E F Ó M I gr: I ie ¿L
T:Agpeioit R
è
dem Minister der öffentlihen Arbeiten nahgewiesen, und mes die“ Kreditfähigkeit der Zeichner von thm als genügend bescheinigt | efunden ist, nahdem der Staatsregierung der mit den Konzessionsbedingungen in volle Uebereinstimmung zu Jeyende Gesfellschaftsvertrag vorgelegt, und diese Uebereinstimmung nachgewiesen ist, nahdem ferner die unter Artikel VII1 Nr. d geforderte Sicherheit geleistet und nahdem endlich die Gesellschaft rehtzeitig und rechtsgültig errichtet ist. /
In leßterer Beziehung wird bestimmt, daß binnen einer von beute ab zu berehnenden led önäbiten Aus\chlußfrist die Eintragung der Gesellschaft auf Grund des von der Staatsregierung als mit der Konzession übereinstimmend befundenen Gesellshaftsvertrags in das reger bewirkt werden muß, zu welhem Zweck dem Gerichte
ei der Anmeldung zur Eintragung eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde und die Erklärung der Staatsregierung betreffs jener Uebereinstimmung vorzulegen sind. j E
Wird diese Eintragung binnen der vorbezeichneten Frist nicht her- beigeführt, so ist die gegenwärtig ertheilte Konzession ohne weiteres erloshen, in welchem Bare jedoch die hinterlegten Baarbeträge oder Werthpapiere zurückgegeben werden sollen. A
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. H., den 11. Februar 1901.
(L. S.) Wilhelm R. Graf von Bülow. von Miguel® von Thielen.
Freiherr von Hammerstein. Schönstedt. Brefeld.
von Gb fler. Graf von Posadowsky. von Tirpiß. Studt. Freiherr von Rheinbaben.
Personal-Veränderungen,
Königlich Preußische Armee.
Offiziere, Fähnriche 2c. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Bonn, 26. April. v. Wachter, Oberst und Kommandeur des Füs. Negts. von, Gers- dorf ( Hess.) Nr. 80, zu den Adjutantur-Offizieren Seiner Königlichen e des Großherzogs von Hessen und bei Rhein verseßt und [mit Vahrnehmung der Geschäfte des Gen. Adjutanten Seiner Königlichen Mee beauftragt. Deininger, Oberstlt. à la suits des 2. Bad.
ren. Negts. Kaiser Wilhelm 1. Nr. 110, beauftragt mit Wahr- nehmung der Geschäfte eines Eisenbahn-Kommi|sars und kommandiert zur Dienstleistung bei der Eisenbahn-Abtheil. des Großen Generalstabes, unter Belassung à la suite des genannten Regts., mit Wahrnehmung der Geschäste des Eisenbahn - Linien - Kommissars 1n Magdeburg, v. Scheffer, Oberstlt. à la suite des 2. Niederschles. Inf. Regts. Nr. 47 und zugetheilt dem Großen Generalstabe, unter Belassung à la suite des genannten Regts., mit Pag der Geschäfte eines GCisenbahbn-Kommissars, — beauftragt. v. Wrisberg, Hauptm. und Komp. Chef im Königin Augusta Garde-Gren. Regt. Nr. 4 und fommandiert zur Dienstleistung beim Großen Generalstabe, unter Stellung à la suite des NRegts., zu den dem Großen Generalstabe zugetheilten Offizieren * verseßt. v. No'on, Hauptm. in demselben Regt., zum Komp. Chef ernannt. Semeráfk, Oberlt. im 3. Ober- \{les. Inf. Regt. Nr. 62, in das Magdeburg. Pion. Bat. Nr. 4, Frhr. Gayling v. Altheim, Lt. im 1. Bad. Leib - Drag. Negt. Nr. 20, in das 1. Garde-Drag. Negt. Königin Viktoria von Groß- britannien und Jrland, — verseßt. Foerster, Oberlt. im Posen. Feld-Art. Regt. Nr. 20, unter Stellung à la suite des Regts., bis auf weiteres zur Dienstleistung im Auswärtigen Amt kommandiert. Hefter, Schult, Lts. im Württemb. Pion. Bat. Nr. 13, von dem Kommando nach Württemberg enthoben und ersterer in das Pion. Bat. Nr. 18, leßterer in das Hess. Pion. Bat. Nr. 11 perseßt. Becker, Zeug-Oberlt. beim Art. Depot in Neisse, behufs Ver- wendung beim Filial-Art. Depot in Ulm nah Württemberg fom- mandiert. Prinz zu Löwenstein-Wertheim-Rosenberg, Lt. à la suite des Kür. Regts. von Driesen (Westfäl.) Nr. 4, unter Verleihung eines Patents feines Dienstgrades, in das genannte Negt. eingereiht. Morgenroth, Lt. der. Res. des Drag. Regts. von Wedel (Pomm.) Nr. 11, kommandiert zur Dienstleistung bei diesem egt, als Lt. mit Patent vom 1. Juli 1900 im genannten Regt., v
L,
. Mohr, Lt. der Res. des Magdeburg. Hus. Regts. Nr. 10, kommandiert zur Dienstleistung bei diesem Negt., als Lt. mit Patent vom 1. Ipril 1901 im genannten Negt., angestellt.
Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Bonn, 24. April v. Niesewand, Oberst z. D.,. zuleßt Kommandeur des damal. 1. Hess. Huf. Regts. Nr. 13, der Charakter als Gen. Major verliehen.
Bonn, 2. April. Serno, Gen. Lt. und Kommandeur der 16. Div., in Genehmigung feines Abschiedsgesuhes mit Pension, v. Brandenstein, Oberst à la suite des Füs. Regts. General- Feldmarschall Prinz Albrecht von Preußen (Hannov.) Nr. 73 und Eisenbahn-Unien-Kommissar in Magdeburg, in Genehmigung feines
Abschiedsgesuches mit Pension und der Uuiform des Kaiser Alexander |
v. Ditfurth, Major und Bats. | , L y z M : Z | Landes einer dauernden Kontrole zu unterwerfen. Man könnte sich | l
Garde-Gren. Regts. Nr. 1, v. L a Kommandeur im Inf. Regt. Prinz Moriß von Anhalt-Dessau (5. Pomm.) Nr. 42. Imhoff, Major und Abtheil. Kommandeur im 1. Bad. Feld-Art. Regt. Nr. 14, mit Pension und dem Charakter als Oberstlts.,, Ohm, Oberst a. D., ferneren Tragen der Uniform dieses MNegts., mit seiner Pention, Lagat, Rittm. a. D., zuleßt Eskadr Chef im Kurmärk. Drag. Regt. Nr. 14, unter Fortfall der ihm dur die Allerhöchste Kabinets ordre vom 3. März 1899 ertheilten Auéficht auf Anstellung im Zivil
g c é : : m S Try! Cotta 4 pee Ap F 0 j dienst, mit seiner Pension und der Erlaubniß zum ferneren Tragen |
der Uniform des genannten Negts., zur Disp. gestellt. Im Beurlaubtenstande. Bonn, 26. April. Baumert,
U. der Res. des Inf. Regts. Nr. 135, von Beckerath, Oberlt. der |
Feld-Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Wiesbaden, der Ab- schied bewilligt. Beamte der Militär-Verwaltung. Durch Allerhöchste Bestallung. 11. April. Dr. Hartung, Oberlehrer beim Kadettenhause in Bensberg, zum Studienrath des Kadetten-Korps ernannt.
