1911 / 47 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Feb 1911 18:00:01 GMT) scan diff

Vereinigung. Sie wird Segen stiften, je mehr sie konkrete Vor- {läge bringt. Ih ließe mit der Hoffnung, daß der Staats- sekretär alle diese an ihn herantretenden Vorschläge mit jener inneren Freiheit behandelt, die wir an ihm aufs höchste \häten.

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Lisco:

Meine Herren! Den Worten des Herrn Abg. Junck -über den Zufammenshluß, der vorgestern zwischen Juristen und Angehörigen anderer Berufsstände stattgefunden hat, kann ich nur voll zustiminen. Auch ih möchte der Hoffnung Ausdruck geben, daß die Vereinigung, die durch die erwähnten Aufrufe in die Wege geleitet ist, zu einer Läuterung und Ausgleihung der Meinungen und Auffassungen und damit zu einer billigeren und richtigeren Beurteilung der tatsächlich bei uns bestehenden Verhältnisse und des dur) Maßnahmen der Gefeßgebung oder der Verwaltung überhaupt Erreichbaren führen wird.

Ich bin dem Herrn Abg. Jun auch dankbar für die anerkennenden Worte, die er unseren Juristen gezollt hat wegen der Leitung und Grledigung verschiedener Prozesse, die in leßter Zeit sich abgespielt haben, anerkennende Worte, wie wir sie hier im hohen Hause leider nicht oft hören.

Meine Herren, was die von dem Herrn Abg. Junck gewünschte wefelnde Beschäftigung der Richter bei den Straf- und Zivilkammern betrifft, so habe ich {on im vorigen Jahre auégeführt, daß ein der- artiger Wechsel der dringende Wunsch der preußischen Justizverwaltung und aller Lantetjustizverwaltungen, wie auch der Neichsjustizverwaltung ist. Die Justizverwaltungen sind aber leider nicht in der Lage, darauf hinzuwirken, daß ein folcher Wesel wirklich eintritt. Es ist tatsächlich das ist nur zu bedauern der Wuns sehr vieler Richter, nicht in den Strafkammern beschäftigt zu sein. (Zuruf links: Leider!) Wir Éönnen mit der Zeit vielleicht zu einer Aenterung kommen, wenn wir unsere jungen Juristen nah dieser Richtung hin noch besser ausbilden und

ihnen das Bewußtsein beibringen, daß das Strafrecht und die Aus- übung der strafrihterlihen Tätigkeit für unser Volksleben unter Umständen weit wichtiger ‘ist als die zivilrehtlihe Tätigkeit. (Sehr richtig! links.) Aber zurzeit ist tatsählih unser Juristenstand noch derartig beschaffen, daß der Wunsch der Nichter mehr auf Beschäftigung in der Zivilrehtspflege geht. Ih kann- dies aur bedauern, da nach meiner Auffassung die Strafrechtspflege an Bedeutung in keiner Weise hinter der Zivilrectspflege zurücksteht, zumal an die Cntschlußfähigkeit und Veraritwortungsfähigkeit bei einem Zivilrichter nit so hohe Anforderungen gestellt werden wie bei einem Strafrichter.

Wenn ich sage, die Justizverwaltungen haten hier wenig Einfluß, so denke ih daran, daß die Gntscheidung dem vielgenannten Präsidium zusteht. Dort werden die Wünsche der Nichter laut, dort wird den Wünschen Rechnung getragen, und wenn der Herr Minister oder der Oberlandesgerichtspräsident auf ten Landgerichtspräsidenten in dieser Beziehung einwirken wollte, so würde immer wieder die Klage er- shallen: es ‘ist auf dieses selbständige Präsidium von der Justiz- verwaltung eingewirkt worden. Die Justizverwaltungen sind weit davon entfernt, eine derartige Einwirkung üben zu wollen.

