1901 / 107 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 06 May 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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16,40 13,80 14,50 15,40 14,30 14,40 14,40 16,00

14,00 13,20 12,75 16,00 16,00 17,00

16,40 13,80 14,50 15,40 14,40 14,60 14,40 16,00

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Nichtamfkliches.

Dem Bundesrath ist vom Reichskanzler der nachstehende Entwurf von Vorschriften, betreffend den Klein- handel mit Kerzen, zur Beschlußfassung gemäß § 5 Abs. 1 des, Geseßes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 vorgelegt worden.

Entwurf von Vorschriften, betreffend den Kleinhandel mit Kerzen.

S1 Packungen mit Stéarin- und Paraffinkerzen sowie mit Kerzen, die überwiegend aus diesen Stoffen hergestellt find (Kompositions- ferzen), dürfen im Einzelverkehre nur in bestimmten Einheiten des Gewichts und unter Angabe der Gewichtsmenge gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden. L

Als Einheiten für das Bruttogewiht der Packungen werden 500 g, 330 g und für Packungen, bei welchen die einzelne Kerze 25 g oder weniger wiegt, au 250 g zugelaffen.

S 3;

Das Nettogewicht der in den PaEungen enthaltenen Kerzen muß

bei einem Bruttogewicht von 500 g mindestens 170 g, von 330 g mindestens 305 g, von 250 g mindestens 225 g

betragen.

§ 4. Das Gewicht darf nicht um mehr als 10 g hinter den ange- gebenen Beträgen zurückbleiben.

S..5 Auf der Außenseite der aéungen ist sowohl das Bruttogewicht als das Nettogewicht in leiht erkennbarer Weise anzugeben. Die Pee ist in Gramm oder in Bruchtheilen von Kilogramm aus- zudrücten.

S 6. Diese Vorschriften treten mit dem 1. Januar 1903 in Kraft.

Begründung.

Im Kleinhandel mit Kerzen bestehen Mißbräuche, die es wünschens- werth machen, daß der Bundesrath gemäß § 5 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vom 27. Mai 1896 (Reichs-Geseßbl. S. 145 dahin Anordnung trifft, daß Kerzenpackungen im Einzel- verkehre nur in vorgeschriebenen Einheiten des Gewichts und mit einer auf der Waare oder ihrer Aufmachung anzubringenden Angabe des Gewichts gewerb8mäßig verkauft oder feilgehalten werden dürfen. Sowohl Kleinhändler als Fabrikanten haben wiederholt dieses Be- dürfniß hervorgehoben, und die Vereinigung der Stearin- und Kerzen- fabrikanten von Deutschland, welhe nah Zahl und nes den größeren Theil der Industrie umfaßt, hat eine einstweilige Abhilfe dadur zu schaffen versucht, daß sie ihre Mitglieder zur Jnnehaltung bestimmter Gewichtsgrenzen bei ihren Lieferungen verpflichtete.

In Anlehnung an diese private Verständigung ist ein vorläufiger Entwurf von Vorschriften aufgestellt und mit Vertretern der be- theiligten Kreise aus den verschiedenen Theilen des Reichsgebiets einer Grörterung unterzogen worden. Der Entwurf hat ferner der Prüfung der Bundesregierungen unterlegen, welche ihrerseits die Vertretungen des Handels- und Gewerbestandes zur Begutachtung herangezogen haben. Das Ergebniß ist bei der Aufstellung des vorliegenden Ent- wurfs nah Möglichkeit berüksihtigt worden.

Ueber die grundlegenden Punkte besteht allseitiges Dns, Nur in weniger bedeutenden Einzelheiten baben abweihende Wünsche von Minderheiten gegenüber den in Betracht kommenden allgemeinen

C

Interessen zurücktreten müssen. Im übrigen ist Folgendes zu bemerken : S Li Soweit die Kerzen einzeln nah Stüczahl oder Gewicht oder lose

hat, so ist zu bemerfen, daß der Unterschied zwishen der F- und der Beibn Packung immerhin erheblich und sinnfällig ist, während die Beschränkung der # kg - Packungen auf Christbaum- 2c.

- Packu Rae die Täuschungsgefahr vécientlkb abshwächt.

