Neis. unv Staatsanzeiger Nr. 46 vom 23. Febritär 1940. S. 2 ck
——
Vor der Ausfüllung zu beahten: Maschinen und Geräte von verschiedener Größe oder Leistung (Spalte 1) oder mit verschiedenem Standort (Spalte 4, 6 und 8) sind in besonderen Zeilen getrennt aufzu-
CRLIRENT. A E:
führen, ‘damit der Zusammenhang flar zu erkennen if. Soweit der Plaß auf dem Vordruck hierzu nicht ausreicht, ist eine gesonderte Liste anzulegen.
davon
a)
Gesamtzahl oder -menge der unter die Anordnung fallenden Geräte
Art, Größe,
E s Type oder Bezeichnung der Maschinen L i LeistungS-
und Geräte daten
sofort verfügbar
Anzahl oder oder oder _Menge
3 4 5 6 7
bis zum nächsten Meldestichtag freiwerdend
Stand- Anzahl | Bauherr, Bauvorhaben und zuständiges Menge _Bezirkswirtschastsamt
Anzahl vder
_Lagerort _ _Menge_
Auf nicht kriegs- und lebenswichtigen Bauten eingeseßt, soweit nicht schon in Spalte 5 und 6 angegeben
Bauherr, Bauvorhaben
Bezirkswirtschastsamt
Vorgesehener nächster Einsatort und Zeitpunkt
- Anzahl Nächster
Bauherr, Bauvorhaben oder
und zuständiges Einjahz- Bezirkswirtschafstsamt geitpunkt 8 9 10 [55 L
und zuständiges
Betonpumpen . «- -
Dampflokomotiven
Diesellokomotiven
Dane GE, L E a Muldenkipper
Dampfbagger auf Schienen . « Dampfbagger auf Raupen. Dieselbagger auf Raupen . « - Planierraupen
Schienen (lose). « - é «- « WIES: 0 Ea D S Lastkraftwagen
Nadschlepper
Naupenschler Explosionsstampfer .
eFyahrbare Kompre}loren « s Straßenwalzen, .- » « s Unterkunftsbaradcken. Förderbänder®)
Betonmischer über 250 1%) , „ -
Betonschalung in qm?) „o. *
5) Dié
3) Die Angabe ist nur „von den Handwerksbetrieben erforderlich.
/
Nachtrag 2 zur Anordnung Nr. 2 der Neichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Herstellungsvorschristen für Papiererzeugnisse) vom 22. Februar 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs- stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz, und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) in Ver- bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18, August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) ordne ih mit Zustimmung des RNeichswirtschaftsministers an:
Schreib- und Drucpapiere und «Kartons. Format-Vorschriften.
I
Der 8 1 Abs. 3 der Anordnung Nr. 2 vom 17. August 1938 erhält folgende Fassung:
Plakatpapiere für den Bogenanschlag dürfen nur in den Formaten hergestellt werden, die im Normblatt Din 683 fest- gelegt sind.
TI
Der § 2 der Anordnung Nr. 2 erhält nachfolgende Fassung:
(1) Die nah 8 1
Reihe A sind: A 0 = 841 X 1189 mm aus Rohbogen 860 X 1220 mm A 1 = 594 841 mm aus Rohbogen 610 X 860 mm A 2 = 420 X 594 mm aus Rohbogen 430 X 610 mm 3 = 297 X 420 mm aus Rohbogen 305 X 430 mm {= 210 997 mm aus Rohbogen 215 X 305 mm ) = 148 910 mm aus Rohbogen 215 X 305 mm A 6= 105 148 mm aus Rohbogen 215 X 305 mm A7= 74 X 105 mm aus Rohbogen 215 X 305 mm A 8 52% T4 mm aus Rohbogen 215 X 305 mm Œs ift den Papiererzeugern gestattet, kleinere als die im Absatz (1) genannten Rohbogen in Sonderanfer tiqungen herzustellen, wenn das Enderzeugnis der hergestellten Papiere ein Normformat der Reihe A ist und zwecks Ersparnis von Abfällen ein fleinerer Rohbogen verwendet werden kann. ) Abzugspapiere sind nur in den Normformaten der Reihe A (also niht mehr in dem Rohbogen) herzu- stellen.
zugelassenen Normformate der
111
Der § 7 dex Anordnung
L D Fassung:
Nr. 2 erhält nachfolgende
Vordrucke, Drucksachen, Amts- und Verord- nungsblätter und laufende amtlihe Veröffent- lichungen der Behörden, der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft und der Körperschaften des offentlichen Rechts, sowie Geschäftsberichte der / Aktiengesellschaften dürfen nux in Normformaten der Reihe A hergestellt werden.