Der Herr Abg. Jun ist dann auf meine gestrige Aeußerung über die Entlastung des NReichsgerichts zurückgekommen und hat gemeint, die Hilfs- rihter würden besser in der Art verwendet, daß nicht die einzelnen Miiglieder der Senate vermehrt würden, sondern daß mehr Senate geschaffen würden. Meine Herren, i habe bereits bei der Beratung des Gesetzes über die Gntlastung des Neichsgerichts darauf hingewiesen, daß dies auch seine große Bedenken haben würde. Es würden dann auf Zeit vielleiht acht oder neun Senate gebildet werten, und im Jahre 1912 und 1913 würden diese aht oder neun Senate wieder auf sieben reduziert werden müssen. Es müßte sowohl jeßt bei der Einrichtung neuer wie später bei ter Einziehung der neuen Senate eine vollständig neue Geschäftsverteilung beim Neichsgerichte erfolgen, während jeßt die materielle Verteilung der Geschäfte unter die einzelnen Senate dieselbe geblieben if wie bisher, sodaß, wenn die Hilfsrichter weggeben, eine Aederung nicht nötig sein wird.

Ich glaube, der Herr Abg. Dr. Junk irrt au, daß wir, nach- dem“ die Hilfsrichter entlassen sein werden, noch weitere Richter beim Meichsgerihte brauhen werden. Ich nehme an, wir werden dann noch eine Neihe von Jahren mit dem jeßigen Bestande der Neichsgerichtsräte auskommen. Uebrigens möchte ich in tatsächlicher Beziehung bemerken, daß die Senatspräsidenten beim Neichsgericht nicht in jeder Woche einmal den Vorsiß an den ältesten Nat abgeben müssen, fondern nur zweimal in jedem Monat, denn es werden in jedem Monat nur zwei Extrasißungen in jedem Senat abgehalten.

Der Herr Abg. Junck hat rühmend hervorgehoben ih stimme ihm darin vollständig zu —, daß besonders das Königreih Bayern rasch mit der Grundbuchanlegung fertig geworden ist. Außer Bayern hat übrigens noch cine ganze Anzahl von Bundesstaaten das Grundbuch bereits vollständig angelegt. Jch darf in dieser Beziehung ergänzen, was der Herr Abg. Junck ausgeführt hat.

Das Grundbuch ist außer in Bayern bereits vollständig angelegt in Anhalt, Braunschweig, Hamburg, Lippe-Detmold, Lübeck, Olden- burg, Reuß ä. L, Reuß j. L., Königreich Sachsen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Sathsen-Meiningen, Schwarzburg-Sonders. hausen und Württemberg.

In Mecklenburg-Shwerin steben noch einzelne Grundstücke, in Melenburg-Streliz noch einzelne Grundbuchbezirke der Amtsgerichts- bezirke Neustreliß, Friedland, Mirow, in Schaumburg-Lippe die Städte Bückeburg und Stadthagen, 8 Landgemeinden und die 15 Domanial- gutsbezirke aus.

In Hessen ist die Grundbuchanlegung für 960 von 1134 Ge- markungen durchgeführt; für den Neft wird sie mit Ausnahme einzelner Gémarkungen, bet denen eine Feldbereinigung oder Neuvermessung nötig ist, in etwa zwei Jahren beendet fein.

In Preußen ist die Anlegung des reichsrechtlichen Grundbuchs in der Hauptsache nur für den Gemeindebezirk Wallau im Oberlandes- gerihtsbezirk Cassel und“ einzelne Teile von 12 Amtsgerichtsbezirken des Oberlandesgerichtébezirks Frankfurt a. M. noh nit durchgeführt. Für sieben dieser Amtsgerichtsbezirke is jedo die vollständige An- legung bis spätestens Ende 1911, für einen weiteren Bezirk binnen fünf bis sech8 Ihren zu erwarten; im übrigen wird sie allerdings noch längere Zeit erfordern.