Ober-Zablmstr. vom Ulan. Negt. von Schmidt (1. Pomm.) Nr. 4, bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst mit Pension der Charakter als Rechnungsrath verliehen. i
Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums. 23.März Seber, Garn * Verwalt. Insp. in Rathenow, bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Charakter als Garn. Verwalt. Oberinsp. bei gelegt. ; 5 T,
6. April. Lehnert, Garn. Verwalt. Insp. in Rawitsch, nah Rathenow, Teske, Garn. Verwalt. Kontroleur in Posen, als Garn. Verwalt. Insp. nah Rawitsh, — verseßt. |W V A
13. April. Müller, Roßarzt vom Feld-Art. Regt. Nr. 69, auf seinen Antrag mit Penjion in den Ruhestand versetzt.
15. April. Menzel, Roßarzt vom Posen. Feld-Art. Regt Nr. 20, auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhestand versetzt.
Königlich Bayerische Armee.
Offiziere, Fähnriche 2c. Ernennungen, Beförderungen und B exseuuágen. Im aktiven Heere. 25. April. Beckh, Oberlt. des 8. Feld-Art. Regts., unter- Stellung à la suits dieses Truppentheils, zum Kriegs - Ministerium kommandiert. Glaßer, Lt. vom 20. Inf. Regt.,, in das 19. Inf. Regt. König Viktor Emanuel 111. von Jtalien versetzt. .
Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 25. April. Hebel, Fähnr. des 12. Inf. Regts, Prinz Arnulf, behufs Ueber- tritts ín Königl. Württemberg. Militärdienste das erbetene Aus- {heiden aus dem Heere bewilligt.
zuleßt Kommandeur | Gy E c G: F 9 erka So T muh 211 j es Fuß-Art. Regts. Nr. 15, unter Ertbeilung der Erlaubniß zum | tr p e des Gub E tf s | | prüfung eintreten zu lasjen.
Königlich Sächsische Armee.
Offiziere, Fähnriche 2c. Ernennungen, Beförde- cute aas n E ien Im aktiven Heere. 29. April. v. Kirhbach, Hauptm. im 5. Inf. Negt. Prinz Friedrich August Nr. 104, zum Komp. Ehef ernannt. Meinhold, Lt. im Schüßen- (Füs. Regt. Prinz Georg Nr. 108, Bergmann, L. im 1. Pion. Bat.
r. 12, — zu Oberlts. befördert. : ;
Abschiedsbewilligungen. Imaktiven Heere. 25. April. Rost, Hauptm. und Komp. Chef im 5. Inf. Regt. Prinz Friedrich August Nr. 104, mit Pension der Abschied bewilligt.
Ostasiatisches ExpeditionstorS. . Bonn, 26. April. Frhr. v. Gayl, Gen. Major und er- Quartiermeister beim Armee-Oberkommando in Ost-Asien, zum Chef des Generalstabes dieses Armee-Oberkommandos ernannt. Beckmann, Major und Abtheil. Kommandeur im Ostasiat. Feld-Art. Regt., aus dem Ostasiat. Erpeditionskorys ausgeschieden und als aggregiert beim Nassau. Feld-Art. Regt. Nr. 27 angestellt. Jaef chke, Lt. in der R olonne Nr. 2 des Ostasiat. Expeditionskorps, von dem o zur Dienstleistung beim Gouvernement in Kigutschou
enthoben. L e: Allerhöchster Bestätigung ist der Roßarzt Hanke beim Pferdedepot unter dem 15. März 1901 zum Ober-Roßarzt ernannt
worden.
Deutscher Reichstag.
84. Sigzung vom 30. April 1901. 1 Uhr.
Am Bundesrathstishe: Staatssekretär des Innern, Staats-Minister Dr. Graf von Posadowsky-Wehner, Staatssekretär des Reichs-Justizamts Dr. Nieberding.
Die zweite Lesung des Geseßentwurfs, betreffend die privaten Versicherungsunternehmungen, wird fortgeseßt und die abgebrochene Diskussion über den § 121 wieder aufgenommen. S Es -
Jm ersten Absaz der Kommissionsbeschlüsse wird bestimmt, daß die landesrechtlihen Vorschriften über die polizeiliche Ueberwahung der Feuerversicherungs - Verträge nach ihrem Abschluß und der Auszahlung von Brandentschädngungen un- berührt bleiben; aufgehoben soll dagegen werden die polizei- lihe Präventiokontrole. Nah dem zweiten Absaß sollen un- berührt bleiben die landesrehtlihen Vorschriften und die mit Landesbehörden getroffenen Vereinbarungen über die Ver- pflichtungen der Feuerrersicherungs-Unternehmungen in Bezug auf die Leistungen von Abgaben für gemeinnüßige Zwee, insbesondere zur Förderung des Feuerlöshwesens oder zur Unterstüßung von Mitgliedern von Feuerwehren und deren Hinterbliebenen. i
Der Abg. Richter (fr. Volksp.) hatte beantragt, die im zweiten Äbsaß erwähnten Vorschriften aufzuheben, ferner dem 8 121 folgenden Zusaß zu geben: i
„Aufgehoben werden vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinden zu entrichtenden Gewerbesteuern alle Abgaben, welche für den Betrieb von Versicherungsunternehmungen entrichtet werden, sowie die Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzuerlégen.“
Die Regierungsvorlage hatte im § 121 die polizeiliche Präventivkontrole aufreht erhalten. l |
Abg. Gamp: Es ift zuzugeben, daß die Präventivkontrole, wie sie bisher in Preußen besteht, vielfach zu weitgehenden Belästigungen
| des Publikums führt, und daß dadurch der Abschluß der Versicherungs-
verträge verzögert und erheblihe Nachtheile für die Versicherungs- nehmer hervorgerufen werden. Dies gilt namentlich von größeren Städten wie Berlin, für das platte Land aber is es ebenso un- zweifelhaft, daß eine erhebliche Schädigung des öffentlichen Interesses stattfindet, wenn der Abschluß der BVersicherungsverträge vollständig ohne Kontrole in Zukunft sein würde. Es würde nun eine wirk- same Hilfe sein, wenn man zum Geseß erhöbe, daß die Ver- sicherungsgesellschaften denjenigen Schaden zu bezahlen haben, der im Versicherungsvertrage festgeseßt ist. Dieser Grundsay ift jeßt {on in Bezug auf die Hagelversiherung durchgeführt; dann werden die Versicherungsgesellschaften hon dafür sorgen, daß keine erhebliche Ueberversicherung stattfindet. Heute bemühen sich die Gesellsthaften und ihre Agenten geradezu, die Objekte hoh zu versichern, um bobe Tantièmen, Provisionen und Prämien herauszuschlagen. Tritt dann ein Schaden ein, so hat die Gesellschaft keinen Nach- theil davon, denn sie bezahlt einfah nur den Werth des Objekts. Wird aber die wirklihe Versicherungssumme bezahlt, die dem Vertrag zu Grunde gelegt ist, dann brauchen wir keine weitere volizeilihe Kontrole. Das können wir aber jeßt niht erreichen. Darum fkönnen wir nicht darauf verzichten, die Objekte des platten
