1843 / 170 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

ist, es verstreichen wieder viele Wochen, ja Monate, bis man es nur dahin bringen wird, die verfassungsmäßig streng genommen zur Fassung gültiger Beschlüsse nothwendige Anzahl von Deputirten zusammenzu= bringen, und bei den Mitgliedern der Pairs-Kammer hält dies noch shwerer, da diese, niht große Land=-Eigenthümer, sih ungern dazu verstehen, den Kreis ihrer Familie und häuslichen Geschäfte zu ver= lassen, und den theuren Aufenthalt in der Hauptstadt, die Mühen der parlamentarischen Arbeiten gegen die Ruhe und Einfachheit des Land= lebens einzutaushen. Von den Arbeiten der Pairs-Kammer war da= her bis jeßt noch gar keine Rede, und es wird viel sein, wenn sie nur bald nach dem neuen Jahre ernstlih beginnen können. Die Zahl der bis jeßt anwesenden Mitglieder der Deputirten-Kammer beträgt etwa funfzig, und zur Ehre der ministeriellen Deputirten muß man es sagen, sie zeigen noch den meisten Eifer, rechtzeitig auf ihren Pläten zu erscheinen, obuwhl auch ihrer noch sehr viele abwesend sind.

Unter den Vorlagen, die bis jeßt der Deputirten-Kammer von der Regierung gemacht worden sind, nimmt ohne Zweifel ein von Herrn Costa Cabral selbst vorgelegter und von mir Jhnen schon frü= her angekündeter Geseß-Entwurf in Betreff von strengeren Maßregeln zu Verhütung der alle Gränzen überschreitenden Zügellosigkeit der Presse einer der ersten Pläße ein. Ueber die Sache selbst, über die Nothwendigkeit solher Maßregeln nah dem, was ih wiederholt schon darüber zu berihten Gelegenheit hatte, noch etwas hinzufügen zu wollen, wäre überflüssig. Der vorgelegte Geseß-Entwurf is darauf berechnet, vorzüglih den groben Schmähungen und Verleßungen ein Ziel zu seben, die sich nur allzu häufig die Oppositionsblätter gegen die Mitglieder der beiden Kammern, die eben den Revolutionairen nicht zu Willen sein wollen, gegen andere ihnen anstößige Beamte, gegen die Personen der Mitglieder des Ministeriums, ja, gegen die Personen der Monarchin und ihres erhabenen Gemahls, dann gegen die einzelnen Mitglieder der Königlichen Familie erlaubt hatten. Den Geschwor= nengerichten sollen demnach künftig alle Fälle entzogen werden, wo es sih um eine als aufrührerisch erachtete Schrift handelt, in welchen entweder die Jurisdiction der Pairs-Kammer oder die der Deputirten Kammer Plab greifen soll. Js der Fall besonders wichtig, handelt es sih um eine Beleidigung gegen die Allerhöchsten Personen u. st, w., \o is die Pairs-Kammer das Forum, vor welhem der Verfasser der Schrift oder der Redacteur des Journals, das angeschuldigt is , ab zuurtheilen is. Handelt es sich um Bruch und Verleßung der jeder Kammer und ihren einzelnen Mitgliedern zustehenden Vorrechte und Privilegien, \o erkennt diejenige Kammer darüber, welche am meisten dadurch berührt wird; alle minder wichtigen Fälle aber sind der Ab- urtheilung dur die Deputirten-Kammer vorbehalten.

Die Oppositions-Blätter, als die natürlich zunächst bei dem al=- lenfallsigen Durchgehen des Geseß-Entwurfs betheiligten, erheben be- reits, wie vorauszusehen war, gewaltigen Lärm über die „Tyrannei“ und den „Despotismus““, welche die Regierung im Lande wieder ein- zuführen die Absicht habe, und wogegen sih alle wahren „Patrioten“ in und außer den Kammern aufs energischste erheben mußten, woll- ten sie niht den Vorwurf der Mitschuld an solchen „reactionairen Versuchen““ der Machthaber auf sih laden, Das hindert indeß Alles nicht, daß die wahren Freunde ihres Landes der Verwaltung den ent- \chiedensten Beifall zollen, daß fie endlich dem Unwesen der Presse Schranken seßt. Die Kammer hat den Geseß=Entwurf mit entschie= den günstiger Stimmung aufgenommen, denn dies darf man aus den Wahlen zu - der besonderen Kommission annehmen, die mit Prüfung und Bericht-Erstattung über den Geseß=-=Cntwurf beauftragt is. Alle sieben Mitglieder dieser Kommission sind anerkannte Anhänger der Re- gierung, und selbst der Bruder des Ministers Costa Cabral befindet sich unter den Ernannten, Wird, wie man als ziemlich sicher an- nimmt, der Gescß-Entwurf ohne bedeutende Abänderungen angenom-= men, so dürfte die Presse dadurch denn doch etwas behutsamer ge macht werden. :

