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(SWluß aus der Zweiten Beilage.)
Wirkli ; ; der a E solchen Revisionen ist do nihts getan. Gegenüber führt hat Dit Weise, le die Kurie die Verhandlungen ge- fordern müss te der Minister des Auswärtigen \chriftliche Antworten dieser Fra t Das Ansehen der preu ischen Regierung ist in an ge E niht gefördert worden. Der Brief des Papstes ié Kp &ischer tTingt direkt wie eine Kriegserklärung. E s reuzzeitung schrieb, daß kein Zweifel darüber bestehen Vreußishen N Papst die Absicht gehabt hat, einen Konflikt mit der Patifan ist ej erung herbeizuführen. Die Gesandtschaft beim Aufrechter] 6% recht wunder Punkt in dieser ganzen Frage. Ihre dauerndes F 0 wird in weiten evangelischen En A als ein Maht der Miessa aufgefaßt. Die Geschichte lehrt uns, daß keine als der Mar elt S hwäche und Nachgiebigkeit weniger vertragen kann aus, ee Hier im Hause spriht man sih ret versöhnlih vtentaris{ Eee wenn man von dem etwas brenzligen parla- Aeußery en Boden los elöst und ganz unter fich ist. Das zeigen die Marx Bi e des Katholikentages, besonders die Rede des Abg. Spanien seiner Parole : Richtung Rom ! Ueberall, in Frankieic, und war usw. wehrt sich der Staat gegen die Uebergriffe der Kirche, egierun 8 crfolgreicher als bei uns. Die Schwierigkeiten der Staats- A H erstehe ih. Wir stoßen auh hier überall auf däs Wahlrecht. kei L ein anderes Wakhlreht haben, wird die Regierung auch ten Stüßen finden. Wir müssen in Deutschland den kon- igen, de E haben und den konfessionellen Hader heraus- Den Fliode eutschland jahrhundertelang Verhängnis gebracht hat. wischen S! Ten wir aber nicht haben, che ni 1t die Kompetenzen Parteiproqrer Und Kirche scharf abgegrenzt sind, wie es in unserem nit Weiter n niedergelegt ist. Auf dem jeßigen Wege geht es Vatikan aubzukoum u die Negierung den guten Willen hat, mit dem Minist, Stychel (Pole): Wir halten es für rihtig, daß der der fatsemti sident „die päpstlichen Erlasse als innere Angelegenheiten jureden f gen Kirche bezeichnete, in die die Negierung nicht binein- Ablegung ave, und ebenso, daß „er erst abwarten will, ob die m aber des Sides zu Unzuträglihkeiten führt. Wir können für g iht beistimmen, wenn er bedauert, daß die Dekrete, die gelten solle und Spanien volen könnten, auch für Deutschland latholishe 5 Die Kurie bezeichnete den Cid als eine boGwidtige gelten, Angelegenheit, und daher muß er für alle Katholiken nd daher die Mholishe Kirhe hat eine einheitliGße Lehre vortragen die Pflicht, diese reine fkatholishe Lehre überall durdsigt; ¿u lassen. Die Angriffe in der Presse haben eine sehr & Vendenz, ‘es “ist dié alte Parole des ÉCTaASCZ e das „Los von Nom“. Die beispiellose Solidarität der Aerger fue und die Macht, die sie damit gewonnen haben, haben irperg Neid erweckt Und sollen zerstört werden. Divide ot Recht: U = das ist der wahre Grund diefer Angriffe. Wir haben das man red neren Angelegenheiten unseren eigenen Weg zu gehen, aber will eine P gerade in unsere eigenen Angelegenheiten hinein. Man Wmentlici repaganda des Protestantismus gegen die katholische Kirche, its s A ereus Polen. Wir werden demnähst in mehreren Urbeitern ufklärung über diese Propaganda unter den polnischen Volt s un Auswanderern schaffen. Bei uns in Polen ist das mngelisch qun ftatholish, aber fast die Hälfte der Beamten Wehr E Und das fast überall. Dagegen werden wir uns zur
Auth ad 4 Uhr vertagt das Haus die weitere Beratung des
uh der Uf Mittwoch 11 Uhr; in Verbindung damit soll
Ie er Etat deg Ministeriums der auswärtigen Angelegen- N beraten werden.
e
Parlamentarische Nachrichten.
