1901 / 131 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 05 Jun 1901 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Y Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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8W., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzeluxe Nummern kosten 25 S

JFnhalt des amtlichen Theils:

Ordensverleihungen 2c. Deutsches Reich, Ernennungen, Charakterverleihungen «c. Geseg, betreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsan reiten in Heer und Marine. Bekanntmachung, betreffend eine Krankenkasse. Mittheilung, betreffend den Beginn einer Seesteuermanns- _friaii und einer Sceschiffer-Prüsung für große Fahrt in tona. “Bekanntmachung, betreffend die Eröffnung einer Reichsbank- Nebenstelle in Mittweida.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standéserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungs- rehts an den Rittergutsbesißer Wendenburg zu Wormsleben im Mansfelder Seekreise.

Bekanntmachung der Hauptverwaltung der Staatsschulden, be- treffend die 41. Verloosung der 41/2 prozentigen Prioritäts- Obligationen von 1860 und die- 41/, prozentigen Partial- Obligationen von 1861 der Homburger Eisenbahn.

Bekanntmachung, betreffend die Verleihung des Stipendiums der Julius-Adelheid:Stiftung-

Bekanntmachung der nah dem Geseß vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizierten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c.

Erste Beilage :

Personal-Veränderungen in der Armee und Marine.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Amtsgerichtsrath Zimmer zu Köslin den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife,

dem Land-Bauinspektor Karl V ohl zu Berlin die König- lihe Krone zum Rothen Adler-Orden vierter Klasse,

dem Landgerichtsrath Eduard Gehrke zu Posen, dem

Ersten Beigeordneten, Sanitätsrath Dr. Nouprezzu Malmedy, dem Pfarrer und Kreis-Schulinspektor Kaspar zu Seehesten im Kreise Sensburg, dem Pastor Kornstaedt zu Köseliß im Kreise Pyriß, dem General-Direktor der Luxemburger Berg- werks- und Saarbrüer Eisenhütten-Aktien-Gesellsck aft Joseph Ott zu Burbah im Kreise Saarbrücken, dem Fabrikbesißer Dr. phil. Dsfar Knöfler zu Charlottenburg, dem Mitgliede des Gemeinde-Kirchenraths, Ritter utsbesiger Dahlenburg zu Adl.-Klewienen im Kreise Dar ¿ “fi und dem Jnspektor es Lana Ben Gartens in Berlin Wilhelm Perring den Rothen Adler-Orden vierter Klasse,

_ dem Generalmajor z. D. von Brause zu Wiesbaden, bisher Kommandeur der 11. Feld - Artillerie - Brigade, den Ang iGen Kronen-Orden zweiter Klasse mit dem Stern,

em Beigeordneten, L abrikbesi er Karl Meuser zu Plettenberg im Kreise Altena den öniglichen Kronen-Orden vierter Klasse dem ehrer Paul Krüger zu Semerow im Kreise Schivelbein den Adler der Inhaber des Königlichen Haus- Ordens von Hohenzollern, dem Koniglichen Vorreiter Wilhelm Oldag zu Potsdam, dem Gemeinde-Vorsteher Czyperrek zu NRogahlen im Kreise Darkehmen, dem Kirchenältesten Altsißer August Grajeßki zu Audinischken des elben Kreises, dem Kanzlei- Gehilfen Werner Ludovici zúBischhausen im Kreise Eschwege, i Steuererheber a. D. Jürgens zu Brandshagen im Kreise Grimmen, dem Polizei - Sergeanten Klaus zu Erfurt, dem Eisenbahn - Weichensteller a. D. Hofmann zu Kerzdorf im Kreise Lauban, bisher zu Nikrish im Landkreise Görlih, D. Brieger zu Nieder - Langenau im abelschwerdt, bisher in Wölfersdorf, und

ahnwärtern a. lüsener im Kreise Nuhrort, bisher in Oberhausen,

¡Sutdiüger ulius Nüßmann zu Waschow im Kreise Greifswald, dem Statthalter Johann Vo agi u Medrow im

ise Grimmen, dem Hofaufseher Karl Wilke, dem Leute- seher Wilhelm Shwoch, beide zu Dölzig im Kreise Soldin, und dem Subhirien Karl Seehagen zu Nostin des- selben Kreises das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie

dem eanten Zernick im Grenadier-Regiment Prinz Carl von Preußen (2. Brandenburgisches) Nr. 12 die Nettungs-

ille am Bande zu verleihen.

den B en M ber-Marxlo

Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller- geruht:

dem Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Wirklichen Geheimen Nets Pee von Richthofen die Erlaubniß Anlegung des

- Ordens und des des Z

verliehenen Großkreuzes des Groß- l ras G E émerinsten G: vom Königlich nieder- Lôwen zu ertheilen.

