1901 / 147 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Jun 1901 18:00:01 GMT) scan diff

[ehnsbewilligungen infolge Umwandlung früher bereits

gewährter Darlehne in andersartige: oder anders ver-

zinsliche, sowie Krediterneuerungen 51) bei solchen

Darlehnen, welche vor dem 1. Juli 1887 gewährt

worden sind, oder von welchen bereits sechs Jahre

zu dem befonderen (Ren) Fonds gesteuert

worden ist, gelten niht als Neubewilligungen im

Sinne dieser Vorschrift. N

Die sämmtlichen übrigen Einnahmen der Landschaft,

mit Ausnahme der Tilgungsbeiträge von F 9%%,

werden zunächst zur Bestreitung der laufenden Aus-

gaben und, soweit der Bestand es zuläßt, zur Deckung von Verlusten verwendet.

Der Ueberschuß, soweit er nicht nah den Be- stimmungen des Ausschusses als Bestand für das olgende Jahr fortzuführen ist, wird den Pfandbrief- chuldnern, welhe niht zu dem besonderen (eigen- thümlihen) Fonds (Abs. 1) beizutragen haben,, all- jährlih nah Verhältniß des der Landschaft zur Zeit noch verzinsten Kapitals in je einem Sicherheitskonto gutgeschrieben. :

§ 49. Die Bestände der Sicherheitskonten werden zinsbar in inländishen Staats- oder vom Staate arantierten Papieren oder in landschaftlichen Pfand-

riefen angelegt. i A

& 50. Die Tilgungsbeiträge der Schuldner von 3 9% werden denselben halbjährlih in je cinem Til- gungskonto unverkürzt gutgeschrieben, auf welches auch jährlich diejenigen Guthaben der Sicherheitskonten übertragen werden, welche 59%, der betreffenden Schuld übersteigen. e

Die Bestände der Tilgungskonten werden alljährlich zweimal, soweit es rechnungsmäßig möglich ift, ent- weder zum Ankaufe von Pfandbriefen der Landschaft nah dem Kurswerthe oder zur Einlösung derselben nah vorheriger Kündigung nah dem Nennwerthe verwendet; der Ausschuß bestimmt die Art und Weise der Verwendung. Die demgemäß für den Tilgungs- fonds beschafften Pfandbriefe sind alsbald dur Feuer zu vernichten.

8 51. Hat das besondere Tilgungskonto 59 Abs. 1) eines Pfandbriefs{huldners den Betrag von mindestens 10 9/ des von ihm zur Zeit noch verzinsten Kapitals erreicht, fo steht ihm das Recht zu, löshungs- fähige Quittung über den auf diese Weise berichtigten Theil seiner Schuld zu fordern, und er ift befugt, auf Grund dieser Quittung entweder auf seine Kosten den getilgten Betrag im Grundbuche zur Löschung bringen

u lassen oder über die von der bezahlten Theilfuld

isher eingenommene Grundbuchstelle mit Vorbehalt des .Vorzugsrechtes für die der Landschaft auf seinem Grundbesiße noch haftenden Forderungen zu ver fügen; au kann dem Pfandbriefshuldner der so ge- tilgte Theil seiner Schuld in Pfandbriefen neu aus- gefertigt werden (Krediterneuerung). Eine Kredit erneuerung ift bei Grundstücken, deren Grundsteuer- Neinertrag unter“ 90 # zurückgeht, ausges{lo}sen, sofern es sih niht um eine Umwandlung in anders- artige oder anders verzinslihe Darlehne handelt.

8 52. Die Rechte an dem Sicherheits- und dem Tilgungsfonds gehen bei den vom 1. Juli 1887 ab gewährten Darlehnen ftets, ohne daß es einer be sonderen Uebertragung bedarf, auf den jedesmaligen Eigenthümer des der Landschaft verpfändeten Grund- stücks über und können ohne das Grundstück weder veräußert noch gepfändet werden.

8 53. Flir etwaige Verluste der Landschaft haften deren Mitglieder je bis zur Höhe von 5 vom Hundert des Nennwerthes ihres ursprünglichen Schuldkapitals und, falls ihr Grundbesitz seitens der Landschaft später

Abschnitt VAXx. Zwangsvollstreckung.

55. Der Landschaft steht als Vollstreckungs- behörde gegen ihre Schuldner, welhe Eigenthümer des belichenen Grundstücks sind, behufs Beitreibung fälliger Forderungen an Darlehnskapitalien, Zinsen, Tilgungsbeiträgen und fonstigen durch die Saßungen vor fekenen Leistungen ein Zwangsvollstreckungsrecht E Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Zwangs- vollstreckung aus Forderungen landschaftlicher (ritter- schaftlicher) Kreditanstalten vom 3. August 1897 (Ges.-Samml. S. 388) zu.

Kraft dieses Zwangsvollstreckungsrechtes ist die Landschaft befugt, die Zwangsvollstreckung in das be- weglihe Vermögen des Schuldners zu betreiben oder das beliehene Grundstück in Zwangsverwaltung zu nehmen oder beide Maßregeln zusammen zur Aus- führung zu bringen.

8 56. Gleichzeitig mit den im § 55 bezeichneten Maßregeln kann die Landschaft die geritlidhe Zwangsversteigerung des beliechenen Grundstücks be- treiben. Der vollstreckbare Schuldtitel wird durch den Antrag auf Zwangsversteigerung erseßt. Der Antrag foll das Grundstück, den Eigenthümer und den Anspruch bezeichnen. /

§ 57. Bestreitet der Schuldner die Verbindlichkeit zur Entrichtung der geforderten Geldbeträge, fo bleibt ibnt überlassen, seine Rehte im Wege der Klage geltend zu machen.

§ 958. Wenn infolge der Einwirkung des Schuldners oder weil derselbe die erforderlihen Vorkehrungen gegen die Einwirkungen Dritter oder gegen andere Beschädigungen unterläßt, eine die Sicherheit der Forderungen der Landschaft gefährdende Verschlech- terung des beliehenen Grundstücks zu besorgen ist, fo ist die Landschaft befugt, unter entsprehender An- wendung der Vorschriften der Verordnung über das Berwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von (Geldbeträgen vom 15. November 1899 (Ges.- Samml. S. 545) den Arrest in das hewegliche Ver- mögen des Schuldners vollziehen zu lassen und das beliehene Grundstück im Wege des Arrestes in Zwangsverwaltung zu nehmen.

Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne dieser Bestimmung steht es gleich, wenn Zubehörstüe, auf die sih das Pfandrecht der Landschaft erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft zuwider von dem Grundstüke entfernt werden.

Wird von dem Schuldner die Rechtmäßigkeit des Arrestes bestritten, fo ist der Widerspru im Wege der Klage geltend zu machen.

S 59. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolgt nach den Vor- schriften der Verordnung über das Verwaltungs- zwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen vom 15. November 1899 (Ges.-Samml. S. 545). Führt die Zwangsvollstreckung zu einem Ver theilungsverfahren, fo finden die Vorschriften des § 8 des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung aus Forderungen landschaftliher (ritterschaftlicher) Kreditanstalten vom 3. August 1897 (Ges.-Samml. S. 388) entsprehende Anwendung.

S 60. In allen Fällen steht die Auswahl des Voll- ziehungsbeamten der Direktion der Landschaft zu, welche den Zwangsvollstreckungsauftrag unmittelbar ertheilt.

S 61. Die Anordnung der Zwangsverwaltung erfolgt dur Beschluß der Direktion der Landschaft.

Die Einleitung einer Zwangsverwaltung durch die Landschaft ist ausgeschlossen, so lange eine gerichtliche

höher beliehen war, bis zu 5 vom Hundert des Nenn werthes des Höchstbetrags solidarisch. Verluste werden | auf die zur Zeit ihrer Entstehung vorhandenen Mit glieder der Landschaft nah Verhältniß des zur Zeit noch verzinsten Schuldkapitals vertheilt. Die danach | auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Verlust

antheile werden zunächst von ihren Guthaben abge

schrieben. Reicht das Guthaben eines Mitgliedes

zur Deckung seines Verlustantheils nicht aus, fo hat

es den Fehlbetrag bis auf Höbe. von 5 vom Hundert

seines ursprünglichen Schuldkapitals und, falls sein | Grundbesitz seitens der Landschaft später böber be liehen war, bis zu 5 vom Hundert des Nennwerthes | des Höchstbetrages binnen drei Monaten baar nach zuzahlen. Diese Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des die ‘Zahlungsaufforderung enthaltenden | Einschreibbriefes zur Post |

Hat ein Mitglied auf diese Weise während der | Dauer seiner Mitgliedschaft, sei es durh Abschreibung | von seinem Guthaben, sei es durch baare Nahzahlungen, eine dem zwanzigsten Theile seines ursprünglichen | Schuldkapitals und, falls sein Grundbesit später seitens der Landschaft böber belichen war, eine dem ¿wanzigsten Theile des Nennwerthes des Höchst betrages - gleihkommende Gesammtsumme zu den | Verlusten der Landschaft beigetragen, so ist es von | weiteren Beiträgen zu den Verlusten befreit

Eine Verfügung über das Guthaben steht dem | Schuldner vor Ablauf von dreißig Jahren seit Be leibung seines Grundstücks durch die Landschaft nur soweit zu, als es die Hälfte der nah Absay 1 und 2 | nh ergebenden höchsten Haftsumme überiteiat, im übrigen nur, soweit er niht nah Maßgabe der ent lasteten Jahresrechnungen noch zur Deckung von Ver lusten aus der Zeit seiner Mitgliedschaft beizutragen | hat. Weist das Sicherhbeitsäkonto cines Mitgliedes | bei seinem Ausscheiden aus der Landschaft vor Ablauf | jener dreißig Jahre die Hälfte der höchsten Haftsumme noch nicht auf, so ift der Fehlbetrag zum Sicherheits- fonds baar einzuzablen. Die hiernah der Verfügung | vorzeitig auéscheidender Mitglieder entzogenen Beträge des Sicherheitésfondsguthabens sind einem besonderen | Sicherheitsfonds zuzuführen, welcher Eigenthum der Lantschoft is und für etwaige Verluste der Landschaft in erster Linie haftet.

Auf Schuldner, welche auf Grund besonderer Ver- pflihtung mehr als 2/, vom Hundert Tilgungsbeitrag entrichten und infolgedessen ihre Pfandbriefs{huld bereits vor Ablauf von dreißig Jahren tilgen, findet die Vorschrift des Abs. 3 keine Anwendung. |

Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen wird | die im § 26 normierte allgemeine Haftbarkeit der Landschaft nicht berührt.

F 54. * Sollte die Landsháft durch die Ansamm- lung von verfügbaren eigenen Mitteln 48 Abs. 1) oder auf andere Weise in den Stand gesetzt werden, ur Erleichterung und Förderung des ländlichen Kredits fn der Provinz Sachsen ein Geldinstitut nach Art der bestehenden landschaftlichen Darlehnskassen zu be-

ründen, so is dessen Statut vom Ausschusse der dschaft mit Genehmigung einer Generalversamm- lung zw erlassen, deren Beschluß von mindestens drei Viertheilen der anwesenden oder vertretenen Mit- ieder gefaßt sein muß. Dieses Statut bedarf der andesherrl Genehmigung.

| 1tüds

| verwaltung

| Tragung

verwaltung | Landschaft

| Gegenstände,

ckwangsverwaltung anbängig ift

S 62. In dem Beschlusse, durch welchen die

| Zwangsverwaltung angeordnet wird, hat die Direktion | der Landichaft

dem Schuldner jede Verfügung über die Substanz und die Einkünfte des Grundstücks, sowie jede Einmischung in die Geschäftsführung des zu bestellenden Verwalters zu untersagen und dritten Personen, in deren Leistungen Einkünfte des Grund- bestchen, die fernere Leistung an den zu bestellenden Verwalter aufzugeben.

