Neichs- und Staat3anzofqger Nr. 71 vom 26, März 1949, S. S
C. Die Reichsverkehrsgruppe Kraftfahrgewerbe: das Kraftfahrgewerbe einschließlich des Krastlinienverkehrs und das nichtmotorishe Fuhrgewerbe. Fm einzelnen fallen darunter:
1. der Personenwagenverkehr, insbesondere der Plat- fuhrverkehr, der periodishe Personenverkehr (z. B. Marktverkehr) und der Gelegenheitsverkehr (z. B. Droshken und Mietwagen), die gewerbsmäßige Fahrzeugvermietung ohne Stellung des Fahrers, die gewerbsmäßige Beförderung von Leichen,
. das Fuhrgewerbe (der Güternahverkehr), insbeson- dere auch Schwerfuhrwerk, freie Rollfuhrtätigkeit, Posthaltereien (Möbeltransport #. D 1),
. der Güterfernverkfehr,
. der private Kraftomnibusverkehr, der Kraftomnibus- verkehr der Länder, Gemeinden oder gemischtwirt- \chaftlihen Unternehmen,
. die private Kraftfahrzeug-Ueberwachung (ausgenom- men Unternehmen der Sndustrie, des Handels und des Handwerks, die sih mit der Herstellung, mit dem An- und Verkauf oder mit der Fnstandseßung von Kraftfahrzeugen befassen, soweit sie die Kraftfahr- zeugüberwachung nicht als besonderen Gewerbezweig betreiben, ausgenommen auch Unternehmen, die sih mit der Bewachung von Kraftwagen-Parkpläßen befassen).
. Kraftfahrlehrer und Kraftfahrshulen. (Nicht ein- M sind Unternehmen, die ausshließ- ih ihre Werksangehörigen durch Fahrlehrex aus- bilden lassen; diese Fahrlehrer gehören aber ihrer- seits der Reichsverkehrsgruppe an. Fm Beamten- dienst stehende Kraftfahrlehrer sind nur eingliede- rungspflichtig, soweit sie ausnahmsweise außerhalb ihres Dienstes Fahrschüler ausbilden.)
Spediteure, die mit eigenen Fahrzeugen lediglich ihre Speditionsgüter im Orts- und Nahverkehr be- fordexn, gehören niht zux Reichsverkehrsgruppe Kraftfahrgewerbe.
Unternehmen mit mehreren Angestellten oder Ar- beitern, die sih gewerbsmäßig mit der Befördexung von Kleingut zu Fuß, mit Fahrrad, Tretwagen oder Handwagen befassen oder die gewerbsmäßig auf Straßen und Pläßen Botendienste anbieten oder verrichten, können auf Wunsch zur Vertretung ihrer Belange in die Reichsverkehrsgruppe Krasftfahr- gewerbe eingegliedert werden. Unternehmen der genannten Art, die {on einer anderen Reichs- verkehrsgruppe angehören, fallen niht darunter. Ebensowenig fallen darunter Unternehmen, die aus- hließlich im Bereich einer Eisenbahn unter Ver=- antwortung der Reichsbahn oder einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs Gepäcträger- oder sonstige Dienste leisten.
c) Bauern und Landwirte, die, ohne für den Fuhr- betrieb besondere Gespanne oder Einrichtungen zu haben, mit tierischem Zug Fuhrleistungen gegen Ent= gelt übernehmen, brauchen nicht Mitglied der Reichs- verkehrsgruppe zu sein, wenn das Maß der Fuhr=- leistungen nicht über das für landjwirtschaftlihe Be=-
“triebe gleiher Art ‘und Größe in der Gegend “Her=- kömmliche hinausgeht. "Sie sind aber Mitglied, wenn sie mehr Spannvich halten, als für landwirtschaft- liche Betriebe gleicher Art und Größe nötig ist, oder Einrichtungen haben, die nicht durch das Bedürfnis der Landwirtschaft, sondern des Fuhrgewerbes be- dingt sind.
D. Die Reichsverkehrsgruppe Spedition und Lagerei:
1, Speditidn (Auftrags- und Vollmachtspedition, Bahn- spedition, Binnenumschlagspedition, Kraftwagen- spedition, Sammelspedition), Möbelspedition, Möbel- transport im Orts- und Nahverkehr, Lagerei,
2, selbständige Tätigkeit auf dem Gebiete der Frachten- prüfung (Frachtenkontrollbüros) und dexr Zoll- deklaration.
E. Die Reichsverkehrsgruppe Schienenbahnen:
1. Straßenbahnen,
2. nebenbahnähnliche Kleinbahnen und diesen Bahnen gleih zu erachtende Bahnen des nicht allgemeinen Verkehrs,
3. nicht reihseigene Eisenbahnen des allgemeinen Ver- kehrs,
. Privatanshlußbahnen, wenn sie den Anschluß von Werkbetrieben an Bahnen des öffentlichen Verkehrs vermitteln oder den Umschlag von und zu Bahnen des öffentlichen Verkehrs ausführen und dies mit der Absicht der Gewinnerzielung und nicht nur als unerhebliher Nebenbetrieb eines Hauptbetriebs geschieht, der niht Mitglied der Reichsverkehrs-
gruppe ist.
