1901 / 103 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 May 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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: M A L R 1580| 1692 | 1600 f 1617| 17,00 i i 148 1475 97.4 |

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Ï B a L T O 15,00 | ‘1580 | 1530-1. 1560|‘ 15,60 x i i i :

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E L L pa S | 1280 | 1380 30 400 13,33 20 T6

Bemerkungen. Die verkaufte Men e wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berehnet.

Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis niht vorgekommen ist, eia Punkt (.

) in den legten feH3 Soalten, daß entsprehender Bericht fehlt.

Deutscher Reichstag.

85. Sizung vom 1. Mai 1901. 1 Uhr.

Am Bundesrathstishe: Staatssekretär des Jnnern, Staats-Minister Dr. Graf von Posadowsky-Wehner, Staatssekretär des Reichs-Justizamts Dr. Nieberding.

Die dritte Lesung des Gesegentwurfs, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, wird fortgesept. H E

Der § 16 lautet nah dem Beschlusse es Lesung:

„Zulässig ist der Abdruck von Geseßbüchern, Geseßen, Ver- ordnungen, amtlihen Erlassen und Entscheidungen sowie von anderen amtlihen Schriften.“

Mit Unterstüßung fast aller Parteien hat der Abg. Dr. Arendt (Np.) den Antrag eingebracht, statt „anderen amtlihen Schriften“ zu sagen „anderen zum amtlichen Ge- brauche hergestellten Schriften“. /

Mit dieser Aenderung wird der § 16 angenommen. :

Zu F 19 hat der Abg. Dr. Hasse (nl.) den in zweiter Lesung abgelehnten Antrag wieder aufgenomwen, wonach die Vervielfältigung auch zulässig sein soll, wenn Aufsäße von ge- ringem Umfange, einzelne Gedichte oder kleinere Theile eines Schriftwerkes in Sammlungen aufgenommen werden, die U einem eigenthümlichen literarishen Zwecke“ bestimmt sind (Anthologien, Kommersbücher u. \. w.).

Der Abg. Wellstein (Zentr.) beantragt, die Verviel- fältigung zuzulassen, wenn einzelne Gedichte nah dem Er- scheinen in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach zur Benußung bei Gesangsvortrögen be-

stimmt sind.

Die sozialdemokratischen Abgg. Albrecht und Genossen

wollen die Vorausseßung so gefaßt wissen:

ewenn einzelne Gedichte nah dem Erscheinen in eine Sammlung zu einem eigenthümlichen literarishen Zwecke aufgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern vereinigt . . Jedoch bedarf es, solange der Urheber lebt, seiner persönlichen Ein- ;

willigung.“ Abg. Wellstein empfiehlt seinen Antrag, den er als Eventual- antrag vor dem Antrag Hasse zur Abstimmung zu bringen bittet. Abg Dr. Hasse: Wenn mein Antrag angenommen wird, kommt

au Herr Wellstein zu seinem Rechte, denn sein Antrag ist in dem

meingn enthalien. Abg. Eidckboff (fr. Volk Menge guter Anthologien, wie die sonst unmögli D Aufsätze gesta beantrage er

ch. Da der Antrag Î y

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ür n Fall der Ablehnung des Autra

‘5 U Dn A Nmmtanaoo uns saße von geringem Umfange un ck 2c 1 E O E wvds On n Tonn M »t Abg. Fischer - Berlin (Soz.) befürwortet den von seinen Partei- T O T jenofjen eingebrachten Ant

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Die Abgg. Dr. Müller-Meiningen (fr. Volksp.) und tragen, imm Falle der Annahme des

Dr. Esche (nl.) bean ì Antrages Hasse dem betreffenden Passus des & 19 folaende: Zujaß zu geben:

eBei einer Sammlung zu einem eigenthümlichen literarischen Zwecke bedarf es, solange der Urheber lebt, seiner versönlichen Ein

willigung.“ :

Abg. Dr. Müller - Meiningen begründet diesen Antrag, der be mummtÊt fei, wenigit f }

der Antrag Hasse wirklih angenom

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n ] nmen werden sollte

Auch dem Wunsche der Autoren entspreche dieser Antraa. wie die Ei gabe des Redakteurs des „Kunstwarts“ Avenarius beweise

Abg. Dr. Oertel (d. kons.): Ueber den Werth oder Unwertb der sogenannten Anthologien will ih nit spreden. Die Meinungen darüber sind getheilt. Troydem wird niemand die Notbwendiakeit unt Nüßlichkeit solher Sammlungen für gewi Zwelke bestreiten k n: deshalb find die Anthologieen auch in gewissem Umfange vor freigegeben, nur müssen sie zu cinem selbständigen wissen lichen Werk ausgestaltet oder zu fkirhlihem oder Unt gebrauch bestimmt sein Diese Fassung erscheint au eiwas zu eng, und dem wird auck dur n Antra stein niht abgebolfén, weil dieser bloß | Anthol Gesangszwecke trifft. Weiter geht der Antrag Albre{t, der in V bindung mit dem Antrag Eickhoff ungerabr dem entspricht, wozu ick meine Zustimmung geben könnte; die Einwilligung des lek Autors muß unumgänglih eingeholt werden. In erster Linie würt ih für den Antrag Wellstein stimmen; würde der Zufatzantrag Müller

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Esche angenommen erklären.

