Reichs- und Staat8anzeiger Nr 75 vom 30. März 1940. S. 2
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werk nur im Nebenberuf betreiben, sind durch die Kreishand-
werkêmeister nach Geiuifenbaites Prüfung Bestellsheine nur in einer Höhe auszugeben, die dem Grade der Betätigung im Schuhmacherhandwerk entspricht. Schuhmacher, die wegen vorgeschriebenen Alters oder wegen körperlicher Gebrechen thr Handwerk nicht voll ausüben können, erhalten Bestellscheine für Besohlmaterial in einer Zahl, die die Kreishandwerks- meister nach gewissenhafter Prüfung festseßen.
(5) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft übersendet den Kreishandwerksmeistern eine Anzahl von Bestellscheinen zur Verteilung, die unter Berücksichtigung der zum Bezug von Lebensmittelkarten berechtigten Personen und der Anzahl der Schuhmacherbetriebe errehnet ist. Die Kreishandwerks- meister können die nah ordnungsmäßiger Verteilung gemäß Abs. 2 oder 3 überzähligen Bestellscheine nah dem 25. April 1940 nah eigenem Ermessen an Schuhmacherbetriebe ver- teilen, die einen besonders großen Kundenkreis haben und durch ihre Größe oder ihre Betriebseinrichtungen besonders leistungsfähig sind. Ueber die verteilten Bestellscheine haben die Kreishandwerksmeister nah Abschluß der Bestellschein- ausgabe unverzüglich, spätestens aber bis zum 5, Mai, abzu- rechnen und die Abrehnungsbogen unter „Einschreiben“ an die Reichsstelle für Lederwirtschaft, Berlin-Chlb. 2, Knesebeck- straße 78, einzusenden.
(6) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann die Bezirk8- wirtschaftsämter ermächtigen, an Regiebetriebe, Arbeitsläger usw. ihres Bezirkes, jedoch nicht an Arbeitsdienstläger, in be- shränktem Umfange Zusaßbestellscheine auszugeben oder durch von ihnen beauftragte Stellen ausgeben zu lassen.
(7) Gegen Bestellscheine für Unterleder müssen neben Kernstücken in beträchtlichem Umfange auch Hälse und Seiten abgenommen werden,
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&+ (1) Shuhmacher dürfen Unterleder und Lederfaserwerk- stoff nur bei einem oder mehreren Lederhändlern ihres Wehr- kreises oder bei einer Schuhmacher-Rohstoffgenossenschaft, von der sie bis Ende November 1939 regelmäßig Sohlenmaterial bezogen haben, bestellen.
(2) Hat ein Shuhmacher bis Ende November 1939 regel- mäßig von einem Lederhandler, der in einem benachbarten Wehrkreise, aber nicht weiter als 25 km, von seinem Betriebs- siß entfernt ansässig ist, Sohlenmaterial bezogen, so darf er auch diesem Händler Bestellungen erteilen.
(3) Die Bestellungen sollen bis zum 8. Mai 1940 erteilt sein. Bei den Bestellungen sind die Bestellsheine abzugeben.
(4) Schuhmacher dürfen Gummisohlenmaterial nur gegen Abgabe der auf dieses Material lautenden Bestellscheine be- stellen. Die Bestellungen sollen bis zum 8, Mai 1940 erteilt sein. Die Bestellung is nicht auf eine bestimmte Gruppe von Lieferanten beschränkt.
(5) Die Lieferanten der Schuhmacher haben ihre Vorräte an Sohlenmaterial nah Maßgabe der Bestimmungen im § 3 Abs. 3 zur sofortigen Auslieferung zu verwenden. Fm Übrigen sind die bestellten Mengen spätestens bis zum 15. Mai 1940 zu liefern.
(6) Die Lieferanten der Schuhmacher haben die ihnen übergebenen Bestellscheine auf der Rückseite mit ihrem Namen und 1hrer Anschrift zu versehen. "Sie häben dié Bestellungen und die auf Grund der Bestellungen, gelieferten Mengen Sohlenmaterial in besonders geführte Bestellisten einzutragen.
