1940 / 45 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 22 Feb 1940 18:00:01 GMT) scan diff

0ER: B A Mt aua 2 s Ac U D. yar ati tit Fa M Fe

2 mi R N L E i D a i U A Ai E M

Querschnitt

Skizze 8, Kaianlage mit Spar-Spundwand

i] 1

Vorderansicht

XI, Kaianlagen,

Beim Bau von Kaianlagen sind Eisenspundwände (vgl. Skizze 6) nux ausnahmsweise zuzulassen. Jst längs dexr Kai- anlage nicht mit vollaufenden Schifssmaschinen rechnen, so fann bei geeigneten Bodenverhältnissen die vordere Spundwand überhaupt entfallen, Ein rückwärtiger Abschluß der Kaianlage mit Holz- oder Eisenbeton-Spundwand genügt ohne weiteres (vgl. Skizze 7), Soweit es die Bautermine gestatten, ist zu untersuchen, ob die Gründung des Anliege- plaves anstatt mit Pfählen als Schwergewichtmauer oder mit offenen Brunnen erfolgen kann. :

Läßt sich im Falle besonders großer Wassertiefen in Verbindung mit {lechtem Untergrund eine Eisenspundwand nicht vermeiden, so ist diese nah auliègender Skizze 8 in Sparbauweise auszuführen. Soll die Spanbivand hinter- füllt werden, so lassen sih die offenen CONR mit Hilse von Betonformsteinen in einfacher Weise abdecken.

X11, Wohlfahrts- und Verwaltungsgebäude,

Diese Bauten sind möglichst ohne Stahl und Eijenbeton mit gemauerten Umfassungswänden und Holzbalkendeck auszuführen; die Treppen in Stein odex Holz, die Dach binder und Geländer in Holz.

XITIL Bauwerkschuß. Durch geeigneten Schuß der hölzernen Bauteile bann

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 45 vom 22. Februar 1940. S. 2

Dachhaut: Bimsbeton- stegdielen -

| |

7 Dach- und Kranstüye: N O ein Stahl

Längswand: Eisen- jahwerk |

Dachhaut: Holz

Dachträger: Holz Kranstüße: Eisenbeton

Längswand: Mauer- werk

Gründung: Stampfbeton

dem Holzschuß-Handbuh von Dr.-Fng. E. Gieseking, Berlin, zusammen faßt, Durch Feuerschußmittel kann die Sicher- E des Holzes auch gegen Stichslammen erhöht werden. im Vergleich der Feuersicherheit von Holz- und Stahlbau- teilen ist zu beachten, daß auch Stahl bei großer Hitze seine Tragkrast verliert, während Holzbauteile auch im stark an- kohlten Zustand noch eine gewisse E besißen. Nähere ngaben enthalten: DIN 4102 Blatt 1 bis 3 „Widerstands- fähigkeit von Baustofsen und Bauteilen gegen Feuer und Wärme“, (Diese Normblätter sind in Néubearbeitung. Der neue Entwurf ist veröffentlicht in: „Der Bauingenieur“ 1939, Het 35/26, Seite 486) und die Schrift „Neue Bau- stoffe“, herausgegeben von Reg.- und Baurat Berliÿ (Verlag Ernst und Sohn, Bexlin.) Sie bringt Angaben über die vom Reichsarbeitsminister allgemein zugelassenen Feuerschußmittel; Merkblatt der „Arbeitsgemeinschast Holzshuy“ über

baulichen Holzshuÿ gegen Fäulnis.

Berlin, den 6. Februar 1940.

Ministerpräsident Generalfeldmarschall Göring, Beauftragter für den Vierjahresplan. Dex Generalbevollmächtigte für die Regelung der Vau- wirtschaft Generalinspektox Dr.-Jng. Todt.

Zollordnung für den Freihafen Cuxhaven.

Auf Grund des § 44 Absay 1 der Allgemeinen Zoll- ordnung (AZO) vom 21. März 1939 (Reichsministerialbl. S. 8313) wird für den Freihafen Cuxhaven die nachstehende Zollordnung erlassen:

Zollordnung für den Freihasen Cuxhaven (ZO).

8&1 Umsang des Freihasens. Zu § 5 Abs. 1 Ziff. 1 ZG. Der Umsang des Freihafens Cuxhaven cethaf sih aus

der Verordnung über die Abgrenzung des Frei afens Cux- haven vom 11. August 1939 ens nistertals ¿L 1369.