Znzwischen ijt ein Antrag des Abg. S chrempf (d. kons.) eingelaufen, dem Antrag Müller-Eshe folgenden Zujaß zu

achen :

¿Die Einwilligung gilt als ertheilt, wenn der Urheber nicht innerhalb eines Monats, nahdem ihm von der beabsichtigten Auf-

nabme Mittheilung gemacht ist, Widerspruch erbebt.*

A Beckhb- Coburg (fr. Volksp.) bält die Aufrebterhaltuna der Beschlüsse zweiter Lesung eigentlih für das Nichtigsie Es sei do unter allen Umständen einz Entwendung geistiken Produktes, wenn bedeutende Aufsätze, renn auch geringén Umfangs ecinfah genommen und Anthologicen einverleibt würden ; das beiße die Rosinen aus dem

Kuchen nehmen. Nur mit dem Zusatzantrage Múüller- auf den Antrag Hasse oder den Antrag Albreck{t eingeher Wellstein sei er in der Sache cinverstanden. Für

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sp.) empfieblt den Antrag Hasse. Eine von Wadckernagel und Goedecke, würden i g Hasse auch die Aufnahme kleiner te, jez er dem Antrage Albrecht vorzuziehen ; daher f ges Hasse im Antrage Albrecht vor „einzelne Gedichte“ einzuschalten „einzelne Auf-

3 86 intaormaGon Som é 111 Tot j At 1 1 ntgermaßen dem ior zu feinem ect zu

ann fönnte ih auch für den Antrag Hasse mid

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Mit dem Antrag

q | betreffend die Verbilli besondere Gelegen-

heiten und Zwecke würden häufig kleine Sammlungen von Gedichten und Liedern gebraucht, bei Festen, Zusammenkünften, Ausflügen; gegen dieses unschuldige Vergnügen habe kein Autor etwas einzuwenden. Wenn die Sozialdemotraten glaubten, der Antrag Wellstein würde bloß der Bourgeoisie zu gute kommen, so seien sie falsch unterrichtet. Würde der Abg. Wellstein seinen Antrag fallen lassen, so würde er (Redner) ihn unter allen Umständen wieder aufnehmen. -

Abg: Dr. Arendt: Jm wesentlichen sind die vorliegenden An- träge gleihbedeutend. Die Kommission {ließt die Anthologieen ja garniht aus; der praktische Unterschied zwischen unseren Beschlüssen und den Anträgen besteht nur darin, daß nah den ersteren auch die Erben des Autors befragt werden müßten. Kommt der inzwischen beantragte Zusaß zu dem Antrage Müller - Meiningen zur Annahme, so würden die Amendements eine Gestalt erhalten, für welche wohl das ganze Haus stimmen könnte. Der Antrag Wellstein s\ollte aber nit bloß als Eventualantrag zur Abstimmung kommen, sondern als selbständiger Antrag aufrechterhalten werden. L :

Abg. Wellstein erklärt sich nunmehr hiermit einverstanden.

Jn der Abstimmung wird zunächst der Zusagantrag Schrempf zu dem Unterantrage Müller-Meiningen mit sehr großer Mehrheit angenommen, desgleihen der so erweiterte Unterantrag Müller gegen die Stimmen des Zentrums. Der so geänderte Antrag Hasse wird mit großer Mehrheit an- genommen. Fast einstimmig nimmt das Haus darauf auch den Antrag Wellstein an. Der Antrag Albrecht is damit erledigi.

Der S 33 lautete nah der Vorlage:

„Für die ausf{ließliche Befugniß zur öffentlihen Aufführung eines Bühnenwerks oder eines Werks der Tonkunst tritt an die Stelle der Frist von 30 Jahren eine 50 jährige Frist.“

Dieser Paragraph ist in zweiter Lesung abgelehnt worden ; der Abg. Dr. Esche beantragt die Wiederherstellung der Regierungsvorlage. E R

Abg. Richter hält es für angezeigt, diese wihtige Frage vor einem stark besetzten Hause zu verhandeln, um darüber namentli abstimmen zu können ; er beantragt deshalb, diesen Paragraphen und den Rest des Gesetzentwurfs von der Tagesordnung abzusetzen.

Dagegen wird Widerspruch erhoben , der Präsident Graf von Ballestrem läßt daher über die Absezung abstimmen. Das Haus beschließt die Abseßung von der Tagesordnung.