F. Die Reichsverkehrsgruppe Hilssgewerbe des Verkehrs: die selbständige Betätigung auf dem Gebiete der Reisever- mittlung, und zwar:
1. Ausgabe oder Vermittlung von Beförderungsaus- weisen oder Nebenausweisen für nichteigene, dem Personenverkehr dienende Beförderungsmittel und die gewerbsmaäßige Beschaffung von Sichtvermerken oder von Ausreise- und Einreisepapieren jeder Art für Dritte, auch für die jüdishe Auswanderung, und die gewerbsmäßige Beratung in diesen Fragen,
. Veranstaltung, Durchführung oder Vermittlung von Reisen, die sich nicht auf die Beförderung mit eigenen Fahrzeugen beschränken,
3. gewêrblihe Vermittlung von Unterkunft oder Verpflegung;
ferner Schlafwagen- und SLO tp agenbetriebe,
Omnibusbesißer, die Ausflugsfahrten veranstalten, bei denen Verpflegung oder Uebernachtung gewährt werden, sind Reiseunternehmer. Sie sind damit neben ihrer Zugehörig- feit zur Reichsverkehrsgruppe Kraftfahrgewerbe Mitglieder der Reichsverkehrsgruppe Hilfsgewerbe des Verkehrs. Die Reichsverkehrsgruppe Hilfsgewerbe des Verkehr verzichtet bis auf weiteres auf die Eingliederung solcher Reiseunternehmer, die nur Eintagsfahrten — ohne Uebernachtung, wenn auch mit Verpflegung — veranstalten.
A die Beitragszahlung und die Beteiligung an der von der Reichsverkehrsgruppe Hilfsgewerbe des Verkehrs geschaf- fenen Kollektiv-Kautionsversicherung gelten meine Erlasse
vorübergehender
vom 12. Juli 1937 — KS 19 BA. 589 — und 8. April 1938 — KS 19 BA. 404 — Reichsverfehrsblatt B 1937 Seite 81, 1938 Seite 103).
IT.
(1) Jn die Reichsverkehrsgruppen werden auch alle Zu- sammenschlüsse und gemeinsamen -Unternehmen von Ver- kehrstreibenden auf dem Gebiete des Kraftfsahr- und Fuhr- gewerbes, der Binnenschiffahrt, des Speditions-, Möbeltrans- port- und Lagereigewerbes eingegliedert, die bestimmt sind, im Wege eines Geschäftsbetriebes wirtschaftlichen Belangen der Mitglieder auf dem Gebiete des Verkehrs zu dienen. Hier- unter fallen u. a. Fuhrgewerbeinnungen, Schifferinnungen und ähnliche Organisationen. Es macht keinen Unterschied, ob solche Zusammenschlüsse und Unternehmen juristische Per- sonen (Fnnungen, eingetragene Genossenschaften, Gefell- schaften mit beschränkter Haftung, rechtsfähige Vereine aller Art) oder nicht rechtsfähige Vereinigungen von Verkehrs- treibenden sind. |
(2) Auf Organisationen dieser Art findet die Verordnung über den organischen Aufbau des Verkehrs vom 25. Sep- tember 1935 gleichfalls Anwendung; sie unterstehen als Mit- glieder den Weisungen der Leiter der Reichsverkehrsgruppen.
(3) Mitgliederkrankenkassen und. ähnlihe Einrichtungen der genannten Organisationen mit Zwecken, die außerhalb des Verkehrsgewerbes liegen, werden durch diese Anordnung nicht berührt.
(4) Auf den Danziger Schiffahrtbetriebsverband findet mein Durchführungserlaß vom 11. Oktober 1937 — S 19, S 10 BA. 659/37 11. Ang., RVerk. Bl. A S. 203 — über die Regelung des Verhältnisses der Schifferbetriebsverbände zur Reichsverkehrsgruppe Binnenschiffahrt sinngemäß Anwen=- dung. ¡
P TTI.
* Die Leiter der Reichsverkehrsgruppen weisen dîe Mit- glieder den Fach- und Fachuntergruppen und den bezirklichen Gliederungen zu. L
(1) Alle Unternehmen, die nah Abschnitt T oder IT Mit- glieder von Reichsverkehrsgruppen sind, haben sich bis zum 1. Mai 1940 bei den N Reichsverkehrsgruppen !) anzumelden und dabei anzugeben, welchen wirtschaftlichen Verbänden des Verkehrsgewerbes innerhalb des Danziger Gebiets sie bisher angehört haben oder noch angehören, Mit- glieder des Schiffahrtbetriebsverbandes brauchen sich nicht anzumelden.
Bestehende Verbände des Verkehrsgewerbes (Fachver- bände, Gilden, Fnnungen , und dergl.) haben den Reichsver=- kehrsgruppen ihre Mitglieterlisten zur Verfügung zu stellen, das gleiche gilt bei Bedarf ‘on Mitgliederlisten der FFndustrie- und Handelskammer,
(2) Vorsäßlihe oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Anmeldepflicht unterliegen Sa nach 8 17 der Verordnung über den organischen Aufbau des Ver- fehrs vom 25. September 1935.
