1923 / 109 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 12 May 1923 18:00:01 GMT) scan diff

Abgabe vom erte (Hundectteile e nit zu den iagenebeitelen S{muckgegen- tänden ujw. der Nr. 887a gehören oder durch die erbindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen; Blattaluminium (Aluminium- folie) (Drudplatten #. Nr. 874b) . .. .. 1 850 Hierher gehöriges Magnolialagermetall . ...- 1 B ierher gehöriges Weißmetall, roh

LTarisfuummer

delmünzen. « «- s 878c Pes aus Kupfer oder Messing A 88 nopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus unechtem Gold- oder Silbergespinst ohne DEBORE von anderen Gespinsten, mit Kern aus Spinnjstoffen . . . 884b : andere Waren (Rosenkränze |. Nr. 885b). . 885c —: andere Waren s aus 888 Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus Gespinsten aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle (ausgenommen Aluminiumgespinst, ohne Bei- mishung von anderen Gespinsten mit Kern aus Spinnstoffen) ; : 889 Blankscheite (Planchetten. auch aus Eisen), Mieder- federn, Bruchbänder und ähnlic)e Waren aus un- edlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, ganz oder teilweise mit Gespinsten oder Gespinstwaren über|sponnen oder überzogen . . . 3 ans 891a Eleftrisiermashinen; Modelle von Maschinen und Schiffen aus unedlen Metallen oder aus Legie- rungen unedler Metalle; Schrittzählex, und ähne- lide Taschenzäblwerke ohne Uhrwerke; andere Zählwerke (mit Ausnahme der Kontrollkassen 891g) sowie selbsttätige Meß- und Negistriervorrihtungen ohne Uhrwerk; hydrometrishe Instrumente (In- \trumente zur Messung der E Negistrierpegel) ohne Ührwerke; Geschwindigkeit8= messer für Fabrzeuge obne Uhrwerke; alle diese, soweit sie nit durch ihre Verbindungen unter andere Nummern fallen S Wle Neißzzeuge, Linienfedern (Neißfedern); auch Nastrale (Nostrale), Storh)chnäbel, Teilmaschinen -scheiben und Transporteure, mathematiihe Instrumente; Instrumente zur mechanischen Integration (Planiz meter, Integratoren); alle diese, soweit fie nit durch ihre Verbindungen unter andere Nummern C E O S 831d Optische Meßinstrumente, z. B. Polarisations- instrumente usw., Bussolen, Kompasse, astros nomische Fernrohre und andere astronomi|che, geodätische, nautische, geophysikalishe und meteoros Togi1che Instrumente, alle diese, soweit fie nicht D ihre Verbindungen unter andere Nummern allet ¿ L 851bh Chirurgishe Instrumente, soweit sie niht durch ihre Verbindungen unter andere Nummern fallen . . 2 891i Präzisionswagen; Instrumente für Metrologie und Eichwesen, barometrische, kalorimetrishe, thermo- metrishe und chemische Instrumente. . .. . 2 bysfifaliihe Lehrapparate ndfeuerwaffen aller Art, auch Luftgewehre, aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere Nummern fallen; Läufe und Schäfte zu Handfeuerwaffen - mit eingefügten oder beigepackten Schlössern, S(loßkasten oder Vershlußstücken A 27 Bügel, Federn, Hähne und Läufe, auch Teile von solchen sowie andere Teile von Pn (ausgenommen Schlösser und Verschlußstücke), aus unedlen Metallen oder aus Legierungen un- edler Metalle, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere - Nummern fallen, roh und bearbeitet 98 Schlösser und Verschlußstücke, auch Teile vou folchen, zu Handkeuerwaffen §88 Zungenorgeln (Harmoniums), Harmoniumzungen . 1 laviaturen (Tastaturen) und sonstige als solche

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erkfennbare Teile für Zungenorgeln .. ... .- 2

§39 Klaviere aller Art: mit einer Fabrikationsnummer vom L A O D eas A E A a O Pianoplatten aus Eisenguß «j 1

andere als folche erfennbare Teile von Klavieren aller Art, mit Ausnahme der unter 940 ge- H E N 2 Sé0a Klaviermechaniken, auG für automatische Klaviere (mit Ausnahme der Stiftwalzen für letztere der Nr. 943b/c) 940b Klaviaturen (Klavierklaviaturen), auß für auto- Mate Ae e C 8 L dine O HLIEE e e e s s s Spielwerke (Spieldosenwerke) ohne Gehäuse bei einem NReingewichte des Stückes von 509 g oder darunter und als solche erkennbare Teile davon ; andere mechanishe Spielwerke, nicht unter 943 c fallend, fertige Spieldosen sowie Vorrichtungen r mechanischen Wiedergabe von Tonstüdken Phonola, Pianola usw.) und als solche erkenn- re Teile davon; Musiknoten für mechani|che Spielwerke oder für Vorrichtungen zur mecha- nien Wiedergabe von Tonstücken (Musikrollen, Moe S S A Wte Aristons, Drehorgeln, Orchestrions und andere ähn- liche mechanische Spielwerke und dals solche erkenn- t A cil 1

Ártikel 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 17. Mai 1923 in Kraft. Berlin, den 11. Mai 1923.