(1) Lederhändler dürfen Unterleder und Lederfaserwerk- stoff nur bei einem oder mehreren für den E Wehr- kreis eingeseßten Bezirks-Ledergroßhändlern bestellen; die Namen und Anschriften der Bezirks-Ledergroßhändler für die einzelnen Wehrkreise werden von der Reichsstelle im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekannt- gegeben.
(2) Schuhmacher-Rohstoffgenossenschaften dürfen Unter- leder und Lederfaserwerkstoff außer bei Bezirks-Ledergroß- händlern auch bei dem Zentralverband deutsher Schuh- macher-Rohstoffgenossenschaften, Düsseldorf, bestellen.
(3) Bestellscheine für Unterleder müssen von den Leder- händlern und Schuhmacher-Rohstoffgenossenshaften aus Vorrat eingelöst werden, soweit der Vorrat nicht unter 500 kg sinkt, Die hierbei vereinnahmten Bestellscheine müssen der Reichss\telle für Lederwirtschaft mit einer Abrechnung über die Vorräte, unter Zugrundelegung des Bestandes am 1. April und 31. Mai 1940 übersandt werden. Jm übrigen haben die Lederhändler und Schuhmacher-Rohstoffgenossenschaften die ihnen von Shuhmachern übergebenen Bestellscheine für Unter- leder und Lederfaserwerkstoff möglichst bis zum 20. Mai 1940 geordnet den Bezirks-Ledergroßhändlern einzusenden. i
(4) Die Bezirks-Ledergroßhändler haben möglichst bis zum 25. Mai 1940 der Reichsstelle für Lederwirtschaft, Berlin-Chlb. 2, Knesebeckstr. 78, die Zahl der ihnen ein- gesandten Bestellscheine für Unterleder und Lederfaserwerk- stoff auf dem ihnen von der Reichsstelle übersandten Vordruck zu melden.
(5) Die Bezirks-Ledergroßhändler haben die Bestellscheine für Unterleder mit der Meldung der Reichsstelle zu übersenden und die Zuweisung von Unterleder zu beantragen. Sie dürfen Lederfaserwerkstoff nur gegen Aushandigung der Bestellscheine beziehen; diese Bestellscheine sind mithin niht der Reichsstelle, sondern dem Lieferanten zu übersenden.
S 4
(1) Die Lieferanten der Schuhmacher haben die ihnen von Schuhmachern übergebenen Bestellsheine für Gummisohlen- material zu entwerten und die entwerteten Scheine geordnet aufzubewahren sowie zur Nachprüfung jederzeit bereitzuhalten. Zur Entwertung sind die Bestellscheine quer über die ganze Fläche unauslöschlih zu durchstreichen.
(2) Die Lieferanten der Schuhmacher dürfen Gummi- sohlenmaterial insgesamt nur in einer Menge bestellen, die der Zahl der ihnen von Shuhmachern übergebenen Bestell- scheine für dieses Material entspricht. Die Bestellung ist nicht auf eine bestimmte Gruppe von Vorlieferanten beschränkt. Bei der Bestellung haben die Lieferanten dex Schuhmacher ihren Vorlieferanten eine shriftlihe verbindlihe Erklärung abzugeben, daß durch die betreffende Bestellung die Uibeine menge der ihnen von Schuhmachern übergebenen Bestellscheine nicht überschritten wird.
(3) Die Vorlieferanten dürfen Gummisohlenmaterial nur in einem Umfang bestellen, der den ihnen von Lieferanten der Schuhmacher übergebenen Erklärungen (Abs. 2 Say 3) ent-
spricht. Bei der Bestellung haben die Vorlieferanten threrseits ihren Lieferanten eine schriftliche verbindliche Erklärung abzu-
L
geben, daß durch die Aarelsaude Bestellung der Umfang der thnen durch Erklärungen belegten Bestellungen nicht Über- schritten wird, ; : 85
(1) Bezugscheine für Sohlenmaterial, die auf Grund der Vierten O raigsverorpng zur Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebenswihtigen Bedarfs des deutschen Volkes (Verbrauchsregelung für Spinn- stoffwaren und Schuhwaren) vom 27. August 1939 (RGBI. I S. 1510) in Verbindung mit dem Sechs- undzwanzigsten Rundschreiben der Reichsstelle für Leder-
wirtschaft an die Bezirkswirtschaftsämter vom 13, März 1940 ordnungsgemäß von Wirtschaftsämtern an Selbstbesohler ausgegeben wurden, sind von dem Lederhändler oder der Schuhmacher-Rohstoffgenossenschaft entsprechend der Wahl des Selbstbesohlers entweder wie Bestellscheine-für Lederfaserwerk- stoff (Z 3) oder wie Bestellsheine für Gummisohlenmaterial (§ 4) zu behandeln.