mit der Kommissionsfassung befreunden, wenn die Regierung es für zulässig erklärte, im Wege der Landesgeseßgebung den Versicherungs- gesellschaften die Verpflichtung aufzuerlegen, die von ihnen abgeschlossenen Perträge zur Kenntniß der Polizeibehörde zu bringen und eine Nach
Staatssekretär des Jnnern, Staats-Minister Dr. Graf
| von-Posadowsky-Wehner:
Meine Herren! Es ist ganz unzweifelhaft das Interesse sowohl der öffentlichen Sicherheit wie das Interesse der Privatversicherungs- gesellschaften, daß feine Ueberversiherungen stattfinden, um darauf unter Umständen Spekulationen zu gründen. “ Jch habe hier vor mir Tabellen, welhe vom Königlich preußischen Statistishen Amt über die Brandursachen in den leßten Jahrzehnten zusammengestellt sind; wenn man diese Tabellen durchsieht, deren Inhalt ih zum theil die Ehre hatte, der Kommission- vorzutragen, dann ergiebt \sih für Preußen, daf
G7 Ç
| die Anzahl der Brände, deren Urfachen unbekannt sind, ebenso wie Durch Allerhöchsten Abschied. 11. April. Pommer,
die Anzahl der muthmaßlihen und die Anzahl der gerihtlich erwiesenen Brandstiftungen doch noch eine ziemlich hohe ist; unter den unbekannten Ursachen der Brände find aber ganz
| unzweifelhaft noch eine ganze Anzahl Brandstiftungen aus spekulativen
Gründen. Die Versicherungsgesellshaften haben also selbst das Interesse, die Hand der Polizei nicht zu lähmen, um derartigen ckpekulationen, wo sie hervortreten, wirksam entgegenzutreten. Jch möchte auch die Herren, die diese Frage, ob Präventivkontrole oder nachträgliche Kontrole, in der Kommission und hier im Hause erörtert baben, darauf aufmerksam machen, daß die muthmaßlihen Brand- stiftungen und die erwiesenen Brandstiftungen sih sehr verschieden auf das preußishe Staatsgebiet vertheilen. Es trägt dazu sehr bei die Lage der Octschaft, ob insbesondere isolierte Ortschaften und infolge dessen Schwierigkeiten des Feuerlöschdienstes vorliegen oder nit, ob biernach eine größere Aussicht ist, mit Erfolg einen spekulativen Brand anzustiften oder nicht. Die Möglichkeit spekulativer Brände hängt auch wesentlich von der Art der Bedahung ab. Wo leichte, feuergefährlihe Bedachungen sind, ift es viel leichter, ein Ge- bâude, das sonst vielleiht wegen Baufälligkeit heruntergerissen werden müßte, abzubrennen, als da, wo massive Gebäude sind. Es ist auch
viel leihter, einen Gewinnbrand zu inscenieren in kleinen Ortschaften | ohne genügende sofortige Feuerhilfe, als in großen Ortschaften, wo
{hon die nacbarlihe Kontrole und ein geordneter Feuerlöschdienst gewisse Hindernisse entgegenstellen.
Nun gestehe ih ohne weiteres zu, daß die Präventivkontrole eine gewisse Belästigung in der Weise herbeiführt, daß der Versicherungsvertrag niht rechtskräftig“ werdea kann, ehe die Polizei ihr Visum ausgestellt hat. Jch gestehe ferner zu, daß die Polizei in vielen Fällen nit in der Lage fein wird, die angemessene Höhe des Versicherungsvertrages zu beur- theilen. Aber eins dürfte eine hohe Wahrscheinlichkeit für \ich haben, daß das Bewußtsein, daß jede Police von der Polizei- behörde gesehen wird, auf diejenigen Personen, die etwa mit dem Gedanken von Gewinnbränden umgehen, in gewissem Maße ein- \{üchternd wirkt. Namentlih in fleineren Orten weiß cine Polizei- behörde sehr genau, ob die Erntevorräthe eines Mannes den Werth von 5000 oder von 20000 4 haben fönnen, ob das Inventar eines Mannes einen Werth von 1500 . oder 5000 4. hat. Also, daß die Präventivkontrole gegen gewinnsüchtige Brandstiftungen eine verhältnißmäßig wirksame Waffe ist, dürfte anzuerkennen sein.
Die verbündeten Regierungen — das möchte ih dem Herrn Abg. Gamp erwidern — und namentlich die vreußishe Regierung steht nah wie vor auf dem Standpunkt, daß die Präventivkontrole das beste und sicherste System ist. Aber wenn die Beschlüsse der Kom- mission angenommen werden — ih gebe mich nicht mehr der Hoff- nung hin, daß in dieser Beziehung die Beschlüsse der Kommission eine Aenderung erfahren —, so ist die Landesgesezgebung demnächst berechtigt, durch Ausführungsbestimmungen zu diesem Reichsgeseß vorzuschreiben, daß jede Police nach ihrem Abschluß der Polizei- behörde zur Prüfung vorgelegt werden muß. (Hört, hört! rets.) Damit fann die Polizeibehörde noch nachträglih® die Funktion erfüllen, die sie jeßt pränumerando erfüllt, ohne daß der Abschluß des Gesellschaftsvertrags aufgehalten wird und die Gesellschaften in ihrer Geschäftsgebahrung behindert find. Es kann dann auch nicht mehr der Einwand erhoben werden, daß vielleiht jemand unversichert ab- brennen kann, ehe die Polizeibehörde thr Visum auf der Police er- theilt hat. Aber die Polizeibehörde behält dann die Verpflichtung, sobald ihr — und das muß sofort geschehen — der abgeschlossene Vertrag vorgelegt wird, alsbald die Prüfung eintreten zu lassen, die jeßt vorher eintritt, und es wird ihr durch diese Ausführungsbestimmungen meines Erachtens auch das ausdrücklide Recht einzuräumen sein, daß sie Versicherungs- verträge, von denen sie die selbstverständlih sachlich zu be- gründende Ueberzeugung hat, daß sie auf zu hohe Summen lauten, und daß infolge dessen die Gefahr eines beabsihtigten Gewinnbrandes vorliegt, beanstandet und angemessene Herabseßung der Versicherungs- summen verlangt. Wird in dieser Weise die Ausführung des Kommissionsbeshlusses durch die Landesgeseßgebung geregelt, wie es jetzt bereits in Bayern und Sachsen der Fall ist, fo glaube ih, kann man, wenn die Polizei ihre Pflicht thut, au bei diesen Beschlüssen der Kommission dasselbe Resultat erreihen, was die Negierungs- vorlage erreichen wollte, d. h. die Gewinnbrände im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Moral und zum Besten der Feuerversicherungsgesellshaften möglihs zu verhindern. (Sehr gut! rets.)