Der Reich3wirtshaftsminister. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Dr. Reichardt. : von Brandt.

Verordnung

gur Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit Milch.

Vom 9. Mai 1923.

Auf Grund der Verordnung über egan nonen qur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RGBL S. 401/18. August 1917 (RGBl. S. 823) und des § 41 der Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (RGBl. S. 755) wird verordnet :

Die Berordnung über den Verkehr mit Milch vom 30. April 1921 (NRGBL S. 498) in der Fassung der Verordnungen vom 22. Jult 1921, 19. November 1921 und 9. Dezember 1922 (NGBI. 1921 S. 598, 189; 1922 I S. 922) wird, wie folgt, geändert:

1. § 2 Nbf. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung : :

1. BVollmilh, Magermilch und Sahne in gewerblichen NBetriebea zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als von Butter und Käse, insbesondere auch zur Herstellung von Dauer- mil, zu verwenden.

2. § 3 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: :

3. daß die der Verteilungöregelung unterliegende Milch bestimmten Erfassungs- und Verteilungsstellea zugeführt wirdz

sollen Personen aus dem Kreise der Fürsorgeemp gezogen werden.

[eres werden.

es Fürsorgeempfängers, die ihm von dritter Seite zufließenden Unterhaltsbeträge und die Möglichkeiten, die ‘ihm verbliebene Arbeitskraft zu verwerten, sind angemessen zu berücksichtigen. Bedürftigkeit soll niht deshalb verneint werden, weil der Fürsorge- ee von Dritten unterstüßt wird, die ihm gegenüber keine r

Regeln der Le ; o: und eine dauernde Unfähigkeit zu einer geordneten wirt-

fie auf Grund des Geseßes über Notstan

unterstüzungen gewährt werden. fihtlih länger, so sollen die eis

Zeit im voraus festgeseßt und zur Zahlung angewiesen werden, vorbehaltlich jeweiliger Nach etfung mit Rücksiht auf die Ver- änderúng der maßgebenden wertes.

besonderen Fällen können au Erkrankungen ist für eine ve und von Arzneien und Heilbehandlung Sorge zu tragen.

Wohnun Fürsorgeleistungen unmittelß6ar an die Heime und Anstalten gewährt wexden.

werden. | arg anae ari nur ausnahmsweise und nur insoweit in An-

3. Dem § 3 Abs. 2 wird folgende Vorschrift angefügt: :

4. daß die der Verteilungsregelung unterliegende Milch einer geeigneten Bearbeitung unterworfen wird.

4. Dem § 3 werden folgende Vorschriften angefügt: /

Die Kommunalverbände und Gemeinden können ferner mit Zustimmung der Landeszentralbehörden anordnen, daß die an der Verteilungsregelung Beteiligten zum Zwecke des Age bei verschieden hohen Unkosten Geldbeträge bis zur Höhe des Netrages der ersvarten Kosten an sie abzuführen haben. Die Beträge sind zur Deckung der Unkosten der Verteilungs- regelung und zur Verbilligung von Milch zu verwenden. Der Neichsminisier für Ernährung und Landwirtschaft kann nähere Bestimmungen treffen. : :

Die Beitreibung der in Abs. 3 genannten Geldbeträge \o- wie sonstiger bei der Durchführung einer geregelten Verteilung entstebenden Kosten erfolgt nach den landesrehtlihen Vor- schriften über das Verwaltungszwangsverfahren.

b. In § 5 Abs. 2 werden die Worte „15. Mai 1923“ dur die Worte „15. Mai 1924“ ersegt. L:

6. In § 6a Abs. 1 werden die Worte „Butter oder Käse“ dur die Worte „Buiter, Buttershmalz oder Käse“ erseßt.

7. § 12 erhält folgende Fassung: j

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für Kuh- mil, die Vor)christen des § 2 au für Vollmilch, Mager- milch und Sahne von Ziegen und Schafen.

Auf Dauermilch finden die Vorschriften der Verordnung, vor-

behaltlih der Vorschrift im § 2 Abs. 1 Nr. 1, keine Anwendung,

Berlin, den 9. Mai 1923.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirischaft. Dr. Luther.

Richtlinien für die Kleinrentnerfürsorge.