(2) Die Bezugscheine sind nach folgenden Durchschnitts- gewichten umzurechnen:
Gumnmisohlen: Männersohlen , « « « 200 g je Paar, enen E A « 120 g je Paar, indersohlen « « n» 100 g je Paar; Lederfaserwerkstoffsohlen: Männersohlen « » « « 160 g je Paar, Pran aBen « a « « 100 g je Paar, indersohlen . 7 2 « 80 g je Paar. (3) Cordsohlen und Notenplatten und -sohlen sind nah ihrem jeweiligen Gewicht umzurechnen.
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(1) Fn den Wehrkreisen IT (Stettin) und II1 (Berlin) dürfen Schuhmacher und Ledereinzelhändler (Shuhmacher- Rohstoffgenossenschaften) ihre Bestellscheine bei Ledereinzel- händlern (ae Ie Nat) bzw, Bezirks3- Ledergroßhändlern beider Wehrkreise abliefern.
(2) Jn den Wehrkreisen XVII1 (Wien) und XVIII (Salz- burg) dürfen Shuhmacher und Le (Schub itaGéroRoßstokfarrtalsenscafien) ihre Bestellscheine bei Leder- einzelhändlern a L enschaften) bzw. Bezirks-Ledergroßhändlern beider Wehrkreise abliefern.
87 Die Reichsstelle kann die Lieferung von Sohlenmaterial abweichend von den Vorschriften dieser Anordnung regeln,
88 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der e 10; 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr.
89 Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1940 in Kraft. Berlin, den 29. März 1940.
Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. von der Detcken,
Geblihrenordnung ° der Reichsstelle für Bastfaseru. Vom 26. März 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reich8geseßbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen ur Uederinäwbun und Ma des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher L und Preuß. Staatsanz. Nr, 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministets und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet: 81
Zur Bestreitung der Kosten der Reichsstelle für Bast- fasern werden von ihr Gebühren erhoben.
82 Gebührenpflihtige Tatbestände sind: 1, die Bearbeitung von Anträgen, die zum Ziel haben: a) auf dem Gebiet der Rohstoffbewirtschaftung: die Erteilung von Bescheinigungen, die zum Er- werb, aue Veräußerung, Herstellung, Bearbei- tung, S, Lagerung oder zum son- stigen Verkehr mit Waren aus der Zuständigkeit der Reichsstelle für Bastfasern berechtigen; b) auf dem Gebiet der S Runge! die Erteilung von Bescheinigungen jeder Art; c) die Erteilung einer Aus- und Einfuhrbewilli- aung; d) die Verlängerung oder sonstige Abänderung der unter a—e genannten MeBntCunaen: iff. 1a—d genannten Be-
2. die Erteilung der unt. sonstige
scheinigungen und Verlängerungen oder Aländerungen;
3, die Mitwirkung derx Reichsstelle für Bastfasern in ah. Genehmigungsversahren auf dem Gebiet der eviserbeawitGatna, Einer gutachtlichen
a G der Reichsstelle steht das Nichtgeltend-
machen eines Einspruchsrechts gleich.
883 Die Gebühr des § 2 ‘Ziffer 1 (Bearbeitungsgebühr) be- trägt 0,50 N.Æ für jeden Antrag. Wird dex Antrag ganz odér zum Teil genehmigt, so wird die Bearbeitungsgebühr auf die nach § 2 Ziffer 2 zu erhebende Gebühr angerechnet.
84 Die Gebühr für Erteilung von Bescheinigungen auf dem Gebiet der Rohstoffbewirtschaftung (Verkehrsgebühr) beträgt:
a) grundsäßlich 3 vom Tausend des Rechnungsbetrages, auf den die Bescheinigung lautet,
b) beim Bezug von Spinnpapier, Futegarnen und Pa- piergarnen sowie von neuen und gebrauchten Ge- weben (einshließlich Planen) aus Jute oder Papier, auc in Verbindung mit anderen pflanzlichen Spinn-
stoffen, mit Papier oder Draht 0,15 XA je 100 kg.
fäufer der in 8 4
85 Die Gebühr für die Erteilung von Bescheinigungen auf dem Gebiet der visenbewirtshaftun (Devisengebühr) bes ‘jan h vom Tausend des Betrages, s den die Bescheinigung et.