82 Umsriedung. Zu § 35 AZO. Von der Umsfriedung des Freihafens dur einen Zoll- zaun wird abgesehen

1. auf dem Bollwerk der Landungsbrücke „Alte Liebe“, auf der hölzernen Zugangsbrücke bis zur Kaimauer und auf dieser bis zur Nordwestecke des Ewerhafens,

2, an der Nordwestgrenze des Tonnenhofs vom Rettungsbootshuppen bis zur Zollkaje mit Aus- nahme eines Zollzaundurhla es aen der Nordwestecke der die Sanstlebensche Werft um- ebenden Mauer und der ihr gegenüberliegenden Kante des Gebäudes am S tie i

3, am Südostufer des Fischereihafens von der Hibecbafen bis zur Einfahrt in den Krabben- \

rhafen, 4. an Le 'Mchenkáïte des Steubenhöfts und des P Ei E N 5. an dex Außenkante der Seebäderbrüe. 83 Grenzübergänge. Zu 41 AZO.

(1) Grenzübergänge nach dem Freihafen sind: 1. offene Zugänge von der Elbe (Zollausshluß) f de Einfahrt in den Alten Hafen, b) die Secbäderbrücke,

ihre Lebensdauer verlängert und ihre Feuersicherheit erhöht werden. Eine Reihe geeigneter Maßnahmen sind z. B. in

c) die Ce in den Fischereihafen, d) das Steubenhöft,

| e) die Einfahrt in den Amerikahafen.

Die im Absa nannten

P)

Skizze 4, Sparentiourj in Stahlfachwerk

Skizze 6, Kafianlage mit Stahl-Spundwand

fachwerk

werk

werk

2. offene Zugänge vom Zollinland a) das Nordwestufer des Alten Hafens und das Nordufer des Tonnen-

hafens,

b) der Ewerhafen,

c) die Durchfahrt vom Alten Hafen in den Schleusenpriel,

a) die Helgoländer Straße (einschließlich del an ihrer Einmündung in die F

abzweigenden Zugangs zum

des Alten Hafens),

e) der Fischereihafen (bei der Fähre),

f) das Südostufer des Fischereihafens vou der Fähranlage bis zur Einfahrt in deu Krabbenfischerhafen,

g) die Hasfenstraße,

h) die Durchfahrt vom Amerikahafen zuw

Neuen

i) die Cin

a A

Minensucherhafen,

3. Durchlässe durch den Zollzaun a) beim Bootschuppen der Rettungsstation aw Nordwestrand des Tonnenhoss für den

Verkehr mit dem Bootschuppen,

b) beim Eingang zum

Kranstüße:

Dachhaut: Holz

Dachbinder: Stahk-

Stahlfach-

Längswand: Mauer-

Gründung! Stampfbeton

UN

Tonnènhof

d Ewer-

ahrstraß( üdostufet

ct vom Amerikahafen in den

an det

Berta für den Verkehr mit dezt Tonnen

of und den daranliegenden einschließlich Rettungsboot c) an beiden ÚÜfern des Alten H

r zeugen

afehs nebel

der Drehbrücke für die Benußung der Nob

fähre,

d) am Südostufer des Alten Hafens für det

Verkehr mit besonders großen Lastwagen, um Hafenbahnhof führenden

e) bei dem

Gleis für

en Eisenbahnverkehr,

f) bei dem Gleis, das am Nordwestufer des

Fischereihafens nach dem Kohlenlager der „Nordsee“ Deutsche Hochseesischerei A.-G.

führt, für den Eisenbahngüterverkehr, g) an der Nordosteäe des

Bedurfnisses,

h) bei dem Gleis,

ollzauns an der Lenystraße für den Fall eines besonderen

das nah dem Bahnhof der für den

Hamburg—Amerika-Linie führt, Eisenbahnverkehr, i) bei dem Gleis, das nah führt, für den Eisenbahngüterverkehr, k) zwischen den unter h un ür den Fall eines eisenbahndienstlichen Bedürfnisses.