Das Haus geht sodann zur dritten Berathung des Ge]seß- entwurfs, betreffend das Verlaagsrècht, über.

Abg. Wellstein beantragt, den Entwurf on- bloc anzu nehmen, nachdem darüber bereits eine Generaldebatte stattgefunden habe und die Sache geklärt sei. j :

Der Geseßentwurf wird unverändert nah den Beschlüssen zweiter Lesung en bloc angenommen. : Ï Hierauf wird die Abstimmung über die bei der Etats berathung disfutierten Etats-Re)olutionen, soweit sie da mals noch nicht stattgefunden hat, vorgenommen.

Angenommen wird auf Antrag des Abg. Beckh - Coburg die Resolution :

„Die verbündeten Regierungen zu ersuben: 1) mit aller Ent- schiedenheit dahin zu wirken, daß die bereits im Zahre 1895 în Paris vercinbarte Vogelshutkonvention von den betbeiligten Staaten, insbesondere Frankrei, Italien, Oesterreich, Griechenland, endlich ratifiziert und in Wirksamkeit gesetzt werde; 2) das Vogelscbußzgesetz vom 22. März 1888 baldigst einer Revision in der Nichtuna eines besseren und erweiterten Schutzes unserer nützlichen Vögel zu unterziehen.“

Abgelehnt wird die von den Abgg. Fischer Berlin (Soz.) und Genossen beantragte Resolution : „cine Kommission zu wählen zur Erforshung der politishen und finanziellen Beziehungen, welhe das Reichsamt des Jnnern mit dem Zentralverband der Jndustriellen oder anderen Juteressen- gruppen unterhalten hat, und darüber dem Reichstage Bericht zu erstatten.“ i

Angenommen wird ferner die Resolution Müncch-Ferber : die verbündeten Regierungen zu ersuchen, die Subventionierung einer Zentral-Auskunftsstelle für Fragen der Landwirthschaft, der Jndujstrie, des Handels und des Gewerbes in Erwägung zu ziehen und die erforderlich:n Mittel durch den Reichs haushalts-Etat resp. durch einen Nachirags-Etat für das Rechnungsjahr 1901 von dem Reichstage zu erfordern. Ein Antrag des Abg. Dr. Oertel, die Worte „der Landwirthschaft“ zu streichen, wird abgelehnt

Ebenso wird angenommen die Resolution der Budaet- fommission mit einem Antrag Müller-Sagan :

„Den Reichskaniler. zu ersuchen, darauf binunvirken, daf die Gebälter der Korps-Roßärite, Ober-Roßärite, Roßfärtute und Unter Roßzärzte baldmöglichst erböbt werden.“

Ferner wird angenommen eine Resolution der Abgg Graf von Carmer (d. kons.) und Genosen:

„Den Reichskanzler zu ersucben, zu veranlassen, dak für Unter- offiziere, die nach zwölfjähriger Dienstzeit noch länger im aftiven Dienst bleiben, die ibnen zustehende Dienstprämie von 1000 4 an die Truppentheile zur Anlegung in ünêtragenden Papieren des Reichs oder eines Buntcéstaats, sowie zur Verwaltung bei den Truppenkassen überwiesen werte, damit au die Zinsen der Dienst- prämie den Betreffenden bei ibrer Entlassung ausgezoblt werden.“

Abgelehnt wird endlih eine Resolution Müller-Sagan, gung und Vereinfachung der Güter: und

| Personentarife der Eisenbahnen des Reichsgebiets

Aus diesem Grunde müssen

Darau ; wird über die zum Etat eingegangenen Petitionen

berathen, bezw. über die gelegentlih der Etatsberathung diskutierten M etitionen abgestimmt. Ohne wesentliche Debatte

werden die Petitionen. den Anträgen der Budgetkommission entsprechend, erledigt. ì i

Es folgt die ne Lesung des Entwurfes eines Untätteüesdege- eseßes für Beamte Uüund für Personen des Soldatenstandes. Die Vorlage hat den

weck, das bestehende Geseg von 1886 mit den bei der Revision der Unfallversicherungsgeseßgebung beschlossenen neuen Bestimmungen in Uebereinstimmung zu bringen. e,

Nach Art. T § 1 der Vorlage sollen wie bisher diejenigen Reichsbeamten und Personen des Soldatenstandes, die in reihsgeseßlih der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt find, bei dauernder Dienstunfähigkeit infolge von Betriebsunfällen 662/z Proz. des Jahreseinkommens als Pension erhalten. Zusäßlich wird entsprechend der revidierten Geseßgebung bestimmt : E

„Ist der Verleßte infolge des Unfalles niht nur völlig dienst- oder erwerbsunfähig, sondern auch derart hilflos geworden, daß er ohne fremde Wartung und Pflege niht bestehen kann, fo ist für die Dauer dieser Hilflosigkeit die Pension bis zu 100 9/ des Dienst- einfommens zu erhöhen. So lange der Verleßte thatsählih und unvers{uldet arbeitslos ist, kann im Falle theilweiser Erwerbs- unfähigkeit die Pension bis zum vollen Betrage vorübergehend erhöht werden. Nach dem Wegfall des Diensteinkommens sind dem Verleßten außerdem die noch erwadhsenden Kosten des Heilverfahrens zu ersetzen.“

Abg. Hofmann - Dillenburg (nl.) beantragt zu dem legten aße noch ein Allegat zur größeren Klarstellung der Tragweite dieser estimmung.