“Außerdem hat au der Finanz Minister, Baron Tojal, der Kam= mer vor einigen Tagen drei Geseb= Entwürfe vorgelegt. - Der erste betrifft die von den Kammern zu gebende Ermächtigung für den Mi- nister, zum Verkaufe des Ertrags der unter dem Namen der Decima (Zehnt) bekannten Auflage für das laufende Finanzjahr zu schreiten, und darauf hinzielende Unterhandlungen mit Kapitalisten zu beginnen, welche geneigt fein sollten, dem Schabe die etwanigen Summen |o= gleih zur Verfügung zu stellen ; der zweite Geseß-Entwurf zielt darauf hin, daß die dem englischen Seemanne Sir Charles Napier für seine um die Königin Maria da Gloria und die constitutionelle Sache er worbenen Verdienste ausgeseßte Jahres-Pension für die ganze Dauer seines Lebens, von dem durch spätere Beschlüsse der Legislatur an- geordneten und von der Regierung sanctionirten Abzuge an allen Ge- halten und Pensionen aus dem Staats = Schaße ausgenom= men bleiben solle, um nicht an einem Afte der National- Dankbarkeit, wie es die Ausseßung der Pension für den hochverdien- ten englischen Seemann war, auf eine der Würde des Landes wider= strebende Weise zu mäkelnz der dritte Geseß-Entwurf endlich betrifft die Feststellung bestimmter Vorschristen über die Auszahlung der Pensionen und Bezüge der hier sogenannten passiven Klassen. Ju dieses Verhältniß endlih einmal Ordnung zu bringen , is von den Rücksichten, welche im Dienste des Staates ergraute treue Diener verdienen, wie von Billigkeit und Humanität gleich sehr geboten, um einmal den unaufhörlihen Klagen der Betheiligten über das Elend und die Noth, der sie preisgegeben sind durch die Vernachlässigung, mit der man sie häusig behandelt hat, ein Ende zu machen, Jndeß ist es gerecht, dem Finanz-Minister Baron Tojal die Anerkennung zu zollen, daß er namentlich seit einigen Monaten auch in diesem Punkte Alles geleistet hat, was die spärlichen Mittel des Schaßes nur immer gestatteten, Man hat wenigstens immer einen Theil, selbs die Hälfte dieser Pensionen, ausbezahlt, und dies will nah dem früheren Stande der Dinge schon viel heißen. Das wohl- thätige Wirken dieses Ministers tritt überhaupt in allen Zweigen des öffentlichen Dienstes immer mehr hervor, und es herrscht jeßt eine Ordnung, Strenge und Sparsamkeit in der Finanz-Verwaltung, von denen man früher kaum ein Beispiel in Portugal gesehen hatte. Wenn daher einige Feinde desselben und der jeßigen Verwaltung über= haupt immer gufs neue Gerüchte von seinem Rücktritt in Umlauf zu bringen suchen und von seiner möglichen Ersebung durch den Herzog von Palmella nach dessen Rückkehr hierher sprechen, \o is jedenfalls, nicht von der Greundlosigkeit solher Angaben zu sprechen, \o viel sicher, daß dadur die Wünsche und die Juteressen des Landes nicht befriedigt würden, wie sehr man auch den ausgezeichneten Eigenschaf- ten des als seinen Nachfolger bezeichneten Staatömannes Gerechtigkeit wiederfahren zu lassen geneigt ift.

Griechenland. © Athen, 25. Nov. Es sind mir zwei ch Zei ónn Jhnen Mittheilung über den Gang der Dinge vab B gangenen Montag (20sten) zu machen, und doch fürchte ih, Zhren Erwartungen nicht entsprehen zu können. Wir leben eben jeßt in einer zweiten Pause, die niht weniger unheimlich und peinlich ist, als jene vom vollbrahten Werke des 15, September an bis zur Cröffnung der National - Versammlung. Wie ich unter dem Wsten geschrieben schien es, als wäre eine Erstickung der Partei-Feindseligkeiten Einzelner in dem allgemeinen Enthusiasmus, welchen die Thron-Rede hervorge- rufen, do nicht so ganz unmöglich, Aber és is nur zu gewiß, daß

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man hier nur einig is, wenn es zu gemeinsamem Kampfe geht, oder wenn es sich um Alle angehende Kestlichkeiten handelt. Die erste unangenehme Empfindung wurde unmittelbar nach dem politischen Freudenrausch vom 20sten durch die wiederholte Erklärung Kalergis? hervorgerufen, er sehe sich außer Stand, seinen Obliegenheiten als Militair= Gouverneur ferner zu genügen. Jedermann wußte, woran er dabei zu denfen hatte. Unser guter König erfüllte auch hier wieder seine hohe Sendung aufs vollkommenste. Nicht nur versicherte der- selbe, so viel man aus glaubwürdiger Quelle vernimmt, in Gegenwart einflußreiher Abgeordneter wiederholt und bestimmtest, daß er der Vorgänge vom 15. September ohne Erinnerungen an Persönlichkeiten gedenke, sondern Se. Majestät ließ es auch nicht an unmittelbaren Erkenntlichkeitsbezeigungen für den Militair-Gouverneur fehlen. Daß Kalergis in dieser seiner Stellung, ganz abgesehen von der Unent= behrlichkeit seiner Dienste in anderer Beziehung, seit dem 15. September mehr denn einmal wesentliche Dienste geleistet, daß er sich niht nur durch Aufrechthaltung der Ordnung im Allgemeinen, sondern auch als Rechtsverschaffer und Friedensstifter für Hunderte in den ersten Tagen nach der Revolution und seit dem Eintreffen der Abgeordneten, viele Verdienste erworben, daß er, der ungeheuer gefehlt, auch wieder zum Theil gut gemacht hat, kann wenigstens derjenige nicht in Abrede stellen, welcher nur die Thatsachen ins Auge faßt und nicht erst nach den Motiven fragt, aus denen sie hervorgegangen sein dürften. Aber, wie schon erwähnt, Kalergis is noch immer der Mann des Tages, und obschon von den Moreoten bereits als Kretenser bitter angefeindet, könnte es doch kaum fehlen, daß seine Abdankung wegen Unbeliebtheit bei Hof zu den betrübendsten Auftritten führen würde. Se. Majestät der König hat auh hier wieder das Ziel des wahren Wohles von Griechenland nicht einen Augenblick aus dem Auge gelassen. Alle Besonnene erkennen dies an und preisen die Weisheit des Königlichen Entschlusses.

Leichter war durch Kolettis ein ohnehin wohl nicht so ernstlich gemeinter Zwiespalt zwischen mehreren Mitgliedern des Minister= Rathes beizulegen. Aber die öffentliche Beunruhigung der Gemüther, welcher Jeder seit drei oder vier Tagen stündlich mehr Raum giebt, will troßdem nicht weichen. Es hat noch keine Sißung der National- Versammlung stattfinden können, diese hat sih vielmehr bis übermor gen (27sten) vertagen müssen, weil eine Beseitigung der Wahl = Kon flifte in kürzerer Frist durhaus als unmöglich erscheinen mußte. Jn Beziehung auf die hier in Betracht kommenden Fragen hat si seit kurzem sehr viel geändert. Wie schnell die Phanarioten nach der Entlassung der Deutschen Gegenstand allgemeinen Hasses und heftiger Verfolgungen geworden seien, habe ih hon in früheren Briefen her vorgehoben. Von Tag zu Tag wurden die Angriffe gegen dieselben heftiger, obschon nah kurzer Zeit nur Wenige derselben mehr im Be- siße öffentlicher Aemter waren. Da ihnen die Tagespresse nicht zu Gebot stand, vertheidigten sie sich in einer Reihe von Broschüren zwar kräf tig und nichts weniger als mit Schonung ihrer Gegner, so daß dem unbefangenen Dritten bereits ein {bönes Material zu einer chro- nique scandaleuse der griechischen Neuzeit erwachsen is, aber ohne Erfolg. Jeßt, wo es sich darum handelt, dieselben auch der leßten und zugleih höchsten Nationalrechte zu berauben, machen sie noch eine äußerste Anstrengung, und in Folge davon erhalten wir nun auch ein phanariotishes Journal. Aber nicht nur alle Phanarioten sollen von dem Zutritt zur National-Versammlung als Abgeordnete ausgeschlossen sein, sondern, um des Streites kein Ende werden zu lassen, es beste hen die Deputirten aus der Morca auch mit allen Kräften darauf, daß die Epiroten, Thessalioten, Candioten und Samioten nicht zuge-= lassen werden f\ollen. Unter solchen Umständen is es erklärlich, daß die Beunruhigung der Gemüther wieder einen hohen Grad erreicht hat, und daß sih Jeder nah der Entscheidung der agufregenden Fra gen sehnt. Ueber das Wie weiß Niemand Auskunft zu geben; höch stens sieht man sich mit der oft gemachten Erfahrung getröstet, daß sih Griechen zumeist in dem Augenblicke wieder vertragen, wo sie im wilden Kampf entbrennen zu wollen scheinen, und daß Streitfragen unter ihnen nicht selten gütlih beigelegt werden, wenn sich die Wi dersacher schon mit geballten Fäusten und gezücktenMessern gegenüberstehen.