Abends.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem Wirklichen Geheimen Admiralitätsrath und Direktor des Verwaltungs-Departements des Reichs-Marineamts, Pro- fessor Perels den Charakter als Wirklicher Geheimer Rath mit dem Prädikat „Excellenz“ und dem Marine-Jntendanturrath Mauve den Charakter als Wirklicher Admiralitätsrath zu verleihen, sowie die Marine - Jntendanturräthe von Cölln und Dr. Anderson zu Werftverwaltungs- irektoren, den Marine - Hafen - Bauinspektor Stieber bei der Kaiserlichen Werft in Kiel zum Marine-Baurath und Hafenbau- Betriebsdirektor und den Marine-Bauführer des Maschinenbaufaches Gerl a ch zum Marinemaschinen-Baumeister zu ernennen.

Geseg,

betreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rehtsangelegenheiten in Héer und Marine.

Vom 28. Mai 1901.

Wir Wilhelm /; von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:

E

Jm Felde (Einführungsgesey zur Militär-Straf erichts- ordnung F 5) sind beim Heere hinsihhtlih der im 8 1 Nx. -1, 6, 7, § der Militär-Strafgerichtsordnung vom 1. Dézember 1898 bezeihneten Personen auch die Kriegsgerihtsräthe und die Ober-Kriegsgerichtsräthe zuständig:

1) für die nah 8 167 des Gesehes über die An heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1 Amtsgerichten zustehenden Verrichtungen,

2) für die Entgegennahme von Versicherungen an Eides- statt sowie für die Aufnahme von Urkunden über Thatsachen, au soweit diese nicht unter die Nr. 1 fallen,

3) für die Erledigung von Ersuchen um Rechtshilfe, jedoh

S 13 des Einführungsgeseßzes

U LSGne: der Vorschriften des zur Militär-Strafgerichtsordnung. í

elegen- 8 den

L In den n des 8 1 Nr. 1 finden die Vorschriften der SS 168 bis 183 des Geseßes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und, sofern ein Testament oder ein Erbvertrag den Gegenstand der Beurkundung bildet, die Vor- schriften des Bürgerlichen Geseßbuchs über die Erri tung von Testamenten und Erbverträgen Anwendung; die Geschäfte cines Geri e R versieht der Militärgerichts\hreiber. Die Vorschriften des § 178 Nr. 1 des Gesehes über die Angelcgen- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des §8 2237 Nr. 1 des Bürgerlichen Geseybuchs bleiben außer Anwendung bei Zeugen, die dem aktiven Heere angehören. Die Vorschriften des Z 44 des Reichs-Militärgeseßes bleiben unberührt.

S 3.

In den Fällen des § 1 Nr. 2 finden folgende Vorschriften Anwendung :

1) Die Urkunde muß den Ort und den Tag der Ver- handlung oder, falls sie niht in der Form -eines Protokolls aufgenommen wird, den Ort und den Tag der Ausstellung angeben und mit der Unterschrift des Kriegsgerichtsraths oder des Ober-Kriegsgerichtsraths versehen Fe ird die Urkunde den Betheiligten in Urschrift nene igt, so muß sie auch mit Siegel oder Stempel versehen sein.

2) Die Beurkundung soll, sofern niht ein Anderes be- oe ist, in der Form eines Protokolls erfolgen. Außer em SeIgur Nath oder dem Ober- Kriegsgerichtsrath sollon auch die übrigen bei der Verhandlung mitwirkenden Personen das Protokoll unterzei nen.

Das Protokoll ist den Betheiligten behufs der Ge- nehmigun vorzulesen oder ihnen zur Ur porzulegen und von {hnen zu PaET] reo. Kann ein Betheiligter das Protokoll nit unterschreiben, so ist dies unter dem

AUREEAE

3) Bei Zustellungen, bei der Beglaubigung von Ab-

riften, bei der Si erstellung der Gen zu welcher eine rivaturkunde ausgestellt ist, bei Lebens Gegungen und bei onstigen einfahen Zeugnissen bedarf es nicht Aufnahmà

“ns Die Beglaubi iner Abschrift geschieht durch ei ie Beglaubigung einer rift g ur einen unter bie p. rift int enden Vermerk, ev! die Ueberein- immung mit der Haupftschrift bezeugt. Jn dem Vermerk oll ersihtlich gemacht werden, ob die tshrift eine Ur- rift, eine einfache oder beglaubigte oder cine Aus- ng ‘ist; ist sie eine vegcandigie rift oder eine usfertigung, so ist der Beglaubigun oder der Aus- fertigungsvermerk in die beglaubigte Abschrift mitaufzunehmen. urchstreihungen, Aenderungen, Einschaltungen, dierungen oder gel einer von den Betheil vorgelegten Schrift sollen in dem Vermerk angegeben werden.

rotokoll

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des Deuúfshen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers /

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32,

Soll ein Auszug aus einer Urkunde beglaubigt werden, so sind in den Auszug außer solchen Theilen dèr Urkunde, welche die Beobachtung der Förmlichkeiten nachweisen, die- jenigen Theile aufzunehmen, wêlhe den Gegenstand betreffen, auf den sih der Auszug beziehen soll. Jn dem eglaubigungs- vermerk ist der Gegenstand R und zu bezeugen, daß weitere den Gegenstand betreffende Bestimmungen in [der Ur- kunde nicht enthalten sind.

