1901 / 149 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Jun 1901 18:00:01 GMT) scan diff

E Deutsch er Neichs- Anzeiger

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Königlich

| Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 4.4 50 e

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Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

für Kerlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kosteu 25 9.

Berlin, Mittwoch, den 26. Juni, Abends.

des Deutschen Reihs-Anzeigers

nud Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin §W\., Wilhelmstraße Nr. 32. 2]

1901.

Bestellungen auf den Deutschen Neihs- Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger für das mit dem 1. künftigen Monats beginnend Vierteljahr

nehmen sämmtliche Post-Aemter, für Berl in auch die Expedition dieses Blattes, SW. Wilhe

Der vierteljährliche Bezugspreis

und des Central:-Handels-Registers für ‘das Deutsche Reich beträgt im Deutschen Reichs-Postgébiet 4 #50 4.

Vei verspäteter Bestellung kann einé

Inhalt des amtlichen Theils: Ordens8perleihungen 2c.

Deutsches Reich. a deefed für Beamte und Personen des Soldaten- standes. Mittheilung, betreffend die Eröffnung Nebenstelle in Friedberg (Hessen).

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Geseh, betreffend die Aufhebung der Ziffer 8 der Zusäßlichen Vorschriften zu. dem durch Allerhöchste Kabinetsordre vom 29. E 1840 für die preußischen Staaten genehmigten Tarif zur Erhebung des Chausjeegeldes r eine Meile von 2000 preußishen Ruthen, sowie die Au hebung einiger in den vormals Großherzoglih und Landgräflich hessischen Gebietstheilen des Regierungsbezirks Wiesbaden geltenden geseßlichen Bestimmungen.

Bekanntmachung, betreffend die - Ziehung der 1. Klasse der 205. Königlich preußischen Klassen-Lotterie.

Erste Beilage: Personal-Veränderungen in der Armee.

einer Reichsbank-

Seiné Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Realschul - Direktor ‘Dr. Paul Bode zu Frank- furt a. M., dem T elder Kommerzienrath : Dr. phil. Leo Gans ebendaselbst und dem Stadtverordneten, Fabrik- besißer Oskar Necke zu Rheydt im Kreise M.-Gladbach den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, i : dem Generalleutnant J. D. Sommer zu Freiburg i. B., bisher Kommandeur der 39. Division, den Königlichen Kronen- Orden crster Klasse, i dem ordentlihen Professor an der Universität Bonn Dr. phil. Gotheim zu Kessenih den Königlihen Kronen- Orden dritter Klasse, dem Zollbootsmann Johann Potinius zu Pillau im Kreise Fishhausen das Allgemeine Ehrenzeichen am Bände der Rettungs-Medaille, sowie : c dem Kanal- und Schleusenwärter Pruski zu Mühlhof im Kreise Koniß, dem Diener Nügzer - beim Physikalischen nstitut der Universität in Halle a. -S., dem Provinzial- traßen - Aufseher a. D. Tillmanns zu Lennep, bis- her in Elberfeld, dem Eisenbahn-Lokomotivheizer a. D. Theodor Heinze zu Braunschweig, dem Kutscher Lorenz Blana zu RNudnik im Kreise Ratibor, dem Kellermeister Hermann Willinghöfer zu Verl im Kreise Wiedenbrück, dem Futtermeister Karl Holski zu Neuhof im Kreise Mohrungen, dem Former Christoph Pollmüller zu Liemke im Kreise Wiedenhrück, dem sandwirthsccha lihen Arbeiter Johann Paul zu Wilkersdorf im Kreise Königsberg N.-M., dem . Waldarbeiter Heinri ch Reese zu Möllenbeck im Kreise Ninteln, den Gutsarbeitern Friedrich Döhring zu Groß - Gottswalde, Christoph S olake zu Gudnick und Friedrih Schmidt zu Neichau im Kreise Mohrungen das “Allgemeine Ehrenzeichen zu y verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem Staats- und Justiz-Minister Dr. Schönstedt die Erlaubniß zur Anlegung des von Seiner Königlichen Hoheit dem Prinz-Regenten des Herzogthums Braunschweig ihm ver- liehenen Groß euzes des Herzogli braunshweigishen Ordens Heinrich's des Löwen zu ertheilen.

Att

Deutsches Neid,

Unfallfürsorgegesehßhß für Beamte und für Personen des Soldatenstandes. Vom 18. Juni 1901.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. Sdciddia verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmu des Bundesraths und des Meins was folgt : Artikel 1, betreffend die ir Beamte und Per- e S Berin A

s ino Si standes in 15. März 36 (Reich S. 53) erhält die nachstehende

1886 (Neichs-Gese „Fassung! (Neichs-

Nahlieferung bereits erschi

8 1;

Beamte der Reichs-Zivilverwaltung, des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine sowie Nenn des Soldatenstandes, welche in reihsgeseßlich der Unfa versicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt sind, erhalten, wenn sie infolge eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls dauernd dienstunfähig werden, als Pension sehsundsechzigzweidrittel Prozent ihres jährlichen Diensteinkommens, i

Personen der vorbezeichneten Art erhalten, wenn sie in- feige eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls nicht dauernd

ienstunfähig geworden, aber -in ihrer Erwerbsfähigkeit be- einträhtigt worden dem Dienste als Pension:

1) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Daucr derselben den im ersten Absaß bezeichneten Betrag :

2) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für. die Dauer derselben denjenigen Theil der vorstehend bezeichneten Pension, welcher dem Maße der durch den Unfall herbeigeführten Ein- buße an Erwerbsfähigkeit entspricht.