Gleisen

und i

dem Lenykai

enannten esonderen

(2) Von den im Absay 1 Ziffer 3 genannten Durch- lässen sind ständig geöffnet

1. dex Durchlaß unter þ an Werktagen bei Tag,

2, der Durchlaß unter i an Werktagen von 7 bis

19 Uhr. Durchlässe

1 Ziffer 3 unter a, werden nur au

Gleiches gilt für die im Absay 1 Zif

nannten Durchlässe außerha

S4

Schiffsbedarf. Zu §8 28 und 81 ZG, §§ 46 und 51 AZO. Aus den Lagern des pithafens bezogener Schi

darf an Bord von See gebraucht werden. Für die Lieferun leferzetiel nah den verwenden, (3) Abweichungen von den Bug dex Anlagen 1 und 2 find nur mit Genehmigung des Hamburg zulässig.

von Schiffsbedarf sind Bestell- ustern NoÜnlagen 1 und

ß

6 bis h und k ges Antrag geöffnet. unter b und i g&

fe ihrer Oeffnungszeiten,

chiffen nicht verbraucht od

auptzollamts Jonas in

Neichs- und „Staatsanzeiger Nr. 45 vom 22, Februar 1940. &. 3

zu

85 Kleinhandel. Zu § 31 ZG, § 50 AZO. Zugelassene Kantinen, Speiseanstalten und dgl. dürfen Waren, die nachweislih aus dem freien Verkehr des Zoll- ehiets stammen, in kleinen Mengen (AZO § 50 Absaÿ 1 ay 1) erwerben und abgeben. i #6 Versendung von Mustern und Proben. Zu § 122 Abs. 5 AZO.

Aus dem Freihafen Cuxhaven darf niemand Muster und roben, die nah § 122 der Allgemeinen Zollordnung zollfrei nd, mit der Post selbst oder durch andere an sich selbst im

Entsprechendes Le für Muster und

llgebiet senden. geführt werden.

Proben, die dur den Freihafen dur 87

i Zollstellen.

Die Befugnisse des Hauptzollamts Jonas in Hambur

nah den S8 27 bis 33 des Zolle eseßes und den §8 35 bis 53

der Allgemeinen Zollordnun find zum Teil dem Zollamt

Cuxhaven übertragen. Mitteilungen und Anträge auf Grund

der genannten Vorschriften sind grundsäßlich an das Zollamt Cuxhaven zu richten. g

8

Fukrasttreten. Diese Zollordnung tritt am 1. März 1940 in Kraft. Hamburg, den 20. Februar 1940. Der Oberfinanzpräsident Hamburg. Rauschning. Anlage 1 Bestellzettel für SchiffSbedarf. 4 derx Zollordnung für den Freihafen Cuxhaven)

Die Firma... ean a eee reer ec rar rer ees S Cie A wird um Lieferung folgender Waren zur Ausrüstung an (Name) ....... 60,0008 Stellung eo... ... an Bord des Seeschisss*) E T Mb a6 60000 do eam and eo Lo Binnenschiffs ersucht. Reiseziel: erret, Reisttagt ces a es4s Í Reisedauer: .….…..... Zahl der zu versorgenden Personen: «....« Empfangsberechtigt an Bord des Schifses: „............. 00e t Kupitänt e is 0d os Nd Réedereit « «¿eeccocoo ore oon SchifsMiäller; 7. e U nts «e ea dav ese pie d e ee a a 0E Les oi d

Gattung der Waren

kg | 1/100 Flaschen 1/1 | 1/2

zusammen: in Buchstaben

Das Schiff fährt in das Zollausland (politisches Ausland oder die hohe See) und gehört nicht zu den Fahrzeugen, die auf der Fahrt durch das Zollausland unverzollten Schifssbedars nicht verbrauchen dürfen, weil sie beim Aus- und Wiedereingang Erleichterungen genießen. Unterschrift. des Bestellers (bei unverzollten Waren des Reeders, des schriftli} bevollmächtigten Vertreters

oder des Schiffsführers).

Cuxhaven, «24 E E C EAA S E A ME Die Lieferung wird ausgeführt vom Freihafenlager*) ..........- á aus dem Zollverkehr*) eor reer aus dem freien Verkehr des Zollgebiets*) ..........

Die Firma isst zum Handel mit Schiffsbedarf zugelassen vom Haupt- zollamt Jonas in Hamburg unter Nx. ............... : Unteèrschrift des Lieferers

eo o aao oon oa oa aaa

Cuxhaven, .…. i E

Vorstehende Waren sind heute im Zollverkehr*) aus dem freien

Verkehr des Zollgebiets*) hier vorgeführt und zum Ausgang nah

dem Freihafen Cuxhaven abgefertigt worden.