86
Für die Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungert Aus- und Einfuhrgebühr) wird eine Gebühr von 1. vom ausend vom Wert der Waren erhoben. Als Wert der Ware ate bei Ausfuhrbewilligungen der Wert der Sendung franko enze oder fob deutscher Hafen, bei Waren, die im Lohn=4 veredlungsverkehr her Orbet sind, gilt als Wert der Ver=- edlungslohn, bei Einfu rbewilligungen der Wert der Sen=4
dung franko Grenze oder cif deutscher Hafen.
ST / Die Gebühr für die Verlängerung oder sonstige Aende- rung von Bescheinigungen (HusaBgebii r) beträgt /10 der in den S8 4, 5 und 6 angegebenen Gebührensäge.
88 i Die Gebühr nah § 2 Ziffer 3 (Mitwirkung8gebühr) bea trägt 3 vom Tausend des B auf den die Genehmigung lautet. Führt das Verfahren, in dem die Reichsstelle für Bastfasern mitwitkt, niht zu einer Genehmigung, so wird nur eine Bearbeitungsgebühr (§ 3) erhoben.
S9 Jst der Betrag, nah dem die Gebühren zu berechnen sind, auf gunländilce ährung gestellt, so ist der Reih8mark= betrag der Gebühr auf Grund des jeweils im Zeitpunkt der e geltenden amtlichen Berliner Mittelkurses zu be renen.
8 10 (1) Sämtliche Gebühren sind auf volle 0,10 2A nah oben abzurunden., (2) Der Mindestbetrag jeder Gebühr beträgt 0,50 NA. (3) Der Mindestbetrag der Ausfuhrgebühr beträgt
bei Werten bis zu 20— NRA. . , 050 RA bei Werten über 20, — NA mindestens 1,— EAM.
Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Wert der Sendung 20,— A nicht übersteigt. (4) Soweit nicht die Bestimmungen des Abs. 3 Anwen- dung finden, wird eine e Gebühr von 1,— KAÆA (Mindest ebühr) ohne Rücksicht auf den Wert der Ware in Fällen er- Gäben, in denen es sih handelt um die Einfuhr von Waren zur Vornahme von Prüfungen oder Versuchen oder zur Be- musterung oder um solche, die glaubwürdig als Geschenk oder Eigentum (Heirats-, Erbschafts-, Umzugsgut) bezeichnet sind. (5) Die Gebühren sind nicht abwälzbar, soweit der Reichs- i ar für die Preisbildung keine andere Anordnung ifft. : 8 11
(1) Schuldner der Gebühren sind diejenigen Personen oder Unternehmungen, die den Antrag gestellt haben oder auf deren Namen die Bescheinigungen oder Aenderungen ausge- tellt sind odex: denen — bei der Mitwirkungsgebühr _— eine
enehmigung erteilt wird.{7" M TIE l its N
(2) Die BEd a Ae Fun B gende (L 4 b) L von dem Ver=4
génannten Waren im Namen und für
Rechnung des Gebührenschuldners zu verauslagen und dem
Schuldner O in Rechnung zu enen. Die Gebühr ist
von dem Verkäufér bei Einsendung der bei ihm eingegan=4 genen Bedarfsdeckungsscheine abzuliefern.
8 12 (1) Die Gebühren, mit Ausnahme der Bedarfsdeckung84 gebühr, werden fällig mit dem Zugehen der Gebühren=4 rechnung, die mit der erteilten Bescheinigung oder Ver=- längerung verbunden sein kann.
(2) Handelt es sich um Sammelbescheinigungen, über deren Ausnußung vom Antragsteller oder Berechtigten nah den auf dem Gebiet der Oa bestehenden Vorschriften der Reichsstelle ba Bastfasern Meldung erstattet werden muß, so werden Gebühren nur im Umfang der jeweils zu meldenden Ausnußung und an dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung zu erstatten “ist, O Sie sind zugleih mit der Uebersendung der Meldung an die Reichsstelle für Bastfasern zu entrichten.