§ 63. Der Beschluß, durch welchen die Zwangs angeordnet wird, ist dem Schuldner zu zustellen

Gleichzeitig ift (Srundbuhamt um Ein dieser Anordnung in das Grundbuch und Uebersendung der in § 19 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. Marz 1897 (R.-G.-Bl. S. 97) Mittheilungen zu ersuchen, nah deren Eingang die der Anordnung der Zwangsver

Das

Betheiligten von waltung zu benaxchrihtigen sind § 64. Der Beschluß, durch welchen die Zwangs- angeordnet wird, gilt zu Gunsten der als Beschlagnahme des Grundstücks. Umfang, Zeitpunkt der Wirksamkeit und Wirkungen der Beschlagnahme bestimmen \sih nah den für die

| gerihtlihe Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften.

Wohnt der Schuldner zur Zeit der Be- \hlagnahme dem Grundstücke, so sind ibm die für seinen Hausstand unentbehrlichen, für die Ver waltung nicht erforderlihen Räume zu belassen Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Haus|tandes das Grundstück oder die Verwaltung, so

S G9

aus

| kann die Direktion ihm die Räumung des Grundstücks

innerhalb einer bestimmten Frist aufgeben und na deren fruchtlosem Ablaufe ohne weiteres Verfabren dur einen Vollziehungsbeamten, insbesondere einen Gerichtsvollzieher, die Räumung des Grundstücks

| erzwingen

§ 66. Der Verwalter wird von der Direktion der Landschaft bestellt.

Diese hat ihm durch einen Beamten der Landschaft geeigneten Falls unter Zuziehung eines Sachverständigen das Grundstück zu übergeben oder die Ermächtigung zu ertheilen, sih selbst den Besitz zu verschaffen.

§ 67. Bei der Uebergabe des Grundstücks an den Verwalter ist eine Verhandlung aufzunehmen, in welcher, soweit thunlich, die Beschaffenheit und die bisherige Art der Benußung des Grundstücks, die fraft Gesehes von der Beschlagnahme betroffenen insbesondere die Gebäude und das beweglihe Zubehör, sowie die in Leistungen dritter Personen bestehenden Einkünfte des Grundstücks und die etwaigen Pacht- und Miethsverhältnisse, sowie die nach den (ar die gerichtliche Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften aus den Einkünften ohne weiteres Verfahren zu berihtigenden Leistungen genau anzugeben sind.

Soweit die in vorstehendem Absatze bezeichneten Verhältnisse niht {hon bei der Uebergabe haben festgestellt werden können, hat der Verwalter darüber unverzüglich der Direktion der Landschaft zu berichten,

Das Gleiche gilt, wenn der Verwalter ermächtigt

worden ist, sih selbst den Besiy des Grundstücks zu verschaffen.

bezeichneten |

S 68. Die Beschlagnahme wird auch dadurhch wirksam, daß der Verwalter nah § 66 den Besitz des Grundstücks erlangt.

Das Zahlungsverbot an ven Drittschuldner ist auch auf Antrag des Verwalters zu erlassen.

S 69. Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirthschaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungsmäßig zu benußen ; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlag- nahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Ung entbehrlihen Nußungen in Geld umzu- eben.

L 70. Ist das Grundstü vor der Beshlagnahme einem Miether oder Pächter überlassen, so ist der Mieths- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegen- über wirksam.

Dieser tritt für die Dauer der Zwangsverwaltung in alle Rechte und Pflichten des Vermiethers oder Verpächters ein und hat die Erfüllung der vertrags- mäßigen und geseßlichen Pflichten des Miethers oder Pächters zu -überwachen, welcher ihm auf Erfordern die das Mieths- oder Pachtverhältniß betreffenden Urkunden, Rechnungen und fonstigen Schriftstücke vorzulegen und Auskunft zu ertheilen hat.

§ 71. Der Verwalter ist zur Aenderung der bis zur Beschlagnahme bestehenden Art der Benußung des Grundstücks nur mit Genehmigung der Direktion der Landschaft befugt.

Grundstücke, welhe nicht landwirthschaftlih oder forstwirthschaftlih benußt werden, sind durch Ver- miethung nußbar zu machen; auch können einzelne Acker-, Garten-, Wiesen- oder Weidestücke, sowie etwa {wer zu verwaltende und zu beaufsichtigende Wirthschaftszweige wie Brauerei-, Brennerei-, Mühlen- und Ziegelei-Betriebe, Fischerei und Jagd, vermiethet oder verpachtet werden, wenngleich dieselben bis dahin nit vermiethet oder Lea waren.

Die Dauer der von dem Verwalter vorbehaltlich der Genehmigung der Direktion der Landschaft \chrift- lich abzuschließenden Mieths- oder Pachtverträge darf ohne Zustimmung des Schuldners die Zeit von einem Jahre nicht überschreiten.

Hält der Verwalter eine Abweichung von diesen Vorschriften für geboten, so hat er die Entscheidung der Direktion der Landschaft einzuholen.

Jn den Mieths- oder Pachtverträgen ist stets zu bedingen, daß der Miether oder Pächter, wenn und soweit ihm die Benußung oder der Gebrauch des ver- vermietheten oder verpachteten Gegenstandes infolge der Zwangsversteigerung desselben niht gewährt wird, einen Anspruch niht erheben kann, und daß bei Streitigkeiten zwischen dem Miether oder Pächter einerseits und dem Verwalter andererseits in rein wirthschaftlihen Fragen die Direktion der Landschaft unter Ausfluß des Hechtsweges endgültig entscheidet.

§ 72. Die Direktion der Landschaft hat den Ver- walter mit der erforderlihen Anweisung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung fest- zuseßen und die Geschäftsführung zu beaufsichtigen. Sie kann in geeigneten Fällen einem Landschafts deputirten oder einem anderen Mitgliede der Land schaft die Beaufsichtigung des Verwalters übertragen und Sachverständige zuziehen.

Auch_ ist fie befugt, dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit aufzuerlegen; gegen ihn Ordnungs strafen, welche im einzelnen Falle die Summe von 150 MÆ. niht übersteigen dürfen, zu verhängen und ihn zu entlassen.

73. Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Betheiligten gegenüber verantwortlih; er hat der Landschaft und dem Schuldner jährlich und nach Beendigung der Verwaltung Nechnung zu legen und zu diesem Zwecke den Nachweis zu sichern, daß die aus den Einkünften und etwaigen Vorschlissen bestrittenen Ausgaben zur Erhaltung oder nöthigen Verbesserung der Grund- \tücke thatsächlih hierfür verwendet worden find.