Abg. Dr. Spahn (Zentr., sehr {wer verständlich) bält troß dieser Ausführungen die Beseitigung der volizeilihen Präventiv- fontrole für nothwendig. Was das Recht der Landesgeseßgebung be- treffe, so habe der Staatssekretär die von dem Abg. Gamp gestellte Frage einigermaßen vershoben. : E L EA
Abg. Richter: Daß die Polizei, wenn die Kommissionsbeschlüsse angenommen werden, nach Abschluß des Versicherungsvertrags ein Recht haben foll, die Rechtsgültigkeit anzufechten und eine Herab- seßung der Versicherungssumme zu erzwingen, bestreite ih ganz entshieden. Die Versicherungssumme in der Police bedeutet nihts weiter als das Marimum des Schadenersatßzes, ge- währt aber feinen unbedingten Anspruch auf dieselbe, wenn auch dieser Irrthum im Volke weit verbreitet ist, genährt durch die Gesetzgebung und die Polizei, welche den Glauben verbreiten half, daß diese Höcbstsumme als Schadenersat allgemein bei einem Brande geleistet werde. Durch rihtige Abjhäßungen kann man wohl feft- itellen, was die Sachen beute werth sind, aber {hon nah kurzer Zeit ändert ih der Werth um 10 und mehr Prozent jährlih, also schon an sich durch den Lauf der Zeit tritt eine Ueberversicherung ein, welche auch die Polizei niht hindern kann. Ich bin ein Freund der Feuer- wehren, besonders der freiwilligen, und emvfehle sie der Fürsorge der großen Kommunalverbände; aber nur auf den Mobiliarbefiß zu ihren Gunsten eine Steuer zu legen, beißt doch die Nichtversicherung be- günstigen. i f E i :
Geheimer Regierungsrath im Reichs-Justizamt von Jecklin wendet sich gegen die Ausführungen des Abg. Dr. Spahn bezüglich der Tragweite der landesrehtlichen Maßnahmen, gegen die er- die sächsishe Geseßgebung ins Feld führt, welhe den Staatsbehörden allerdings eine Handhabe gewähre, die Agenten zur Herabseßung der NVersicherungssumme anzuhalten. ; i
Abg. Büsing (nl.): Meine Freunde werden einstimmig für dis Aufhebung der veralteten Einrichtung der Präventivkontrole \timmen. Weder in Bayern noch in Sachsen besteht sie, und es ist nicht behauptet worden und kann niht behauptet werden, daß in diesen beiden Staaten die Brandstiftungen zahlreicher als anderêwo sind. Es ift mir unver- ständlih, wie der Staatssekretär hiernah noch behaupten kann, daß diese Kontrole eine Waffe gegen die spekulativen Brandstiftungen sei. Die Anträge Richter, bctreffend die Besteuerung der Versicherung, können wir na der gestrigen Erklärung des Staatssekretärs, um das Geseß nit zu gefährden, nicht annehmen, wünschen aber, daß die Frage der Besteuerung baldigst geseßlich geregelt werden möge.
Abg. Franken (al.): Für die meisten freiwilligen ‘ Feuerwehren bestehen ja Unfallkassen, aber deren Leistungen sind ganz unzureichend. Man soll diese Kassen ausbauen, aber nicht abshaffen, wie es Perr Nichter will.
Abg. Richter: Die Arbeitgeber der freiwilligen Feuerwehren sind do die Kommunen. Wo diese nicht leistungsfähig find, müssen die größeren Kommunalverbände eintreten.
Die Anträge Richter werden gegen die Stimmen der Freisinnigen abgelehnt und der § 121 nah der Kommissions- fassung angenommen.
Der Abg. Nichter beantragt, folgenden neucn S 121a einzuschalten: f N E „Verträge über Personenversicherungen dürfen zu einer Stempel- steuer nur în demjenigen Bundesstaat herangezogen werden, in welchem der Versicherte seinen Wohnsiß hat. Verträge über Sach- versiherungen dürfen zu einer solchen Steuer nur herangezogen werden in demjenigen Bundesstaat, in, welchem die icherten Gegenstände \sih zur Zeit des Vertrags\chlusses befinden.“ ; Abg. Richter: Das Haus kann, obwohl es die übrigen Anträge von mir abgelehnt hat, diesen Antrag rubig annehmen, da er nichts weiter als die Doppelbesteuerung der Police zu beseitigen bezweckt, welche eine ganz ungerechtfertigte und unter Umständen drückende Auf- lage auf den Versiherungsnehmer darstellt, namentlich wenn eine Person mehrfach aus einem Einzelstaat in einen anderen verzieht, oder cin Reichsbeamter mehrfah verseyt wird. Lediglih die Stadt Hamburg macht die rühmliche Ausnahme, daß sie verstempelte Policen
mals heranzieht. In Preußen if die Doppelbesteuerun
E, taatssteuern beseitigt; warum soll fie für die Policen befteben
Der Antrag Richter wird abgelehnt. Die §8 122 bis 124 passieren ohne Debatte. __ Nach § 125 wird, abgesehen von der Errichtung des Auf- sihtsamts, welches für den 1. Juli 1901 ins Leben treten soll, der Zeitpunkt des Jnkrafttretens des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
Abg. Kirsch (Zentr.) hat gegen die levtere Bestimmung Be- denken und wünscht noch besondere Uebergangsbestimmungen, welche
Geheimer Ober - Regierungsrath im Reichsamt des Innern Gruner indessen für unnöthig erklärt.
Der § 125 gelangt unverändert zur Annahme.
Die Kommission hat ferner folgende Resolution vorgeschlagen : i : „Den Reichskanzler zu ersuchen, dem Reichstage thunlichst bald zur Berathung und Beschlußfassung einen Gefeßentwurf vorzulegen, durch welchen die privatrechtliche Seite des Versicherungswesens ge- regelt wird.“ Die Resolution wird ohne Debatte angenommen.
