1940 / 48 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 26 Feb 1940 18:00:01 GMT) scan diff

j Buchstabe C zu A4 200,— Nr. Ne. zah. Rei ahn 862 0. 1047 7.39 1135 7. 39 864 4. 1048 , 38 1143 882 M 1054 1215 899 - . 3E 1063 1216 902 S 1070 1219 936 e Di 1075 1232 985 . D 1086 1233 994 ¿0 1113 1234

1007 1116 1243 1012 1120 1245 1029 1121 1278 1031 1122 1290 1034 1126 1296 1045 1130

. 39 39 . 38 L A7 . 38 39 39 38 38 39 39

1 I I 5A g

P RSALI S S R A O A

G

Nr. 1315 1328 1331 1334 1335 1369 1371 +381 1382 1392 1397 1401 1402

Buchstabe D zu &#{ 100,-—?

zahlb. 7, 39 7, 39 7, 39 7, 39 7, 39 7. 39 7, 36 7. 39 7. 39

Nr, zahlb, Nr. 1465 ‘7. 39 1505 1468 7, 39 1506 1470 38 1508 1472 36 1523 1474 . 39 1325 1476 . 35 1526 1482 38 1527 1486 39 1542 1491 38 1547 1495 39 1573 7. 39 1499 . 38 1595 7, 39

Buchstabe E zu &4 50,—t Nr, gzahlb. Nr, gzahlb, 1814 10.37 1928 7. 39 1821 39 1940 4, 38 1841 39 1943 4. 38 1865 36 1947 7, 39 1870 38 19488 T7, 39 1879 38 1950 7, 39 1882 39 1958 7, 39 1896 39 1962 7, 39 1901 39 1975 7, 39 1906 39 1979 7, 39 1914 39 1986 T7, 39

Nr. 1408 1410 1411 1420 1425 1429 1439 1442 1447 1449 1462

L ad

P Dg 53 f 3 f f J J f

A

Nr. 1726 1737 1744 1761 1762 1770 1774 1788 1806 1807 1810 10, :

os

.

*

AAASAAAAA A A ZAZA A f i ZA 5A ZA

Nr. 1598 1617 1619 1629 1634 1637 1639 1661 1667 1677 1687

Nr. 1990 1997 2001 2011 2014 2016 2022 2032 2034 2043 2045

RNeichs- und Staatsanzeiger Nr. 48 vom 26. Februar 1940. S. 2

zahlb, 4, 38 4. 38 4, 38 7, 39 7. 39 7, 39 T, 37 4. 38 7, 39 7, 39 4, 38

zahlb. T: 04 7, 39 7, 39 7, 39 7, 39 4, 38 4, 38 4, 38 7, 39 10, 37 7, 39

Die Restanten (Gruppe I—X) fallen mit dem 1. des beigefügten

Monats aus der Verzinsung. Einlösungsstellen in Berlin:

Preußische Staatsbank (Seehandlung),

Commexrz- und Privat. Bank A, G. Deutsche Bank,

Dresdner Bank, Reichs-Kredit-Gesellschaft,

,

Deutsche Landesbankenzentrale A. G.

Braunschweig, den 16. Februar 1940,

Braunschweigische Staatsbank

Leihhausanstalt). Diréktoriunm.

——— 4

Anordnung zur Aenderun für Edelmetalle und der Reichsstelle Verkehr mit Silber und die Regelung der

und Silbérsalze vom 9, Oktober

vom 24, Februar 1940,

emie“ liber den reise füx Silber

1936,

der Allgemeinen jselle „Che der Reichsstelle

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr în der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl, 1 S. 1430), der Verordnung über die Errichtung der Reichss\telle für Edel- metalle vom 12. Juli 1935 (Deutscher Reich3anzeiger Nr. 164 vom 17, Juli 1935), wird mit Zustimmung des Reichswirta

schaftsministers un bildung angeordnet:

S1

des Reichskommissars für die Preiss

£ 5 der Allgemeinen Anordnung über den Verkehr mit

Silber und die Regelung der Preise für Silber und salze vom 9, Oktober 1936 (Deutscher Reich3anze

vom 10. Oktober 1936) erhält folgende Fassung: Nr. 2) darf zur

Silber in Form von Rohmaterial 1 Verarbeitung oder zum Verbrauch, auf den

berechnet, beim Verkauf von 60 kg und mehr

dem Preise abgegeben und erworben werden,

ilber-

iger Nr, 237

Feinsilbergehalt h öchstens zu dex dem jeweils

an der Berliner Börse notierten oberen Kurs für Feinfilber

entspricht, Bei der Abgabe ven Mengen sind folgende Aufschläge zulässig: 25 bis unter 80 kg « 10 bis unter B kg . « 4 8 e D S 0 Ew

82

« . . 4E 2 U. 4 E: S R

unter

und dem Erwerb kleinerer

0,60 kg 1,00 NM|kg 1,80 RMIkg 4,00 RAM|kg.