Vom Abg. Molkenbuhr (Soz.) wird beantragt, den S 1 dahin zu erweitern, daß auch Personen, welche im Reichs-, Staats- und Kommunaldienst, sowie in Anstalten oder bei Veranstaltungen zu religiösen, wohlthätigen oder gemeinnügigen Zwecken, zu Zwecken der Kunst, der Wissenschaft, der Gefund- heitspflege und der Leibeéübung beschäftigt sind, eintretenden- falls diese Pension von 662/; Proz. ihres jährlichen Dienst- einkommens oder Arbeitsverdienjtes erhalten jollen.

Abg. Molkenbuhr begründet seinen Antrag, der \ich u. A. namentlih auch auf die Feuerwehrleute beziehen solle, die täglih großen Gefahren ausgeseßt, aber niht gegen Unfall versichert seien. Ferner kämen auch die Personen, die in Laboratorien arbeiteten, in Betracht. Durch den Dienst der Feuerwehrleute würden große Schätze vor dem Untergange bewahrt, aber daß dic Feuerwehrleute dabei Leben und Gesundheit auf das Spiel seßen, darum kümmere \ich die heutige Gesellschaft nicht. An Veileidstelegrammen feble es bei großen Brandunglüksfällen nicht, aber die Regierung sollte lieber dafür sorgen, daß für die dabei zu Schaden gekommenen Feuer- webrleute gesorgt werde. Wenn ein Arbeiter in der Fabrik ver- unglüdcke, erhalte er Unfallrente, wenn er aber bei der Rettung von Menschenleben verunglüdcke, lasse ihn die Gesellschaft selbst für ih sorgen ; danah scheine die Thâtigkeit zur Rettung von Leben und Ge- sundbeit r Menschen geringer cinges{äßt 1 werden als andere Arbeiten. Der Antrag wolle eigentlih nichts Anderes, als was die Regierung selbst son seit längerer Zeit als Wunsch in ibrem Busen trage, was aber an dem Widerspruch der Unternehmer gescheitert sei. Der Feuerwehrmann, der zur Rettung seiner Mitmenschen Leben und Gesundheit aufs Spiel seße, sei ebenso ein Held wie der Krieger,

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für déffen Invalidität jeyt auêreihend gesorgt werden solle

Geheimer Ober - Regierungêrath im Reichsamt des Innern Caspar: Es ist ein Jrrthum, daß der frühere Geseßentwurf an dem Widerspruh der Unternehmer gescheitert sei. Der Ge-

itwurf bezieht sich nicht auf Staats- und Kommunal- eamte, weil man von Reichswegen nit in die Ferstondregelung F

j det Einzelstaaten eingreifen kann. Nur für die Reichsbeamten kann

| bier cine Fürsorge getroffen werden. Der Landesgesetzgebung muß es

überlassen bleiben, zu entsheiden, ob und in weldem Umfange für die im Staats- und Kommunaldienst beschäftigten Personen gesorgt werden könne. Ich bitte, den Antrag Molkenbubr abzulebnen

Abg. Hofmaun - Dillenburg (nl.) legt ebenfalls die formalen und praktischen Schwierigkeiten dar, welche dem Antrag Molkenbubr ent- gegen!tänden Î

Abg. Dr. Opfergelt (Zentr.): Wir baben uns bei der General-

disfuffion cinmüthig dabin ausgesprochen. dak diese Vorlage im Plenum weiterberathen werden soll, damit sie noch in dieser Session verabschiedet werden kann. Wird eine Kommis}ionsberathung be- [{lofjen, fo kommt das Gesey in dieser Session niht mehr zu stande. uns auch gegen den sonst so diskutier- L