(3) Soweit die Gebühren von der Reichss\telle nicht durh Nachnahme erhoben werden, O sie binnen einer Woche nah B auf das Postscheckonte der Reichsstelle für Bast= asern: Berlin 517 10 einzuzahlen,
: 8 13
(1) Für Buch- und Betriebsprüfungen, die die Reich8- stelle in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einer Unternehmung durchführt, werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben.
(2) Die Reichsstelle ist jedoch berechtigt, Personen oder Unternehmungen, bei denen die Prüfung Verstöße gegen behördliche Verordnungen oder Anordnungen oder Ver- legungen der aus diefer Gebührenordnung sich ergebenden L lichten feststellt, mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen.
te Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber den Betroffenen bedarf, durch die Reichsstelle end- gültig festgeseßt. Der Betrag ist von der zahlungspflichtigen Unternehmung innerhalb einer Woche nach Empfang der Aufforderung auf das Postschelkonto der Reichsstelle ein zuzahlen. 8 14
Diese Gebührenordnung tritt am 1. April 1940 in Kraft. Gleichzeitig treten ! die Gebührenordnung der R E für Bastfasern vom 14, Dezember 1935 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats3anz. Nr. 293 vom
16. Dezember 1935),
die Aenderung der Gebührenordnung der Ueber- wachungsstelle für Bastfasern vom 12. Februar 1936 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 36 vom 12.. Februar 1936), Nachtrag zur Gebührenordnung der Ueberwachungs=- B Tit Bastfasecrn vom 20. April 1937 (Deutscher ei an und Preuß. Staatsanz. Nr. 90 vom 21. April 1937), Nachtrag Nr. 2 fir Gebührenordnung der Ueber-
wachungsstelle sür Bastfasern vom 24. Dezember
1938 (Deutscher Reichsanz. und. Preuß. Staatsanz. Nr. 301 vom 27. Dezember 1938) und
Nachtrag Nr. 3 zur Gebührenordnun
(eus vom 10. März 1939)
außer Kraft. Berlin, den 26. März 1940.
/
[28 E
\/—— Fünfte Durchführungsan zur Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoff- A zer m
Auf Grund der Verordnung über die Verbrauchsregelung i Spinnstoffwaren vom 14. November 1939 (RGBl. I
2196)
Die Liste der bezugsbeshränkten Spinnstoffwaren (An- lage 1 zu der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren vom 14. November 1939) wird wie folgt
g
waren
vom 29. März T940.
wird angeordnet:
81
wachungsstelle für Bastfasern vom Ó Ber Reichsanz. und Preuß. Staats8anz. Nr. 59
Der Reichsbeauftragte für Bastfasern.
ordnung
„Säuglingsbekleidung und Säuglingswäsche“. der Ueber- b) zu I) (auf Bezugschein beziehbar) wird hin März 1939 „Bettwaren und Bettwäsche für Säuglinge“.
(1) Bio Kinder bis wird au (A nl age) ausgegeben.
' Bezugsrechte für
£
c, d, e),
zugsmöglichkeiten schaffen.
S2
3) Auf die Teilabschnitte können nach Ma aufgedruckten Bestimmungen die auf der Karte a Spinnstoffwaren bezogen werden. und VIII bezeichneten Sonderabschnitte der Karte "kann die Reichss\telle 0 Kleidung und verwandte Gebiete weitere Be-
83
Ñ
Auf die mit
Reich8- und Staatsanzeiger Nr. 75 vom 30. März 1940. &. 3
a) zu I (auf Kleiderkarte beziehbar) wird hinzugefügt:
um vollendeten 1. Lebensjahre Antrag die Reichskleiderkarte (,„Säuglingskarte“)
(2) Die Säuglingskarte enthält 90 Teilabschnitte, drei
4 LeL ähmittel (Abschnitte I, I1, II1), zwei Be- e Ter zugSrechte für je eine wasserdihte Unterlage (Abschnitte IV, V) und fünf Bezugsausweise für Strickgarn (Abschnitte a, b,
gabe der führten I, VII
(1) Antragsberechtigt sind werdende Mütter vom fünften Schwanger Gasidinonat ab sowie Mütter von Kindern, die vom 1. Februar 1940 ab geboren sind.
zugefügt:
und
indi
für das erste Kind die Säuglingskarte mit 90 Tefl4
abschnitten;
für das zweite Kind die Säuglingskarte mit 30 Teil
abschnitten;
für das dritte und weitere Kind die Säuglingskarte
mit 60 Teilabschnitten.