Handels - und Börsen -Uachrichten.

Berlin, 16. Dez. An der heutigen Börse hat wieder ein namhasftes Steigen der franffurter Eisenbahn-Actien stattgefunden z eben so blieben köln- mindener und niederschlesish-märkische sehr begehrt. Anhalter waren flauer, dagegen nordbahn und gloggniper am Schluß der Börse begehrt.

Danzig, 13, Dez, Markibeticcht Unl dex Borse sind verfaustt Hatragtia am 12e: 7 C L070, in GOuile a Cl (9) beitet 10 L 423—2a4vf. inl, Weizen a Cf. 3083/ 3 L, 122pf. do. Roggen a Cf. (©) und 8 L. 106pf. Gerste a Cf. 177 pr. Last.

Königsberg, 13. Dez. Marktbericht, Weizen 37—65 Sgr. p. Scheffel; Roggen 33—37 Sgr.z große Gerste 30—32 Sgr. z tleine Gerste 26—29 Sgr.z Hafer 17—20 Sgr.z graue Erbsen 35—44 Sgr.z weiße Erbsen 30—36 Sgr.z das Schock Stroh 130—140 Sgr. Die Zusuhr war gering, E ; S

Magdeburg, 14. Dez. Höchster und niedrigster Betraide-Marktpreis pro Wispel:

Weizen: 48 40 Rthlr. Roggen: 38— 36 »

Gerste: 285 275 Rthlr, L 9 Hamburg, 14. D Getraidepreise.

Hafer :

Dez, Weizen, polnischer 106, 132 Rt.,, anh. und magd. rother 98.128 Rt.,, weißer 106. 128 Rt., märk, und braun. 98.128 Rt., les. gelber 110. 127 Rt., weißer 110. 127 Rt., mecklenb. und pomm. 90,134 Rt., holst. 90.122 Rt., eyder und büsum. weißer 105. 112 Rt., nieder-elb. rother u. blauer 90. 118 Rt. Roggen, danz., elbing. und königsb. 75,82 Rt., märk. , mecklenb. und pomm. 73.84 Rt,, holst. und nieder-clb. 70.74 Rt., dänischer 70. 74 Rt. Gerste, anhalt. und magdeb, 70.73 Rt., nieder-elb. Winter 50.54 Rt., holst. und mecklb. 62.72 Rt., dänische 50,70 Rt. Hafer, oberländ. 40,45 Rt., mecklenb. und holst, 42. 51, 60 Rt., nieder-elb. weißer 35 . 42 Rt., eider und husumer 32.40 Rt., dänischer 36.45 Rt, Erbsen 67.78 Nt. Wicken 72,80 Rk. Nappsaamen 140,146 Rt.

Paris, 11. Dez. Die Rente blieb heute ganz auf demselben Cours stehen, wie gestern, und cs wurden, wegen der Besorgnisse hinsichtlich der spanischen Zustände, gar keine Geschäfte gemacht,

Le Bors Den 16. Dezember 1843.

Pr. Brief.

Pr. Cour. Brief. | Geld. | Gem.

Brl. Pots. Eisenb.| 5 | 160 do. do. Prior. Obl. 4 1047

Mgd. Lpz. Eisenb. —— 4 4

Cour. | Geld.

Fonds. Aclien. B D Î

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St, Schuld-Sch. | Pr. Engl. Obl, 30.| Präm Sch d. Seeh. | Kur- u. Neuwärk, Scbuldyersecbr. Berl. Stadt-Obl. Danz. do. in Th.| Westpr. Pfandbr. Grossh. Pos. do. do. do. Ostpr. Pfandbr. Pomm. do. Kur- u. Neum. do. Schles1sche do,

do. do. Prior. Obl Brl. Anh. Eisenb,' do. do. Prior. Obl Düss. Elb. Eisenb. 5 | do. do. Prior. Obl. 4 | Rhein. Eisenb. |5 do. do. Prior. Obl. 4 Brl. Frankf. Eisb.' 5 | do. do. Prior. Obl. 4 Ob.-Schles. Eisb. 4 do.Lt.B. v. eingez.|— | B.-St.E.Lt. A n.B Magdeb. - Halber-' städter Eisenb. 4 olBresl- Schweidn.-! | Freibg.Eiseub, 4

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Mét. Tage Mt. 99%

Mt. 0 4201090: 22 Woch. 1073

W echeseil-Cours.

Amsterdam do, 250 FI.

Tee iebe tp d otba es cie 300 Mk. 300 Mk. London T. Le E S 300 Fr. Wis E O FI. Augsburg 150 FI. 100 Thlr,

100 Tblr.

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Breslau

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Leipz1g in Courant im 14 Thl. Fuss. .

