebank um 14% abgeshwächt, Berliner Kassenverein um 2% befestigt. Von Hypothekenbanken gewammen u. a. Medcklen- burg. Hypotheken und Wechselbank bei Repartierung gegen leßten Kurs 312% und Danziger Hyp. 2%. Am Markt der Kolonialaktien stiegen Neuguinea um 1%, während Doag den gleichen Betrag ver- loren. Otavi büßten % M ein. Von Schiffahrtsaktien wurden Hapag um 1% und Nordlloyd um 234% im Kurse heraufgeseßt. Bei den zu Einheitskursen gehandelten JFndustrieaktien hatten Gewinne von 2 bis 3% das Uebergewicht. Jm leßtgenannten Ausmaß lagen Christoph und Unmack sowie Dortmunder Ritter fester. Andererseits gingen u. a. Karl Petereit bei Repartierung um 3% und Riebeck Mon- tan um 2% zurü,

Von Steuergutscheinen T waren Dezember und Januar 214 Pfg. shwächer, Februar und März um den gleichen Betrag fester, April und Mai um 5 Pfg. gebessert. Von Steuergutscheinen IT lagen nur August und September unverändert, während die übrigen Abschnitte um je 14% anzogen.

Im variablen Rentenverkehr notierte die Reichsaltbesißanleihe 14074 (140,60). Die Gemeindeumschuldung stieg um 10Pfg. auf 9514,

Am Kassarentenmarkt herrschte in Hyp-Pfandbriefen bei an- haltender Nachfrage weiter Materialmangel. Liguidationspfand- briefe hatten uneinheitliche Kursentwidlung, waren aber überwiegend shwächer und verloren vereinzelt bis zu 4%. Kommunalobligationen wurden bei weiterem Bedarf hier und da wieder repartiert, Stadt- anleihen blieben meist gestrichen, RProvinzialanleihen behauvtet. Von Altbesizemissionen stiegen Rheinprovinz um 34%. Bei den sonit behaupteten Staats- und Länderanleihen verloren 27er Bayern !/,%, Reichsanleihen waren gehalten, Jndustrieobligationen eher s{chwächer. 28er Farbenbonds erhöhten sih allerdings um 1/.%.

Der Privatdiskontsaß wurde bei 214%, belassen.

Am Geldmarkt wurden die Blankotagesgeldsäße im HinbliE auf den bevorstehenden Ultimo um 1% auf 24—2%4% beraufgesezt,

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