Der Abg. Müller-Waldeck (Reformp.) beantragt eine weitere Resolution, welhe einen in der Kommission zu S 61a gestellten Antrag betrifft. Dieser will für die Lebens- versicherungen der Gegenseitigkeitsgesellshaften eine Sonderver- waltung vorgeschrieben haben, sobald der Bestand eine bestimmte Summe (etwa 300 Millionen Mark) nominell erreiht hat, um die Prämienreserven für diese Versicherungen aus\chließlih zurücfzuhalten und nicht durch unverhältnißmäßig hohe Ver- waltungsfosten zum theil gefährden oder aufzehren zu lassen. Die R. solution geht dahin, diesen Antrag dem Reichskanzler als Material für die weitere Geseßgebung auf dem Gebiet der Privatversicherung zu überweisen.
Die Resolution wird abgelehnt. Damit ist die zweite Lesung der Vorlage erledigt. Die Entscheidung über die Petitionen wird in dritter Berathung erfolgen.
Es folgt die dritte Lesung des Geseßentwurfs, betreffe:d das Urheberreht an Werken der Lite- ratur und der Tonkunst. Die Generaldiskussion wird mit derjenigen über die Verlagsrechtsvorlage verbunden.
Es ist eine Reihe von Abänderungsanträgen ein-
ebracht ; darunter befinden sih zwei Anträge des Abg. Dr. Es che
C), wonach die Vereinsaufführungen wieder allgemein abgabe- pflichtig ae werden und die fünfzigjährige Schußfrist für die Auffül rungen wieder hergestellt werden follen. Ueber beide Anträge ist namentlihe Abstimmung beantragt.
Abg. Dr. Müller -Meiningen® (fr. Volksp.): Der Zweck des Gesetzes über das Urheberrecht ift, zdas deutshe Urheberreht mit dem internationalen Urheberrecht und mit den in Theorie und Praris darüber bestehenden Anschauungen in Einklang zu bringen. Mit meinem Freund Traeger komme ih zu dem Resultat, daß die literarischen Urheber mit diesem Gesetz zufrieden sein können; als eine Verbesserung für die schriftstellerishen Autoren betrachte ih die Ver- einfahung des Ueberseßzungs- und Bearbeitungsrehts. Der § 24 hat eine bedeutende Verbesserung zu Gunsten der Autoren gebraht. Auch die Presse kann mit dem Gescy vollständig zufrieden sein;
18 macht unzweifelhaft einen großen Fortschritt auch gegenüber dem internationalen Recht; die Unterscheidung zwischen politischen Artikeln und ‘anderen ist ein großer Fortschritt, ebenso der weit ausgedehnte Schuß, den die wissenschaftlichen, technischen und unterhaltenden Artifel in § 18 bekommen haben. Nur die Bestim- mung des § 18 Absatz 3 über die Zulassung des Abdrucks von vermishten Nachrichten thatsählihen Inhalts und Tagesneuigkeiten scheint mir eine Verschlehterung im Sinne der weitgehenden Wünsche der Tagesschriftsteller zu sein. Aber im Gegensatz zu der Stärkung der Autokenrechte für die literarishen Autoren hat \sih der Reichstag nicht bemüht, ein Geseßz zum Schuß und zu Gunsten der musikalischen Urheber zu machen, sondern hat ein Gesetz gegen die musikalischen Urheber emacht. Die Apotheose der Spieldose und die Glorifizierung des Leier- astens haben außerhalb des Hauses großes Aufsehen erregt. Die Komponisten werden durch dieses Geseß s{lechter gestellt als durch die bisherige Gesetzgebung. Bisher war der Vorbehalt bei allen musikali- {en Stücken und Aufführungen mögli. Jetzt ift der Vorbehalt beseitigt. Jh begrüße zwar auch den Wegfall des Vorbehalts, aber das Autorenrecht ist durch § 27 dur{löchert. Nach der bisherigen Judikatur des obersten Gerichts mußte die Genehmigung des Ür- bebers auch bei der Uebertragung von Musikstücken auf mechanische
Musikinstrumente eingeholt werden. Auch das ist beseitigt. Der |
musikalishe Urhebet muß ohne weiteres sein Stück auf die Walze bringen lassen. Dadurch is er benachtheiligt, denn
wir wissen nicht, "wie das Geseß vom deutschen Richterstand |
ausgelegt wird. Ferner muß \ich nach dem § 24 der Urheber alle Verhunzungen seiner Stücke gefallen lassen, wenn sie auf die Walze gebraht werden. Das ist eine Privilegierung derjenigen, die gewerbsmäßig Stücke rauben und auf die Walze bringen. Ich bitte, die Anträge anzunehmen, die wir gestellt haben. Durh Streichung der 50jährigen Frist im § 33 ift die Möglichkeit beseitigt, daß sich eine Tantièmegesellshaft auf der Basis der Selbstverwaltung bildet. Unsere musikalishe Produktion wird zwar dadurch niht gerade ins Ausland getrieben, aber wenn § 27 und § 33 in der Fassung der zweiten Lesung angenominen werden, - wird thatsählich die französische société des auteurs“ die deutshe Musikvflege in die Hand be- kommen, und das wäre vom nationalen Standpunkt zu bedauern. Hoffentlich folgt die Regierung noch im leßten Moment der An- regung, in den nächsten Etat 50 000 Æ zur Errichtung einer solchen Tantiömegesellschaft einzustellen. (Abg. Richter: Cosima Wagner!) Man macht uns den Vorwurf, wir verträten einseitig die Urheber- rechte, man nennt uns sogar Musikagrarier und meint, wir seien dur die Autorenkreise beeinflußt. Ich habe bercits im Jahre 1896 in der Ein- leitung meines Kommentars zum Urbeberrecht genau denselben Standpunkt wie jeßt vertreten. Ih muß also jeden Vorwurf der Beeinflussung von mir weisen. Der Vorwurf eines Musikagrariers ist mir immer noch viel weniger belastend als der cines Mujikbanausen oder eines Böotiers. Wenn unsere Anträge niht angenommen werden, stimmen wir gegen das ganze Gesetz.
