Württembergische Baumwollspinnerei Eßlingen, Genuß- fcheine Q Württemb
'irnerei Ackermann
uderfabrif Xeilbronn Zukertabrik Rheingau Zuderfabrik Stuttgart
b) Ausländische Weripapiere, b 0/6 Bulgarische Tabakanleibe von 1992 4} 9% Ungar. Hyp. Bank Ser. 1 v. 1897 db 0/0 Fünffirh. Barcs. sifr. i. S.
Belgien.
2 S Drlsseltr Stadtanleihe v. 1905 (100 Fr.- Lose
M
Argentinien.
Buenos-Aires Stadtanleihe v. 1913 Papierpesos 30 915 für P.-P. 100
Amsterdamer Bank-Akt. Jugoslawien.
Serbische 19 Fr.-Lose U 906,5 p. St. Portugal. 43 %% Innere Portugiesen v. 1905. . .
Nußland.
JIuternationale Handtlsbank . . „, Bank für auêwärtigen Handel ,
Schwe iz. 5 0/9 Obl. der Stadt Zürich v. 1915 Bank für elektr. Unternehm.-Att.
Tscheho-Slowakei. Akt.. Brauerei am Smichow Aft.-Brauerei Asch Akt -Brauerei Eger Aft -Brauerei Staab Schloßbräuhaus Kolin Leitmeritzer Bierbrauerei zum Elbs{loß „¿errum“ Eisen-Ind. A -G. E : Neutitscheiner Fabrik landw. Maschinen . …. Oesterr. Glaëhütten Aussiig Oesterr. Verein f. chem. u. metallurg. Pro- N C R Erste Pilgramer Bürsten u. Pinsel-Fabrik Johann Priebsh Erben A-G. ... Gebrüder Stollwerk Vorzugsaktien Preßburg . Schattauer Tonwarentabrik Waagthal Zuckerfabr1k Si Serlabrit Hrochow-Tyrec 4 entralbank der Deut\chen Sparkassen . Neutraer Sparkasse . Erfte Preßburger Sparkasse 423% Piltener Stadtanleihe von 1914 .
Nussiïche MNu1fische
s 613 per St.
4 285 für Fr. 100
46 822 für hfl. 100
. » + 20 439 für Esc. 100
169 für 100 No. 158 für: 100 No:
19 139 für Fr. 100
4%/0 Böhm. Hyvothekenbank Pfandbr. 4%/0 Mähr. Hypotheken-Bank Pfandbr. … .
American Locomotiv Shares
Chicago Milwaukee
Chicago Great Western Nuj. Shares
Com. PVroduce Com. Shares
Denver & Nio Grande
Missouri Kansas & Texas Nuj. Shares
St. Louis & St. Mortg. Bonds Serie A. .
St. Louis & Incon Bonds - :
43 New York Telefon Comp. Obl. M./N.
Southern Pacific Nuj. Shares -.
4 9/0 Union Pacific N N. Bonds M
United States Steel Corp. Shares
vom 17. April 1923 (NGBl. 1
kfommissar über Veberwahung -der
Berlin, den 27. April 1923.
Oeser.
Preußischer Staatsanzeiger Nr. wonach die aus dem Hafen von
gehoben. ; Berlin, den 27. April 1923.
Hamel.
Die Kaliprüfun gsstelle hat in 21. März 1923 entschieden:
Der Gewerk schaft Sie Salzderhelden wird gemäß § 82 führung des Gesetzes über die 18. Juli 1919 eine. endgülti
- . . g 4% Böhm. Landesbank Kommunal-Pfandbr. 2
Nui. 5% Bonds... Francisfko 4 9% Prior. Line
St. Francisko 6 9/6 Gen. Line
Kuenzer in Berlin NW. 40, Moltkestr. kommissar für das gesamte Reichsgebiet ernannt.
Der Ms des Innern.
907 00
p. 900 p. . » 2438 p.
Ver. Staaten von Amerika:
130 189 p.
& St. Paul. Nuj. Bonds 22552 p.
3 844 p. 134 801 p. 90 230 p. 14350 p.
70 732 p. e GOSDL 95 335-p. ¿_GPTLO: I
104%
09-430 p.
Bekanntmachung.
Auf Grund, des 8 2 der Verordnung des Reich8spräsidenten zur Wiederherstellung der Len Sicherheit und Ordnung 251)
habe ih den RNeichs- öffentlihen Ordnung 8, zum Regierungs-
Der Reichsminister des Jnnern.