Geseg Neichs tage ist der folgende Entwurf eines
iUgegangen: reffend den Patentausführungszwang,
7; Artikel L. An die Stelle des 11 des Patentgeseßes vom hi 1891 (Reichsgeseßbl. S. 79) Veto folgende Vorschriften: jur Benn gert der Patentinhaber einem anderen die Erlaubnis Vergiitz, bung der Erfindung auch bei Angebot einer angemessenen der Ers und Sicherheitsleistung, so kann, wenn die Erteilung die 6 aubnis im öôffentlihen Interesse geboten ist, dem anderen (Zwan \geptigung zur Benußung der Erfindung zugesprochen werden j ¿lzenz). ie Berechtigung kann eingeschränkt erteilt und ; y ngungen abhängig gemacht werden.
urüdge Patent kann, soweit n Staatsverträge Srigegenstehen,
hauptsä unen werden, wenn die Erfindung aus\{ließlich oder
ausges ühtt. wigußerhalb des Deutschen Reichs oder der Schußgebiete Vor Ablau : ;
Erte blauf von drei Jahren seit der Bekanntmahung der
den ung des Patents kann tine Entscheidung nah Abs. 1, 2 gegen Artifer haber niht getroffen werden.
ilung d 11. Auf das Verfahren und die Entscheidung über die
Über die Qr, Dwangslizenz finden die Vorschriften des Patentgeseßes
: Artife{ 77 hme des Patents Anwendung.
wird Be Die Vorschrift im § 30 A \. 3 des Patentgeseßes
R. Dieses Geseg tritt am . in Kraft.
einem Hause der Abgeordneten ist der Entwurf
Vesu h ejegyes, betreffend die Errichtung und den
dründun von Pflichtfortbildungs\chulen, nebst Be- 3 dlgegangen. “ Der Geseßentwurf lautet, wie folgt:
Jed S 1. ingetedhnet einbe, welhe nah der jeweils legten Volkszählung, sder mehr Eire, Militärpersonen des aktiven Vienststandes, 10 000 hietmungen devohner zählt, ist verpflichtet, für die nah ‘den Be- unp gs pel Gefeßes innerhalb des Gemeindebezirks fort- nd zu unterhg ten Personen eine Fortbildungs\hule zu erriten
DU n siaats der Fortbildungsshule gehört auch die
De N R bi x Aufgaben Vebunge;® liche Etziehune und der Unterricht in körperlichen
hut ene Nen Ÿ 2. j ; rad ceinträhtigung des Besuhs der Pflichtfortbildungs- ngfiner urt eingetreten B zu erwarten, daß die Sculpflichtigen ausge Arx cit gelegenen Gemeinde mit weniger als 10 000 Ein- Gu 2 Nehmen, so fann dieser durh Beschluß des Bezirks- i errichten Ano L dusategt werden, eine Fortbildungs- zu unterhalten. q nalauf &e[Vlußfassun sind die Gemeindebehörde und die Gege en aöbehörde zu hören; ¿1 Beschlu des Bezirksaus\husses steht den beteiligten
el Und Gun 2 a ohen die Beshwerde an den Minister für
Dritte Beilage
u Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger,
Berlin, Mittwoch, den §. März
———————————— E TEAI Ep
S5:
Einander nahe gelegene Gemeinden und Gutsbezirke, die zusammen 10 000 oder mehr Einwohner zählen, können zur gemeinsamen Wahr- nehmung der in diesem Gesetze geregelten Angelegenheiten nach den für kommunale Zweckverbände geltenden Bestimmungen miteinander vereinigt werden, wenn in einer oder mehreren von ihnen ein den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechender Pflichtfortbildungsunterricht nicht eingerichtet ist. : /
Bis zur anderweiten geseßlichen Negelung der Zweckverbände finden hierbet die §8 128 flg. der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 (Geseßsamml. S. 233) im Umfange der Monarchie entsprechende Anwendung.
& 4. Zum Besuche der auf Grund der 9 1, 2 und 3 errichteten Fort- bildungs\chulen find sämtliche in den be reffenden Gemeinden (Guts- bezirken) in öffentlichen oder privaten Diensten beschäftigten männ- lihen Personen unter 18 Jahren drei Jahre lang verpflichtet. Hat ein Schulpflichtiger innerhalb dieser Zeît das Ziel der Fortbildungs- schule nit erreicht, so bleibt er bis zu s Erreichung, jedo höch- stens bis zum Schluß des Sulhalbjahres, in welhem er das 18. Lebensjahr vollendet, zum Schulbesuch verpflichtet. L:
Arbeitslosigkeit hat innerhalb des Sqchulhalbjahres eine Befreiung vom Schulbesuch nit zur Folge.