Gewichts-Vorschriften.
IV Dex § 11 dex Anordnung Nx. 2 erhält nachfolgende Fassung: (1) Folgende Papiere und Kartons dürfen allgemein nur in nachsteheitdeèn Gewichten hergestellt werden: a) Druckpapiere in den Gewichten 40, 45, 50, 55, 60, 65, 70, 80, 90, 100, 110, 120 g/qm (für Bibel- und Dünndruck bestehen keine Gewichtsvorschriften), b) Tapeten - Rohpapiere in' den Gewichten 65, 80, 90, 100 g/qm, c) Geschäftsbücherpapiere aller Art in den Ge- wichten 70, 80, 90, 100, 110 g/qm, d) Buchungspapiere in den Gewichten 90, 130 g/qm, e) Karteikarton in den Gewichten 190, 250, 400 g/qu,
f) Aktendecelkarton 350 g/qm,
g) Schnellhesterkarton in den Gewichten 260, 320 g/qm, E Karton für Einhängehefter auch im Gewicht 200 g/qm,
h) Schulheftdeckel in den Gewichten 140, 150, 160 g/qm,
1) Sonstige einschichtige (durchgearbeitete) Kar- tons in den Gewichten 140, 150, 170, 185, 200, 225, 250, 275, 300 g/qm.
(2) Folgende Papiere und- Kartons dürfen, soweit sie für den Behörden- und Geschäftsschriftverkehr Ver- wendung finden, nur in nachstehenden Gewichten hergestellt werden:
k) Schreib- und Schreibmaschinenpapiere in den. Sewichten 40, 45, 50, 60, 70, 80 glgmz -für,
Normal ‘1_und. füx Nöorinal 2 im Gewicht 100 g/qm, aulé 260! 0d 0d Schreibmaschinen-Durchschlagpapiere in den Geiwichten 25, 30, 35 g/qm, Abzugspapiere in den Gewichten 60, 70 g/qm, Postkartenkarton und postalishe Kartons in den Gewichten 140, 150, 170 g/qm,
) Zahlkartenpapier in den Gewichten 60, 65 g/qm, Steuerkartenkarton im Gewicht 140 gan Juvalidenkartenkarton im Gefkvicht 240 g/qm,
V Der § 19 der Anordnung Nr. 2 erhält nachfolgende Fassung:
(1) Zur Herstellung von Schulheften dürfen nux Pa- piere in den Gewichten 70, 80 g/qm verwendet werden. /
(2) Für Noötenhefte, Kunstschrifthefte, Hefte für technische Zwecke und ähnliche Hefte dürfen auch Papiere in den Gewichten 90, 100, 120 g/qm verarbeitet werden.
in den Gewichten 250,
VI ; Der § 13 f der Anordnung Nr. 2 erhält nachfolgende
Fassung: j / : Weiße und farbige Briefumschlagpapiere der Qualitäten holzhaltig. und holzfrei Schreib dürfen nur in den Gewichten 40, 45, 50, 60, 70, 80, 100 g/qm hergestellt werden.
VII Die 88 15 bis 20 der Anordnung Nr, 2 werden durch folgende Vorschriften erseßt:
Sorten-Bezeichnungen. 8 15
Für die Pexstetung pon Schreib- und Druckspapieren und -fartons gilt folgende Gruppeneinteilung:
A. Holzhaltige Papiere und Kartons.
Gruppe 1 (Stoffklasse 1 der Vereinigung Holz-
haltig/Holzfrei):
a) Dru, . þ) Offset, c) Schreib.