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mit baren Antrag Molkenbuhr erklären. Dem Antrag Hofmaun stimmen vir zu N Abg. Freiherr vonRichtbofen-Damsdorf (d. kons.) empfieblt ebenfalls diesen leßteren Antrag zur Annahme. Gegen die _Aus- dehnung der Unfallfürsorge auf Feuerwehren und ähnliche Institute babe seine Partei an ih nits, sie sei vielmehr selbst schon früher oft mit a Anregungen hervorgetreten. Aber bei dieser Gelegew beit könne die Ausêdebnung nit erfolgen i : Abg. Roe sicke- Dessau (b. k. F.) hält insbeson die Ein- beziechung des Handwerks und der Handelsangestellten für eine dringende Nothwendigkeit; so lange diese Forderung nicht erfüllt sei, ließe si auch die Einbeziehung derjenigen nicht vertreten, welche der

| Antrag Molkenbuhr auffübhre. Hätte der Antragsteller sih auf die | im Staats- und Kommunaldienst beschäftigten Personen beschränkt,

so hâtte ih darüber allenfalls reden lassen. Den Wünschen, wel fast alle Parteien des Hauses bezüglich der Ausdehnung der Unfall- fürsorge thatsählih hegken, werde bei der dritten Lesung in einer Resolution Ausdruck gegebef werden können.

maßig ganz geringer Zabl find zur Sprache, daß bei zunächst geprüft wird, o oder nah dem Militär-P günstigere von beiden Abfin bâltnitmäßia ni j h: è infolge li*tener Unfälle eintrete reiten gy Ly A, oh diese und jene Beispiele anführen. wo di Pensionsgeset; böber find als na in diesen Fällen den betref weavung zu theil werden kann. für mi au? den Hauptpunkt tneiner 5 E D betrifft nämli die ilitärishen Interessen e if ie Ab findungen der Leute. L D a Cesreterij®, day die Abe welche denselben Dienst thun.

Abg. Fisch beck (fr. Volksp.): Herr Molkenbuhr hat purGaus stark übertrieben ; andererseits leidet sein ag Seri È n erheblichsten Formulierungêmängeln, infonderheit, was die I und die Angestellten des Kommunaldienstes betrifft. ie es zum Beispiel die große Kommune Berlin halten soll; die von einem Kranze von wirthschaftlich ein Ganzes mit thr bildenden Städten .und Land-

emeinden umgeben ist, ift \{chlechterdings nit zu erkennen; die Klar- Meisung könnte nur in einer Kommission erfolgen. Den Antrag Hof- mann werden wir annehmen.

Staatssekretär des Jnnern, Staats-Minister Dr. Graf von Posadowsky-Wehner:

Meine Herren! Es kann vom sozialpolitischen Standpunkt aus gar- nicht zweifelhaft sein, daß es für die Kategorien, die hier der Antrag Albrecht versicherungsberechtigt machen will, außerordentlich wünschens- werth und für einzelne derselben sogar nothwendig ist, daß ihnen die Segnungen der Unfallversicherung zu theil werden. Also fachlih habe ih gegen das Ziel, welches durch diesen Antrag verfolgt wird, au nicht das geringste Bedenken, im Gegentheil, ih sympathisiere mit diesem Antrage. Aber, meine Herren, das ist doch durch die bisherigen Debatten unzweifelhaft nachgewiesen worden, daß es völlig unaus- führbar ist, dieses Ziel in dem Rahmen dieses Gesetzes zu erreichen, welches die Unfallfürsorge für die Reichsbeamten und die Personen des Soldatenstandes erweitern soll.

Ich gestatte mir, auch darauf hinzuweisen, daß durch unsere großen Gewerbe-Unfallversicherungsgeseße, die wir im vorigen Jahre zum Abschluß gebraht haben, große Kategorien von Arbeitern in die Unfallfürsorge neu einbezogen und daß zur Ausführung dieser Gesetze außerordentlich umfangreihe Organifationsarbeiten ‘nothwendig sind, mit denen jeßt das Reichs-Versicherungsamt beschäftigt, aber noch nicht annähernd fertig ist. Würde man jeßt {on wieder neue Kategorien versicherungspflihtig machen, für deren Versicherung neue Reichs- einrihtungen geschaffen werden sollten, so würde man in der That eine gewaltige neue Arbeit aufpfropfen auf Organisationsarbeiten, die im Gange und noch nit annähernd beendigt sind. Schon das spricht dafür, jeßt erst einmal zu warten, bis die Organisationsarbeiten aus den leßten Unfallversicherungsgesezen beendigt sind. Im allge- meinen aber würde es sich auch empfehlen, wenn diejenigen Personen, die im Staats- und Kommunaldienst angestellt oder beschäftigt sind, auch versichert würden durch Einrichtungen der Einzelstaaten und Kommunen: denn die Einzelstaaten und Kommunen werden diejenigen Perfonen, welche nur von ihnen beschäftigt sind, gegenüber den- jenigen Personen, welche angestellt sind, nit ungleih behandeln können, es wird ein gewisser Ausgleich in Bezug auf die Leistungen im Falle des Vyfalls für beide Kategorien stattfinden müssen, und ein solher Ausgleih Hängt wieder zusammen mit den sehr ver- schiedenen Pensionsgesezen der Einzelstaaten. Deshalb würde es meines Erachtens der bessere Weg sein, wenn sich die Einzelstaaten ents{lössen, für diese Kategorien, die der Antrag Albrecht gegen die Gefahren ibres Berufes versichert wissen will, derartige Gefeße zu erlassen. Ich kann dem boben Hause versichern, daß ich mich son seit längerer Zeit beispielsweise an die Königlich preußishe Regierung gewendet habe und mit ibr in Schriftwechsel stehe wegen der Versicherung von Personen im Polizei- dienste gegen Berufsunfälle. JIch kann aber hier auch die Erklärung abgeben, weil ih die Nothwendigkeit durchaus anerkenne, diese durch den Antrag bezeichneten Personen der Unfallversicherung zu unter- werfen, daß ih mich mit sämmtlichen Bundesregierungen in nit zu langer Zeit wegen allgemeiner Regelung dieser Frage in Berbindung seßen werde und daß id, wenn si dieses Ziel im Wege der Landes- geseßgebung nicht erreihen läßt, dann den Versuch machen werde, mit den verbündeten Regierungen eine entsprechende Erweiterung der bestehenden Unfall-Versicherungsgeseße durch Neichsgesetz berbeizu- führen. Jch glaube, damit kann ih das bobe Haus wobl vorläufig beruhigen.