Diese Anordnung tritt am 1. März 1940 in Krafk.

Berlin, den 24, Februar 1940,

Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle,

v. Schaewen,

Der Reichsbeauftragte für Chemie,

Dr. C. UngewittevL,

E i Biatiül m

S 2 Diese Anordnung tritt am 1. März 1940 in Kraft. Berlin, den 24, Februar 1940.

Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle. v. Shaewen.

Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. C. UngewitteL.

| Anordnung 67 der Reichsstelle für Lederwirtschast (Treibriemen-Anordnung).

Vom 26. Februar 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18, August 1939 (RGBl, T S. 1430) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warxen- verkehrs vom 18, August 1939 (Deutscher Reichsanz, und Frey Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird im Finvernehmen mit dem Sonderbeauftragten für die Spinn- stoffwirtschaft und dem Reichsbeauftragten für Kautschuk und Asbest und mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers, des Reichsarbeitsministers und des Reichsministers für. Er- nährung und Landwirtschaft angeordnet: f

S1 (Begrisssbestimmung für Treibriemen)

(1) Als Treibriemen im Sinne dieser Anordnung gelten alle zum Antrieb von Maschinen bestimmten Riemen, Gurte und Seile einschließlich der Riemenbahnen und -rollen, ferner Elevatorgurte und Fallhämmerriemen sowie Rund- und Kordelschnüre.

(2) Den Bestimmungen dieser Anordnung unterliegent

a) Treibriemen aus Leder;

b) Treibriemen, die aus Wolle, anderen Tierhaaren, Baumkwwvolle, Hanf, Flachs, Ramie, Fute, Zell- wolle, Kunstscide, Naturseide oder aus Mischungen dieser Spinnstofse untereinander gewebt oder ge- flohten oder gefaltet und genäht, entweder roh oder imprägniert hergestellt sind (Textiltreib- riemen);

c) Treibriemen, die aus den zu a oder b genannten Stoffen in Verbindung mit Balata, Natur- Kautschuk, Kunst-Kautshuk und Kautschukoiden hergestellt sind (Kautschuktreibriemen [Gummi- und Balatatreibriemen]). h

_“ (3) Hochleistungsriemen aus Naturseide, Ramie oder son- stigen Stoffen bis zu einem Gesamt ewicht von 1 kg sowie Kautschukkeilriemen und Kautschukelevatorgurte unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Anordnung,

A. Treibriemen-Ueberwachung.

S2 5 (Beshlagnahine) : Ueber den kn Anordnung 55: der. Reichsstelle für Leder= mirttag vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und SrenE taatsanz. Nr. 204 vom 3, September 1939), den in Anordnung 1 des Sonderhbeauftragten für die Spinnstoffwirt- schaft vom 4. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr, 205 vom 4. September 1939) und den in Anordnung 50 der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest vom 11. September 1939 (Deutscher Reichsanz, und Preuß. Staatsanz. Nr, 211 vom 11. September 1939) fesigeseuten Um- fang hinaus werden durch diese Anordnung alle beim Leßt-

verbraucher befindlihen Treibriemen LelklcangGint,

gelegt sind oder sih zur Zeit nicht in Gebrauch befinden.

8-3 (BVerwendungserlaubnis)

shlagnahmte Treibriemen weiter benugen.

genommen werden.

und sachgemäß zu behandeln.

ur Verwendung im eigenen Betrieb) zu ersehen ist.

außer Gebrauch sind.

mehr zuläßt, nen nur zur rung von Trei werden, 84 (Treibriemen stilliegender Betriebe)

2 04Yi

un- ns davon, ob sie im Betriebe des Leytverbrauchers auf-

(1) Lettverbraucher dürfen in Gebrauch befindliche, be- Junerhalb eines Betriebes können Auswechslungen beschlagnahmter Riemen untereinander vorgenommen sowie Reserveriemen in Gebrauch

(2) Beschlagnahmte Treibriemen, die nicht im laufenden Betrieb gebraucht werden (Reserveriemen), sind vom Lehtver- braucher in besonderen Räumen unter Verschluß zu halten Für diese Riemen ist ein Lager- Uy führen, aus dem jede Veränderung (z. B. Entna une

eserveriemen gelten nicht Riemen, die nur vorübergehend

(3) Treibriemen, die einen Abnußungsgrad erreicht haben, der ihre weitere Verwendung zum bisherigen Gebrauch nicht iederherstellung und Ausbesse- riemen des eigenen Betriebes verwandt

(1) Legtverbraucher haben die zu stilliegenden Betrieben

add

E

zu behandeln. Feder stilliegende Riemen ist vom „Leßt4 verbraucher mit einer Kennkarte zu versehen, auf welher der Name des Eigentümers, die laufende Nummer, mit welcher der Treibriemen in der Meldung über stilliegende Riemen aufgeführt wurde, sowie die Abmessungen und. das Material des Treibriemens anzugeben sind.