Gruppe a (Stoffflasse 1 a der Vereinigung Holz-
haltig/Holzfrei):
B Druck einschl. Normal 8 c, b) Offset,
c) Schreib,
d) Abzugspapter.
Gruppe 2 (Stoffflasse 2 der Vereinigung Holz- haltig/Holzfrei):
D Druck einschl. Normal 8 é,
N Offset, c) Schreib einschl. Normal 6 þ,
a) Abzugspapier einshl. Normal 9 b. Gruppe 3 (Stoffklasse 3 der Vereinigung Holz- haltig/Holzfrei):
a) Dru,
l
Diese Daten sind entsvrechend der Geräteliste der Wirtschaftsgruppe Bauindustrie (1. genehmigte [September] Ausgabe 1939) anzugeben, Eintragung muß die Summe der Angaben in Spalte 3, 5 und 7 ergeben.
E r 8 1 E CCEGUR E M P TRTG M: SORCE T T E E R I N C T I I E S I E I R E I I S A I A R P V R I E A E E I E I E I E P T
b) Offset,
c) Schreib einschl. Normal 6 þ,
d) Abzugspapier. Gruppe 4 (Stoffkflasse 4 der Vereinigung Holza haltig/Holzfrei): wird zur Zeit nicht hergestellt. Gruppe5 (Stoffklasse 5 der Vereinigung Holz haltig/Holzfrei): :
a) Drudck;
b) ffel i
. c) Schreib einshl. Normal 6 a. Papiere dieser Gruppe sind zur Zeit nur für be stimmte Verwendungsgebiete zugelassen.
. Holzfreie Papiere und Kartons. Gruppe 1 mit 40 %* ungebleichtern Holzzellstofft * By Eo einschl: Normal 8b, O Schvreib einschl. Normal 4,
d) Abzugspapier einschl. Normal 9 a. Gruppe*2 aus vollgebleihtem Zellstoff:
a) Dru einschl. Normal 8 þ,
b) Offset,
c) Schreib einschl. Normal 4,
d) Abzugspapier einschl. Normal 9a. Gruppe 3 aus vollgebleihtem Zellstoff, besonders sorgfältig gearbeitet:
a) Dru,
b) Offset,
c) Schreib,
Gruppe 4 Feinpapiere aus vollgebleichtem Zell stoff, ganz besonders sorgfältig gearbeitet:
a) Druck,
b) Offset,
c) Schreib. j
. Hadernhaltige und Hadernpapiere. Gruppe 1 mit weniger als 30 % Hadern:
a) Druck (Wertzeichen),
b) Schreib. | :
Gruppe 2 mit weniger als 60 % bis 30 % Hadernz
a) Druck (Wertzeichen),
b) Schreib einshl. Normal 3.
Gruppe 3 mit weniger als 80 % bis 60 % Hadernt
a) Druck (Wertzeichen),
b) Schreib.
Gruppe 4 nur aus Hadern: i a) Druck (Wertzeichen) einschl, Normal 8 a, b) Schreib einshl. Normal 2 und Normal 1.
816
c
Für die Herstellung von Durchschlagpapieren gilt folgende
Gruppeneinteilung: Gruppe 1: stark holzhaltig. Gruppe 2: leiht holzhaltig. Gruppe 3: holzfrei, Normal 4.
8 17 Für die Herstellung von Zellstoffkfarton gilt folgende Gruppeneinteilung: . Schnellhefterkarton, i: Áktendedel der Sorten Normal 7 e und Normal 7d (früher Ersay 7 a und Ersaß 7 Þ), . Aktendectel der Soxten Normal 7 a und Normal 7 b einschl, holzfreiem Manilakarton, T4 . Karteikarton (früher Registerkartenkarton) holzhaltig einschl. holzhaltigem Manilakarton, | . Karteikarton (früher Registerkartenkarton) holzfrei: a) weiß, b) favbig, 6. Jnyalidenkartenkarton, holzfrei.