Abg. Franken (nl.) hofft, daf eine solche Vorlage bald an den Reichstag gelangen werde.

Abg. Molfkenbuhr is damit einverstanden. taß die ganx Sache einer Kommission überwiesen werde, um etwaige Mängel de sozialdemokratishen Antrages zu verbessern. Der Bundesrath babe seiner Zeit in einer Vorlage ganz dasfelbe gewollt, was dieser Antraa wünsche. ;

Geheimer Ober-Regierungêrath Casvar bestreitet das

Nachdem der Abg. Fishbeck nochmals dem Antrag Albrecht entgegengetreten ist, wird nah Ablehnung dieses An irages der S1 mit dem redaktionellen 9 bänderungsantrag Hof mann Dillenburg angenommen.

Nach §3 muß, wenn das jährliche Diensteinkommen nit den dreihundertfahen Betrag des für den Beschäftigunasort festgeseßten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher erwacsener 2agesarbeiter erreiht, dieser-Betrag der Rentenberehnuna zu

Grunde gelegt werden.

er Abg. Hoch (Soz.) begründet folgenden Antrag

der sozialdemokratischen Abgg. Albrecht und Genossen

„Erreicht das jährliche Diensteinkommen der Perso: deé Soldatenstandes, welche ihrer geleßlihen Dienstpflicht genü und in reihsgeseßlih der Unfallversicherung unterliegenden Betr

beschäftigt sind, den Betrag des nah den Unfallversicherunas setzen zu berehnenden Jahresarbeitöverdienstes, den sie vor Eintritt in den Militärdienst gehabt baben, nicht so ist dieser Betrag der Berech- nung zu Grunde zu legen.“ t

@ Direktor im Kriegs-Ministerium, Generalleutnant von Viel —er bon dem Herrn Vorredner dem boben Hause zur Annabtne empfoblene Antrag betrifft auss{lie=lich Personen des Soldatenstand er berührt also, und zwar in keineswegs nebensächlicher Weise, Znlerefsen der Armee. Dem Verrn Vorredner if von vornherein iuzugeven daß einzelne Fälle wohl vorkommen können dai zu Militärdienst eingezogene Mannschaften in ér fn Unfall erleiden, und daf die Entschädigung, welche ber dafü zu gewähren in, geringer ist als diejenige Entschädigung, welcbe i an dem bürgerlichen Unfallgesey erbalten würde Diese Fälle findungen pee ismaßig sehr selten fein „wie überba pt die Al e j Soidaten nach dem Unfallfürsorgegeset von verbäl

Bekanntlich kommt dabei au noch geber Abfindung na einem erlittenen Ünfal die Abfindung nah dem Unfallfürforgegeset

enionögeseh die günstigere ist, und daß di

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dungen gewährt wird. Von den bct-

fönnte ih dem boben Hause do diese e Abfindungen nah dem Militär- dem Unfallfürsorgegeseu, sodaf enden Einzelnen {hon eine erhöhte Zu- ies vorausgeshickt, mêchte i aber Darlegungen etwas nachbaltiger militärischen Interessen. Die

Reih ünd Glied nebenetnanter stében welche denselben Geseyen unterworfen

sind, auch möglichst militärischer Nun ist {on in in dem Entwurf, gesehen, daß, wenn das welcher den Unfall erlit zurübleibt, dann dieser ]o mit diesem Gr g in der Armee (Z wiß, das erkläre

militärischen Interesse als erträglih

gleihmäßig stattfinden. Das aß, von welhem dem Unfallfürfor her jeßt dem hohen Diensteinkommen des b ten hat, hinter dem der Abfindun

ist ein allgemein abgegangen wird. 1886 ebenso " wie Hause vorliegt, vor- etreffenden Soldaten, ortsüblichen Tagelohn g zu Grunde gelegt wird. Wir lerdings {on eine verschiedene zialdemofraten.)