8 5.
Von der Verpflihtung zum Besuch der Fortbildungs\{ule find diejenigen befreit, welhe eine Innungs- oder andere Fortbildungs- oder Fachscule besuchen oder besucht haben, sofern der Unterricht ls fe ee von der Aufsichtsbehörde als ausreichender Ersaß an- erkannt ist. i
Dasselbe gilt von denjenigen, welhe nachweisen, daß sie die Sue und Fertigkeiten besißen, die das Lehrziel der Fortbildungs-
ule bilden.
Befreiungen vom Sqculbesuche können ferner von der Aufsichts- behörde wegen Unständigkeit des Beschäftigungsortes oder aus anderen erheblihen Gründen gewährt werden.
8 6.
Durch statutarische Bestimmung können von der Verpflihtung zum Besuche der Fortbildungs\cule diejenigen befreit werden, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen niht imstande sind, dem Unterricht zu folgen.
8 7. Der Unterricht in der Fortbildungs\{hule umfaßt für jeden Schüler jährlih 240 Stunden, die in der Regel auf 40 Woten zu verteilen find Durch statutarishe Bestimmung kann die Stundenzahl erhöht oder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis auf jährlih 160 er- mäßlgt werden.
8&8.
Die Unterrichtszeiten der FSortbildungs\{hule werden vom Ge- meindevorstande, im Falle des § 3 vom Verbandsvorstande, festgesetzt und bekanntgemaht. Der Pflichtunterricht ist auf die Werktage und in die Tagesstunden von 7 Übr Morgens bis 8 Uhr Abends zu legen. Auf einen Nacmittag dürfen für den Schüler niht mehr als 4 Unter- richts\tunden gelegt werden.
Ausnahmen sind aus besonderen Gründen mit Genehmigung ter Aufsichtsbehörde zulässig.
8 9. Im Wege statutarisher Bestimmun sind diejenigen Vorschriften zu erlassen, durch welche die Ordnung f der Fortbilbungs sle die wirksame Erteilung des Unterrihts und ein gebührlihes Verhalten der Schüler gesichert wird (Schulordnung). Auf demselben Wege nd die Vorschriften über die Verhän ung von Schulstrafen, ins- esondere von Schularrest und die Art ihrer Durchführung zu treffen. urch Statut kann ferner bestimmt werden, unter welchen Vor- ausfeßungen nichtfortbildungs\culpflichtige Personen zum Besuch der Fortbildungéschule zuzulassen sind.
L §8 10.
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes können jugendlihe Personen unter 18 Jahren, die niht nah 8 4 \hulpflihtig sind und nicht eine wissen- schaftliche oder künstlerische Ausbildung gKentesen, verpflichtet werden, die Fortbildungbshule ihres Wohn- oder Desäftigungsortes zu besuen.
In diesem Falle finden die SS 9 bis 9 ent\prechende Anwendung.
& 11. Die Bestimmungen in den 88 4 und 10 finden auf öffentliche Beamte, auf die auf Bergwerken beschäftigten Arbeiter, auf häusliche Dienstboten sowie auf Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, die Be- stimmungen im § 10 auf die in land- und forstwirtschaftlihen Be- trieben beschäftigten Personen keine Anwendung.
8 12. Für die Verwaltung der Fortbildungs\ch{ulen S Swhulvorstände zu errihten, welhe aus ernannten und gewählten itgliedern bestehen.
Die gewählten Mitglieder bedürfen der Bestätigung dur die Aufsichtsbehörde.
15:
Die Arbeitgeber sind verpflihiet: :
1) ibre zum Besuch der Sortbildungsschule verpflihteten Arbeiter spätestens am vierten Tage nah ihrem Eintritt in das Dienst- verhältnis beim Schulleiter anzumelden und spätestens am vierten Tage na dem Austritt abzumelden ;
2) ihnen die zu einem geordneten Schulbesuch nôtige freie Zeit a ieaeren und sie zu pünktlihem und regelmäßigem Besuch an- zuhalten.