Jn Baden ist das Grundbu zum größten Teil angelegt; die vollständige Durchführung der Anlegung wird aber noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen. ;

In Schwarzburg -Rudolstadt, das von dem Herrn Abg. Junck au son erwähnt wurde, ist die Anlegung in 80 von 201 Anlegungs- bezirken durhgeführt und in weiteren 29 in Angriff genommen, sodaß bis zum Schluß des Jahres 1910 die Zusammenstellung, die ih

hier vor mirßghabe, stammt aus dem Oktober 1910 voraussichtlich 100 Grundbücher fertiggestellt fein werden, also die Hälfte sämtlicher Anlegungsbezirke.

In Bremen, Sachsen-Weimar und Elsaß-Lothringen ist die An- legung erst vor einigen Jahren in Angriff genommen; die Zeit ihrer Durchführung is noch unbestimmt.

Sie sehen daraus, meine Herren, daß das Grundbuch im wesent- lihen im größten Teile Deutschlands angelegt ist. Die Sache wird von uns aus weiter beachtet werden, und ih werde jederzeit in der Lage sein, dem hohen Hause weitere Mitteilung über den Stand der Angelegenheit zu machen.

Was die Frage der Mobiliarhypothek bezw. der übereignung betrifft, so hat der Herr Abg. Junck Bezug genommen auf Erklärungen, die mein Kommissar in der Petitionskommission abgegeben hat. Schwierigkeiten sind hier sicherlih vorhanden ; aber Schwierigkeiten find dazu da, um überwunden zu werden. (Sehr richtig!) Dies kann aber nicht geschehen, bevor man sie nicht in ihrer vollen Tragweite erkannt hat, damit nit das Heilmittel größeren Schaden anrichte als das Uebel selber. In dieser Nichtung ist die Frage mit ihren wirtschaftlichen Folgeerscheinungen und sind vor allen Dingen auch die noch weit auseinandergehenden Aeußerungen der nächstbeteiligten Kreise Gegenstand andauernder aufmerksamer Bèoh- achtung und Erwägung. Jch kann daher zurzeit nur der Hoffnung Ausdruck geben, daß es gelingen möge, eine befriedigende Lösung zu finden.

Meine Herren! Was die Erhöhung der Gebühren der Nechts- anwälte anbetrifft, so hat der Herr Abg. Dr. Junk bereits *hervor- gehoben, daß der Plan, an der Hand eines Sragebogens eine Umfrage bei den Nechtsanwälten zu veranstalten, gescheitert ist. Die Sache liegt so, daß gewisse Fragebogen von der preußischen Justizverwaltung den Anwaltskammern vorgelegt worden sind und daß diese sich dahin geäußert haben, die Fragebogen erschienen ihnen nit geeignet, um für ein statistisches Material, das dem Reichstag vorgelegt werden könne, die nötigen Unterlagen zu gewinnen. Dadurch sind wir in eine gewisse Verlegenheit geraten; denn wir nehmen an, daß der Neichstag niht gesonnen ist, eine allgemeine Gebührenerhöhung für Nechts- anwälte vorzunehmen, wenn niht in gewisser Weise das Bedürfnis nachgewiesen wird, und deshalb war es immerhin bedauerlich, daß wir von den Anwaltskammern eine Antwort bekamen, die auf eine Ab-

Sicherungs-

fehnung hinausläuff.

Nun sind in diesen Tagen, um wenigstens nah Möglichkeit etwas statistishes Material zu beschaffen, die Bundesregierungen ersucht worden, von den Präsidenten der Dberlandesgerichte eine gutachtliche Aeußerung über folgende Fragen einzuziehen:

1) ob eine Erhöhung der Gebührensäße in § 9 der Gebühren- ordnung für Rechtsanwälte geboten ist,

2) ob bei Bejahung dieser Frage die Säße durhweg oder nur in bestimmten Wertsklassen und eventuell in welchen Wertsklassen zu erhöhen sind, und in welchem Umfang eine Erhöhung zulässig erscheint,

3) ob’ und in welcher Weise si eine Erhöhung der Gebühren in den 8S 63 und 67 der Nechtksanwaltsordnung bestimmten Gebühren- säße empfiehlt.