Berlin, den 20. März 1940.
Der Reichsverkehrsminister. Dorpmüller.
1) Die Anschriften der Reichsdérkéhtsgruppén sindt-»- Reichgverl#hrgripps Seeschiffghrt, Hamburg ‘13; Harveste- huderweg 16; l : Reichsverkehrsgruppe Binnenschiffahrt, Berlin NW 87, Klop- \stockstr. 42; : Reichsverkehrsgruppe Kraftfahrgewerbe, Berlin-Charlotten- burg 2, Steinplaß 2 (Anmeldungen sind an die Bezirks- geschäftsstelle XX in Danzig, Große Gerbergasse 3, zu richten); \ j Reichsverkehrsgruppe Schienenbahnen, Berlin W 62, Wich- mannstr. 19; a f ; Reichsverkehrsgruppe Spedition und Lagerei, Berlin W 35, Admiral-von-Schröder-Str. 29; \ Reichsverkehrsgruppe Hilfsgewerbe des Verkehrs, SW 68, Charlottenstr. 95, II.
Berlin
Bekanntmachung.
Der Anker Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft in Wien hat die Bestellung des Herrn Direktorstellvertreter Franz. Herrmann in Berlin-Lichterfelde, Grabenstraße 13, zu seinem Dat a igten für das Deutsche Reich mit Wirkung vom 31. Dezember 1939 widerrufen (vgl. die Be- fanntmachung vom 22. Dezember 1937 1m Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 298 vom 27. Dezember 1937).
Berlin, den 21. März 1940. Reichsaufsichtsamt für Privatversihherung Abteilung VII (Oesterreich), Wien I, Himmelpfortgasse 8.
Bekanntmachung.
Die Gegenseitige Versicherungsgesellschast „Danmark““ in Kopenhagen hat an Stelle ihres verstorbenen Hauptbevoll- mächtigten Herrn Max Bernhard Fischer in Hamburg den Herrn Felix Fischer in Hamburg zu ihrem Hauptbevoll- mächtigten für das Deutsche Reich bestellt (vgl. die Bekannt- machung vom 27. November 1924 im Reichsanzeiger Nr. 284 vom 2. Dezember 1924).
Berlin, den 19. März 1940. Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung. J. V.: Dr. Schneider.
Verfügung.
Auf. Grund dex Verordnung über die Einziehung volls- und staatsfeindlichen Vermögens im Lande Oesterreih vom 18, November 19388 — RGBL. 1 S. 1620 — in Verbindung mit dem Erlaß des Reichsstatthalters ‘von Oesterreich vom 30, Mai 1939, B. Nr. S11 G — 406/XV11/39, betreffend die Uebertragung der Einziehungsbefugnis an die Staats-
“ polizei, ‘wird hiermit das gesamte im Deutschen Reich
vorhandene Vermögen, einschließlich aller Rechte und Forderungen des Karl Zahradil, L 31. Oktober 1887 in Krummau, zuleßt wohnhaft gewesen in Krummau Nr. 150, beschlagnahmt und ugnnien es Reichsgaues Ober- donau, vertreten durch den Landeshauptmann 1n Linz a. D., eingezogen. / i Linz, den 20. März 1940. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelie Linz.
Leitsmann.
i Verfügung. i - Auf Grund der Verordnung über die Einziehung volks2
‘und staatsfeindlihen Vermögens im Lande. Oesterreich: vom
18. November 1938 — RGBI. 1 S. 1620 — in Ver- bindung mit dem Erlaß des Reichsstatthalters | von Oesterreih vom 30. Mai 1939, B. Nr. S IT G — 406/XVI1/39, betreffend die Uebertragung der Ein- ziehungsbefugnis an die Staatspolizei, wird “hiermit das gesamte im Deutschen Reih vorhandene Vermögen, ein- Seba aller Rechte und Forderungen der Füdin Maria Sarah Po ppe x, geb. 28. Dezember 1880 in Stein i. B., Kr. Krummau, zuleßt wohnhaft gewesen in Höriß Nv. 7, bejchlag- nahmt und zugunsten des Reichsgaues Öberdonau, vertreten durch den Landeshauptmann in Linz. a. D., eingezogen.
Linz, den 20. März 1940. Geheime Staatspolizei, Staatspolizeistelle Linz. Leitsmann.
Verfügung. Auf Grund der Verordnung über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens im Lande Oesterreich vom
18, November 1938 — RGBl. I S. 1620 — in Ver-
dem Erlaß des Reichsstatthalters von Oesterreih vom 30. ‘Mai 1939, B. Nr. S I G — 406/XVTI1/39, betreffend die Uebertragung der Ein=- ziehungsbefugnis an die Staatspolizei, wird hiermit * das gesamte im Deutschen Reih vorhandene Vermögen, ein- \chließlich aller Rechte und Forderungen des Fuden Eduard Jsrael Goldberger, geb. 22. Oktober 1875 in Bokenovic, zuleßt wohnhaft gewesen in Stuben bei Shwarzbach, Bahn=- hof 54, beschlagnahmt und zugunsten des Reichsgaues Ober donau, vertreten durch den Landeshauptmann in Linz a. D., eingezogen. Linz, den 20. März 1940. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Linz,
Leitsmann.
m mm
bindung mit
Anordnung J 5 der Reichsstelle für Damen über die Beshlagnahme von äden
vom 23. März 1940.