Auf die geseßlihen Vertreter der Schulpflichtigen finden diese Vorschriften unter Nr. 2 und, wenn die Schulpflichtigen in keinem A IAELRNS stehen, auch die Vorschriften unter Nr. 1 entsprechende
nwendung.
S 14.
Mit Geldstrafe bis zu 20 und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 3 Tagen für jeden Fall werden bestraft: /
1) Zuwiderhandlungen von Arbeitgebern und geseßlichen Ver- kretern gegen § 13, soweit nicht nah § 148 Ziffer 9 der Gewerbe- ordnung eine höhere Strafe verwirkt ift; L :
2) Zuwiderhandlungen von Fortbildungs\hülern es § 4 sowie
egen die auf Grund des § 10 erlassenen statutarischen estimmungen, soweit nit Bestrafung im Wege der Schulzucht erfolgt ist (S9
E : Die auf Grund dieser Vorschriften festgeseßten Geldstrafen fließen in die Kasse der Gemeinde, die die Fortbi dungsschule unterhält, im Falle des § 3 in die Kasse des Verbandes.
8 15. s Auf die Leiter und Lehrer der Fortbildungss{hulen finden die für Sue ee De! mit den nathstehenden enderungen entsprechende Anwendung : y T Len Felle der §S 20 und 36 des Zuständigkeitsgeseßes vom 1. August 1883 tritt an die Stelle des Ministers des Innern der Minister r Handel und Gewerbe. i Á Die Berufung und Annahme von Leitern und Lehrern bedarf der Bestätigung dur Fie Aufsichtébehörde. 3) Einem auf Kündigung angestellten Leiter. oder Lehrer ist zu kündigen, wenn die Aufsichtsbehörde dies aus erheblihen Grunden fordert.
Die Bestimmungen im Abs. 1 finden keine Anwendung auf nebenamtlich beschäftigte Lehrer, die im Hauptamt als öffentliche Lehrer oder im Dienste des Reichs „oder des Staats angestellt sind; ihre Gitbel zus im Wege der Kündigung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
8 16.
Für die Genehmigung der statutarischen Bestimmungen is auch in anderen Fällen als denen des § 122 des Geseßes über die Zu- ständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgeri tsbehörden vom 1. August 1883 (Geseßsamml. S. 237) der Bezirksaus\chuß zuständig. In den gemäß § 3 errihteten Verbänden werden die Palais Bestimmungen vom Verbandsaus\huß erlassen. Wird in den Fällen des f 9 Abs. 1 von der Gemeinde (dem dic Gel ein Statut nicht erlassen, oder ist dem vorgelegten Statut die Gene migung wiederholt versagt worden, fo ist die Aufsichtsbehörde befugt, die erforderlichen Bestimmungen mit verbindlicher Kraft zu erlassen.
Dte von diesem Geseß abweichenden Bestimmungen im § 87 des Allgemeinen I in der Fassung des Geseßes voia 24. Juni 1892 (Geseßsamml. S. 131) und das Geseß vom 4. Mai 1886, be- treffend die Errichtung und Unterhaltung von Fortbildungés{ulen in den Provinzen Westpreußen und Posen (Geseßsamml. S. 243) in der
assung des Geseßes vom 24. Februar 189 (Geseßsamml.'S. 41) leiben in Kraft. “ ze werden die geseßlichen Bestimmungen über die Verpflichtung zum Besuch ländlicher Fortbildungsschulen durch dieses E nicht berührt. as Gesetz, betreffend die Erhebung von Beiträgen für die ge- werblihen und kaufmännischen Fortbildungs\chulen, vom 1. August 1909 (Geseßsamml. S. 733) findet auf die auf Grund dieses Gesetzes errichteten S ortbildungs[chulen, entsprehende Anwendung.
17«
Dieses Gesey tritt am 1. April 1912 in Kraft.
Von der Verpflichtung, gemäß & 1 eine Fortbildungsschule zu er- rihten, können Gemeinden, in denen die Errichtung und Unterhaltung einer Fortbildungs\hule mit erheblichen Schwterigkeiten verbunden ist, vom Minister für Handel und Gewerbe bis auf die Dauer von 6 Jahren befreit werden. ,
. Von der Schulpflicht gemäß 2 sind diejenigen Personen ras die zurzeit des Inkrafttretens dieses e länger als ein Jahr aus der Volksschule entlassen waren und nit der statutarishen Schul- pflicht unterliegen.
8 18.