Die Fragen beziehen sih also in der Hauptsache nur auf eine Aenderung tes § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Es darf aber gleichwohl erwartet werden, daß die Gutachten über diese grundlegende Vorschrift der Gebührenordnung zugleih ausreichende Unterlagen für die Beurteilung der Frage geben werden, ob und in- wietweit die Gebühren allgemein zu erhöhen sind.

Meine Herren! Diese Gutachten werden in nit zu ferner Zeit eingehen. Sobald sie zusammengestellt sind, wird geprüft werden, ob auf Grund dieser Gutachten eine neue Gebührenordnung dem NReichs- tag vorgelegt werden kann.

Auf den Prozeß Beer bin ih gestern nicht eingegangen und werde ih auch heute nit eingehen; denn er ist niht rechtskräftig entschieden, und ih nehme Anstand, mich in irgend einer Weise über einen s{webenden Prozeß zu äußern. Nun glaube ih verpflichtet zu sein, auf eine direkt an mich gerihtete Frage des Herrn Abg. Dr. Ablaß zu antworten, welche den früheren Landrat des Kreises Grimmen, Osteroth, betrifft. Herr Abg. Dr. Ablaß hat erwähnt, daß sich dieser Herr strafbar, friminell verantwortlih gemacht hätte und daß er si der fkriminellen Bestrafung durch die Flut nah der Schweiz entzogen habe. Er hat dann erwähnt, daß Dsteroth inzwischen in Karlérube zu 200 4 Geldstrafe verurteilt worden sei, und hat dann gesagt:

Es wird mir mitgeteilt und ih teile das unter allem Vorbehalt

mit, weil i erkläre, daß ih selbst nit daran glaube —, daß: bis

zur Stunde Herr Osteroth aus einem staatlichen Fonds noch Bezüge

haben soll. Dies die Erklärung des Herrn Abg. Ablaß. das nôtige Material zu beschaffen, und kann Jhnen folgendes mit- teilen: Osteroth hat fich bereits vor dem Jahre 1899 einer Reihe sittlicher, aber friminell nicht strafbarer Handlungen \{uldig gemacht. Ein am 23. Mai 1899 erlittener Sturz vom Pferde hat bei Osteroth den Ausbruch einer anscheinend in ihm s{lummernden Geisteskrankheit ¿ur Folge gehabt. Jm August 1899 hat sich dann Osteroth eines Vergehens gegen §175 des Strafgeseßbuchs, bégangen mit dem Diener Schmidt, {huldig gemacht. Um sich der strafrechtlihen Verfolgung zu entziehen, entwih Osteroth nah der Schweiz und fand Unterkunft in einer Heilanstalt in Burghoelzli bei Zürich. Das von ‘der Staats- anwaltschaft in Greifswald sofort nah dem Ruchbarwerden der Ver- fehlungen Diteroths eingeleitete Strafverfahren mußte durch Ver- fügung des Ersten Staatsanwalts in Greifswald vom 9. Juli 1900 eingestellt werden, weil, wie es in dieser Verfügung heißt:

1) die vor dem August 1899 liegenden Handlungen nicht kriminell strafbar waren;

2) Osteroth nach dem Gutachten des Anstaltsarztes in Burg- hoelzli und des Kreisphysikus Dr. Lembke seit seinem Sturz vom Pferde (22. Mai 1899) geisteskrank, mithin unzurehnungsfähig war;

3) die Schweiz wegen Päderastie nicht ausliefert. :

Inzwischen war gegen] Osteroth auch das Disziplinarverfahren eingeleitet worden. (Es endigte in leßter Instanz damit, daß Osteroth, dur Urteil des Staatsministeriums vom 28. Juni 1901 wegen der bor dem Jahre 1899, d. h. vor dem Ausbruch der Geistesfkrankheit begangenen friminell nit strafbaren Verfehlungen zur Strafe der Dienstentlassung unter gänzlihem Verlust aller Pensionsansprüche verurteilt wurde. Seitdem ist jeder Zusammenhang Osteroths mit den staatlichen Behörden gelöst, und es ist demgemäß auch die