Rd Geltungsbereich der Anordnung.
Die Bestimmungen dieser S für alle Säcke aus Spinnstofsen und/oder Papiergespinsten.
82 Beschlagnahme. e (1) Alle in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtk=- haft (Betriebe, die landwirtschaftliche Ergrugnte be- und verarbeiten oder verteilen) vorhandenen leeren un zukünftig anfallenden entleerten Säcke gelten mit ‘dem Tage. des Fn= krafttretens dieser Anordnung.áls beshlagnghmt.: #5 (2) Die“Reichsstelle kann die Beschlagnahme von Säen, die in anderen als in Bettieben der Ernährungswirtschaft an fallen, anordnen. : S3
Ausnahmen.
Von der Beschlagnahme sind ausgenommen:
1. diejenigen Säcke, die nahweisbar zur Verwendung im eigenen Betriebe für Verpackungszwecke leer an=- geschafft wurden;
2, die im Großhandel zur Aufrechterhaltung des Bea triebes im eigenen Betriebsverkehr für Verpackungs= zwecke unbedingt benötigten Säe; i
3. die aus der Lieferung von Backhilfsmitteln anfallena4 den Beutel bis zu 25 kg Fnhalt. -
84 Meldepflicht.
(1) Betriebe, die Brot oder andere Backwaren herstellen, A binnen drei Tagen nah Fnkrafttreten der Anordnung die Bestände an entleerten und gefüllten Säcken bei ihrem zu- ständigen Obermeister der Handwerkerinnung bzw. der Fach- gruppe Brotindustrie melden. i
(2) Die Reichsstelle kann die Meldepflicht auch auf andere als die in Abs. 1 genannten Betriebe ausdehnen.
9/9
Abgabe der beschlagnahmten Säcke.
1) Die beschlagnahmten Säcke sind unverzüglich an die emt s 7 der Anordnung J 1 der Reichs\telle lie Bastfasern vom 6. September 1939 (Deutscher Reichs- und ea Staatsanzeiger Nr. 207 vom 6. September 1939) zugelassenen Aufkäufer abzugeben. Falls innerhalb von zwei Wochen seit Jnkrafttreten der Anordnung kein Auffkäufer die vorhandenen Säe abgenommen hat, so müssen die entleerten Säcke an Sammelstellen abgegeben: werden, die allen Betrieben über ihre zuständige Organisation noch bekanntgegeben werden.
(2) Der Abgabe an die zugelassenen Aufkäufer“ bzw. Sammelstellen ist die Auslieferung der im Leihsack- bzw. Rükgabeverkehr anfallenden entleerten Säcke gleichzusegen.
86. Zuwiderhandlungen.
Zuwiderhandlungen. gegen Le Anordnung werden, \0=-
fern nicht eine s{chwerere A ( : verordnung vom 4. September 1939, Reichsgeseßblatt I S. 1609) verwirkt is nach den Bestimrnungen der §8 10, 12—15 der Verordnung übet den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgeseßblatt 1 S. 1430) bestraft.
87 JFnkrafttreten.
Die Anordnung tritt am Tage näch ihrer Veröffent- lihung im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. i
Berlin, den 23. März 1940. | Der Reichsheauftragte für Bastfasern. “Dr. Ruoff.
——ettann-t
0. Jm Fnteresso. einer; Verei
1 der Kriegswirtschafts- *
Neihs- und Staatsanzeiger Nr. 71 vom 26. März 1940. S. 3
Bekanntmachung.
Die am 23. März 1940 ausgegebene Nummer 52 des Reichsgesegblatts, Teil 1, enthält:
Zweite Verordnung über die Gewährleistun für den Dienst von S für deutshe Aus-
chuldverschreibungen der Konversionskasse
lands\hulden. Vom 12. März 19490,
Verordnung über Fugendwohlfahrt in der Ostmark. Vom 20. März 1940“ Bua Mas |
Umfang: 1% Bogen. Verkaufspreis: 0,30 N.Æ. Postversen- dungsgebühren: 0,03 NA für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckonto: Berlin 96 200.
Bexlin NW 40, den 26. März 1940.
Reichsverlagsamt. Dr. H ubrich.
Itichtamtliches. Deutsches Reich.
Der Spanische Botschafter in Berlin, Herr Magáz y Pers Marqués de Magáz, hat Berlin am 23. März verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der I. Bot- T Herr M. Angel Silvela, die Geschäfte der
otschaft.
Nr. 10 des Reichsministerialblatts vom 21. März 1940 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 40, Scharnhorststraße 4, zu beziehen. Fnhalt: Konsulatwesen: Ernennungen, Exequaturerteilung und Erlöschen von C erteilungen. — Lusftschußangelegenheiten: Brandmauerdurhbrüche zu Luftshuyzwecken. — Steuer- und Zollwesen : Ver- ordnung zur Aenderung der Verordnung zur n des Tabaksteuergeseßes. — Zweite Verordnung über Ta atollauf chub. — Volksgesundheit: Vereinigung Aerztliher Bezixksver=- einigungen.