T kg mit den durch die Maß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Bundes-Geseßbl. S. 473) im öffentlichen Handels- verkehre zugelassenen Gewichtsgrößen nit zusammenseten läßt, {hlägt der Entwurf vor, die Größe der bisher als 4 kg-Packung bezeichneten Cinheit auf 330 g festzuseßen.

Von dem Gesammtgewichte der Packungen entfiel bisher im redlichen Verkehre 5 bis 10 v. H. auf die Verpackung, der Rest auf das Nettogewicht der Kerzen. Die demgemäß vorges lagenen Netto- rilaie entsprehen den von der Vereinigung der Stearin- und erzenfabrikanten festgestellten D einguagen.

Bei den Eigenthümlichkeiten Lee P Om insbesondere den Verschiedenheiten im s\pezifischen Gewichte der Kerzenmasse, kann der au nit unbedingt für die Erreichung des Mindestgewichts einstehen. Außerdem sind für die zum Abwiegen der Packungen dienenden Waagen und Gewichte Fehler zugelassen, welhe in besonders ungen Fällen 10,5 g erreihen fönnen. Daher werden zum Schutze des die strafrechtliche Verantwortung für die Nichtigkeit der Gewichtéangaben tragenden Kleinhändlers Fe lergrenzen gegenüber den vorgeschriebenen Gewichtseinheiten, und zwar sowohl sür das Brutto- als auch für das Netto ewicht zugelassen sein. E sachverständigem Urtheil empfiehlt es sih, die Fehlergrenze für die kleineren Einheiten verhältnißmäßig größer als für die größeren, und zwar für die zulässigen drei Bewithiseinbeiten gleichmäßig auf 10 g festzuseßen. 8

8 6. Da die deutschen Kerzenfabrikanten zum größten Theil ihren Ge- \chäftsabschlüssen die vorgeschlagenen Einheits\äße bereits seit einiger Zeit zu Grunde legen, so haben sie naturgemäß den lebhaften Wun}, daß der Unterbietung seitens der an diese Bedingungen nicht gebundenen Konkurrenz möglichst bald ein Ende gemaht werden möge. Anderer- seits muß iebeds den Kleinhändlern ein hinreichender Zeitraum gewährt werden, um die vorhandenen Bestände ohne Verlust abseßen zu können. Dies wird voraussichtlich bis zum Ende des nächsten Jahres zu er- möglichen sein. : Demgemäß werden die Vorschriften vom 1. Januar 1903 ab in Vollzug geseßt werden können.

Deutscher Reichstag. 88. Sitzung vom 4. Mai 1901. 1 Uhr.

Am Bundesrathstishe: Staatssekretär des FJnnern, Staats-Minister Dr. Graf von Posadowsky-Wehner, Kriegs-Minister, General der Jnfanterie von Goßler, Staatssekretär des Reichs-Schaßamts Freiherr von Thiel- mann.

Jn dritter Lesung wird der Geseßentwurf, betreffend die Versorgung der Kriegsinvalidên und der Kriegs- hinterbliebenen, auf Antrag des Abg. Grafen von Oriola (nl.) ohne Generaldiskussion in der Spezialdebatte en bloc und darauf im Ganzen einstimmig und definitiv angenommen.

Es folgt die dritte Berathung des Entwurfes eines Unfallfürsorge- Gesezes für Beamte und Personen des Soldatenstandes. Eine Generaldiskussion findet nicht statt.

Jn der Spezialdebatte wird der S 1 mit einem redaktio- nellen Amendement des Abg. Hofmann-Dillenburg (nl.) ohne Debatte angenommen.