Bekanntmachung.
Nachdem zufolge amtlicher Mitteilung die Pest in Malaga als erloschen angesehen werden fann, wird die Anordnung vom 18. April 1923 (Deutscher Reichs- und 91 vom 19. April 1923), Mala7a nach einem deutschen Hafen kommenden Schiffe und ihre Insassen vor der o4m freien Verkehr ärztlih zu untersuchen sind, hiermit auf-
Zulassung
“threr Sigung am
gfriedIl in Vogelbeck bei Absatz 2 der Vorschriften zur Durch- Regelung der Kaliwirtschait vom ge. Beteiligungsziffer in
Höhe 22. O
in Vo
D
Mente
21, M
n ringen
Vorichr Kaliwir
Menter
zuerkannt, unbeschadet derx auf Grund ‘des §
Vorstehende Entscheidung ist der Gewerkschaft
Die Kaliprüfun 21. März
Die Kaliprüfungsstelle hat in
gungsziffer in Höhe: von 1. Fébruar 1923 zuerkannt, Verordnung vom 22. Oktober 1921 (NGBI. nehmenden Aenderungen. lichen Beteiligungsziffer aller
Berlin, den 283. April 1923.
Vorstehende Entscheidung ist der Gewerk
von 4,9233 Tausendsteln mit Wirkung vom 1. Februqr §
der Verordnung
ftober 1921 (RGBL S. 1312) vorzunehmenden Aendery
Sie entipricht 97,5 vH der durschnittlichen Beteiligungszise, P Berlin, den 23. April 1923.
(Siegel.) Die Kaliprüfungsstelle. He el.
Sia ta gelbeck am 25. April d. J. zugestellt worden. egfrieh
J. A.: Köhler.
gsstelle hat in ihrer Sißung
1923 entschieden: ie Beteiligungsziffer des. K
aliwerkes Pöôthe,
wird gemäß § 83 Absatz 5 der Verordnung vom 22. Of J betreffend Abänderung : B seßes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. C vom 1. Februar 1923 in der bisherigen Höhe neu fel gesegt. :
Berlin, den 28. April 1923.
der Vorschriften zur Durk-führung des (
Juli 1919
(Siegel.) Die Kaliprüfungsstelle. Heckel.
Vorstehende Entscheidung ist ‘der Gewerkschaft Pöthen 4
roda in Thür. am 25. April d. J. zugestellt worden, : J. A.: Köhler.
ihrer Sizung q
ärz 1923 entschieden:
r Gewerkschäft Pöthen in Meáteroda wird für ihr Kaliwerk Pöthen II gemäß é
iften zur Durchführung des Geseßes über die Regelung do t]haft voi 18. Juli 1919" eine endgültige B eteili 9,8070 Tausendsteln mit Wirkung doy unbeschadet der' auf G1und des S 84 p ) : S. 1312) orz Sie ent\priht 115 vH der dursnit Werke.
d a (Thi 82 Absay dd
_(Siegel.) Die Kaliprüfungsstelle. Hedckel. :
aft Pöthen i
oda in Thür. am 25. A zugestellt worden,
pril d. J. J. A.: Köhler.
Entscheidungen der Filmprüfftelle in Berlin in der Zeit vom 18. bis einshließlich 24. April 1923.
Ursprungsfirma
VSLI ia B Ee
Ursprungs-
Antragsteller ‘land
Akte
Datum der Ent- scheidung
Länge in m
auch vor : Jugendl ichen ür
Zugelassen
Erneut -zu-
gelassen nach
Beschwerde oder
; | Widerrut
Bemerkungen
N
verboten
Aus'\chnitte in m
Metro-Pictures i B. B. Film-Fabrikation Deulig-Film Indultrie-Film A.-G. Deulig-Film Althoff-Ambos. Film Deulig-Film
Universum-Film A.-G. Deulig-Film
Arminius-Filnm Goldwyn
‘“«¿Dienstbotennot
“Sn der Nacht — in der Nacht .
¡Deulig-Woche Nr. 16
Sine meuerbellatua E
Kohle und Eijen an Rhein und Ruhr .
Winter im Gebirge
Muhrnot . .
resden, das Elbetal und die Sächsische O L E
Eine Berliner Benzin-Tankstelle nach amerifanischem Muster in Betrieb . .