_Wirtschaftstcil.
Aeußerste Sparsamkeit in der Haushalts- und Finanzgebarung der Organisation der gewerb- lichen Wirtschaft.
Jn einem Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 8. März 1940 an den Leiter der Reichswirtshäftskammer wird daraus hin- rere daß die durch den Krieg bedingte Entwicklung der wirt- haftlihen Verhältnisse troß der Aufgabenvermehrung, die sie für weite Zweige der Organisation der gewerblihen Wirtschaft mit sih gebracht hat, zu einer Verschärfung des Gebotes äußerster Sparsamkeit zwingt. Der Umsaßrückgang einzelner Wirtschaits- aweige wird zwangsläufig zu einer Verminderung des Beitrag- auffommens der zuständigen Gruppen führen, die niht dur Bei- tragserhöhungen ausgeglichen werden kann. Notwendig ist daher die Durchführung allgemeiner und umfassender Sparmaßnahmen.
Der Reichswirtschaftsminister bestimmt für die fahlihen Gliede-
rungen der Wirtschastsorganisation u, a. folgendes: Fm Rech- nungsjahr 1940 darf von den Gruppen und ihren entsprechenden Untergliederungeiu mit selbständigen Haushaltsplänen (mit Aus- nahme der Fnnuungen) höchstens ein Betrag verausgabt werden, der 15 % niedriger ist, als die für. das Rechnungsjahr 1939 ge- nehmigten Haushaltspläne (eins{chl. der genehmigten Nachträge) vorsehen. Dadurch frei werdende Mittel sind zur Bildung eines Reservefonds zu. verwenden, über den nur mit Genehmigung des Reichswirtschastsministers verfügt werden darf. Ausnahmen von dieser Vorschrift behält sih der Reichswirtschaftsminister vor. Die Genehmigung der Haushaltspläne der Wirtschaftsgruppen bzw. der Reichsinnungsverbände durch die Reihhsgruppen bedarf künftig, erstmalig für das Rechnungsjahr 1940, der Zustimmung der Reichswirtschaftskammer. Diese Haushaltspläne bedürfen der Genehmigung des Reichöwirtschaftsministers, wenn sie Beitrags-
erhöhungen bewirken, Erhöhungen der Gesamtausgaben gegenüber |
dem Vorjahr enthalten, auch ‘soweit diese Beitragserhöhungen in tirgendeiner Form nicht erxforderlich machen. Die Aufstellung des Haushaltsplanes erfolgt spätestens vom Rechnungsjahr 1941 ab
nach - einem Mustex-Lauzdalteplan und unter Anwendung von |þ iblichatig i des Prifungswesens| ; ]
Haushalktsrichtlinien,
und zur besseren S D dex “Ersparnismöglichkeiten wird be- timmt, daß künftig für die Rechnungsleguiig dex Reichsgruppen, er .Wirtschaftsgruppen und der ‘Reichsinnungsverbände, oe Bezirkss\tellen und der selbständigen Fachgruppen des Handwerks die vorgesehene Revision ‘durch die bei der: Reichswirtshaftskammer errichtete Prüfstelle zu treten hat; diese Prüfung erfolgt erstmalig bezüglich des Rehnungsjahres 1939. Für die Übrigen Fach- und Fachuntergruppen gilt, daß der entsprechende Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers auch der Prüfstelle der Reichswirtshaftskammer zur Kenntnis zugeleitet wird. — Vor der Uebertragung neuer, mit wesentlichen Kosten verbundenen Aufgaben auf die fachlichen Gliederungen ist künftig die Prüfung der Auswirkungen “auf di& Finanzwirtschaft | der einzelnen Gliedexungen etforderlich. Zur Unterstüßung dex Leiter der einzelnen Gliederungen wird die Reichswirtschaftskammer beauftragt, die Möglichkeit einer perso- nellen oder tehnishen Vereinfachung oder Verbesserung des Ver- waltungsapparates bei den einzelnen Gliederungen zu prüfen und die erforderlihen Aenderungen oder Verbesserungen zu -.ver- anlassen.
Nach wie vor ist es: Pflicht, so wird în dem Hoh weiter betont, des Leiters der einzelnen Gliederung, für eine sparsame Ausgabengestaltung und zweckmäßige Verwaltung Sorge zu tragen. Der Erlaß gibt eine Reihe von Beispielen, die Spar-
“Verlin: Beuis Berlin: Nt * Berlin:
möglichkeiten zulassen. Grunderwerb, Hauskäufe und Hausbauten sind bis auf weiteres nur mit der Genehmigung des Reichswirt- [haftsministers zulässig. Reisetätigkeit, Dienstaufwand und Repräsentationsausgaben sind auf das notwendigste Ausmaß einzushränken.