Nach § 3 der Beschlüsse zweiter Lesung soll, wenn das

bedingt heraus auf eine gleihmäßige Abfindung für alle Gesundheits- [Viuges. Nun hat in der Sißung vom 4. Februar 1886

bg. Schrader Folgendes G ih bitte, auch das vor- lesen zu dürfen —: „In einer Beziehung allerdings wünschen wir eine Beschränkung des Gesetzes : unser Antrag {lit die Personen des

Sosldatenstandes aus. Es ift das, wie R a hervorheben muß,

nicht deshalb geschehen, weil wir niht den Personen des Soldaten- standes dasselbe gewähren möchten wie den Zivilbeamten, sondern deshalb, weil wir uns überzeugt haben, daß in das System dieses Geseßes die Militärpersonen sehr {lecht hineinpafsen. Für fie ist bereits bei Unfällen gesorgt, wenn auch in beschränktem Maße, durch die bestehende Militärgefetgehing aber nah einem ganz anderen System. Wir haben den Wunsch, daß in einem besonderen Geseß, etwa in einer Novelle zu dem Militär- penstonsgeseB, die Unfallfürsorge nah demselben System, wie es jetzt esteht, au@. für die Militärpersonen eingeführt werde. Wir haben aber ferner für besonders bedenklih gehalten, nur für Betriebsunfälle der Militärpersonen Fürsorge zu treffen, während für alle anderen Unfälle eine geringere Fürsorge durch das Gesetz getroffen ist. Es ist in der Kommission, und niht etwa von uns, sondern au von anderer Seite, jehr s{lagend nachgewiesen, wie bedenklih es sei, gerade in der Armee und in der Marine zwischen Betrieben und dem eigentlihen Militärdienst einen Unter- schied zu mahen. Es wurde ausgeführt, daß der Militärdienst ja erst recht ein Dienst sei, welher mit Unfällen nothwendig verbunden sei, und daß es einen wunderbaren Eindruck machen müsse, wenn ein Soldat oder ein Offizier, wenn er in einer Militärfabrik verleßt wird, besser behandelt werde, als wenn er im eigentlihen Militär- dienst, ja, als wenn er im Kriege verleßt wird.“ eine Herren, das ist also im wesentlichen derselbe Standpunkt, den ih mir erlaubt habe, bei der zweiten Lesung dem hohen Hause vorzu- tragen, und von welhem aus ich die Vorschriften des jeßt bestehenden Unfallfürsorge-Geseßes für die Militärver- waltung zwar als erträglih, aber keineswegs sür erwünsht bezeichnet habe. Ich darf dem hinzufügen, daß bei der Bearbeitung der neuen Pensionsgeseßte dieser Gesichtspunkt ebenfalls eine sehr wesentliche Rolle spielt, und daß, wenn der vorliegende Antrag angenommen werden würde, er nur dazu führen würde, daß der allgemeinen Negelung der Pensionsgéseße von vornherein sehr erheblide Schwierigkeiten in den Weg geschoben werden würden. Ich glaube, darin wird das hohe Haus mir bestimmt zustimmen, daß bei der Armee die Hauptpersonen die sind, die die Wefffen tragen. Nicht kommt es in erster Linie an auf die Leute, die die Stiefel machen und die Waffen fabrizieren, sondern es kommt an auf die Leute, die in den Stiefeln gegen den Feind marschieren und vor dem Feind ihre Waffen gebrauchen, und ih glaube, man wird es arniht verantworten können, daß man eine Besserstellung der Soldaten, die in einem Betriebe beschäftigt sind, “trifft, gegen die Versorgung derjenigen Leute, welche mit den Waffen in der Hand vor den Feind marschieren. In Vertretung so gewichtiger militärischer Interessen muß ich dringend darum bitten, daß dem Antrage nicht zugestimmt wird.

Abg. Roesicke-Dessau: Der Antrag Albreht in der zweiten Lesung hatte verschiedene Mängel, weil er theils zu umfassend, theils zu eng gehalten war. Diesen beiden Mängeln haben wir abzubelfen versucht, indem wir uns an die bezüglichen Bestimmungen des Unfall- versicherungégeseßzes anschließen, wonah der Versicherte entschädigt wird für den Unfall, den er in dem Betriebe und in der Thätigkeit erleidet, die er im Momente des Unfalls ausübt. Das Bedenken der Militärverwaltung, daß fonst zwei in demselben Betriebe neben- einander arbeitende Soldaten vielleiht ganz verschieden entschädigt werden würden, halte ih für vollkommen beretigt.