Frankfurk: a, M, WA. «ch (es

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Auswärtige Börsen. Amsterdam, 12. Dez. Niederl. wirkl. Sch. 5 4. ë 5% do. 99! 5% Span. 19-. 3% do. 29%. Pass. —. Ausg. —. Zins. —. i Pr. Sch: 101 Pol e OVesterr. 108%. 4% Russ, Hope 90. Antwerpen, I1I. Dez. Zinsl. —. Neue Anl. 207. Hambu rg, 14. Dez. Bank-Actien 1695 Br. Engl. 112. London, 9. Dez. Cons. 3% 95. Belg. —. Neue Anl. 205. Pas L. Ausg. Sch. E 25% Holl. 547. 5% do. 997. Neue Port. 437. Russ. —. Bras. 735. Chili Columb. —. Mex. SLE, Peru 22. Paris, 11. Dez. 5% Rente fin cour. 122. 55. 3% Rente fin cour. S0, 60. 5% Neapl. au compt. 107. 5% Span, Rente 297. Pass. 9. E Wien, 11. Dez. 5% Met. 11025. 4% 1005. 3% 763 Actien 1659. Anl. de 1834 150. de 1839 1187. Nordb. 118. May. Raab, 1007.

Prouss.

Russ.

sìve 4%. Engl.

Bank- 107!

Angckommene Fremde.

British Hotel. Graf Kleist vom Loß aus Tzschernowiß. Graf von S ch werin aus Lüneburg. Baron von Seidliy aus Schlesien. Ba-

ron von Often und Baronesse von Kleist aus Jannewiß. Baronesse von Bülow aus Braunschweig. Senator Doland aus Löwenberg.

Meinhardt’'s Hotel. Geh. Rath und Ritter Skrebizki, nebst Fa- milie, aus Moskau. Kammerherr und Legations-Rath Baron von Gagern und Geh. Kabinets-Rath G ö ß aus Wiesbaden.

Hotel St. Petersbourg. Großherzogl. oldenburgisher General-Kon-

sul Wendt und Königl. dänischer Konsul Goldammer aus Stettin.

Hotel du Nord. Hauptmann a. D. und Nittergutsbesizer von Nan

dow, nebst Gemahlin, aus Kloxin, Rittergutsbesißer von Schöning, nebst Familie, aus Kossin.

Prinz von Preußen. Particulier von Rappard, nebst Gemahlin, aus Fürstenwalde.

Kronprinz. Amtsrath Koppe, nebst Tochter, aus Wollup, Amtsrath Bever aus Czarnotwanz.

Rheinischer Hof. von Wolden, Oberst-Lieutenant a. D. und Guts besißer, aus Potsdam. von Erxleben, Major a. D. und Dom -De chant, aus Selbelang. von Briesen, Rittmeister a. D. und Guts besißer, aus Großbeeren. Gerhard, Prem.-Lieut. a. D., aus Stettin. Löwe, Königl. Jutendantur - Rath, aus Frankfurt a. d. O. Advokat Mever aus Weichselburg. Particuliers Seidel aus Stargard und A. u. B. Fligeli aus Jüterbogk. Gutsbesißer Eskens aus Trier. Ren tiere Lehmann aus Halberstadt. Kaufleute Goliers und Goldha gen aus Stettin, Rhodius aus Sinzig, Heddrich aus Hettstedt und Lütgens aus Eupen, Buchhalter Fenner aus Kassel.

König von Portugal. Kausleute Borchers aus Stettin, Dreßler aus Leipzig, Jau h aus Hamburg, Prowe aus Bromberg. Polizei Rath a. D, Bauer aus Posen. Prediger Regen, nebst Gemahlin und Tochter, aus Carteln in Pommern. Kleffel, Lieutenant bei der Landwehr-Kavallerie aus Bromberg.

Kaiser von Rußland. Gutsbesißer Päsewang, nebst Gemahlin, aus Wiesenhof. Fabrikant Therwald und Kaufmann Friedrichs aus Leipzig. Particulier von Donner aus Mainz. Kaufleute Leit faden aus Wesel und Fiedler aus Magdeburg.

Stadt London. Studenten Freiherr von Bodelschwingh aus Bo- delschwingh in Westphalen, und Pilgr im aus Dortmund in Westphalen, Rittergutsbesißer von Weber aus Posen. Justiz-Kommissar von Weber aus Königsberg in Pr. Advokat Treier aus Saarlouis.

Dolel de Pre Benlier von Barodelebe qus Pein, Holleben, Lieutenant îm 4sten Garde - Regiment z. F., und Haagen, Lieutenant im Garde-Jäger-Batillon, aus Potsdam.

Hotel de Saxe. Nittergutsbesißer Schr öder aus Stettin. Kaufleute Dieckmann aus Elbing und Plaht aus Leipzig.

König von Preußen. Kaufleute Nische aus Manchester und Happe aus Solingen.

In Privathäusern. von Görßke, Major a. D.,, aus Groß-Beuthen, Jerusalemerstr, 29 bei Döbes. Rittergutsbesißer von Zastrow, nebst Familie, aus Stettin, Louisenstr. 23 bei von Zastrow.

Meteorologische Beobachtungen.

Königlicher

T

von

von

Abends 10 Uhr.

Nach einmaliger Beobachtung.

1843. 1D, Dez: |

Morgens 6 Ubr.

| Nachmittags | 2 Ubr.

Luftdruck .... 33 Par. 337/04 - Par. 3:36 2 Par. | Quellwärme 6.4" R. Luftwärme ... —+- 38° R. -+ O R: —- 0/6 R.| Fluss wärme Es R. Thaupunkt ... + Da M: + 10° R. + 1 R.| Bodenwärme 6,0° R Dunstsättigung | S9 pCt. | 841 pCt. 90 pCt. | Ausdünstung 0,011 i Rh Teller « .ch» «. Regen, reguig. | Niederschlag 0,064 Rh Wind W. V. | V | N Saa oclie! + 0/2: Wolkenzug. . -| 1 W. | --- | 4 R

Tagesmittel: 336,98 Par... +02 R... +36 R...

üÜonigliche Schauspiele.

Sonntag, 17. Dez. Der Wildshübß, oder: Natur, komische Oper in 3 Abth., frei nah Koßebue. 2 Oren:

Im Konzertsaale: Die Fräulein von St. Cyr, Lustspiel in 5 Aufzügen, nah A. Dumas, von H. Börnstein.

Preise der Pläve: Cn Sperrsiß auf der Tribune. if Saale 1 Rthlr. Parquet 20 Sgr. Balkon 20 Sgr. Steh-Balkou 15 Sgr. Parterre 15 Sgr.

Montag, 18. Dez. Franz von

trüb, 88 pCt. a M

Die Stimme de! Musik von

Sikingen.

önigsstädtisches Theater.