84
ür Kinder, die in dec Zeit zwischen dem 1. April 1939
em 31. F der Mütter ebenfalls Säuglingskarten mit einer entsprechen verringerten Anzahl von Teilabschnitten ausgegeben. 7 2, Absay 2, Say 2 der Verordnung über die Verbrauchsregel1
j
anuar 1940 geboren sind, werden auf Antra
ing
ir Spinnstoffwaren vom 14. November 1939 bleibt un- erührt.
85
Die Zweite Durchführungs8anordnung qur Verordnung
über die S iTlO (Deutlber s für Spinnstoffwaren vom ei
31, Fanuar 1940 (Deut l S OS Nr. 26 vom 31. Fanuar 1940) tritt außer raft.
cher ch8anzeiger und Preußischer
8.6
Diese Anordnung tritt am 1. April 1940 in Kraft.
Berlin, den 29, März 1940.
Der A (ne die Spinnstoffwirtschaft. L.
ergänzt: (2) Die nah Abs. 4 antragsberechtigten Mütter erhalten: auer. Vorderseite Erläuterungen Die Säuglingskarte darf nur zur es des Vedarfs des Säuglings benußt werden. Auf die mit den Nummern 1—90 versehenen Abschnitte (rechter Kärtenteil) können die in der Warenliste aufgeführten Fertigwaren bezogen werden. Bei jeder Ware ist an- segen wieviel R zum En as ind. Die benötigten Abschnitte werden vom Ver- Neichskleiderkarte käufer vor Aushändigung der Ware von der Karte ab- getrennt und einbehalten., : für Kinder bis zum vollendeten Soweit in der Warenliste Stoff vermerkt i, dür- L Lebensjahr fen an T Blo A S die «ne gebenen Stoffmengen zur Selbstansertigung zu den (Säuglingstkarte) für die Fertigwaren vorgesehenen Abschnittswerten bezogen werden. Bei Windelmull entscheidet der » Einzelhändler über die Höchstmenge des an Stelle der einzelnen Windel abzugebenden Stoffes. Stoff darf nicht in größeren Abschnitten abgegeben werden, als V für ein einzelnes Stü der herzustellenden Ware er- Schraffierte. Linien für Frau HMÖMNDRASKVAECSTNGSSGH C EU T GM D R aae vate Sd Sp Ce forderlich ist. Für den Bezug von Strickgarn, der auf 400 s für das erste Kind, 200 g für das zweite Kind und 300 g für jedes weitere Kind beschränkt ist, sind die auf dem Wohnort linken Kartenteil befindlichen Bezugsausweise a—s (ähnlih den Bezugs8ausweisen für Strümpfe auf der Reichskleiderkarte für Frauen) vorgesehen. Diese sind zusammen mit den erforderlichen Abschnitten des rech- Wos R a its ten SaciOnens vom Verkäufer abzutrennen und i einzubehalten i j G Tials udatillen) Auf. diè' Sondétabschnitte I—V fönnen die auf- edruckten Waren ohne Anrëchnung von Abschnitten es réchten Kartentéiles bezogen werden. Dié-Son- derabschnitte VI—VIII sind für den Bezug von Waren s j S vorgesehen, die gegebenenfalls besonders befkannt- Die Säuglingskarte gilt bis zur Vollendung des gemacht werden. ersten Lebensjahres bes Kindes. Sie ist spätestens mit Für den Bezug von Bettwaren (Kissen, Oberbett, dem Antrag auf Ausstellung einer Kleiderkarte für Steckissen, Fußsack, Matraßen) und Bettwäsche für Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr an die Säuglinge können im Bedarfsfalle Bezugscheine be- Kartenausgabestelle zurückzugeben. antragt werden. Die Karte ist nicht übertragbar; mißbräuchliche i Benugzung wird bestraft. Verlorengegangene Ab- schnitte werden nicht erseßt. Aus dem Liiaunmanbana der Karte gelöste Teile und. Abschnitte sind ungültig. Urs E E Rückseite ; alies Warenliste dichte ITI TT I : Abschnittswert i Unterlage 0,25 RM 0,25 RM 0,25 RM 1 gewebtes Hemdchen oder : 81 71 61 51 41 31 21 11 1 nicht | Nährmittel | Nährmittel | Nährmittel 0,40 ma Stoff, ca. 80 em breit „ .