Die staatliche Aufsicht erster Instanz über die auf Grund dieses
ees errihteten Fortbildungs\{hulen wird von. den Negierungs- prâfidenten, in Berlin vom Pberprasibeiten ausgeübt.
Mit der Ausführung dieses eseßes, insbesondere mit dem i, von Bestimmungen über die Lehrpläne und über die Bildung un Zusammenseßung der Schulvorstände wird der Minister für Handel und Gewerbe beauftragt.
Statistik und Volkswirtschaft.
Zur Arbeiterbewegung.
Konditoren einberufen waren, bes, lofsen, wie biesige Blätter melden, die Bäcker und Konditoren roß-Berlins, in diesem Jahre in einen Lohnkampf einzutreten, um den wödentliden Nuhetag durch- zuseßen und eine Verbesserung der Löhne zu erreichen. E
wird, fo nell wie möglich alle Vorbereitungen für einen Lohnkampf zu t. Die Tarifforderungen sollen noch im einzelnen aufgestellt werden. i
Die drohende Aussperrung in der Wollwarenweberei Frig Wolff und Sohn in Dülken (vgl. Nr. 48 d. Bl. _ist, wie die „Rh.-Westf. Ztg.“ mitteilt, durch Zurücknahme der Kündigung von Arbeiterinnen abg émeitet worden. Die allgemeine Aussperrung in der Wollindustrie am Niederrhein wird unterbleiben. i
In Paris sind, wie „W. T. B.* meldet, die Gehilfen der Milchhändler in vergangener Nacht in den Ausstand getreten. In einem Aufruf erklären die Ausständigen, daß sie nit nur. eine Lohn- erhöhung verlangen, sondern auch die Milchhändler zwingen wollen die Milchfälshungen aufzugeben. Die Polizeibehörde ordnete an, daß heute naht die Fratbahnhöfe und Milcläden überwacht werden, unk Ausschreitungen der Ausständigen zu verhindern.
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrung®s- maßregeln.
Stand der Pest in Ostasien. (Zusamm engestellt im Kaiserlichen Gesundheitsamt.)
Nach den leßten Ausweisen hat die Pe t in der E und in dem sich an diese unmittelbar ans ließenden Teile von China abgenommen; dagegen war nach einer Mitteilung des e Nein Sr MUO a As fer Februar die an- renzende Provinz antung stark ergriffen. : : 4 An A Hauptverkehrsort der östlihenMandschurei Ch arbin und der angrenzenden Chinesenstadt Fudjadjen waren vom 20. bis 26. Februar 3 europäische Krankenwärter und 130 Chi- nesen der Pest erlegen, d. i. 154 weniger als in der Vor- woche, und in Mukden, der wichtigen Stadt an der von Charbin südwärts ans Meer führenden Eisenbahn waren vom 6. bis 9. Fina 132 Personen der Pest erlegen, d. i. 85 weniger als in der Vorwoche; dagegen starben zufolge einer Mitteilung vom 10. Februar in der etwa 120 km östlih von Charbin gelegenen Chinesenstadt Aschiche in der fih eine große Zuckerfabrik befindet, angeblich tägli d gegen 300 Personen an der Pest, während in dez benachbarten Bahnstationen bei Charbin, derselben Mitteilung zufolge, n. vereinzelte Fälle vorgekommen waren. Im Gebiete e süb- mandschurischen Eisenbahn belief sich bis zum 10. Feb n gahl der eiae Entf gnógesamt 188, in Dalny us Me eere gelegen ation, einem wi , fue He si als auf 53, wichtigen Ve ehrspunkte, as die erwähnte, neh s i Kiquischou gelegene Provinz Schantung pater SMubgebiet ieser bis zum 18. Feh 9 f E davon 61 aus der chinesishen Stadt gien oitile gemeldet em Kreise Tsimo: d “{ j b um 2. Februar pest frei geblietuO s bene obi Ge L stadt Wladiwosto ck nebst dazu a l e Hafen- „Fen von chinesisher Seite amtlich in einer Pestzeitung“ veröffentlichten Nachrichten vom 9 Februar seien noch folgende ahlenangaben über die Pest in eini en ‘Hauptorten der andschurei und des an renzenden Teiles von China ent-
nommen. Die Gesamtzahl der Pestfälle in der Mandschurei
In zwei Versammlungen, die vom Verband der Bäter und
wurde eine Entschließung gefaßt, in der die Lohnkommission beauftragt“