Sonntag, 17. Dez. Lebte Gast-Vorstellung des Kinder=-Ballets des Herrn Price aus Kopenhagen, in 3 Abtheilungen. Erste Abtheilung (nah dem ersten Akte des Stücks): La Gikana, spanischer National- tanz, mit Kastagnetten, ausgeführt von Clara. Zweite Abtheilung (nah dem zweiten Akt): Sicilianishes Pas de deux, und: Der Leitertanz. Dritte Abtheilung (zum Schluß): Der goldene Stad, Zauber-Pantomime in 1 Akt, Dazu: Endlich hat er es doch gut gemacht. Lustspiel in 3 Akten, nah einer englischen Jdee für dic deutshe Bühne bearbeitet, von Albini.

Montag, 18, Dez. (Jtalienische Opern-Vorstellung) Lammermoor.

Bei dem herrannahenden Schluß des Jahres, werden alle d!“ jenigen, welche Forderungen an die Kasse des Königsstädtischen T! ters haben, aufgefordert, sih mit ihren desfallsigen Rechnunge!! und Ansprüchen vor Ablauf dieses Monats, in den Vormittagsstundel- bei dem Rendanten zu melden und nach Befund der Richtigkeit |°° fortige Zahlung zu gewärtigen. Berlin, den 9, Dezember 1843.

Die Direction des Königsstädtishen Theaters,

Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen.

Gedruckt in der Decker schen Geheimen Ober - Hofbuchdruerei. Beilagé

Lucia di

„Ne 170.

Die Organisation der Nechts- Verwaltung in England. Zweiter Artikel, (Vergl. Allg. Pr. Ztg. Nr. 163 u. 164.)

Man wird aus dem bisher Gesagten bereits erfannt haben, daß es niht die Organisation der Civil = und geistlihen Jurisdiction in England sein kann, welche die wohl öfters auf dem Kontinente ge- äußerte Bewunderung des englischen Justizwesens zu rechtfertigen 11 Stande wäre. Selbst in England is man hierüber einig, und gesteht sih ofen die Fehler und Mängel dieses Theils der Justitutionen des Landes ein, Die große Anzahl der Gesebe und Statuten, welche die englishe Jurisprudenz zu einem undurchdringlihen Chaos gemacht haben, in welchem selbst der gelehrteste und gewandteste Advokat sich faum zu orientiren vermag, die Langwierigkeit der Prozesse, eine «olge der fomplizirten Formenz die Verschiedenartigkeit der richterlichen Ge walten, welhen man sich unterwerfen muß, um die definitive Löjung seiner Sache zu erlangen, die beträchtlichen Prozeßkosten, welche außer allem Verhältniß mit den nah gewonnenem Prozeß erlangten Vor=- theilen stehen, endlih die peinliche Genauigkeit der Spezial - Unter- suchungen, da die Auslassung eines Wortes oder eines Buchstaben die gerehteste Sache verlieren lassen oder wenigstens ihre neue Einleitung nothwendig machen kann, das siud die hauptsächlichen Mängel dieser Organisation, welhe man au in England anerkannt hat und viel fältig beklagt. Dagegen sind die Engländer stolz, und dies mit Recht, auf die Vortrefflichkeit ihrer Kriminalgeseße, namentlich was die Ver- folgung, die rihterlihe Jnstruction und das Urtheil gegen Vergehen und Verbrehen wir sagen nicht die ganze Prozedur anbetrifst. Dieser Theil ihrer Gesebgebung zeigt eine Einfachheit, eine Bollfom menheit und eine Weisheit, wie man sie nicht leiht in den Strafge seßbüchern des Kontinents findet, die sich aber auh {hwerlich mit an deren als englishen Justitutionen und Sitten vertragen würden, Erörtern wir zuvörderst

die Verwaltung der Civil-Justiz.

Wie wir bereits gezeigt, sind die drei Tribunale von Westminster, nämlih die Gerichtshöfe der Queens - Benh, Common Pleas und Exchequer , mit den von ihnen abhängigen Assisengerihten, vorzugs weise diejenigen richterlichen Behörden Englands, welchen die Verwal tung der Civil-Justiz in erster Jnstanz im ganzen Königreiche obliegt. Eine Klage wird zuerst bei einem dieser drei Gerichtshöfe eingereicht, worauf derselbe eine Verfügung an den Sheriff der Grafschaft, in welcher die Streitigkeit vorgefallen is, erläßt, daß die Anzahl der nöthigen Geschworenen zur Entscheidung der Sache zusammenberufen werde (a writ of venire facias). Der Sheriff \chickt auf diese Ordre dem Gerichtshofe die Geschwornenliste ein, uah deren Einsicht das Gericht mittelst Dekrets den Tag und die Stunde bestimmt, in welcher die Sache vor dem Hofe selbst verhandelt werden soll, „wenn nicht vor diesem angeseßten Termine nisi prius einer der Richter des Hofes in die Grafschaft selbst komme“, um an Ort uud Stelle die Verhandlung vornehmen zu lassen, Da das Gericht diesen be dingungsweise bestimmten Termin in der Regel guf einen späteren Tag verlegt, als die Reise des für die gewöhnlichen Assisen jener Grafschast bestimmten Richters fällt, so tritt fast immer der vorher gesehene Fall ein, und die Assisen-Richter erledigen daher alle in eiuer Grafschaft vorkommenden Civil-Rechtsstreitigkeiten. Aus diesem Grunde führt denn auch die Abtheilung eines Assisen-Gerichtshofes für Civil jachen den Namen: Gerichtshof der Civil-Prozesse oder Gerichtshof des Nisi prius. So werden fast alle Sachen, um den Parteien die beträchtlihen Kosten zu ersparen, welhe ihnen aus der Verlegung der Verhandlungen nah London erwachsen müßten, an Ort und Stelle gerichtet, und nur auf ihr ausdrüklihes Verlangen, was na mentlich bei Sachen geschieht, wo es um große Geld-Juteressen oder um die Lösung einer \{hwierigen Rechtsfrage sich handelt, übernimmt der obere Gerichtshof unter Mitwirkung der aus der Grafschaft aus gehobenen Geschworenen selbst die Verhandlung und Entscheidung der Streitigkeit. Man nennt dies leßtere Verfahren lrials at the bar, Verhandlungen vor der Barre.