Das Wunder.
Oültet Cure Tee
Berichtigungsvermerk. „Der Noman einer Opernsängerin“
Berlin, den 26. April 1923.
Worte
ergänzt.
Universum-Film-Verleih
Amerila Inland
B. B. Film-Fabrikation Deulig-Film Industrie-Film A.-G., Deulig-Film Althoff-Ambos-Film Deulig-Film
Univerjum-Film A.-G.' s Deulig-Film x
Arminius-Film » Südfilm A.-G. Oesterreich
QFE brnab job (sts ek pak jun jaunb fund C19 C
Bei dem im „Reichsanzeiger“ Nr. 59 vom 10. März 1923 veröffentlichten. Bildstreifen
1296 810 112
162 308 154 256
1340 86
105 1574
24. 20
Filmprüfstelle Berlin.
Mildner..
„Samson
++ + +++++
…
+4 Jugendliche
Nein belehrend
F : 3, wurde der Hauuttitel dur dit
: Bekanntmachung,
Auf Grund von § 1 der Bekanntmachung zur Fernhaltung un- zuverlä)siger Personen vom Handel vom 23. September 1915 haben wir dem Aron Schipfke, Große Bachgasse Nr. 11, Darm- ftadt, den Trödelhandel, inébesondere den Handel mit Metallen, Lumpen, Slaschen und Papier, wegen Unzuverlässigkeit untersagt.
Darmstadt, den 26. April 1923.
Polizeiamt. Or. U singer.
Preußen.
Gesegz, betreffend Bereitsiellung weiterer Staatsmittel ür die dur Geseß vom 8. August 1922 (Geseß- amml. E.244) angeordnete Versorgung des Gebiets an der mittleren und unterenWejer mit eleftrischem Slbrom (1. Nachtragskreditgesez).
(Veröffentlicht in der am 28. April ausgegebenen Nr. 23 der Geseßsamml. S. 187.)
Der Landtag hat folgendes Geseß ‘beschlossen: 1
Das Staatéministerium wird ermächtigt :
a) zur erjorgung des Gebiets an der mittleren und unteren Weser mit eleftri|hem Strom einen weiteren Betrag von 26 000 000 (00 A (se{ésundzwanzig Milliarden Mark) unter den Vorausseßungen des § 2 Ziffer a des Gesetzes bom 8. August 1922 zu verausgaben ;
Bürgschaft für die Anleihen einer zu diesem Zweck ge- bildeten Aktiengesellihaft bis ¿um Höchstbetrage von 25 000 000 000 , Cünfundzwanzig Milliarden Mark) in Gemeinschaft mit den Beteiligten zu übernehmen ;
für den Bau von staatlichen Leitungen nnd Umspannwerken zur Verbindung des Großkraftwerks Hannover mit den Endpunkten der staatlichen Leitungen im Weserquellgebiet und im Versorgungégebiet des Krattwerks Dörverden einen weiteren Betrag von 11 400 000 000 4 (elf Milliarden und vierhundert Millionen Mark) zu verausgaben.
|
L Di , Die durch Gesetz vom 8. Äecuft 1922 und durch das zu den in § 2 Ziffer a des Ge})eßes vom 8.
verausgabt werden. S9. (1) Der Finanzminister wird ermädtigt,
§ 1 erwähnten Autwendungen eine Anleibe durch V entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen
Die Verwaltung der Anleihe wird sbulden übertragen. Die Anleibe jähr1ih 1,9 vH des kapitals unter Hinzurech gefamten Staatsschuld oder zur Ver
verwendet werden. Al1s ersparte Zinsen sind 5
der Anleihe aufgewendeten oder auf bewilligte Anleihen verrechneten
Beträge anzusctzen.
(2) An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schaßanweisungen oder Wechsel auêgegeben werden. anweilungen ist der Fälligkeitötermin anzugeben. von zwei Mitgliedern der Hauptverwaitung der Staatéschulden zu
unterschreiben.
und ausländi|he Währungen sowie im (4) Die Schatzanweisungen und gegeben werden. (5) Die Mittel
zur Einlösun Wechsel können dur
Auégabe hon beschafft werden.