(4) Stilliegende Riemen dürfen außerhalb des Betriebes, in dem sie stillgelegt worden sind, nur mit Genehmigung deú Reichsstelle für Lederwirtschaft in Gebrauch genommen werden, Die Wiederverwendung ist der Stelle zu melden, der die stilliegenden Riemen gemeldet worden sind. Die Wiederverwendung ist so zu. verbuchen , daß der Verbleib des stilliegenden Riemens jederzeit nachweisbar ist.

(5) Vordrucke für die Erstattung der Meldung über ftill4 liegende Riemen sind bei den Jndustrie- und Handels kammern, den an ower me den Gewerhbeäufsicht84 ämtern und den Kreisernährungsämtern erhältlich.

B. Treibriemenversorgung.

§5 (Erwerbsscheinpflicht) :

(1) Berechtigt zum Einkauf und Bezug von Treibriemen sind nur Lettverbraucher, die auf Antrag einen Erwerbs schein auf Treibriemen erhalten haben. Die Erwerbsberechtigung kann über einen Treibriemenhändler ausgenußt werden.

(2) Antragsberechtigt sind nur Leßtverbraucher, Bef Neuanfertigung von Maschinen und Apparaten, zu deren Vervollständigung Treibriemen benötigt werden, gilt der Hersteller der Maschine oder des Apparates insofern als Leßt- verbraucher. Antragsvordrucke sind bei den Fndustrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern, den Gewerbea aufsichtsämtern und den Kreisernährungsämtern erhältlich.

(3) Für jeden Treibriemen ist. cin Antragsvordruck in dreifacher AUS N ns einzureichen. Der Antrag ist vor behaltlih von Sonderregelungen sür einzelne Legtverbrauchera4 gruppen zu richten:

a) von landwirtschaftlihen Erzeugungs- und Be- und Verarbeitungsbetrieben, soweit diese nicht gewerb- lich organisiert sind:

an das zuständige Kreisernährung8amt;

b) von Betrieben, die einer der Reich8gruppe M strie unterstehenden Wirtschaftsgruppe angehörent

an die zuständige Wirtschaftsgruppe;

c) von Handwerkshetrieben und sonstigen Leßtver« brauchern:

an das zuständige Gewerbeaufsichts8amt.

: §6

i (Ausstellung von Erwerbsscheinen)

(1) Erwerbssheine werden von der Gele für Lederwirtshaft ausgestellt, der die Anträge deS Lett- verbraucher durch dié in § 5 Abs. 3 genannten Stellen nah p ain na zugeleitet werden, soweit sie niht das Recht zur Ausstellung von Erwerbssheinen auf Organisationen Der gewerblichen Wirtschaft vdér andere Stellen ganz bder ken weise übertragen" hat. g L ars Pu

: (Kleinerwerb)

(1) Soweit dex Einkaufspreis für einen Treibriemen für den Lebtverbraucher N M 10,— nicht übersteigt, wird nah besonderen Richtlinien dér Reichs\telle für Lederwirtschaft das Recht zur Ausstellung von Erwerbssheinen an Leßt- verbraucher, für deren Antrag die Gewerbeaufsichtsämter oder die Kreisernährungsämter nah § 5- Abs. 3 dieser Anordnung zuständig wären, auf die Wirtschaftsämter nicht déren Ausgabestellen übertragen. i

(2) Rund- und Kordelschnüre dürfen ohne Genehmigung der Reichsstelle für Lederwirtschaft geliefert und bezogen werden, sofern der Einkaufspreis für den Letverbraler RA 6,— nicht übersteigt.

88

(Noterwerb) :

Tritt beî Letztverbrauchern, für dexen Antrag die Ge- R A ete oder die Kreisernährungsämter nah 8 5 Abs. 3 dieser Anordnung zuständig wären, dringender Bedarf an Treibriemen auf, so sind diese Aemter nath: näheren Anweisungen der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Aus- stellung eines Erwerbsscheines berechtigt, wenn anders die Gefahr besteht, daß kriegs- und lebenswichtige Juteressen des deutschen Volkes gefährdet werden.

§9 ; (Lieferung von Ledertreibriemen)

(1) Aufträge auf Lieferung von Ledertreibriemen dürfen nur gegen Uebergabe des Erwerbsscheines entgegengenommen und ausgeführt werden. Treibriemenhändler sind berechtigt, Erwerbsscheine, die sie gegen Lieferung von Treibriemen er= halten haben, zur Ergänzung ihrer agerbestände zu vera wenden. :

(2) Bestellungen sind in der Reihenfolge. der Eingänge zu erledigen, falls nicht die Reichsstelle für Pederwirt\ S oder die zur Ausstellung des Erwerbsscheines ermächtigten Stellen in ganz besonders gelagerten Fällen eine hiervon abweichende

Kei3: ns Staatsanzeîger Nr. 48 vom 26, Februar 1940. S. 3

0D T DTtTmT A

von Treibriemen erhalten haben, zur Ergänzung ihrer Lager- bestände zu verwenden.