Der wesentlichste Bestandtheil eines Assisengerihts is die Jury, Sie is zwiefaher Art: große Jury (grand Jury) und kleine Jury (petty Jury)z die Wirksamkeit der ersteren beschräukt sich nur auf Krinminalfälle, die der leßteren erstreckt sich über Kriminal- wie Civil- sachen, Da wir hier zuvörderst die Civil-Justiz behandeln, so zeigen wir zunächst die Verfassung der kleinen Jury in der Civil=Abtheilung des Assisengerichts oder dem Gerichtshofe des Nisi prius,

Es gehört zu den Obliegenheiten des Sheriffs der Grafschaft aus der General-Liste der Geshworenen, in welche jedes unbescholtene Fndividuum in dem Alter von 21 bis 60 Jahren eingetragen wird, welches im Genuß eines jährlichen Cinfommens von 10 Pfd. aus einer Erbpacht oder von 20 Pfd. aus einer Zeitpacht oder dem Besiß eines Hauses steht, die Geschworenen für den Civil - Prozeß des Assisenhofes zu bestimmen. Jhre Anzahl beläuft sich auf 60 bis 72, von denen indeß für jede einzelne Sache nur 12 Personen ge- wählt werden, welhe nah gemeinshaftliher Berathung einstimmig ihr Verdift abzugeben haben. Erhebt sich unter ihnen eine Meinungs- Verschiedenheit, jo werden sie in einem besouderen Berathungszimmer \so lange aufgehalten, bis sie sth verständigt haben. Man nennt diese Jury gemeine Jury zum Unterschiede von der Spezial-Jury, welche gleichfalls in Civilsachen, bei wichtigen Streitfragen aber nur auf den besonderen Antrag der Parteien oder au nur einer Partei vom Sheriff gebildet wird. Die Anzahl dieser umfaßt ebenfalls 12 Personen, welche aber nicht, wie die übrigen Geschworenen, ihre Func tionen umsonst verrichten, sondern von den Parteien mit 1 Guinee

Beilage zur Allgemei

| Dobel, O | spielig und werden darum von den Parteien \o viel wie möglih ge-

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| fachen Vergehen (misdemeanour) fann die Bildung einer Spezial- Jury, jedoch nur vom Kläger, gefordert werden. :

Was die Justruction des Civil - Prozesses vor dieser Jury selbst betrifft, so beruht die Feststellung des Thatbestandes hauptsächlich auf den Aussagen der Zeugen, welche in allen Fällen ohne Unterschied in England zugelassen werden und ein äußerst wirksames Mittel zur Er- mittelung der Wahrheit bilden; denn der Zustand der Sitten und die Achtung, welche Jeder vor der Heiligkeit des Schwurs hegt, macht den Meineid verabsheuuungswerth und sehr selten. Das Verhör der Zeugen liegt den jüngeren Advokaten ob (jede Partei hat in der Re- gel zwei oder drei Sachwalter), nachdem der älteste derselben den Streit dem Gerichte vorgetragen und die Rechtsmittel angegeben hat, Der Thatbestand wird auf Grund dieses Verhörs unter unmittelbarer Aufsicht der Jury festgestellt. Der Richter selbft nimmt gan diesem Verhör, bei welchem die Advokaten ihre ganze Kunst und Gewandt heit aufbieten, um durch Kreuz =- und Querfragen Geständnisse zum Vortheil ihrer Klienten herauszulockden, keinen Antheil ; derselbe resu- mirt nur nah beendetem Verhör die Sache der Jury, hebt die wi tigsten Punkte hervor, welhe das Urtheil wesentlih bedingen, und citirt die Geseßesstellen in Betre} des Rechts. Nach dem Resumé

| des Richters spricht dann die Jury das Verdikt, welches wiederum | zwiefah entweder ein allgemeines (general) oder ein besonderes (special) sein fann. Das allgemeine Verdikt entscheidet die Fragen des Prozesses in absoluter Weise und lautet einfah: lor the plain- if (für den Kläger) oder for the desendant (für den Verklagten). Das besondere Verdikt stellt die Entscheidung der Sache dem Richter anheim und findet statt, wenn die Jury über die Bestimmungen des | Geseßes nicht flar ist; es lautet: „Wenn das Geseßz dies oder | das sagt, so entscheiden wir den Fall dahin; sagt das Geseh etwas Anderes, so entscheiden auch wir anders.“ Sobald die Ent scheidung des Richters in Folge dieses Spezial-Verdikts der Jury einer Partei nicht gereht erscheint, so steht es derselben frei, durch

ihren Anwalt ein sogenanntes writ of error zu beantragen, d. h.,

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eine Revision des Urtheils durch den höheren Gerichtshof, bei welchem

die Sache zuerst anhängig gemacht war, und der sie an den Gerichts= hof des Nisi prius gewiesen hatte, also durch eines der Tribunale

von Westminster, zu veranlassen. Ein writ of error wird niemals verweigert ; dasselbe hindert vorläufig die Execution des richterlichen

Urtheils, weil die Partei, welhe das Urtheil erlangt hat, nicht die

Verantwortlichkeit und die Entschädigung übernehmen mag, welche die

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etwaige Umänderung der Entscheidung durh den oberen Gerichtshof

ihr zur Last legen würde. Der obere Gerichtshof nämlich unterwirft in diesein Falle noh einmal die Rechtsseite der Sahe einer Prüfung und bestätigt oder verändert das Urtheil des ersten Richters.

Hat dagegen im ersten Falle die Jury bei dem Spruche des all gemeinen Verdifts sich nicht au der Anweisung des Richters in Be tref der Rechtsfrage gehalten, so kann die interessirte Partei wiederum gegen das Verdikt der Jury bei dem oberen Gerichthofe protestiren und einen Antrag auf ein neues Urtheil a new trial stellen,