Geheimer Ober - Regierungsrath im Reichsamt des Innern Caspar spriht sih gegen den Antrag aus, der mit dem Prinzip der Unfallversficherung nicht in Einklang zu bringen sei. Die für den Antrag vorgebrachten Gründe paßten lediglih auf die Militärpersonen. Es handle sih auch nur um wenige Fälle; es wäre nit. wohlgethan, dieser kleinen Zahl wegen ein fo wetittragendes neues Prinzivy in die Vorlage bineinzutragen. Die Militärverwaltung sei nit etwa darauf aus, weniger zu zahlen, als bisher von den Privaten geleistet werde.

E L Ae s | 13,00 13,00 T A Sangsburg E c C 13,60 16,00

E E Tre Ge L 14/00 14,20 2 3 Fauenburg G E 13,60 13,60 14:00 | 14:00 E s aud eus 0A 14,30 14,30 14,80 | 14,80 eon E 13,50 14.00 14,50 15,00 Ee e 0s ie Ses 14,50 14,70 14,80 15,00 Bal o de Ie T 15,00 15,00 19.20 | 15,20 E e els Ce A 14,00 14,20 1440 | 1460 E C i : 16,40" | 16,40 Bor Ls » B R E - 14,80 14,80 15,20 15,20 E Ger oe Coo E URE -——- 16,00 16,00 aa, O Ee S 14,80 14,80 15,20 15,20 E L 4E 15,00 15,00 15,20 15,20 Peserene S a C E E --- e 16,50 Ee 4: Cs (ae s E A - 3,60 14,20 Fe eritadt è 15,70 16,00 16,00 16,30

in Kisten verpackt abgegeben werden, bedarf es keiner Regelung. Miß ¡jährliche Diensicinkommen den 300 fachen Betrag des für den bräuche find nur im Kleinhandel mit den sogenannten Packungen hervor- Beschäftigungsort festgejeßten ortsüblichen Tagelohnes gewohn- | der Antrag Opfergelt-Noesicke unzulänglich sei. getreten, und zwar in gleiher Weise bei den Stearin-, den Paraffin- | licher erwasener Tagesarbeiter niht erreiht, dieser Betrag Nachdem noch der Abg. Hofmann- Dillenburg (nl.) und den Kompositionskerzen, welch leßtere überwiegend aus Stearin | der Rentenberehnung zu (Grunde gelegt werden egen und der Abg. Roesicke-Dessau wiederholt für d oder Paraffin unter Zusaß anderer Stoffe hergestellt werden. Die N m 9 Dr. O pferaelt (2entr i i gegen c O. L ET 4 S Le u , o Sa R d , t“ t - E n Son dem Abg. Dr. R Pfe L ae L ( Zentr.) wird ein von U tra M ‘od en wird ders lbe mit u uin 1 M F ‘f j u) von einzelnen Seiten befürwortete Einbeziehung der Wachs- und ihm und dem Abg. Roesicke-Dessau (b. k. F) aestellter | nirag ge}prochen, wird der}elve geringer Mehrheit gegen Ceresinkerzen würde sowobl wegen der Mannigfaltigkeit der bei ibrem À oen vfohle D S gee «e 3 fol e M E U ge) s die Stimmen der Nationalliberalen, der Rechten und einiger Verkaufe gebräuchlichen Mengeneinheiten als auch wegen der Eigen- | * H g empfoYien, wona dem F 3 folgender Zujaß gegeben Zentrums-Mitglieder angenommen und mit dieser Erweiterung thümlichkeiten der Fabrikationstechnik Schwierigkeiten begegnen, {eint | werden es i f e der 8 3. - ° J . Ci s E s s S b K No orito ht u u runde l eaende s E R M M A , D auch By dem gegenwärtigen Stande der Vinge weniger dringlich. Mi R Me Be e eren DAay M0 une Y as Ss Der Rest des Geseyes wird ohne Debatte angenommen, &ür den Verkauf von Packungen mit den im Entwurfe ge- Gb A E En E Ven E “¿e | eben)o Einleitung und Ueberschrift und \{ließlich das (Geseh nannten RKerzenarten bildet von altersher das Gewicht die legten Jahres vor dem Unfall Personen bezogen haben, welche mit Ganzen in definitiver Abstimmung mit großer Mehrhei Grundlage. Hierbei entfällt der größere Theil des Gewichts Arbeiten derselben Art in demelben Betriek e oder in benachbarten gleich um ei E g E e n P g mit GEREE erhellt. auf die Kerzen, der Nest auf die Verpackung. Das Publikum ver- artigen Betrieben beschäftigt waren, so ist dieser Jahreäverdienst Vas Yaus wendet fsch sodann der Berathung von muthet inm den feil ebaltenen Packungen ein bestimmtes (Sewicht, obne der Berechnung der ente zu Grunde zu legen. Ver 1500 M 3 cketiti 0 nen u, t 4 i jedo dessen Jauelaltung zu prüfen. Diese Gepflogenheit wird von übersteigende Betrag kommt nur zu einem Drittel in Anrechnung.“ Vie Handelskammer zu Bielefeld petitioniert um eine unredlichen Gewerbetreibenden sowobl zur Unterbictung der Konkurrenten Abg. Ho h (Soz.) weist darauf hin, daß dieser Antrag dieselben | Revision des Börsengesehes, insbesondere in der Rich