(2) Jm übrigen finden die Vorschriften des 8 9 Abs. 3 und 4 dieser Anordnung entsprechende Anwendung.

S;

f (Ausbesserung von Ledertreibriemen)

(1) Aue nare die an Ausbesserungsleder gewichts- mäßig mehr als ein Drittel des E Gegenstandes erfordern, bedürfen der Genehmigung. Die Genéhmigung ist von denjenigen Stellen einzuholen, an welche die Anträge auf Erteilung eines Erwerbsscheines zu richten sind (8 5 Abs. 3 dieser: Anordnung),

(2) Leide rauer sind berechtigt, Ausbesserungen von Ledertreibriemen in dem Umfang auszuführen, in welchem Le ns vor Jnkrafttreten dieser Anordnung durchgeführt

aben, '

(3Ÿ Ausbesserungsaufträge dürfen ohne zwingenden f

Grund nicht abgelehnt werden.

8 12 (Ausbesserung von Textil- und Käutschuktreibriemen).

(1) Zur Ausbesserung von Textil- und Kautschuktreib- riemen sind gIETUg und Bezug von Treibriemenstreifen bzw. -stücken in der jeweils erforderlichen Breite und Stärke und bis zu einer Länge von 150 cm ohne Erwerbsschein zulässig. A |

(2) Treibriemenhändler, die zu Ausbesserung8zwecken Textil- oder Kautschuktreibriemenstreifen bzw. -stücke abge- geben haben, sind berechtigt, monatlih über die Fachunter- gruppe technische Bedarfsartikel, Essen, Huyssenallee 58/60, bei der Reichsstelle für Lederwirtschaft Antrag auf Ersay der ohne Erwerbsschein aus8gelieferten Mengen zu stellen,

§13 (Ausnahmen)

Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann fir einzelne Legtverbraucher oder Leßtverbrauhergruppen die Bewirt- [ns von Treibriemen abweichend von dieser Anordnung regeln.

8 14

(Strafbestimmungen) O en gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der W 10, 12—15 dex Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939.

C. Sechlußbestimmungen. O (Erlaß von Durchführungsbestimmungen)

Die erforderlihen Bestimmungen zur Durchführung dieser Anordnung werden von der Reichsstelle für Leder-

wirtschaft erlassen. 8 16

(Uebergangsvorschristen)

Neue Treibriemen dürfen ohne (of ondere Genehmigung hergestellt und ausgeliefert werden, sofern der. Auftrag vor Fnkrafttreten dieser Anordnung unter Beachtung der seiner-

geit gelténden Bestimmungen angenommen wurde,

817 (Fnukrasttreten) Diese Anordnung tritt am 1. März 1940 in Kraft,

Berlin, den 26. Februar 1940.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. “J. V. Steit.

p Bekanntmachung.

Die am 24. Februqr 1940 ausgegebene Nummer 34 des Reichsgesezblatts, Teil T; enthält:

Erlaß des Führers und MOMMAU Ls über die Ausübung des Gnadenrechts in den - beseßten polnishen Gebieten. Vom 30. Fanuar 1940. ;

erordnung zur Einführung des Rabattrechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland, Vom 16. Februar 1940.

Bro nug über Bau ‘und Betrieb von Een ne ten Reichswerke Aktiengese!llshaft für Erzbergbau und Eisenhütten „Hermann Göring“. Vom 20: Februar 1940. _ :

Verordnung zur Ausführung von Verträgen und Verein- barungen des Rei s über Rechts u eus Rechtshilfe in bürger- lihen Rehtsangelégenheiten in der Ostmark, im Reichsgau Su- detenland ‘und im Protektorat Böhmen und Mähren, Vom 22, Februar 1940. S '

erordnung zur Aenderung der Verordnung. über die Zu- lassung von Personen und Fahrzeugen git Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Zulassüungs-Ordnung —- StVZO —). Vom

22. Februar 1940. Umfang: !/2 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 K.Æ, Postversen- dungs e 0,03 NAÆ für cin Stück bei Voreinsendung auf

unser Postscheckonto:. Berlin 96 200. Berlin NW 40, den 26. Februar 1940. Reichsverlag8amt. Dr. Hubridch.

Pr eußen. Bekanntmachung.

Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold, Mett-

A O E Niederrh. Volksbühne, Mettmann . 1,60 R M SPD Wohlfahrtsaus\chuß Mettmann. . 2,53 KM

aue 33,80 R M

mit der Maßgabe zugunsten des Preußischen Staates ein- sagen, daß mit der öffentlichen Bekannimachung dieser Ver- ügung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger diese Vermögenswerte Eigentum des Preußischen Staates werden,

Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Düsseldorf, den 21. Februar 1940.