Abg. Dr. Oertel (d. kons.): Jch stimme dem Vorredner zu, wenn ih au nit zu seinen leßten Konsequenzen komme. Wenn er auch mich als Musikagrarier anerkennt, so laufe ich nicht Gefahr, zu den Musikbanausen oder Böotiern gerechnct zu werden, die er wobl mehr in seiner eigenen Nähe zu suchen hat. Ich muß verschiedene Vor- würfe aus der Oeffentlichkeit gegen dieses Gese zurückweisen, weil einige dieser Vorwürfe, wenn auch nur mit- theilweisem Rechte,
auf. mich zuspizen. Jch war in letzter Zeit wiederholt in der Lage, einer Vaterschaft an geseßlichen Bestimmungen be- zihtigt zu werden, für die ich keine Verantwortung oder nur eine theilweise Vate haft übernehmen kann. Von einer Seite werden wir beschuldigt, wir hätten die Rechte des Ur- hebers viel zu weit ausgedehnt und damit das gesammte literarische und musikalische Leben geshädigt. Wir sind geradezu als Musik- agrarier bezeihnet worden. Diese Bezeichnung ist von meinem Stand- punkte nicht beleidigend, sondern gerade in hohem Maße ehrenvoll, denn durch sie wird anerkannt, daß wir eine gerechte Sache mit großer Entschiedenheit verfeten. an hat auch von Musikringen ge-
ohen; auch das is feine Beleidigung. Wir b-grüßen es mit reude, wenn män zusammenschließt zu machtvollen Organisationen, die gewissen Ueberschreitungen gegenübertreten können. Aber alle diese Vorwürfe \{chrumpfen in nichts zusammen. Von anderer Seite heißt es, wir seien nicht weit genug gegangen und hätten uns niht auf den fortgeschrittenen- Standpunkt stellen können, und
sind der Nückständigkeit D worden. Auch dieser Vorwurf bat geringe Bedeutung, wenn ein fo fortgeschrittener Mann wie Herr Richter Träger und Vater dieser Rükständigkeit ist. Die Rükständig- keit wird darin gefunden, zoh wir uns nicht ohne weiteres vollkommen auf den Standpunkt des Urhebers gestellt haben. Allerdings ist es das Einfachste und Logischste, und vielleiht zum theil auch be- rechtigt, sih auf diesen Standpunkt zu stellen; das is wenigstens nit inkonsequent. Aber die einseitige Betonung des Urheberrechts ilt nicht gerechtfertigt. Kein musikali)cher, literarisher oder fünst- lerisher Urheber if lediglich selbständig, sondern [Höpft aus dem Besißfonds der A MCN und muß deshalb dahin wieder zurückgeben. Es giebt feinen Urheber, der nicht auf vorauf- gegangenen Tünstlerishen Arbeiten fußte und diese mit über- nommen und verarbeitet hätte. Wenn ihm das möglich war, so muß dieselbe Möglichkeit auch wieder andern werden. Das Urheber- ret darf also die Benußung eines Geisteswerkes niht \{chlechthin
Interessen sowohl des Urhebers wie der Gesammtheit {üßen. as haben wir in der zweiten Lesung gethan, wenn auch nicht in jeder Beziehung mit Glück. In Bezug auf die 88 27 und 33 stehe ich auf dem Standpunkt des Vorredners. Es wird uns erstens vor-
angabe bei der Wiedergabe der vermishten Nachrichten beseitigt. Diese Frage ist viel zu sehr aufgebausht worden. Das Meiste, was die Herren geschüßt wissen wollen, gehört garniht in das Urheberrecht. Wir können nicht Thatsachen hüten, sondern nur die Form; bei den vermishten Nachrichten kommt es aber nur auf That- sahen an und nicht auf die Form. Bei dieser Quellenangabe würde in den seltensten Fällen der Ürheber der Thatsahennachriht, sondern nur das Medium, das zuerst die Nachricht brachte, genannt werden können. Die gegen diese Bestimmung eifern, verkennen vollkommen deren Tragweite. Der zweite Angriff gegen uns ist, daß wir die fünfzig- jährige Schußfrist für Aufführungen wieder auf 30 Jahre verringert haben. Auch diese Frage is viel zu sehr aufgebauscht, es kommen verhältnißmäßig wenig Fälle in Betracht. Die meisten Autoren werden in den ersten 30 Jahren so viel von ihrem Rechte genossen haben, daß sie es dann abgeben fönnen; nuc wenige werden erst nah 30 Jahren so bekannt werden, daß ihr Aufführungsrecht zwischen dem 30. und 50. Jahre von Bedeutung sein kann. Ich bin zwar für die fünfzigjährige Frist, aber die Bestimmung wird zu sehr aufgebauscht. Das Gleiche gilt von der Bestimmung über die mechanishen Musik- instrumente. Auch hier bin ich grundsäßlich mit der Bevorzugung dieser Instrumente nicht einverstanden. Wir können sie nur mit wirth- schaftlichen Gründen entschuldigèn : ob aber die wirthschaftlichen Gründe die ideellen, die dagegen sprechen, überwiegen, ist mir zweifebhaft. Die bevorzugte Stellung, die Musikwerke für diese Instrumente | nicht nur zu benußen, sondern fogar umzugestalten, ist unbegründet. Man kann damit sogar öffentliche Aufführungen veranstalten, ohne den Urheber zu fragen. Troßdem kann ih diese Aufführungen von der Genehmigung des Urhebers niht abhängig machen, denn ih kann mir niht denken, wie diese Aufführungen kontroliert werden sollen, wenn z. B. in der Gaststube des Wirthshauses ein Nickel in den Automaten geworfen wird. Wie sollte das geseßlih geregelt werden! Deshalb begnüge ih mich mit dem Beschluß der zweiten Lesung. Die mechanischen Musikinstrumente sind \{ließlich eine Modesache.