Verwendungsvorschristen, j S187 (1) Zur Herstellung von Schulbüchern (Volks\schulbüchern
und Büchern für höhere und mittlere Schulen) dürfen nux holzhaltige Papiere der Gruppen 1, 1a, à und 3 des § 16 A
Neichs3- und Staat?anzeiger Nr. 46 vom 23. Februar 1940. &. 3
verwendet werden, entsprechend den im 8 11 Abs. 1 a fest- geseßten Gewichten, jedoh nicht schwerer als 80 g/qm.
(2) Schulbücher, für deren mehrfarbigen Druck Passer er- forderlich sind, dürfen auch aus holzhaltigen Papieren der Gruppe 5 des § 15 A hergestellt werden. i
(3) Atlanten und Fibeln dürfen auch aus holzfreien Papieren entsprehend den im § 11 Abs. 1 a festgeseßten Ge- wichten hergestellt werden.
S 19
(1) Zur Herstellung von Sütterlin-Heften dürfen holz- freie Papiere im Gewicht von 80 g/qm und zur Herstellung aller übrigen Schulhefte holzhaltige Paptere der Gruppen 1, 1a, 2 und 3 des § 15A in den Gewichten 70 und 80 g/qm verarbeitet werden. Schußumschläge und Heftbeutel für Schulhefte dürfen nicht mehr erzeugt werden. L
(2) Für Notenhefte, Kunstschrifthefte, Hefte für technisce Zwecke und ähnliche Hefte dürfen auch holzfreie Papiere entsprechend den im § 11 Abs. 1a festgeseßten Gewichten verarbeitet werden. /
(3) Zur Herstellung von Vordrucken für den Geschäfts- und Behördenverkehr dürfen nur holzhaltige Papiere und Kartons Verwendung finden. i
(4) Briefbogen für den Geschäfts- und Behördenschrift- verkehr dürfen nur in holzhaltiger Qualität, auch der Gruppe 5 des § 15 A, in Gewichten bis zu 80 g/qm erzeugt werden. Für kurze Mitteilungen (auch kurze Rechnungs- vordrudcke) nd Briefbogen im Format Din A 5 zu verwenden.
Für Geschäftsbriefbogen mit Präge- und Kupferdruck dürfen holzfceie Papiere nur im Format Din A5 ver- wendet werden.
(5) Von den Bestimmungen der Absäße 3 und 4 aus- genommen sind Urkunden, Zeugnisse und Verträge.
(6) Schreibblöcke dürfen nur in holzhaltiger Qualität der Gruppen 1, 1a, 2 und 3 des § 15A und in Gewichten bis 70 g/qm erzeugt werden.
(7) Die Herstellung von Tageskalenderblöcken darf nur ‘aus holzhaltigen Papieren der Gruppen 1 und 1'a des § 15 A in einem Format bis zu 100 X 140 mm und in einem Höchst- gewicht von 50 g/qm erfolgen.
(8) Serienbilder dürfen nur auf holzhaltigem Chromo- oder Kunstdruck-Karton bis zum Höchstgewicht von 150 g/qm gedruckt werden.
(9) Für Prospekte, Kataloge, Affichen, Preislisten, Werbebroshüren, Wurfsendungen, Werbestundenpläne und dergl. dürfen nur holzhaltige Druckpapiere verwendet werden, und zwar bei einfarbigem Druck im Höchstgewicht von 65 g/am und bei mehrfarbigem Druck im Höchstgewicht von 90 g/qm. Bei mehrfarbigem Druck darf auch holzhaltiges Kunstdruckpapier verwendet werden.
Bei vierfarbigem Buchdruck und sechsfarbigem Offset- druck sind holzfreie Druckpapiere (auch Kunstdruck und Chromo) bis zum Höchstgewicht von 100 g/qm zulässig.
Für Jubiläumsbroschüren und -kataloge im Mehrsarben- druck, Präge- und Kupferdrucke, Diplome, Adressen, Familienanzeigen und Besuchskarten können holzsreie Papiere verarbeitet werden.