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über Kleinrentnerfürsorge

vom 4. Februar 1923 (Reichsgeseßbl. T Seite 104) werden mit Zustimmung tags für soziale Angelegenheiten und für den e folgende Richtlinien über Art, Umfang und Durchführung der Klein- rentnerfürsorge festgeseßt:

des Reichsrats und der Ausschüsse des Reichs-

U S 1: : 1. Die Landesregierungen treffen die für die gleihmäßige

Bus der Kleinrentnerfürsorge erforderlichen Anordnungen.

ie können nicht nur die gesamte Fürsorge, sondern au

einzelne a iete selbst übernehmen.

2. Die Lande8regierungen können die von den Ländern Üüber-

nommene, die Gemeinden und Gemeindeverbände die ihnen ob-

liegende Fürsorge unter ihrer Verantwortlichkeit durch Ein-

rihtungen der freien Wohlfahrtspflege durchführen, es sei denn,

daß Landesgesebße entgegenstehen.

bände der freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit bei der Fürsorge

HELGU Bean werden. 3.

Jn der Regel sollen die Ver-

er Anirag auf Fürsorge ist von dem Fürsorgesuchenden

selbst oder seinem geseßlihen Vertreter, im Behinderungsfalle von einem Beauftragten zu stellen. einem Vertreter in Empfang genommen werden, so hat- er die Vertretungsbefugnis nachzuweisen und auf Verlangen eine Voll- macht vorzulegen.

Sollen die Fürsorgeleistungen von

4. Bei Festseßung von ‘Art und Höhe der A R A

5. Bei der Durchführung größerer allgemeiner Hilfsmaß-

nahmen sollen bewährte Selbsthilfevereinigungen der Fürsorge- empfänger weitgehend beteiligt werden.

Zu § 2: 1. Ob Bedürsftigkeit vorliegt, soll ohne Engherzigkeit ent- Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse

tliche oder sittlihe Verpflichtung dazu haben.

2. Als erwerbsunfähig ist ein Fürsorgeempfänger dann an-

zusehen, wenn er infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nit nur vorübergehend as vir ist, durch Arbeit einen wesent- lichen Beitrag zu. den Kosten: seiner Lebensführung zu verdienen.

3. Eigene oder fremde Vorsorge ist niht nux dann anzunehmen,

wenn Rechtsansprüche des Fürsorgeempfängers zum Zweck jeiner künftigen ce U begründet worden sind, sondern auch dann, wenn die künstige Versorgung auf Grund einer längeren tatsäch- lichen Bit ng als gesichert erjheinen konnte. E

4. Hiff. 1—3 gelten entsprehend für Personen, die sich ohne

eigenes E eine Versorgung noch nit gesichert haben, obgleich sie si

errungen hatten, in der ihnen dies ohne Geldentwertung oder ohne sonstige Kriegsfolgen möglich: gewesen wäre.

durch jahrelange Arbeit eine wirtshaftlihe Stellung

5. Als e gelten Verstöße gegen allgemein anerkannte - nshaltung, die s in gewisser Beständigkeit ge-

haftlichen Lebensführung herbeigeführt haben. Zu § 3: 1. Die Fürsorge soll fich der Por für Sozialrentner, wte smaßnahmen zur Unter- bung von Rentenempfängern der Fnvaliden- und Angestellten-

versicherung vom 7. Dezember 1921 (Reich8gesezbl. Seite 1533) und im Wege der außerordentlichen Notstand8maßnahmen geübt wird, nach Art und Umfang angleichen.

Die Angleihung a nicht ein-

ein. Die Unterstüßung muß sich den Verhältnissen des

örmi

Eingeifa es anpassen und aus der Eigenart dés Notstandes heraus die Mittel zur Abhilfe wählen; sie kann in Geld oder Sach- leistungen b

estehen.

2. Die Reorge kann in einmaligen oder laufenden Geld- Dauert der Notsiand voraus- ungsbeträge für angemefsfene

erhältnisse, insbesondere des Geld-

Neben reinen L Ee kommen insbesondere die edarfs und Zuschüsse für Wohn-

Beschaffung verbilligten Lebens zwede jowie Beihilfen zum Ankauf von Lebensmittelvorräten und Heizstoffen und zur Beschaffung von Kleidern in Betracht. Fn

O gewährt werden. Bei illigte Beschaffung ärztliher Hilfe

Befinden 1A D rsorgeeinian er in Heimen oder Anstalten iu oder Verpflegung, so kann ein angemessener Teil der

3. Bei der Gewährung laufender Unterstüßungen ist gleih-

gets dafür zu sorgen, daß auch die Erträge des Vermögens zur

des Lebensunterhalts in er Stamm des Vermögens

eeigneter Weise verwendet

estreitun arf bei Lebzeiten des Für-

pruch genommen werden, als es dem Vermögen und Alter des

Fürsorgeempfängers und seinen sonstigen Verhältnissen entspricht und die Heranziehung billigérweise verlangt werden kann.