(6) Schuldverschreibungen, Scatanweisungen und Wechsel, die zur Cinlösung fällig werdender Schaganweisungen oder Wechsel be- hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden auf An- ordnung des Finanzministers vier ehn Tage vor der Fälligkeit zur
\ Cg Me l dpapie bor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die ÜUmlauffähigkeit und die Verzinsung der einzülöseriben Schuld-
stimmt sind,
Verfügung zu halten. Der Umlau der neuen Schuldpapiere darf nicht
und
papiere aufhört. (7) Wann, durhch welch{e welchem Zins- oder Diskontsaze,
D (Geseßsamml. S. 244) egenwärtige Geseg bewilligten -Mittel können außer ( August 1922 genannten Zwecken auch zum Bau und Betrieb eines staatseigenen Kraftwerks
der Hauptverwaltung der Staats- ist in der für den Anleihezweck autg nung der erjparten Zinjen zur Tilgung der “endung auf bewilligte Anleihen
Mrs v L amb l | aßanweisungen und eln oder von Schuldverschreibungen in dem erforder! ihen Nennbetrage
Stelle und in welchen Beträgen, zu aße, zu welhen Bedingungen der Kün- digung oder mit welchem Fälligfeitstage sowie zu welchem Kurse die
zur Deckung der im erausgabung eines aufzunehmen.
Art zu tilgen, daß
vH der zur Tilgung
‘In den Schay- Die Wesel sind
Verzinsung
Schuldverschreibungen, Schaßanweisungen und Wechsel ausgegeben
werden sollen, bestimmt der Absatzes 3. die Festseßung des
Finanzminister; ihm blzibt im Falle de Wertverhältnisses suwie der näheren
Bedingungen für Zahlungen im Auslande überlassen
Die Minister.
4. Ausführung dieses Gefrtes erfolgt dur die zuständigen
Das vorstehende vom Landtage ‘beschlossene Gesez wird
hiermit verkündet. rats sind gewahrt.
Die verfassungsmäßigen Nahte des Staats
Verlin, den 26. April 1923.
betreff (Verö
Der Das
a) si
. der. Ostpreußenwerk-Aktiengesellschaft für den Bau elek-
Das Preußische Staatsministeriura. Braun, Siering. von Ri Hter.
Geseg, i end die weitere Beteiligung Treaßens an der Ostpreußenwerk-Aftien gese lschaft.
fffentlicht in der am 28. April ausgegebenen Nr. 24 der Geseßsamml. S. 139.)
Landtag hat folgendes Geseß beschlossun:
1.
Staatsministerium wird ermächtigt:
dun Uebernahme weiterer Aktien im Höchstbetragt von 200 Millionen Mark — zweihundert Millionen Mark — an der Ostpreußenwerk-Aftiengesells{uft zu ‘beteiligen mit der Maßgabe, daß das Aktienkapital aaf 600 Millionen Mark erhöht wird, und daß das Reich un» Provinz je den gleichen Betrag am Aktienkapital übernehtnen,
trizität8wirtschaftlicher Anlagen in der Provinz Ostpreußen und den ehemaligen Gebieten der Provinz Westpreußen ein weiteres unkündbares verzinslihes Darlehn von 550 Mil lionen Mark — fünfhundertfünfzig Millionen Mark — zu gewähren, sofern ihr das Neich für den gleihen Zweck ein
- lolches Darlehn in gleicher Höhbe- gewährt,
einen weiteren Betrag von 4250 Millionen Mark — vier lausendzweihunderttünfzig Millionéèn Märk — für die Ost- preußenwerk-ftiengesellschaft je nah dem Fortgange der Arbeiten bereitzustelen mit der Maßgabe, dieje Summe
entweder ganz zur weiteren Erhöhung des Aktienkapitals
oder zum Teil auch als verzinsliches Darlehn zu verwenden, Q) für den Ausbau des Mittel|pannungsnetes in Masuren,
jedoch nah noch zu treffender näherer Entscheidung ein verzinsliches unfündbares Darlehn von 200 Millionen Mark
— zweihundert ‘Millionen Mark — bereitzustellen,
e) Ea mit dem Reiche und der Provinz Ostpreußen im erbâltnis ihrer Beteiligung am Attienkapital die Bürg- schaft fur Ausgabe von Teilschuldvershreibungen des Oft- preußenwerks bis zum weiteren Betrage von 30 Milliarden
Mark — dreißig Milliarden Mark — zu übernehmen.