-.+ 1 rößer als i 1 gewirktes Hemdchen E e E S0 1 0x40cm ; iden zhs . ‘ G . ih Hö8ch . o 9 # 1 è Säuglingshöschen (Gamaschenhöschen 82 72 6 2 2 V Strampelhöschen, Strickhöschen, Windelhös- 2 58 42 8 22 12 1 wasser- chèn ustw.): dichté Jede Mutter überlege sich vor mit ganzer Beinlänge « « - e « o e oe 4 Unterlage" dem Kauf genau, welhe Neuan- ANDEA s M A | nicht schaffungen wirklich unvermeidbar 1 Schlafsäckchen oder 83 73 63 53 43 33 23 13 3 größer alsj sind. Jn vielen Fällen wird im 1,25 m Stoff, ca. 80 cm breit «oe o eo 5 60x 80cm] eigenen Haushalt oder bei Ver- 1 Schlafanzug oder A N warn Ang E ae : U m aas ca. 80 a ns I d S Stü der Säuglingsausstattung eberziehjäckhen oder Mäntelchen mit Müße vorhanden sein oder aus andéren SOoL nb Al A S 84 74 64 54 44 34 24 14 4 VI Sachen angefertigt werden können. 1 Mullwindel oder der hierfür erforderlihé Stoff 1 ; Alle in der Warenliste enthal- 2 kleine Moltoneinlagen (ca. 40x 50 em) oder tenen Maße sind Höchstgrenzen, die 0,50 m Stoff, ca. 80 om breit .. «. .. 4 beim Verkauf nicht überschritten l Wikeltu aus Windelflanell oder 85 75 65 55 45 35 25 15 5 werden dürfen. Kleinere als die an- 0,80 m Stoff, ca. 80 cm breit ... «e 4 gegebenen Maße können fselbst- 1 Badetuch, nicht größer als 100 100 era. . 7 verständlich gewählt werden. Die 2 U a e E L ase 1 Abschnittswerte bleiben in diesem 1 wollenes Tuch oder 1 wollene Kinderwagen- VII Falle jedo unverändert. decke oder Schlafdee oder 1 Daunendedcke 86 76 66 56 46 36 26 16 6 Da der Säu ling sehr \ nell niht größer S N O dico s wächst, lohnt es l nicht, zu feine 1 e194 dröher ald 100 O0 m e) Sachen zu beschaffen. Jede Mutter u oder 1 Kinderwagendede oder Shlafdede wähle deshalb von vornherein die aus anderen Stoffen oder 1 Steppdede notwendigen Ausstattungsstücke in nicht größer als BEA E: 8 87 77 67 57 47 . 37 27 17 7 reichlichen Größen. Dadurch werden 1 P T Ein N Viritndfchen obere S chuh- 16 VITI frühzeitige Ersazbeschaffungen ver- Ca p 1 tmieDER, URO ANESHO BEIR Gen E 1 wollenes Kleidchen (auch Anzug oder Träger- 88 78 68 58 48 38 28 18 8 _— E höschen mit Pullove)) 8 4 din M A (auch Anzug odèr Träger- ä Vezugsausweise öschen mit ullover) G:C 0.008 L 1 wollenes Trägerhöschen . « « - « (n.99 A 1 anderes Trägerhöschen « « » « + «- «5» B 89 79 69 59 49 39 29 19 9 1 wollèner Pullover . « « + «« Ea S a b ec d e 1 anderer E s o co o o Ca ae 3 ¿ie es g 100 g 100 g 50 g 50 g i SCIiE C x c Wi a tridgarn |Stri i Stri -Strickgar S E o E dgarn Strickgarn Stricckgarn Strickgarn Strickgarn 1 Anteile Ges: ober Rdlher 1% a 3 70 60 50 40 30 20 10 100 g Stridgarn « « « e eo o 000 ‘ 2