Auf unterhaltsberehtigte Angehörige, die beim Tode des Flir-

sorgeempfängers selbst der öffentlihen Fürsorge anheim fallen

würden, ist Rücksicht zu nehmen. Ebenso es Geschwister und andere Personen zu berücksichtigen, mit denen der Fürsorge- empfänger in häuslicher Gemeinschaft lebt oder die ihn ohne Rechis-

änger heran- -

pflicht oder über eine solche hinaus und ohne entspreche leistung, wenn au Let in Erwartung einer Buen elt

Toves wegen, Rande, s er pflegen. A5 ng von Die Heranziehung des Vermögens für den laufenden L unterhalt kann auch durcch den Abs{luß von prorvi 3e Mae, öb L eide SOTE gen

. Bei größeren außerordentlichen Hilfsmaßnahmen des Fürsorgeempfängers, deren Kosten den Betra v durchsuie lihen Fürsorgeleistungen eines zweimonatigen Rica ied steigen, ist regelmäßig Vorsorge zu treffen, daß das Vermögen N erangezogen wird, und daß insbesondere eine seinerzeitige Ls tattung aus dem Nachlaß des Glrsorgeemy ängers festgelegt wird. ei sonstigen, inbesondere laufenden Unterstüßungen ist das Ve langen nach Exstattung/nur zulässig, wenn und insoweit das “v mögen über den jeweiligen E E Betrag hinaus echt oder der Verzicht auf die Erstattung sich nah den gesamte erhältnissen des Fürsorgeempfängers nicht Mstriigen läßt. Vei einer derartigen Heranziehung des Vermögens oder des Nachlasseg sind die bei der Vermogenssteuer zugelassenen Ausnahmen bezügs lih des Barvérmögens, des Hausrats usw. zu berücksichtigen. d

Von der Erstattung kann überhaupt abgesehen werden, wenn sie eine e Hâarte bedeutet, inS8besondere wenn bedürftige Abkömmlinge und jonstige nah Ziffer 3 Abs. 2 zu berüdsichtigende Personen vorhanden sind. ,

Soweit Fürsorgeleistungen einer Gemeinde, einem Gemeinde, vérband oder einem Lande erstattet werden, sind sie von ihnen

wieder his Zwede der Kleinrentnerfürsorge zu verwenden. Die -

zurückfallenden Mittel dürfen niht auf die Anteile angerechnet werden, welche die Gemeinde, Gemeindeverbände oder Länder an den Kosten dem Reiche gegenüber zu tragen haben.

5. Die Kleinrentnerfürsorge kann auch in der Form der Unier stüßung von Einrichtungen erfolgen, die unmittelbar der Klein- rentnerfürsorge dienen. Hierfür kommen u. a. in Betracht: Ein- rihtungen zur Arbeitsbeshaffung sowie Heime und Anstalten, die bedürftige oder kranke Kleinrentner aufnehmen und verpflegen.

Zu § 6:

1. Fürsorgemaßuahmen, an deren Kosten das Reich sich be- teiligen muß, Taben sih im Rahmen der im Reichshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel zu halten. i

92. Von den im Reichshaushalt zur Versügung gestellten Mitteln werden 90 vH an die Länder verteilt, und zwar 4 nach der Gesamt- einwohnerzahl, 14 auf die im Ortsfklassenverzeihnis zum Reihs« besoldungsgeseß genannten Orte der Ortsklassen A bis D derart daß auf die Einwohner der S A 26 vH, B 20 vH, C 10 vg mehr entfallen als auf die Einwohnèr der Ortsklasse D.“ Maße gebend sind die Ergebnisse der neuesten Volkszählung.

3. Von den Reichsmitteln bleiben 10 vH zur Verfügung des Reichsarbeitsministers. Er wird daraus* besonders solche Zwete unterstüßen, deren Bedeutung für die Kleinrentnerfürsorge über das Gebiet eines Landes oder einer preußishen Provinz hinaus geht. Er kann daraus Ländern oder Gemeindeverbänden, die durh die Aufwendungen für leistungsschwahe Gemeinden besonders stark belastet werden, Beihilfen leisten. Er kann daraus ferner im

Benehmen mit den sonst beteiligten n Untere stüßungen an nicht in Deutschland wohnende Reichsdeutshe gewähren.

Der Reichsarbeitsminister kann aus den Mitteln auÿ Ländern, in denen infolge außergewöhnliher Umstände erhöhte Aufwendungen erforderlich sind, Zuschüsse gewähren.