: 8 2. (1) Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung der im 1a bis e erwähnten. Aufwendungen eine Anleibe durch Veraus- ung eines entsprehenden Betrages von Sculdverschreibungen auf- ehmen. Die Verwaltung der Anleibe wird der Hauptverwaltung
Staatsschulden übertragen. Dee Anleihe ist in der Art zu tilgen, daß jährli 1,9 vH des für den Anleibhezweck aufgenommenen Schultd- sopitals unter Hinzurehnung der ersparten Ziwen zur Tilgung der gesamten Staats1\huld oder zur Verwendung aut bewilligte Anleihen perwendet werden. Als ersparte Zinsen sind 5 vH der zur Tilgung der Anleihe aufgewendeten oder auf bewilligte Anleihen verrechneten Beträge anzufezen. :
(2) An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergend Ehayanweisungen oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schatz- anweisungen ist der Fälligkeitstermin anzugeben. Die Wechsel sind bon zwei e ligliedarn der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu
tershreiben. :
n (3) Die Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, etwa zuge- hôrigen Zinsscheine und Wechsel können auch sämtlich oder teilweise auf auéländische oder nah einem bestimmten Wertverhältnisse aut in- uind ausländi!he Währungen sowie im Auslande zahlbar gestell1 werdent
(4) Die Schazanweisunden und Wesel können wiederholt aus- gegeben werden. i
(5) Die Mittel. zur Einlösung der Schazzanweisungen und Wechsel Finnen durch Ausgabe von S aßanweisungen und Wech)e!n oder von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage beschafft werden.
(6) Schuldverschreibungen, Schagzanweisungen und Wechsel, die
r Einlösung fällio werdender Schaßanwetsungen oder Wechsel be- finmt sind, hat die Paubtvérwaltung der Staatsschulden auf An- ordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor der Fälligkeit zur Lerfügung zu halten. Der Umlauf und gegebenenfalls die Verzinsung der neuen Sch uldpapiere darf niht vor dem Zeitpunkte beginnen; mit dem die Umlauffähigkeit ‘und die Verzinsung der einzulösenden Shuldpapiere aufhört.
(7) Wann, dur welhe Stelle und in welchen Betirägen, zu weldem Zins- und Diskontsate , zu welchen Bedingungen der Kündigung oder mit welhem Fälligkeitêtage sowie 4 welchem Kurse die Schuldverschreibungen, Schaßanweisungen und esel ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister; ibm bleibt im Falle des Abs, 3 die Festseßung des Wertverhältnisses sowie der näheren Be- dingungen für Zahlungen im Ausland überlassen.
8.3. N D Ausführung dieses Geseßes erfolgt durch die zuständigen uier. j Das vorstehende, vom Landtage beschlossene Gesez wird hiermit verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Staats- rates sind gewahrt. Berlin, den 26. April 1923. :
Das Preußische Staatsministerium. Braun. Siering. von Richter.
B aR aae Pa
Geseg, betreffend Beteiligung Preußens an der zu gründenden Aktiengesellschaft „Ueberlandwerk Oberschlesien“.
(Veröffentlicht in der am 28. April ausgegebenen Nr. 25 der Gesezsamml. S. 141.)
Der Landtag hat folgendes Geseß beschlossen:
8 L L Das Staatsministerium wird ermächtigt, naß Maßgabe der von dem zuständigen Minister festzustellenden Pläne :
a) zur Beteiligung des Preußischen Staates an der zu gründenden Aktiengefellihaft „Ueberlandwerk Oberschlesien“ einen Betrag bis 250 000 000 .4 (zweihundert\ünfzig Millionen Mark) wie folgt zu verwenden : j 1, 85 000 000 .4 (fünfundaMtzig Millionen Mark) für die Uebernahme von Aktien, D
2, bis 165000000 A (einhundertfünfundsechzig Millionen Mar?) für die Uebernahme weiterer Aktien oder für die Gewährung eines angemessen zu verzinsenden und zu tilgenden Darlehns, soweit weitere Geldmittel erforderli werden sollten.