(10) Klebepostkarten Kartons hergestellt werden. 8 20
Die Verarbeitung holzfreier Papiere is für nachfolgende Verivendungsgebiete nicht zulässig:
a) Bücher und sonstige Gegenstände des Buchhandels, sofern nicht eine Genehmigung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen vorliegt,
b) Geschäftsbücher in Oktav, Quart und Schmalfolio,
c) Taschen-, Notiz- und Tischkalender (hierfür sind auch Papiere der Gruppe 5 des § 15 A zulässig),
d) Stenogrammhefte und -blödcke,
e) gummierte Papiere,
f) ein- und zweifarbige Etiketten (mit einem Höchst- gewicht von 70 g/gm, bei Chromo und Kunstdruck mit einem Höchstgewicht von 100 g/qm),
2) bedruckte Rasierklingen-Einzelumschläge.
Farbvorschriften. 8 21 Folgende farbige Papiere und Kartons dürfen nur nah den von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auf der Erzeuger- und Abnehmerseite herausgegebenen Farb- tafeln hergestellt werden:
1. Holzhaltige Schreib- und Druckpapiere der Gruppen 1, 1a und 2 in 20 Farben der Farbtafel der Vereinigung Holzhaltig/Holzfrei, Berlin W 35, Viktoriastr. 5.
. Schreibmaschinen-Durhschlagpapiere in 10 Farben der Farbtafel der Vereinigung Flor- und Durch- s{chlagpost, Berlin-Charlottenburg 2, Neue Grol- manstr. 5/6.
. Zahlkartenpapier in einer Farbe (hellblau, nah Vorschrift der Reichsdruckerei).
. Schnellhefterkarton in 10 Farben der Farbtafel der Vereinigung Zellstoffkarton, Berlin-Charlottenburg, Adolf-Hitler-Play 5.
. Aktendeckel, holzhaltig in 10 Farben der Farbtafel der Vereinigung Zellstoffkarton.
. Aktendeckel, holzfrei in 6 Farben der Farbtafel der Vereinigung Zellstoffkarton.
. Karteikarton, holzhaltig in 10 Farben der Farbtafel der Vereinigung Zellstoffkarton.
. Karteikarton, holzfrei in 10 Farben der Farbtafel der Vereinigung Zellstoffkarton.
Pappen und Kartons für Verpackungszwecke. Gewichtsvorschristen.
S 22
Kartons und Vappen dürfen nur in den Gewichten 200, 295, 250, 275, 300, 325, 350, 400, 430, 500, 550, 600, 700 g/qm usw. mit jeweils 100 g/qm Abstand mit handels- üblicher Toleranz hergestellt werden.
S 23
Maschinenlederpappe darf nur in einem Gewicht von 450 g/qm und in den höheren Gewichten des § 22 und Hand- lederpappe nur noch in einem Gewicht von 600 g/qm und in den höheren Gewichten des § 22 hergestellt werden. Die handelsüblicheu Toleranzen sind zulässig,
dürfen nux aus holzhaltigen
Verwendungsvorschriften. 8 24 Chromo- und Chromoersaßkarton, sowie weiße Holz- und Lederpappe darf für folgende Erzeugnisse nicht mehr ver- wendet werden:
1. Für Rückwände von Bildern, Briefumschlägen, Kalendern, Schreib-, Zeichen- und anderen Papier- blöten, sowie für Schießscheiben; für Plakate in den Formaten bis 250 X 350 mm.
. Für Schuhkartonagen — aus Deckel und Boden be- stehende Schachteln, die als Verpackung für ein Paar Lederschuhe, Stiefel, Hausschuhe, Gummischuhe usw. bestimmt sind — auch als ungehesftete, flachliegende Schachtel-Zuschnitte.
, Für Buchhüllen und Wickelpappen. ;
, Für Tragekartons und Kartonagen für Spielwaren, Christbaumshmuck und Textilwaren, soweit es sich nicht um Kartons für den Bahn- und Postversand handelt.
8 25
(1) Für Plakate in Formaten von 250 X 350 mm bis 350 X 500 mm dürfen Holzpappen in Gewichten bis zu 1200g/qm für Plakate in größeren Formaten in Gewichten bis zu 1800 g/qm verarbeitet werden. Plakate in Formaten über 700 X 1000 mm und größer dürfen nicht h werden. :
(2) Kalenderrückwände dürfen nicht in einem größeren Format als 350 X 500 mm oder entsprechender Fläche ge- arbeitet iverden.