4. Die hiernah auf die einzelnen Länder entfallenden Beträge werden den Ländern vorschußweise „überwiesen. Die Weiter verteilung an die Gemeinden oder Gemeindeverbände ist Sathe der Länder. Die Gemeinden oder Gemeindeverbände renen lediglih mit den Ländern ab. : i l

5. Der Reichs8arbeitsminister und, soweit dieser keine Anord- nungen trifft, die obersten Landesbehörden können nähere Anorß nungen über die Form der Abrechnung der von den Gemeinden verauslagt{ Unterstüßungsbeträge erlassen. L

6. Fn allen Fällen ausgenommen in den in Ziff. 3 Abs.1

enannten muß sich das Land oder eine Gemeinde oder en Vermeilideverband mit 20 vH an den Aufwendungen beteiligen, das Land jedenfalls dann, wenn es die Fürsorge oder einzelne Auj- gabengebiete selbst übernimmt. Aufwendungen, bei denen das ni der Fall ist, dürfen dem Reich nicht angerehnet werden.

Zu § 9: Die Länder sollen sich beim Verwaltungsverfahren gegenseitig Rechtshilfe gewähren. Zu § 11: :

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Zuni 1923 in

Kraft. i Reichsmittel, die vor dem 1. Funi 1923 den Ländern zur Ver- fügung gestellt, aber noch niht aufgebraucht worden sind, können

ieser Richtlinien aufgebrauht werden. E / Berlin, den 9. Mai 1923. : Der Reich8arbeitsminister, J. V.: Dr. Geib.

gabe

Bekanntmachung.

Die der Berliner Kraftmehl G. m. b. H. in Schmargew dorf durh Erlaß vom 12. Dezember 1922 1V/3 M. 741 erteilte Genehmigung zur Herstellung des Mischfuttermitiels

Kraftfuttermehl“ veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiget ahr ang 1923, Nr. 16 wird * infolge Abänderung der herste bigen Firma in „Kraftfuttermittel A.-G. Berlin W. 50, Kurfürstendamm 17, guf diese Firma übe tragen. / e O

Berlin, den 9. Mai 1923.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschafk.

J. A.: Niklas. '

Uebersicht der Prägung von Neichsmüngen in den deutshen Münzstätten bis Ende April 1923. EE E E D Zweihunde e 1. Sm Monat April 1923 sind geprägt wordén in: | Aartiuin M z i va va R ore M E 1 188 862 27 Muldenhütten . eo aao a0 Sh 540 00 700 Stuttgart E90 0.00 0 0 00.0 6 0,0 S 200 000 Karlsruhe e eee ooooo 023 200 000 Hamburg. ch « o o o e 0 a ooooo 173 Summe 1: | 12302 987 200 2, Vorher wroaren geprägt). e o « «ooo 10 966 0 m 3, Gesamtprägung ...-« C Cs 20200 302

Berlin, den 9. Mai 1923. us Hauptbuchhalterei des Neichsfinanzministerium®. F. A.: T,

*) Vergl. den „Reichsanzeiger“ vom 20. April 1923 Nr. G

1 e

von id und den Gemeindeverbänden. und Gemeinden nach Mas

Entscheidungen der Filmprüfstelle in München in der Zeit vom 18. April bis einschließlich 5. Mai 1923.

E T ees G Sam Datum ü g L Erneut zu- s Ursprungs- Länge der E [2 | SZel gelassen nah Titel Ursprungsfirma Antragstell S | S2] S B ragste E land Akte tin m Ents- Z eft BES S É O Bemerkungen s&cidug | S [ES| ZE| E hau E i ; 1923, April S „Fulag“ Film- und Licht- | „Fulag* Film- und Licht- l * s ger 00d! piel-AG. Stuttgart | " (pieLA G Stuttzutt | and I l 8 [21 | + gu Trauerfeier der Dreizehn von Essen | Ba . mgef. m. b. H., Baver Filmge m. b. H. Z 1 | 252 19. 1122 | + y n nen t\{lands Stickstoffindustrie | Badische Anilin- und Badische Anilin- und Rei gideraus Deuts Sodafabrik, Ludwigs- Sodafabrik, Ludwigs: s as as E E bängen keinen, fie häti hafen a. Rb. hafen a. Rb. 7 berger hängen e hätten i 1923, Mai s. E SFehera-Filin G.m.b.H., Sgebera-Film G.m.b.H, ; Vorfp, ¿Ma init s in unen und ippkur in Bad Wörishofen . . | National Lehr- u. Werbe- | National Lehr- u. Werbe- z 2 672 i:

(n: Kneipp Film A-G. Münder | Film A-G. München b 115 | + ;

München, den 8. Mai 1923.

Filmprüfstelle München. Dr. Leibig.

E

Bekanntmachung

‘ver die Ausgabe von Schuldverschreibungen iber auf den Jnhaber. : 4

Mit Ministerialentshließung von heute ist genehmigt wuden, daß die Stadtgemeinde Aschaffenburg zum weiligen Reichsbankdiskontsay abzüglih 2 vH, jedoch mit nindestens 8, höchstens 16 vH verzinsliche Schuldverschreibungen hf den Jnhaber im Gesamtbetrage von 300 Millionen Mark, nd zwar Stücke zu 5000, 10 000, 20 000 und 50 000 4, in n Verkehr bringi.