Cuxhaven, .….......... 19... (Grenzzollstelle): .......... (Dienststempel) (Unterschrift) „.....-....

Vorstehende Waren heute an Bord empfangen zu haben, bescheinigt: Cuxhaven, .......... 19... (Mäinte)2« is» ele bonn add oe els

(Stellung an Bord): .….....- Die Namensunterschrift ist unmittelbar unter der leßten Eintragung auf dem Bestellzettel zu wiederholen.

*) Nichtzutreffendes is zu durchstreichen. 31 Absat 3 ZG. Zu 2 51 AZO 9

(1) Zum Handel mit Schiffsbedarf im Freihafen kann unter Vorbehalt des Widerrufs nur zugelassen werden, wer kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führt und die nötige Gewähr für die Sicher- heit der Reichsabgaben bietet. Die Genehmigung wird schrifilihch erteilt, Sie wird widerrufen, wenn die Vorausseßungen dafür fort- fallen, insbesondere dann, wenn der Händler die Bestimmungen des Absatzes 2 verleßt. /

(2) Unverzollter Schisssbedarf darf nicht an Schisse abgegeben werden, die ohne Berührung des Zollauslands vom Freihafen e deutschen See- oder Binnenhäfen fahren oder die auf der Fahrt dur das Zollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürfen, weil sie beim Aus- und Wiedereingang Erleichterungen genießen. Er darf an bezugsberechtigte Seeschiffe nur auf schriftliche Bestellung des

‘Reeders, seines schriftlich bevollmächtigten Vertreters oder des Schif}ss-

führers abgegeben werden. Auf dem Vestellzettel hat der Besteller mit Tinte, Tintenstift oder Schreibmasthine Menge und Art des Schif}s- bedarfs, die Personen der Schisfsbesaßung, denen der Schiffsbedarf ausgehändigt werden soll, Name und Fahrtrichtung des Schiffs und den Tag der Bestellung anzugeben. Die Menge ist in Buchstaben zu

wiederholen. Aenderungen dürfen nur so vorgenommen werden, daß“ |

die frühere Eintragung- leserlih bleibt. Lieferer und Ueberbringer des Schifssbedarfs dürfen den Bestellzettel auch auf Anweisung des Bestellers nicht ändern oder ergänzen. Der Ueberbringer bes Schiff8- bedarfs hat den Bestellzettel während der Beförderung als Ausweis bei sih zu führen. Der zur Entgegennahme des Schiffsbedarfs Be- rehtigte hat den Empfang des Schiffsbedärfs unmittelbar unter der leßten Eintragung auf dem Bestellzéttel zu bescheinigen. Der Bestell- zettel ist bei den Geschäftsbüchern des Liéferers aufzubewahren. (3) Schiffsbedarf, der aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in den Freihafen gebracht worden ist, is nit als unverzollt im Sinn des E f anzusehen, wenn für thn Zoll weder erlassen noch vergütet worden ist. - (4) Werden Waren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets en an Schiffe oder deren Mannschaften im Freihafen geliefert, o muß sih der Ueberbringer durch einen Bestellzettel (Absaÿ 2) oder durh einen vom Verkäufer aus estellten Lieferzettel Aen. Ueberbringer von Waren, die glei zeitig Verkäufer vder deren An- gestellte sind, haben sich stets durh einen vom Besteller ausgestellten Bestellzettel ens, Wenn Waren unmittelbar aus dem freien Verkehr des Zollgebiets auf ein Schiff im Freihafen gebracht werden, hat der Ueberbringer den Bestellzettel oder Lieferzettel der ge zollstelle zur Bestätigung des Ausgangs vorzulegen, Auf den Bestell- zettel und den Lieferzettel ist sons Absay 2 sinngemäß anzuwenden,

Anlage 2 Lieferzettel

4 der Zollordnung für den Freihafen Cuxhaven). Soeschiff*)

Folgende Waren sind a ——————=— i i \ n das Binnen zu liefern, este [A TTTTTELTT E R Ad Stellung an Bord: „.......... I: ce beé io oos ino Go ots E E ian 0ns E Ss ub ev o o eet cute An G C e os eto Gattung der Waren Menge kg 11/100 | Stü | Liter O 1/1 1/2 zusammen: in Buchstaben: Elben, «ée see 10. ¿s