_Die Nechnung i} von der Direktion der Land [chaft dem Schuldner vorzulegen und nah Erledigung etwaiger Erinnerungen dem Verwalter zu entlaîten.

S 74. Aus den Nugtungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung eins{ließlich der Ver

D Ier welche durch die entstehen, vorweg zu

fahrens mit Ausnahme derjenigen Anordnung des Verfahrens bestreiten.

Jm übrigen finden auf das Vertbeilungsverfabren die für die gerihtlihe Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften entsvreWhende Anwendung

S D Die Aufbebung t| Ber! durch Beschluß der Direktion der Lands

Das Verfahren ist aufzubeben,

1) wenn die Landschaft befriedigt ist, 2) wenn wegen des ues eines anderen

Gläubigers die gerihtlihe Zwangsverwaltung

angeordnet wird.

Die Aufbebung kann angeordnet werden, Fortsetzung des Verfahrens besondere erfordern würde.

Der Beschluß, durch welchen das Verfabren aufgehoben wird, ist dem Schuldner zuzustellen

Das Grundbuchamt ist um Löschung des Zwangs verwaltungsvermerkes zu ersuchen.

Grundstück ist dem Schuldner dur Beamten der Landschaft zurückzugeben. Der findet entsprechende Anwenduna

D allen wichtigeren schaftlihex Natur soll die zuvor den Schuldner böôren

Die Entscheidungen der endgültige.

Die Zuziehung eines Protokollführers bleibt dem (Er messen der Direktion überlassen: die dadurch ent stehenden Kosten gehören zu den Ausgaben der Ver- waltung.

Die Zustellungen erfolgen durch die Post: an Stelle des Gerichtsvollziehers tritt die Registratur der Landschaft.

§ 78, Im übrigen regelt sch das Verfabren durch eine von der Direktion der Landschaft zu er lassende Anweisung, welhe der Genehmigung des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten und des Justiz-Ministers bedarf.

& 79. Die Landschaft kann auf Ersuchen des Ge rihts die in § 142 Abs. 1 und in § 144 des Ge- seßes vom 13. Juli 1883, betreffend die Zwangsvoll- streckung in das unbeweglihe Vermögen (Ges.-S S. 131), vom Inkrafttreten des Bürgerlichen Geset- buches ab die in den §§ 150, 153 und 154 des Gesetzes über die PwangMverserigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (R.-G.-Bl. S. 97) dem Ge- rihte überwiesene Thätigkeit bezüglih landwirth- \s{aftlich oder forstwirthschaftlih benutter Grund- stückde übernehmen,

erfolgt

Ii AnlPpI

wenn die

Aufwendungen

S 76.

R A8

i Maßnahmen wirth

Direktion der Landschaft

S d. Bei

Direktion find überall

-

steht ihr das Necht auf Ueberwe venden Absaße bezeichneten Thätigkeit zu. § 80. Auf Zwangsverwaltungen, bei welchen di Landschaft die in § 79 bezeichnete Thâtigkei r nimmt, finden die Vorschriften der SS 55— sprechende Anwendung.

in § 79 gedachten Thätigkeit hat das Gerich Beifügung einer beglaubigten Abschrift des Gut buchblattes über das in Zwangsverwaltung befindlig, Grandstück der Direktion der Landschaft mitzutheile, ob, in welcher Reihenfolge und in welchen Beiträgen die laufenden Zinsen der Hypothekengläubiger nad Fälligkeit vom Verwalter zu berichtigen sin

§ 82. Die Rechnung des Verwalters ist au dem Schuldner auch dem betreibenden Gläubi E Aen &

§ 83. Gegen die Entscheidungen der Direkt; der Landschaft steht den Betheiligten ein Besdwent recht nicht zu. :

§ 84. Bei einer Zwangsverwaltung oder Zwangs: versteigerung, bei welcher die Landschaft der Proy, Sachsen betheiligt if, brauchen Ansprüche, welche nach § 55 dem Zwangsvollstreckungsrechte der Land:

Fer ger

haft unterliegen, auch insoweit, als sie aus dem Ÿ Do J Dwecke

Grundbuche nicht hervorgehen, weder zum ihrer Berücksichtigung bei Feststellung des geringsten Gebotes noch zum Zwecke ihrer Aufnahme in den Theilungsplan glaubhaft gemacht werden.

Durch den Widerspruch, welchen bei Verhandlun; über den Theilungsplan ein anderer Betheiligter gegen einen Anspruch der bezeichneten Art erhebt wird die Ausführung des Planes nicht aufgehalten. Dem widersprechenden Betheiligten bleibt es über. lassen, seine Rechte nah erfolgter Auszahlung im Wege der Klage geltend zu machen. j

Abschnitt VAULx. Veröffeutlichungen.

§ 85. Veröffentlichungen des Aus\chusses und der Direktion haben für die Mitglieder Yehtswirfung und die Kraft besonders behändigter Borladungey wenn sie dur den Staats-Anzeiger oder ein jy der Folge an dessen Stelle tretendes Blatt und dj im Staats-Anzeiger vorher bekannt gemachten Bitter stattgefunden haben.

Welche Blätter zu vorstehend genanntem Zw zu wählen find, bestimmt der Aus\{huß.

Abschnitt IK. Abänderung der Satzungen.

§ 86. Eine Abänderung der Saßungen kann nur ju folge eines ordnungsmäßigen Beschlusses einer General: versammlung, in welher mindestens die Hälfte des noch verzinsten Pfandbriefskapitals vertreten ist, mit landesherliher Genehmigung erfölgen.

Ist in ihr das Pfandbriefskapital in der vor: geschriebenen Höhe nicht vertreten, so muß eine zweite, innerhalb ses Wochen abzuhaltende außerordentlide Generalversammlung einberufen werden, welche ohne Nücksiht auf die Höhe des von ihr vertretenen Pfandbriefskapitals beschlußfähig ist. Bei der zweite Einberufung muß auf diese Bestimmung ausdrülid hingewiesen werden.

(Muster A.)