nur ungern gegeseß von

urufe von den So Diese Vers niht erwünsfckcht,

ih selbst. ern sie kann aber weil die Abfindung in dem- gleichmäßig stattfindet. 1 age folgen,

Glied nebeneinander ste n, bei demselben Unfall der eine z niedriger Rente abgefunden werden „Tann von der Militärverw militärishen Rüsichten erdem würde rachtens den

man aber dem von zwei Leuten, die in Ne demselben Betrieb be mit sehr hoher, der a Dieser Zust gemeinen wie speziell erachtet werden. Antrags meines E h bitte also in Vertretun auf den Antrag nicht einzu Die Abgg. Dr. O sich gegen den sozialden Direktor im § Ich kann den A der Militärverwaltung dieselben noch dur ei ih recht verstander die Eventualität l, für Leute, welche zur trieben herangezogen sind, Ausnahmebestimmung trags vorzuseben.

vorliegenden Antr O Ben und ih schäftigt werde ndere mit gan

altung aus all- als annehmbar nit Durchführbarkeit des ierigfeiten begegnen. Militärverwaltung

die praktische allergrößten Sch: der Interessen der

pfergelt und Hofmann- ldemokratishen Antrag.

Kriegs-Ministerium usführungen de

Dillenburg wenden

, Generalleutnant von Viebahn:

vom Standpunkt und gestatte mir, nzen. Wenn

errn Vorredners nur durchaus beipflichten Ausführungen zu ergä i itte des hohen Hauses aus gestellt worden, ob es nit räthlih erussmäßigen Beschäftigung in im Mobilmachungsfall, vorliegenden F meinerseits chmäßigfeit ist für die Armee pi fann ja die ganze Regelung nur fo stattfinden, daß die der im militärishen Die enslonsgefetzen

1 habe, jo ist v zur Erwägun

insbesondere

Ih möchte aber auch diese i : Prinzip der Glei keineswegs ein so unwihtiges. Ueberh der Unfallgesezgebung für die Armee gleichzeitig bestehende Abfindung \hädigten Soldatén

Leute, die z. B. Betriebsunfall erleiden : werbsunfähigfkeit wenn es nach den bürgerlihen Unfall leiht sind aber Leute werden {wer verwundet. vielleicht weniger erbalten; das, teiten hervorrufen, welche

in Betracht

im Mobilma

l fall eingezogen werden, ei da sollen f

e wegen ihrer beruflihen Er-

geseßen der Fall wäre. n Ort vor den Feind gerückt und würden nach dem P meine Herren, müßte Ungerechtig- zu vertreten sind

aus demselbe ensionsgesetz

Ich würde doch

Militärdienst welche der Einzelne gegenüber dem Vaterlande übernimmt. Das Vaterland

Gesundheit nimmt, zu erse nah den Militär-Pensionsgeseßzen. i Abfindung durch ein neues P

Das geschieht im Großen und Ganzen N revisionsbedürftig, und auf tine bessere ensionsgesetz ist seitens der verbündeten Regierungen 1 hoffen, daß in der Beziehung alles Nun baben wir daneben d im militärishen Interesse diesem eine höh und die Militärverwaltung fürsorgegeseßz ein

richtige Reibe fkcmmt i Da ist es überhaupt ¿allen unerwünscht, daß nach (d » » t d T1 » I A 5 D

Bie verbündeten Regierungen haben eingewilligt,

as Unfallfürsorgegesetz

lbfindung eintritt.

Gelegenhbeiten,

derjenigen nah den wie er bier gestellt ist, Ansicht auf die ganzen schäâdigenden Einfluß au gegenüber denjenige ihre Gesundbeit ei nicht wird verantworten wollen.

Abg. Hoch glaubt, und Unzufriedenheit erregt babe

Direktor im Kriegs-Ministerium Generdälleutnant von Vi , in einem Punkt mit dem Herrn Vorredner

Pensionsgeseten eintreten, durch einen noch weiter auszuspinnen, Verhbältnifse in der Armee einen außerordent süben und würde Ungerechtigkeiten hervorrufen euten, die im Waffendienst ngesetzt haben,

würde nach meiner

das Vaterland

daß gerade der jetzige ungerecht sei

Jch bin in der Lage

ist, daß in der

: Gerechtigkeit

d aecubt wird. f oh zu berüksic ing t

troff. In 4 Minuten war die U

Molkenbuhr it, wird derselbe gegen die 3 unverändert

nokratishen A mmen der Soz ngenommen:

ldemokraten abgelehnt und ie Ansprüche auf Grund dieses (Gesetzes t / nach dem Eintritt des Unfalls bei der vorgeseßten Dienstbehörde Albrecht und Ge