8 26
Chromo- und Chromoersaßkarton, sowie weiße Holz- pappe darf für folgende Zwecke nicht mehr verwendet werden:
1. Für Umkartons — Sammelpackungen zux Zu- sammenfassung mehrerer Einzelpakungen —,
2, zur Verpackung folgender Nahrungs- und Genuß- mittel:
Zucker und Salz, i
alle vorverpatten Mühlenfabrikate, Keks, feine Bal- waren wie Zwieback, Printen,
alle vorverpackten Delifatessen, Konserven.
; Li die Verpackung von Körperpflegemitteln, wie Seifen, Zahnpasten, Crêmes, Salben und Haar- pflegemittel, sowie für vorverpackte Verbandstoffe, ferner für die Verpackung von pharmazeutischen
B A E
. Für Verpackungen von Gebrauchs- und Verhbrauchs- gegenständen des privaten und technischen Bedarfs, wie Wash- und Pugmittel,. Fotofilme, Kerzen, Glühbirnen usw.
5. Für Werbemittel wie Schaufenster-Dekorationen, tumme Verkäufer usw.
Herstellungsverbot. 8 27
Trinkbechexr aus Papier, Karton odér Pappe dürfen nicht mehr hergestellt werden.
Gemeinsame Vorschriften. 8 28 Druckfsachenhersteller haben auf allen Vordrúcken für den Geschäfts- und Behördenverkehr entweder ihren Firmen- namen, ihr Firmenzeichen oder eine Kenn-Nummer anzu- bringen. Die Kenn-Nummer wird von der Wirtschaftsgruppe Druck, Berlin W 9, Köthener Str. 38, erteilt und in einem Kataster im Auftrage der Reichsstelle bei dieser Wirtschafts- gruppe geführt. 8 29 Unbeschadet der in der Anordnung Nr. 2 vom 17. August 1938 genannten Aufbrauchsfristen dürfen Bestände an Papier, Karton, Pappe und an Halbfabrikaten, deren Verarbeitung durch die Bestimmungen dieses Nachtrages ausgeschlossen oder beschränkt wird, bis zum 30. Juni 1940 aufgebraucht werden.
S 830 Die Papier- und Pappenerzeuger und Großhändler haben bei Abschluß von Verträgen auf Lieferung von Pa- pieren, Kartons und Pappen, die in anderen als den Norm- formaten der 88 2 und 8 odex in anderen Gewichten als den in 88 11 und 12, 13, 19, 22, 23, 25 zugelassenen Gewichten er- folgen soll, in die Vertragsbedingungen folgende Bestimmung aufzunehmen:
„Die Lieferung dieser Papiere (Kartons, Pappen) in Formaten (Gewichten), die von den Vorschriften der Anordnung Nr. 2 der Ueber- wachungsstelle für Papier vom 17. August 1938, des Nachtrags 1 zur Anordnung Nr. 2 vom 286. No- vember 1939 und des Nachtrags 2 zur Anordnung Nr. 2 vom 22. Februar 1940 abweichen, erfolgt nur unter der ausdrücklichen Bedingung, daß die Ver- wendungszwecke nicht gegende Bestimmungen der
genannten Anordnungen verstoßen.“
8 31 Ausgenommen von den Vorschriften der Anordnung Nr. 2 vom 17. August 1938 und dieses Nachtrags sind Pa- piere, Kartons und Pappen und daraus hergestellte Waren, die nachweislich für die Ausfuhr bestimmt sind, ferner ,Luft- postpapier unter 25 g/qm Gewicht, 8 32 Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der An- ordnung Nr. 2 und diesem Nachtrag zulassen,
8 33 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den Vorschriften der §§ 10, 12—15 der Verordnung übex den Warenverkehr bestrast. 8 34 Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffent- lichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Die Anord- nung Nr. 14 vom 1. Mai 1939 und die Anordnung Nr. 15 vom 15. Zuni 1939 treten im gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Berlin, den 22. Februar 1940. | Der Reichsbeauftragie für Papier und Verpackungswesen. Doru,
ergestellt
Anordnung V 34 der Reichsstelle für Waren verschiedener Art über die Bevorz ratung von Flachglas. j
Bom 23. Februar 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18,- August 1939 (Reichsgesebblatt L S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Neberwachungss\tellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkchrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 91, August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirt= schaftsministers angeordnet: :
S1
(1) Die Reichsstelle für Waren verschiedener Art kann natürliche oder juristische Personen anweisen, einen Vorrat von Flachglas (Tafel-, Spiegel- und Gußglas) nach Maßgabe näherer Bestimmungen zu halten.