Pfandbrief der Landschaft der Provinz Sachsen Mark

Die Landschaft der Provinz Sachsen \{uldet den

Inhaber dieses Pfandbriefs die Summe von . Mark.

Die Summe wird in Gemäßheit des Statuts der Landschaft der Provinz Sachsen mit... . . . vom Hundert verzinst und nah vorgängiger 6 (\echt monatlicher, nur der Landschaft zustehender Kündigun zurückgezahlt. Die Zahlung der Zinsen erfolgt nur gegen Beibringung der besonders ausgefertigten Zint scheine.

Halle, den

(Trocknes Sieg 4 J

Der Vorsitzende des L V11

1} 4 411

04 Y i 9 Î

(Muster B.) Zinsschein Nr. . u dem Pfandbriefe

der Landschaft der Provinz Sachsen

Inhaber dieses empfängt am halbjährigen Zinsen des oben briefes mit

bezeichneten

; E 4 e E, n M a A Direktion der Landschaft der Provinz SaWsen (Trocknes Siegel.) (Faksimile.) Dieser Zinsschein verjährt in vier Jahren 31. Dezember des Jahres an gerechnet, in welches der Zablungstag fallt

Zinsschein-Anweisung zu dem Pfandbrief der Landschaft der Provinz Sa E C E Nr.

hien

Borzeiger dieser Anweisung empfängt ohne weit Prüfung seiner Legitimation die für den vorstehe rtigenden Zinsscheine

für 10 Jahre vom bis

Valle, den . . „fen. . c D ¿s f

Direktion der Landschaft der Provinz Sachsen

(Trocknes Siegel.) (Faksimile.)

Die vorstehenden, unter anderweiter Anordnung der Bestimmungen des bisherigen Statuts und seiner 5 Nadhträge festgestellten „Neuen Sayungen de Landschaft der Provinz Sachsen“ werden auf Grund des Artikels 11 des Allerhöchst am 20. August 1900 bestätigten “V. Statutnachtrags hierdurch von uns genehmigt. 0

Berlin, den 19. März 1901.

(L. S3.) Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. I. A.: Hermes. Dex Justiz-Minister. J. V.: Künyel.

“Bezüglich der von ihr selbst beliehenen Grundst; | 2 sung der i E J

t über. -78 ent. Î

§ 81. Mit dem Ersuchen um Uebernahme der |

Provin *

Sechste Beilage zum Deulschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin,

M 1493.

1. Untersugun s-Sachen.

9, Aufgebote, Berlust- und Fundsachen Pelungen u. dergl. 3, Unfall- und Inbvaliditäts- 2c. Versicherung.

4 Bn Verpachtungen, Verdingungen 2c.

h, Verloosung 2c. von Werthpapieren.

10) Verschiedene Bekanntmachungen. PROSPEKCT

über nom. Lire 75 000 000 4 % steuerfreie Obligationen Ftalienischen Mittelmeer-Eisenbahn-Gesellschaft,

eingetheilt in 15 000 Abschnitte über je Lire 500 Nr. 62 S21—77 820 (Seric 5251-—5625 12 000 f 7 e #2500 ,„ T7 S21—S9 §20 ( 5626—7125 7 500 Z 7 n 5000 89 821—97 320 ( T7126—9000), Zinsen und Kapital zahlbar in Lire oder in Mark Deutscher Reichswährung, 100 Lire = 80,90 4 erechnet, oder in Sterling, 25,25 Lire = 1 Pfund Sterling gerechnet, oder in Francs zum A Betrage der Lire oder in holländisher und österreihischer Währung zum jeweiligen Tageskurse der Lire.

Die Italienishe Mittelmeer - Eisenbahn - Gesellshaft wurde im Jahre 1885 mit dem Sitze zu Mailand errihtet; ihr statutarisher Zweck ist die Uebernahme des Betriebes der das Mittelmeerney bildenden Eisenbahnlinien, sowie auf Verlangen der Negierung au des Baues und Betriebes anderer Eisenbahnen, mit Sen Rechten und Pflichten elbe in dem erag mit der Regierung und in dem Uk nebst Anlagen festgeseßt und dur Geseß vom 27. April 1885 ? Rome worden Je

a

{26308]