O) Die Sicherstellung der Zeit, zu welher eine Privat- urkunde ausgestellt ist, geschieht ur einen unter die Urkunde u seßzenden Vermerk, in welchem der A ego ge riGiens oder

er ber-Kriegsgerichtsrath bezeugt, wann ihm die Urkunde vorgelegt worden ist. Die Vorschriften der Nr. 4 Abs. 2 finden Anwendung.

8 4.

Jn den Fällen des §1 werden Beschwerden im Aufsichts= - wege erledigt. Dies gilt au bei Ersuhen um Rechtshilfe in Strafsachen 13 des Einführungsgeseßes zur Militär-Straf- gerichtsordnung). 86

Jn Ansehung solcher Personen, die zur Besaßung eines in Dienst gestellten Seite der Kaiserlihen Marine gehören oder die in anderer Eigenschaft an Bord eines Aen iffes sind, finden die Vorschriften des § 1 Nr. 2 und der S8 3, 4 Anwendung, so lange das Schi if außerhalb eines in- ländischen Pes befindet. Den iffen stehen die sonstigen Fahrzeuge der Kaiserlichen Sg gleich.

Im Felde liegt beim Heere nach dem Tode einer der im ? 1 bezeichneten Versócien ie vorläufige Sicherung des Nach- asses dem zunächst vorgeseßten DUGE oder Beamten ob.

Nach dem Tode eines gel igen des aktiven Heeres Bes vom 2. Mai 1874 § 38) hat, unbeschadet der Zuständigkeit des Nachlaßgerichts, die ilitärbehörde, welcher der Verstorbene angehörte, für die Sicherung der amtlihen “Akten oder der sonsti en Sachen, deren Herausgabe auf Grund des Dienstverhältnifses verlangt werden kann, zu sorgen, soweit hierfür ein Bedürfniß besteht.

Werden bei der Ausführung einer Maßregel, die das Gericht gur Sicherung des Nachlasses angeordnet hat, Sachen der im Abs. 1 bezeichneten Art Ven, so hat das Gericht die Militärbehörde, welcher der Verstorbene angehörte, hiervon zu benachrihtigen und ihr zugleich von den Sicherungs- maßregeln, die in Ansehung diefer Sachen vorgenommen worden sind, Mittheilung zu machen. Der Militärbe das Weitere zu veranlássen.

War der Verstorbene der einzige Beamte der Behörde, so tritt an die Stelle der Militärbehörde das am Standorte befindliche Pa

h ute 8 39 Abs. 3 des Reichs-Militärgeseyes wird aufs gehoben.

Für Militärpersonen, deren Truppentheil sich im Ausland QUIySt und im Inland einen Garnisonort weder hat noch ge- habt hat, kann für Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit ein im Jnlande belegener Ort als Garnisonort durch Kaiser- lihe Verordnung bestimmt werden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Sep

Gegeben Neues Palais, den 28. Mai 1901.

(L. 8.) Wilhelm, Graf von Bülow.

örde liegt es ob,

A

Dem Kaiserlichen Gesandten Mumm von S warzen- stein in Pekin ï auf Grund des § 1 des Gesehes vom 4. Mai 1870 in ernan mit Z 85 des Geseßes vom 6. Februar 1875 für das Gebiet von China die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlih gültige n. ießungen von Neichs- angehörigen und S ubgenossen, mit Einschluß der unter deut- hem Schuße lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Ge- burten, Heirathen und Sterbefälle von solhen zu beurkunden,

Die gleihe Ermächtigung is für die Fälle ver Abwesen- get oder Beh nderung des Gesandt dem sten Sekretär der

esandtishaft in Peking, Legationsrath Freiherrn von der Golߧ ertheilt worden.

Auf Grund des 8 75a des Krankenversicherun es in assung des ches vom 10. A 1 l. S. 379) ist Frantenta) e der Böttcher-,

pat Geseh Kiemer- und Küpergesellen (E. H.) in

amburg von neuem die n worden, daß fie, v A A des Krank genügt. Berlin, den 80. Ee N 1,

von Woedtke.