Abg. Molkenbuhr (Soz.) sucht nochmals natzuweisen, daß

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Die verkaufte Menge wird auf voll ch (—) in den Spalten für

15,00

14,00

14, j)

aus V Dcppelzentner und der L Preise bat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht

15,75 15,75 16,20

15.00 15,20 15,60 13,67 14,05

erfaufêrwerth auf

15,50 15,20 16,00 14,00 14,20

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15 80 15,50

14,19 15,00

14,00

13,80 15,30 15.40 15,60

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15,50 16,00 16,10 14,00 14,20 14 80 15,00 15,00 15,00 12,89 16,20 16,82 16,40 15,20 15,80 16,00 15,80 14,30 15,20 15,50 15,00 13,60 13,90 15,60 16,40 16,00 14,80

volle Mark

16,20 16,00 16,00 16,50 14,33 14,50 15,00 15,00 15,00 15,00 13,80 17,00 18,18 17,00 16,20 16,20 16,00 16,40 14,80 15,40 15,50 15,00 13,70 14,40 15,60 16 40 16,00 15,00

abgerundet mitgetheilt. vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den

13,88 14,34 14,89

14 86 13,60 15,80 16,51 16,02

16,1 5 14,20 14,56

15,50

13,65 14,17

15,80

shnittspreis wird aus den un bten sechs Spalten, daß entí

15,80 |

abgerundeten Zahlen berechnek prechender B fehlt.

als auch in der Absicht, die Käufer zu übervortheilen, in mehrfacher Beziehung ausgenutzt; das Bruttogewicht der einzelnen Packung wird ver- mindert, indem aus einem Zentner Kerzen an Stelle der üblichen und voraus- gelegten Menge von 150 Packungen deren 160 oder mebr hergestellt, oder indem in einem Padckete statt 8 nur 6 Lichte von demselben Einzelgewichte vereinigt werden. Sodann wird nit selten die Tara über das durch den Zweck der Verpackung erforderte Maß erböht.

„_ Um solche Täuschungen zu verhindern, soll der Verkauf an gewisse Gewichtseinheiten gebunden, ferner durch den Deklarationszwang der Vandler an seine Verantwortlichkeit erinnert und das Publikum auf- geklärt werden. Beide Maßregeln sind leiht durchzufübren. Der Habrikant ist nah dem gegenwärtigen Stand der maschinellen Ein- rihtungen in der Lage, dem Kleinhändler innerhalb gewisser, unten zu erôrternder Grenzen ein bestimmtes Gewiht zu gewährleisten. Auch berursaht die Anbringung einer Gewichtsangabe auf der Verpackung feine Schwierigkeiten oder Mehbrkosten.

Altarkerzen werden aus\c{ließlich nach Stückzahl gehandelt und fallen daher nit unter den Entwurf. Das Gleiche gilt zum erbeb- [ichen Theil von Luxuskerzen (sog. verzierten Kerzen und Renaissance- ferzen). Soweit diese aber in Packungen verkauft werden , die Slearin 2c. -Kerzen enthalten, liegt kein Grund vor, ibnen eine Sonderstellung einzuräumen. g

S 2.