Vorstehende Waren sind aus dem freien Verkehr des deutschen Zoll- gebiets hier vorgeführt und ohne Zoll- oder Steuérrückvergütung nah dem Freihafen ausgeführt worden, ;

Cüxhavén, …….......... I L (Grenzzollstelle): (Unterschrift): ....+ S 54

Vorstehende Waren heute an Bord empfangen zu haben bescheinigt:

| Cuxhaven, 19,2; d: X ¿ s Ee I A f ; (Stellung an Bord)! „....++-

*®) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen. Zu 8 31 Absatz 3 ZG. 8 51 AZO, G

(1) Zum Handel mit Schiffsbedarf im Freihafen kann unter Vorbehalt des Widerrufs nur zugelassen werden, wer kaufmännische Bülicher ordnungsgemäß führt und die nötige Gewähr für die Sicher- heit der Reichsabgaben bietet, Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn die Vorausseßungen dafür fort- fallen, insbesondere dann, wenn der Händler die Bestimmungen des Absatzes 2 verleßt.

(2) Unverzollter Schiffsbedarf darf niht an Schiffe abgegeben werden, die ohne Berührung des Zollauslands vom Freihafen nach deutschen See- oder Binnenhäfen fahren oder die auf der Fahrt durch das Zollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürfen, weil sie beim Aus- und Wiedereingang Erleichterungen genießen. Er darf an bezugsberechtigte Seeschisfe nur auf schriftliche Bestellung des Reeders, jeines shriftlich bevollmächtigten Vertreters oder des Schiffsführers abgegeben werden. Auf dem Bestell ettel hat der Besteller mit Tinte, Tintenstift oder Schreibmaschine Menge und Art des Schiffsbedarfs, die Personen der Schifsfsbesaßung, denen der Schiffsbedarf ausgehändigt werden soll, Name und Fahrtrichtung des Schiffs und den Tag der Bestellung anzugeben. Die Menge is in Buchstaben zu wiederholen. Aenderungen dürfen nur so vorgenommen werden, daß die frühere Eintragung leserlich bleibt. Lieferer und Ueberbringer des Schiffsbedarfs dürfen den Vestellzettel auch auf Anweisung des Bestellers nicht ändern oder ergänzen. Der Ueber- bringer des Schiffsbedarfs hat den Bestellzettel wähxend der Beförde- rung als Ausweis bei sich zu führen. Der zur Entgegennahme des Schiffsbedarfs Berechtigte hat den Empfang des Schiffssbedarfs un- mittelbar unter der leßten Eintragung auf dem Bestellzettel zu be- scheinigen. Der Bestellzettel is bei den Geschäftsbüchern des Lieferers aufzubewahren. j

(3) Schiffsbedarf, der aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in den Freihafen gebracht worden ist, ist nicht als ünverzollt im Sinn des Absatzes 2 anzusehen, wenn für ihn Zoll weder erlassen noch vergütet worden ist. :

(4) Werden Waren, die aus dem freien. Verkehr des Zollgebiets stammen, an Schiffe oder deren Mannschaften im Freihafen geliefert, jo muß sich der Ueberbringer durch einen Bestellzettel (Absaß 2) oder durch einen vom Verkäufer ausgestellten Lieferzettel ausweisen. Ueberbringer von Waren, die gleichzeitig Verkäufer oder deren An- S sind, haben sich stets durch einen vom Besteller ausgestellten

estellzettel auszuweisen. Wenn Waren unmittelbar aus dem freien Verkehr des Zollgebiets auf ein Schiff im E gebracht werden, hat der Ueberbringer den Bestellzettel oder Lieferzettel der Grenz- zollstelle zur Bestätigung des Ausgangs vorzulegen. Auf den Bestell- zettel und den Lieferzettel ist sonst Absay 3 sinngemäß anzuwenden.

Anordnung

zur Einführung von Vorschriften der Reichsstelle für Bast- fasern in den eingegliederteu Ostgebieten.