Ich habe versucht, mir

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Angabe, Osteroth erhalte bis zur Stunde Bezüge aus einen : lichen Fonds, unzutreffend. j trrenanst L E S ist im Jahre 1909 in der danbodireei Teupiß untergebraht worden. Ueber sein Verhalten in x zeit, insbesondere von der von dem Herrn Abg. Dr. Ofte angeblich in Karlsruhe erfolgten Verurteilung des A nichts bekannt. Jm Jahre 1910 ist es Osteroth ge Bf f Stegliß Anstalt in Teupit zu entweichen; er ist jedo vent O nid wieder aufgegriffen und, soweit bekannt, wieder nach ; ebracht worden. 8 ¡ht strafbare ; Aus diesen Tatsachen ergibt sich, daß die A e n Handlungen, für die Osteroth verantwortlich gemach (reichen

s ine al im Disziplinarverfahren dur die härteste Strafe e zur M Sühne gefunden haben, und daß Osteroth wegen (trafcedhilid|

= i p s fallenden Vergehens gegen § 175 des Strafgesegbu überhaupt nicht zur Verantwortung gezogen C feinèr Vorwurf wird man daher gegen die Justizbehörde U nah keiner Richtung hin erheben können. für Zeugen u Í

Abg. Werner (Nsp.): Die Gebührenordnun zormbedütft Sâawverständige ist über P Fahre alt und dringend ref Die Y | die Reform sollte mit tunlihster Beschleunigung aulicher Energit 3 kämpfung der Schundliteratur wird ja mit 5 viel zu tun trieben, es bleibt aber auf diesem Gebiete no vorstellungen es Zulassung von Kindern zu den Kinematographenv (Gegen H ebenfalls unter diesem Gesichtspunkte revidiert w fih

; Titerarif Schundes, wie r, len M Veberhandnahme des literarischen E mit polieilid chen

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den Straßen Berlins breit macht, jeder 0 h Qn E A S besu u Zurist auch in der Strafansta ¡verwaltu afge

sollte, ist Rhe beachtenswert. Der § 193 des S! Redaltäil

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die Wahrnehmung beredtigter Interessen, zugebilligt werden, der Mißstände ausdeckt. / auf dem Gebiet der Nahrungsmittelverfälshung Ber N Es ist Tatsache, daß die Kostspieligkeit des Bestrafun Fle troffenen geschäftlih ruinieren kann, obwohl die “en den Abs p nur eine geringfügige ifl. In dem Verfahren Ca schritten u het bat die Staatsanwaltschaft ihre Befugnisse Ü “t wie N Geseß verleßt; die Staatsanwälte stehen ebenso glu E Ed unter dem Gesetz, niht über ihm. Der Dort cine Meineidssache, die ähnlich liegt wie der Essene aller Bemühungen namentli meines Freund N Ï preußischen Justizministerium, keine Förderung ere (ol, 00 Vertrauen zur Rechtspflege im Volke erhalten lich hod0 der Grundsaß „gleiches Recht für alle“ unverbrüchli{h- werden. / allei Abg. Stadthagen (Soz.): Solange nicht aus die M Bevölkerung die Nichter entnommen werden , solange lange politisher Verfolgung gegen Richter besteht hne N anwälte Unschuldige politisch maßregeln können, 9. i Volke wortung gezogen zu werden, so lange wird man, O is Klassenjusti, glauben. In die erste Kommission für Arbeit zum neuen deutschen Strafge'ezbuch waren keine nat Sozialdemokraten erufen worden; der ganze Entwurf made druck, als ob man die alte Carolina wieder lebendig ll Der politischen und gewerkschaftlichen Arbeiterbeweguns 1 j Pence werden, das scheint der Zweck des n f : uches. In Wirklichkeit handelt es fich doch um da id fordernis der Meoternisierung des Strafrechts name nie s der modernen Entwiklung der industriellen Vert f A Koalitionsreht, das jeyt lediglich auf dem Papier | nd E ist, aber dessen Ausübung bestraft wird, muß gestellt werden, im Vorentwurf ist davon nicht die : Ounderttausende von Unfällen, die die Arbeitgeber À E Verstöße gegen die Arbeiterschußgeseße Fahr für Jahrs , sollen nah wie vor nur mit den lächerlichen Geldbuße! } 9 4 gesühnt werden. Die jeßigen Zustände im SUa überaus traurig. Der entseßlihe Fall, daß eine a A Mutter von 9 Kiftdern, wegen Schulyersäumnis “en einer Mark Geldstrafe verurteilt, die sie nicht N Haft genommen wird und in dem Gefängnis elen spriht Bände. Es liegt hier fahrlässige Tötung aber Gefängnis darf so feuergefährlih eingerichtet sein, eat nichts von einem Einschreiten gegen die huldigen lid isa die zibil- und strafrechtlihe Unvexantw Beamten eine besondere preußisch - deutsche Der Staat hat die Pflicht, für die armen Waisen un n nicht der Armenpflege auszuhalsen. Wir müssen also ers

