1901 / 125 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 May 1901 18:00:01 GMT) scan diff

_ Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

Mi 12d.

Junhalt des amtlichen Theils: Ordensverleihungen 2c. Deutsches Reich. Ernennungen, Charakterverleihungen 2c. Geseß, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901. Bekanntmachung des Regierungs-Präsidenten in Danzig, be- treffend Abänderung des Verzeichnisses derjenigen vet Gli Reichstheile, bezüglih deren für das in den Regierungs- bezirk eingeführte Vieh die thierärztlihe Untersuhung an- geordnet 1st. Landespolizeilihe Anordnung des Regierungs-Präsidenten in Merseburg, betreffend Maßregeln zur Verhütung der Weiter- verbreitung der Maul- und Klauenseuche gelegentlich der bevorstchenden Wander-Ausstellung der Deutschen Land- wirthschafts-Gesellschaft zu Halle a. S. Anzeige, betreffend Ausgabe der Nummer 19 des „Neichs- Gesetblatts“

Königreich Preuße. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. Í Erste Beilage: S A Personaländerungen zuf Grund des Geseßes, betreffend die Dienst- stellung des Kreisarztes und die Bildung von Gesundheits- Kommissionen. i ' Personal-Veränderungen in der Armee 2c.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Nittergutsbesißer von Seydliß und Kurzbach auf Szrodke im Kreise Birnbaum den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife,

den Hauptleuten von Kathen und von Dobschühß im d. Thüringischen Jnfanterie-Regiment Nr. 94 (Großherzog von Sachsen) die Königliche zum Rothen Adler - Orden vierter Klasse,

dem Superintendenten und Pastor prim. Schönwälder zu Görliß, den Oberlehrern a. D., Professoren Dr. Dorschel zu Stargard i. P. und Eduard Funk zu Stolp, dem Land- Bauinspektor August Knocke zu Berlin und dem Gartenbau- Direktor Karl Lackner zu Stegliß im Kreise Teltow den Rothen Adler-Orden vierter Klasse,

dem Bürgernreister Heyne zu Görliß den Königlichen Kronen-Orden dritter Klafse,

dem Oberlehrec a. D., Professor Dr. August Schmidt zu Lauenburg i. Pomm. den Adler der Ritter des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern,

dem Hauptlehrer Kaulfuß zu Eulendorf im Kreise Pleschen, den emeritierten Lehrern Arndt zu Egeln im Kreise Wanzleben, Bethge zu Kade im Kreise Jerihow Il, Bro ck- aus zu Vorth im Kreise Altena, bisher in Wesselberg, Dannehl zu Klein-Engersen im Kreise Gardelegen, Gräßner zu Halberstadt, bisher in Kalbe a. S., Klipp zu Staßfurt im Kreise Kalbe, Lauccke zu Hamerslehen im Kreise Oschers- leben und Mebes zu Magdeburg den Adler der Jnhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern,

dem Kreisboten a. D. Moriß Hämmerling zu Samter das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens,

dem Privatförster, Hauptmann der freiwilligen Feuerwehr Paul Siegmund zu Kaltenhof im Kreise Eckernförde, dem Gâärtnek Peter Kadenbah zu Horhheim im Landkreise Koblenz, dem Bahnwärter a. D. Johann Berger zu Oster feld im Kreise Necklinghausen, bisher zu Lengainen im Kreise Allenstein, und den Gutskämmerern Ludwig Gribat zu Jägersthal im Kreise Stallupönen und Johann Werner zu JZentkutkampen desselben Kreises das Allgemeine Ehren zeichen, sowie

dem Lehrer August Karlish zu Gorlen im Kreise Lyck die Nettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Krone

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann C. F. Roth zum Konsul in Cochin (Malabar-Küste) zu ernennen geruht.

Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. Vom 24. Mai 1901

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Neichs, nah erfolgter Zustimmung Bundesraths und des Reichstages, was folgt : m1. Wein ift das durch alkoholische Gährung aus dem Safte der Weintraube hergestellte Getränk.

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des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32.

8 2.

Als Verfälshung oder Nahmachung des Weines im Sinne des S 10 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrunas- mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Geseßbl. S. 145) ist niht anzusehen:

1) die anerfannte Kellerbehandlung einshließlich der Halt- barmachung des Weines, auch wenn dabei Alkohol oder geringe Mengen von mechanisch wirkenden Klärungsmitteln (Eiweißz, Gelatine, Hausenblase und dergleichen), von Tannin, Kohlen- säure, shwefliger Säure oder daraus entstandener Schwefel- säure in den Wein gelangen; jedoch darf die Menge des zu- geseßten Alkohols, sofern es sich nicht um Getränke handelt, die als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ur- sprungs in den Verkehr kommen, nicht mehr als ein Naum- theil auf einhundert Raumtheile Wein betragen;