Dex Regierungspräsident. J, A.: Pfeffer.

Nichtamtliches.

Deutsches Neich.

Nummer 6 des Reichsarbeitsblatts vom 25, Februar 1940 hat folgenden Fnhalt: Teil I. 1. Allgemeines und Gemein- sames. Geseze, Verordnungen, Erlasse: Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch estnishe Staatsaugehörige deutscher Volkszugehörigkeit, IL, Arbeitseinsay, Arbeitsbeshaffung, Arbeits losenhilfe. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Verordnung über die Festlegung einer Einlösungsfvist für die Markabschnitte der Bedarfsdeckungsscheine A und B (Geseß zux Verminderung der Arbeitslosigkeit). Vom 15, Fanuar 1940, Bemessung der Dienstpflichtunterstüßung bei unvershuldetem Arbeitsausfall an der neuen Arbeitsstelle. Betr.: Arbeitseinsay in der Alts\toff- wirtschaft, Sonderunterstüßung für Dienstverpflichtete und Gleichgestellte. Bescheide, Urteile: Betr.: Arbeitslosenversiche- rung von Bühnenmitgliedern und Musikern. III. Sozialver- fassung, Arbeitsreht, Lohn- und Wirtschaftspolitik. Geseye, Ver-

Deutsche Außenhandelspolitik im Kriege.

Die Durchführung der diesjährigen Leipziger Frühjahrsmesse unter. starker Beteiligung des Jn- und Auslandes gibt dem Staatssekretär im Reichswirtschaftsministerium, Dr. Lands- fried, ed Ver in einem Beitrag im Wirtschaftsblatt der Fndustrie- und Handelskammer zu Berlin (Heft 8 v. 24, 2. 1940) die Fragen des deutschen Außenhandels und der Werbung für deutshe Qualitätserzeugnisse zu untersuhen. Dabei kommt die unveränderte Grundlinie der deutshen Au No in dem uns aufgezwungenen Kriege zum Au®druck. Die Schockwixkungen, die der Krieg in anderen kriegführenden Staaten ausgelöóöst hat, ist im Handelsverkehr Deutschlands mit den neutralen Staaten Eu- vropas nicht eingetreten; vielmehr sind die deutschen Ausfuhren nach diesen Staaten noch erheblich gestiegen, und die Zahlungs- eingänge haben - zugenommen. Das ußlandabfkommen ins- besondere gibt der deutshen Wirtschaft weitgehende Ergängzung®- zgliGteiten, der- deutshen Industrie und dem deutschen ßen- os el einen wertvollen Ausgleih für die Ausfälle im UVebersee-

ft.“ | a0 tona 7 +1 Ueberhaupt sei der Krieg, fo bia h ‘Staatssekretär Landfried weiter aus, éin Prüfstein für den wahren Wert handelspolitischer Interessen. Gegenüber den Blockadebestrebungen, mit denen Eng- land niht nur. Deutschland, sondern auch die neutralen Wirt- shaftsinteressen treffen wolle, verfolge das Reih nah wie vor das Bestreben zu einem ungeminderten und womöglih noch ge- [eaten Warenaustausch mit den Neutralen. Gegenüber der chweren Einbuße, die beispielsweise die südamerikanishen Länder in ihxen Absaßy- und A Len durch die Blockade- maßnahmen der Westmächte er itten haben, war Deutschland in seinem Jnteressenbereih teilweise in der Lage, wieder angemessene Preise für seine hohwertigen Ausfuhrgüter zu erzielen und den Preisvorsprung einzuholen, den andere Länder bisher durch ihre Währungsabwertung hatten. Troßdem e im Sinne eines ge- rechten Güteraustausches, dur die straffe deutshe Preispolitik eine Ausnußung der kriegswirtshaftlihen Konjunktur den Neu- tralen gegenüber unterblieben. Allerdings müsse Deutshland den Willen zur wirtschaftlichen Neutralität nah der Bereitschaft der andexen Staaten bemessen, ihren bisherigen Warenaustaush mit Deutschland fortzuseßen. Schon heute habe sich die Sicherung der deutschen Eigenerzeugung im Rahmen des Vierjahresplanes nicht nur als ein innerdeutsher Faktor der Wirtschaftssicherheit er- wiesen, sondern komme auch dem Güteraustaush mit den neu- tralen Staaten zugute. Deutschland ist hierdurh in der Lage, auch während des Krieges die im Frieden bewährten Grundsäße seiner Handelspolitik beizubehalten. Die auf der Leipziger Frühjahrs- messe vertretene deutshe Wirtschaft werde hierzu wieder ein an- shaulihes Bild thres Könnens geben und mit ihren erprobten Kräften dazu beitragen, die von England beabsichtigten destruk- tiven Wirkungen des Handelskrieges zunichte zu machen,