München, den 8. Mai 1923.

Bayerisches Staatsministerium des Jnnern. J, A.: Graf von Spreti.

Bekanntmachung

über die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Jnhaber.

j der Kreis Niederbayern zum jeweiligen Reichsbank- jéfontsaz abzüglih 2 vH, jedoh mit höchstens 15 vH und indeftens 7 vH verzinsliche Schuldverschreibungen auf den \nhaber im Gesamtbetrage von 300 Millionen Markt, und mar Stücke zu 10 000 6 und 50 000 M, in den Verkehr bringt.

München, den 9. Mai 1923.

Bayerisches Staatsministerium des Jnnern. J. A.: Graf von Spreti.

PVreufzen.

Dem Kreise Wittlage ist auf Grund des Geseßes vom , Juni 1874 (Geseßsamml. S. 221) auf Grund der Er- tigung des vormaligen Königs durh Erlaß des Staats- finisteriums vom 29. April 1915 das Recht verliehen worden, {n zur Regulierung und Jnstandseßung der Hunte erforderlichen nund und Boden im Wege der Enteignung zu erwerben.

iteignungs verfahren vom 26. Juni 1922 (Geseßsamml. f, 211) wird nunmehr bestimmt, daß die Vorschrift dieses V ees bei der Ausübung des vorstehend genannten Ent- nungsrehts Anwendung zu finden hat, soweit es sich dabei 1 die Huntestreckden von der Einmündung des Wimmerbaches v zur Brücke in der Landstraße Wehrendorf-Bohmte und von (er Brücke bis zur Hunteburger Mühle handelt. Verlin, den 23. April 1923.

Das Preußische Staatsministerium. Dr. Wendorff.

Jm Austrage des Mine für Handel und Gewerbe. ein.

durch auf Grund des Geseßzes vom 11. Juni 1874 (Geseßz- uml. S. 221) das Recht verliehen, das zum Bau von \dspannungs leitungen sowie von Orts-, Umspann- und Schalt- lionen erforderliche, im Kreise Lüchow belegene Grund- fentum im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit 1 ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. è _siaatlihe Grundstücke und staatliche Rechte an fremden lden findet dieses Recht keine Anwendung. roc eldzeitig wird auf Grund des §8 1 des Gejezes über ein pen Otes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 j dsamml, S. 211) bestimmt, daß die E dieses ves bei der Ausübung des vorstehend verliehenen Ent-

AsSck

Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, :

Auf Grund des § 1 des Geseßes über vereinfachtes |

Dem Kreise Lüchow, Regierungsbezirk Lüneburg, wird |

Ausnahmen von dem Verbot können nur mit Genehmigung des Herrn Landwirischaftsministers zugelassen werden.

Trier, den 17. April 1923. Der Regierungspräfident.

Bekanntmachung. | Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger

} Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ih der Händlerin Marie Heinemann, geb. Speer, in Berlin-Lichterfelde, Ferdinandstraße 24, durch Ver- fügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs wegen Unzuverlässigkéit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin, den 12. April 1923.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Hin cke!l.

j Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger

sonen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603)

be ich dem Händler Willi Nickchen in Berlin-Neu-

köólln, Richardstr. 54, durch Verfügung vom heutigen Tage den

Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs

wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetriebuntersag t.

Berlin, den 25. April 1923.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Hinckel.

ram erm ne cas

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuberläfsiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBI. S. 603) habe ih dem Händler Max Kloßnick und dessen Ehe- | frau, Helene geb.Rudolpvh, inBerlin, Püdlerstraße 11, durch Verfügung vom heutigen Lage den Handel mit Gegen- ständen des täglichen Bedarfs in bezug auf diesen Handels- betrieb untersagt.

Berlin, den 30. April 1923.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Hinckelk. EDREE T N A Lt T I S TRTSC R L S BRER BESCRE S R B E EOREE E

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

. Der Reichsrat hält am Montag, den 14. Mai 1923, | 6 Uhr Nachmittags, im Reichstagsgebäude eine Vollfißung ab.

Die Ausfuhrmindestpreise sind geändert für Erdfarben sowie für Salmiakgeist 0,910 nah Nordamerika. Näheres ' dur die Außenhandelsfstelle Chemie in Berlin W. 10.

Deutscher Reichstag. 350. Sißung vom 9. Mai 1923.

Nachtrag. Die Rede, die der Reichsfinanzminister Dr. Hermes im Laufe der Beratung seines Hnisiexiums im Anschluß an die Ausführungen des Abg. Böhm-München (B. Vp.) gehalten hat, lautet nach dem vorliegenden Stenogramm:

Jin Beantwortung der Interpellation Nr. 5772 darf ih Fhnen folgendes unterbreiten. Ueber die allgemeinen Ursachen, welche für die Bewegung der Devisenkurse in den leßten Monaten maßgebend gewesen sind, habe ih bereits im Haushaltsausshuß des Reichstags

ungsrehts anzuwenden find.