Die Packungen werden, wie erwähnt, nach dem Bruttogewicht |

gehandelt. Diese Gepflogénheit ist an \sich einwandéfrei ; ein Bedürfniß, ihr entgegenzutreten und den Verkauf unter Bei- behaltung der bisher üblichen Gewichtssäße an das Nektogewicht zu binden, liegt niht vor. Eine solche Art der Regelung würde auch ent- weder die Umwandlung des jeyt üblichen Bruttopreises in einen lettopreis nothwendig machen, was im Verkehr störend wirken würde, oder aber die Kerzenfabrikanten zu deren Nachtheil zwingen, es trotz der Erhöhung des Nettogewichté bei den bisher geltenden Preisen zu cecasen. erner würde dadurch ein erheblicher Theil der im Ge- brauche befindlichen Kerzengießmaschinen unbrauchbar werden, während ein anderer Theil kostspielige Aenderungen erforden würde Der Ent- wurf will es daher bei dem Handel nach Bruttogewicht belassen; Quantitätsverkürzungen follen durch die Festsezung von Mindestzablen

r das Nettogewicht 3) verhindert werden. „ce, Dur die im § 1 genannten Kerzenarten empfiehlt es si, die üblichen ifungen zu #, # und } kg beizubehalten. Die è kg- adung ift für alle drei in Betracht kommenden Kerzenarten eingeführt. n} kg-Packungen werden nur die Christbaum- und kleinen Laternen-

und Lampionkerzen gehandelt, deren Einzelgewicht 25 œ oder weniger

D r Die Packung zu } kg ist ausscchließlich bei Paraffinkerzen üblich, wie sie von minder wohlhabenden Verbrauchern besonders in ew gebirgigen Gegenden gern gekauft werden. Mit Nüetsicht auf iese Kreise muß die Packung zu } kg beibehalten werden. Wenn

Tendenzen verfolge, wie das von seinen Parteigenofsen zur zweiten Lesung gestellte, von der Mehrheit aber abgelehnte Amendement. Jn den meisten Fällen werde der Antrag in feiner neuen Fassung leider für die Arbeiter ganz bedeutungslos sein, hon deëwegen, weil die besser gelohnten Arbeiter nicht in der Lag beim Militär si die Arbeit selbst auszusuchen.

Direktor im Kriegs-Ministerium, Generalleutnant von Viebabn : Zunächst muß ih vorweg anerkennen, daß seitens der Herren Antrag steller das Bestreben vorgewaltet hat, den vorliegenden Antrag der Militärverwaltung annehmbarer zu macben, als derjenige ist, weler denselben Gegenstand betrifft und in der v Sißung zur Ver- handlung gelangt ist. Troßdem muß ich, soweit die Personen des Soldatenstandes in Betracht kommen, auch gegen diesen An- trag die allerlebhaftesten Bedenken äußern Zunächst möchte ih, was das praktishe Bedürfniß anbetrifft, vorausscidcken daß, wie ih schon bei der zweiten Lesung auszuführen mir geîtattete von dem Unfallfürsorge-Gesey cin verhältnißmäßig geringer Gebrauch gemaht wird. Jh habe mir darüber Zusammenstellungen machen lassen. Nah den Notizen vom Jahre 1886 bis zum Jahre 1898 haben wir 85 Männer und Dinterblicbene nah dem Gesetze ab- gefunden, das ergiebt also für die Zeit von 12 Jahren ungefähr aht Fälle aufs Jahr, jedenfalls ein verbhältnifmäßig sehr geringer Umfang. Was nun den vorliegenden Antrag felbst anbetrifft, so kann ih meine Bedenken wieder in das wsammenfassen, was ih bei der zweiten Lefung gegen den damaligen Antrag angeführt babe Die Tendenz des Antrags ist im wesentlichen die, eine neue Besser- stellung derjenigen Kategorien von Mannschaften in der Versorgung herbeizuführen, welche in Betrieben thätig sind, gegenüber der Versorgung bon Soldaten, welche mit der Waffe in der Hand ibren Dienft thun. Und diesem Grundsaß muß seitens der Militärverwaltung aus gewichtigen Gründen widersprochen werden. Ich babe bereits das vorige Mal auszu- führen mir erlaubt, daß die vorliegende Frage nicht für fh beurtheilt werden kann, fondern fie muß im Zusammenhang mit den allgemeinen Pensionsgesetzen beurtheilt werden, und die Militärverwaltung steht auf dem Standpunkt, daß ihr Jdeal einer allgemeinen Pensions- regelung fo gestaltet sein muß, daf daneben daa Besteben eines be- sonderen Unfallfürsorgegesetzes überhaupt nicht mehr nothwendig ist. Ich bin anläßlih der vorliegenden Debatte zurückgegangen auf die Verband- [lungen über das Unfallfürsorge-Geseß vom Jahre 1885/86, und da hat sich ergeben, daß dieselben Bedenken, welche ih namens der Militär- verwaltung vorzutragen mir erlaubt habe, damals hier im hohen Hause auch wiederholt Ausdruck gefunden haben. Jn der Sitzung vom 21. November 1885 hat, wenn ich das vorlesen darf, unter anderem der Herr Abg. Dr. Buhl sih geäußert: „Jh weiß nicht, cb nicht die Natur des Militärdienstes cine derartige ist, daß, wenn man cinen Theil des Soldatenstandes unter das Unfallversicherungögeset begreifen will, man in Konsequenz den ganzen Soldatenstand unter