d) Bürgschaft für die Anleihen der Aktiengeiellschaft bis zum Gesamtbetrage von 2 000 000 000 Æ (zwei Milliarden Mark) zu übernehmen. :
Bei Beteiligung von Privatkapital an der Aktiengeselschaft muß
sWergestellt lein, das die Mehrheit der Aktien dauernd in öffentlich- rdtlider Hand verbleibt. 82
(1) Der Finanzminister wird ermächtigt, zur DeckEung der im § 1 kewilligien Summen eine Anleihe durch Verausgabung eines ent- tehenden Bétrages von Schuldverschreibungen . aufzunehmen. Die erwaltung der Anleibe wird der Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen. Die Anleibe ist in der Art zu tilgen, daß jährli 1,9 vH für den Anleihezweck aufgenommenen Schuldkapitals unter Hinzu- kenung der ersparten Zinsen zur Tilgung der gesamten Staatsschuld der zur Verrechnung auf bewilligte
er auf bewilligte Anleihen verrehneten Beträge. anzuseten. (2) An Stelle der Schuldverschreibungen können vorbergrdeid Sdhaganweitungen oder Wechsel auéêgegeben. werden. In den Sch
zwei Mitgliedern der Hauptverwaltung: der Staats)chulden zu tntershreiben. | (9) Die Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, etwa zu- Webörigen Zinsscheine und Wechsel können auch sämtli oder teil- ise auf ausländische oder na einem bestimmten Wertverhältnisse W in- und ausländische Währungen fowie im Auslande zahlbar testellt werden. i (4) Die Schayzanweisungen und Wesel können wiederholt aus- egeben werden. ; ; i (9) Die Mittel - zur. Einlösung der Schaßanweisungen und Vedhjel können duth Ausgabe von Schatßzänweisüungen und Wechseln lei gen „Schuldverschreibungen in dem erforderlihen Nennbetrage ant werden. : (6) Schuldverschreibungen, Schatanweisungen und Wechsel, die bat Einlöfung fällig werdender Schaßanweisungen oder Wesel stimmt find, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden aut An- otdnung des Finanzministers vierzehn Tage vor der Fälligkeit zur hee gung zu halten. Der Umlauf und gegebenenfalls die Verzinsung E neuen Schu!1dpapiere darf nit vor dem Zeitpunkt beginnen, mit n die mlaufsähigkeit und die Verzinfung der einzulöfenden Schuld- tre aufhört. d gi (7) Wann, durch welche Stelle und in welchem Betrage, zu welchem tes oder Diskontsaze, zu welchen Bedingungen der Kündigung oder M welchem Fälligfeitstage sowie zu welchein Kurse die Schuld» ‘schreibungen, Schaganweisungen und Wechjel ausgegeben werden
Anleihen verwendet werden. Als tsparte Zinsen find b vH der zur Tilgung dieser Anleihe aufaewendeten -
aß- Uweisungen ist der Fälligkeitstermin anzugeben. Die Wechsel sind |
sollen, bestimnft der Finanzminister; ißm bleibt im Falle des Abs. 3 die Festseßung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für Zahlungen im Ausland überlassen.
8 3.
Die Austührung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Minister.
Das vorstehende, vom Landtag beschlossene Gesetß- wird hiermit verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Staats- rats sind gewahrt.
Berlin, den 26. April 1923. i
Das Preußische Staatsministerium. Braun. Siering. von Richter.
Der „Siemens“ Elektrishe Betriebe Afktien- esellshaft in Hamburg wird hierdurch auf Grund des eseßes vom 11. Juni 1874 (Geseßzjamml. S. 221) das Recht
verliehen, das in den Kreisen Aurich und Norden belegene Grundeigentum, soweit es zur Errichtung der im Jahre 1914/15 erbauten, in dem dem Antrage beigefügten Plan rot eingezeich- neten Hochspannungsleitung von Aurich über Norden zur Nordsee in An brut genommen ijt, im Wege der Enteignung zu erwerben oder, joweit dies ausreiht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten.
Gleichzeitig wird auf Grund des § 1 des Geseßes über ein vereinfahtes Enteignungsverfahren vom 2. Juli 1922 (Geseßsamml. S. 211) bestimmt, daß die Vorschriften dieses Geseßes bei der Ausübung des vorstehend verliehenen Enteignungsrechts anzuwenden sind.
Berlin, den 21. April 1923. Das Preußische Staatsministerium.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Stapenhorst.
- Urkunde, betreffend die von der Neustadt-Gogoliner Eisen- bahngesellshaft beschlossene Vermehrung ihres Grundkapitals durch Ausgabe weiterer 2000 Stück Aktien über je 1000 #4 im Betrage von 2 Millionen Mark auf den Gesamtbetrag von 5 Millionen Mark.