Jindet es sich dann, daß die Jury in der That von der ihr vom

Richter vorgezeichneten Rehtsnorm abgewichen ist, so \chickt das Gericht erhalten, kann noch in versch!edenen

um ein neues Urtheil zu

tial

ie Sache an eine neue Jury, »asjelbe, nämlich ein new

underen Fällen stattfinden, namentlich wenn die Parteien behaupten,

| der Richter habe die Jury in Betreff der Rechtsnormen falsch in

Cy

struirt, oder das Verdikt enthalte in Betreff des Thatbestandes einen

Widerspruch und eine sonstige Widersinuigkeit, oder die Jury sei be stochen, die Formalitäten des Geseßes (D seien nicht beobachtet worden, oder endlich die Jury habe bei ihren Functionen etwas versehen. Man wird hiernach nunmehr die allge meine Regel abnehmen können, nah welcher die Civil-Streitigkeiten in einem Gerichtshofe des Nis! prius oder, wie derselbe auch heißt, in dem Gerichte der Civil=Assisen behandelt werden, Richter und Ge \hworene theilen sih in die Jurisdictions-Befugniß der Civilsachen ; die Ersteren bestimmen die Rechtsnorm, die Lebteren den Thatbestand : de jure judices respondent, de facto jurati. Daß indeß diese Regel sehr oft Ausnahmen erleiden muß, i unvermeidlich, da in den meisten Streitigkeiten die Fragen des Rechts und des Thatbestandes zusammenfallen, und demnah die Jury über beide ihr Verdikt abzu geben genöthigt is, Gewöhnlich folgt sie aber der ihr vorgeschrie benen Weisung des Richters, Noch is zu bemerken, daß, falls die | Parteien über den Thatbestand eíng sind, die Jury gänzlich über flüssig is, und die Entscheidung der Rechtsfrage für den speziellen Fall dem oberen Gerichtshofe allein submittirt werden kann, Man nennt dies lo plead ihe special conclusion,

Alle diese verschiedenen Anträge (writs of error, new lrials, special conclusiíons) werden von den Obergerichten in den \chon erwähnten vier Terminen des Jahres erledigt, wenn sämmtliche Rich ter aus den Grafschaften zurückgekehrt sind. Die Apypellgtion gegen

während der Diskussionen

das Urtheil des Obergerichts an das Haus der Lords als höchste |

| Justanz sindet selten und nur in äußerst wichtigen Fällen statt. Was die übrigen Gerichtshöfe anbetrifft, welhe außer den drei |

| Tribunalen von Westminster gleichfalls eine Jurisdiction in Civilsachen ausüben, so haben wir deren Eigenthümlichkeit {hon in unserem ersten Artikel gezeigt und als die bedeutendsten derselben den Kanzleihof, den Gerichtshof der Billigkeit und die geistlihen Gerichte hervorge- ie Prozeduren bei dem ersteren sind langwierig und fost-

mieden, indem man es vorzieht, nah gemeinem Recht seine Streitig- feiten entscheiden zu lassen; das Verfahren bei den leßteren, dessen Civilseite sich auf Ehescheidungen, Testamentssachen, Zehntenzahlungen und andere Kirchen - Abgaben erstreckt, i} einfacher, da der Richter nach Anhörung der Parteien und Zeugen unmittelbar entscheidet. Die

täglih bezahlt werden müssen, Auch im Kriminal - Prozeß bei ein- | Richter in den geistlichen Gerichten sind Doktoren der Rechte.

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Bekanntmachungen.

[483 b] Befanntmach ung F Breslau- j Schweidnil- eFreiburger Eisenbahn.

Den Herren Actionai-

; ; ren unserer Eisenbahn wird hierdurch bekannt gemacht, daß die halbjährigen Zinsen vom 1, Zuli bis ult, Dezember cr. mit 4 Thlr, pr, Actie, in der Zeit vom 2ten bis nlt, Januar k, J. gegen Rückgabe der diesfälligen Coupons entweder ín unserer Hauptkasse, Antonienstraße Nx, 10, während der

Actien noch nicht

j o Allgemei Vormittagsstunden von 8 bis 12 Uhr, oder in Ber- |

lin bei den Herren M. Oppenheim's Söhne, Burgstraße Nr. 27,

bis 12 Uhr, in Empfang genommen werden können, Hierbei bemerken wir, daß diejenigen, welhe mehr als einen Coupon zu realisiren haben, dieselben der laufen- den Nummer nah ordnen und ein Verzeichniß dieser Nummern mit übergeben müssen.

Gleichzeitig werden diejenigen Herren Actionaire, welche, unserer dringenden Aufforderung ungeachtet, den Umtausch der Jnterims-Bescheinigungen gegen Original-

sen Umtausch jedenfalls bei Erhebung der Zinsen in L. der angegebenen Frist zu veranlassen, na deren Ablauf | wir uns unfehlbar genöthigt schen würden , die in der

mination in Ausführung zu bringen, Breslau, den 5, Dezember 1843,

Vormittags von 9 that

Anstalt.

[477 b] Versammlung von

bewirkt haben, wiederholt ersucht, die- zu Stellvertretern erwählt worden :

Herr Bernh, rei-Besizer,

nen Preußischen Zeitung.

| 1 | l | | j |

| l | | l

Der Verwaltungs - Rath der Breslau - Schweidnihz- 2, Freiburger Eisenbahn - Gesellschaft,

Preuß. Renten-Versicherungs-

s BVetanuntinacmung.

Zn der am Asten d. M, hier stattgehabten General- ( Interessenten der Preuß, Renten- Versicherungs - Anstalt sind für die Jahre 1844/46 zu neuen Mitgliedern des unterzeichneten Kuratoriums und

Zu T R Lebt des Kuratoriums, Berend, Banquier und Zuckersiede-

Sonntag den 17!" Dez.

Nachdem wir nunmehr die wesentlihen Momente der Civil-Justiz in England gezeigt haben, wenden wir uns zu den Gerichtshöfen für Kriminalsachen , und versuchen, das eigenthümlihe Verfahren in den- selben festzustellen. Gewissermaßen als Einleitung dazu isst es indeß nöthig, daß man zuvörderst mit einem Jnstitute bekannt werde, welches gleihsam den Uebergang von der eíneu Jurisdiction zur anderen bil- det, weil es beide Jurisdictionen in sich vereinigt, und dessen außer- ordentliche Wichtigkeit für die Verwaltung des Rechts eine nähere Erörterung unerläßlich macht, Wir meinen

__ Die Friedensgerichte und ihre Attribute,

Jede Grafschaft Englands hat ein Friedensgeriht. Dasselbe be- steht aus den angesehensten Bürgern, Laien sowohl wie Geistlichen. Zeder englishe Bürger, welcher ein reines jährliches Einkommen von 100 Pfd, aus einem Grundstücke oder eine sonstige sährlihe Ein= nahme von 300 Pfd. genießt, hat Ansprüche auf die Theilnahme an diesem Richter = Amte, welches unentgeltlich verwaltet wird und ein Ehren - Amt is, Die Meldungen dazu werden bei dem Lord-Lieute- nant der Grafschaft, der obersten Distrifkt-Polizei-Behörde, eingereicht, und durch diesen dem Lord-Kanzler des Königreichs überwiesen, welcher in der Regel immer denselben willfährt. Je nah dem Umfange der Grafschaft is die Zahl der Friedensrichter größer oder geringerz es giebt Grafschaften, welche 500 solcher Richter zählen, denn man drängt s zu dieser Chre, welche ein öfentlihes Ansehen verleiht, und an welcher die Königlichen Prinzen, der Lord-Kanzler und die Pairs von England Theil haben. Die Attribute der Friedensrichter sind mannig= facher Art: :