Zimmer mit lauter Musikstühlen eingeri{tet. Jett sind * die Symphonions und Aristons mit auswechselbaren Stücken Mode. Allerdings werden diefe Instrumente mehr und mehr vervollkommnet werden. Wenn sie aber nach der Art des künstlerishen Vortrages Musikstücke wiedergeben, so muß nach § 22#für diese Art von Instrumenten die Genehmigung eingeholt wêrden. Auch diese Be- stimmung ist nicht so sehr bedeutsam. Das Gleiche gilt von der Be- stimmung für die Gesangvereine. Ich bleibe bei meinem Standpunkt in der zweiten Lesung und habe deshalb den Antrag mit unterschrieben. Die Ausnahmestellung der Gesangvereine läßt sich zwar logish verantworten; troßdem halte ich diese Bestimmung nicht für so wesentlih, um die Vorwürfe der Komponisten dagegen als gere{cht anzuerkennen. Die Gesangvereine haben entweder nihtöffent- lie Veranstaltuugen oder öffentliche Aufführungen mit oder ohne Entgelt. Bei den leßteren ist die Zustimmung des Urhebers erforderlih. Zwischen diesen beiden Arten von Veranitaltungen liegt eine sehr kleine Gruppe von Aufführungen der Gesangvereine, in denen nur die Mitglieder und Hausstandsangehörigen zugelassen werden. Hierfür soll die Genehmigung wegfallen. Diese Gruppe von Aufführungen ift aber sehr klein. Die Komponisten fürchten mit einem gewissen Recht, daß in Zukunft die Gesangvereine von dieser Art von Aufführungen häufiger Gebrauch machen werden; und deshalb stellen wir den Antrag. Nach der Fassung der §S 27 und 33 wird die Errichtung der Tantièmegesellschaft verhindert; wir müssen aber alles thun, um ihre Begründung zu fördern. Daran glaube ih niemals, daß der Abg, Richter im nächsten preußischen oder Reichs-Etat 50 000 Æ zur Unter- stüßung einer folhen Gesellschaft wird bereit stellen wollen. Eben- sowenig wird es möglich fein, „die französische Gesellschaft von Deutsch- land fernzuhalten. Der Abg. Beckh-Coburg meinte freilih, man könnte dagegen Vorkehrungen treffen. Von einem Freisinnigen ist diese Ausdehnung der Staatsgewalt einigermaßen bedenklich. Das Beste wäre, das Gesey so zu gestalten, daß die Tantième- gefellshaft entstehen könnte. Sonst würde die französishe Ge- sellschaft durch ihre Agenten niht nur die Gesangvereins-Aufführungen, sondern auh die Hof- und Militärkonzerte überwachen lassen. Jch werde für die Anträge stimmen, ih glaube, auch die Mehrheit meiner Freunde. Sollten fie abgelehnt werden, so werden wir allerdings darin keinen Grund sehen, gegen das ganze Gesetz zu stimmen. Aber die, die an der schärfsten Kritik an unserer Thätigkeit \ich betheiligt haben, würden, wenn fie selbst mit am Webstuhle der Geseßgebung gesessen hätten, vielleiht einige Fäden anders gesponnen haben, vielleiht auch den Einschlag anders gemacht haben, aber das gesammte Gewebe hätten sie nit zweckmäßiger gestalten können. | Abg. Dr. Vogel (Neformp.) ift im Zusammenhang nur schtver zu verstehen. Er führt ‘aus, daß die Zeiten vorüber seien, wo Musik und Poesie als brotlose Künste gegolten hätten; Kunst, Dichtung und Wissenschaft seien heute viel mehr als früher im Gemeinbesißze der Nation. Leider lege der Entwurf den Dichtern, Schriftstellern und Komponisten eine Reibe von nobilia oflicia auf, welche sie in dem Ertrag ibrer Arbeit erbeblih beeinträchtigen könnten. Daneben wolle man sogar den.Gesangvereinen die Kompositionen gänzlich freigeben, und der Abg. Bech erkläre, der Deutshe Sängerbund wolle nobel sein und mit den Komponisten eine gewisse Abgabe verein- baren gerade als ob man in der verkehrten Welt lebe. Die Wohl- thäâtigkeitsveranstaltungen seien oft fragwürdige Veranstaltungen; un- verständlich bleibe es aber, warum gerade die Komponisten allein au bier die Leidtragenden sein follten. Die Auffaffung, daß die Schrift- steller und Künitler nicht ihrem eigenen Genie, sondern dem Kultur- stande des ganzen Volks ihre Schöpfungen verdankten, könne garnicht schroff genug zurückgewiesen werden. Jeder Fortschritt auf dem Ge- biete der Kunst und Wissenschaft beruhe auf rein individuellen Leistungen, welche vit den breiten Schichten der Bevölkerung zu verdanken seien. Das UV-rheberrecht müsse gegenüber dem Verlagsreht mehr ge- {ütt wrden, als es durch die bisherigen Beschlüsse geschehen sei. Ee Der. von Frege ersucht wiederholt, die lauten Privat- espräche ecinzushränken.) Auf die Vertragsfreiheit dürften die Schriftsteller, Dichter und Komponisten nicht verwiesen werden; es müsse statt des dispositiven Rechts zwingendes Recht insbesondere für die Aufführung von Dichtungen und Tonshöpfungen geschaffen und damit dem Aus\{Gluß der geseßlichen Rechte des Autors durch den Verlagsvectrag vorgebeugt werden. Wohin man mit der Vertrags- freiheit komme, abe der von dem Abg. Diey mitgetheilte leoninische Vertrag der Leipziger Firma Zimmermann bewiesen.
Abg. Diet (Soz.) führt demgegenüber aus, daß das A und das D alles Urbeberrehts die Organisation der Autoren und Kom- ponisten sein müsse; nur auf diesem Wege, auf keinem anderen, werde es ihnen gelingen, dem wirthschaftlichen Uebergewicht “der Verleger
Stand zu halten. Von diesem Standpunkte hätte die Mehrheit bei
unmöglich machen. Deshalb muß ein Mittelweg die en,
geworfen, wir hätten in der zweiten Lesung den Zwang zur Quellen-.
In der Baußtener Gegend bat sich Einer einmal ein ganzes.
der Annahme der Kommissionsbeshlüsse in den meisten Punkten ‘das Richtige getroffen. Daß es nit gelungen sei, die Zulässig- keit von Aenderungen ohne Genehmigung des Autors o weiter einzuschränken oder ganz zu beseitigen, sei sehr bedauerlich; andererseits ginge die Hoerung der absoluten Quellenangabe bei der Wiedergabe von Nachrichten und Thatsachen durch die eitungen durchaus zu weit. Die Vereine könne die sozialdemokratishe Partei nit in der von dem Abg. Dr. Esche beantragten Weise preisgeben; des- gleichen könnte fie eine Nothwendigkeit für die fünfzigjährige Schußz-
ist nicht einsehen. Erst s dem Schlußergebniß der dritten Lesung könne die Partei zu dem Ganzen Stellung nehmen; bei wesent- lichen Abänderungen der bisherigen Beschlüsse würde sie die Vorlage ablehnen. Der fliegende Gerichtsstand der Presse Zei ein Mißstand von solher Bedeutung, daß die Partei nichts unveWMt lassen wolle, mit demselben endlih einmal aufzuräumen; sie habe daher den Antrag abermals eingebracht, und da ein gut beseßtes Haus vorhanden sei, habe der Reichstag Gelegenheit, den verbündeten Regierungen nac- Lrüdlih seinen Willen zu erkennen zu geben. Redner geht dann noch auf die Frage der Pflichteremplare ein und: empfiehlt die Begründung einer großen Neichsbibliothek aus denselben.
__ Damit schließt die Generaldiskussion. Jn der Spezial- disfkussion werden die 88 1—10 unverändert nah den Be- \{hlüssen zweiter Lesung angenommen.
Nach § 11 („Befugnisse des Urhebers“) enthält das Urheber- recht an einem Bühnenwerk oder an einem Werke der Ton- funst auch die ausschließlihe Befugniß, das Werk öffentlich aufzuführen.
_Der Abg. Dr. Rintelen (Zentr.) beantragt hinzu- zufügen:
„an Liedern ohne Orchesterbegleitung, jedo nur dann, wenn der Urheber auf dem Titelblatt und an der Spiße des Liedes sein Genehmigungsrecht vorbehalten hat.“ :
Der Antragsteller befürwortet eingehend seinen Antrag, be- streitet, daß der Komponist dadur benachtheiligt werde, und findet es befremdlih, daß die Rezitation von Gedichten vollständig frei bleiben solle, die von Liedern aber niht. . Den jungen Komponisten werde our die Vorschriften dieses Paragraphen tein Dienst erwiesen.