Nachdem die Neustadt-Gogoliner Eisenbahngesellschaft in Neustadt O. S. darauf angetragen hat, ihr die Erhöhung ihres Grundkapitals von 3 Millionen Mark Deutscher Reichswährung durh weitere Ausgabe von 2 Millionen Mark auf den Jn- haber lautenden Aktien in Stücken von je 1000 4 zu eas, wird hierzu in Ergänzung der Konzessionsurkunde vom 19. August 1895 die staatliche Genehmigung erteilt.
Berlin, den 22. Januar 1923. :
Siegel. Das Preußische Staatsministerium. Braun. Siering.
r Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Dem Tierarzt Dr. Korsch- in Liebenwalde (Mart) ift die Tommissarishe Verwaltung der Kreistierarztstelle in Greifen- berg i. P. (Reg.-Bez. Stettin) übertragen worden.
Ministerium fü
K)
Ministerium für Volkswohlfahrt. Bekanntmachung.
Durch den Herrn Reichsminister des Jnnern wird eine neue Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1923 unter der Be-
zeichnung: : : Deutsche Arzneitaxe 1923,
fünfte abgeänderte Ausgabe, amtliche Ausgabe, herausgegeben. Jch bestimme hiermit, daß diese Neuausgabe mit Wirkung vom 1. Mai 1923 ab für das preußische Staatsgebiet in Kraft tritt. Die fünfte Ausgabe erscheint im Verlage der Weidmannschen Buchhandlung in Berlin SW. 68, Zimmerstraße 94. und kann von dort zum Preise von 2200 .4 bezogen werden.
Weiter bestimme ih auf Grund des § 80 Abs. 1 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich mit Wirkung vom 1. Mai 1923 unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und vorläufig mit Wirkung bis 31. Juli 1923, daß die Apotheker in den, beseßten Teilen des Staatsgebiets berechtigt sind, zur Abgeltàng der durch die gegenwärtigen U RN ABterigtettn in den beseßten Gebieten verursachten außergewöhnlichen Un- kosten der Warenbeschaffung auf e e (Rezept, Spezialität, Handverkauf) einen besonderen eschasfungszuschlag von 30 4 zu erheben.
Berlin, den 26. April 1923.
Der Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Gottstein.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Der Reichsjustizminister a. D: Dr. l : ordentlichen Professor in der rehts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität in Kiel wieder ernannt worden.
Der Privatdozent und Abteilungsvorsteher am Kaiser- Wilhelm-Jnstitut für Metallforshung Dr.-Jng. Tafel in Neu- babelsberg ist zum ordentlichen Professor an der Technischen Hochschule in Breslau ernannt worden. 9
Bekanntmachung.
Am 192. und 13. Juni d. A findet an der Preußischen Hochschule für Leibesübungen (Landesturnanstalt) in Spandau eine Prüfung für Schhwimmeister und Schwimm- meisterinnen. statt. Durch das E der Prüfung wird die Befähigung zur Leitung und Beauf ichtigung des Schwimm- und Badebetriebes in öffentlichen und privaten ESchwimm- und Badeanstalten nachgewiesen. Zugelassen zur Prüf ng werden E e E A Loe Berlin und der
rovinz Brandenburg ihren Wohn aben. E Die Gesuhe um Zulassung zur Prüfung sind an das Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung zu rihten. Sie müssen bis spätestens am 20. Mai d. J. vor- 2 find ih beizufü ind -ihnen beizufügen: 1. Auf béiónderem Ben ein selbstgeschriebener Lebenslauf, aus dem au Art und Umfang ' der Vorbereitung auf die Prüfung ersichtlich ift, 2, ein polizeilihhes Führungszengnis,
Radbruch ist zum
3. ein antsärztlißes Zeugnis darüber, daß der Körperzustand und die Gesundheit des Bewerbecs (der Bewerberin) die Ausübung des Berufs als Schwimmeisier (Schwimm- meisterin) gestattet.
Berlin, den 25. April 1923. Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. J. A.: Krüß.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung unzuberlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBI. S. 603) habe ih demKohblenhändlerNudolfSeidlerinBerlin- Charlottenbu rg, Marburger Straße 8, durch Verfügung vorn beutigen Tage den Handel mit Gegenständen des tägs lichen Bedarfs wegen Unzuverlässigfeit in bezug auf diesea Handelsbetrieb untersagt.