(2) Die Reichs\telle kann die Bezirkswirtschaftsämter ermächtigen, für ihre Bezirke oder Teile davon diese Be- stimmungen im Namen der Reichsstelle zu treffen.
S2
Die anweisende Stelle kann Ausnahmen von ihren Anweisungen zulassen. 83 Zuwiderhandlungen gegen auf Grund dieser Anordnung ergangene Anweisungen werden nach den Sz 12,14, 15 déx
Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
84 Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffenka lihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Berlin, den 23. Februar 1940.
Der Reichsbeauftragte für Waren verschiedener Art. Heimevr.
Bekanntmachung.
Die am 22. Februar 1940 ausgegebene Nummer 32 des Reichsgeseßblatts, Teil 1, enthält:
Erste Verordnung über die Berufstätigkeit und die Aus3=3 bildung medizinish-technischer Gehilfinnen und medizinischa technischer Assistentinnen (Erste MGAV). Vom 17. Februar 1940,
Zweite Verordnung über die Berufstätigkeit und die Aus= bena medizinisch-tehnisher Gehilfinnen und medizinisch= technischer Assistentinnen (Zweite MGAV). Vom 17. Februar 1940,
Umfang: 2!/2 Bogen, Verkaufspreis: 0,45 A. Postver- sendungsgebühren: 0,03 Nf für cin Stü bei Voreinsendung auf unser Postscheckonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 23. Februar 1940. Reichsverlagsamt., F. V.: Stern.
Preußen.
Bekanntmachung.
_ Auf Grund des Geseßes über die Einziehung kommu- nistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBLl. I S. 293) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Einziehung konmmunistishen Vermögens vom 31. Mai 1933 (GS. S. 207) und des Gesetzes über die Einziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBVl. I S. 479) werden das gesamte bewegz lihe Vermögen der „Kolpingfamilie“ Essen-West und des „Kath. Gesellenhauses e. V.“ Essen-Frohn4 hausen sowie die im Grundbuch von Essen-Frohnhausen Band 11 Blatt 92 A und Band 24 Blatt 713 A für das Kath, Gesellenhaus e. V. in Essen-Frohnhausen eingetragenen Grundstücke Frankfurter Straße Nr. 5 und Frohnhauser Straße Nr. 219, 221/223 mit der Maßgabe zugunsten des Preußischen Staates eingezogen, daß mit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Verfügung im Deutschen Reichs anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger diese Vermögens=a werte Eigentum des Preußischen Staates werden.
Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Düsseldorf, den 14. Februar 1940. Der Regierungspräsident. V Ui Pf L,
Irichtamtliches.
Deutsches Neich.
Der Gesandte von Uruguay in Berlin, Herr Virgilis Sampognaro, hat Berlin am 20. Februar 1940 ver- en Seer C7 p Abwesenheit führt dex 1. Legations=- ekretar, Herr Virgilio Sam pognaro jr. di af GesandiSefe S pog jr. die Geschäfte der
Notierungen
der Kommission des Berliner Metallbhörsenvorstandes
i vom 23. Februar 1940. (Die Preise verstehen \sih ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Originalhüttenaluminium, 99 9/6 n Bln a «eo desgl. in Walz- oder Drahtbarren Id o a0 000 0 137 Reinniel 98— 99 9/6 e eo o. t Antimon-Negulus . e Feinsilber
133 A für 100 kg
. 35,50—38,50 fein
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sih laut Berliner Meldung bas "D. N. B am 23. Februax aus 74,00 4 (am 22, Februar auf 74,00 4)
4 jx 100 kg,
N E E E