1) Jhre hauptsächlichste Function besteht in der Aufrechterhal- tung des öffentlichen Friedens, Jedes Jndividuum, welches denselben stört oder auf irgend eine Weise durch Gewaltthätigkeiten oder Dro- hungen zu stören beabsichtigt, kann durh jedwede Person dem Frie- densrihter denunzirt werden. Derselbe besheidet den Delinquenten vor sich, hört ihn an, und kann, wenn die Sache von einiger Wich- tigkeit ist, eine Caution si stellen lassen, um zu verhindern, daß der Verklagte seine Absicht ausführt. J| derselbe niht im Stande, die Caution zu leisten, so wird er \o lange in Arrest gehalten, bis er Bürgschaft für sein ruhiges Verhalten stellt. Es ist dies eine äußerst wohlthätige Präventiv = Justiz, welche die Ausführung eines Verbre- chens von vorn herein hindert, und da die Friedensrichter für ihre Handlungen verantwortlich bleiben, sehr selten mit Mißbräuchen ver- bunden ist; denn einer unrechtmäßigen Verhaftung wegen kann der Richter vor der Jury angeklagt und zur Entschädigung der verlebten Interessen angehalten werden.

2) Die Friedensrichter sind in Kriminalfällen die Richter. Ein Verbrechen wird begangen, der verleßte Bürger klagt bei dem Friedensrihter und beshwört seine Aussage. Dieser erläßt an den Constabler (Polizei - Beamten der Grafschaft) einen Verhaft- Befehl gegen den Angeklagten, welcher arretirt und vor den Richter geführt wird. Nachdem hier beide Parteien mit ihren Zeugen ange= hört und die Aussagen \riftlich zu Protokoll gegeben sind, läßt der Richter den Kläger und die Zeugen ein Certisikgt ausstellen, wonach sie 40 Pfd. der Krone zu erlegen versprechen, wenn sie vor den nch- sten Assisen oder dein nächsten vierteljährlichen Friedensrichter-Kolle- gium (quarter sesslons), welchem von beiden, je nah der Wichtig- teit des Falles, die Entscheidung überwiesen wird, mcht erscheinen. Dies Certififkfat mit dem Procés verbal der Instruction wird jenem Gerichtshofe zugesandt. Der Angeklagte wird, je nah den Umstän=- den, gegen Caution freigelassen oder gefangen gehalten. Aber au in diesen Fällen hat der Friedensrichter sich vor Mißbräuchen seiner Gewalt zu hüten, denn der Verklagte kann gegen eine ihm unrecht- mäßig erscheinende Gefangenhaltung dur einen Antrag auf ein writ of habeas corpus beim Vord - Kanzler oder bei einem der drei Tri= bunale von Westminster protestiren, und einem solhen Antrage, der sih auf „das Palladium der englischen Freiheit“, die habeas corpus Akte (erlassen im 31sten Jahre der Regierung Karl’s I. 1677), gründet, muß stets gewillfahrt werden. Jn Folge desselben wird nach der Bestimmung dieser Akte durch das obere Tribunal untersucht, ob der Verhafts-Befehl gerechtfertigt is, und nah Verlauf von drei Ta- gen der desfallsige Spruch abgegeben.

Man ersieht hieraus chor, wie einfach die Verfolgung der Ver= brechen, und wie schnell das einleitende Verfahren i. Auf die Klage eines Bürgers instruirt der Friedensrihter die Sache, seßt den Ver- flagten gegen Caution in Freiheit und überweist die Entscheidung dem kompetenten TIribunal.

Außer diesen Haupt-Functionen besorgen die Friedensrichter noch eine Menge anderer minder wichtiger Geschäfte. Sie entscheiden in fleinen Civil -Streitigkeiten, z. B. zwischen Herren und Dienstboten, Meistern und Lehrlingen, zwischen den Armen und Kirchspiel = Vor- stehern, natürlichen Kindern und ihren Vätern in Bezug auf die Ali- menten-Quota 2c., endlich fungiren sie noch als Polizeïi-Kommissarien der Grafschaft.

Ju ihrer richterlihen Eigenschaft bilden sie immer unter Mit- wirkung Mehrerer entweder ein Tribunal oder einen förmlihen Ge- richtshof. Das erstere entscheidet in den kleinen Sessionen (petty sess10ns), welche alle vierzehn Tage in Städten, Marktflecken oder anderen bedeutenderen Orten der Grafschaft stattfinden, die kleineren Civilstreitigkeiten ; der leßtere erledigt in den allgemeinen Vierteljahrs- Sessionen (general quarter sessions) jeder Grafschaft alle in seinen Bereich gehörenden Kriminalfälle, die Appellationen von der kleinen Session und die korrektionellen Sachen. Das Civilverfahren in beiden Sessionen is fast gleih. Man entscheidet ohne Vermittelung einer Jury auf Grund der Aussagen der Parteien mit ihren Zeugen. Das Kriminal=Verfahren der Quarter-Sessions is das jedes anderen Kri- minalgerichts, das wir im Folgenden näher zeigen wollen.

(Schluß folgt.)

Instructions-

ner Anzeiger.

Bekanntmachung vom 20, Oktober cr. angegebene Com-

(Gum zweitenmale wieder gewählt)

Herr v, Pommer-Esche, Geheimer Ober-Finanz- rath und Mitglied des Königl. Staatsraths.

S S Zu Siellvertretern. Herr C. Baerwald, Stadtrath und Apotheken-Be- __siber und

4 Herr 9. Rabe, Geheimer Finanzrath.

Zn Gemäßheit des §. 44. der Statuten wird solches

hierdurch zur Kenntniß des Publikums gebracht. Berlin, den 9, Dezember 1843.

Das Kuratorium der Preul gten Renten-Verstkcherungs-

Instalt,

Berlin- Hamburger

[148261] isenbahn. lgt iutenmäßiger Wabk E SIDLR e Dérection der Ber-