Zst der Verleßte ia des Unfalls niht nur völlig

sind, bei ihrer Entlassung aus

dienst- oder erwerbsunfähig, sondern auch derart hilflos ge- worden, daß er ohne fremde Wartung und Pflege nicht be- stchen kann, so ist für die Dauer dieser Hilflosigkeit die Ser es bis zu hundert Prozent des Diensteinkommens zu erhöhen.

Solange der Verleßte aus Anlaß des Unfalls thatsächlich und unverschuldet arbeitslos is kann in den Fällen des Abs. 2 Ziffer 2- die Pension bis zum vollen Betrage des Abs. 1 vor- Ubergehend erhöht werden.

Steht dem Verleßten nah anderweiter reihsgeseßlicher Vorschrift ein höherer Betrag zu, so erhält er diesen.

Nach dem Wegfalle des Diensteinkommens sind dem Ver- leßten außerdem die noch erwachsendèn Kosten des Heilverfahrens (S 9 Abs. 1 ‘Nr. 1 des Gewerbe-Unfallversicherungsgeseßes, Reichs-Gesepbl. 1900 S. 585) zu erseßen.

S2

Die Hinterbliebenen solcher im §8 1 bezeichneten Personen, welche infolge cines im Dienste erlittenen VBetriebsunfalls ge- storben sind, erhalten :

1) als Sterbegeld, sofern ihnen niht nah anderweiter Bestimmung Anspruch auf Gnadenguartal oder (Gnadenmonat asteht, den Betrag des einmonatigen Diensteinkommens oder er einmöónatigen Pension des Verstorbenen, jedo mindestens fünfzig Mark:

2) eine Rente. Diese beträgt

a. für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wieder- verheirathung, ebenso für jedes Kind bis zum Ablaufe des Monats, in welchem das achtzehnte Lebensjahr vollendet wird, oder bis zur etwaigen früheren Verheirathung zwanzig Prozent des jährlichen Diensteinkommens des Vérstorbenen, jedoch für dic Wittwe nit "unter zweihundertundsehzehn Mark und niht mehr als dreitausend Mark, für jedes Kind nicht unter einhundertundsechzig Mark und niht mehr als eintausend: sechshundert Mark:

h. für Verwandte der aufsteigenden Linie, wenn ihr! Lebens- unterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen be- stritten worden war, bis zum Wegfalle der Bedürftigkeit ins- gesammt zwanzig Prozent des Diensteinkommens des Ver- storbenen, jedo nicht unter einhundertundsechzig Mark und nicht mehr als eintausendsechshundert Mark; sind mehrere Berechtigte dieser Art vorhanden, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt;

c. für elternlose Enkel, falls ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten worden war, im Falle der Bedürftigkeit bis zum Ablaufe des Monats, in welhem das ahtzehnte Lebensjahr vollendet wird, oder bis zur etwaigen früheren Verheirathung insgesammt zwanzig Prozent des Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoh nicht unter cinhundertundsechzig Mark und nicht mehr als eintausend- sechshundert Mark.

Die Rentén dürfen zusammen sechzig Prozent des Dienst- einkommens nit übersteigen. Ergiebt sich ein höherer Be- trag, d! haben die Verwandten der aufsteigenden Linie nur insoweit einen Anspruch, als durch die Renten der Wittwe und der Kinder der LeMbeirag der Renten nicht erreicht wird, die Enkel nur soweit, als Höchstbetrag der Renten nicht für Ehegatten, Kinder oder Verwandte der aufsteigenden Linie in Anspruch genommen wird. Soweit die Renten der Wittwe und der Kinder den zulässigen Höchstbetrag über- schreiten, werden die einzelnen Nenten in gleichem Verhältnisse

gekürzt, teht nderweiter rei icher Vorschrift einem g Sich Elbe ein M eeag v so erhält er diesen.

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lmstr. 32, sowie die Zeitungs-Spediteure entgegen. des aus dem Deutschen Reichs-Anzeiger und dem Königlich Preußischen Staats-Anzeiger bestehenden Gesammtblattes einshließlih des Postblattes S

enener Nummern nur soweit erfolgen, wie der geringe Vorrath reicht.