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v vollzugsgeseß erhalten. Der Aba, Varenhorst hat und reslauer Justiz zu retten: dies ilt ihm aber m De nchute,

hat es fertig gebracht, den Ausdruck „gemeine von Sid entshuldigen, und berief sich darauf, taß auch der Der rei j demokraten beleidigt worden wäre. Was hat das varteiisdh le jo)! Justiz zu tun? Die Breslauer Justiz ist die pa deburg v8 die man fi denken kann. Was geht der Magd zie ill

: l ; an ht demokratische Parteitag die Breslauer Richter an, Staat zurzeit die Arbeite as und wie wenig sich, ift das Be an Urteile des höchsten Gerichts kehren , ini, gegen die Turnvereine. Das preußische türlih ia einen geheimen Erlaß ergehen lassen, der nal rovin, e wärts" veröffentlicht worden ist, in dem fikation “d a kollegien aufgefordert werden, eine sittliche Qual lange? gut; lehrer, namentli der Arbeiterturnlehrer, zu e C Genehmigung zu versagen, wenn der Turnlehrer, E nicht he E ist. Zu diesem Erlaß war das Kultusministerun n uns der Crlaß war geseßwidrig. Jufolgedessen wurde | e zu M rid im „Vorwärts“ aufgefordert, diesem Erlaß nicht Freispredh nt rozeß gegen den „Vorwärts“ endigte mit nbar res 0 E preußishe Gefamtministerium hat die offe ns Mee dit erordnung für zu MNecht bestehend erklärt. 7 und {wa l hat die Freisprehung des , Vorwärts“ L un enom ordnung für gesegwidrig “erklärt. Wur ie gurüd0C t verhängte Geldstrafe gegen die Turnverein ten u Keineswegs. Das ist eine Mißachtung des a wird, Lie Nicht genug, daß gegen die Turner vorgegang nen as vol inderhöôre wird auf Grund einer alten verstor ores if Ged

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vorgegangen, Dem Leiter des Solinger un a Kinde uo É egierung zu Düsseldorf verboten worden, rende L untkerriht zu geben. Das ist ebenfalls eine em de!

; 1E g # Geseßes und eine Mißachtung der Entschetdur pittet, hen Gerichtshofes. (Erster Bauk nt Dr. a Y hang teben [2Y dem Gehalt des Staatssekretärs nicht in Zusa frag L, O parall: A Le E N zu E M ir . t wi le TQuldigen Beamten nicht vorgegan digen an hend Ll der Staatssekretär dafür sorgt, daß die Schu hinrei Sit n dem Essener Meineidsprozeß ist bekanntli} Er d geübt worden. Der Staatsanwalt bai ch gemä" gs wt demokratie für den Meineid verantwor ingetra ent. x war: gd politishe Tendenzen in den Prozeß E Ptúnte et E damals bekannt, wes Geistes Kind der Gn Unschuldis E dem wurden 18 Jahre Zuchthaus über S

(Schluß ta der Zweiten Beilage)

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