2) die Vermischung (Verschnitt) von Wein mit Wein:

3) die Entsäuerung mittels reinen gefällten kohlensauren Kalkes;

4) der Zusaß von tehnisch reinem Rohr-, Nüben- oder Znvertzucker, technish reinem Stärkezucker, au in wässeriger Lösung, sofern ein solcher Zusaß nur erfolgt, um den Wein zu verbessern, ohne seine Menge erheblih zu vermehren; auch darf der gezuckerte Wein seiner Beschaffenheit und seiner Zu- sammenseßzung nah, namentlich auch in seinem Gehalt an Extraktstoffen und Mineralbestandtheilen niht unter den Dur(- schnitt der ungezuckerten Weine des Weinbaugebiets, dem der Wein nah seiner Benennung entsprehen soll, herabgeseßt werden.

8 3.

Es it verboten die gewerbsmäßige Herstellung oder Nah- machung von Wein unter Verwendung

l) eines Aufgusses von Zuckerwasser oder Wasser auf Trauben, Traubenmaische oder ganz oder theilweise entmostete Trauben, jedoh ist der Zusaß wässeriger Zuckerlösung zur vollen Rothweintraubenmaishe zu dem im S 2 Nr. 4 ange- gebenen Zwecke mit den dort bezeichneten Beschränkungen be hufs Herstellung von Nothwein gestattet:

2) eines Aufgusses von Zuckerwasser auf Hefen:

3) von getrockneten Früchten (auch in Auszügen oder Abkochungen) odec eingedickten Moststoffen, unbeschadet der Verwendung bei der Herstellung von solchen Getränken, welche als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprungs in den Verkehr kommen. Betriebe, in welhen eine derartige Verwendung stattfinden soll, find von dem Jnhaber vor dem Beginn des Geschäftsbetriebs der zuständigen Behörde anzu- zeigen;

t) von anderen als den im 8 2 Nr. stoffen, insbesondere von Saccharin, fünjtlihen Süßstoffen:

5) von Säuren, säurehaltigen

1 bezeihneten Süß Dulcin oder sonstigen

D) : Stoffen, insbesondere von Beinstein und Weinsäure, von Bogquetstoffen, fünftlihen Most

{ offen oder Essenzen, unbeschadet der Verwendung aromatischer

Y it oder arzneiliher Stoffe bei der Herstellung von solchen Weinen, welche als landesüblihe Gewürzgetränke oder als Arzneimittel unter den hierfür gebräuchlichen Bezeihnungen (Wermuthwein,

Maiwein, Pepfinwein, Chinawein Verkehr kommen ;

6) von Obstmost und Obstwein, von Gummi oder anderen Stoffen, durch welche der Extraktgchalt erhöht wird, jedo unbeschadet der Bestimmungen im 8 2 Nr. 1, 3, 4

Getränke, welhe den vorstehenden Vorschriften zuwider oder unter Verwendung eines nach §8 2 Nr. 4 nist gestatteten Zusahes hergestellt sind, dürfen weder feilgehalten noch ver kauft werden. Dies gilt auch dann, wenn die Herstellung niht gewerbsmäßig erfolgt ist.

Die Verwerthung von Trestern, Rosinen und Korinthen in der Branntweinbrennerei wird durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt; jedoch unterliegt sie der Kontrole der Steuerbechörden.

und dergleichen) in den

S4

Es ijt verboten, Wein, welcher einen nah S 2 Nr. 4 gesta teten Zusah erhalten hat, oder Nothwein, welcher unter Verwendung eines nah S 3 Abs. 1 Nr. 1 gestatteten Auf gusses hergestellt ist, als Naturwein oder unter anderen Be zeihnungen feilzuhalten oder zu verkaufen, welhe die An- nahme hervorzurufen geeignet sind, daß ein derartiger Zusaß niht gemacht ift '

& 5.

Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2

finden auch auf Schaumwein Anwendung. S8 6,

Schaumwein, der gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, muß eine Bezeichnung tragen, welche das Land und erforderlichen Falls den Ort erkennbar mat, in welchem er auf Flaschen gefüllt worden ist. Schaumwein, der aus Frucht wein (Obst- oder Veerenwein) hergestellt ist, muß eine Be- zeichnung tragen, welche die Verwendung von Fruchtwein er- kennen läßt. Die näheren Vorschriften trifft der Bundesrath.

Die vom Bundesrath vorgeschriebenen Bezeichnungen sind au in die Preislisten und Weinkarten sowie in die onftigen im geshäftlihen Verkehr üblichen Angebote mitaufzunehmen.