p uie

ordnungen, Erlasse: Besondere Dienstordnung für die Verwala tungen und Betriebe des Reichs und des Landes Preußen inm Ge4 ihäftsbereih des Reichsarbeitsministeriums (DO. RAM) in déL Fassung vom 31, Januar 1940 nebst Durchführungsbestimmungen (TDB.). Verordnung über die Verlängerung der Amtsdauer der Beisißer der Arbeitsgerihtsbehörden. Vom 10. Februar 1940, == Betr.: Berechnung von abzuführenden Mehrarbeitszuschlägen, —4 Zur Anordnung über die Wiedereinführung von Urlaub, An=4 ordnung auf raumlihe Ausdehnung der Anordnung, betr, Ent- geltbelege für Zwischenmeister, die Arbeiten für Filetstopfen und Tülldurchzug ausgeben, IV, Arbeitsschut. Gesetze, BVerord- nungen, Erlasse: Arbeitszeit von Frauen und Fugendlichen im Bergbau. V. Siedlungswesen, Wohnungswejen und S#adtebau. Geseze, Verordnungen, Erlasse: Verordnung zur Aenderung de3 österreichishen Kleinwohnbauförderungsgeseßes und des oftera roichischen Wohnbauförderungsgeseßzes. Vom 3. Februar 1340, Ausnahmen vom Neubauverbot. Betr.: Allgemeine baupoUzet- liche Zulassung neuer Baustoffe und Bauarten. Betr. : Bau=- wirtschaft; hier: Bausperre (1, Durchführung3anordnung vom 30, Fanuar 1940 zur Anordnung 54/39 des Reichs\chaßmetster3). «- Betr.: Bauverwaltung; hier: Wettbewerb für Bauvorhaben (Anordnung 6/40 des Reichsshazmeéisters vom 2. Februar 1940).

Uus der Bertvalitutng.

Aenderung des Finanzausgleichs.

Die fortschreitende Vereinheitlichung der Länderaufgaben und des Behördenaufbaues hat dazu genöotigt, die Ueberweisungsanteilz der einzelnen Länder an der Einkommensteuer, der. Körperschaft» teuer und der Umsaßsteuer stärker anzunähern. Dies ist in -deur jeßt im Reichsgeseßblatt veröffentlihten FUnsten Geseß zur Aenderung des Finanzaugleti hs dur eine Sena kung der Spißenbeträge und eine Erhöhung der niedrigsten Be- träge bei den Ueberwéisungsanteilen geschehen. Vom 1. Oktober 1939 ab sind für die Anteile der einzelnen Länder ein Höchstbetrag von 25 RA und ein Mindestbetrag von 17 Ks je Einwohner

festgeseßt worden.

afistcil.

Deutsch-italienischer Warenverkehr für 1940 festgelegt. E E Persönliche Mitwirkung des Dutce,

Neues Zeichen fsolidarischer Zusammenarbeik,

Rom, 2. Februar. Jn diesen Tagen fand in Rom die üblihs Tagung des deutschen und des italienischen Regierungsaus\chusses ür die Regelung der deutsch-italienishen Wirtschaftsbeziehungen Leit um den Warenverkehr für das Fahr 1940 festzulegen.

Bei dieser Gelegenheit wurden auch andere wirtschaftliche uns inanzielle Probleme erörtert, die die beiden ‘Länder, die auch auf iesem Gebiet ihre otar Tie Zusammenarbeit fortsezen, inter essieren. Der Duce hat die Verhandlungen in ihrem Verlauf vers folgt und hat persönlich eingegrifsen, um hestimmte Weisunge1t zu erteilen. f

Die getroffenen Vereinbarungen. wurden für Deutschland ott Dad alies von -MaCenjem-cund dem; Gesandten: Clodius ¡und süy Jtalien: von -Senatox Giännini unterzeichnet, A ié. 80815