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Albrecht angenommen

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# E - Unfallversicherung

die Schiedsgerichte und das Reichs - Versicherungsamt , unterzogen würden. Cine derartige Einrichtung würde mit dem allgemeinen Organismus der Armee, welcher ein in sich ges{loîenes Ganzes bildet, nah den verschiedensten Richtungen hin nicht vereinbar sein. Nun kommt in Frage, ob für die Einrichtung ein praktifches Be- dürfniß wäre. Diete Frage muß ih entshieden verneinen. Die Sache liegt so: wenn jemand einen Unfall erlitten hat, so wird, wie ih vorhin bereits ausführte, geprüft, ob die Abfindung nah dem Unfallfürsorgegeseß für ihn die günstigere ist oder die Abfindung nach dem Militär - Pensiondgeset. Die günstigere von beiden Abfindungen wird gewählt und dem Mann durch das zuständige General-Kommando zuerkannt. Wenn der Betreffende glaubt, nit damit zufrieden sein und höhere Ansprüche machen zu sollen, so er- reift er den Rekurs an das Kriegs - Ministerium. Im Kriegs- Ministerium wird die Sache weiter geprüft, und ich glaube, im allgemeinen kann wohl die Zuversicht herrschen, daß irgendwie be- Sie Ansprüche niht abgewiesen werden. Sollte aber jemand sih bei der Entscheidung des Kriegs-Ministeriums nit beruhigen, jo steht ihm, wie überhaupt nah dem Miltär-Pensionsgeset, der Rechtsweg offen; er tann uns also einfa verklagen. Nun it es doch eine eigene Thatsache: seit dem Jahre 1886 besteht das Unfall- fürsorgegeset, und seitdem hat noch nit ein einziges Mal jemand Veranlassung gefunden, die Militärverwaltung auf Grund einer Unfallpension zu verklagen. Die Praxis spricht also jedenfalls dafür, daß niemand ein Unreht geschieht, sondern jedem alles zugebilligt wird, was ihm zusteht: und wie gesagt, wenn jemand böbere An- sprüche zu haben glaubt und der Ansicht ist, daß das, was ibm zu- steht, ihm nicht zugebilligt wird, so ist er keineswegs rechtlos, sondern er hat den Rekurs an das Kriegs-Ministerium bezw. den Rechtsweg. Ich glaube also, das bobe Haus bitten zu müssen, dem Antrage nicht stattzugeben. y

Geheimer Ober-Regierungsrath Casvar tritt auch vom Stand- punkt der Neichs-Zivilverwaltung dem Antrage entgegen.

Auf eine Anfrage des Abg. Roesicke- Dessau ant- wortet der

Direktor im Kriegs-Ministerium, Generalleutnant von Viebahn:

Die gestellte L fann ich dahin beantworten, - daß seitens der Militärverwaltung vei den Entschließungen über zuzubilligende Unfall- penhttonen im allgemeinen die vom Reichs-Versicherungsamt.vertretenen Grundsätze zur Nichts{nur genommen werden.

Der S 7 wird unter Ablehnung des sozialdemcekratishen Antrages angenommen.

Der Rest des Artikels T und des Artikels IT werden ohne Debatte angenecmmen.

Damit ist die zweite Lesung des (Seseßentwurfs beendet. Schiuß 53/, Uhr. Nächste Sitzung Donnerstag 1 Uhr. (Dritte Lesung der Gesegentwürfe, betreffend die Privat- verstcherungen, das Urheberreht und die Versorgung der Kriegs- Invaliden.)

Aus dem Deutschen Verein für Luftschifffahrt.

9. Se N Laue D...) G s “H Li [hen Vereins für Luftshifffahrt fand am Montaa den

il, ausnahmsweise im Auditorium für anorganisde Chemie nischen Hochschule zu Charlottenburg statt, weil der dritt C

A. F. Die 211. Versammlung (die vierte diesjährige) de i L

e Tagesordnung ein Erperimental Vortrag von Dr. Naß „über die Eigenschaften der zur Ballonfüllung gebräuchlichen Gase war. Beim ersten Punkt der Tage ordnung, „Geschäftliche Mittheilungen“, wurden ieder angemeldet und in den Jfaßungsgcmäßen Formen aufgenommen Der zweite Punkt der Tagesordnung, „Berichte über die leßten Vereinsfahrten“ brachte den n Z

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Es war an dem Tage trübes, regnerisches Wetter. Ein f hr heftiger

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öiger Wind webte Südwesten. Der Aufsticg in Bealeitu es Verrn Habel erfolcte um 7 Ubr 30 Minut empelhofer Felde und * ging glatt wenigen Minuten befand sich der Ballon in ströômendem Regen der währen

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