@ Die nachbenannten Sto, nämlich: löslihe Aluminiumsalze (Alaun und dergleichen), Baryumbverbindungen, Borsäure, Glycerin, Kermes- beeren, Magnesiumverbindungen, Salicylsäure, Oral- säure, unreiner (freien Amylalkohol enthaltender) Sprit, unreiner (niht technis{ch reiner) Stärkezucker, Strontiumverbindungen, Theerfarbstoffe, oder Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen Wein, weinhaltigen oder weinähnlichen Getränken, welche be- stimmt sind, Anderen als Nahrungs- oder Genußmittel zu dienen, bei oder nach der Herstellung nit zugeseßt werden.

Der Bundesrath is ermächtigt, noch andere Stoffe zu

bezeichnen, auf welche dieses Verbot Anwendung zu finden hat S8.

Wein, weinhaltige und weinähnlihe Getränke, welchen, den Vorschriften des 8 7 zuwider, einer der dort oder der vom Bundesrath gemäß H 7 bezeichneten Stoffe zugeseßt ist, dürfen weder feilgehalten noch verkauft, noch sonst in Verkehr gebracht werDen.

Dasselbe gilt für Rothwein, dessen Gehalt an Schwefel- säure in einem Liter Flüssigkeit mehr beträgt, als sih in zwei Gramm - neutralen shwefelsauren Kaliums vorfindet. Diese Bestimmung findet jedoch auf solhe Rothweine niht An- wendung, welche als Dessertweine (Süd-, Süßweine) aus- ländischen Ursprungs in den Verkehr kommen.

S 9,

Jeder Jnhaber von Keller-, Gähr- und Kelterräumen oder sonstigen Räumen, in denen Wein oder Schaumwein gewerbsmäßig hergestellt oder behandelt wird, hat fjorgen, daß in diefen Räumen an einer Stelle ein deutliher Abdruck der 88 ausgehängt ist.

Li dafür zu in die Augen fallenden 2 bis 8 dieses Geseßes

S 10. Bis zur reichsgeseßlichen einheitlihen Regelung der Be- aufsichtigung des Verkehrs mit Nahrungs- und Genußmitteln treffen die Landesregierungen darüber Bestimmung, welche Beamten und Sachverständigen für die in den nachfolgende: Vorschriften bezeihneten Maßnahmen zuständia sind. Diese Beamten und Sachverständigen sind befugt, außer- halb der Nachtzeit und, falls Thatsachen vorliegen, welche an- nehmen lassen, daß zur Nachtzeit gearbeitet wird, auch während dieser Zeit, in Näume, in denen Wein, weinhaltige oder wein ähnlihe Getränke gewerbsmäßig hergestellt, aufbewahrt, feil gehalten oder verpackt werden, einzutreten, daselbst Besichti vorzunehmen, geschäftlihe Aufzeichnungen,

qun len, _ Frachtbriefe B cinzu)ehen, auch nach

Bücher ihrer Auswahl Zwecke der Untersuhung geg.n Empfangsbescheiniagun hn Auf Verlangen ist ein Theil der Probe an schlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die ent: Probe eine angemessene Entschädigung zu leiste

lie Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum l bis dreißigsten September die Stunden von neun bis vier Uhr Morgens und in dem Zeitrau Oftober bis einunddreißiasten März die Stunk Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens.

S L.

Die Jnhaber der im 8 10 bezeihneten Räun von ihnen bestellten Betriebsleiter und A1 verpflichtet, den zuständigen Beamten und auf Erfordern Auskunft über das Verfahren der Erzeugnisse, über den Umfang des VBetri zur Verwendung gelangenden Stoffe, insbeson deren Menge und Herkunft, zu ertheilen shäftlihen Aufzeihnungen, Frachtbriefe und zulegen. Die Ertheilung von Auskunft kann jed werden, soweit derjenige, von welchem rla selbst oder einem der im 8 51 Nr. 1 bis 3 ordnung bezeihneten Angehörigen die Befa Verfolgung zuziehen würde.

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19 Die Sachverständigen (8 10) sind, zeige von Gesezwidrigkeiten, verpflichtet, über die und Einrichtungen, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntn.fß lommen, Verschwiegenheit zu beobahten und sih der Mitthei lung und Nachahmung der von den Gewerbetreibenden geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebseinrichtunaen und Betriebsweijen, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten, Sie sind hierauf zu beeidigen A Þ 13, Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und bis zu dreitausend Mark oder mit einer dieser bestraft, wer vorsäßlih L) den Vorschriften des § 3, abgeschen von der Be jsummung über die Anzeige gewisser Betriebe in der Nr. 3 des Abs. 1, oder den Vorschriften C 7, 8 oder 2) den Vorschriften des 8 4 zuwiderhandelt Ist der Thäter bercits cinmal wegen ciner der im Abk 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen bestraft, so tritt Gefängniß strafe bis su cinem Jahre ein, neben welcher auf Geldstrafe

mit Geldîtrafe

s Jy - Strafen wird

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