3,

__ Die Fürsorge erstreckt h auf die Folgen von Unfällen bei häuslichen und anderen Diensten, zu denen Personen der im 8 1 bezeihneten Art neben der Geshäftigung im Betriebe von ihren Vorgeseßten herangezogen werden.

4.

Erreicht das jährlihe Diensteinkommen nicht den drei- hundertfachen Betrag des für den Beschäftigungsort festgeseßten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Ge ut Tagearbeiter (S 8 des Krankenversicherungsgesezes, Reichs - Geseßbl. 1892: D 417), so ist. dieser Betrag der Berechnung zu egen.

Bleibt der ‘nach Abs, 1 zu Grunde zu legende Betrag hinter dem Jahresarbeltsverdienit zurück, welchen während des eßten Jahres vor dem Unfall Personen bezogen haben, welche mit Arbeiten derselben Art in demselben Betrieb, oder in be- nachbarten gleichartigen Betrieben LYETUN waren, \o ist dieser Jahresarbeitsverdienst © dér Berechnung der Rente zu Grunde zu ‘Tegen.

Der eintausendfünfhundert Mark übersteigende Betrag kommt nur zu einem Drittel zur Anrechnung.

Bleibt bei den nicht mit Penfiönaberechügung angestellten Beaniten (8 1) die nah vorstehenden Bestimmungen der Be- rehnung zu Grunde zu legende Summe untex dem niedrigsten Diensteinkommen derjenigen Stellen, in welchen solche Beamte nach den bestéhendéèn Grundsäßen zuerst mit Pensionsberechti- gung angestellt rverden können, so ist ‘der leßtere’ Beirag der Berechnung zu Grunde. zu le len.

runde zu

S5.

Jst das der Berechnung der Hinterblicbenenrente zu Grunde zu legende Dieusteinkommen infolge eines früher er- littenen, nah den reihsgeseßlichen Bestimmungen über Ünfall- versicherung oder Unfallfürsorge entshädigten Unfalls geringer, als der vor diesem Unfall bezogene Lohn oder das vor diesem Unfalle bezogene Diensteinkommen, so ist die aus Anlaß des früheren Unfalls bei Lebzeiten bezogene Rente oder Pension dem Diensteinkommen “bis zur Höhe des der früheren Ent- schädigung zu Grunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes - oder Diensteinkommens hitiztigüoéchnen;

5 6,

Der Bezug der Pension: beginnt mit dem Wegfalle des Diensteinkommens; der Bezug der Hinterblicbenenrente mit. dem Ablaufe des Gnadenquartals oder Gnadenmonats, oder, soweit solhe niht gewährt werden, mit dem Ablaufe derjenigen Zeit, für welhe nah §2 Abs. 1 Ziffer 1 das Diensteinkommen oder die Pension weiter bezogen ist.

Gehört der Verleßte auf Grund gesehßliher oder statu-

tarisher Verpflichtung einer UErRTaNa oder der Gemeinde- Krankenversicherung an, so wird bis zum Ablauf der dreizehnten Woche nah dem Eiktritt des Unfalls die Pension und der Ersaß der Kosten des Heilverfahrens um den Betrag der von der Krankenkasse oder der Gemeinde-Krankenve icherung ge- leisteten Krankenunterstühßung gekürzt. Der ned auf das Sterbegeld und vom Beginn der vierzehnten Woche ab auch der Anspruch auf die Pension - sowie auf den Ersay der Kosten des LHeilverfahrens geht bis zum Betrage des von der Krankenkasse gezahlten Sterbegeldes beziehungsweise bis jn Betrage der von dieser ewährten weiteren Krankenunterstüßung auf die Krankenkasse über. Als Werth der freièn ärztlichen Behandlung, der Arznei und der Heilmittel 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversiche- rungsgeseyes) gilt die Hälste des gesezlichen Mindestbetrags des Krankengeldes, i

Fällt das Necht auf den Pensions- oder Rentenbezug üm Laufe des Monats, für welchen die Fen oder Rente gezahlt war, fort, \o ist von einer Nückforderung abzuschen. enn für einen Theil des Monats die Pension für den Verleßten mit der Rente für die Hinterblicbenen zusammentrifft, so haben die Hinterbliebenen den höheren Betrag zu beanspruchen.

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Ein Ansoru auf die :M den S8 1 bis 3 bezeichneten Bezüge besteht niht, wenn der Verlegte den Unfall vo äßlih oder durch cin Verschulden herbeigeführt hat, wegen dessen u Dienstentlassung oder auf Verlust des Titels und Pensions- anspruhs q ihn erfannt oder wegen dessen ihm die keit zur Beschäftigung in einem öffentlichen Dienstzweis Le

Der Ansp nn, auch ohne daß ein

en Art N Ja ist, E as theilwei aus einem anderen in seiner

Person liegenden Grunde nlcht durchgeführt werden kann. Ansprüche Grund

erkannt worden ift. M il der be- , falls das a fans Verfahren wegen des Todes adgelehnt 8, f es deren Feststellung n von Amtswegen erfolg, di Verem ten