arias OTIGEN

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man dem gegenüber auf die Gefahr der Verwechselung hingewiesen

das Unfallversicherungögesey begreifen muß.“ Das kommt also un-

tuna der Umgestaltung der Bestimmungen über die Termin geschäfte.

Abg. Wattendor ff (Zentr., Vorsitzender der Petitionäkommission) beantragt, da der Referent Abg. Töônnies nicht anwesend sei, und die Petition wahrscheinli umfangreiche Verhandlungen hervorrufen werde, die Petition von der Tagesordnung abzusetzen.

Abg. Büsing (nl.) will diefem Antrag niht widersprechen, begt aber die sihere Erwartung, daß die Regierung, da Gefahr im Ver zuge fei, selber die Initiative ergreifen werde, um den §8 66 des Börsen zeseßzes (Terminregister) abzuändern.

Aba. Dr. Roesidcke- Kaiserslautern (b. k F.) Auch ih bin für die Absegung, aber nicht aus dem von dem Vorredner erwähnten Grunde

Die Petition wird von der Tagesordnung abgeseßt.

18 Petitionen fordern die Erhöhung der Nuhegehälter der vor dem 1. April 1897 in den Ruhestand verseßten Be- amien Die Petitionskommission hat wie im Vorjahre beschlossen, die Petitionen dem Neihskanzler als Material zu überweisen, obwohl seitens des Vertreters der verbündeten Regierungen ein Bedürfniß zu gesehgeberishem Eingreifen niht anerkannt und auch vor den finanziellen Konsequenzen gewarnt wurde

Der Kommissionsantrag wird ohne Debatte angenommen.

Ueber die Petition der Vereinigung deutsher Vogelhändler, betreffend den Fang, den Verkauf und das Halten einheimischer Singvögel, mit dem Petitum, dem Drängen nah Verschärfung des Vogelschußhgesehes auf keinen Fall entgegenzukommen, wird zux Tagesordnung übergegangen

Der Großkaufmann Max Tornow, in Firma Germann u. Co., Manila-Berlin, hat eine Eingabe, betreffend den Schuyÿ deutscher Junteressen im Auslande, an den Reichstag gerichtet. Es handelt sich um die von der Firma gegen die spanische Regierung erhobene Ferderung von 5300 M für die Lieferung von Reis, wofür die Firma einen Arrest auf die Kaufgelöforderung des spanishen Fiskus an das Deutsche Neih für die Abtretung der Karolinen hatte aus- bringen lassen. Dos Auswärtige Amt hat eingegriffen und die Pfändung verhindert

Die Kommission beantragt Uebergang zur Tagesordnung.

Abg. br. Hasse (nl.) bringt außer der Germann'schen An- gelegenheit auch die Entschädigunasansprüche eines Deutschen ün Argentinien und der Deutschen in Süd-Afrika zur Sprache und bedauert

z8ansprüchen der letzteren

i so große Schwierigkeiten in den Weg lege. Der Vertreter des

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