SHauptversammlungskalender für die Zeit vom 1. bis 6. April 1940.
j Montag, 1. April. Danzig: Danziger Privat-Actien-Bank, Danzig, ao., 12 Uhr. Hamburg: Norddeutsche Kohlen- und Cokes-Werke A.-G., Ham=- “_* burg; ao., 11 Uhr.
Hamburg: Unterelbe Brikettwerk und Kohlenhandels-A.-G., Ham- t Praga, 11 UbL. Hamburg-Harburg: F. Thörl's Vereinigte Harburger Oelfabriken
A.-G., Hamburg-Harburg, 15 Uhr. ‘ Magdeburg: „Elbe“ Dampssisahris- -G., 10 Uhr.
Kreuznach: Lederwerke Rothe A.-G., Bad Kreuznach, 1224 Uhr. Stettin: Stettiner Oelwerke A.-G., Stettin-Züllhow, 11 Uhr.
Dienstag, 2. April. Berlin: Oranienburger Chemische Fabrik A.-G., 16 Uhr. Bremen: Bremen-Besigheimer Oelfabriken, Bremen, 14!4 Uhx, Bielefeld: Dürkoppwerke A.-G., O ao., 12 Uhr. Dresden: Nähmaschinen-Teile-A.-G., Dresden, 1224 Uhr, München: Hanfwerke Füssen-Fmmenstadt A.-G., 11% Uhr, Rheydt: Kabelwerk Rheydt A.-G., Rheydt, 16 Uhr. Nürnberg: Victoria-Werke A.-G., Nürnberg, 1014 Uhv,
Mittwoch, 3. April.
Hannover-Linden: Mechanishe Weberei
Linden, 13 Uhr. Herischdorf/Rsgb.: Maschinenfabriken Wagner - Dörries A.-G., Herischdorf/Rsgb., 11 Uhx.
_ _„¿. ° Donnerstag, 4. April, i eie
è Ansiedluntgsgésellshaft, Berlin, ào., 11 Uher,
e S Gesellshaft A.-G., Berlin! 11s Uhr,
ereinigte en A.-G., 12 Uhr.
Leipzig: Preuße & Co. A.-G., Leipzig, 11!s Uhr.
München: Bayerische Braunkohlen-Fndustrie A.-G., 11 Uhr.
München: Bayerische Vereinsbank, München, 11 Ühr.
fa O Färberei u. Appreturanstalt Uhingen A.-G., L.
Wuppertal-Elberfeld: Rheinische Textilfabriken A.-G., Wuppertal-
Elberfeld, 12 Uhr.
Freitag, 5. April.
Bremen: Ero für Nordwestdeutshland A.-G., Bremen, bed T) ‘
Nürnberg: Nürnberger Hercules Werke A.-G., Nürnberg, 16 Uhr, Plauen i. V.: Fndustriewerke A.-G., Plauen i. V, 17 Ubr. Wien: Länderbank Wien A.-G., Wien, 12 Uhr.
Sonnabend, 6. April.
Bremen: Bremen-Amerika Bank A.-G., Bremen, 12 Uhx. Klaffenbah: Bremer Chem. Fabrik Klaffenbah, 12 Uhr. Leipzig: Hupfeld-Zimmermann A.-G., 12 Uhr.
zu Anden, Hannover
Wirtschaft des Auslandes.
Das Programm der italienischen Aluminium- erzeugung : 100 000 t.
Rom, 23. März. Auf der Tagung der Korporation für die Eisen- und Metallindustrie wurde beschlossen, das Programm für die italienishe Aluminiumerzeugung von ursprünglich 40 000 | das bereits im Februar 1939 auf 52 000 t erhöht worden war, auf 100 000 t festzuseßen. 1941 soll die Erzeugung bereits 50 000 und 1942 bereits 60 000 t erreihen (in den ersten 7 Monaten 1939 wurden auft 16 800 t erzeugt). Wenn erforderlich, sollen die geeig- neten Maßnahmen ergriffen werden, um die Verwendung und den Absaß von Aluminium zu fördern. Zur Unterstüßung der Al[uminiumerzeugung sollen ausreichende Strommengen zu be- sonders günstigen Bedingungen bereitgestellt werden. Außerdem soll die Gewinnung von Aluminium aus Lenzith energish be- N werden, ebenso wie diejenige von künstlihem Kryolith.
otfalls sollen hier neue Werke geschaffen werden, um Jtalien ganz von der Einfuhr von Kryolith freizumahen. Auch der Bedarf von Elektroden soll völlig METEs werden, da die Ausgangs- materialien (Pechkoks und Petroleum) im Lande verfügbar sind.
Neue dänische Ausfuhrverbote.
Köpenhagen, 21. März. Das dänishe Handelsministerium hat eine Reihe neuer Ausfuhrverbote erlassen. Darunter fallen z. B. Papp- und Papierabfälle, Pergamentpapier, Gummi- lösungen, Eisenblech, verarbeitete Goldwaren, Radioröhren usio.
Höchstgrenze des dänischen Banknotenumlaufs beträchtlich liberschritten.