Verlin, den 7. Mai 1923.

D as Preußische Staatsministerium.

Ver Minister für Handel und Gewerbe. L M FAíUss,

inisterium für Landwirtschaft, Domänen ! und Forsten. |

Zie Oberförsterstelle Magdeburgerf im R

laSbozt orth im Regie-

Yavaudl Magdeburg ist zum L Juli 1923 oder später zu

e ewerbungen müssen bis zum 1. Juni 1923 eingehen.

S) Oberförsterstelle Torgelow im Regierungs8-

Hen Du ist zum 1. Juli 1923 zu beseyen. Bewerbungen 1s zum 5. Juni 1923 eingehen.

Viehseuchenpolizeilihe Anordnung.

L Veschälseuche zurzeit in Elsaß-Lothringen in bedroh- suchen ene herrscht, wird auf Grund des § 7 des Reichs-

nehmi ngeleßes vom 16. Juni 1909 RGBL. 519 mit Forte des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen

Cin- L zur Verhütung der Einschleppung dieser Seuche Ÿ für 46 Durchfuhr von Stuten und Hengsten aus Frank- èên Umfang des Regierungsbezirks Trier für die

eingehende Darlegungen gemacht. Unmittelbar nah den Vorgängen, die Anlaß zu der vorliegenden Fnterpellation gegeben haben, hat die Reichsxegierung Ermittlungen bei den am Devisenhandel be- teiligten wichtigsten Kreisen eingeleitet, um eine Klarstellung herbei- zuführen. Das Ergebnis liegt noch nit vor, so daß ein sicheres Urteil zurzeit noch niht gewonnen werden kann. Die bereits ein- geleiteten Ermittlungen werden auf der Grundlage der-Verordnung, betreffend Maßnahmen gegen die Valutaspekulation, fortgeführt werden, welche zusammen mit dem Entwurf der Wechselstuben- verordnung gestern im Plenum des Reichs3rats verabschiedet worden ist. Nachdem diese Bestimmungen nun in Kraft getreten sind, ist die Reichsbank in der Lage, jederzeit und bei jedermann über vor- handene Bestände Aufklärung zu vérlangen und unwirtschafllih er-

| worbene Devisenbestände an sich zu ziehen. Das Verbot von Vark-

verfäufen im Ausland (Fortgeseßte Unterbrehungen von den Kommuanisten. Glocke des Präsidenten. Vigepräsident Dr. Bell: Herr Abgeordneter Maklzahn, Sie haben niht das Wort! Erneute Unterbrechungen bei den Kommunisten. Lachen und Zurufe rechts und in der Mitte.),

Das Verbot von Markverkäufen im Ausland außer durch die zugelassenen Banken, die Ueberwachung der durch diese getätigten Markverkäufe sowie der gesamten Eigengeschäfte der Banken wird es ermögfichen, künftig cin flareres Bild über die am Börsenmarkt tätigen Einflüsse zu gewinnen und gegen etwa auftretende Miß- stände einzuschreiten. Auch die Reichsbank wird einer den Jnteressen

M . - tr der Seuchengefahr verboten.

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der Gesamtheit zuwiderlaufenden Betätigung von Sonderinteressen mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln auch unter Anwendung \chärfster Restriktionen entgegentreten.

Fch möchte an dieser Stelle noh ein kurzes Wort zu den Aus führungen des Herrn Abgeordneten Lange-Hegermann sagen. Er hat gemeint, daß der ganze Apparat der Reichsbank doch wohl etwa3 zu bürokratish sei, und hat an dem Verfahren im einzelnen ziemlih weitgehende Kritik geübt. Jch bin der Meinung, daß es bei jeder retrospektiven Betrachtung über derartig weitgreifende Maßnahmen, wie sie hier vorliegt, leicht ist, an diesem oder jenem Detail an- zuseßzen. Fch identifiziere mich durhaus nicht mit jeder Detail« maßnohme, die in der Stüßungsaktion der Mark getroffen worden ist, Aber das eine muß doch im Fnteresse der Loyalität und der Gerechtigkeit festgestellt werden, daß die Aktion in ihrer Gesamtheit richtig eingestellt war; und wir alle, das ganze Land hat Anlaß, der Reichsbank dafür Dank zu wissen, daß sie in außerordentlicher Bereitschgst und mit großem Nachdruck sich in den Dienst dieser Stüßungsaktion gestellt hat und daß sie dadur dem ganzen Nuhr- abwehrkampf einen äußerst wertvollen Dienst erwiesen hat. Reichs« regierung und Reichsbank werden auch in der Zukunft troy der gegenwärtigen großen Schwierigkeiten nihts unterlassen in der Richtung einer weiteren nachdrücklihen Stüßung der Mark.