Die Gesell|haft kann außerdem nach eingeholter Genehmigung der Regierung die Konzession, den Bau und den Betrieb anderer Cisenbahnen übernehmen, sowie auch sich mit Unternehmungen befassen, welche mit dem Eisenbahntransportwesen zusammenhängen. Ihre Dauer ist auf. den 31. Dezember 1966 begrenzt. Die Gesellshaft hat den Betrieb des Italienischen a S vom 1. Juli 1885 ab in Gemäßheit des zwischen der Königlich Italienishen Regierung und ibrem Gründungs-Comits abgeschlossenen Vertrages und des dazu gehörigen Bedingnißheftes übernommen; sie hat seitdem theils für Rechnung des Staates, theils für eigene Rechnung ihr Cisenbahnneyz vergrößert und betreibt jeßt ein den westlihen kontinenfalen Theil Italiens überspannendes Eisenbahnneß von einer Gesammt änge von 5950 km, welches, von der Südspite (Calabrien) ausgehend, Neapel, Rom, Florenz, Livorno, Spezia, îua, Turin und Mailand mit einander verbindet und seinen Anschluß an die ien „und \detcerischen Eisenbahnen über Ventimiglia und Nizza, ferner über den Mont-Cenis und durch die Linien der Gotthardbahn erhält. Von diesem Ney gehören 5419 km dem Staate eigenthümlih zu, während 340 km Privatunternehmungen angehören und 191 km Eigenthum der Gesellschaft sind und dies auch nah Ablauf des Vertrages bleiben. C | Der Betriebs-Vertrag für die vom Staate übernommenen Linien ist auf 60 Jahre vom 1. Juli 1385 an abges{lossen. Diese 60 Jahre sind in drei Perioden von je 20 Jahren eingetheilt. Sowohl der Italienische Staat als die SEARE haben das Recht, den Vertrag bei Ablauf der ersten oder zweiten 20 jährigen Betriebsperiode nah vorheriger 2 jähriger Kündigung aufzulösen. \Hiernacch ift der Vertrag erstmalig am L. Juli 1903 auf den L. Juli 1905 kündbar; Entschließungen darüber, ob der Vertrag unter den gegenwärtigen Bedingungen verläugert oder eine Abänderung des- selben angestrebt werden foll, sind noch nicht getroffen. Bei Auflösung des Vertrages tritt die Gesellschaft in Liquidation. Der wesentlihe Inhalt dieses Vertrages besteht darin, daß. die Linien selbst Eigenthum“ des Saien ten Staates verbleiben und daß der Staat ih für die Ueberlassung derselben zum pachtweisen Betriebe einen ¿Gstiinfen, Anhalt an den Betriebs8einnahmen ausbedang, daß hingegen das gesammte rollende und Betriebs-Material nebst allen Vorräthen an die Gesellschaft verkauft wurde, wofür dieselbe einen Kaufpreis von 135 000 000 Lire zu zahlen hatte. Ueber die Vertheilung der Brutto-Einnahmen sind in dem Vertrage folgende Bestimmungen getroffen worden; h i Art. 22. Die jährlichen direkten und indirekten Roheinnahmen des aus den am 1. Januar 1884 im Betriebe befindlichen Linien zusammengeseßten Hauptneßes werden bis zu der Höhe ihrer Anfangs- Einnahmen (prodotto inizials) nah folgendem Maßstabe vertheilt : 1009/6 für die Reservefonds und zur Vergütung für die Abnüßung des rollenden und Betriebs- Materials; 624 9% an die Betriebsgesellshaft als Entgelt für ihre Betriebskosten ; 274 9/9 an den Staat. | L Die Anfangs-Einnahme des Hauptnetzes ist auf 112 (00 000 Lire festgeseßt. Dieselbe wird dur die Anfangs-Einnahme der neuen Strecken, welhe in Gemäßheit der Bestimmungen 74 und 75 des Be- dingnißheftes nah und nah in das Hauptneyz einverleibt werden, vermehrt. Die Mebreinnabme über die Anfangs-Einnahme bis zum Betrage von 50 000 000 Lire werden vertheilt nah dem Maßstabe von: D i 16 9/6 an die Reservefonds und an die Kasse für die Vermehrung des Bahnvermögens; 56 9/6 an die Gesellshaft als Entgelt für ihre durch Vermehrung der Einnahmen erhöhten Betriebskosten ; 289/96 an den Staat. Die weiteren Vermehrungen des Einkommens über die obgedachten 50 000 000 Lire werden vertheilt: 16 9/9 an. die Reservefonds und an die Kasse für die Vermehrung des Bahnvermögens; 50 9/9 an die Gesellschaft ; : ; 69/9 werden zur Verminderung der Tarife in der von der Regierung zu bestimmenden Weise verwendet; 289% an den Staat.

j Art. 23. Mit den 109%/ der Anfangs-Roheinnahme, wovon der vorhergehende Artikel handelt, wird der Betriebsgesellshaft als Entgelt für die Verwendung des von ihr in Gemäßheit des Art. 11 erworbenen rollenden und Betricbs-Materials für jedes Betriebsjahr und für die ganze Dauer des Ver- trages die Summe von 7 820 000 Lire und eventuell die im leßten Absate des Art. 11 erwähnte größere Vergütung bezahlt werden; es wird überdies für die Einzahlung der den Reservefonds nah Art. 56, 57 und 58 des Bedingnißheftes zukommenden Beträge in dem in denselben für die einzelnen Fonds festgesetzten Maße vorgesorát werden, und zwar:

# 200 Lire für jeden Kilometer Bahnstrecke in den Reservefonds, um für die den Strecken durch höhere Gewalt verursahten Schäden aufzukommen;

150 Lire für jeden Kilometer eingeleisiger mit Stahl ausgerüsteter Strecke, und i 250 Lire für jeden doppelgeleisigen Kilometer in den Fonds für die Erneuerung des metallischen Theiles des Oberbaues; E E ein Betrag, der 14 9/9 der Anfangs-Roheinnahme entspricht, in den Fonds für die Erneuerung des durch den Gebrauch dienstuntauglih gewordenen rollenden Materials. : : a

T Der etwaige Uebershuß wird von der Regierung unter die verschiedenen Fonds und die Kasse

für die Vermehrung des Bahnvermögens je nah den ezüglichen Bedürfnissen vertheilt. 16 9/69 der Vermehrung der Roheinnahme über die Anfangs-Einnahmen werden eingezahlt nah dem Maßstabe von: i : 9% in den Reservefonds für die Erneuerung des metallischen Theiles des Oberbaues ; Lol in den Reservefonds für die Erneuérung des rollenden Materials; E heites 15 9% in die Kasse für die Vermehrung des Bahnvermögens, wovon Art. 59* des Bedingniß- handelt.

Der Theil des Neingewinns der Gesellschaft, der durch die im ersten Absay des gegenwärtigen Artikels erwähnte Vergütung dargestellt ist, ist der für die Einkünfte der Kategorie A. festgeseßten Ein- kommensteuer unterworfen. L Jeder andere Betrag des Reingewinns wird wie die Einkünfte der Kategorie B. besteuert.

Art. 24. Wofern der Reingewinn der Gesellschaft, es möge derselbe aus dem Betriebe oder aus dem Baue herrühren, an Zinsen und Dividenden zusammen 7} L des in Aktien eingezahlten Kapitals Sre Abzug (al lordo) der Ginkommensteuer überstcigen sollte, kommt die Hälfte des Uebershusses dem e zu.

In den obbezeichneten Reingewinn werden die Beträge nieht èingerehnet, welhe in Gemäßheit der Gesel Fafts-Statuten in die gewöhnlichen und außéergewöhnen Reservefonds eingezahlt worden sind. n jedoch aus den gèénannten außeröordentlihen Réservefonds äge entnommen würden, damit sie dem vorerwähnten Reingewinn hinzu efügt werden, so wird von denselben eine Quote von 10 % Gunsten des Staates erhoben und der Staa dass dugeslhrt werden, wobei die oben erwähnte Ta cene uses über 74 °/6 Nuyen von dem in Aktien eingezahlten Kapital zwishen Staat und Gesells n E Dem Staat wird jedoch die besagte Quote von 10 9/9 niht gebühren, wenn der Neingewinn nah Zahlung der Einkommensteuer 5 %% des éingezahlten Kapitals nicht qu eber de A zt. 23 le und nis E | aa Reserven der Gesellschaft niden onds ent olgen mmiingen : vegründet: 19. Für die Erhaltung dex S und des Materials werden nachfolgende Reservefonds

Séhäden L fonds, um für die den Strecken durch höhere Gewalt (forza maggiors) verursachten

Oeffentlicher Anzeiger.

