1923 / 77 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 03 Apr 1923 18:00:01 GMT) scan diff

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Der Bezugspreis beträgt monatlich 9000 Mk. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; jür Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieven für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kosten 500 Mk.

Tel. : Schriftleitung Zenir, 10 986, Geschäftsstelle Zentr. 1573.

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Neichsbankgirokonto.

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Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile 1400 Mk. einer 3 gespaltenen Einheitszeile 2400 Mk.

Anzeigen nimmt an

die Geschäftsstelle des Reichs - und Staatsanzeigers,

Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

A 54 E

Berlin, Dienstag, den 3. April, Abends.

Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorher einschließlich des Portos adgegeben.

E” Alle zur Veröffentlichung im Reichs- und Staats- anzeiger beziv, im Zentral-Handelsregister bestimmten Druckaufträge müssen fünftig völlig druckreif ein- gereicht werden; es muß aus den Manuskripten selbst auch ersichtlich sein, welche Worte durch Sperrdrueck oder Fettdruck hervorgehoben werden sollen, Schriftleitung und Geschäftsstelle lehnen jede Verantwortung für etwaige auf Verschulden der Auftraggeber beruhende Unrichtig- leiten oder Unvollständigkeiten des Manuskripts ab. “Mz

Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.

Ernennungen 2c.

Zweite Verordnung zur Abänderung des § 2 der Verordnung über Lebensmittel.

Zweite Verordnung zur Ausführung des Geseßes über Maßs- nahmen gegen die wirtschaftliche Notlage der Presse.

Verordnung, betreffend die Gebühren der Gerichtsvollzieher.

Bekanntmachung, betreffend ein privatés Versicherungsunter-

nehmen.

ekanntmachung, betreffend Brennstoffverkaufpreise.

etannimachung, betreffend Höchstpreise für Roheisen, Ferro- nangan und Ferrosilizium.

BVecanntmachungen, betreffend Anleihen der Bayerischen Hypo- theken- und Wechs:lbank in München und des Ueberland- werks Oberfranken, A.-G. in Bamberg.

Handelsverbot.

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Preuszen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Urkunden über Verleihung des Enteignungsrechts.

Verfügung, betreffend Aenderung der Vorschriften für die Be- rehnung der Gebühren für die Katasterverwaltung.

Handelsyerhote.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Der Herr Reichspräsident hat den Landgerichtsrat Bandt heim Landgericht L Berlin von dem Amt als stellvertretendes M tglied der Reichsdisziplinarkammer Berlin 11 entbunden und gleichzeitig den Landgerichtsrat Dr. Kußmann beim Landgericht T Berlin zum stellvertretenden Mitglied der Reichs- disziplinarkammer Berlin Il ernannt.

Der Herr Reichspräsident hat den Regierungsrat Vogels zum Dberregierungsrat und

den preußischen Regierungsrat Dr, Staß zum Regierungs- rat beim Reichskommissariat für die beseßten rheinishen Ge- biete in Koblenz ernannt. /

Der Regierungsrat beim Neichsausshuß für Schiffsbau und Schiffsablieferung Dr. Teubert ist zum Regierungsrat und Mitglied des Statistischen Reichsamts ernannt worden.

Der Oberregierungsrat Dr. Wiebeck ist zum Senats-

präsidenten im Neichsversorgungsgericht, : der Regierungsrat und Mitglied des Neichsversorgungs- gerihts Dr. Gerloff zum Oberregierungsrat ernannt worden.

Das Mitglied des Reichsarchivs, Archivrat Professor Dr. Bergsträsser ist zum Oberarchivrat, der Hilfsarchivar im Neichsarchiv Dr. Zipfel zum Archivrat ernannt worden.

Den Ministerialräten, Geheimen Oberbauräten Diesel und Hoogen ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Reichs- dienst mit Nuhegehalt erteilt.

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Der Zollamtmann Trabert in Würzburg ist in den Nußÿestand verseßt worden.

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Postscheckkonto: Berlin 41821, Î Y F 3

ige Sinsendung des Betrages

Zweite Verordnung

zur Abänderung des § 2 der Verordnung über

Lebensmittel. Vom 27. März 1923.

(Veröffenllicht in der am 1. April ausgegebenen Nr. 24 des

RGBl. Teil L S. 219.)