Kopenhagen, 23. März. Der Banknotenumlauf in Däne- mark ist im leßten Ausweis der dänischen Nationalbank für Mitte März mit 550 Mill. Kr. angegeben. Nach dem geltenden Bank- gesetz ist die Nationalbank an sih nicht berehtigt, Noten in einem Betrage über der vierfahen Höhe ihres Goldbestandes auszu- stellen. Da dieser rund 117 Mill, Kr. ausmacht, wäre die Höchst- grenze für die Notenmenge- an si 468 Mill. Kr. Nun“ enthält
das Bankgeseß allerdings ein Ventil zu dieser Begrenzung, wonah unter besonderen Verhältnissen die Nationalbank im Einver- nehmen mit dem Handelsministerium für einen Zeitraum von drei Monaten von den festgeseßten Deckungsbestimmungen ab- weichen darf. Dá die Höchstgrenze der Notenausgabe schon lange überholt ist (der Notenumlauf stellte sih z. B. um die: Zeit der Jahreswende auf rund 600 Mill. Kr.), muße also von dieser Aus- nahme seit Kriegsausbruch s{chon wiederholt Gebrauch gemacht worden sein.
. Kanada (Montreal). | 1 kanad. Doll,
Jn dänischen Wirtschaftskreisen wird in diesem Zusammen- |
hang Befremden darüber geäußert, daß die Oeffentlichkeit von dieser Tatsache bisher. niemals unterrihtet worden sei und daß die Nationalbank mit der Regierung eine Angelegenheit als eine interne Frage ansehe, die in sehr Yobetn Grade doch das Ver- trauen der Oeffentlichkeit in das dänische Geld und seine Deckung berühre. Dazu komme, daß die Ueberschreitung der Grenze N die Notenausftellung noch größer sei, als aus den Ziffern der Goldbestände und des Notenumlaufs erkenntlih ist, insofern näm- lih, als ein beträchtliher Teil des dänishen Goldbestandes im Auslande deponiert sei.
2
Die Schwierigkeiten der dänischen Landwirtschaft.
Kopenhagen, 25. März. Von der drohenden Gefahr einer Halbierung der Wintergetreideanbaufläche in Dänemark wird in dänischen landwirtschaftlihen Kreisen mit großer Beunruhigung gesprochen. Der harte und lange Winter hat den Pflanzenbestand jo sehr geschwäht, daß vielerorts ein Umpflügen oder das Ein- mischen von Frühgetreide, z. B. Gerste und Hafer, erforderlich
Luxemburgische ; Norwegische | Rumänische: 1000Lei
wird, um die Vorausseßungen wenigstens für eine ausreichende Ernte von Mischgetreide zu schaffen. Solche Gedanken liegen, wie |
man in landwirtschaftlihen Kreisen sagt, um so näher, als die Beschlagnahme von Brotgetreide, wie sie der däânishe Staat im vórigen Herbst unter Festlequng wenig lohnender Höchstpreise vorgenommen habe, von vornherein nicht dazu auffordert, mehr Wintergetreide als unbedingt nötig anzubauen. Die Situation
Fortseßung auf der nächsten Seite,
(
Notierungen
der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes vom 26. März 1940. (Die Preise verstehen sih ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Originalhüttenaluminium,
99 9% in Blöcken e eo eo. 133
desgl. in Walz- oder Drahtbarren 99 0 . eo... 137 *
0... d D S e M ui a T
RAÁ für 100 kg
Antimon-Negulus . S S ade S Feinsilber «je 36,50—88,50 Î
Fn Verlin festgestellte Notierungen und telegraphische
Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung.
2
21, März Brief
26. März Geld Brief ] Geld
18,77 0,582
42,54 0,132
Aegypten (Alexand.
und Kairo) 1 ägypt. Pfd. | — — _—_ Afghanistan (Kabul). | 100 Afghani | 18,78 18,77 | 18,73 Argentinien (Buenos
Aires) 1 Pav.-Pes. | 0,578 0,582] 0,578 Australien (Sydney) | 1 austr. Pfd. | — — Ses Belgien (Brüssel u.