6, Kommandit-Gesellschaften auf Aktien 7. Erwerbs- und Wirthschafts-Genofsens, 8. Niederlaffung 2c. von Nechtsanwälten. 9, Bank-Ausweise.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

II. Reservefonds für die Erneuerung des metallishen T ITT. Reservefonds für die Erneuerung der durch den Gebrauch dienstuntauglih gewordenen Fahr- betriebsmittel (des rollenden Materials).

Ueberdies wird die Kasse für die Vermehrungen des Dau ers gegründet. j Die Vorschriften, welhe die Reservefonds und die Kasse für die Vermehrung des Bahnvermögens betreffen, sind im Bedingnißhefte festgeseßt.

Art. 20. Wenn nah Ablauf der ersten vier Jahre alle Fonds für die (in der Beilage B.) vor- hergeschenen Arbeiten erschöpft oder darüber verfügt sein sollte, werden die Kosten für die Erneuerung der Geleise mittels Stahlschienen mit der bezüglichen Ausbesserung und Ergänzung der Geleisbettung, für die Verbesserungen und Neueinrihtungen, die von der Vermehrung des Verkehrs für alle Linien des Netes verlangt werden, von der Kasse für die Vermehrung des Bahnvermögens getragen.

__ Art. 21. Für das dur die Vermehrung des Verkehrs nöthig werdende rollende und Betriebs- Material wird von der elenita t nach den Vorschriften des Bedingnißbeftes vorgesorgt, und wird das- selbe durch Ausgabe von Obligationen der Kasse für die Vermehrung des Bahnvermögens, mit welchen die Betriebsgesellschaft belastet wird, bezahlt. Die L wird ebenso mit dem rollenden und Be- triebs-Material, mit dem die neuen Linien bei Eröffnung versehen sind (erster Dotation), wovon Art. 71 des Bedingnißheftes handelt, belastet.

Das ganze neue Material wird Eigenthum der Gesellschaft.

In dem Vertrage sind die Tarife und sonstigen Transport-Bedingungen als Beilagen auf- enommen. Jede Tarifveränderung bedarf der vorherigen Genehmigung der Regierung. Die Regierung ann niedrigere oie als die vertragsmäßigen und vereinbarten anordnen, hat aber alsdann der SUEIQUIE die entstandene Differenz zu vergüten, und wird der entsprechende Betrag bei der laut Art. 22 des Ver- tages E Le 73 des Bedingnißheftes vorzunehmenden Einnahmevertheilung den Brutto-Jahreseinnahmen inzugerechnet. Sollten die Noheinnahmen zuzüglih der Vergütungen der Regierung an die Gesellschaft die Ergebnisse des ersten Betriebsjahres und einer mit 34 % p. a. angenommenen Vermehrung der Betriebs- einnahmen übersteigen, so wird durch Vereinbarung zwischen Regierung und Gesellshaft oder durch Schieds- gericht (laut Art. 106 des Bedingnißheftes) entschieden, wie viel vom Ueberschuß den von der egierung angeordneten Tarifermäßigungen zuzuschreiben, und um wie viel der Gewinnantheil der Gesellschaft im Verhältniß zu reduzieren ist. i Für Tarifermäßigungen, welche von der Regierung und der Gesellschaft übereinstimmend festgesetzt werden, hat leßtere aut eine Entschädigung keinen Anspruch. :

Sollte die Regierung weitere Tariferinäßigungen verfügen, so hat die Vergütung mit Zugrunde- legung der vereinbarten Tarife zu olsen

Im Le außergewöhnliher Theuerung oder anderer Landes-Kalamitäten kann die Negierung die Tarife für den Transport der nothwendigsten Lebensmittel zeitweilig bis auf 50/6 der Normalsäße reduzieren, ohne zu einer Entschädigung verpflichtet zu sein.

Nach Ablauf des Vertrages hat die Regierung das rollende und Betriebsmaterial sowie einen den Bedarf für 18 Monate nicht übersteigenden Theil der Vorräthe von der Gesellschaft zurückzukaufen.

Die Schäßung des rollenden und Betriebsmaterials erfolgt auf Grund des Uebernahmepreises abzüglih der Verluste und der infolge mangelhafter Erhaltung entstandenen Entwerthung.

Zwecks Fauna desjenigen Materials der Gesellschaft, welches dieselbe theils aus der Kasse für Vermehrung des Bahnvermögens (laut Art. 21 des M theils durch Ausgabe von Obligationen für neue Konstruktionen (laut Art. 71 des Bedingnißheftes) erworben hat, wird die Regierung an Stelle der Gesellschaft die Last der zum Ankauf dieses Materials ausgegebenen Öbligationen auf fich nehmen und die Gesellschaft jedweder Hasftbarkeit entheben. j

Die Auflösung des Vertrags kann auch dur Königlichen Erlaß nach Anhörung des Ministerraths erfolgen, wenn die. Gesellschaft ergangener förmlicher Aufforderung ungeachtet die ihr durch den Vertrag und das Bedingnißheft auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt. ¿

Das Gesellschaftskapital Os ursprünglich 135 000 000 Lire und wurde im Jahre 1888 auf 180 000 000 Lire erhöht ; es ist eingetheilt in 360 000 entweder auf Namen oder auf Inhaber lautende Aktien zu je 500 Lire, wel? leßtere gleihfalls in auf Namen lautende umgétauscht werden können. Vom 1. Juli 1895 ab ift begonnen worden, einen Betrag von 45 000 000 Lire des Aktienkapitals auf dem Wege jährlicher Verloosung zu tilgen, und zwar fand die erste Verloosung für die Jahre 1895—96—97—98—99 auf éinmal am 20. Juni 1899 statt, die folgende am 15, Mai 1900 und die leßte am 15. Mai 1901; alle künftigen Verloosungen werden ebenfalls am 15. Mai eines jeden Jahres er olgen. Die völlige Tilgung des genannten Betrags von 45 000 000 Lire wird bis zum Jahre 1966 boendigt sein. Die * aus- geloosten Stücke werden zum Nennwerth zurückgezahlt und durch gleichfalls entweder auf Inhaber oder auf Mauien lautende A ALNAERE erseßt. Gegenwärtig sind 1074 Aktien amortisiert, sodaß \ich zur Zeit 358 926 Aktien und 897 Genußscheine im Umlauf befinden; zu leßteren werden am 1. Juli d. J. nah tearlgülier Einlösung der am 15. Mai 1901 ausgeloosten 177 Äktien weitere 177 Stück Genußscheine

inzukommen.