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (NRGBl. S. 401)/18. August 1917 (NGBIl. S. 823) wird verordnet:

Ae titel L

S 2 Abf. 2 Saß 2 der Verordnung über Lebensmittel vom 8. September 1922 (NGBl. L S. 725) in der Fassung der Ver- aund vom 19. ODftober 1922 (RGBl.T S. 800) erhält folgende assung :

Vollbier mit einem höheren Stammwürzegehalt als 10 vom Hundert dürfen die Brauereien in der Zeit vom 1. April 1923 is zum 31. März 1924 nur bis zur Höchstmenge von 20 vom Hundert ihres Braurechtsfußes 4 des Biersteuergesetzes, S 1 Abs. 2 und § 3 der Braure(tsordnung vom 11. Y ärz 1919 Sentralblatt für das Deutsche MNeich Nr. 9 ‘vom 14. März 1919 —) herstellen.

Artik el1-2.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1923 in Kraft. Berlin, den 27. März 1923. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

Dr. Luthe*.

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Weite Werdrn

zur Ausführung des Geseßzes über Maßnahmen gegen die wirtshaftlihe Notlage der Presse

(Pressenotgesegt). Vom 22. März 1923.

(Veröffentlicht in der am 1. April ausgegebenen Nr. 24

des RGBl. Teil T S. 219.)

Auf Grund des § 5 des Geseßes über Maßnahmen gegen die wirtschaftlihe Notlage der (RGBIl. 1 S. 629) wird nach Zustimmung des Reichsrats und des fünften Ausschusses des Reichstags verordnet, was

Presse vom 21. Juli 19292

WEtitel L

Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über anien die wirishaftlihe Notlage der Presse vom 7. Okto

Bl. I S. 775) wird wie folgt geändert:

1. § 9 Sat 2 erhält folgende Fassung:

ver 1922

Sie werden dur die Nückvergütungskasse für die deutsche Presse, Berlin SW. 68, Zimmerstraße 86, die Postanstalten fowie andere Stellen verkauft, die vom MReichswirtschafts- minister hierzu ermächtigt werden.

. S 11 erbält folgende Fassung:

8 11. i

Der Neichswiuischafisminister oder die von thm bestimmte

Stelle geben die erforderlihen Anweisungen über die Ent-

richtung der Abgabe und die Verwendung der Nückvergükungs- marken sowie ihre Nachprüfung.

. S 12 Abs. 1 wird folgende: maßen ergänzt:

iInterstüßungsberechtigt sind ferner die offiziellen Organe derx gewerfichattlichen sowie der wirtschaftlichen Berufsvertretungen und der kommunalen Spitenverbände, soweit sie „nachweisen, daß sie nicht aus Anzeigen oder aus anderen eigenen CEin- nahmen ihre Selbsttosten zum überwiegenden Teil decken. Zu den vergütungsberechtigten politischen Wochenzeitungen gehören auch die religiösen Sonntagsblätter, sofern diese seinerzeit den Tageszeitungen im Papierpreis gleichgestellt waren beziehungs- weise sih auch {hon vor dem 1. Oftober 1922 mit politischen Nachrichten befaßt haben.

. 8 16 Abs. 2 wird gestrichen. | : / « Nach § 16 wird als § 16a folgende Bestimmung eingefügt:

S 168.

Die Nückvergütung kann für einen oder mehrere Monate, auch für die Bergargenheit, ganz oder teilweise, aberfannt werden, a) wenn der geforderte Betrag den bei der Nachprüfung er-

«chneten übersteigt und die Mehrforderung aúf einem BVer- izulden des Verlegers oder jeiner Angestellten beruht,

b) eun der Verleger die thm nah § 16 obliegenden Pflichten

vertießt,

c) wenn der Verleger wegen einer mittels der Presse und zum viachteil des Zeitungêegewerbes begangenen Zuwiderhandlung gegen das Geseg über den unlauteren Wettbewerb im Zivil- oder Strafverrahren rechtskräftig verurteilt wird. Jt ein Verfahren dieser Art eingeleitet, so kann die Zahlung der Nückvergütung bis zur rechtskräftigen Beendi- gung des Verfahrens vorläufig eingestellt werden, sofern dringender Verdacht einer die Interessen des Zeitungs- gewerbes erbeblich verlelzenden Zuwiderbandlung be- gründet ift,

d) wenn der Verleger Druckpapier, 2as erx zu einem verbilligten

Preise zur Herstellung von Zeitungen und Zeitschriften der

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im § 12 Abs. 1 bezeiGneten Ark bezogen hat, zu anderen Zwecken verwendet, insbesondere verkauft,

e) wenn der Verleger die tariflichen Verpflichtungen geaen seine Arbeiter, Angestellten oder journalisti)hen Mitarbeiter nicht erfüllt.