Vom 21. Februar 1940,

af Grund der Verordnung über den Warenverkehr in

der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430)

und der Verordnung über die Errihtung von Überwachungs-

stellen vom 4.. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger

U, Dee Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September

1934) in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung

von Vorschriften auf dem Gebiete des renverkehrs in den

eingegliederten Ostgebieten vom 14, Dezember 1939 (Reichs- ues l. I S. 2418) wird mit Zustimmung des Reichswirt- haftsministers und des Reichskommissars für die Preis-

bildung angeordnet: g

Jn den eingegliederten Ostgebieten gelten die nach- stehenden Vorschriften: q B 9 L L R Auidens der neuen Fassung der Anordnung J 1 der Reichss\telle für Bastfasecrn vom 6. Sept. 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 207 vom 6. Sept. 1939).

2. 6. Bekanntmachung über die Freigrenze der bedarfs- decktungsscheinfreien Rechtsge äfte vom 5. Sept. 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 206 vom 5. Sept. 1939).

3. Dea s S. Pr. 2a der Höchstpreise für R äde und Gewebe beim Aufkauf durch

ufkäufer vom Entleererx v. 25. Sept. 1939 (Deut-

Une Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 225 v. 26. Sept. 1939). :

4, Bekanntmachung 8. Pr. 2b der Höchstpreise für ebrauchte Säcke und Gewebe beim L der Auf- äufer an Sack- und Planfabriken v. 25. September 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 225 v. 26. Sept. 1939).

Bekanntmachung 8. Pr, 2e der ase für brauchte Säcke und Gewebe bei Verkäusen gn Ver- vaucher vom 25. Sept, 1939 entge eihsanz.

u. Preuß. Staatsanz. Nr. 225 v. 26. Sept. 9 0).

Cru

82 Diese Anordnung tritt am Tage nah threr Veröffent lihung im L Spe E Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger in Kraft. Berlin, den 21. Februar 1940. Der Reichsbeauftragte 4 Bastfasern. De. Ruoff :

3. Deutsche Reichslotterie. - Amtlicher Gewinnplan,.

1 200 000 Lose, 480 000 in 5 Klassen verteilte Gewinne und 3 Prämien. Es werden insgesamt ausgespielt : 102 899 760 Reichsmark.

Erste Klas

se Zweite

Schluß der Erneuerun

Dritte | Schluß der Klasse | Freitag, 14.

Ziehung am 21. und 22. Juni 1940

Erneuerun Juni 194

Vierte Klasse

Ziebun Klasse| Dienstag, 21. Mai 194

am 26. und 27. April 1940 Ziehung am 28. und 29. Mai 1940 Gewinne Reichsmark Gewinne Reichsmark

3 zu 100000 800 3 zu 100000 300 000

Dl 50 000 150 000 L 50 000 150 900

A 25 000 75 000 De 25 000 75 000

6, 10 000 60 000 D 10 000 60 000

M, 5 000 60 000 E: 5 000 60 000

15 4 000 60 000 I 4 000 60 000

30 3 000 90 000 30 , 3 000 90 000

45 2000 90000 4 2000 90000

ck” , 1 000 90 000 9 , 1 060 90 000

300 , 500 150 000 300 , 500 150 000

1200 , 200 240 000 1200 , 200 240 000

2100 , 100 210 000| 2100 , 150 315 000

261983 60 15715801 26193 ,„ 90 28357370

30 000 Gewinne 8 146 580 | 30 000 Gewinne 4083737

Schluß der Erneuerung Dienstag, 9. Juli 1940

Ziehung am 16. und 17. Juli 1940 -

} ——— Fünfte

Ziehungstage: 9., 10. 93, 24, 26, 27., 28., 29., 30., 31. August, 2., 3, 4.,

F

Gewinne Reichsmark Gewinne Reichsmark 3 zu 100 300 000 3 zu 100 000 300 000 O 50-000 150 000 8 50 000 150 000 8" 25000 000 3 25000 75000 G 10 000 60 000 6, 10 000 60 000 12 5 000 60 000 i E 5 000 60.000 15 4 000 60 000 16 4 000 60 000 380 3 000 90 000 30 ,„ 3 000 90 000 45 , 2 000 90 000 45 2 000 90 000 9 , 1 000 90000) 9 , 1000 90 000 300 500 150 000 300 , 500 150 000 1200 , 300 360 000| 1200 ,„ 400 480 000 2100 * 240 3504000| 2100 ; 300 630 26198 , 120 831431601 26198 ,„ 150 89289 30 000 Gewinne 5 132 160 | 30 000 Gewinne 6 163 950