Die Verwaltung der Gesellschaft wird durch den Verwaltungsrath (Consiglio d’amministrazione) geftiört, welcher aus 23 von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von je 3 Jahren zu wählenden D itgliedern, die sämmtlich der italienishen Nationalität angehören müssen, besteht. Gegenwärtig gehören demselben an die Herren : Cr und Senator Graf A. Sanseverino Vimercati (Mailand) Ÿ lente Ingenieur M. Massa (Turin) erster Vizepräsident, Advokat G. Falcone (Genua) zweiter Vizepräsident, Banquier Antonio Arlotta (Neapel), Graf D. Belinzaghi (Mailand), Fabrikbesitzc.. T. Bertarelli (Mai- land), A. Bigatti (Mailand), F. Borgheje Herzog von Bomarzo (Rom), Bürgermeister und Senator Baron E. Casana (Turin), N. Cattaneo (Turin), G. F. Marquis Durazzo Pallavicini (Genua), Advokat und Senator F. e (urin) Advokat und Senator Guiseppe Gadda (Mailand), Ingenieur C. Maraini (Nom), Advokat und Bankdirektor A. Marangoni (Turin), Marquis G. di Montagliari

Florenz), Marquis D. Pallavicino (Genua), Baron L. Podestà (Genua), Banquier E. Pollone (Turin), Bankdirektor Enrico Rava (Rom), Advokat und Bankdireltor L. Soldati (Turin), Kaufmann C. Trezza di Musella (Verona), Nob. Dr. G. Visconti Venosta (Mailand). Dem Verwaltungsrath wird, außer seiner weiter unten erwähnten statutarishen Betheiligung am Neingewinn, jährlih ein fester Betrag von 115 000 Lire für seine Mühewaltung überwiesen, laut Art. 20 des Statuts.

Die rehtlihe Vertretung der Gesellschaft nach außen liegt einem General-Direktor ob, welber gleihfalls italienisher Nationalität sein muß, vom Verwaltungsrathe ernannt wird und von der Regierung muttes Jomglisen Erlasses zu bestätigen ist. Diesen Posten bekleidet zur Zeit Ingenieur G. Oliva (Mailand.)

Schließlich werden in jeder ordentlichen Generalversammlung fünf Sindaci (Revisoren) und zwei Stellvertreter erwählt, « welhe die geschäftlichen Operationen der Gesellschaft zu überwachen und die Bücher und Bilanzen zu revidieren haben. Mitglieder dieses „collsgio sindacalo“ sind gegenwärtig die

erren Bankdirektor G. Silvestri (Mailand). Banquier Frhr. Albert von Oppenheim (Cöln), Bankdirektor . Joel (Mailand) und Ingenieur F. Allasia (Turin), Stellvertreter sind die Herren A. Besozzi (Mai- land) und Marquis L, Malenchini (Florenz). Das collegio sindactalo bezieht für seine Mühewaltung cine jährlihe Vergütung von 15 000 Lire, laut Art. 64 des Statuts.

Die Generalversammlungen der Gesellschaft werden in Mailand abgehalten; ibre Einberufung hat nach Vorschrift des Statuts durh eine mindestens 15 Tage vorher zu veröffentlihende Bekanutmachung im Staats-Anzeiger (Gazzota ufficials del Regno) zu erfolgen, doch hat die Gesellschaft sih ver- pi tet, diese, wie alle anderen an ihre Aktionäre gerihteten anntmahungen auch in mindestens zwet Ber P u erlassen. In der Generalversammlung bat jeter Aktionär, der über cine bis fünf Aktien ügt, eine Stimme; Aktionäre, welhe mehr als fünf Aktien besigen oder vertreten, haben für je fünf Alten eine Stimme. Die Genußscheine berechtigen hingegen niht zur Theilnahme an den General- versammlungen.

x j s Se hästsahr A EesellsGaft läuft vom 1. Juli zum 30. Juni und die Bilanz wird daher auf den 30. Juni eines jeden res gezogen.

® Von dem Reingewinn welcher aud brut aller wie immer gearteter Unkosten der Gesellschaft

sowie nach Abzug der Binfen und des Tilgungöbetrages für die vom Staate nicht garantierten Obli der Gesellschaft übrig bleibt, uny ahe ch cin Zwanzigstel zur Bildung des gewöhnlichen Neservefonds erhoben werden. Der verbleibende Rest wird bis zum Betrage von ozent des eingezahlten Kapitals an die Aktionäre als Dividende vertheilt. Ein ntel des pam verbleibenden Restes wird für den außerordentlichen R onds erhoben. Der Ueberschuß wird fol vertheilt: Ein Zehntel Rie den Verwaltungsrath, welcher bis zu drei Vierteln dieses Betrages unter Tine Mitglieder und an die Abtheilungs-Chefs vertheilen kann; Neun Zehntel wr Erböbung der außerordentlihen Neserve oder ur Vertheilung als Ee ividende an die Aktionäre gemäß Vors ag dey DRUEEA raths, welcker der Genchin ung dur die ammlung unterliegt. Ju den bungen fi der deren Betbeiligung am Netto- ee Bes hinaus muß der erwähnte g mit des r böbung der ichen Reserve einzuzahlenden Antheils stets die

Die Ptierung des ordentlichen Reservefonds hört aub sobald derselbe den SelellsBaftor als ae Sobald er eo ned Frreichu!

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