Der Abg. Richter schlägt vor, die Diskussion des § 11 mit dem § 27 zu verbinden. Es wird so beschlossen.
Der 8 27 is] in zweiter Lesung unverändert nah der Vorlage angenonimen worden und besagt, daß es für öffent: liche Aufführungen eines erschienenen Werkes der Tonkunst der Einwilligung des Berechtigten nicht bedarf, wenn sie keinem gewerblichen Zwecke dienen und die Hörer ohne Entgelt zuge- lassen werden. Jm übrigen sollen solche Aufführungen ohne Genehmigung zulässig sein 1) bei Volksfesten mit Ausnahme der Musikfeste, 2) bei Wohlthätigkeitsaufführungen, wenn die Mit- wirkenden keine Vergütung erhalten; 3) wenn sie nur von Vereinen veranstaltet werden und nur die Mitglieder wie die zu ihrem Hausstand gehörigen Personen als Zuhörer zu- gelassen werden.
Nach einem Antrage der Abgg. Dr. Esche und Genossen soll die Ausnahme für Vereine beseitigt werden, und außer in den Fällen 1 und 2 die Aufführung nur zulässig sein bei dienstlichen Veranstaltungen der Militär- und Marine-, der Kirchen-, Schul- und Gemeindeverwaltungen, wenn die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden und die Veranstaltungen keinem gewerblichen Zweck dienen.
Abg. Dr. Esche bittet, den Antrag Rintelen abzulehnen. Gerade die kleinen Komponisten seien in die Hand der Verleger gegeben, und später würde dies noch s{limmer werden. Die Lieder ohne Orchester- begleitung müßten noch mehr ges{chüßt werden als die anderen; denn sie seien oft sehr werthvoll. Den Antrag zu § 27 habe er ein- gebracht, weil der Beschluß zweiter Lesung auf einer Zufalls- mehrheit beruhte. Der Antrag sei etwas enger gefaßt, um den Bedenken zweiter Lesung Rechnung zu tragen. Dies beziehe ih darauf, daß die Militärkapellen u. #. w. nur bei dienstlichen Ver- anstaltungen eine unentgeltlihe Musikaufführung veranstalten dürften. Alle Schwierigkeiten für die Verwerthung von musikalishen Auf- führungsrechten würden durch die in Ausfiht genommene Zentralstelle aus dem Wege geräumt werden nach dem Vorbilde der „société des auteurs“. Warum wollten die deutshen Komponisten unpraktischer sein als ihre französishen Kollegen ?
Geheimer Ober-Regierungsrath im Neichs-Justizamt Dr. Dungs macht auf die Rechtsunsicherheit aufmerksam, welche die Annahme des Antrags Rintelen im Gefolge haben würde. Was solle z. B. mit einem Liede geschehen, das einer Oper entnommen fei?
Abg. Richter: Der Antrag Esche scheint mir durhaus auss sichtslos. Wir sind weder Musikbanausen noch Böotier, uns lieat vielmehr an einer Popularisierung der Musik. Gerade der Gesang ift diejenige Form der Musik, welche das erste Interesse für Musik erregt. Und hier will man gar die Gesangvereine tributpflihtig machen für das, was die Komponisten bei den Uebertragungen auf mechanische Instrumente verlieren. Diese Uebertragungen haben nicht die Kom ponisten geschädigt, sondern die Verleger. Von dem Vorbehalt hatten ebensowenig die Komponisten einen Vortheil. Man thut so, als ob die Verleger und Komponisten ein Herz und eine Seele wären, um den großen Komponistenverein zu gründen. Ich habe heute Morgen einen Brief erhalten von Dr. von Hase, dem Vor sitzenden eines Vereins von Musikalienbändlern ; er zerstört die Mythbe, als ob Verleger und Komponisten diesen Verein wollten. Es fei nicht zutreffend, daß die Tantièmegesellshaft von dem größten Theil der Verleger errichtet werden solle. Nur eine kleine Minderheit, zu- meist Berliner Verleger, - sei dafür. Die Anstalt würde sich auch niht mid.einer Gebühr von 1 bis 39/9 begnügen ; denn es werde cin anz anderes Heer von Agenten nothwendig sein als in Frankreich. Ich bin ershrocken, wie leiht die Kommission das genommen hat, nachdem ih Kenntniß von dem Material der Kampsfgesellschaft ge nommen habe. Die französische Gesellschaft hat 25 9%/4 Verwaltungs kosten, in dem erften Jahre betrucki sie sogar 36 9/%, sie arbeitet mit 30 General-Agenten und 500 Spezial-Agenten. Diese General- und Spezial-Agenten sind finanziell interessiert und gehen deshalb mit einer Brutalität vor, welhe in der Schweiz zu einer Petition an den Bundesrath geführt hat, die mit 100000 Unter \hriften gegen das Unwesen der Ausbeuterei dieser französischen sociétó demonstrierte. (Zuruf : Ehrenamt!) Ach, das glauben Sie ja selbst nicht! Es liegt in der Natur der Sache, daß die Dinge einen solhen Verlauf nehmen, wie er in der Schweiz eingetreten ist. Es wurden unerhörte Einshüchterungen und Drohungen der Organe dieser Gesellschaft nachgewiesen, welhe das ganze musikalishe Leben des Staates lahm zu legen drohten. Und wer hat \{ließlich den Nußen? Nur die Komponisten, wird man antworten. Thatsächlich hat den größten Nußen davon ein französischer Coupletdichter, der seine Couplets selbît verlegt und auh die Terte dazu dichtet : also große Komponisten, Urheber von Schöpfungen wie: „Ist denn kein Stuhl da für meine Hulda?*“, die sind es, welche den Vortheil von dieser gerühmten Gesellschaft haben. Nach dem Antrag Esche würde ja selbst jedes Ständchen, jede musikalishe Begleitung bei einem Leichenbegängniß gebührenpflihtig sein. Die Familienfest- lihkeiten mit musikalischen Vorträgen sollen zwar frei bleiben, aber nur, wenn fie in der Wohnung, nicht wenn sie etwa im „Englischen Hause“ stattfinden. Solche Forderungen charakterisieren den Geist dieser Herren Väter des Gedankens der Zentralstelle für Verwerthung
von musikalishen Aufführungsrechten.
Staatssekretär des Reichs-Justizamts Dr. Nieberding:
Meine Herren! Der Herr Abg. Richter ist zurückgekommen auf eine Bemerkung, die ih in der zweiten Lesung der Vorlage gemaht habe, und hat versucht, die Richtigkeit dieser Bemerkung unter dem
Einfluß eines ihm von Herrn von Hase geschriebenen Briefes zu be-