G R N R E Klasse | Schluß der Erneuerung: Freitag, 2. August 1940

, 12, 13., 14, 15., 16, 17., 19., 20., 21, 22.,

5. September 1940.

Prämien 3 zu 500 000 Reichsmark 14 Millionen Reichsmark. Gewinne

3 zu 500 000 Reichsmark 1 500 000 Reichsmark

3, 800000 5 900 000 L

3. 2W0000 i 600 000 Ü

Gu 100 000 s 600 000 &

1 50 000 s 600 000

1D 5 40 000 L 600 000 - i

U 39 000 i 630 000 Z

39 20 000 è 780 000 Z

150 10 000 5 1 500 000 f

8380 ,„ 5 000 G 1 650 000 Ï

40 , 4000 / 1680 000 Ï

900 3 000 7 .2 700 000 Ï

1800 ,„ 2 000 Í 83 600 000 4

5100 ,„ 1 000 Ï 5-100 000 ú

12000 ,„ 500 ü 6 000 000 é

24000 ,„ 300 Z 7 200 000 “i

315198 , 150 47 279 700 s

360 000 Gewinne und 8 Prämien

84 419 700 Reichsmark

Größfßte Gewinne

im günstigsten Falle 2, III der amtlichen Spielbedingungen)

auf ein dreifahes Los 3 Millionen Reichsmark

auf ein Doppellos auf ein ganzes Los

2 Millionen Reichsmark 1 Million Reithôsmark

Es gelten die amtlihen Spielbedingungen.

Die Gewinne sind kLinkommensteuerfrei.

nen 9

edes Los trägt die

Atbielleia, von 1 An v: ellose eingeteilt;

Buch m) B

l

Lospreis für jede Klasse: = 6 R, bis 12 RKM, 1), = 24 RA,

= 3PM, 1 I 4

Dopp

los 48 RA,

ahes Los 72 RA.

Amtliche Spielbedingungen.

en A, B, O,

ten.

S 1. Lose

Für das Rechtsverhältnis zwischen den Spielern und der Deutschen Reichslotterie sind der Gewinnplan und die nachstehenden Spielbedin- gungen maßgebend. Aenderung des Plans bei Eintritt außer-

ewöhnliher Umstände bleibt vorbehalten; sie bedarf der Aimnmang des Reichsministers der Finanzen und wird im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgemacht. Die Lose werden durch die Staatlichen Lotterie-Einnehmer verkauft. Ver- einbarungen zwischen Spielern und St.L.-Einnehmern, die von den amtlichen Spielbedingungen abweichen, verpflichten die Deutsche Reichslotterie nicht. Die Deutsche Reichslotterie kann gegenüber dem Spieler alle Rechte geltend machen, die dem St. L.-Einnehmer aus dem Verkauf des Loses gegen den Jnhaber zustehen. Von Gemein- \chaftsspielen nimmt die Deutsche Reichslotterie keine Kenntnis.

Der Preis ist Zug um Zug gegen Aushändigun Loses zu entrichten, Der Lospreis ist der Losvorderseite aufgedrudckt, ein Verkauf der Lose über oder unter diesem Preis is den St, L.- Einnehmern verboten.

Ein Anspruch auf Verabfolgung von Losen bestimmtet Nummecn zux 1, Klasse einer Lotterie besteht nicht.

Beschwerden sind ausschließlich an den Präsidenten der Deutschen Reichslotterie zu rich Der Verkauf von Losen an Juden deutscher Staatsangehörigkeit und an solche staatenlosen Juden, die ihren Wohnsiß oder gewöhn lichen Aufenthalt im Jnland haben, ist verboten; Gewinne werden an diese niht ausgezahlt,

- Die Lose lauten auf den Inhaber. Es werden 1,2 Millio« ose in drei Abteilungen von je 400 000 Nummern ausgegeben. teil Sa I, IT oder IIT und eine der , Die Lose sind in ganze, Viertel- und e Viertellose sind neben der Losnummer mit der , die Achtellose mit a, b, e, d, e, f, g, h bezeichnet: I, Jedes Los trägt die gedruckte Namensunterschrift des Ver treters dés Pren der Deutschen Reichslotterie und den ge- stempelten oder gedruckten Namenszug des zuständigen St. nehmers, Erst durch diese Unterschrift des erhält das Los seine Gültigkeit,

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