Weiterhin wird dazu berichtet: pet cus O Die wirtschaftlichen Uébereinkommen ‘zwischen Ftalfen uns Deutschland sehen die dem- Bedarf. entsprechende teilweise Ans assung und Erweiterung der getroffenen Vereinbarungen an dié ih in der Wirtschaft jedes Staates bekanntlich dauernd änderndent erhältnisse vor. Jn der Praxis! hat sich die. .Zweckdienlichkeit ergeben, die Po zwischen Deutschland und Ftalien auf diesem Gebiet auf die Monate Januar und Februar zu verlegen. Die diesjährigen Verhandlungen sind am Sonnabend in einer für beide Staaten denkbar befriedigenden Weise beendet und durch Unterzeichnung der Vereinbärungen durch die Bevollmächtigtert der beiden Staaten abgeshlossen worden. Pressevertretern gegená über hat der Vorsißende der deutschen Wirtschaftsabordnung, Geá sandter Dr. Clodius, darauf verwiesen, daß von italienischer Seits während der ganzen Dauer der Behandlung der einzelnen Wirt- Ra vel Wi in ganz besonders freundschaftliher Weite verhandelt ivorden ist. Sowohl für die rein wr s Seite als auh für die politischen Begleitmomente der verhandelten Fragen hat sih auf der An italienischen Seite größtes stets gleihs bleibendes Verständnis gezeigt. Vom ersten Verhandlungstage an hat sih nièmals auch nur die leiseste Differenz in. den Vers gann en fühlbar gemaht. Auch bei den soeben abgeschlossenen irtschastsverhandlungen hat sich wieder einmal die enge freund« schaftliche E dex beiden Staaten bewährt. Fhré enge Verknüpsung wird bewiesen durh die Tatsache, daß Ftalieir In jeßt bei der Einfuhr an erster und bei der Ausfuhr an ritter Stelle steht. Diese Entwicklung ist als sehr günstig zu zeihnen und hat ihre Probe auch im Kriege voll bestanden.

Wirtschaft des Auslandes. -

Eine \{weizerische 200-Mill.-Anleihe zur Landesverteidigung. Bern, 24, Februar. Der Bundesrat hat beschlossen, eîne

Landesverteidigungsanleihe in Höhe von 200 Mill. srs, aufzu-

nehmen. Er behält. sich aber vor, über diesen Betrag hinaus weitere Zeihnungen zu berüdcksihtigen. Die Anleihe wurde vom Kartell schweizerisher Banker? und vom Verband shweizerischer Kantonalbanken fest übernommen und wird demnächst zur öffent- lichen Zeihnung aufgelegt. Der Zinsfuß der Anleihe beträgt für die ersten vier Jahre 314 % und für weitere sechs Fahre 4 %.

Währung im Besiße von in Schweden ansässigen Personen dürfen ohne Genehmigung an Devisenausländex nicht L E Devisenausländer können Kronenguthgben an Deviseninländex und Devisenausländer überweisen. Dex Devisenausländer darf Kronenguthaben nur mit Genehmigung für. Deviseneinkäufe bes nugen. Derartige Anträge sind an diejenigen Banken zu rihten, bei denen ‘die Guthaben liegen; laufende Verrechnungsabkomment wevden von dex ‘Devisenbéwirtshaftung nicht beeinflußt.

Die Devisenbilanz der Dänischen Nationalbank,

Der Emissionskurs beläuft sih auf 99,40. Der Zeichner hat den

__ Kopenhagen, 25. Februar. Die -Nelto-Devisenshuld d

Dänischen Nationalbank - stellte sich am Schluß e drttites Februarwoche auf 51,5 Mill, Kronen, Die Guthaben der Bank an ausländischen Devisen haben sich in dieser Woche um etwa 100 000 Kronen vermindert. * Gleichzeitig sind aber auch die ausse ländischen Devisenschulden, .und zwar um 600 000 Kronen, ge4 ringer geworden. Dex Banknotenumlauf ging in dex dritten

Februarwoche um 7,5 Mill. auf 532 Mill. Kr, zurück. - %

oder Betriebsteilen gehörenden Treibriemen (stilliegende Riemen) auf den vorgeschriebenen Vordrucken in zweifacher Ausfertigung unverzüglih der Reichsstelle r Lederwirt- schaft, Berlin-Charlottenburg 2, Knesebekstr. 78, zu melden. Die Meldung hat vorbehaltlih von Sonderregelungen für einzelne Lehtverbrauchergruppen gzu erfolgen:

: Anordnung zur Einrnug der Allgemeinen Anordnung der Reichsstelle für Edelmetalle und der Reichsstelle „Chemie“ über den Ver- en mit Silber und die Regelung der Preise für Silber und Silbersalze vom 9. Oktober 1936 in der Ostmark und dem Reichsgau Sudetenland,

vom 24. Februar 1940. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehrx in

der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl, 1 S, 1430), der Verordnung über die Errichtung der Reichsstelle für Edel-

eidgenössishen Effektenstempel von 60 Rappen zu tragen. Der Bund hat das Recht, die Auleihe vorzeitig auf den Ablauf des siebenten Jahres zu kündigen. Die Titel und die Shuldbuch- forderungen der A können zur teilweisen Zahlung des in Aussiht genommenen Wehropfers verwendet werden,