Nur ein kurzes Wort noch zu den Ausführungen des Herru Abgeordneten Dr. Fischer über die allgemeine Finanzlage. Er hat auf meine Ausführungen im Hauptausschuß verwiesen; sie im einzelnen zu wiederholen, möchte ih mir im Augenblick versagen. Aber das eine kann doch keinem Zweifel unterliegen: so trostlos und so ernst unsere gegenwärtige Finanz- und Wirtschaftslage ist, so sehr. bin ih doch nach wie vor der Meinung, daß die leßten Keime, die in unserer Wirtschaft ruhen, gesund sind, und daß das gegenwärtig katastrophal zugespißte Bild, das wir vor uns haben, vor allem das Ergebnis einer Politik ist, die die Gegenseite betrieben hat, die speziell Frankreih und Belgien betrieben haben (Zustimmung), und die niht nur gegen die Lebenswurzeln der deutshen Wirtschaft uitd der deutshen Finanzen gerichtet ist, sondern ebenso sehr gegen die Lebenswurzeln der europäischen Wirtschaft. (Erneute lebhafte Zustimmung) Wir haben gerade wieder in diesen Tagen mit Schrecken und Schaudern erlebt, wie abgrundtief diese Politik si in den Schreckensurteilen von Werden erniedrigen konnte. Wir alle sind uns darum einig, daß dieser Weg nur zum Verderben führen kann, niht nux zum Verderben der deutschen Wirtschaft, sondern zum Verderben der europäishen Wirtschaft. (Zustimmung.) Wir müssen daher nach wie vor alles daranseßen, unsere ganzen Kräfte dafür einseßen, daß endlih einmal ein Boden gewonnen wird füx eine wirklih sachliche und dauernde europäische Lösung der ganzen Fragen, insbesondere der Reparationsfrage, von deren befriedi« gender Regelung ja leßten Endes der Aufbau Deutschlands abhängt

Es liegt mir dabei fern, heute irgendwie zum Ausdruck bringen zu wollen, daß wir nun mit den einzelnew Maßnahmen bis zu den Augenblick warten müssen, wo diese befriedigende Regelung des Reparationsproblems eingetreten is. Jch stimme dem Herr geordneten Dr. Fischer darin zu: es gibt auch heute noch Mögliche keiten. Aber er wird mir nit übelnehmen, wenn ih sage: so sehr ih mich über seine starke Jnitiative auf dem Gebiet der steuerlicheri Maßnahmen freue, so sehr weiß er doh auch, wie berechtigten, sach lihen Zweifeln seine Anregungen begegnet sind, und er hat ja do, wenn auch niht s{hriftlich, so doch mündlih Gelegenheit erhaëten, sich über das Ergebnis der Sahverständigenberatung sehr eingehend zu informieren. Jh habe mi, offen gestanden, etwas gewundert über den starken Nahdruck, den«der Herr Abgeordnete Dr. Fischer heute in seine Ausführungen hineingelegt hat. Jch glaube, es war doch ein leihtes Mißverhältnis zwischen diesem Nachdruck und den tatsählihen Möglichkeiten, die in der Sache liegen, zu deren Be- urteilung nach allen Richtungen, glaube ich, wir die Elemente bereits geliefert hatten. (Abg. Dr. Fischer [Köln]: Also Sie lehnen die weitere Prüfung ab!)

351. Sißung vom 11. Mai 1923, Nachmittags 2 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger *)

Vor Eintritt in die Tagesordnung widmet Präfident be dem plößulih an den Folgen einer Grippe verstorbenen

Abg. Edlen von Braun (D. Nat.) folgenden Nachruf, den die -

Mitglieder stehend anhören:

„Der Verstorbene hat nach einer überaus erfolgreichen Lauf- bahn in den Jahren von 1916 bis 1919 sich besondere Verdienste als Leiter des deutshen Kriegsernährungsamts erworben und if auch später im Reihsaus{huß für die deutsche Landwirtschaft in überaus erfolgreiher Weise tätig gewesen. eine besondere Ehrung wurde zuteil, als ihn der vorlá e Neichswirtschaftsrat einstimmig zum Vorfißenden wählte. Seikdem hat er in beiden Körperschaften rührig gewirkt. Jch danke Jhnen, daß Sie sh zu seinen Ehren von den Pläßen erhoben haben.“

Auf der Tagesordnung sieht zunächst die zweite und dritte Lesung des Geseßentwurfes über eine ahte Er- gänzung des Besoldungsgeseßes. Der Gese entwurf entspriht der vom Reichstag geäußerten Absicht, die

Mit Ausnahme der durch Sperrdeuck hervorgehobenen Wieden der Herren Minister, die im Wortlaute wiedergegeben find.

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