Die Entscheidung steht dem Voistaud zu. Gegen den Beschluß -

ist die Beschwérde an den Verwaltungsrat zulässig. Dieser

enticheidet endgültig unter Ausschluß des Nechtswegs.

Soweit nah Aberkennung der Nückvergütung die Nück- erstattung bereits gezahlter Beträge in Frage kommt, erfolgt die Beitreibung auf Veranlassung der RNückvergütungskaßse tür die deutsche Presse nah den landesrechtlihen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben.

6. Als § 17a wird folgende Bestimmung eingefügt: S 17a,

Die Hinterziehung der im § 2 des Gesetzes vorgesehenen Holzabgabe wird mit einer Geldstrafe bis zum 20 fachen Bes trag der hinterzogenen Abgabe oder mit Gefängnis bestraft

Auf die Hinterziehung der von Waren, die keiner Ausfubr- Bewilligung bedürfen, zu entrichtenden Ausfuhrabgabe findet § 7 der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919 (NGBl. S. 2128) entsprechende An- wendung.

7. Als § 17b wird folgende Bestimmung eingefügt: S-17b.

Auf die im § 2 des Gesetzes vorgesehene Holzabgabe und ihre Durchführüng, insbesondere auf diè estseßung und Er- hebung, auf bas Rèechtémittelverfahren, auf dle Bestrafung von Zuwiderhändlungen gegen die Bestimmungen über dig Holzabgabe sowie auf das Stratverfahren finden die Vor- schriften der Neichsabgabenordnung und des Uinsfaßsteuergesc8es entsprechende Anwendung, - soweit nicht die Länder über die Veranlagung und Erhebung der Abgabe hiervon abweichende Bestimmungen treffen.

Uriel 1). Die Verordnung tritt am Tage na der Berkündung in Kraft, Berlin, den 22. März 1923. Der RNeichäwirischaftsminister. DL Beck er.

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Bevo vodnunqg, betreffend die Gebühren der Gerichtsvollzieher. Vom 20. März 1923, (Veröffentlicht in der am 1. April ausgegebenen Nr. 24 des RGBl. Teil 1 S. 221.)

Auf Grund des Artikels 111 des Geseyes zur Aenderung der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 14. Dezember 1922 (RGBl. T S. 914) wird mit Zustimmung des Neichsrats verordnet:

Uriel L

Die Säge der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1922 (NGBl. L S. 917) werden dahin geändert : l

1, Die in dem D 2AM. 1, 8, 9 6, dem 0.9 Abl. 1, dem §7 Abs. 2 bis 4, dem § 8 Abs. 1; dem § 10 Abs. 1 und den § 11, 12 bestimmten Gebührenfäße, ferner die in dem 83 Ubi. 3, dem § 7 Abs. 1 und dem § 13 bestimmten Mindest- beträge sowie der im § 3 Abs. 4 bestimmte Höchstbetrag erhöhen sih auf das Fünffache.

2. Die Pfändungsgebühr 3) beträgt nach der Höhe der beis zutreibenden Forderung

bei cinem Betrage bis zu 6000 4 einschließlih 200 4,

bei einem Betrage bis zu 12000 4 eins{ließlich 300 M,

bei einem Betrage bis zu 20 000 4 einschließlich 400 M.

Die weiteren Wertklassen steigen bis zu 400 000 ein- s{ließzlich um je 10 000 4 und die Gebühren um je 60 M; darüber hinaus steigen die Wertklassen um je 20 000 4 und die Geblihren um je 80 4. ;

3. Im § 13 erhöhen sich der Betrag, bis zu dem 1 4 für jedes angefangene Hundert erhoben wird, auf 10000 #4 und der weitere Betrag, bis zu dem 9509 jür jedes angefangene Hundert erhoben werden, auf 100 000 Á.

4. Ergeben si bei den in den 88S 7 und 13 bestimmten Gebühren Pfennigbeträge, fo sind diese auf den nähsthöheren Markbetrag

abzurunden. Wrttl el 11. Die Verordnung tritt eine Woche nah der Verkündung in Kraft. Der Artikel V des Gesetzes zur Aenderung der Gebühren- ordnung für Gerichtsvollzieher vom 14. Dezember 1922 findet ent- sprechende Anwendung. Berlin, den 20. März 1923. Der Reichsminister der Justiz. Dr. Heinze.

Bekanntmachung.

Die Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft Phönix in Wien hat an Stelle des Herrn Dr. Paul O MEIE zu München Herrn Dr. jur. Hermann Stetninger,