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Auch in Schweden Devisenbewirtschaftung. Stockholm, 24, Februar. Der s{chwedische Reichstag gibt be- kannt: Mit Wirkung vom 25, Februar wird in Schweden die Devisenbewirtschaftun eingeführt, Nur von der Reichsbank er- mächtigte Stellen diteseit Devifen gegen s{wedische Währung er- werben oder veräußern. Die meisten shwedishen Banken sind hierzu ermächtigt, 4 t nur verfügbar für bostimmte an- gegebene Zwede, wie z, B, V areneinfuhr, Frachten, Versiherungs- prämien, Provisionen, Gehälter, laufende finanzielle Kontrakte e Eltetten f De Quar von De Scheck3, Wechseln : i fekten ist ohne Genehmigung verboten, ebenso die. Einfuhr S R M29 s e RM von Banknoten, Schecks und Wechseln in shwedischer Gbr Arbeiter-Gesangverein V 1 e e 1E RAM Die Einfuhr von Effekten darf nur durch die Reichsbank oder zu- N er-Ge ans rein Volkschor, Haan . 36,68 N.X (Aufw.) | gelassene Devisenbanken erfolgen, Verkäufe oingeführter Effekten erein sür Körperpflege, Langenberg . 1,40 A find nur mit Genehmigung zugelassen, Guthaben in shwedisher

Regelung treffen. Austräge Q Lieferung von Ledertreib- riemen Dürfen nur dann zurü ewiesen wexden, wenn mit Bestimmtheit zu erwärten ist, daß die N des Auf= trages innerhalb von zwei Monaten nicht in Angriff ge= nommen werden kann. \ (3) Aufträge sind an Hand. der Betriebsdaten zu über4 a) bei Betrieben, die einer der Reich8gruppe A prüfen und die Riemenabmessungen danach zu berechnen. strie unterstehenden Wirtschaftsgruppe angehören, M die Nachprüfung ergibt, daß. die in dem Antrag über die zuständige Wirtschaftsgruppe an die | enthaltenen Riemenabmessungen den Betriebsdaten nicht odgruene Ib altrie Berl 9 technische entipreen E g L Bea chränktem Yatlang metalle vom 12. Juli 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 164 ederartikel-Fndustrie, Bexlin-Friedenau, Frege- | von den Angaven es Exer eine adgegangen erden. vom 17, Zuli 198, wird Gi timutuna des Reichwirt- De an / eb eti, ai die (4) Sofern einem Antragsteller ein stilliegender Riemen schaftsministers und des Reichskommissars für die Preis- b) bei allen andexen Betrieben unm b teni zugeteilt wird, bestimmt die Reichsstelle für Lederwirtschaft bildung angeordnet; Fabgruppe Ledertreibriemen- un echnische | den Lieferungsverpflihteten. : 81 ederartikel-Fndustrie, Berlin-Friedenau, Frege- : 810

i i straße 68.

) cichss\tell - ä a : . (Li :

met und Per Molchésiolle "Chemie! betreffend den Vetlehe | (Die Vorschriften über die Führung eines Lagern | o eluriräge au Textil- und Kautschuktreibriemen)

mit Silber und die Regelung dex Preise für Silber und | in § 3 Abs. 2 dieser nordnung finden auf stilliegende Riemen (1) Aufträge auf Lieferung von Textil- und Kautschuk-

Zilbersalze vom 9, Oktober 1936 (Deutscher Raichsanzeiger entsprehendé Anwendung. : treibriemen dürfen nur gegen Uebergabe des Erwerbsscheines j entgegengenommen und. ausgeführt werden. Treibriemen-

Nr. 237 vom 10. Oktober 1936) gilt au in der Ostmark und (3) Stilliegende Riemen sind vom Lettverbraucher in t ] : l erde ) im Reichsgau Sudetenland, 9 | besonderen Räumen unter Verschluß zu halten und jahgemäß | händler sind berechtigt, Erwerbs|cheine, die sie gegen Lieferung

_ Auf Grund des Geseßes über die Elngtehung kfommu- nistishen Vêrmögens vom 26, Mai 1933 (RGBl, 1 S. 293) in Verbindung’ mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Einziezung oumunistt chen. Vermögens vom 31. Mai 1933 (GS. S. 207) und des Geseyes über die Einzichung volk3- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl, I S. 479) werden die Restsparguthaben He M INoEL MULgu tes ten der na A neten Organisationen bei der Verbrauchergenossenscha Wuppertal GmbH,.: Gat di Verband prolet, Freidenker, Gruiten . . Arbeiterwohlfahrt, Gruiten E Männer - Gesangverein Harmonie, G n p ao Volkschor, Frauenabtlg., Haan. . . * Roter Frontkämpferbund, Haan ,

Notierungen

der Kommission des Verliner Metallbörsenvorstandes

vom 26. Februar 1940. !

(Die Preise verstehen sh ab Lager in Deutschland. für prompte: Lieferung. und Bezahlung): j

Pre Bb a x 0 n en . . . L} . 133 RM 00 desgl. n Walz- oder Drahtbarren M E

1,69 RA 6,53 N A

2,65 R A 2,79 R M 1,94 RA

0e o 000 Reinnickêl, 98—99 % « . Äntimonegulud e .. ° Feinsilber eq... E)

35,00—38,50