Berlin, den 21. April 1923,
Der Polizeipräsident. Abtéilung W. S. D: Dr. Hinck&ek:
; Dektaüntmachung,
Auf Grund der VBundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die “Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (NGBIl. S. 603) jowie der Ausführungsbestimmungen zu dieser Ver- ordnung vom 27. September 1915 und 2. August 1916, habe ih dem Möbelhändler WilhelmKlein in Weitmar, Neulings straße 83, die Ausübung desHandels mitGegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit M öbeln, wegea Unzuberläisigkeit untersa gt.
Bochum, den 23. April 1923.
Der Landrat. Stühmeyer.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (NGBLl. S. 603) habe ih den É heleuten Schlosser Albert Zimmer, hier, Leopoldstraße 52, wohnhaft, den Handel mit Lebens- und Futtermitteln aller Art owie mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs, egen Unzuverlässigfkeit in bezug auf diesen Haudelsbetrieb unters
agt.
Dortmund, den 24. April 1923.
Der Polizeipräsident — Wucherstelle. J. V.: Martinius.
Bekanntmachung.
Dem Händler Oskar Krahl in Hudemühlen FL habe ih. wegen Unzuverlässigkeit mit dem heutigen Tage jeglihen Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere den Handel mit Lumpen, Alteijen und anderen Tröôdel- waren sowie Lebens-, Genuß- und &uttermitteln, untercjagt, ibm auch jede mittelbare und ‘unmittelbare B eteitligung an diesem Handel verboten.
Gallingbostel, den 21. April 1923.
Der Landrat. J. V.: Kampmann.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 habe ih der Ehefrau Elise Adrian, geb. Ostermann, inSchüren, Berghofer Weg 6, den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarts, insbe)ondere mit Butter, Ciern und O b st , wegen Unzuverlä!sigkeit bis auf weiteres unte rsagt.
Hörde, den 20. April 1923.
Der Landrat. Hansmann.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915 (RGBLC. S. 603), betreffend die Fernhaltung unzuverlä!siger Perjonen vom Handel, habe ih heute dem Landwirt Heinrich Grüneberg in U ellnißy (Kreis Kalbe) den Handel mit Lebens- und Futtermitteln untersagt.
Kalbe a. Saale, den 24. April 1923.
Der Untdrat. V oß.
Auf Grund der Linde rarbanmE vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlä)siger Personen vom Handel, ist dem Arbeiter — Händler — Hans Sievers und seiner Ehefrau, Mühlenhof 26, in Neumünster der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Eisen, Metallen und Altmaterialien, wegen Ünzuverlä!sigkeit unters sagt. Neumünster, den 25. April 1923. Die Polizeibehörde. Schumadcher.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 23 der Sreukitüen Geseßsammlung enthält unter :
Nr. 12 490 das Gesetz über die Apothekerkammern und einen téicile harr ccertubat vom 21. April 1923, unter j
Nr. 12 491. das Gese, letrerte die Bereitstellung weiterer Geldmittel für die nah dem Gesege vom 12. August 1905 (Geseßsamml. S. 335) durchzuführende Regelung der Hoch- wasser-, Deich- und É pg od an der oberen und mittleren Oder, vom 24. April 1923, und unter :
Nr. 12 492 das Gesetz, betreffend Bereitstellung weiterer Staatsmittel für die durch Geseg vom 8. August 1922 (Geseßsamml. S. 244) angeordnete DErgung des Gebiets an der mittleren und unteren Weser mit eleftrishem Strome (L Nachtragskreditgeseß), vom 26. April 1923.
Berlin, den 28. April 1923. Geseßsammlungsamt. Krüer.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 24 der Preußischen Geseßsammlung enthält unter Nr. 12493 das Geseß, betreffend die weitere Beteiligung Q an der Ostpreußenwerk - Aktiengesellshaft, vom , April 1923.
Berlin, den 28. April 1923. Geseßsammlungsamt. Krü er.
att linen imm Zimen Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Die Ausfuhrmindestpreise find geändert 0,910 nah England, Südamerika, Uebersee; ftüssiges, _wassers freies: Ammoniak nah Holland und (ab 16. d. M.) für elels trishe Zünder. Näheres durch die Außenhandelsstelle Chemis in Berlin W. 10.
für: Salmiakgeist
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