Antwerpen) 100 Belga 4244 42,52 | 42,46 Brasilien (Rio de
Janeiro) 1 Milreis 0,130 0,132] 0,130 Brit. Jndien (Bom-
bay-Calcutta) 100 Rupien — — _— mas Bulgarien (Sofia) .… | 100 Lewa 3,047 83,0531 3,047 8,053 Dänemark (Kopenh.) | 100 Kronen | 48,05 48,15 | 48,05 48,15 England (London) … | 1 engl. Pfd. — _— Es Bais Estland
(Reval/Talinn) ,. | 100 estn. Kr. | 62,44 62,56 | 62,44 62,56 Finnland (Helsinki). . | 100 finnl. M. | 5,045 5,055] 5,045. 5,055 Frankreich (Paris) .. | 100 Fres. —— — n es Griechenland (Athen) | 100 Drachm. | 2,353 2,357] 2,353 2,357 Holland (Amsterdam
und Rotterdam) ..| 100 Gulden 1132,22 132,48 1132,22 132,48 Jran (Teheran) ..…. | 100 Rials 14,59 14,61 11459 14,61 Jsland (Reykjavik) .| 100 isl. Kr. | 38,31 88,39 | 38,31 838,39 Jtalien (Rom und /
Mailand) 100 Lire 13,09 13,11 | 13,09 183,11 Japan (Tokio u. Kobe) | 1 Yen 0,583 0,585] 0,583 0,585 Jugoslawien (Bel-
grad und Zagreb) . | 100 Dinar 5,694 6,706] 5,694 5,706
48,85 | 48,75 48,85 41,94 42,02 10,615 10,635
42,02 10,63
48,75 41,94
Lettland (Riga) .….. | 100 Lats Litauen (Kowno/
Kaunas) , « | 100 Litas Luxemburg (Luxem-
N 100 lux. Fr. | 10,61 Neuseeland (Welling- ; T ... | 1 neuseel. Pf. Norwegen (Oslo) .… | 100 Kronen Portugal (Lissabon) . | 100 Escudo Rumänien (Bukarest) | 100 Lei Schweden(Stockholm
und- Göteborg)- à „, {100 Kronen |/59,29 .Sthiveïig (Bri, P G8 Ns
Basel und Bercn) ,. | 100 Franken | 55,86 Slowakei (Preßburg) | 100 Kronen 8,591 Spanien (Madrid u.
100 Peseten | 24,98
Barcelona)
Südafrik.Union(Pre-
toria, Johannesbg.) | 1 südafr. Pf. Türkei (Zstanbul) .,, | 1 türk. Pfund Ungarn (Budapest) . | 100 Pengö Uruguay (Montevid.) | 1 Goldpeso Verein. Staaten von Amerika (NewYork) | 1 Dollar
56,71 9,059
56,59
56,71 9,041
9,009
56,59 8,991 59,41
7565,98 8,609
25,02
59,41
55,98 8,609|-
25,02
59,29
55,86: 8,591
24,98
1,982 0,941 2,495
1,978 0,939 2,491
1,978 1,982 0,941 2,495
0,939 2,491
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kursez
Geld Brie England, Aegypten, Südafrik, Union 9,74 976 Frankreich C E) CCCC N 5,514 5,526 Australien, Neuseeland „06e. 7,792 7,808 Britisch-Jndien S000... 0... 73,05 73,19 anada 9000000000020... 2,078 2,082
————————
Au3ländiscche Geldsorten und Banknoten.
4 26, März 21, März Geld Brief | Geld Brief
Notiz | 20,38 20,46 | 20,38 20,46 für 16,16 16,22 | 16,16 16,22 ] 1 Stüt | 4,185 4,205 | 4,185 4,205 Aegyptische .......| 1 ägypt. Pfd. | 8,58 8,62 | 8,68 8,72
Amerikanische: 1000—5 Dollar ,. | 1 Dollar 2,54 2,56 | 2,54 2 und 1 Dollar . | 1 Dollar 2,04 2,96 | 2,54 Argentinische ...... | 1 Pap.-Peso | 0,52 0,54 | 0,52 Australishe .....+. | 1 austr. Pfd. | 5,39 5,41 5,59 Belgische «co co. | 100 Belga 42,40 42,56 42,40 1 Brasilianische ...««« | 1 Milreis 0,09 0,10 f 0,085 90,095 Brit.-Fndische ...« « | 100 Rupien | 56,89 57,11 57,39 57,61 Bulgarische .…. .... | 100 Lewa — — — vi Dänische: große. .…. | 100 Kronen —— — —— — 10 Kr. U, darunter, | 100 Kronen | 47,90 48,10 | 47,90 48,10 Englische: große . | 1 engl. Pfd. 8,98 ” 9,02 | 9,13 9,17 1£ u, darunter „„.|.1 engl. Pfd. 8,98 9,02 | 9,13 9,17 Esinishe «oe ébecee s 00 esmoKe, f — e innische ......... | 100 finnl. M. | 4,79 4,81 4,79 4,81 Französische .,.++«- | 100 Frs. j j 4/94 4/96 Holländische .….… . | 100 Gulden 131,99 132,51 &Ftalienische: große . | 100 Lire 42 4 10 Lire u. darunter , | 100 Lire 13,07 Jugoslawische: große | 100 Dinar a — Dinar ….... | 100 Dinar 5,63 5,67 Kanadische .……… | 1 kanad. Doll. 189 1/91 Lettländische „….... | 100 Lats iu A Litauische: große .…. | 100 Litas 100 Litas u. darunt. | 100 Litas 100 lux. Fr. 100 Kronen
und neue 500 Lei . | 100 Lei — —_— unter 500 Lei , 100 Lei —_ _— Schwedische: große . | 100 Kronen — —
50 Kr. u. darunter , | 100 Kronen Schweizer: große .…. | 100 Frs.
100 Frs. u, darunt. | 100 Frs. Spanische eee. | 100 Peseten Südafr. Union „.,,|1 südafr. Pfd. Türkische - ‘oe. … oe) | 1 türk, Pfund Ungarische 000004 100 Pengö
20 Francs-Stücke ...
Sovereigns „..... Gold-Dollars ...... |
42,56
13,13
41,86 10,64 56,66
41,70 10,60 56,44